Bundesverwaltungsgericht L504 2235635-1

L504 2235635-1Tribunal Administrativo Federal23 de ago. de 2021

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Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 familiäre Situation geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Selbsterhaltungsfähigkeit Wegfall der Gründe

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Bundesverwaltungsgericht L504 2235635-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2235635.1.00

Spruch

L504 2235635-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (idF bP), eine türkische Staatsangehörige, reiste am 18.04.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie brachte vor, dass ihr (Ex)Ehegatte in der Türkei gewalttätig ihr gegenüber gewesen sei. Diesen habe sie geheiratet, nachdem ihre Mutter die Türkei verlassen habe. Der (Ex)Ehegatte habe sie bedroht und im August 2015 am rechten Unterarm verletzt. Er sei bei der Mafia und habe aber auch mit der Polizei zusammengearbeitet, welche sie deshalb nicht schützen könnte. Der Mann habe sie umbringen bzw. vergewaltigen wollen. Sie sei nunmehr geschieden. Nachdem ihre Mutter sie in der Türkei besucht und ihr Geld dagelassen habe, hätte sie nach Österreich zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater fliehen können. Zu ihrem Vater in der Türkei habe sie seit 15 Jahren keinen Kontakt.

Mit Bescheid der belangten Behörde (idF bB) vom 25.01.2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Es wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.01.2019 erteilt. Im Bescheid wurde als Hinweis zur Integrationsförderung festgehalten, dass die bP aufgrund der Zuerkennung des Schutzes gemäß § 67 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds unverzüglich persönlich zu erscheinen.

Festgestellt wurde, dass keine individuelle Verfolgung oder Bedrohung angenommen werden könne. Allerdings hätte nicht festgestellt werden können, dass für die bP im Falle einer Rückkehr eine ausreichende Lebensgrundlage besteht.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch den Ehegatten nicht nachvollziehbar sei. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit hätte, die bP vor derartigen Bedrohungen zu schützen und habe die bP nicht einmal versucht, staatlichen Schutz vor einer möglichen Verfolgung zu erlangen. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit in Bezug auf die Verfolgungsgefährdung bzw. das Gesamtvorbringen hätte sich die bP auch durch einen Wohnsitzwechsel der Gefährdung entziehen können. Auch die behauptete Zugehörigkeit zu einer Minderheit (Kurdin, Alevitin) sei nicht geeignet, zu einer Schutzgewährung zu führen. Im Fall der bP lägen jedoch besondere Umstände vor, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. So halte sich der (Ex)Ehegatte weiter in der Heimatprovinz auf und verfüge die bP über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimatprovinz. Bei einer Rückkehr sei von keinem sozialen Netz auszugehen, welches die bP auffangen und finanziell unterstützen könnte. Objektiv betrachtet könne die bP sich zwar in anderen Provinzen niederlassen, es lägen jedoch Umstände vor, aufgrund denen man nicht ausschließen könne, dass sie im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lebenslage gerät. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte davon auszugehen sei, dass die bP im Falle der Rückkehr nicht alleine für ihre Existenz sorgen kann. Die Existenzgrundlage in der Türkei sei gefährdet, weshalb eine Verbringung dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken würde.

I.2. Am 21.09.2018 brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bei der bB ein, welche mit Bescheid vom 25.01.2019 bis 25.01.2021 verlängert wurde.

I.3. Gemäß Aktenvermerk der bB vom 13.08.2019 rief die Schwester der bP bei der bB an und teilte mit, dass sich die bP in der Türkei am Flughafen befinden würde, weil sie dort ihren Vater besucht hätte. Laut Auskunft der Fluglinie dürfe die bP nicht mehr nach Österreich zurückreisen.

In der Folge wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

I.4. Mit Parteiengehör vom 01.10.2019 wurde die bP aufgefordert, zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren Stellung zu nehmen bzw. die im Schreiben gestellten Fragen unter Vorlage von Belegen zu beantworten.

Mit Mail vom 14.10.2019 langte eine entsprechende Stellungnahme ein. Ausgeführt wurde, dass die bP einmal von XXXX bis XXXX in der Türkei aufhältig gewesen sei. Als Grund führte sie den Besuch des schwer krebskranken Vaters an. Sie gab an, sich in XXXX aufgehalten zu haben und nicht wieder vor zu haben in die Türkei zu reisen. Für die Reise habe sie ihren türkischen Reisepass sowie die graue Karte für subsidiär Schutzberechtigte benutzt. Sie sei gesund, verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen europäischen Staat und habe die Pflichtschule in der Türkei absolviert. Darüber hinaus führte sie ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich an. Sie verfüge über eine Kranken- und Unfallversicherung. Soziale Bindungen in Form einer ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. Freundeskreise wurden verneint. Mutter und Schwester würden in Österreich leben und über eine Rot-Weiß-Rot Karte verfügen. Sie würde ein bisschen Deutsch sprechen und gab abschließend an, manche Fragen nicht verstanden zu haben. Beigelegt war die Kopie eines am XXXX ausgestellten türkischer Reisepasses.

I.5. Am 13.07.2020 wurde die bP vor der bB niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

LA: Wie gestaltet sich Ihr Leben hier in Österreich?

A: Ich habe eine Arbeit. In der Freizeit beschäftige ich mich mit meinen Familienmitgliedern oder meinen Freunden. Einmal in der Woche reinige ich bei einer österreichischen Familie. Ich bin bei der Firma XXXX beschäftigt. Nachgefragt ich arbeite dort als Reinigungskraft.

LA: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Beziehung?

A: Ich habe keine Beziehung. Ich bin aber geschieden.

LA: Womit verbringen Sie Ihre Freizeit?

A: Spazieren, Schwimmen, Essen.

Anmerkung VP antwortet auf Deutsch.

LA: Haben Sie Freundschaften hier in Österreich geschlossen?

A: Freundinnen. Ich habe die Frage nicht ganz verstanden.

Die Frage wird wiederholt.

A: Ich habe eine Freundin aus Rumänien. Durch meine Mutter, die schon länger hier ist, habe ich einige Nachbarinnen kennengelernt.

LA: Haben Sie eine spezielle Freundin oder einen Freund mit der/dem Sie viel Zeit verbringen?

A: Ja. Eine Freundin namens XXXX eine Türkin und eine heißt XXXX , sie ist Rumänin.

LA: Wie stellen Sie sich Ihr weiteres Leben hier in Österreich vor?

A: Derzeit denke ich an keine neue Ehe. Ich möchte gerne mit meiner Familie weiter zusammenleben und ich träume davon eine eigene Wohnung zu kaufen. Ich denke überhaupt nicht an eine Eheschließung. Ich möchte gerne selbstständig und aus eigener Kraft leben ohne Unterstützung von außen. In Österreich gibt es viele Möglichkeiten selbstständig zu leben.

LA: Wie verständigen Sie sich in Österreich?

A: in Türkisch und Deutsch. Ich kann ein bisschen Deutsch. Nachgefragt: Ich habe einen Deutschkurs A1 gemacht. Ich möchte weitere Kurse machen aber die beginnen erst im September.

LA: Welche Bemühungen haben Sie unternommen um Ihre Integration in Österreich voranzutreiben?

A: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Nachdem ich einen Titel bekam, habe ich gleich eine Arbeit gesucht. Ich bin jetzt berufstätig. Ich habe versucht mit den Menschen in meiner Umgebung Kontakte zu knüpfen, außer meinen Familienmitgliedern.

LA: Welche Mitglieder Ihrer Familie leben noch in der Türkei und wo genau?

A: Meine Mutter und Geschwister sind hier in Österreich. Mein Vater lebt in der Türkei und ich habe seit vielen Jahren keinen Kontak zu ihm.

LA: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrem Vater?

A: Meine Eltern haben sich vor mehr als 10 Jahren scheiden lassen. Seither hat er keinen Kontakt zu uns. Er hat nie Kontakversuche gemacht und ich auch nicht. Nach der Scheidung sagte er zu meiner Mutter, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Töchtern haben wolle.

LA: Sonstige Familienmitglieder in der Türkei?

A: Ich habe drei Onkel. Nachgefragt: Mütterlicherseits. Ich habe auch Cousins und Cousinen. Nachgefragt: Vier.

LA: Wo leben die?

A: 2 Cousinen leben in Istanbul und 2 Cousins leben in Kdz. XXXX (an der Küste zum Schwarzen Meer)

LA: Haben Sie zu diesen Kontakt?

A: Ja. Nachgefragt: Zu den Onkel habe ich Kontakt.

LA: Wie oft?

A: 3 bis 4 Mal in der Woche.

LA: Wovon leben Ihre Onkel?

A: Einer ist Lehrer, einer ist Friseur, einer arbeitet in einer Fabrik. Die Cousins und Cousinen sind noch klein und gehen zur Schule.

LA: Sind Sie seit Ihrem Aufenthalt in die Türkei zurückgereist?

A: Ja. Im Sommer 2019. Davor fragte ich nach, ob ich einreisen darf.

LA: Was haben Sie dort gemacht?

A: Ich habe meine Großmutter besucht und bei ihr gelebt. Ich war schwimmen im Meer und habe Urlaub gemacht. Nachgefragt: Die Großmutter lebt in XXXX .

Vorhalt: Bei Ihrem Parteiengehör gaben Sie an, Ihren Vater besucht zu haben, weil er Krebs hat. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, aber nur kurz. Ich war bei meiner Großmutter mütterlicherseits. Mein hat mir gesagt, dass mein Vater schwer krank ist und bald sterben würde. Deshalb habe ich ihn kurz besucht und war dann bei meiner Großmutter.

LA: Lebt Ihr Großvater noch?

A: Nein, der ist gestorben.

LA: Wovon lebt Ihre Großmutter?

A: Sie bekommt eine Witwenpension und hat eine eigene Wohnung. Nachgefragt: Sie lebt alleine.

LA: Was würde gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen?

A: Wie kann ich in der Türkei weiterleben? Meine Onkel haben eigene Familien. Ich habe sonst niemanden in der Türkei. Sie wissen sicher, dass in der Türkei täglich Frauen getötet werden. Meine Mutter und meine Geschwister leben in Österreich. Ich bin in der Türkei geschieden. Mein Ex-Mann hat gesagt, dass wenn ich eine Auslandsreise antrete, würde er sich scheiden lassen. Ich reiste in das Ausland und er ließ sich scheiden. Meine Chance sind meine Mutter und Geschwister hier. Ich wollte mich von meinem Mann trennen und nicht in der Nähe von ihm leben.

LA: Was spricht gegen eine Unterstützung durch Ihre Familienangehörigen?

A: Das ist nicht möglich. Ich muss arbeiten. Ich möchte mich selbst versorgen. Ich habe auch Angst vor meinem Ex-Mann. Der Ex-Mann behauptet, dass er mich in der Türkei nicht mit einem anderen Mann leben lassen würde. Soweit er gesagt hat, duldet er nicht, dass ich in der Türkei mit einem anderen lebe. Sie wissen sicher, dass in der Türkei viele Frauen umgebracht werden. Wenn Frauen zu Gericht gehen, werden sie von eigenen Familienangehörigen getötet. Ich habe in Österreich ein schönes Leben. Ich möchte hier weiter leben und nicht in der Türkei. Ich möchte meinen weiteren Lebensabschnitt ohne Angst leben.

LA: Warum haben Sie nicht versucht mit einem Daueraufenthalt EU nach Österreich zu kommen?

A: Meine Familie in Österreich hat mir gesagt, dass ich ohne Eheschließung mit einem österreichischen Mann in Österreich nicht leben kann. Ich wollte keinen Österreicher heiraten. Ich wusste, dass ich über die Asylschiene nach Österreich kann. Wenn ich in der Türkei geblieben wäre, hätte mein Ex-Mann sich schon länger töten können.

LA: Sie waren aber in der Türkei auf Urlaub?

A: Ich habe mich bemüht, meine Reise nicht bekannt zu geben. Ich habe nichts in den sozialen Medien bekannt gegeben. Ich war nur einmal im Meer. Ich bin in das Auto gestiegen und zum Meer gefahren und wieder zurück. Wenn ich nicht von der Krankheit meines Vaters gehört hätte, hätte ich keine Gedanken an die Reise verschwendet. Wenn man hört, dass der Vater schwer krank wird, denkt man ein bisschen anders.

LA: Was ist jetzt mit Ihrem Vater?

A: Er ist noch am Leben aber ich weiß keine Details. Er versucht mit meiner Mutter Kontakt zu haben, da er auch nach Österreich will. Mein Vater hatte viele Jahre keinen Kontakt zu mir und meinen Schwestern. Aber jetzt weiß er, dass wir hier in Österreich sind und ein schönes Leben haben, will er auch hierher. Aber wir sagen nein. Während der Scheidung sagte mein Papa, dass er uns nicht möchte, das habe ich selbst gehört. Deswegen werde ich niemals seinen Wunsch nach Österreich zu kommen, unterstützen. Österreich ist schön. Es gibt Demokratie und Menschenrechte. Deswegen wollen wir weiter hier bleiben. Ich habe keine Angst und kann jeden Abend mit Ruhe und Freude in das Bett gehen. Ich möchte selbstständig und ohne Abhängigkeit leben. Alle haben gesagt, dass ich heiraten muss um ein Visum für Österreich zu erhalten. Ich bin dem nicht nachgekommen. Ich will mein Leben selbst im Griff haben. Wenn ich hier weiter leben darf kann ich überlegen ob ich heiraten will.

LA: Wo haben Sie den türkischen Reisepass ausstellen lassen?

A: In XXXX . Man hat mir gesagt, dass ich zuerst versuchen soll einen türkischen Reisepass zu bekommen und wenn nicht werden wir sehen wie es weiter geht. Ich bin auf das türkische Konsulat und die haben mir einen gegeben.

Anmerkung: VP wird über die Voraussetzung für einen Fremdenpass aufgeklärt.

LA: Sie wurden bereits mit dem Schreiben der Behörde vom 01.10.2019 über die Einleitung des Aberkennungsverfahren informiert. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich habe den Grund schon gesagt und geschrieben. Wegen der Krankheit von meinem Vater bin ich gereist. Wenn ich gewusst hätte, dass ich Rechte hier verliere, dann wäre ich nicht gereist.

LA: Sie haben subsidiären Schutz erhalten, weil Sie keine Angehörigen in der Türkei haben. Jetzt stellt sich heraus, dass dem nicht so ist.

A: Ich habe damals gesagt, dass ich Onkel habe aber wie können die mir helfen? Ich habe das nicht verschwiegen. Ich hatte keinen engen Kontakt zu meinen Onkel. Auch sie wollten meinen Ex-Mann nicht. Als ich meinen damaligen Mann heiratete, brachen die Onkel den Kontakt ab. Erst als ich nach Österreich kam, wurde wieder Kontakt hergestellt. Mein Ex-Mann ist bei der Mafia und meine Onkel wollten nicht, dass ich ihn heirate. Der Kontakt zu den Onkel ist erst nach meiner Ankunft in Österreich hergestellt worden. Meine Mutter hat mich vor der Scheidung in der Türkei besucht. Sie erfuhr von einer Nachbarin, dass mein Mann mich täglich schlägt. Deswegen hat sie vorgeschlagen, dass ich von dem Mann weggehen soll. Als mein Mann außer Haus war, hat meine Mutter mit mir gesprochen. Sie hat gehört wie ich lebe. Ich hatte noch keine Kinder also konnte ich nach Österreich kommen und ein neues Leben beginnen. Ich habe mit meiner Mutter besprochen, dass ich ausreisen müsste. Entweder sterbe ich bei der Ausreise oder ich bleibe und werde von meinem Ex-Mann getötet.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein. Ich möchte klarstellen, dass meine Familienmitglieder keinen Kontakt hatten, wegen der unerwünschten Eheschließung. Erst als ich in Österreich war wurde der Kontakt wieder aufgenommen. Ich möchte, dass es da keine Missverständnisse gibt. Ich kann auch nicht mit meinen Onkel leben. Die Situation in der Türkei ist schlecht, weswegen ich nicht zurückkehren möchte. Meine Familie ist hier. Ich habe mit einer österreichischen Familie guten Kontakt, da ich einmal in der Woche bei ihr reinige.

I.6. Mit Schreiben vom 14.07.2020 wurden der bP aktuelle Länderinformationen zur Türkei übermittelt.

In der Stellungnahme vom 30.07.2020 wurde hierzu ausgeführt:

Ich war in der Türkei verheiratet, doch war gewalttätig von meinem Mann beispielsweise von Beleidigungen, Schläge und Beschimpfungen. Er hat auch sehr viel Alkohol getrunken. Meine Familie war nicht damit einverstanden, dass ich Ihn heirate doch ich hab es doch getan und das führte zur Kontaktabbruch mit der Familie. Das war Ihm egal und es kam immer wieder zur Gewalt und Beleidigungen, wo der Zeitpunkt gekommen ist das ich Angst hatte zu Sterben.

Eines Tages flog meine Mutter in die Türkei wobei Sie mich anrufte und ich damit nicht gerechnet habe. Sie sagte, dass Sie mich besuchen will und ich Sie eingeladen habe.

In dem Zeitraum wo meine Mutter bei uns auf Besuch ist ging der Streit im Schlafzimmer mit meinem Mann weiter. Da beschloss meine Mutter zur Nachbarin rüber zuschauen. Die Nachbarin erzählte meiner Mutter einiges, dass Sie immer den Geschrei hört und das man die Schläge ebenfalls hörte. Darauf meinte die Nachbarin, dass ich noch jung bin und das nicht verdient habe und empfiehl Ihr mich mit zu nehmen und mich zu retten von Ihn. ‚Sie wären wie Mafia‘s‘ so die Nachbarin.

Als mein Mann die Wohnung verlassen hatte, habe ich mit meiner Mutter einen Gespräch.

Sie sagte, dass Sie alles weißt und fragte mich nochmals wie es mir mit Ihn geht. Ich erzähle Ihr alles und sage das ich Angst habe zu Sterben.

Er bedrohte mich und meinte das er nur mit mir eine Scheidung abschließt, wenn ich das Land verlasse. Für Ihn heißt, dass wenn ich mit einem anderen Mann was zu tun hätte, wolle er mich töten.

Meine Mutter wollte mich einfach nur von Ihm retten und loswerden.

Uns ist nichts anderes eingefallen außer zu flüchten. Wir haben gedacht, dass sei der richtige Weg.

Ich flüchtete und war hier in Österreich bei meiner Familie. Ich habe die Arbeitserlaubnis bekommen und fing gleich an zu Arbeiten.

Das war eine sehr gute Entscheidung, weil ich auf meinem eigenen Füßen stehen möchte.

Mein größtes Glück ist meine Mutter und meine Geschwister. Hätte meine Mutter diesem Vorschlag nicht, wäre ich nicht mehr am Leben dank Ihn.

Wie Ihr mitbekommt gibt es in der Türkei mehrere Frauenmorde. Es sterben täglich Frauen. Ich bin jetzt 26 und ich möchte nicht sterben.

