Bundesverwaltungsgericht W284 2209695-1

W284 2209695-1Tribunal Administrativo Federal19 de ago. de 2021

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Regest

Aufenthaltsdauer Ausreise Frist Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz Miliz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Versorgungslage

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Bundesverwaltungsgericht W284 2209695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W284.2209695.1.00

Spruch

W284 2209695-1/17E

W284 2209688-1/14E

W284 2209681-1/12E

W284 2209685-1/12E

W284 2209692-1/12E

W284 2209679-1/12E

W284 2209699-1/12E

W284 2232141-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , 7. XXXX , geb. XXXX und 8. XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Helmut BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018 und vom 18.05.2020 (ad 8.), Zlen. 1098310805-151939464 (ad 1.), 1098311606-151939472 (ad 2.), 1098312407-151939570 (ad 3.), 1098312701-151939618 (ad 4.), 1098313306-151939642 (ad 5.), 1098313600-151939655 (ad 6.), 1105283610-160220892 (ad 7.) und 1260003503-200140000 (ad 8.), betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind irakische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin ist das Kind des Erstbeschwerdeführers aus erster Ehe, die Viert- bis Achtbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Gemeinsam werden sie als „die Beschwerdeführer“ bezeichnet.

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.12.2015 ihre jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz. Es erfolgten am selben Tag Erstbefragungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

2. Die Siebtbeschwerdeführerin ist am XXXX geboren und wurde für diese am 11.02.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3. Am 23.10.2018 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheiden des BFA, jeweils vom 29.10.2018, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Den Beschwerdeführern wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.

5. Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie stützten sich auf die prekäre Sicherheitslage in Basra sowie die allgemein schlechte Versorgungslage, weshalb den Beschwerdeführern auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.

6. Am XXXX wurde die Achtbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese am 04.02.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 18.05.2020 abgewiesen wurde. Dagegen wurde ebenfalls Beschwerde erhoben.

7. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der seither zuständigen Gerichtsabteilung W284 zugewiesen.

8. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 05.07.2021 wurden Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.

9. Am 13.07.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführern als Parteien die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Neben den Eltern wurden die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin einvernommen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der XXXX geborene und demnach XXXX -jährige Erstbeschwerdeführer, die XXXX geborene und demnach XXXX -jährige Zweitbeschwerdeführerin, die XXXX geborene und demnach XXXX -jährige Drittbeschwerdeführerin, die XXXX geborene und demnach XXXX -jährige Viertbeschwerdeführerin, die XXXX geborene und demnach XXXX -jährige Fünfbeschwerdeführerin, der XXXX geborene und demnach XXXX -jährige Sechstbeschwerdeführer, die XXXX geborene und demnach XXXX -jährige Siebtbeschwerdeführerin und die XXXX geborene und demnach XXXX -jährige Achtbeschwerdeführerin sind alle Staatsangehörige des Irak, Araber und schiitische Moslems.

Die Familie umfasst daher neben den beiden Elternteilen, fünf Kinder im Schulalter und ein Kleinkind. Die Identität sämtlicher Familienmitglieder steht fest.

Die Familie lebte gemeinsam im Haus des Bruders des Erstbeschwerdeführers in Basra, eine Stadt mit etwas mehr als 105.000 Einwohnern. Dieses Haus, welches sich im Eigentum des Bruders befindet, steht seit dem Wegzug der Familie aus dem Irak leer. Festgestellt wird, dass dieses Eigentumshaus seit Verlassen des Irak nicht verkauft wurde und der Familie im Falle der Rückkehr wieder zur Verfügung steht.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte 5 Jahre die Grundschule und führte ein Geschäft für Haushaltsartikel, womit er den Großteil des Lebensunterhaltes der Familie bestritt. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte 7 Jahre die Grundschule und kümmerte sich um die Kinder. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte den Kindergarten in Basra. Die Beschwerdeführer verließen den Herkunftsstaat auf legalem Weg am 16.11.2015 in die Türkei.

Die Beschwerdeführer erstatteten kein asylrelevantes Vorbringen, wobei nur der Erstbeschwerdeführer überhaupt Fluchtgründe geltend machte. Sie verließen den Irak aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Land. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nicht von der Miliz Hisbollah verfolgt wurden bzw. bei einer Rückkehr würden.

Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt und gehören keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Die Zweit-, Dritt und Viertbeschwerdeführerinnen leiden an Kurzatmigkeit und nehmen hierfür Asthmasprays und Tabletten ein. Die restlichen Familienmitglieder sind gesund.

Den Beschwerdeführern droht für den Fall einer Rückkehr keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Ihnen wäre auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.

Die älteste Tochter konnte vor Verlassen ihres Herkunftsstaates den Kindergarten in Basra regelmäßig besuchen, ohne dass es jemals zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Es ist auch im Falle der Rückkehr davon auszugehen, dass allen Kindern der Schul- oder Kindergartenbesuch möglich sein wird. Auch sonst ist die Sicherheitslage in Basra nicht auf einem derart hohen Niveau, dass (ohne Hinzutreten besonderer, risikoerhöhender Faktoren) gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Art. 2 und 3 EMRK zuwiderlaufenden Gefährdung ausgesetzt wäre.

Betreffend die Versorgungslage der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass das Haus, in dem die Familie wohnte, über einen Wasseranschluss verfügt und somit an das Versorgungsnetz (mit Salzwasser) angeschlossen ist. Trinkwasser muss jedoch in Flaschen erstanden werden. Versorgungsengpässe in Zusammenhang mit der Wasserversorgung sind im Fall der beschwerdegegenständlichen Familie weder zum Zeitpunkt des Verlassens des Iraks aufgetreten, noch wäre nunmehr damit zu rechnen. Auch eine Knappheit an Lebensmitteln hat besteht nicht.

Im Herkunftsstaat befinden sich die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers. Auch leben weitschichtige Verwandte im Irak, etwa mehrere Tanten väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin steht im Kontakt zu ihrer Mutter und können die Beschwerdeführer den Kontakt zu ihren sonstigen im Irak lebenden Verwandten wiederherstellen. Zudem hat die Zweitbeschwerdeführer eine Tochter aus erster Ehe im Irak.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit Dezember 2015 im Bundesgebiet. Ein Bruder und zwei Neffen des Erstbeschwerdeführers befinden sich in Österreich; der Bruder genießt subsidiären Schutz, dagegen befinden sich seine zwei Neffen ebenfalls im offenen Asylverfahren.

Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben Deutschkurse A1 besucht und können sich auf Deutsch verständigen. Der Erstbeschwerdeführer engagiert sich freiwillig beim Verein SOMA, bei der Caritas und beim Verein Wohnen; er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer „nach Erhalt einer Arbeitserlaubnis“. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete bei der Diakonie beim „Verein Wohnen“ und verdient dabei monatlich EUR 25,- dazu. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig, sondern beziehen durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer besuchen die Volksschule, die Sechst- und Siebtbeschwerdeführer den Kindergarten, die Achtbeschwerdeführerin befindet sich in der Obhut ihrer Mutter.

Die in Österreich strafrechtlich unbescholten Beschwerdeführer haben zwar Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft, eine besondere Verwurzelung in Österreich bzw. völlige Entwurzelung den Irak betreffend hat sich aber nicht ergeben.

1.2. Zur Lage im Irak:

Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. Der IS führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus.

Obwohl sich die Sicherheitslage seit Dezember 2017 verbessert hat (FH 4.3.2020) und sich Ende 2018 die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete befanden (USDOS 1.11.2019), ist es staatlichen Stellen derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).

Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya.

Die Verfassung garantiert das Recht auf Gesundheitsfürsorge und es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Behandlungsmöglichkeiten sind vom Staat bereitzustellen. Der Irak verfügt über öffentliche und private Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken. Die Gesundheitsinfrastruktur hat unter jahrzehntelangen Konflikten gelitten. Das Gesundheitswesen ist begrenzt, insbesondere in von Konflikten betroffenen Gebieten und in Gegenden mit einer großen Anzahl von Binnenvertriebenen.

Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status.

Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Auf der Scharia beruhende Regelungen verbieten zwar eine Konversion vom islamischen Glauben, doch ist keine Strafverfolgung hierfür bekannt. Nach irakischem Recht wird ein Kind unter 18 Jahren automatisch zum Islam konvertiert, wenn auch einer seiner nicht-muslimischen Eltern konvertiert ist.

Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt. Das US-Außenministerium und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von regierungsnahen Streitkräften, die sunnitische Männer anzugreifen versuchen, die aus IS-kontrollierten Gebieten fliehen und verhindern, dass Sunniten die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem mäßigen Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen.