Ich bin mehr als zufrieden hier in Österreich und sehr Dankbar hier leben zu Dürfen. Die Menschenrechte sind deutlich besser.

Ich arbeite in einer Firma und in meiner Freizeit arbeite ich privat bei einer österreichischen Familie und mache die Reinigung.

Ich verbringe sehr viel Zeit mit meiner Familie hier und mit meinen Freunden und das wichtigste, Schlafen zu gehen ohne Angst zu habe das ich sterben werde.

In der Türkei lebt mein Vater. Wir haben jedoch keinen Kontakt zu Ihn nach der Trennung bzw. Scheidung. Er wollte uns nach der Scheidung nicht.

Letztes Jahr haben wir erfahren, dass er ziemlich schwer Krank geworden ist, was mich traurig machte. Ich wollte Ihn sehen und im Krankenhaus besuchen. Somit ging ich zum BFA und fragte zur Sicherheit nochmals nach ob ich in die Türkei fliegen darf. Die Dame meinte ich dürfe überall hinfliegen. Somit habe ich mir einen Flugticket gekauft und flog in die Türkei um Ihn zu Besuchen.

Ich übernachtete in der Wohnung mit meiner Mama. Es wusste doch keiner das ich in der Türkei bin, weil wir Angst hatten, dass er das mitbekommen würde. Ich war nur zu Hause, in keiner Menschenmenge.

Ich bin nur geflogen um meinen Vater zu besuchen und weil ich die Erlaubnis von der BFA hatte, ansonsten würde ich niemals das Land verlassen um in die Türkei zurückzuziehen.

Ich hätte hier heiraten können damit ich einen Visum bekomme, habe ich aber nicht gemacht und wollte es auch nicht, weil ich das selber schaffen wollte. Ich bitte euch, trennt mich nicht von meinen Geschwistern und meiner Mutter. Ich könnte auch nicht mit meinen Onkeln und mit meiner Großmutter in der Türkei leben können.

I.7. Mit im Spruch genannten Bescheid hat die bB den mit Bescheid vom 24.01.2018 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurden ihr gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Die bB stellte dabei im Wesentlichen fest, dass die bP im Ermittlungsverfahren keine Gründe darlegte, die gegen eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. für eine Aufrechterhaltung desselben sprechen würden. Die bP habe nunmehr soziale und failiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Sie könne auch bei einer Rückkehr in die Türkei für ihre Existenz sorgen. Es sei kein Grund mehr erkennbar, dass sie von ihren in der Türkei aufhältigen Familienangehörigen bei ihrer Rückkehr nicht unterstützt werden könnte. Bei Problemen mit dem (Ex)Ehegatten könne sich die bP an die Polizei in der Türkei wenden. Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung sei im Hinblick auf die durchgeführte Interessensabwägung zulässig.

I.8. In der über die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerde vom 19.04.2021 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater der bP mit ihr im Jahr 2019 Kontakt aufgenommen hätte. Dies nach vielen Jahren ohne Kontakt. Er habe mitgeteilt, dass er schwer erkrankt sei und die bP nochmals sehen wolle. Der bP sei von der bB zugesichert worden, dass ein Besuch erlaubt sei und so sei sie in die Türkei geflogen.

Sie hätte sich in Österreich integriert und lebe ihre Familie hier. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Subsidiär Schutzberechtigten lägen nicht vor bzw. hätten sich die Umstände seit Erteilung bzw. Verlängerung des Schutzes nicht geändert. Die prekäre Menschenrechtslage als alleinstehende, geschiedene Frau in der Türkei habe sich nicht geändert und habe sie nur mehr sporadisch Kontakt zu den in der Türkei lebenden Onkeln. Seit der Kindheit sei das Verhältnis zum Vater gebrochen. Sie hätte in der Türkei kein soziales Netzwerk und niemanden, der sie bei dem Existenzaufbau dort unterstützen könnte. Zudem habe sie Angst vor ihrem Ex-Ehegatten. Demgegenüber bestünde mit den Geschwistern und der Mutter in Österreich ein gegenseitigs Abhängigkeitsverhältnis. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe die Corona Pandemie.

I.9. Mit Mails vom 13.10.2020 bzw. 02.11.2020 wurde jeweils die Information der LPD vom 07.10.2020 wegen dem Verdacht einer Scheineheschließung übermittelt. Demnach sei eine anonyme Anzeige eingegangen, wonach die bP und ihre Mutter gegen Zahlung von jeweils 20.000 Eur eine Scheinehe eingehen wollten.

I.10. Mit Schreiben des BVwG vom 02.03.2021 wurden der bP Länderinformationen zur Stellungnahme übermittelt. Eine schriftliche Stellungnahme hierzu wurde nicht abgegeben.

I.11. Mit Schreiben vom 26.03.2021 teilte der ÖIF zur Anfrage des BVwG mit, dass hinsichtlich der bP keine Informationenen bezüglich einer Teilnahme an oder Absolvierung von Integrationsmaßnahmen verzeichnet sind.

I.12. Am 30.03.2021 und 11.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung durch.

Die Befragung der bP in der Verhandlung am 30.03.2021 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

„(…)

Identitätsabklärung (in Ladung erging die Aufforderung den tk. Rp im Original in der VH vorzulegen): Reisepass in Original wurde vorgelegt

Wie ist Ihr aktueller Familienstand: Geschieden

Sie haben in Ihrem Asylverfahren am 18.04.2016 angegeben, dass Sie bereits veranlasst haben, dass Ihnen Ihre Scheidungspapiere von der Türkei nach Österreich geschickt werden (AS 11). Sie haben das Scheidungsurteil dem Akteninhalt nach nie vorgelegt. Wo ist es? Waren Sie bei der Scheidung persönlich anwesend?

Ich bin derzeit geschieden, ich weiß nicht ob die Papiere in Österreich sind oder nicht. Ich wusste nicht, dass die Papiere erforderlich sind. Ich habe so etwas nicht gesagt. Nein, ich war nicht anwesend. Ich war vertreten.


Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat

Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden.

Ja, ich denke schon, dass ich Probleme habe werden. Mein Ex-Mann gehört der Mafia an. Er hat sich nur unter der Bedingung von mir scheiden lassen, dass ich nach Österreich gehe. Er hat mich geschlagen. In der Türkei sterben täglich Frauen, ich habe Angst. Ich hatte Angst zu schlafen. Ich habe ihm gesagt, dass ich nach Österreich kommen werde, und er hat sich scheiden lassen. Ich habe niemanden in der Türkei, meine Mutter und meine Geschwister leben in Österreich. Die Situation in der Türkei bezüglich Frauenmorde in der Türkei ist nicht schön, ich will nicht zu den Frauen gehören die getötet werden. Ich arbeite hier und bin selbständig und lebe mit meiner Familie. Ich will nicht zurück.

(Ende der freien Rede)

Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarten würden?

Mein Ex-Mann hat mich bedroht, dass er mich überall in der Türkei finden würde und umbringen würde. Ich will nicht mehr zurück.

Vorhalte / Fragen:

Sie waren nachweislich vom XXXX bis zum XXXX in der Türkei aufhältig. Wo haben Sie das Hin- und Rückflugticket gekauft und wieviel bezahlten Sie.

Ich bin mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen, den genauen Betrag weiß ich nicht. Nachgefragt, ich habe das Ticket im Reisebüro in XXXX gekauft.

Haben Sie in Österreich dabei auch gleich das Rückflugticket für einen bestimmten Termin gekauft?

Nein, das Rückflugticket habe ich später gekauft. Der Rückflug erfolgte mit der Airline XXXX .

Wo haben Sie das Rückflugticket gekauft?

Meine Schwester hat das Ticket gekauft, weil ich nicht gut Deutsch kann. Entweder kaufte sie es in XXXX oder Internet.

Haben Sie das Rückflugticket nun bereits zu einem bestimmten Rückflugtermin gekauft?

Nein, als ich in Österreich war habe ich das Rückflugticket nicht gekauft.

Wie lange wollten Sie in der Türkei bleiben?

Ich bin mir nicht sicher, 4 bis 5 Wochen.

Was waren Ihre Pläne, was Sie diese vier bis fünf Wochen in der Türkei machen wollten?

Ich führe keinen Kontakt zu meinem Vater, er lebt in der Türkei. Er hat mich eines Tages angerufen und er meinte, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Daraufhin habe ich beim BFA angerufen. Daraufhin bin ich zum BFA gegangen, und habe nachgefragt ob ich in die Türkei darf. Ich habe meinen Ausweis vorgelegt und die Zustimmung für die Ausreise bekommen. Ich habe die Dame verstanden, aber habe trotzdem meine Schwester nachfragen lassen, ob ich alles richtig verstanden habe. Meine Schwester hat mit der Dame vom BFA gesprochen und auch ihr wurde versichert, dass ich ausreisen darf. Ich habe sogar eine Bestätigung von der Dame mit ihrem Namen.

Können Sie mir die Bestätigung vorlegen?

Nein, ich habe den Zettel nicht mehr, weil ich keine Probleme beim Hin- und Rückflug hatte. Ich habe den Zettel nicht mehr, ich habe ihn weggeworfen, aber hätte mir die Dame versichert, dass ich nicht ausreisen darf hätte ich es nicht getan. Für mich ist Österreich wichtig meine Familie ist hier.

In welcher Stadt waren Sie da beim Bundesamt?

In XXXX . Nachgefragt: Ich war dort am Vormittag. Ich war alleine beim BFA und habe meine Schwester nochmal anrufen lassen, ob ich alles richtig verstanden habe. Es war am selben Tag, wo sie angerufen hat. Meine Schwester befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei.

Wissen Sie wie der Name von dieser Dame war, die Ihnen diese Auskunft erteilt hat?

Ich kann mich nicht erinnern. Es war eine Frau, die sich gleich am Eingang befand.

Was konkret haben Sie diese Dame vom BFA gefragt?

Darf ich in die Türkei ausreisen.

Das war alles was Sie gefragt haben, bzw. Ihr gesagt haben?

Ich habe sie gefragt ob ich ausreisen darf und nochmals gefragt ob es Probleme geben würde, sie hat gesagt ich darf überall reisen. Ich habe meine Schwester nochmal anrufen lassen und nachfragen lassen.

Hat die Dame beim BFA irgendetwas verlangt, dass Sie vorlegen sollen?

Sie wollte meinen Reisepass und meine graue Karte.

Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 13.08.2019 geht hervor, dass Ihre Schwester beim Bundesamt angerufen hat, dass Sie sich gerade in der Türkei am Flughafen befinden würden und lt. Auskunft der Fluglinie XXXX nicht mehr nach Österreich zurückreisen durften (AS 5). Was war der Grund für die Weigerung der Fluglinie?

Ich weiß es nicht genau, ich glaube es gab Probleme bezüglich meines Visums. Sie haben sich dann entschuldigt, und ich durfte mitfliegen. Ich bin mit dem Flugzeug geflogen, im Reisepass ist alles ersichtlich.

Warum sind Sie ausgerechnet am XXXX zurückgeflogen?

Ich bin zurückgereist, weil ich hier in Österreich lebe. Es gab keinen bestimmten Grund.

Aufenthalt in der Türkei

Aus welchem Grund sind Sie in die Türkei gereist?

Weil mein Vater krank war und mich gefragt hat, ob wir uns ein letztes Mal sehen können.

Einen anderen Grund gab es nicht?

Nein.

Wie lange waren Sie beim Vater und wo konkret haben Sie ihn besucht?

Ich blieb ein paar Tage bei ihm in der Stadt XXXX . In seiner Wohnung blieb ich. Nachgefragt, was ein paar Tage sind, ich kann mich nicht erinnern, es waren zwei bis drei Tage.

Hatten Sie zum Zeitpunkt des Flugticketkaufes schon Vorstellungen wie Sie außer einem Besuch des Vaters die übrige Zeit in der Türkei noch verbringen wollten?

Ja. Ich bin zuerst zu meinem Vater gereist und dann zu meiner Oma. Nachgefragt: Sie lebt in XXXX , in einem Haus. Das Haus gehört meiner Oma. Sie lebt jetzt noch in diesem Haus.

Warum sind Sie ausgerechnet zur Oma gereist?

Weil ich bei ihr aufgewachsen bin und zu meiner Familie väterlicherseits keinen Kontakt habe. Meine Eltern haben sich scheiden lassen als ich ein Kind war.

Wie haben Sie die Flugtickets finanziert?

Ich glaube meine Schwester hat die Flugtickets bezahlt. Sie ist hier sie kann die Fragen beantworten.

Mussten Sie bei der Oma für die Lebensmittel und für das Wohnen bei ihr etwas bezahlen?

Ja, ich bin für die Lebensmittel die ich konsumiert habe aufgekommen.

Wie lange lebt Ihre Oma schon in Izmir?

Ca. 16-17 Jahre.

Bei welchem Flughafen kamen Sie in der Türkei an?

In XXXX .

Hat Sie am Flughafen jemand abgeholt?

Mein Onkel.

Wohin sind Sie dann unmittelbar nach Ankunft am Flughafen gereist? Mit welchem Verkehrsmittel?

Ich bin in den Bus eingestiegen und bin zu meinem Vater gefahren. Ich bin alleine gefahren.

Sie sagten aber vorhin, dass sie Ihr Onkel abgeholt hat?

Als ich gelandet bin, haben meine Mutter und mein Onkel auf mich gewartet. Ich bin mit dem Bus gefahren.

Wie ist seit dem Besuch Ihr Verhältnis zum Vater?

Nicht gut, er wollte nur, dass ich ihn nach Österreich bringe. Er hatte mich sowieso nie angerufen bis zu diesem Zeitpunkt.

Wie finanziert Ihre Oma Ihr Leben?

Sie bezieht eine Witwenpension, da mein Opa gestorben ist.

Wie sind Sie von der Wohnung der Oma zum Flughafen gekommen?

Mit meinem Onkel, mit dem Auto.

Wie haben Sie die Zeit verbracht als Sie bei der Oma wohnten? Was haben Sie konkret getan?

Ich war die meiste Zeit zuhause und bin ab und zu baden gefahren. Keiner wusste, dass ich mich zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufgehalten habe, nur mein Onkel und meine Oma. Nachgefragt: Ich bin mit dem Auto meines Onkels zum Meer gefahren bzw. mein Onkel hat mich gefahren. Man fährt ca. eine Stunde zum Meer. Ich bin mit meinem Onkel gefahren, weil ich alleine nirgends hinwollte. Er hat mich vor dem Haus abgeholt und wieder abgesetzt. Mein Onkel ist Lehrer und befindet sich im Sommer auch in XXXX .

Sie haben vorhin angegeben, dass zu diesem Zeitpunkt Ihre Schwester und Ihre Mutter in der Türkei waren, wo haben diese gewohnt?

Wir haben alle bei meiner Oma gewohnt.

Ehegatte

Sie haben beim Bundesamt angegeben, dass Ihr ehemaliger Ehegatte bei der Mafia sei, er würde Sie überall in der Türkei finden und Sie töten wollen. Wie erklären Sie sich, dass Sie trotz dieser großen Gefahr aus eigenem Entschluss in die Türkei gereist sind und Ihnen während Ihres Aufenthaltes in der Türkei nichts passiert ist.

Aber es hätte etwas passieren können, und ich habe niemanden darüber informiert, dass ich in der Türkei bin. Ich habe mich nicht alleine in der Stadt aufgehalten. Mein Ex-Mann ist noch immer ledig, er kann nicht mehr heiraten, gehört einer sehr großen Mafia an.

Wo lebt Ihr Ex-Mann derzeit?

Ich weiß nicht genau wo er lebt. Ich pflege keinen Kontakt zu ihm.

Wo haben Sie mit Ihrem Ex-Mann gelebt bevor Sie nach Österreich eingereist sind?

In XXXX .

Was hätten Sie gemacht, wenn er Sie bei diesem Türkeiaufenthalt gefunden hätte?

Dann wäre ich höchstwahrscheinlich gestorben. Darum habe ich es niemanden gesagt.

Angehörige im Hks.

Aus welchem Grund haben Sie zu Ihren Onkeln in der Türkei so ein enges Verhältnis, dass Sie mit diesen 3-4 Mal die Woche telefonieren? (AS 88)

Weil meine Eltern geschieden sind, habe ich nur mütterlicherseits Kontakt gepflegt und halte diesen aufrecht. Ich bin mit meiner Oma aufgewachsen, meine Onkeln haben mich immer im Sommer besucht.

Privat- u. Familienleben in Österreich

In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes steht, dass Sie zu Ihrer in Österreich lebenden Mutter und Geschwistern ein „Abhängigkeitsverhältnis“ hätten. Was verstehen Sie unter einem solchen Abhängigkeitsverhältnis?

Ich könnte nicht ohne meine Familie leben, wir stehen uns sehr nahe. Da meine Mutter jemanden anderen geheiratet hat, und nach Österreich gezogen ist habe ich eine falsche Ehe mit meinem Ex Mann (Mafiaangehöriger in der Türkei) geschlossen. Ich stehe zu einem sehr engen Kontakt zu meiner Familie und befand mich in eine psychischen Leere. Nachgefragt: Den Ex Mann habe ich in der Türkei geheiratet. Er ist türkischer Staatsangehöriger.

Hatte er damals einen Aufenthaltstitel für Österreich?

Nein, hatte er nicht.

Wieso geben Sie an, dass das eine falsche Ehe mit dem Ex Mann war? Was verstehen Sie darunter?

Er hat mich täglich geschlagen. Er war alkoholabhängig. Weil ich aus einer geschiedenen Ehe stamme, wollte ich nicht, dass meine Kinder dasselbe erleben.

Meinen Sie mit falscher Ehe, dass es ein Fehler war ihn zu heiraten?

Ja.

Leben Sie aktuell mit der Mutter und der Schwester in einer Wohnung zusammen?

Ja.

Wie viele Geschwister haben Sie?

Eine Schwester und einen siebenjährigen Bruder.

Zahlen Sie in Österreich etwas für das Wohnen und Essen bei Ihrer Mutter?

Wir arbeiten gemeinsam und zahlen alles gemeinsam.

Wurden Sie von Ihren Familienangehörigen in Österreich bisher auch finanziell unterstützt wenn Sie dringend Geld brauchten.

Ja, sie sind für mich aufgekommen, aber ich habe dann gearbeitet.

Wie verstehen Sie sich mit dem Stiefvater?

Meine Mutter ist derzeit geschieden. Ich habe nicht lange Zeit mit ihm in der Wohnung verbracht, er war aber kein guter Mensch. Er hat aber meine Mutter öfters geschlagen. Wir haben uns nicht gut mit ihm verstanden.

Dem ZMR ist zu entnehmen, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester schon 4 Jahre vor Ihnen die Türkei verlassen haben. Sie waren also in der Lage vor ihrer eigenen Ausreise schon jahrelang ohne Mutter und Schwester in der Türkei zu leben. Was sagen Sie dazu?