Bei der Einreise in den Irak über die internationalen Flughäfen, einschließlich der Region Kurdistan, werden Personen, die illegal ausgereist sind, nicht festgenommen. Es werden jene Iraker bei der Rückkehr festgenommen, die eine Straftat begangen haben und gegen die ein Haftbefehl erlassen worden war. Um den Irak zu verlassen, sind gültige Dokumente (in der Regel ein Pass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise in das vorgesehene Ziel erforderlich. Eine illegale Ausreise aus dem Irak ist rechtswidrig, jedoch sind keine Strafverfahren gegen Einzelpersonen wegen illegaler Ausreise bekannt. Iraker, die einen irakischen Pass verloren haben oder nicht haben, können mit einem laissez-passer in den Irak einreisen. Die Einreise mit einem laissez passer-Dokument ist üblich und Personen, die damit einreisen, werden weder gefragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch werden sie gefragt, warum sie keine anderen Dokumente haben. Dem britischen Innenministerium zufolge können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad ein Schreiben ausstellen, um die Verbringung an den Herkunftsort oder die Umsiedlung einer Person im Irak zu erleichtern. (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018)

Um in die Provinzen Erbil und Sulaimaniya einzureisen, wird kein Sponsor benötigt. Bestimmungen bezüglich einer erforderlichen Bürgschaft, um in die Verwaltungsbezirke Erbil und Sulaimaniya auf dem Luftweg oder über Binnengrenzen einzureisen, wurden Anfang 2019 aufgehoben. In den Provinzen Erbil und Sulaimaniya müssen Personen, die nicht aus der Autonomen Region Kurdistan stammen, den lokalen Asayish in jenem Viertel aufsuchen, in dem sie sich niederlassen möchten, um eine Aufenthaltskarte zu erhalten. Sie brauchen keinen Sponsor. Ledige arabische und turkmenische Männer benötigen jedoch eine feste Anstellung und müssen einen Unterstützungsbrief ihres Arbeitgebers einreichen, um eine erneuerbare Aufenthaltskarte für ein Jahr zu erhalten. All jene, die keine feste Anstellung haben, erhalten lediglich eine erneuerbare Aufenthaltskarte, die für einen Monat ausgestellt ist.

In Bezug auf die Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabischsunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen. (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019)

Basra

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020).

Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)

Basrah (Auszug aus der EASO Orientierungshilfe zum Irak, Stand Jänner 2021)

„[Security situation 2020, 4.1]

Basrah has internal borders with Muthanna, Dhi Qar and Missan governorates. Basrah has international borders with Iran to the east and Kuwait to the south. The capital of the governorate is Basrah City. The governorate is divided into seven districts: Abu Al-Khaseeb, Al-Midaina, Al-Qurna, Al-Zubair, Basrah, Fao, and Shatt Al-Arab. The governorate has an estimated population of 2 985 073, with the majority being Shia Arabs.

Basrah governorate is under the control of Basrah Operations Command, however, they have not been able to assert command over the governorate due to lack of manpower. Presence of PMU was also confirmed. In 2019 and 2020, mass protests erupted in Iraq’s southern governorates, during which excessive use of force by ISF and PMU was reported, leading to casualties. Security incidents in Iraq’s southern governorates resulted mainly from (intra-)tribal disputes and/or criminal activity, including trafficking and drug smuggling. Local sources suggest that intra-Shia violence predominantly affects those who are actively involved in a militia or tribal group. However, one source indicated that the worst violence was normally due to tribal feuding, which could turn to armed street battles with civilian injuries and fatalities. It is not easy for the ISF to intervene in clan disputes. Eruption of explosive devices was also reported.

ACLED reported a total of 156 security incidents (average of 1.9 security incidents per week) in Basrah governorate in the reference period, the majority of which coded as riots. Battles, explosions/remote violence and violence against civilians were also reported in this period. Security incidents occurred in all districts of the governorate, with the largest overall number being recorded in the district of Basrah. UNAMI recorded 19 armed conflict related incidents, 17 taking place in 2019, and 2 from 1st January until 31st July 2020 (average of 0.2 security incidents per week for the full reference period).

In the reference period, UNAMI recorded a total of 12 civilian casualties (9 deaths and 3 injured) in the aforementioned armed conflict related incidents. More specifically, 9 casualties were reported in 2019 and 3 casualties were reported from 1st January until 31st July 2020. Compared to the official figures for the population in the governorate, this represents less than 1 civilian casualty per 100 000 inhabitants for the full reference period.

As of 15 June 2020, 6 528 IDPs were registered in Basrah, the largest group of whom originated from Salah al-Din. No IDPs originating from Basrah were registered elsewhere in the country. Basrah was not listed among the governorates with a presence of returnees.

In 2019, it was reported that Basrah was among those southern governorates most affected by remnants of cluster munitions dating back to the 1991 Gulf War and the 2003 invasion.

Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Basrah at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations.“

Sicherheitslage Bagdad

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).

Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)

Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).

Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.

Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).

Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).

Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).

Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019).

In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019).

Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).

Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019).

Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).

Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018).

Frauen

Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).

Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil

Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019).

Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b).

Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).

Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).

IDPs und Flüchtlinge

Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15% der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Anfang 2019 waren noch etwa 1,8 Millionen Menschen intern Vertrieben (IDPs) (FIS 17.6.2019; vgl. HRW 14.6.2019). Anfang 2020 betrug die Zahl der IDPs noch 1,4 Millionen (IOM 28.2.2020; vgl. UNICEF 31.12.2019; UNOCHA 27.1.2020). Die Zahl der IDPs sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (IOM 28.2.2020); die Zahl der Rückkehrer ist gestiegen (IOM 10.2019). Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Zahlen an IDPs im Irak von März 2014 bis Februar 2020. Das Diagramm mit den blauen Balken links unten veranschaulicht die Verteilung der IDPs auf die jeweiligen Gouvernements.

Grafiken ist zu entnehmen, dass die Gouvernements mit den höchsten Zahlen an IDPs Ninewa, gefolgt von Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk, Diyala, Bagdad, Erbil und Dohuk sind (IOM 31.12.2019).

Verbesserungen in der Versorgung mit Elektrizität und Wasser haben die Lebensbedingungen für Rückkehrer in einigen Bezirken, darunter auch Ost-Mossul in Ninewa und Khanaqin in Diyala etwas verbessert (IOM 10.2019).

Massive Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller- oder parteiischer Milizen, sowie die anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen IDPs schwer, nach Hause zurückzukehren (FH 4.3.2020). In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende Familien sahen sich aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen mit einer neuerlichen Vertreibung konfrontiert. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, belasten die Kapazitäten der lokalen Behörden (USDOS 11.3.2020).

Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).

Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).

Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).

Kinder

Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019).

Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020).

Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019).

Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).

Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit zB durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020).

Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern

Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden. Der Regierung mangelt es jedoch an Kontrolle über einige PMF-Einheiten, sie kann die Rekrutierung von Kindern durch diese Gruppen nicht verhindern, darunter die Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH), Harakat Hezbollah al-Nujaba (HHN) und die Kata'ib Hizbollah (KH) (USDOS 11.3.2020). Es gibt auch keine diesbezüglichen Untersuchungen (USDOS 20.6.2019).

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund von Vorlage irakischer Identitätsdokumente (Personalausweise und Staatsbürgerschaftsnachweise) konnte die Identität der Beschwerdeführer festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen (die im Folgenden, insbesondere mit Blick darauf, ob den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zu erteilen ist, noch näher beleuchtet werden) und der Schulbildung der Beschwerdeführer, der beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers, sowie ihren Gesundheitszustand betreffend, weshalb sie auch mit Blick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehören, basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten den Gesundheitszustand betreffenden Unterlagen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der strafmündigen Beschwerdeführer sowie der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, sind den (mit Stand jeweils vom 05.02.2021) aktuell eingeholten Strafregister- und GVS-Auszügen zu entnehmen.

Die Deutschkenntnisse der Erst- und Zweitbeschwerdeführer lediglich auf A1-Niveau ergeben sich aus den letztgültig einliegenden ÖSD-Zertifikaten und den in der mündlichen Verhandlung festgestellten Deutschkenntnissen (Verhandlungsniederschrift, S. 15 und 16). Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beantworteten die an sie auf Arabisch gestellten Fragen teilweise auf Deutsch und ist eine Verständigung in deutscher Sprache in Grundzügen möglich. Die einvernommenen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wiesen gute Deutschkenntnisse auf, die sich aus ihren Schulbesuchen erschließen lassen. Die innerfamiliäre Kommunikation erfolgt jedoch auf Arabisch, wie sich aufgrund des Umgangs der Beschwerdeführer untereinander bzw. in den Verhandlungspausen oder in den Warteperioden vor und nach der mündlichen Verhandlung erschloss.

Die Feststellungen zum freiwilligen Engagement ergeben sich aus den diesbezüglichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen und ihren einhelligen und daher glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Selbiges ergibt sich zu den Schul- und Kindergartenbesuchen der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer. Die Bekannt- und Freundschaften der Beschwerdeführer und die für sie verfassten Empfehlungsschreiben resultieren vordergründig aus ihrem Umfeld und den Menschen, die im sozialen Bereich arbeiten. Damit wurden jedoch völlig durchschnittliche Kontakte dargetan, die weder durch Intensität noch Quantität besonders herausragen.

Dass die Beschwerdeführer in Österreich besonders verwurzelt wären, insbesondere in beruflicher Hinsicht, hat sich gerade nicht ergeben. Die besuchten Kurse bzw. freiwilligen Tätigkeiten wurden jeweils nur über kurze Zeiträume ausgeübt bzw. fällt die Quantität des Engagements einerseits in Relation zum mehrjährigen Aufenthalt in Österreich und andererseits verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen gering aus.