Ich habe bei meiner Oma gelebt. Er hat mich täglich geschlagen. Dann habe ich das meiner Mutter erzählt, dann kam ich nach Österreich. Meine Mutter hat in Österreich immer geweint, als ich geschlagen wurde. Ich hatte ein schweres Leben. Nachgefragt: 2015 oder 2016 habe ich geheiratet.

Warum sind Sie damals 2012 nicht mit Ihrer Mutter nach Österreich mitgekommen?

Ich war älter als 18 Jahre und durfte laut Auskunft ihres Mannes nicht mitkommen.

Haben Sie in Österreich eine Deutschprüfung gem. dem Gemeinsamen Europäischen Rechtsrahmen für Sprachen abgelegt, zB A1 oder A2.

Die A1 Prüfung.

Können Sie mir etwas über Ihre Person erzählen auf Deutsch?

Ich bin XXXX Jahre alt. Ich bin Küchenhilfe .….

RI stellt fest, dass die Sprachkenntnisse in etwa Niveau A1 gegeben sind.

Haben Sie eine Integrationsprüfung abgelegt?

Ich habe nur den A1 Kurs absolviert.

Haben Sie sonst irgendwelche Kurse besucht?

Nein.

Mit dem Bescheid vom 25.01.2018 mit dem Ihnen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurden Sie gleichzeitig aufgefordert unverzüglich zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für Ihr Bundesland zuständigen Integrationszentraum des IF persönlich zu erscheinen (AS 216). Über Auskunft des Österr. Integrationsfonds vom 26.03.2021 scheint dort nicht auf, dass Sie an Integrationsmaßnahmen des ÖIF teilgenommen hätten (OZ 8/wird Vertretern ausgefolgt). Was sagen Sie dazu?

Ich habe so ein Schreiben nicht bekommen.

Es gibt ein anonymes Schreiben wonach Sie und Ihre Mutter vor hätten gegen Geld (jeweils 20.000 Euro) eine sog. Scheinehe zu schließen (OZ 2/ wird BFV ausgefolgt). Was sagen Sie dazu?

Ich bin mir sicher, dass es sich dabei um den Ex Mann meiner Mutter handelt, ich hätte so etwas nicht getan.

Aktueller Gesundheitsstatus.:

Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung?

Nein.

Wie war die Verständigung mit der Dolmetscherin bisher?

Gut.

Den Vertretern wird die Möglichkeit eingeräumt sich zu den Beweisthemen zu äußern:

BHV: Wo arbeiten Sie zurzeit?

In XXXX im Restaurant.

Woher sollte Ihr Ex Gatte wissen, dass Sie wieder in der Türkei aufhältig waren?

Wenn ich mich dauerhaft unten aufhalten würde, könnte er darüber informiert werden.

Wenn es der Wahrheit entspricht, dass der primäre Grund für Ihre Reise der Besuch Ihres Vaters ist, wie kommt es dann, dass Sie ca. 10 Mal so lange bei Ihrer Oma aufhältig waren?

Hätte ich es gewusst, dass ich nicht darf wäre ich nicht geflogen. Ich bin bei meinem Opa aufgewachsen, er ist 2019 gestorben, und ich konnte nicht zur Beerdigung. Ich habe mich an den österreichischen Gesetzten gehalten. Ich lebe in Österreich mit meiner Mutter und meinen Geschwistern und möchte sie nicht verlassen.

Die Ausführungen der BF sind insofern nicht nachvollziehbar, als dass die mutmaßlichen Auskünfte des BFA nicht den Gepflogenheiten der belangten Behörde entsprechen. Eine Reise genau in jenes Land indem man einer Bedrohung ausgesetzt wäre, wird von Seiten des BFA weder befürwortet noch genehmigt.

RI: Haben Sie beim Bundesamt bei Ihrer Anfrage auch mitgeteilt, dass Sie abgesehen von dem kurzen Besuch beim Vater auch über mehrere Wochen die Großmutter besuchen wollen und in der Freizeit sowie auch im Meer baden gehen wollen.

Ich habe nur gefragt, ob ich in der Türkei ausreisen darf.

BehV: Habe ich das vorhin richtig verstanden, dass sie bereits zum Zeitpunkt Ihres Todes Ihres Großvaters schon angefragt haben zwecks Ausreise.

Nein, damals habe ich nicht angefragt. Mein Großvater ist entweder 2018 oder 2019 gestorben, erinnerlich am XXXX .

BFV: Warum haben Sie nicht gleich den Rückflug mitgebucht?

Ich weiß nicht, es war nichts geplant. Es gibt keinen bestimmten Grund.

BFV: Sie haben gesagt, als Sie Ihre Großmutter besucht haben, sind Sie ein paar Mal zum Meer gefahren. Wie oft sind Sie zum Meer gefahren?

Vielleicht zwei Mal.

BFV: Haben Sie vor demnächst zu heiraten?

Nein, ich denke nicht. Ich will arbeiten und unabhängig sein. Ich habe Angst vor Männern, da ich geschlagen wurde. In meinem Umfeld gab es Männer die mich heiraten wollten, aber ich habe keine Ehe wegen dem Visum gemacht. Ich will selber arbeiten, weil die Frauen hier in Österreich unterstützt werden.

BFV: Hätte Ihre Familie 40000 Euro zur Verfügung, um zwei Scheinehen zu finanzieren?

Nein, wir verfügen nicht über so ein Geld, sie können in unserem Konto einsehen.

Wie heißt Ihr Stiefvater?

XXXX .

Warum verdächtigen Sie den Stiefvater diese anonyme Mitteilung zu machen?

Es gibt keine andere Person, die uns damit beschuldigen würde.

Die BF hat in Österreich regelmäßig gearbeitet, war zuletzt wegen der Corona Pandemie längere Zeit arbeitslos steht aber jetzt wieder in einem Beschäftigungsverhältnis als Küchenhilfe in einer Pizzeria, in XXXX . Es ist daher davon auszugehen, dass die BF in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens EWG Türkei fällt und ihr daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, bereits dieser Umstand steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen. Die Bedrohungslage der BF hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung des subsidiären Schutzes in keiner Weise verbessert. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass die Türkei zuletzt aus der sogenannten Istanbul, Konvention ausgetreten ist, wodurch der Schutz von Frauen vor Gewalt weiter verschlechterte wurde.

RV legt vor:

Unterstützungserklärung, Sozialversicherungsauszug, Versicherungsdatenauszug. Werden der VHS beigelegt.

(…)“

Die Befragung der Schwester der bP, deren zeugenschaftliche Einvernahme dazu beantragt wurde, dass die bP vor der Reise in die Türkei mit der bB Rücksprache gehalten hat (und versichert worden sei, dass eine einmalige kurzfristige Besuchsreise kein Problem sei) in der Verhandlung am 30.03.2021 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

„(…)

Persönliche Umstände: Ich bin der Schwester der BF. Ich lebe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Ich bin türkische Staatsangehörige. Ich bin ledig. Ich arbeite und gehe in die Schule.

RI: Ihre Schwester behauptet, dass Sie vom Bundesamt eine Bewilligung bekommen hat, in die Türkei zu reisen und den Vater zu besuchen. Haben Sie selbst diesbezüglich eigene Wahrnehmungen gemacht?

Ja, in diesem Zeitraum war ich in der Türkei, und sie wollte wissen ob sie es beim Bundesamt richtig verstanden hat, dass sie in die Türkei reisen darf. Die Schwester hat mich über Whatsapp angerufen. Sie sagte, dass ihr beim Bundesamt mitgeteilt wurde, dass sie in die Türkei reisen darf. Ich habe dann mit dieser Frau gesprochen. Ich habe auch nachgefragt, ob sie wirklich in die Türkei darf, und keine Probleme bekommt. Es wurde ihr mitgeteilt, dass sie überall hindarf außer dort wo sie ein Visum braucht.

RI: Woher wussten Sie wo Sie anrufen mussten und mit wem Sie darüber sprechen müssen?

Ich selbst habe nicht beim Bundesamt angerufen. Meine Schwester war zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit mir noch beim Bundesamt bei dieser Dame und diese Dame vom BFA hat dann über das Telefon der Schwester mit mir gesprochen und mir bestätigt, dass die Schwester in die Türkei reisen darf. Wie die Dame beim Bundesamt geheißen hat, weiß ich nicht mehr.

Gibt es noch ein Anrufprotokoll?

Das weiß ich nicht genau, es war vormittags im Juli.

Welche Probleme gab es bei der Ausreise der Schwester?

Es gab Probleme mit der Bewilligung mit der Einreise nach Österreich in Folge ihres derzeitigen Status. Es konnte dann mit der Fluglinie gelöst werden.

BehV: Habe ich das richtig verstanden, Ihre Schwester hätte das notieren sollen, aber weil sie zu aufgeregt war, hat sie das vergessen.

Ja, das ist richtig.

RV: Ihre Schwester hat gesagt, dass sie die Telefonnummer und den Namen aufgeschrieben hat, aber sie hat es vergessen.

Es kann sein, sie war sehr aufgeregt. Ich habe dann aufgelegt.

BehV: Waren Sie hier im Haus oder in der Außenstelle der Regionaldirektion?

Ich war hier im Haus.

Zeugin wird entlassen um 13:30 Uhr.

RI an BehV: Sind die Bediensteten des Parteienverkehrs generell befugt, rechtliche Auskünfte über Ausreisende, Einreisende zu erteilen.

BehV: Nein, normalerweise wäre es so, dass ich der Parteienverkehr bei einem Referenten anruft, der Referent würde dann in dem Parteienverkehr vorkommen und sich dieser Angelegenheit annehmen.

RI an BehV: Würde so eine Anfrage aktenkundig gemacht werden?

Einen Protokolleintrag würde man normalerweise machen.

Aufgrund der erst heuten namhaft genannten Zeugin wird die Verhandlung aufgrund einer Terminkollision vertagt.

Den Parteien wird das Verhandlungsprotokoll derzeit nicht übersetzt, sondern wird ihnen dieses mit der Möglichkeit dazu binnen 2 Wochen schriftlich Einwendungen vorzunehmen ausgehändigt. Ein neuer Verhandlungstermin wird festgesetzt.

(…)“

Mit Schreiben vom 31.03.2021 gab die bP bekannt, dass gegen das Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2021 keine Einwände erhoben werden.

Die Befragung der bP sowie der Mutter der bP als Zeugin in der Verhandlung am 11.05.2021 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

bP:

„(…)

Am 30.03.2021 fand bereits eine Verhandlung in Ihrer Sache statt. Hat sich seither etwas Neues ergeben das dieses Verfahren betrifft?

Nein.

Wie finanzieren Sie aktuell Ihr Leben?

Ich lebe mit meiner Familie. Derzeit arbeite ich nicht. Aber ich habe ein Angebot als Reinigungskraft bekommen. Ich habe weder angenommen, noch abgelehnt, da die Entscheidung über die Beschwerde noch ausständig ist.

Seit wann sind Sie arbeitslos?

Seit einem Monat.

Leben Sie aktuell mit Ihrer Mutter gemeinsam?

Ja. Im selben Haus.

„(…)

Mutter der bP:

„(…)

Persönliche Verhältnisse:

Ich bin türkische Staatsbürgerin. Ich bin erwerbstätig. Ich arbeite als Reinigungskraft in einer Schule. Ich lebe seit 2012 in Österreich. Ich lebe mit meinen zwei Töchtern und meinem achtjährigen Sohn zusammen.

Haben Sie in der Türkei Verwandte?

Ja, ich habe meine Mutter in der Türkei und meine Geschwister. Nachgefragt: Meine Mutter lebt in XXXX . Sie lebt dort in einem eigenen Haus. Ich habe drei Geschwister in der Türkei, es sind drei Brüder. Wir haben untereinander ein sehr gutes Verhältnis. Meine Tochter XXXX hat auch ein gutes Verhältnis zu den Verwandten. Jeder lebt in einem eigenen Haushalt, jeder ist verheiratet und hat selbst Kinder.

Besuchen Sie diese in der Türkei?

Ja, ich besuche meine Verwandtschaft jedes Jahr mit meinem Sohn. Wir übernachten dann bei meiner Mutter.

Haben Sie selbst irgendwelche Wahrnehmungen zu den Problemen der Tochter XXXX ?

Ja, ich weiß, dass sie mit ihrem Ex-Mann Probleme hatte. Er hat sie am Arm mit dem Messer verletzt. Ich habe Angst um ihr Leben. Meine Tochter kümmert sich um ihren kleinen Bruder und um die Schwestern und hilft denen beim Deutsch Kurs. Sie ist sehr fleißig. Sie mag ihre Geschwister sehr. Meine jüngere Tochter wollte nicht lernen. Seitdem XXXX hier ist, arbeitet sie und will auch studieren. Falls sie jetzt wieder zurückgehen muss, dann wird meine jüngere Tochter deprimiert sein. Mein kleiner Sohn sagt immer Mutter zu ihr.

Anmerkung nach Rückübersetzung: Die finanzielle Situation hat es nicht ermöglicht, dass die jüngere Tochter hätte studieren können. Seit XXXX da ist, ist dies möglich. Sie unter stützt die Familie finanziell.

Betreffend der Probleme Ihrer Tochter mit deren Ex-Mann, wissen Sie das aus Erzählungen Ihrer Tochter oder haben Sie selbst Vorfälle beobachtet?

Ich habe nichts gesehen. Ich hatte keinen Kontakt zu meiner Tochter, weil sie geheiratet hatte. Als ich nach Österreich kam, hat meine Tochter eine falsche Heirat gemacht und ich habe zu ihr keinen Kontakt gekriegt. Ihre Nachbarin aus der Türkei hat mir erzählt, dass meine Tochter in Lebensgefahr ist. Ihre Nachbarin hat mich angerufen und gemeint, ich solle mich um meine Tochter kümmern. Nein, ich habe nichts gesehen. Aber ich habe nächtelang geweint und es als Mutter spüren können, dass sie schlecht behandelt wurde und geschlagen wurde.

Wie erklären Sie es sich, dass Ihre Tochter trotz behaupteter Lebensgefahr in die Türkei für mehrere Wochen zurückgekehrt ist?

Mein Vater hat Selbstmord begangen. Ich hatte einen sehr guten Vater. Meine Kinder hatten nicht so ein Glück mit deren Vater. Er hat angerufen und gemeint, er wäre krank. Sie haben uns gesagt, dass meine Tochter mit der grauen Karte beliebig ausreisen kann. Meine Tochter ging dann zum BFA und hat dort nachgefragt. Wir haben niemanden darüber informiert, dass sie in die Türkei reisen wird. Hätten wir vom BFA keine Erlaubnis bekommen, wäre sie nie gereist. Wir hätten nie etwas gemacht, was wir nicht dürfen. Wir leben in Österreich nur zu dritt und können nicht einmal gut Deutsch. Wir wollen nur arbeiten und selbstständig sein, auf unseren eigenen Beinen stehen.

Fragemöglichkeit des BHV u. BF bzw. RV:

BehV hat keine Fragen.

RV an Z:

Sie haben berichtet, dass Ihre Tochter XXXX einen positiven Einfluss auf ihre jüngere Tochter hat. Können Sie uns näher berichten, weshalb sie einen positiven Einfluss ausübt?

Meine Tochter geht in die Abendschule. Meine Tochter wollte schon immer studieren. Durch XXXX ist sie sehr motiviert. Meine Tochter XXXX ist in ihrem Umfeld sehr beliebt. Sie hat meinen achtjährigen Sohn einen Deutschkurs ermöglicht. Sie unterstützt meine Kinder sehr, weil sie nicht will, dass ihre Geschwister ein Leben wie sie haben.

Was hat die Nachbarin Ihnen genau erzählt, was vorgefallen ist?

Als ich nach XXXX gefahren bin, hat mich ihre Nachbarin angerufen und hat mir gesagt, dass ich auf meine Tochter aufpassen soll, da sie sonst in diesem Haus ums Leben kommen wird.

Haben Sie Verletzungen an Ihrer Tochter gesehen?

Ich habe nur eine Messerverletzung an ihrem Handgelenk wahrgenommen.

RV hat keine weiteren Fragen an die Z.

Z: Sollte mir etwas passieren, dann wird meine Tochter XXXX auf meine Kinder aufpassen, daher trennen sie bitte nicht.

(…)“

bP:

(…)“

RI: Ich beabsichtige meine Befragung zu beenden. Wollen Sie noch ein abschließendes Statement abgeben?

Ich habe diesen Fehler nur begangen, da mich der Staat falsch informiert hat. Bitte trennen sie mich nicht von meinen Geschwistern. Obwohl mein Opa 2018 Selbstmord begangen hat, bin ich nicht in die Türkei gereist. Ich wäre jetzt auch nicht gereist, wenn ich gewusst hätte, dass ich das nicht darf. Ich will mit meinen Geschwistern zusammenleben. Wir haben in Österreich sonst niemanden. Ich möchte nicht der nächste Frauenmord in der Türkei sein. Jeder kennt die derzeitige Situation in der Türkei. Wenn ich ausreisen müsste, dann würde dies auch das Leben meiner Geschwister beeinflussen.

Fragen BHV:

Sie haben in der letzten Verhandlung gesagt, dass sich Ihr Gatte nur unter der Prämisse scheiden hat lassen, dass sie nach Österreich gehen. Warum gerade Österreich als Zielland und kein anderes Land?

Weil meine Familie in Österreich lebt und ich ihre Unterstützung brauche. Warum soll ich getrennt von meiner Familie leben?

Das lässt ja die Gewaltigkeit ihres Gatten in einem anderen Licht erscheinen, wenn er sich um sie Sorgen macht, dass sie gut versorgt sind. Wie sehen Sie das?

Es ging ihm nicht darum, dass ich nach Österreich gehe. Er wollte nicht, dass ich mich in der Türkei aufhalte. Er war ein Mafia Angehöriger.

BehV hat keine weiteren Fragen.

Äußerung RV:

Ihre Mutter hat gesagt, dass sie eine Narbe eines Angriffs ihres Exmannes davongetragen haben. Ist diese Narbe noch sichtbar und wenn ja, können Sie diese zeigen?

RI bittet die P, nach vor zu kommen und die Narbe zu zeigen. Diese Narbe ist ca. drei bis vier cm lang, am rechten Unterarm, Innenseite, ca. in der Mitte zwischen Handwurzel und Ellenbogen, quer.

Er hat mir gedroht, dass er mich am Hals aufschneiden wird. Ich hätte an diesem Tag sterben können. Ich bin noch sehr jung. Ich möchte auch einen Platz in dieser Gesellschaft finden.

RV: Können Sie uns erzählen, wie diese Narbe entstanden ist?

Wir haben zu Hause gestritten. Er war alkoholisiert. Er hat immer gesagt, dass er mich umbringen wird. Dann wollte er mich eigentlich am Hals verletzten. Wir haben uns gegenseitig festgehalten. Dann ist es passiert. Wenn dann niemand gekommen wäre, hätte er mich wahrscheinlich umgebracht.