Dass sich der Bruder des Erstbeschwerdeführers und zwei seiner Neffen in Österreich befinden und ihr Aufenthaltsstatus, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zu keinem Zeitpunkt wurde ein gemeinsamer Haushalt oder eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Weise zu diesem geltend gemacht.

Festzustellen war, dass sich im Irak noch ein Bruder des Erstbeschwerdeführers, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und mehrere Tanten väterlicherseits befinden (VNS, S. 7, 15 und 16). Es bestehen daher - zahlreiche - familiäre Verbindungen zum Irak. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auch an, Kontakt zu ihrer Mutter zu pflegen (VNS, S. 16).

Es war insbesondere nicht glaubwürdig, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers das Haus verkauft haben soll, in welchem die Beschwerdeführer gelebt haben. Zunächst einmal waren die Angaben zum Verbleib dieses Bruders, dem das Haus gehört habe, nicht nachvollziehbar, vage und wurden vom Erstbeschwerdeführer bewusst verschleiert. In der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2018 behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt zu seinem älteren Bruder gehabt habe und dieser nicht mehr „dort“ wohne, was ihm seine in London wohnhafte Schwester mitgeteilt habe (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 179). In der mündlichen Verhandlung gab er aber an, dass er gar nicht wisse, wo sich sein Bruder aufhalte, dieser aber den Irak verlassen habe (VNS, S. 8). Woher der Beschwerdeführer aber genau wissen will, ob sein Bruder den Irak verlassen hat, blieb offen und gründen sich seine Angaben auf bloße Mutmaßungen. Auch können seine Angaben rein rechnerisch nicht stimmen, da er bereits in der Einvernahme am 23.10.2018 angab, seit einem Jahr keinen Kontakt zu Bruder zu haben, in der mündlichen Einvernahme jedoch ebenso von ein- bis eineinhalb Jahren sprach, obwohl es sich dabei um fast drei Jahren handeln müsste, in denen er keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt haben will. Zudem gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er eigentlich gar nicht wisse, „welches Haus“ sein Bruder verkauft haben soll, was aber gleichzeitig impliziert, dass es mehrere Häuser geben muss, die im Eigentum des Bruders stehen und auf die die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr zurückgreifen könnten (VNS, S. 7). Dass die Zweitbeschwerdeführerin ihrerseits zwar einerseits angeben kann, dass es das Haus im Irak nicht mehr gäbe, gleichzeitig aber nicht wissen will, seit wann oder etwa wieso (VNS, S. 15), deutet ebenso auf eine konstruierte Geschichte hin, da sich ein Mensch, der sein Haus und seine Existenz verloren hat dafür interessieren würde, was damit geschehen ist. Wie der Bruder zudem das (angeblich) schwer durch Autobomben beschädigte Haus (VNS, S. 7) einfach verkauft haben will, lässt sich ebenso wenig nachvollziehbar erklären und ist auch daraus zu schlussfolgern, dass bereits die bis zur Verhandlung geltend gemachte variante, wonach das Haus zerbombt worden sei, schlichtweg nicht zugetroffen hat. Obwohl die verhandlungsführende Richterin darum bemüht war, die Umstände durch Befragung einfühlsam aber umfassend zu ermitteln, zeigten die Eltern keinerlei Interesse daran, an der Aufklärung der Gegebenheiten mitwirken zu wollen. Es ergab sich aufgrund der unterschiedlichen und wenig plausiblen Angaben in den Befragungen, aber auch wegen des persönlich vermittelten Eindrucks der Erst- und Zweitbeschwerdeführer daher, dass ihre Angaben zu ihrer wohnlichen Situation nicht der Wahrheit entsprachen und sie die Existenz des Hauses zu verschleiern versuchten, weshalb davon auszugehen wird, dass das Haus nach wie vor existiert und den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr zur Verfügung stehen würde.

Dass die Beschwerdeführer bestrebt waren, ihre (Lebens-)Situation in Basra möglichst undurchsichtig oder schlechter dazustellen, zeigte sich noch anhand der Frage danach, ob die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin das familieneigene Haushaltswarengeschäft fortführen würde (VNS, S. 16). Auch hierzu gestaltete sich die Einvernahme zäh und überzeugte die Beantwortung nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin zog sich nämlich darauf zurück, lediglich telefonischen Kontakt in den Irak zu halten, weshalb derartiges nicht Thema der Gespräche sei. Dies entbehrt jeglicher Lebenserfahrung. Es liegt auf der Hand, dass Gespräche über das Fortbestehen jenes Geschäfts, welches der Familie jahrelang den Lebensunterhalt sicherte, ebenso Bestandteil der Kommunikation sein müssten, wie die Frage nach dem Befinden der Familie in Österreich, wie es die Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung vorschob. Auch dieses wenig nachvollziehbare, gar lebensfremde Aussageverhalten, spricht gegen eine wahrheitsgetreue Beschreibung der Umstände, welche die Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak zu erwarten hätten und nährt daher die Annahme, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Irak sehr wohl für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, sei es durch Fortführung ihres Geschäftes oder durch Verrichtung von Gelegenheitsjobs.

Gerade die Situation, welche die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Basra vorfinden würden, wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung durch eingehende Befragung hierzu und in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen ermittelt. Befragt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Basra betreffend die (Schul- oder Kindergartenbesuche der) Kinder, hat sich durch die Einvernahme der Eltern (VNS, S. 8 und 15) klar ergeben, dass konkrete Vorfälle/Übergriffe, etwa durch Milizen, zu keinem Zeitpunkt Platz gegriffen haben. Der Erstbeschwerdeführer hat die Kinder hingebracht und machte in diesem Zusammenhang keine konkreten Vorfälle geltend. Auch die Mutter wurde zur Lage befragt und schilderte keine konkreten Einschnitte betreffend die Sicherheitslage, welche sich auf die Kinder ausgewirkt hätten, weshalb in Zusammenschau mit den herangezogenen Länderberichten nicht gesagt werden kann, dass gleichsam jedes Kind, mögen sie als Minderjährige auch – dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs verkannt – eine per se vulnerable Gruppe darstellen, einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre. Auch die Conclusio der EASO Orientierungshilfe, welche aufgrund ihrer Aktualität (Stand Jänner 2021) verlässlich herangezogen werden darf, lautet dahingehend, dass sich die Sicherheitslage in Basra derzeit auf einem vergleichsweise niedrigeren Gewalt-Level eingependelt hat.

Dass die älteste Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, im Irak in den Kindergarten gegangen ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (VNS, S. 8 und 15).

Vor dem Hintergrund, dass es in der Vergangenheit zu keinerlei sicherheitsrelvanten Vorfällen bzw. Beeinträchtigungen gekommen ist, hätte es nunmehr eines konkreteren Vorbringens bedurft, weshalb sich die Lage nunmehr, worauf es abzustellen gilt, anders darstellen sollte. Weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin äußerten jedoch konkrete Befürchtungen oder Anhaltspunkte dafür, dass sich das abstrakte Risiko einer Gefährdungslage auf die Personen der Beschwerdeführer auswirken würde und kann aufgrund der eingesehenen Länderberichte nicht erkannt werden, dass gleichsam jeder, der nach Basra zurückkehrt, in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtig wäre.

Ebenso ist erläuternd auszuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der zu Basra vorliegenden Berichtslage und den dort dokumentierten Versorgungsengpässen auch mit dieser Thematik auseinandergesetzt hat und eine Befragung zu den durch die Länderberichte beschriebenen Schwachstellen stattgefunden hat. Zu dort beschriebenen Versorgungsengpässen, etwa Problemen in der Wasserversorgung, muss dem entgegengetreten werden, zumal der Erstbeschwerdeführer betonte, dass es in dem von seiner Familie bewohnten Stadtteil immer „Essen und Trinken“ gab (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Probleme in diesem Zusammenhang behauptete er nicht einmal; auch eine Knappheit an Nahrungsmitteln wurde nicht behauptet. Vielmehr hat sich in der Verhandlung zweifelsfrei ergeben, dass die Familie über die finanziellen Mittel und auch den effektiven Zugang zu Gütern der alltäglichen Versorgung (darunter Trinkwasser) Zugang hatte und das älteste Kind – regelmäßig – den Kindergarten besuchen konnte. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass Kinder – obwohl 92 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe an Grundschulen eingeschrieben sind – oftmals diese nicht besuchen können. Gerade im hier zu beurteilenden Fall wurden jedoch solche bestehenden Engpässe gerade nicht schlagend und konnten die Kinder den Kindergarten besuchen und haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Rückkehr keine Schule aufsuchen könnten. Betreffend die Versorgungslage der Kinder ist auch hervorzuheben, dass zwar der Vater der Familie den Lebensunterhalt seiner Familie absicherte, es jedoch auch der Mutter möglich und zumutbar wäre, etwa als Schneiderin/Näherin oder in einem anderen Beruf, zusätzliche Einnahmen zu erwirtschaften. Da die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ebenso in Basra lebt und sich um zwei Kinder (ihres verstorbenen Sohnes und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin) kümmert, könnten sie gemeinsam und wechselseitig die Betreuung der jüngeren Kinder sicherstellen, damit die Zweitbeschwerdeführerin daneben einer Beschäftigung, sei es nur in Form eines Gelegenheitsjobs, nachgehen könnte.