Hat er sie aufgeschnitten, oder wie kam es zu dieser Verletzung?

Das Messer war in seiner Hand, er wollte das.

RV hat keine weiteren Fragen.

(…)“

Am Ende der Verhandlung am 11.05.2021 wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.

Mit Schreiben vom 23.07.2021 wurde über die rechtsfreudliche Vertretung mitgeteilt, dass der in der Türkei wohnhafte Vater der bP inzwischen verstorben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen:

1.1. Identität und Herkunft

Die bP ist in der Türkei geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie ist türkische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und alevitisch-muslimischen Glaubensrichtung. Sie spricht Türkisch und Kurdisch. Die bP stammt aus XXXX .

Seit ihrer Asylantragstellung im April 2016 lebt sie mit einer Unterbrechung im Jahr 2019 zwecks Türkeiaufenthalt in Österreich.

Name und Geburtsdatum stehen fest.

Die bP ist gesund und gehört keiner Covid-19 Risikogruppe an.

1.2. Zum Privat- und Familienleben und dem Aufenthalt der bP in Österreich:

1.2.1. Sie reiste im April 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde ihr mit 25.01.2018 der Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt. Der Status wurde mit Bescheid vom 25.01.2019 aufgrund eines rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrags bis 25.01.2021 verlängert. Mit Bescheid vom 21.08.2020 wurde der Status der Subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Durch Erhebung der Beschwerde blieb die bP noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Gemäß Sozialversicherungsdatenbank war sie von 26.03.2018 – 26.07.2019 ( XXXX ) und von 02.09.2019 – 24.02.2020 ( XXXX ) als Arbeiterin sowie von 04.09.2019 – 31.10.2019 ( XXXX ) als geringfügig beschäftigte Arbeiterin angestellt. Zwischenzeitg bezog sie von 19.08.2019 – 01.09.2019 und von 03.03.2020 – 17.05.2020 Arbeitslosengeld. Zwischen 04.11.2019 und 31.10.2020 scheinen diverse geringfügige Beschäftigungen über Dienstleistungsschecks bei einer Privatperson auf. Von 18.05.2020 – 30.09.2020 war sie als Arbeiterin ( XXXX ) beschäftigt. Sie war von 27.07.2020 – 15.08.2020 zudem geringfügig bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und am 15.02.2021 für einen Tag wiederum bei einer anderen Reinigungsfirma gemeldet. Von 29.03.2021 – 31.03.2021 war sie nochmals als Arbeiterin gemeldet und bezog sie im Anschluss Arbeitslosengeld. Aktuell bezieht sie seit 01.03.2021 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.

Sie hat einen Deutschkurs besucht und spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Sie hat keine weiteren Kurse oder Integrationsmaßnamen trotz Hinweis durch die bB in ihrem Bescheid auf § 67 AsylG besucht, geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und sind auch sonst keine integrativen Aspekte hervorgekommen. Sie verfügt in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte.

Die Mutter der bP, XXXX ist seit 2012 in Österreich aufenthaltsberechtigt, verfügte früher über eine Aufenthaltsberechtigung als Familienangehörige (inzwischen von dem ehemaligen Ehegatten geschieden) und verfügt aktuell über eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, gültig bis XXXX . Zudem leben die Schwester XXXX ( XXXX Daueraufenthalt EU – gültig bis XXXX ), sowie der minderjährige Halbbruder XXXX (österreichischer Staatsangehöriger) in Österreich.

Nach ihrer Einreise in Österreich lebte die bP bis 10.11.2016 in verschiedenen Unterkünften. Seitdem lebt sie mit ihrer Mutter und den Geschwisten in einem gemeinsamen Haushalt.

1.2.2. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:

Die bP hat diese privaten Anknüpfungspunkte im Wesentlichen während einer Zeit erlangt, in der sie eine Aufenthaltsberechtigung wegen Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten innehatte.

1.2.3. Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die bP ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens und verfügt dort über Familienangehörige und Verwandte.

Es leben neben ihrer Großmutter, die über ein Haus und eine Witwenpension in XXXX verfügt auch drei Onkel der bP mit ihren Familien in der Türkei ( XXXX und Istanbul). Die Verwandten leben in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen. Die bP hat zuletzt bei ihrem Aufenthalt in der Türkei bei ihrer Großmutter gelebt und hat regelmäßigen Kontakt mit ihren Onkeln.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.

1.2.4. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.

Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sind nicht hervorgekommen.

1.3. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Situation im Fall der Rückkehr:

Die bB hat der bP den Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 25.01.2018 zuerkannt, da zu diesem Zeitpunkt (und zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung vom 25.01.2019) keine besonderen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte bekannt waren. Die bP musste als nicht selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Dies insbesondere wegen fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in der Türkei. Es hat damals nicht festgestellt werden können, dass sie durch in der Türkei lebende Familienangehörigen, mit welchen sie damals einen Kontakte hatte, im Falle einer Rückkehr unterstützt werden könnte, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor. Es kann nicht mehr festgestellt werden, dass die bP im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Sie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX und Istanbul.

In der Türkei sind ihre Großmutter sowie drei Onkel mütterlicherseits mit ihren Familien aufhältig. Die bP hat zu den Onkeln auch regelmäßigen, wöchentlichen Kontakt. Die Großmutter, bei der die bP auch vor ihrer Heirat gelebt hat, lebt nach wie vor in ihrem Haus in XXXX und hat die bP bei dieser zuletzt rd. 26 Tage Urlaub im Jahr 2019 verbracht. Die Großmutter bezieht eine Witwenpension und die Onkel sind berufstätig. Die Verwandten könnten die bP gerade auch anfangs unterstützen bzw. etwa die Großmutter wie schon zuvor ihr Unterkunft gewähren. Darüber hinaus ist die bP selbst in der Lage, für sich zu sorgen und zu arbeiten. Auch von der in Österreich lebenden Mutter kann sie bei Bedarf zeitweise unterstützt werden.

Durch die derzeitige Corona-Situation kann es zu finanziellen Einbußen kommen, der Lebensunterhalt kann jedoch dennoch in der Türkei bestritten werden. Festgestellt wird zudem, dass die derzeit herrschende Corona-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt.

Eine Rückkehr in die Türkei zu ihren Verwandten ist der bP auch als Frau nunmehr zumutbar. Feststellungen zur etwaigen Scheidung konnten nicht getroffen werden, es wurde jedoch schon rechtskräftig darüber abgesprochen, dass selbst im Falle der Wahrunterstellung von Problemen mit dem Ehegatten von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staats auszugehen ist. Grundsätzlich wurde das Vorbingen der bP hinsichtlich einer etwaigen Bedrohungslage jedoch als Unglaubwürdig beurteilt und konnten auch in der Verhandlung keine glaubwürdigen Aspekte erkannt werden, die gegen eine Rückkehr sprechen. Vielmehr hat sich die bP zu Urlaubszwecken in die Türkei begeben und sich somit selbst unter den Schutz des Staats gestellt und offensichtlich keine Befüchtungen für den Fall des Aufenthalts in derselben Stadt wie ihre Eheman gehabt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Sie ist wirtschaftlich genügend abgesichert und kann für ihren Unterhalt grundsätzlich selbst sorgen bzw. Unterstützung von ihren Familienangehörigen erhalten.

Nicht festgestellt werden kann, dass die bP im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann davon ausgegangen werden, dass aktuell keine Gründe einer Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten entgegen stehen bzw., dass aktuell keine Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mehr vorliegen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass bei der bP, unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsprofiles und den gegebenen familiären und sonstigen sozialen Anknüpfungspunkten einschließlich der Kenntnisse über das Land, im Falle der Rückkehr die reale Gefahr bestünde, dass sie nicht das zum Leben unbedingt Notwendige erlangen könnte.

Es kam kein Sachverhalt hervor, wonach die bP aktuell im Herkunftsstaat noch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu erwarten hätte oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Festgestellt wird, dass eine gegenwärtige Rückkehr in die Türkei aufgrund der hervorgekommenen familiären Anknüpfungspunkte nach XXXX möglich und zumutbar ist. Festgestellt wird weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die bB im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt ist.

Istanbul und XXXX verfügen jeweils über einen internationalen Flughafen, über den die Städte sicher zu erreichen sind.

1.4. Zur Lage in der Türkei

Aus dem zu Gehör gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei mit Stand 08.04.2020 ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Art 3 EMRK bilden würde.

Aus der derzeitigen Berichtslage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde.

Die Verfahrensparteien haben im Rahmen des Parteiengehörs zur Lage in der Türkei keine Stellungnahme abgegeben und auch nicht dargelegt, dass sie im Falle der Rückkehr dort durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure Verfolgung oder sonstige Repressalien gegen Leib und/oder Leben erwarten würde.

Aus nachfolgend genannten Quellen ergeben sich folgende Feststellungen bzw. Einschätzungen/Schlussfolgerungen über die relevante Lage, wobei zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zugemessen werden und ältere im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung dienen.

COVID-19

Letzte Änderung: 26.01.2021

Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio. Corona-Fälle und rund 21.000 Tote in der Türkei verzeichnet (JHU 30.12.2020).

Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Fahrettin Koca, dass nunmehr alle positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020). Das kam für den türkischen Ärzteverband nicht überraschend, der seit Monaten davor warnt, dass die bisherigen Zahlen der Regierung das Ausmaß der Ausbreitung verschleiern und dass der Mangel an Transparenz zu dem Anstieg beiträgt. Der Ärzteverband behauptet, dass die Zahlen des Ministeriums immer noch zu niedrig seien, verglichen mit ihrer eigenen Schätzung von mindestens 50.000 neuen Infektionen pro Tag. Die Krankenhäuser des Landes sind laut der Vorsitzenden des Ärzteverbandes, Sebnem Korur Fincanci, überlastet, das medizinische Personal ist ausgebrannt und die Contract-Tracer, die einst dafür bekannt waren, den Ausbruch unter Kontrolle zu halten, haben Schwierigkeiten, die Übertragungen zu verfolgen (AP 29.11.2020).

Beginnend mit 1.12.2020 ist ein Lockdown in Kraft getreten, welcher Ausgangssperren unter der Woche von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. An den Wochenenden herrschte eine totale Ausgangssperre von Freitag 21.00 Uhr bis Montag 5.00 Uhr. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Auf öffentlichen Plätzen wurde ein Rauchverbot auch im Freien eingeführt. Das Verbot zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen durch staatliche und staatsnahe Organisationen sowie von Verbänden bleibt aufrecht. Sportveranstaltungen werden ohne Zuschauer durchgeführt. An Beerdigungen und Hochzeiten dürfen maximal 30 Personen teilnehmen. Feiern und Zusammenkünfte in häuslicher Umgebung sind untersagt. Gastronomische Einrichtungen bleiben tagsüber nur für Lieferservice geöffnet. Einkaufszentren und Lebensmittelgeschäfte dürfen nur zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr geöffnet haben. Beim Betreten von Einkaufszentren wird der sogenannten HES (Hayat Eve Sigar) - Code verlangt, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren. Beginnend mit 5.11.2020 müssen kulturelle Einrichtungen, wie Theater, ab 22.00 Uhr geschlossen sein. Kinos bleiben bis auf weiteres geschlossen. Alle Schulen inklusive Vorschulen sind geschlossen und werden bis auf weiteres nur mehr im Fernunterricht fortgeführt. Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nur zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die Wohnung verlassen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Ihnen untersagt. Ältere Menschen über 65 Jahre dürfen tagsüber nur während bestimmter Uhrzeiten (10.00 Uhr – 13.00 Uhr) die Wohnungen verlassen. Auch für diese Personengruppe ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten (WKO 21.1.2021).

Ab 28.12.2020 müssen alle Personen, die mit dem Flugzeug in die Türkei reisen, einen Nachweis erbringen, dass sie innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise mit einem PCR-Test negativ auf COVID-19 getestet wurden. Einreisende ohne einen negativen Test müssen entweder an ihrer gemeldeten Adresse in der Türkei oder in einer von der Regierung bezeichneten Einrichtung in Quarantäne gehen. Alle Personen, die über die Land- oder Seegrenzen in die Türkei einreisen, unterliegen ab dem 30.12.2020 den gleichen Anforderungen. Die Richtlinie wird mindestens bis zum 1.3.2021 in Kraft bleiben (Garda World 25.12.2020).

Am 30.12.2020 wurde das bis 17.1.2021 gültige Entlassungsverbot per Präsidialdekret um weitere zwei Monate verlängert (Hürriyet 30.12.2020).

In der zweiten Jänner-Woche 2021 ist mit den Impfungen begonnen worden. Zum Einsatz kommt das chinesische Vakzin der Firma Sinovac, dem am 13.1.2021 nach einem Eilverfahren eine Notzulassung erteilt wurde. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, sie werde parallel zur Impfkampagne fortgesetzt, teilten die Behörden mit. Prioritär werden die 1,1 Mio. Mitarbeiter des Gesundheitswesens sowie Menschen über 65 Jahren geimpft. Laut dem Generalsekretär der Ärztevereinigung werde die landesweite Impfkampagne voraussichtlich im Juli 2021 angeschlossen werden. Bei Lieferverzögerungen könne sie auch bis Dezember dauern. Türkische Mediziner haben infolge der Ergebnisse in Brasilien und Indonesien ihre Zweifel an der Wirksamkeit des Impfstoffs geäußert. Die türkische Rechtsmedizinerin und Vorsitzende der Ärztevereinigung Sebnem Korur Fincanci sagte, die Sicherheit des Impfstoffs stehe jedoch außer Frage und appellierte, sich impfen zu lassen. Als Folge der intransparenten Politik will sich allerdings nur jeder zweite impfen lassen (FAZ 14.1.2021).

Quellen:

AP - Associated Press (29.11.2020): Turkey’s new virus figures confirm experts' worst fears, https://apnews.com/article/turkey-europe-coronavirus-pandemic-recep-tayyip-erdogan-07b8e18fa2268b847e84cd9702e9a895, Zugriff 11.1.2021

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041720/briefingnotes-kw49-2020.pdf, Zugriff 11.1.2021

DS - Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 30.12.2020

Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert, https://www.hurriyet.de/news_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneut-verlaengert_143543902.html, Zugriff 30.12.2020

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.1.2021): Türkei beginnt mit Impfkampagne, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-impfung-gegen-corona-beginnt-mit-china-impfstoff-sinovac-17146041.html, Zugriff 15.1.2021

FNS - Friedrich-Naumann-Stiftung (16.3.2020): Türkei Bulletin 5-2020, http://shop.freiheit.org/download/P2@876/248113/05-2020-T%C3%Bcrkei-Bulletin.pdf, Zugriff 30.12.2020

Garda World (25.12.2020): Turkey: Government to tighten COVID-related international entry restrictions effective Dec. 28; flights with Netherlands resume /update 30, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/421926/turkey-government-to-tighten-covid-related-international-entry-restrictions-effective-dec-28-flights-with-netherlands-resume-update-30, Zugriff 11.1.2020

Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert, https://www.hurriyet.de/news_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneut-verlaengert_143543902.html, Zugriff 30.12.2020

JHU - Johns Hopkins University Medicine (30.12.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 30.12.2020

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.1.2020): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 25.1.2021

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen Stadtgebieten verantwortlich (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Jandarma, eine paramilitärische Truppe, die sich teils aus Wehrpflichtigen rekrutiert, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete zuständig (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 10.2020), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2020). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (AA 24.8.2020).

Die 2008 abgeschaffte Nachtwache (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse, u.a. Waffeneinsatz und Personenkontrollen, gegen Kritik der Opposition erweitert (AA 24.8.2020; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Festnahmen und Verhöre sind ihnen jedoch nicht erlaubt (TRT 11.6.2020). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert (AA 24.8.2020; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnvierteln sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weit verbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte Immunität gegenüber dem Gesetz. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 10.2020).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).

Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Geheimdiensten gegenüber dem Parlament sind jedoch nach wie vor begrenzt. Das Sicherheitspersonal genießt weiterhin einen weitreichenden Rechtsschutz. Die Erfolgsbilanz bei der gerichtlichen und administrativen Prüfung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte ist weiterhin schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung ist wirkungslos geblieben (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020

Anadolu – Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 10.11.2020

BI – Balkan Insight (10.6.2020): Turkey Opposition Condemns Move to Arm Night Watchmen, https://balkaninsight.com/2020/06/10/turkey-opposition-condemns-move-to-arm-night-watchmen/, Zugriff 9.11.2020

EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 10.11.2020

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 10.11.2020

Guardian – The Guardian (8.6.2020): Alarm at Turkish plan to expand powers of nightwatchmen, https://www.theguardian.com/world/2020/jun/08/alarm-at-turkish-plan-to-expand-powers-of-nightwatchmen, Zugriff 9.11.2020

HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338, Zugriff 10.11.2020

NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 10.11.2020

ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

Spiegel (9.6.2020): Erdogans Parallel-Polizei, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-nachbarschaftswache-recep-tayyip-erdogans-parallel-polizei-a-ece122d1-5df6-4fb9-bd24-fa44b687e5fd, Zugriff 9.11.2020

TM – Turkish Minute (28.11.2020): Erdoğan's army, https://www.turkishminute.com/2020/11/28/erdogans-army/, Zugriff 30.11.2020

TRT – TRT World (11.6.2020): Turkey's neighbourhood watchmen get more powers, wider remit, https://www.trtworld.com/turkey/turkey-s-neighbourhood-watchmen-get-more-powers-wider-remit-37184, Zugriff 9.11.2020

USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 9.11.2020

USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 9.11.2020

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Letzte Änderung: 26.01.2021

Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei. Mit Stand September 2020 gab es über 126.750 Vereine und 5.352 neue Stiftungen (nach Gründung der Republik 1923) sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung, Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen (ICNL 20.10.2020).

Infolge des Ausnahmezustands und der Anti-Terror-Maßnahmen der türkischen Regierung gerieten mehrere Aktivisten jedoch zunehmend unter Druck, unter anderem wurden sie festgenommen und inhaftiert. Vor allem jene NGOs, die ausländische Gelder erhalten, laufen Gefahr, der Spionage und Kollaboration mit ausländischen Feinden beschuldigt zu werden. Durch Notverordnungen wurden rund 1.400 bis 1.500 Vereinigungen ohne jeden Rechtsbehelf geschlossen (BS 29.4.2020; vgl. AA 24.8.2020, FH 4.3.2020) und deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene. NGO-Führungskräfte sehen sich regelmäßig Schikanen, Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt (FH 4.3.2020). Im kurdisch geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes (AA 24.8.2020).

Trotz dieses gravierenden Rückschritts sind zivilgesellschaftliche Organisationen nach wie vor aktiv. Es ist jedoch offensichtlich, dass regierungsnahe Organisationen eine größere Rolle übernehmen und sichtbarer sind. Im zunehmend repressiven politischen Umfeld verhindern die rechtlichen, politischen, finanziellen und administrativen Belastungen, die den zivilgesellschaftlichen Organisationen auferlegt werden, die Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft (BS 29.4.2020). Laut offiziellen Zahlen waren mit Stand September 2020 von allen eingetragenen Vereinigungen nur 1,23% (1.494 Vereinigungen) in den Bereichen Menschenrechte und Anwaltschaft aktiv (ICNL 20.10.2020).