Im gegenständlichen Fall zeigt sich zudem, dass die Kinder in ein familiäres Gefüge eingebettet sind, welches eine Versorgung ihrer Bedürfnisse sicherstellt. Insbesondere haben sich im Laufe der Befragung keine Umstände ergeben, wonach Rückschlüsse auf eine unzureichende Versorgungs- bzw. Sicherheitssituation in Basra zu ziehen wäre, wobei ihnen auch die Rückkehr in das leerstehende Haus ihres Bruders nach wie vor offensteht. Dass dieses Haus tatsächlich verkauft worden wäre, hat sich im Kontext als reine Schutzbehauptung herausgestellt und waren die Angaben der Beschwerdeführer dazu, wie bereits ausgeführt, weder stichhaltig noch übereinstimmend. Es ist in Gesamtschau ihrer Angaben zu konstatieren, dass sie die Umstände, die sie bei Rückkehr in den Irak erwarten würden, schlechter darstellten als dies tatsächlich der Fall ist und kann eine Gefährdung der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Basra nicht erkannt werden.

Auch der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Fluchtgrund, wonach sie von der Miliz Hisbollah verfolgt und bedroht worden seien, hat sich nicht bewahrheitet:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2021 konnten die Beschwerdeführer keine glaubhafte Anschauung der von ihnen geschilderten Verfolgungssituation zeichnen.

Dabei müssen sie sich die - zahlreichen - Widersprüche in ihren Angaben anlasten lassen und waren sie nicht in der Lage, die fluchtkausalen Ereignisse wahrheitsgetreu und glaubwürdig zu schildern.

Zunächst einmal waren Ungereimtheiten in den Fluchtvorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer festzustellen.

Bereits in der Einvernahme vor dem BFA gaben sie unterschiedliche Varianten zu den Umständen der Flucht an. Der Erstbeschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang an, dass er – nach seinem Versuch, die Hisbollah anzuzeigen und der darauffolgenden Hausdurchsuchung durch diese – zunächst bei einem Freund übernachtet habe, dann 30 Tage bei der Schwiegermutter und schließlich 30 Tage in Bagdad verbracht habe. Aufgrund der Gefahr seien die Beschwerdeführer schließlich gemeinsam zum Flughafen gefahren und von dort aus geflüchtet (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 175).

Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen an, dass der Erstbeschwerdeführer ganze 50 Tage (fast doppelt so lange) in Bagdad gewesen sei und sie sich nicht gemeinsam, sondern separat zum Flughafen begeben hätten (Akt Zweitbeschwerdeführerin, AS 105).

Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass die Leute von der Hisbollah auch bei seiner Schwiegermutter nach ihn gesucht hätten und er deswegen nach Bagdad geflüchtet sei (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 175). In der mündlichen Verhandlung gab er in diesem Zusammenhang jedoch an, dass seine Schwiegermutter nur (abstrakt) Angst vor der Hisbollah gehabt habe, weshalb er von dort weggegangen und nach Bagdad weitergezogen sei; erst danach seien sie tatsächlich zur Schwiegermutter gekommen, was ihm sein Bruder erzählt habe (VNS, S. 11). Die Zweitbeschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang hingegen an, dass er noch bei ihrer Mutter gewesen sei, als die Hisbollah nach ihm gesucht hätte, er sich zu dem Zeitpunkt jedoch in seinem Geschäft befunden hätte (Akt Zweitbeschwerdeführerin, AS 105). Bereits aus diesem Grund wurde die Glaubwürdigkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer stark erschüttert. Hätten sich die Ereignisse nämlich tatsächlich so zugetragen, wie behauptet, dann wären die Beschwerdeführer in der Lage, annähernd gleiche Abläufe zu schildern.

Hätten sich die Ereignisse tatsächlich, wie von der Zweitbeschwerdeführerin beschrieben, zugetragen, und hätte der Erstbeschwerdeführer sein Geschäft auch nach der ersten Hausdurchsuchung weiterbetrieben, so lässt sich nicht erklären, wieso ihn die Hisbollah nicht dort gesucht haben sollte, zumal es doch sehr einfach gewesen wäre, den Standort ausfindig zu machen und ihn dort zu betreten.