Obwohl die verfassungsrechtlichen Bestimmungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) übereinstimmen, weist der Rechtsrahmen noch zahlreiche Unvereinbarkeiten mit internationalen Standards auf. Darüber hinaus bestehen trotz der verbesserten Gesetzgebung zu Vereinen und Stiftungen in den Jahren 2004 bzw. 2008 weiterhin Herausforderungen und Zwänge, insbesondere im Hinblick auf die Sekundärgesetzgebung und deren Umsetzung. Tatsächlich wurden seit den Reformen 2004 und 2008 keine weitreichenden durchgeführt, welche die Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft verbessert hätten. Eine Gesetzesänderung vom März 2020 verlangt die Registrierung aller Mitglieder einer Vereinigung unter Angabe des Geburtsnamens, des Geburtsortes und der ID-Nummer. Dieses gesetzliche Erfordernis kann für viele Vereine bürokratische Hürden mit sich bringen, und sich negativ auf die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie den Schutz personenbezogener Daten auswirken (ICNL 20.10.2020).

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet (AA 24.8.2020). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028926/country_report_2020_TUR.pdf Zugriff 18.11.2020

CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 18.11.2020

FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 6.4.2020

ICNL – The International Center for Not-for-Profit-Law (20.10.2020): Civic Freedom Monitor: Turkey, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/turkey, Zugriff 18.11.2020

Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Seit 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt einer Ombudsperson mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden (AA 24.8.2020). Die Ombudsperson hat ihre Erfolgsbilanz durch ein aktiveres Engagement bei der Sensibilisierung für ihre Rolle verbessert. Die Institution schwieg jedoch zu politisch kritischen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten. Der Ombudsperson fehlen nach wie vor die Befugnisse, von Amts wegen Untersuchungen einzuleiten und in anhängigen Fällen Rechtsmittel einzulegen. Die Ombudsperson behandelt lediglich Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (EC 6.10.2020). Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten fallen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (USDOS 11.3.2020).

Die 2012 gegründete Menschenrechts-Institution der Türkei (Insan Hakları Kurumu) wurde 2016 durch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI; Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des "Nationalen Präventionsmechanismus" gemäß OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA 24.8.2020).

Weder die Ombudsperson noch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung sind operativ, strukturell oder finanziell unabhängig. Ihre Mitglieder sind nicht nach den Pariser Prinzipien akkreditiert. Bislang hat Institution für Menschenrechte und Gleichstellung keine Akkreditierung bei der globalen Allianz für nationale Menschenrechtsinstitutionen beantragt (EC 6.10.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 18.11.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 26.01.2021

Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam zu weiteren Rückschritten, vor allem in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensrechte, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowie die Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen. Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 6.10.2020), denn die Konvention und die Rechtsprechung des EGMR werden bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 24.8.2020). Denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020).

Das harte Durchgreifen gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende wurde trotz des Endes des zweijährigen Ausnahmezustands fortgesetzt. Tausende Menschen wurden in langer Untersuchungshaft mit Sanktionscharakter festgehalten, oft ohne glaubwürdige Beweise dafür, dass sie eine völkerrechtlich anerkannte Straftat begangen hatten. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit waren stark eingeschränkt. Personen, die als kritisch gegenüber der derzeitigen Regierung gelten – vor allem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger – wurden inhaftiert oder mit erfundenen Anklagen konfrontiert. Die Behörden haben auch weiterhin willkürlich Demonstrationen verboten und wandten bei der Auflösung friedlicher Protestaktionen unnötige und unverhältnismäßige Gewalt an. Es gab glaubwürdige Berichte über Folter und Verschwindenlassen (AI 16.4.2020; vgl. EC 6.10.2020).

Eine Reihe negativer Entwicklungen, insbesondere die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffenen Maßnahmen, haben einen abschreckenden Effekt erzeugt und zu einem zunehmend feindseligen Umfeld für Menschenrechtsverteidiger beigetragen. Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020).

Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 10.2020) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei -PKK entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess (HRW 14.1.2020).

Das Europaparlament sieht die Anti-Terror-Maßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Anti-Terror-Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).

Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte der Umgang der Türkei mit den EGMR-Urteilen in den Fällen Selahattin Demirtaş (November 2018) und Osman Kavala (Dezember 2019) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert. Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala) (AA 24.8.2020).

Im Jahr 2019 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 113) Verletzungen der EMRK fest, die hauptsächlich die Meinungsfreiheit (35), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), den Schutz des Eigentums (14), das Recht auf ein faires Verfahren (13), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (12), die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Leben (5) betrafen (EC 6.10.2020). Mit Stand 31.10.2020 waren 10.150 Verfahren aus der Türkei, das waren 16,6% aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 31.10.2020). Dies bedeutet im Vergleich zu den Werten von Ende November 2019 - 8.700 Verfahren und 14,5% aller Fälle - eine nennenswerte Steigerung (ECHR 30.11.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschaland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 20.11.2020

AI – Amnesty International (16.4.2020): Türkei 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038590.html, Zugriff 19.11.2020

CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 20.11.2020

EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 20.11.2020

ECHR – European Court of Human Rights (31.10.2020): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/10/2020, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2020_BIL.PDF, Zugriff 20.11.2020

ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/11/2019, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf, Zugriff 20.11.2020

EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey – European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 20.11.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 20.11.2020

ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 19.11.2020

Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei definiert sich zwar als säkularer Staat, dessen Verfassung die Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Religionsausübung garantiert und Diskriminierung aus religiösen Gründen verbietet (USDOS 10.6.2020), doch ist das Land von der jahrzehntelangen kemalistischen Tradition geprägt mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime bzw. Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB 10.2020).

Die Regierung schränkt weiterhin die Rechte nicht-muslimischer religiöser Minderheiten ein, insbesondere derjenigen, die nach der Auslegung des Lausanner Vertrags von 1923 durch die Regierung nicht anerkannt werden. Anerkannt sind nur armenisch-apostolisch-orthodoxe Christen, Juden und griechisch-orthodoxe Christen (USDOS 10.6.2020). Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha’is, Protestanten, römische Katholiken oder Syrisch-Orthodoxe, sind ohne Status. Davon unabhängig kommt zudem im türkischen Recht keiner nicht-muslimischen Religionsgemeinschaft als solcher Rechtspersönlichkeit zu (ÖB 10.2020). Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıf), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Da die Regierung seit 2013 keine neue Wahlregelung für diese Stiftungen erlässt, können die Mitglieder des Stiftungsrates nicht bestellt werden. In der Praxis wird dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB 10.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vakıf) stützen. Die restlichen Religionsgemeinschaften dürfen keine Stiftungen gründen. Seit 2004 dürfen sie sich allerdings legal als Vereine organisieren (AA 24.8.2020).

Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen (Cemaats),

obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS

10.6. 2020).

Es gibt kein eigenes Blasphemiegesetz. Das Strafgesetzbuch sieht Strafen für Taten im Zusammenhang mir der „Provozierung von Hass und Feindseligkeit“ vor, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen. Das Strafgesetzbuch verbietet es religiösen Führern, wie Imamen, Priestern und Rabbinern, die Regierung oder die Gesetze des Staates „zu tadeln oder zu verunglimpfen“. Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden, oder die Störung von religiösen Veranstaltungen (z.B. Gottesdienste) einer Glaubensgemeinschaft bzw. die Beschädigung deren Eigentums. Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert (USDOS 10.6.2020). Nach einer Flut von Strafverfolgungen zwischen 2014 und 2016 - darunter Journalisten, die 2016 französische Charlie-Hebdo-Karikaturen des Propheten Mohammad nachgedruckt haben - ist in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang der Beschwerden, Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen (DFAT 10.9.2020).

Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine staatliche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die moralischen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu verwalten. Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS 10.6.2020). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle anderen Religionen zuständig (DFAT 10.9.2020).

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, geschätzte 77,5% davon sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Vertreter anderer, nichtmuslimischer Religionsgruppen schätzen ihren Anteil auf 0,2% der Bevölkerung. Die Aleviten-Stiftung geht davon aus, dass 25 bis 31% der Bevölkerung Aleviten sind, während andere Quellen davon ausgehen, dass die Aleviten nur 5% aller Muslime ausmachen. 4% der Muslime sind schiitische Dschafari. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha’is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000-10.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakischchaldäische Christen und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen (USDOS 10.6.2020).

Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit

und Entwicklung (AKP) geförderten Werten des sozialen Konservatismus und der religiösen

Frömmigkeit festhält, gibt es auch einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster

Linie als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung zunehmend marginalisiert (NL-MFA 31.10.2019). Laut einer aktuellen Umfrage des renommierten Meinungsforschungsinstituts Konda gibt es in der Türkei immer mehr Menschen, die sich selbst als Atheisten bezeichnen - in den vergangenen zehn Jahren habe sich ihre Zahl verdreifacht (DW 9.1.2019). 3% bezeichnen sich mittlerweile als Atheisten - 2008 waren es nur 1% - und 2% als nicht gläubig (AM 9.1.2019; vgl. USDOS 10.6.2020). Der Prozentsatz derjenigen, die sich als Muslime verstehen, sank dagegen von 55% auf 51%, was im Widerspruch zu den offiziell kolportierten 99% steht. Allerdings sehen sich viele soziologisch und kulturell als Muslime, ohne religiös zu sein. Schätzungen zu Folge gelten 60% als praktizierende Muslime (DW 9.1.2019).

Kritiker behaupten, dass die AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt.

Der Beleg sei u.a. die Vergrößerung des Diyanet und die angebliche Nutzung dieser Institution

für politische Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 4.3.2020). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft widerspiegeln. Dazu gehört die Anpassung der Lehrpläne, um Themen wie die Darwin’sche Evolutionstheorie auszuschließen. Darüber hinaus versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe Steuern einführt und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. „nationale und spirituelle Werte“ durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft mit Ressourcen.

Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als diskriminierend

empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen Einrichtungen

arbeiten oder studieren wollen (NL-MFA 31.10.2019).

Für das Jahr 2019 bleibt der Befund zur Religionsfreiheit in der Türkei beunruhigend unter Fortbestehen einer restriktiven und invasiven Regierungspolitik in Bezug auf die Religionsausübung und einer deutlichen Zunahme von Vorfällen von Vandalismus und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Wie in den vergangenen Jahren mischte sich die Regierung weiterhin unangemessen in die inneren Angelegenheiten von Religionsgemeinschaften ein, indem sie die Wahl von Vorstandsmitgliedern nicht-muslimischer Stiftungen verhinderte. Religiöse Minderheiten brachten ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Rhetorik und Politik der Regierung zu einem zunehmend feindseligen Umfeld beitrugen und implizit Akte gesellschaftlicher Aggression und Gewalt förderten (USCIRF 4.2020). Hassreden und Hassverbrechen gegen Christen und Juden (EC 6.10.2020), inklusive solcher Äußerungen seitens Regierungsvertreter und Politiker (USCIRF 4.2020), sowie Angriffe oder Vandalenakte auf Kultstätten von Minderheiten werden weiterhin verübt. Um alle diskriminierenden Elemente gegen Religionen

und Glaubensgruppen zu beseitigen, benötigen auch die Schulbücher eine Überarbeitung (EC

6.10. 2020).

Die antisemitische Rhetorik in Printmedien und in sozialen Medien hielt an. Laut einem Bericht

der armenischen Hrant Dink Foundation über Hassreden gab es mehrere hundert Fälle antisemitischer Rhetorik in der Presse, in denen Juden als gewalttätig, verschwörerisch und als Feinde des Landes dargestellt wurden (USDOS 11.3.2020).

Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit

gestiegen (NL-MFA 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden

Religionsunterricht. Eine Befreiung vom Religionsunterricht können nur Schüler beantragen,

die in ihrem nationalen Personalausweis als „christlich“ oder „jüdisch“ vermerkt sind. Atheisten, Agnostiker, Aleviten oder andere nicht-sunnitische Muslime, Baha’is, Jesiden oder diejenigen, die den Abschnitt „Religion“ auf ihrem nationalen Personalausweis leer gelassen haben, sind nicht vom Unterricht befreit (USDOS 10.6.2020).

Es gibt glaubwürdige Berichte über staatliche Diskriminierung von Nicht-Sunniten bei der Anstellung im öffentlichen Dienst (AA 24.8.2020; vgl. FH 4.3.2020). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften weder im öffentlichen Dienst noch in der Armee zu finden. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine Aufnahme. Im türkischen Parlament zählt lediglich die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) nicht-muslimische

Abgeordnete in ihren Reihen (ÖB 10.2020). Mitglieder von Minderheiten werden in der

Arbeitswelt diskriminiert, insbesondere wenn der Arbeitgeber Verbindungen zur Regierung hat.

Zudem ist die Religion auf den Identitätsausweisen vermerkt, wodurch die Diskriminierung bei

einer Stellenbewerbung erleichtert wird (OD 15.1.2020).

Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien ausgegrenzt (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 10.6.2020, OD 15.1.2020) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS

10.6. 2020). Den Islam zu verlassen gilt als Verrat an der türkischen Identität und innerhalb der

Familie als Schande, denn die vorherrschende Ansicht angesichts der Verknüpfung von Religion und Nationalismus ist, dass ein „wahrer“ Türke Muslim ist (OD 15.1.2020). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 24.8.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der

Republik_T%C3%BCrkei%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 1.12.2020

• AM – Al Monitor (9.1.2019): Turks losing trust in religion under AKP, https://www.al-monitor.com/p

ulse/originals/2019/01/turkey-becoming-less-religious-under-akp.html , Zugriff 1.12.2020

• DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australia] (10.9.2020): DFAT Country Information

Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf ,

Zugriff 1.12.2020

• DW – Deutsche Welle (9.1.2019): Zahl der Atheisten in Erdogans Türkei steigt, https://www.dw.c

om/de/zahl-der-atheisten-in-erdogans-t%C3%BCrkei-steigt/a-46992921 , Zugriff 1.12.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 1.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/

dokument/2025957.html , Zugriff 1.12.2020

• NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/

31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf , Zugriff 1.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.n

et/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf; 1.12.2020

• OD – Open Doors (15.1.2020): World Watch List – Turkey, https://www.opendoorsusa.org/christi

an-persecution/world-watch-list/turkey/ , Zugriff 2.12.2020

• USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watch List: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028978/Turkey.pdf ,

Zugriff 1.12.2020

• USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031216.html , Zugriff 1.12.2020

• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 2.12.2020

Aleviten

Letzte Änderung: 26.01.2021

Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen schiitischen Gemeinschaften

mit unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in der Türkei. Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen

aber einer grundlegend anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen Ländern. Sie unterscheiden sich auch erheblich in ihrer Praxis und Interpretation des Islam von der sunnitischen Mehrheit (MRGI 6.2018a). Während die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich einige als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität überwiegend in einem kulturellen und nicht religiösen Rahmen.

Aleviten sind meist säkular und unterstützen eine strikte Trennung von Religion und Politik (DFAT 10.9.2020).

Die Zahl der Aleviten ist umstritten. Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren beträchtlich, von etwa 10% bis zu 40% der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von 20 bis 25 Millionen hin (MRGI 6.2018a). Die türkische Regierung erkennt die Aleviten nicht offiziell an, weshalb sie bei Volkszählungen zu den Muslimen hinzugezählt werden (Gatestone 18.1.2018; vgl. DFAT 10.9.2020). Viele Aleviten sind auch Kurden, obwohl die geschätzten Zahlen wiederum sehr unterschiedlich sind (zwischen einer halben und mehreren Millionen).

Kurdische Aleviten identifizieren sich primär eher als Aleviten (DFAT 10.9.2020). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollen. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden sie missbilligen (MRGI 6.2018a). Während die Aleviten über die ganze Türkei verstreut sind, konzentrieren sich die alevitischen Kurden auf Zentral- und Ost-Anatolien, Istanbul und andere Großstädte. Tunceli (Dersim) ist das Zentrum des alevitischen Glaubens. Seine Bevölkerung ist überwiegend (zu 95%) alevitisch. Durchschnittliche Aleviten verhalten sich in der Gesellschaft in der Regel unauffällig und betonen ihre religiöse Identität nicht (DFAT 10.9.2020).

Das Alevitentum wird offiziell nur als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis anerkannt. Dies führt dazu, dass alevitische Gebetshäuser (Cemevi) in vielen Gemeinden nicht als Gotteshäuser anerkannt sind, und dies trotz anders lautender Urteile des Obersten Berufungsgerichtes (Kassationsgericht) vom November 2018 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (USDOS 10.6.2020; vgl. ÖB 10.2020, FH 4.3.2020). Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz des türkischen Strafgesetzes (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Dies hat auch den Ausschluss von staatlichen Zuwendungen zur Folge (FH 4.3.2020). Führungspersönlichkeiten der Aleviten nannten die Anzahl der 2.500 bis 3.000 Gebetshäuser als unzureichend, um die Bedürfnisse der Gläubigen zu befriedigen. Der Leiter der staatlichen Religionsbehörde Diyanet erklärte im März 2018, dass Moscheen der geeignete Ort der Religionsausübung sowohl für Sunniten als auch für Alevis seien. Diese Position wird auch weiterhin von der Regierung eingenommen (USDOS 10.6.2020).

Die türkische Regierung hat den Aktionsplan, der 2016 dem Ministerkomitee des Europarates

vorgelegt wurde und sich auf Entscheidungen des EGMR über Cemevi und obligatorischen

Religionsunterricht bezieht, nicht umgesetzt. Andererseits dürften inzwischen erste Schritte zur Umsetzung eines EGMR-Urteils aus 2016 hinsichtlich der Verletzung der Religionsfreiheit und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gesetzt worden sein (ÖB 10.2020).

Die Aleviten sehen sich weiterhin mit Hassverbrechen konfrontiert, jedoch haben sich die Ermittlungen bisher als ineffektiv erwiesen (EC 6.10.2020). Wenn auch nicht in verbreitetem Ausmaß, so werden Aleviten auch das Ziel von Bedrohungen und Gewalt. So wurden 2019 Häuser von Aleviten mehrfach mit Graffiti und Drohparolen besprüht (ÖB 10.2020; vgl USDOS 10.6.2020).

2020 erfolgte ein Angriff auf den Oppositionsführer der Republikanische Volkspartei (CHP) Kılıçdaroğlu – ein Alevit – durch ein Mitglied der Gruppierung Graue Wölfe. Ein Teil der Aleviten bemüht sich um Anerkennung als eigene Konfession und Gleichstellung mit dem sunnitischen Islam. Das Thema Aleviten und Anerkennung ihrer Rechte bzw. Reformen zur Gleichstellung ihres Status verschwand seit dem Putschversuch 2016 gänzlich aus dem öffentlichen Diskurs (ÖB 10.2020). Allerdings wurden nach dem Putschversuch tausende Aleviten festgenommen oder verloren ihre Arbeit. Sie wurden von Staatspräsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) pauschal verdächtigt, mit dem Militär und mit den Putschisten sympathisiert zu haben (Gatestone 18.1.2018).

Quellen:

• DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf ,

Zugriff 2.12.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 2.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html , Zugriff 2.12.2020

• Gatestone – Gatestone Institute (18.1.2018): Persecution of Alevis in Turkey: Threats, Arbitrary Arrests, https://www.gatestoneinstitute.org/11744/turkey-alevis-persecution , Zugriff 2.12.2020

• MRGI – Minority Rights Group International (6.2018a): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey – Alevis, http://minorityrights.org/minorities/alevis/ , Zugriff 2.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 2.12.2020

• USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031216.html , Zugriff 2.12.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei - primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 11.3.2020).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren, Syriaken und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 24.8.2020). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und 3.000 im Südosten (MRGI 6.2018b).

Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018).

Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 11.3.2020).

Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem. Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019 beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364 Artikeln und Kolumnen. Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).

Schulbücher müssten laut Europäischer Kommission überarbeitet werden, um Überreste diskriminierender Referenzen zu den Minderheiten zu eliminieren. Auch die staatlichen Subventionen für Minderheitenschulen sind gesunken und ergehen nur unregelmäßig. Gesetzliche Einschränkungen für muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Mittelschulen bleiben bestehen. Optionale Kurse in Kurdisch werden jedoch an öffentlichen staatlichen Schulen fortgesetzt, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zazaki. Die uneingeschränkte Achtung und der Schutz von Sprache, Religion, Kultur und Grundrechten der Minderheiten gemäß den europäischen Normen ist noch nicht vollständig erreicht. Die Regierung hat die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch nicht legalisiert. Allerdings beschloss die Behörde für Pressewerbung (BİK), die derzeitige Finanzierung für Zeitungen, die von Mitgliedern der armenischen, griechischen und jüdischen Gemeinden betrieben werden, zu erhöhen (EC 6.10.2020). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 10.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020

bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018#footnode12-12, Zugriff 2.12.2020

EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 2.12.2020

HDF – Hrant Dink Foundation (3.11.2020): Hate Speech and Discriminatory Discourse in Media 2019 Report, https://hrantdink.org/attachments/article/2728/Hate-Speech-and-Discriminatory-Discourse-in-Media-2019.pdf, Zugriff 2.12.2020

MRGI – Minority Rights Group International (6.2018b): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 2.12.2020

ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 2.12.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 2.12.2020

Kurden

Letzte Änderung: 26.01.2021

Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020).

Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und XXXX auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 10.2020). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP, besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - Hüda-Par), die für die Einführung der Schari'a eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den letzten Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der PKK und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA 31.10.2019).

Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt (USDOS 11.3.2020), auch 2019, wenn auch von kürzerer Dauer und im kleineren Umfang (İHD 18.5.2020b). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 6.10.2020).

Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 11.3.2020) und blieben es auch (EC 6.10.2020).

Der Druck auf kurdische Medien und auf die Berichterstattung über kurdische Themen hält an (EC 6.10.2020). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 6.10.2020). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 24.8.2020).

Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020).

Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18% der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 10.2020). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Gesetzliche Einschränkungen des muttersprachlichen Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung - oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 10.2020).

Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure, die die willkürliche Zensur verschärften, haben negative Auswirkungen auf den Kunst- und Kulturbereich. Nach einer zweiten Runde der Ernennung von staatlichen Treuhändern in vormals von der HDP regierten Gemeinden, wurden die Bemühungen zur Förderung der Schaffung von Sprach- und Kulturinstitutionen in diesen Provinzen weiter untergraben. Die Schließung kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte (EC 6.10.2020).

Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cağrı FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 10.2020).

Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vgl. TM 17.9.2020).

Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 24.8.2020). Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Zwei Universitäten hatten Kurdisch-Institute. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten (USDOS 11.3.2020). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im privaten Bereicht vollständig (AA 24.8.2020) und im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2020 immer wieder von Gewaltakten, einschließlich Mord und Totschlag, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vgl. TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst der (spontanen) Gewalt von Einzelpersonen kommt es auch zu organisierten gewalttätigen Angriffen türkisch-nationalistischer Milizen gegen kurdische Gruppen. Erstere sind überall in der Türkei zu finden, aber besonders im Westen und in Großstädten wie Istanbul und Ankara (UKHO 1.10.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

AI – Amnesty International: Weathering the storm (26.4.2019): Defending human rights in Turkey's climate of fear [EUR 44/8200/2018], https://www.ecoi.net/en/file/local/1430738/1226_1524726749_eur4482002018english.PDF, Zugriff 3.12.2020

DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 3.12.2020

EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 3.12.2020

İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020b): İHD 2019 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/I%CC%87HD-2019-VIOLATIONS-REPORT.pdf, Zugriff 3.12.2020

IRB – Immigration and Refugee Board of Canada [Kanada] (7.1.2020): Turkey: Situation of Kurds, including in Istanbul, Ankara, and Izmir; situation of supporters or perceived supporters of the Peoples' Democratic Party (Halkların Demokratik Partisi, HDP); situation of Alevi Kurds (July 2018-December 2019) [TUR106385.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2025617.html, Zugriff 3.12.2020

NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (31.10.2019): General Country of Origin Information ReportTurkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf, Zugriff 3.12.2020

ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

TM – Turkish Minute (17.9.2020): Turkey removes signs in Kurdish as racist attacks on Kurds surge, https://www.turkishminute.com/2020/09/17/turkey-removes-signs-in-kurdish-as-racist-attacks-on-kurds-surge/, Zugriff 3.12.2020

UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (1.10.2020): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff am 3.12.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 3.12.2020

Frauen, Kinder und Minderjährige

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung.

Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt. Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv

umgesetzt (ÖB 10.2020), da es am politischen Willen mangelt und der patriarchale Zugang der

Regierung zur Problematik ein Hindernis darstellt (MEI 18.12.2019). Trotz gewisser Fortschritte, die auch im GREVIO-Bericht vom Oktober 2018 über die Umsetzung der Istanbul-Konvention hervorgehoben werden, bestehen nach wie vor Probleme in den Bereichen: Gleichstellung der Geschlechter, Gewalt gegen Frauen, Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt. In bestimmten Teilen der Gesellschaft bleiben verankerte Stereotype ein Hindernis bei der Umsetzung der Rechte der Frauen (ÖB 10.2020). Frauen haben überdies überdurchschnittliche Schwierigkeiten beim Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen (16,8%) blieb nachhaltig höher als jene der Männer (12,7%). Nicht einmal ein Drittel der Frauen (32,2%) ist in Beschäftigung im Vergleich zu mehr als 68% der Männer (EC 6.10.2020).

Öffentliche Erklärungen von hochrangigen Entscheidungsträgern und einflussreichen Politikern, in denen traditionelle Geschlechterstereotypen betont werden, tragen zur Diskriminierung der Frauen bei und behindern die wirksame und effiziente Umsetzung internationaler Übereinkommen.

Konkrete Schritte zur Harmonisierung der innerstaatlichen Gesetzgebung mit der Istanbuler Konvention haben nicht stattgefunden. Behörden, einschließlich des Staatspräsidenten

und der staatlichen Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), haben sich

zunehmend gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der

Frau (CEDAW) und die Istanbuler Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung

von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2011) ausgesprochen, da sie angeblich den

„türkischen Familienwerten“ widersprechen bzw. diese bedrohen (EC 6.10.2020).

Kinder-, Früh- und Zwangsehen geben nach wie vor Anlass zur Besorgnis, ebenso wie die

willkürliche Strafminderung bei Gewalt gegen Frauen in Gerichtsverfahren, die möglicherweise

Ausdruck sexistischer Vorurteile und Schuldzuweisungen an die Opfer sind. Insgesamt mangelt es an politischem Engagement, sich mit Fragen der Geschlechtergleichstellung zu befassen, und es herrscht eine wachsende Abneigung, den Begriff „Geschlechtergleichstellung“ in offiziellen Dokumenten zu verwenden. Unabhängige Frauenrechtsorganisationen werden weitgehend vom Prozess der Ausarbeitung von Gesetzen und der Entwicklung von Politiken und Vorschriften zu Frauenfragen ausgeschlossen, während regierungsnahe, konservativere Organisationen konsultiert werden (EC 6.10.2020).

Eine Reihe von Faktoren untergraben die bestehenden Bemühungen der Behörden zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Dies ist zum einen das Fehlen einer systematischen und gründlichen Bewertung der allgemeinen Politik in Hinblick auf ihre potenziellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Gewalt gegen Frauen.

Zum anderen werden die Bemühungen durch die Betonung der traditionellen Rollen von Frauen als Mütter und Betreuerinnen unterminiert, was zudem wenig dazu beiträgt, diskriminierende Rollen-Stereotype hinsichtlich der Rolle und Verantwortung von Frauen und Männern in Familie und Gesellschaft infrage zu stellen (GREVIO 15.10.2018).

Während ihrer siebzehnjährigen Herrschaft hat die konservative AK-Partei bzw. die Regierung

der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) eine starke Agenda der Familienwerte vorangetrieben:

Frauen sollten heiraten und drei Kinder bekommen, so Präsident Erdoğan (NYRB 20.2.2019), weil sie ansonsten „unvollständig“ seien. Das Frau-Sein wird mit der Mutterschaft gleichgesetzt. Laut Erdoğan können Frauen und Männer nicht gleich behandelt werden, da dies gegen die Natur sei. Kurz nachdem Präsident Erdoğan im Jahr 2012 Abtreibung mit Mord gleichgesetzt hatte, sank die Zahl der staatlichen Krankenhäuser, die Abtreibungsdienste anbieten, dramatisch ab, sodass einige Frauen wie auch Mediziner im Zweifel sind, ob die Abtreibung, die 1983 legalisiert wurde, immer noch legal ist oder nicht (MEI 18.12.2019).

Das Gesetz verpflichtet sowohl die Polizei als auch die lokalen Behörden, Opfer von Gewalt oder Personen, die von Gewalt bedroht sind, Schutz und Unterstützung zu gewähren. Vorgesehen sind auch staatliche Leistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für die Opfer. Ferner ist auch vorgesehen, dass Familiengerichte Sanktionen gegen Täter verhängen. Das Gesetz schreibt die Einrichtung von Zentren zur Gewaltprävention und Gewaltüberwachung vor, die wirtschaftliche, psychologische, rechtliche und soziale Hilfe anbieten (USDOS 11.3.2020).

Es gibt keine neueren zuverlässigen offiziellen Daten über die Prävalenz von Frauenmorden

(EC 6.10.2020). Es kommt immer noch zu so genannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines „Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden. Dies schließt auch

Vergewaltigungsopfer mit ein. Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht (AA 24.8.2020). Berichten zufolge wurden im Jahr 2019 474 Frauen getötet (EC 6.10.2020), wobei 319 der Täter ehemalige oder gegenwärtige Ehemänner bzw. Partner oder Verwandte waren. Der Rest der Täter konnte nicht zugeordnet werden (HDN 9.1.2020). Im Jahr 2020 wurden mit Stand 21.11.2020 253 Frauen ermordet und 715 verletzt (TM 25.11.2020). Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020, USDOS 11.3.2020). Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten.

Unterkünfte in mehreren südöstlichen Provinzen wurden während des Ausnahmezustands geschlossen, während andere Einrichtungen nach der Absetzung der gewählten Bürgermeister Probleme mit den von der Regierung eingesetzten Treuhändern hatten, da diese Mittel kürzten und die Partnerschaften mit den lokalen NGOs beendeten. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter (USDOS 11.3.2020).

2020 existieren im ganzen Land lediglich 145 Frauenhäuser mit einer Kapazität von 3.482

für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder. Allgemein werden Maßnahmen in diesem

Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministerium, dem Gesundheitsministerium, dem

Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie dem Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) gesetzt. 71.000 Polizeibeamte, 65.000 Beschäftigte des Gesundheitsbereichs sowie 47.566 Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB 10.2020). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozialarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden. Hingewiesen wurde auch auf den fehlenden Zugang zu Frauenhäusern für Frauen mit körperlichen Einschränkungen (ÖB 10.2020).

Laut Frauenorganisationen gibt es eine Zunahme an Scheidungen infolge der ebenfalls wachsenden häuslichen Gewalt. Umgekehrt behauptet die Regierung, dass die häusliche Gewalt zugenommen hat, weil sich Frauen scheiden lassen wollen. Wahr ist, dass die Zahl der Frauenmorde in der Türkei in den letzten zehn Jahren stetig zugenommen hat. Das Problem im türkischen Recht besteht darin, dass die Beweislast in Fällen häuslicher Gewalt auf die Opfer fällt, die, wie Frauenrechtlerinnen argumentieren, durch die Justiz wie Paria behandelt werden.

Wenn ein Mann behauptet, dass seine Partnerin ihn in einer Auseinandersetzung verflucht oder „provoziert“ hat, entscheidet der Richter im Zweifel für den Angeklagten. Es gibt oft auch kulturelle Barrieren aus dem familiären Umfeld. Trotz offensichtlicher Gewalt sehen sich einige der Frauen mit Missbilligung ihrer Familien konfrontiert, die der Meinung sind, dass die Frauen für die Gewalt verantwortlich sind, die sie erlebt haben (NYRB 20.2.2019).

Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt, darunter auch über diejenigen, die wegen der Vergewaltigung minderjähriger Mädchen verurteilt wurden, und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses „gutes Benehmen“ an den Tag legt (DFAT 10.9.2020). Laut einem Bericht aus den Reihen der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), jedoch unter Verwendung offizieller Daten des Justizministeriums, entschied die Justiz in den letzten acht Jahren in 73% von fast 26.000 Fällen von Gewalt gegen Frauen, von einer Verfolgung der Täter abzusehen. Die Staatsanwälte ließen zwischen 2012 und 2020 18.551 Verdächtige häuslicher Gewalt frei, was einer Straffreiheit für sieben von zehn Gewalttätern gleichkommt, wobei es 2012 noch in über der Hälfte der Fälle zu einer Strafverfolgung kam, währenddessen 2019 in 82% der Fälle von einer solchen abgesehen wurde (TM 25.11.2020).

In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung zum Thema Gewalt an Frauen statt. Medien begannen Mitte der 2000er Jahre über Vorfälle zu berichten und stärkten so das gesellschaftliche Bewusstsein für das bis dahin als Familienangelegenheit gehandhabte Thema.

Projekte von NGOs zielen ebenso auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab

(ÖB 10.2020).

Die Behörden schränken das Recht auf Versammlungsfreiheit in Hinblick auf Demonstrationen

zu Frauenrechten ein, indem sie diese verbieten oder, zum Teil unter Anwendung von Gewalt,

auflösen. Im März 2019 verboten die Behörden den Marsch zum Internationalen Frauentag

in Istanbul unmittelbar vor Beginn. Mit Tränengas und anderer unverhältnismäßiger Gewalt

zerstreute die Polizei die Kundgebung. Im November 2019 griff in Istanbul die Polizei Hunderte

von Demonstrierenden, die sich zum Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen

Frauen versammelt hatten, mit Tränengas und Plastikgeschossen an. In XXXX wurde gegen 25

Teilnehmer und Teilnehmerinnen einer Protestveranstaltung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Im Dezember löste die Polizei einen ähnlichen Protest in Istanbul mit exzessiver Gewalt auf und nahm sechs Demonstrierende vorübergehend fest (AI 16.4.2020). Ähnliche Vorkommnisse gab es auch 2020, so in Istanbul anlässlich des internationalen Frauentages (NZZ 8.3.2020) oder in XXXX im Juli, als die Polizei gegen Demonstrantinnen gewaltsam vorging (DW 24.7.2020).

Mit einem Wert von 0,635 (1 = bester Wert) lag die Türkei wie im Vorjahr auf Platz 130 von 153 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index. In den Sub-Indices lag die Türkei bei der „Wirtschaftlichen Teilhabe und Chancen“ nur auf Platz 136, während sie beim „Bildungsstand“ auf Rang 113, bei der „Politischen Ermächtigung“ auf Platz 109 und bei der „Gesundheit“ sogar auf Position 64 landete (WEF 17.12.2019).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der

Republik_T%C3%BCrkei%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 7.12.2020

• AI – Amnesty International (16.4.2020): Türkei 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038590

.html , Zugriff 7.12.2020

• DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 7.12.2020

• DW – Deutsche Welle (24.7.2020): Türkei: Ein neuer Frauenmord – ein altes Problem, https:

//www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-ein-neuer-frauenmord-ein-altes-problem/a-54299025 , Zugriff 7.12.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 4.12.2020

• GREVIO – Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (15.10.2018): GREVIO’s (Baseline) Evaluation Report on legislative and other measures giving effect to the provisions of the Council of Europe Convention on Preventing and Combating Violence against Women and Domestic Violence (Istanbul Convention ) – TURKEY, https://g8fip1kplyr33r3k

rz5b97d1-wpengine.netdna-ssl.com/wp-content/uploads/2018/10/GREVIO-report-on-Turkey.pdf , Zugriff 4.12.2020

• HDN – Hürriyet Daily News (9.1.2020): Over 470 women killed in Turkey in 2019: Platform, https: //www.hurriyetdailynews.com/over-470-women-killed-in-turkey-in-2019-platform-150770 , Zugriff 7.12.2020

• MEI – Middle East Institute (18.12.2019): Femicide in Turkey: What’s lacking is political will, https:

//www.mei.edu/publications/femicide-turkey-whats-lacking-political-will , Zugriff 7.12.2020

• NYRB – The New York Review of Books (20.2.2019): Divorce Turkish Style, https://www.nybooks.

com/daily/2019/02/20/divorce-turkish-style/ , Zugriff 4.12.2020

• NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.3.2020): Proteste am Internationalen Frauentag: Türkische Polizei setzt Gewalt ein, pakistanische Islamisten werfen Steine, https://www.nzz.ch/international/proteste-am-internationalen-frauentag-tuerkische-polizei-setzt-gewalt-ein-pakistanische-islamisten-werf

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• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff 4.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 4.12.2020

• TM – Turkish Minute (25.11.2020): Most domestic violence suspects go unprosecuted in Turkey, report reveals, https://www.turkishminute.com/2020/11/25/most-domestic-violence-suspects-gounprosecuted-in-turkey-report-reveals/ , Zugriff 7.12.2020

• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 4.12.2020

• WEF – World Economic Forum (17.12.2019): Global Gender Gap Index 2020, http://www3.wefor um.org/docs/WEF_GGGR_2020.pdf , Zugriff 4.12.2020__

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Gesundheitskrise haben eine fragile wirtschaftliche Erholung in der Türkei zum Entgleisen gebracht. In der zweiten Jahreshälfte 2019 begann sich die Wirtschaft allmählich von den wirtschaftlichen Turbulenzen Mitte 2018 zu erholen. Bis März 2020 drehte sich die Situation schnell. Erstens entstand in der Türkei im zweiten Quartal 2020 schnell wieder ein Leistungsbilanzdefizit durch den Rückgang des Handels und des Tourismus. Der Einbruch der globalen Nachfrage forderte einen hohen Tribut im türkischen Warenhandel. Zweitens haben eine weltweite Kapitalflucht in sichere Häfen und ein erheblicher Rückgang der türkischen Devisenreserven den Druck auf die Außenfinanzierung und die Märkte erhöht. Der negative Kapitalfluss führte zu einer erheblichen Belastung der Devisenreserven, die in diesem Zeitraum um 25% fielen. Drittens führten der externe Druck und die Eindämmungsmaßnahmen in Hinblick auf COVID-19 zu einem plötzlichen Stillstand der inländischen Produktion im April-Mai 2020. Das verarbeitende Gewerbe war stark betroffen, einschließlich großer, exportintensiver Industrien. Viertens haben die Auswirkungen auf die Realwirtschaft die Probleme auf dem Arbeitsmarkt verschärft, die bereits vor der Pandemie bestanden. Der COVID-19-Schock hat die rückläufigen Trends bei der Erwerbsbeteiligung und Beschäftigung deutlich verschärft. Eine Kombination dieser Faktoren deutet darauf hin, dass der COVID-19-Schock das Wohlstandsniveau der Haushalte in der Türkei ernsthaft beeinträchtigen wird, insbesondere das der armen und gefährdeten Menschen. Der Schock für die Haushaltseinkommen könnte die Armutsquote in der Türkei von 10,4% auf 14,4% erhöhen (WB 11.8.2020).

Nach einem starken Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP) im dritten Quartal 2020 um 6,7%, verlangsamt sich das Wachstum in den Wintermonaten, bevor es ab Mitte 2021 wieder aufwärts gehen soll. Die türkische Wirtschaft ist wegen ihrer starken Einbindung in internationale Lieferketten den Folgen der Pandemie in starkem Maße ausgesetzt. Dazu kommt die hohe Abhängigkeit vom Tourismus, der von der Krise stark betroffen ist. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den Handlungsspielraum der Regierung für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Der Internationale Währungsfonds (IWF) prognostizierte einen Rückgang des BIP um real 5% und für 2021 einen Anstieg um 5%. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit längerem strukturelle Reformen ein und ziehen Kapital ab. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu sinken. Die Inflation ist hoch und die türkische Lira hat stark an Wert verloren. Die schwache Lira verteuert Importe und die Rückzahlung internationaler Kredite und somit die Durchführung von Projekten. Sie vergünstigt aber auch die türkischen Exporte. Positiv wirkt sich zudem der Ölpreisverfall aus, da die Türkei in hohem Maße auf Energieimporte angewiesen ist (GTAI 10.12.2020).

Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020).

Quellen:

GTAI – Germany Trade and Invest (10.12.2020): Türkische Wirtschaft hofft aufs Jahr 2021, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkische-wirtschaft-hofft-aufs-jahr-2021-247908, Zugriff 16.12.2020

OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322id=idaccname=guestchecksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0, Zugriff 16.12.2020

ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

WB – World Bank (11.8.2020): Turkey Economic Monitor, August 2020: Adjusting the Sails, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/34318/Turkey-Economic-Monitor-Adjusting-the-Sails.pdf?sequence=6isAllowed=y, Zugriff 16.12.2020

Sozialbeihilfen / -versicherung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 24.8.2020). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 24.8.2020). Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 202 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 567 TL und 854 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.544 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2020 alle zwei Monate Anspruch auf 587 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 10.2020).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 16.12.2020

ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 16.12.2020

SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 16.12.2020

SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 16.12.2020

SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1177 TL, der Maximalbetrag 2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vgl. ÖB 10.2020).

COVID-19-Pandemie

Wegen der Corona-Krise hat die Regierung die Regelung zur Kurzarbeit zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde ein neuer Übergangsartikel geschaffen (Übergangsartikel 23). Dieser bestimmt, dass bei Kurzarbeitergeldanträgen aufgrund der Corona-Krise bis zum 20.6.2020 die Leistungsvoraussetzungen gelockert werden: Damit genügt es, dass der Versicherte in den vergangenen drei Jahren für 450 Tage (statt 600 Tage) Beiträge entrichtet hat. Auch muss er vor dem Leistungsanspruch lediglich 60 (statt 120) Tage ununterbrochen beschäftigt gewesen sein. Weiterhin wurde der Präsident ermächtigt, die Geltungsfrist dieser Bestimmung bis zum 31.12.2020 zu verlängern sowie die Maßstäbe für die Berechnung des Kurzarbeitergelds zu ändern. Mit der am 16.4.2020 verfügten Übergangsbestimmung des Gesetzes 7244 gilt ein Kündigungsverbot für alle Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von drei Monaten. Dabei ist nicht von Belang, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt oder nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich im Fall einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (MPI-SR 20.6.2020).

Quellen:

IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020

ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Rentner ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 10.2020).

Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).

Seit 2017 wird das Gesundheitsversorgungswesen der Türkei neu organisiert, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen. Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten. NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 24.8.2020). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020)

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Die aktuelle Kapazität wird mit Blick auf die wachsenden Patientenzahlen als noch unzureichend eingeschätzt, weshalb die Regierung einen Ausbau plant. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Krankenhäusern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und XXXX jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 24.8.2020).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei 88,29 TL an (IOM 2020).

Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 16.12.2020

MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020

ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 16.12.2020

SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff 16.12.2020

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw, über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2020).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vgl. ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020).

Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/

• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 10.2020).

2. Beweiswürdigung

Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Mit der Beschwerde wurde den Ermittlungen und Feststellungen der bB nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurde Einsicht in die Verwaltungsakten hinsichtlich der Verfahren der bP genommen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Ad 1.1. Identität, Ausreisemodaltiäten und Herkunft:

Dies ergibt sich unstreitig aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem vor dem BVwG im Rahmen der Verhandlung am 30.03.2021 vorgelegten türkischen Reisepass.

Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor der bB und den Angaben der bP in der Verhandlung.

Ad 1.2. Das familiäre / verwandschaftliche bzw soziales Netzwerk im Herkunftsstaat ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, weitgehend gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen und Verhandlung.

Auch die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden gemäß den Angaben der bP vor der bB festgestellt und wurde Einsicht in das Sozialversicherungssystem, das Strafregister, das IZR sowie das ZMR genommen.

Ad 1.3. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

Dies ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere aus den Angaben der bP in der Verhandlung und deren großteils unplausiblen Aussagen.

Die Gründe, weshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich zuerkannt wurde, ergeben sich aus der Entscheidung der bB vom 24.01.2018. Damals wurde ausgeführt, dass die bP insbesondere mangels familiären und sozialen Netzwek in Verbindung mit dem Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass Familienangehörigen sie in der Türkei nach einer Rückkehr unterstützen könnten, nicht in die Türkei, wo auch ihr Ex-Mann noch lebe, zurückkehren könnte bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte.

Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung waren in Hinblick auf die Selbsterhaltungsfähigkeit und familiären Anknüpfungspunkte noch keine wesentlichen Änderungen feststellbar. Es war daher in diesem Zeitpunkt noch nicht davon auszugehen, dass die bP bei einer Rückkehr in die Türkei gesichert in der Lage wäre, für ihren Unterhalt zu sorgen.

Der Umstand der mangelnden Unterstützungsmöglichkeiten durch die Familienangehörigen in der Türkei hat sich nunmehr tatsächlich wesentlich geändert und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, warum es der bP nicht möglich sein sollte, im Falle der Rückkehr zumindest zeitweise einer Beschäftigung – wie schon in Österreich – nachzugehen. Auch wurde nicht dargelegt, warum sie nicht von ihrer Familie, mit welcher sie nunmehr selbst keine expliziten Probleme mehr vorbrachte, oder von der Familie in Österreich in der Türkei Unterstützung erfahren sollte. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie nun auch bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, eine selbstständige oder auch unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so für ihren Unterhalt zu sorgen, wie ihr dies teilweise auch in Österreich möglich war. Insbesondere ist dies für sie gemäß ihren Angaben im Verfahren von großer Bedeutung und möchte sie sich gerade im Hinblick auf ein selbstbestimmtes Leben engagieren.

Vor allem hat sich die bP zu Urlaubszwecken über einen nicht unbeachtlichen Zeitraum im Jahr 2019 freiwillig in die Türkei begeben und hat dort ohne Probleme gelebt. Trotz der Einschränkungen durch die derzeitige Corona-Situation wurde von der bP weiters nicht vorgebracht, dass ihre Angehörigen Probleme hätten, ihre Existenz in der Türkei zu sichern.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die bP im gesamten Verfahren keinen glaubwürdigen Eindruck, insbesondere in der Verhandlung hinterlassen hat.

Glaubhaftmachung

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff).

Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).

Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich insbes.:

dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067);

ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN);

nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);

die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).

Schon hinsichtlich der Scheidung von ihrem in der Türkei lebenden Ehemann konnte die bP kein konsistentes Vorbringen erstatten. In der Erstbefragung am 18.04.2016 gab die bP an, dass sie seit ca. 1 Monat geschieden sei. Die Scheidungspapiere habe sie nicht mit. Sie hätte aber bereits veranlasst, dass ihr die Scheidungspapiere aus der Türkei geschickt werden. In der Einvernahme vor der bB am 19.10.2017 führte sie aus, dass sie inzwischen geschieden sei, sie habe die Scheidung beantragt und ein Anwalt hätte sie nach der Flucht nach Österreich vertreten. Sie sei im Mai 2016 geschieden worden. In der Einvernahme vor der bB am 13.07.2020 gab die bP an, dass ihr Ex-Mann gesagt habe, wenn sie die Ausreise antrete, würde er sich scheiden lassen. Sie sie ins Ausland gereist und er habe sich scheiden lassen. In der Verhandlung führte die bP über Vorhalt, dass sie bereits am 18.04.2016 vermeinte, sie hätte bereits veranlasst, dass die Scheidungspapiere übermittelt werden an, dass sie dies nie gesagt hätte und sie nicht gewusst hätte, dass diese Papiere erforderlich sind.

Trotz ihrer Behauptung in der Verhandlung, sie sei geschieden konnte letztlich mangels Vorlage entsprechender Unterlagen (die Papiere zur Eheschießung wurden demgegenüber vorgelegt) nicht festgestellt werden, dass die bP tatsächlich geschieden ist.

Auch im Zusammenhang mit den Umständen ihrer Reise in die Türkei im Jahr 2019 verwickelte sich die bP in Widersprüche. Es erhellt sich für das BVwG nicht, dass die bP nicht konsistent angeben konnte, wer die Flugtickets gekauft hat und sie insbesondere vorerst nur das Hinflugticket kaufte. Vor der bB gab sie noch an, sie habe sich ein Flugticket gekauft. In der Verhandlung gab sie zuerst an, dass sie selbst das Ticket gekauft habe, dann gab sie an, dies hätte ihre Schwester erledigt. Sie konnte auch nicht angeben, ob das Flugticket im Internet oder im Reisebüro gekauft wurde.

Jedenfalls war die bP im Zeitraum von XXXX – XXXX freiwillig in der Türkei aufhältig und hatte in diesem Zeitraum auch gemäß ihren Angaben keinerlei Probleme. Zudem ließ sie sich in Österreich einen türkischen Reisepass über das Konsulat ausstellen, was ebenso belegt, dass sie grundsätzlich davon ausgeht, nicht vom türkischen Staat verfolgt zu werden bzw. diesen Staat als schutzfähig und schutzwillig ansieht. Nicht nur, dass sie sich mit Reisepassausstellung und Reise unter den Schutz des Staats gestellt hat, dessen Schutzfähigkeit sie zuvor im Verfahren bestritt, sie traf in der Verhandlung auch ausweichende bzw. vage Angaben dazu, wie lange sie in der Türkei bleiben wollte und was ihre Pläne für diese Zeit waren. Sie führte in der Verhandlung lediglich an, dass sie 4-5 Wochen dort bleiben wollte und traf sofort Ausführungen dazu, das sie angeblich von der bB die Auskunft erhalten habe, dass sie in die Türkei reisen dürfte. Offensichtlich ging die bP nicht davon aus, in der Türkei Probleme zu haben und machte ihren Rückflug von persönlichen Umständen abhängig, welche im Verfahren nicht hervorkamen.

An sich ist schon zu der behaupteten Nachfrage bei der bB anzuführen, dass dort grundsätzlich rechtliche Auskünfte wie von der bP behauptet nicht einfach am Schalter vom dortigen Personal erteilt werden (vgl. Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung). Zudem hat die bP bei der Einvernahme vor der bB vorerst angegeben, 2019 ihre Großutter in der Türkei besucht und bei ihr gelebt zu haben. Sie sei schwimmen im Meer gewesen und habe Urlaub gemacht. Später gab sie über Vorhalt an, nur kurz beim Vater gewesen zu sein und sich dann bei der Großmutter aufgehalten zu haben. Wiederum später und erstmalig in der Einvernahme führte die bP dann im Zusammenhang befragt nach der Furcht vor ihrem Ex-Ehegatten und dem dennoch durchgeführten Urlaub in der Türkei aus, dass sie sich bemüht hätte, die Reise nicht bekannt zu geben. Sie sei auch nur einmal am Meer gewesen und stellte die bP dann ihren Aufenthalt so dar, dass sie so gut wie nie das Haus verlassen habe. In der Verhandlung vermeinte sie dann wiederum, ca. 2x am Meer gewesen zu sein. Befragt zum Aberkennungsgrund wurde von ihr damals in der Einvernahme noch lediglich angegeben, dass sie wegen der Krankheit des Vaters in die Türkei gereist sei und sie nicht gereist wäre, wenn sie gewusst hätte, dass sie damit ihre Rechte in Österreich verliert. Ein weiteres Vorbringen wurde in diesem Zusammenhang nicht erstattet. Erst später im Rahmen ihrer Stellungnahme vor der bB vom 30.07.2020 wurde erstmalig von der bP angeführt, dass sie bei der bB vorgesprochen habe, da sie beabsichtigte, ihren kranken Vater in der Türkei zu besuchen. Von einer Dame sei ihr gesagt worden, dass sie überall hinfliegen dürfe. Schon vor diesem Hintergrund der erstmaligen Erwähnung zu diesem Zeitpunkt erscheint es wenig glaubhaft, dass sich die bP tatsächlich bei der bB über etwaige Reisebeschränkungen erkundigt hat und verwickelte sie sich zudem in der Verhandlung selbst in Widersprüche bzw. standen ihre Angaben in Widerspruch zu den Angaben der Schwester hierzu.

Die bP selbst gab in der Verhandlung an, zuerst angerufen und dann zur bB gegangen zu sein. Sie habe einen Ausweis vorgelegt und die Zustimmung für die Ausreise bekommen. Dann habe sie die Schwester nachfragen lassen, ob sie alles richtig verstanden hat. Auch der Schwester sei dann von der Dame versichert worden, dass die bP ausreisen dürfe. Vorerst gab sie an, sie hätte auch eine Bestätigung von der Dame mit ihrem Namen erhalten, um über Aufforderung zur Vorlage der Bestätigung durch den Richter plötzlich anzugeben, sie hätte den Zettel weggeworfen, weil es keine Probleme beim Hin- und Rückflug gegeben habe. Abgesehen von diesem von der bP mehrfach im Verfahren gezeigten Verhalten, eigene Angaben selbst offensichtlich um Ungereimtheiten auszuräumen zu korrigieren, führte sie vorerst 2x an, die Schwester habe sich in der Türkei befunden und hätte am selben Tag selbst bei der bB angerufen. Die Schwester gab demgegenüber an, vom Handy der bP aus über WhatsApp während sich die bP noch bei der bB befunden habe, mit der Dame gesprochen zu haben. Sie selbst habe gar nicht angerufen, sondern habe widersprüchlich zu den Angaben der bP über das Telefon der Schwester mit der bB gesprochen. Weiters gab die Schwester der bP entgegen den Angaben der bP an, dass die Schwester vergessen habe, die Umstände des Telefonats zu notieren und nicht wie die bP vermeinte, später die Notiz weggeschmissen zu haben. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass neben den an sich schon unglaubwürdigen Angaben der bP zu dieser angeblich falschen Auskunft der Spezialbehörde grundsätzlich auch der vorgegebene Ablauf der bB in diesem Zusammenhang gegen die Annahme spricht, dass der bP tatsächlich eine falsche Auskunft von der bB erteilt worden wäre. Selbst wenn eine derartige falsche Auskunft erteilt worden wäre, ändert dies auch nichts an der Tatsache, dass sich die bP offensichtlich in der Türkei ausreichend sicher fühlte, um dort fast einen Monat lang, überwiegend zu Urlaubszwecken, zu leben.

Hinsichtlich des grundsätzlich nicht glaubwürdigen Eindrucks, den die bP in der Verhandlung erweckt hat wird zudem darauf verwiesen, dass sie sich in weitere Widersprüche und Ungereimtheiten verwickelte und insbesondere nicht einmal konsistent in der Verhandlung angeben konnte, wie sie vom Flughafen zu ihrem Vater oder ihrer Großmutter gekommen sei. Einerseits gab sie an, der Onkel hätte sie abgeholt, andererseits meinte sie, sie sei alleine mit dem Bus gefahren. Grundsätzlich erweckte die bP den Eindruck, dass sie mit ihren Angaben in der Verhandlung ihren Aufenthalt in der Türkei zu rechtfertigen versuchte, jeodoch dadurch immer mehr Ungereimtheiten entstanden, welche sie nicht mehr erklären konnte.

Schließlich gab die bP aber auch in der Vehandlung hinsichtlich etwaiger Rückkehrbefürchtungen wiederum lediglich an, dass ihr gewalttätiger Ex-Man der Mafia angehöre und sich nur unter der Bedingung scheiden hätte lassen, wenn sie nach Österreich geht. Wie bereits zuvor vor der bB bezog sich die bP widerum auch vage darauf, dass in der Türkei Frauen umgebracht werden würden bzw. es Frauenmorde gäbe.

Allein der bereits erwähnte Umstand, dass die bP letztlich ihr Rückflugticket erst in der Türkei besorgte und auch in der Verhandludng keinen bestimmten Grund angeben konnte, warum sie ausgerechnet Mitte August 2019 wieder zurückgeflogen ist zeigt, dass sie letztlich keinerlei Probleme in der Türkei erwartet hatte und auch nicht hatte. Vielmehr gab sie an, dass es keinen bestimmten Grund für die Rückreise gegeben habe, sie lebe nur in Österreich. Abgesehen davon, dass damit keinerlei Probleme in der Türkei während ihres Aufenthalts angenommen werden können ist auch festzuhalten, dass die Probleme der bP mit ihrem Ehegatten bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden. Auch nunmehr konnte sie keine glaubwürdigen Gründe nennen, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden. Soweit sich die bP wiederum auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die Probleme mit dem (Ex)Ehegatten bzw. die schlechte Lage der Frauen in der Türkei berief ist grundsätzlich festzuhalten, dass abgesehen davon, dass dieses Vorbringen bereits als nicht relevant bzw. unglaubwürdig beurteilt wurde, die vagen Angaben der bP zu Ehrenmorden und Problemen der Frauen in der Türkei keineswegs dazu geeignet sind, ihr Schutz zu gewähren. Eine persönliche Betroffenheit wurde nicht glaubwürdig vorgebracht und wird nochmals darauf verwiesen, dass sich die bP in Österreich nicht nur einen türkischen Reisepass ausstellen ließ, sondern zudem auch – in der Zeit in der sie in Österreich behauptete nach wie vor schutzbedürftig zu sein - freiwillig in die Türkei zu Besuchs- und Urlaubszwecken zurückkehrte. Dies gerade auch vorwiegend in die Heimatstadt, in welcher sie vor ihrer Ausreise mit dem Ehegatten auch lebte und nicht etwa in die Heimatstadt des Vaters, welchen sie vorgab, zu besuchen.

Dass sie sich während ihres Türkeiaufenthalts versteckt halten hätte müssen, wurde von ihr nicht konkret geschildert und zeigt ihr Verhalten, nach Erkennen des Fehlers der Rückreise die Reisebewegung als von der bB genehmigt darzustellen, dass sie letztlich alles versucht, um ihren Aufenthalt in Österreich zu behalten. An sich schon erscheinen die Angaben der bP hinsichtlich der angeblichen Falschauskunft des Bundesamtes als Spezialbehörde schon nicht glaubwürdig.

Zudem wird aber auch darauf hingewiesen, dass selbst eine derartige Falschauskunft nichts daran ändern würde, dass die bP freiwillig in die Türkei in die Stadt, aus welcher sie vor ihrem Ehegatten angeblich geflohen wäre, zurückgekehrt ist und ihr dort auch nichts passierte. Sie brachte auch nicht konkret vor, inwiefern der Umstand, dass die Türkei zuletzt aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, konkret für sie persönlich Auswirkungen hätte. Sie ist gemäß eigenen Angaben seit Jahren geschieden und kann nicht erkannt werden, dass der Ehemann noch Interesse an ihr hätte, da sie in diesem Fall eben nicht in die von ihnen zuvor gemeinsam bewohnte Stadt zurückgekehrt wäre. Am Rande ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen nicht, dass es für die bP unmöglich wäre, Schutz zu finden.

Unabhängig davon, ob der Kontakt mit ihren Familienmitgliedern in der Türkei tatsächlich wegen der unerwünschten Eheschließung oder aus anderen Gründen vor der Ausreise nicht bestand, erhellte sich aus den Angaben der bP vor der bB und in der Verhandlung, dass sie zwar damals im Zeitpunkt der Einreise 2016 keinen Kontakt zu ihren Onkeln in der Türkei gehabt hat, sich dies aber aktuell jedenfalls anders darstellt. Seit der Einreise in Österreich hat sie wieder intensiven Kontakt mit ihren Onkeln, dies sogar mehrmals wöchentlich gemäß ihren Angaben in der Verhandlung. Die Behauptung in der Beschwerde, sie hätte nur „sporadischen“ Kontakt mit den Onkeln in der Türkei wird daher als bloße Schutzbehauptung beurteilt und hatte sie nicht nur Kontakt zur Großmutter, sondern auch zu zumindest einem Onkel während des Aufenthalts in der Türkei 2019.

Die ursprünglich zur Gewährung von subsidiärem Schutz führenden fehlenden familiären Anknüpfungspunkte liegen nicht mehr vor und hat die bP Unterstützungsmöglichkeiten in der Türkei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gerät. Zudem kann sie nicht nur von ihren Onkeln und der Großmutter in der Türkei unterstützt werden, sondern kann sie auch die in Österreich lebende Mutter bei Bedarf entsprechend unterstützten. Gegenseitiger Kontakt mit der Mutter und den Geschwistern kann nicht nur über Telefon und Internet aufrecht erhalten werden, sondern zudem ist es auch möglich, dass die Familienangehörigen aus Österreich als türkische Staatsangehörige bzw. der Halbbruder als Österreicher – wie sonst auch - in die Türkei reisen, um die bP dort zu besuchen. Die Schwester und die Mutter waren zuletzt 2019 auch gemeinsam mit der bP bei der Großmutter in der Türkei aufhältig und ergaben sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Reisepass der Mutter auch danach erfolgte Reisen ins Ausland, insbesondere eine Reise im Juli 2020 in die Türkei.

Es ist der bP daher grundsätzlich möglich, sich wieder in der Türkei niederzulassen. Sie verfügt dort über Familienanschluss und ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Lage in der Türkei relativ sicher ist. Hinsichtlich der kurdisch-alevitischen Abstammung wurden von der bP im Beschwerdeverfahren keinerlei Angaben mehr getätigt und wurde auch dieses Vorbringen letztlich schon rechtskräftig als nicht relevant vor dem Hintergrund der Länderinformationen beurteilt.

Auch die derzeitige Corona-Situation spricht nicht gegen eine Rückkehr in die Türkei. Die bP ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Sie gehört mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen physischer, chronischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Dies ergibt sich aus den allgemein zugänglichen diesbezüglichen Informationen der WHO. Demnach ist keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass die bP bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung erleiden würde bzw. dass sie bei der Gesundheitsversorgung schlechter gestellt wäre als die übrige türkische Bevölkerung.

Zur Feststellung, dass die bP – die im Herkunftsstaat sozialisiert wurde, dort bis zur Ausreise auch lebte und sich auch seit der Ausreise über die Lage informiert - im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage in Bezug auf Unterkunft und Nahrung äußerte, ist anzuführen, dass die bP zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt derartige Probleme bei einer Reintegration im Herkunftsstaat anlässlich der Aufforderung in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die sie im Falle der Rückkehr erwartet, dezidiert nicht vorbrachte.

Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der Versorgungslage.

Im Ergebnis war daher unter Zusammenschau aller bekannten Umstände festzustellen, dass die Voraussetzung für eine weitere Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und sie bei einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Es war festzustellen, dass die Gründe für die Zuerkennung weggefallen sind und auch keine anderweitigen, relevanten Bedrohungen im Herkunftsstaat bestehen.

Ad 1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die bP nahm im Ermittlungsverfahren zum herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation keine Stellung.

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde auch nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

3.1. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

§ 8 AsylG(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 9 AsylG

(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) (…)

(3) (…)

(4) (…)

3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt stützte die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs 1 AsylG und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309).

Die bP hat trotz Möglichkeit im Zuge des Ermittlungsverfahrens keinerlei fundiertes Vorbringen dazu erstattet, dass derzeit noch Gründe vorliegen würden, die den Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Es war damit davon ausgehen, dass die ursprünglichen Gründe (keine Existenzmöglichkeiten wegen fehlenden familiären Unterstützungsmöglichkeiten) zwischenzeitig weggefallen sind bzw. nicht mehr bestehen, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass die bP im Ermittlungsverfahren Gegenteiliges substantiiert vorgebracht hätte. Vielmehr hat sie sich letztlich wie in der Beweiswürdigung dargelegt darauf berufen, im Falle der Rückkehr wieder Probleme mit dem Ex-Ehegatten zu haben, was bereits im Rahmen der rechtskräftigen Entscheidung der bB als unglaubwürdig beurteilt wurde. Sie kann nunmehr im Falle der Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie in der Türkei rechnen und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte. Auf Grund der in Österreich gesammtelten Berufsverfahrung kann inzwischen auch von einer erweiterten Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Es liegt darin eine westenliche und nachhaltige Änderung der Umstände im Vergleich zur Entscheidung der bB, mit welcher Subsidiärer Schutz zuerkannt wurde vor.

Die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes damals ausschlaggebende Tatsache, dass im Falle einer Rückkehr nicht auszuschließen sei, dass die bP keine Lebensgrundlage vorfinden und ihre Grundbedürfnisse nicht decken könnte, kann vor diesem persönlichen Hintergrund, aber auch angesichts der Berichtslage nicht mehr aufrechterhalten werden. Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was diese Annahme im Sinne der geforderten Wahrscheinlichkeit berechtigt erscheinen ließe. Die bP kann zudem die in Österreich erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse am Arbeitsmarkt bei einer Rückkehr für ihre Existenzsicherung nutzen. Sie könnte auch durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden, wobei festzuhalten bleibt, dass die bP über ein weitreichendes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt. Trotz der Möglichkeit von Einbußen aufgrund der derzeitigen Corona-Situation kann die Familie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass die bP bereits unmittelbar nach der Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wäre, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind im Lichte der notorischen Informationen zur allgemeinen Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion (vgl. die Feststellungen oben) nicht hervorgekommen.

Auch stichhaltige Hinweise auf eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), kamen nicht hervor.

Grundsätzlich bestehen bezüglich der Türkei keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf ihre Person, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die bP hat sich insbesondere selbst 2019 freiwillig unter den Schutz des Staats gestellt und ist von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in der Türkei haben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle türkischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet einer systematischen asylrelevanten (Gruppen )Verfolgung ausgesetzt zu sein oder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Ansatzpunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung offenbarten sich im Verfahren nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Schwierigkeiten im Familienverband wurden ebenfalls nicht glaubwürdig thematisiert. Das BVwG verkennt nicht, dass das Leben als Frau in der Türkei nicht mit jenem in Österreich vergleichbar ist, allerdings konnte nicht der Eindruck vermittelt werden, dass die bP allein aufgrund ihrer erhofften Fortführung ihres Lebensstils bzw. nachgehen einer Arbeit und eines selbstbestimmten Lebens der potentiellen Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung in ihrem Heimatstaat unterliegen würde.

Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010). Derartige individuelle Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. konnte die bP nicht glaubhaft machen (VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7). Die bP ist gesund. Auch sonst liegt keine spezifische Vulnerabilität vor. Die bP kann zudem mehrere Familienangehörige in der Türkei vorweisen, die sie bei einer Rückkehr zumindest anfänglich mit einer Unterkunft bzw. finanziell unterstützen können.

Für eine existenzielle Gefährdung im Falle einer Niederlassung in ihrer Heimatstadt XXXX oder bei Verwandten in Istanbul bestehen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die bP dort nicht in der Lage sein würde, ihre Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Im Ergebnis ist aufgrund der Arbeitsfähigkeit, der Sprachkenntnisse und der Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen, zumal sie ein familiäres Auffangnetz in Form von Großmutter, Onkel und Cousins vorweisen kann.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass der bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat die bP doch selbst nicht vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Außerdem sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie hat ihr gesamtes Leben, von ihrem Aufenthalt in Österreich abgesehen, in der Türkei verbracht und verfügt dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Sie kann von ihrer in der Türkei lebenden Verwandtschaft Unterstützung erhalten und versorgt werden und kann zudem bei Bedarf von der Mutter in Österreich Hilfe erhalten.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen nicht vor.

Im Hinblick darauf war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

3.1.3. Zu Recht hat die belangte Behörde sodann in Anwendung des § 9 Abs. 4 AsylG der bP ihre befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Gemäß § 58 Abs 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG amtswegig zu prüfen wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

§ 57 AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurden gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Ein sonstiger Aufenthaltstitel ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.

Es ist kein Sachverhalt hervorgekommen, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre.

Da keine Umstände vorlagen, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

3.2. Rückkehrentscheidung

Assoziierungsabkommen mit der Türkei

Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.

Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:

Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

Art. 7 ARB 1/80 lautet:

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Die bP hat entgegen den Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung keine Rechte aus dem Assoziationsabkommen erworben. Einerseits ist sie nicht im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrer Mutter nach Österreich gekommen, sondern hat einen Asylantrag gestellt, weshalb Art. 7 ARB nicht zur Anwendung gelangt. Andererseits ist sie auch nicht rechtmäßig eingereist und steht bzw. stand zudem aktuell in keinem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis, welches die Anwendung von Art. 6 ARB gebieten würde.

3.2.1. Rechtliche Grundlagen Rückkehrentscheidung

§ 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.

2.

3.

4.

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) …

(3) …

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.

2.

3.

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

5.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) …

(7) …

(8) …

(9) …

(10) …

(11) …

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

§ 52 FPG lautet:

(1) …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

2.

3.

4.

5. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) …. (8)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) … (11).

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) (aufgehoben)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) …

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) …

(4) …

(5) …

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 wurde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten von der belangten Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG verbunden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.2.3. Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse ergibt sich Folgendes (Interessensabwägung):

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.

Da die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht gemäß Art. 8 EMRK darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;

das wirtschaftliche Wohl des Landes;

Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:

Hinsichtlich des Familienlebens mit der Mutter und den Geschwistern ist festzuhalten, dass vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210823_L504_2235635_1_00/image001.jpg8/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210823_L504_2235635_1_00/image001.jpg/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210823_L504_2235635_1_00/image001.jpgEMRK/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210823_L504_2235635_1_00/image001.jpg nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210823_L504_2235635_1_00/image001.jpgEMRK/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210823_L504_2235635_1_00/image001.jpg- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210823_L504_2235635_1_00/image001.jpg8/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210823_L504_2235635_1_00/image001.jpg; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).

Zum gegenseitigen Abängigkeitsverhältnis zwischen der bP, ihrer Mutter und den beiden in Österreich lebenden Geschwistern ist auszuführen, dass diese Familienangehörigen bereits 4 Jahre vor der bP die Türkei verlassen haben und damit kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestand. In Österreich lebt die bP zwar mit ihren Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt, ein besonderes Abhängikeitsverhältnis wurde jedoch nicht vorgebracht. Eine zeitweilige finanzielle Unterstützung reicht hierfür nicht aus. Es wurden auch nicht einmal besondere Kontakte behauptet. Zwar lebte die bP mit ihnen im gemeinsamen Haushalt, besondere Bindungen, ein ausgeprägtes finanzielles oder emotionales Abhängigkeitsverhältnis wurden aber nicht dargelegt.

Dass die bP für ihre Geschwister unersetzlich wäre, erhellt sich in Anbetracht des Vorbringens der bP und der Zeugen in der Verhandlung auch nicht. Selbst wenn sie versucht, die Geschwister beim Lernen zu unterstützen, muss aufgrund ihrer eigenen eingeschränkten Deutschkenntnisse davon ausgegangen werden, dass diese Unterstützung vernachlässigbar und jedenfalls substituierbar ist. Zudem wurden keine besonderen Pflege- oder sonstigen Unterstützungsleistungen vorgebracht, die eine Relevanz iSd Art. 8 EMRK entfalten könnten.

Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit ca. 5 Jahren in Österreich aufhältig ist und nach Gewährung von Subsidiärem Schutz auch rechtmäßig aufhältig war und nicht bloß über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG verfügte. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter anders als bei Asylberechtigten auch von vornherein „eher“ provisorischer Natur (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016 im Zusammenhang mit Leistungen aus der Mindestsicherung). Der VwGH hat aber auch bereits dargelegt, dass ein gradueller Unterschied darin besteht, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt ist (siehe VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, mwN). Durch die Zuerkennung des Status der Subsidiär Schutzberechtigten stellte die an sich entgegen den fremdenpolizeilichen Vorschriften erfolgte Einreise gem. § 120 Abs 7 FPG auch keine zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Jedenfalls seit Bekanntgabe der Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Oktober 2019 musste der bP jedoch bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht und sie dieses verlieren kann.

Besondere Integrationsbemühungen konnten auch nicht erkannt werden. Mit Bescheid vom 25.01.2018, mit dem der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde sie gleichzeitig aufgefordert unverzüglich zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für ihr Bundesland zuständigen Integrationszentrum persönlich zu erscheinen (AS 216). Über Auskunft des Österr. Integrationsfonds vom 26.03.2021 scheint dort nicht auf, dass die bP an Integrationsmaßnahmen des ÖIF teilgenommen hätte. Die Angabe der bP in der Verhandlung, sie hätte ein solches Schreiben nicht erhalten stellt eine weitere Schutzbehauptung dar, da sich diese Passage wie bereits erwähnt im an die bP zugestellten Bescheid aus 2018 befindet. Die bP spricht trotz ihres längeren Aufenthalts Deutsch lediglich auf Niveau A1 und wurde nur ein Empfehlungsschreiben vorgelegt, welches von der Person stammt, in deren Haushalt sie Reinigungsarbeiten durchführt.

Vor der bB gab die bP noch an, einige Freundinnen über ihre Mutter (eine Türkin und eine Rumänin) zu haben. Österreichische Freunde gab sie auch in der Verhandlung nicht an.

Im Jahr 2021 war die bP lediglich für einen Tag im Februar und für 3 Tage im März unmittelbar zum Zeitpunkt der Verhandlung beschäftigt. Auch in den Jahren davor war die bP lediglich für insgesamt 25 Monate während ihres inzwischen 5-jährigen Aufenthalts beschäftigt. Eine besondere berufliche Integration erhellte sich damit nicht und konnte die bP auch in der fortgesetzten Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären, warum sie zuletzt lediglich für wenige Tage in Beschäftigung war. Selbst wenn man davon ausginge, dass die bP wie von ihr angegeben wegen des unsicheren Aufentahaltsstatus aktuell keiner Beschäftigung nachgeht und für die Zukunft eine Einstellungszusage vorläge (welche nicht vorgelegt wurde), so ist festzuhalten, dass auch daraus gerade keine besondere berufliche Integration hervorgeht. Vielmehr bezog die bP den überwiegenden Zeitraum ihres Aufenthalts staatliche Leistungen. Einer Arbeitsplatzzusage kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken.

Den privaten und familiären Interessen der bP in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der strafrechtlichen und der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber. Die bP befindet sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde in der Türkei sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügt dort auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden.

Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).

Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer "außergewöhnlichen Konstellation" gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen - ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden ( VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0189; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457, 0458).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle und das wirtschaftliche Wohl des Landes, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, welches ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des VwGH vom 14.07.2021, Zl. Ra 2021/14/0158-9 mit welchem einer Amtsrevision der bB stattgegeben wurde. Der Entscheidung lag eine Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen alleinstehenden, arbeitsfähigen, in der Türkei aufgewachsenen Kurden, welcher über Eltern in der Türkei verfügte und 4,5 Jahre in Österreich aufhältig war, zugrunde. Es lagen zudem ein B1-Deutschzertifikat sowie eine Einstellungszusage vor und wurde ein Abhängigkeitsverhältnis zur in Österreich lebenden Schwester behauptet. Der VwGH hielt in diesem Zusammenhang fest, dass das BVwG die Relativierung der Integrationsschritte durch das Bewusstsein über den unsicheren Aufenthalt zu wenig beachtet hat und auch keine außergewöhnlichen Umstände gegeben waren.

Es erfolgte daher gerade in Anbetracht der als nicht außergewöhnlich einzustufenden Integrationsleistungen der bP und der fehlenden besonderen Bindungen zu Familienmitgliedern in Österreich zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG Verbot der Abschiebung

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben könnte.

Frist für freiwillige Ausreise

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.

3.5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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