Um die Widersprüche und die daraus resultierende Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Erzählungen des Erstbeschwerdeführers weiters zu veranschaulichen, wird an dieser Stelle auch auf die Erstbefragung verwiesen, wo er behauptete, die Hisbollah hätte ihr Haus sogar „vereinnahmen“ wollen (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 5). Es wird seitens des Gerichtes keinesfalls verkannt, dass die Erstbefragung nicht der abschließenden Erörterung der Fluchtgründe dient, jedoch sollte ein vor Verfolgung flüchtender und um Schutz ansuchender Mensch in der Lage sein, die fluchtkausalen Geschehnisse wahrheitsgetreu und in stringenter Weise vorzutragen, was den Erst- und Zweitbeschwerdeführern – in Gesamtschau ihrer Angaben – nicht gelungen ist, weshalb die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen stark erschüttert wurde.

Zudem gestalteten sich die Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der Vorfälle rund um die Zerstörung des Hauses als äußerst vage. Bereits in ihren jeweiligen Einvernahmen vermochten sie keinen Zeitpunkt der behaupteten Explosionen zu nennen. Ihr unkooperatives Verhalten wird an dieser Stelle auszugsweise wiedergegeben, so etwa der Erstbeschwerdeführerin danach gefragt, wann sich die behaupteten Explosionen zugetragen haben sollen: „LA: Wann 2015? VP: Ich kann mich nicht daran erinnern. LA: Sie wissen nicht, wann Ihr Haus schwer beschädigt wurde? VP: Das war 2015. LA: Anfang, Ende, Mitte des Jahres 2015? VP: Ca. in der Mitte.“ (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 177). Auch das Verhalten der Zweitbeschwerdeführer in ihrer Einvernahme verdeutlicht, dass sie nicht bereit war, auch nur annähernde Angaben zur Chronologie der Ereignisse zu tätigen: „LA: Können Sie dies ungefähr angeben, wie lange vor der Ausreise fanden die Explosionen statt? VP: 2015. Nochmals befragt, ich weiß es nicht. LA: Können Sie angeben, ob Anfang, Mitte oder Ende des Jahres, bzw. wie lange vor der Ausreise? VP: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Ob Anfang oder Ende des Jahres war, weiß ich nicht. LA: Waren Sie zu dem Zeitpunkt schon schwanger? VP: Nein. Möglicherweise schon. Ich weiß es nicht.“ (Akt Zweitbeschwerdeführerin, AS 105, 107).

Auch in der mündlichen Verhandlung setzte sich dieses Verhalten fort. Der Erstbeschwerdeführer konnte oder wollte nicht näher definieren, wann die besagte Straßensperre, nach der Explosion von drei Autos, aufgezogen wurde und wie lange diese angehalten haben soll. Dabei führte er stets an, das vergessen zu haben bzw. sich nicht erinnern zu können oder keine Angaben dazu machen zu können, wann und wie alles verlaufen sei, bis er auf abermalige Aufforderung durch die verhandlungsführende Richterin sich auf „einen Monat lang“ festlegte (VNS, S. 9). Schließlich danach gefragt, ob diejenigen, welche die Straße gesperrt haben, sie auch wieder geöffnet haben, gab er der Frage offensichtlich ausweichend an, „Ja, ich habe Probleme mit Hisbollah, aber ich habe gegen Hisbollah Anzeige erstattet. Sie haben immer Kontrolle über diese Straße ausgeübt.“ (VNS, S. 10) und bezog sich auf die abermals nur vage vorgetragenen Probleme aufgrund der angeblichen Anzeige gegen die Hisbollah.

Die ausweichende Art des Erstbeschwerdeführers, im Rahmen der mündlichen Erörterung des Sachverhaltes, veranlasste die erkennende Richterin schließlich dazu, die bislang einwandfreie Verständigung mit dem im Verfahren herangezogenen Dolmetscher in Frage zu stellen und sich beim Erstbeschwerdeführer nochmals zu vergewissern, ob er diesen gut versteht, was dieser eindeutig bejahte (VNS, S. 10). Es bleibt daher lediglich der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführer schlichtweg keine wahrheitsgetreuen Angaben machen wollten und legt dies nicht nur mit Blick auf die Frage nach internationalem Schutz, sondern auch auf jene nach subsidiärem Schutz, nahe, dass die Beschwerdeführer keine wie immer geartete Gefährdungssituation im Irak, in Basra, vorfinden würden, zumal sie sonst konkrete, ehrliche und nachvollziehbare Angaben erstattet hätten.

Aufgrund des völligen Unvermögens der Beschwerdeführer auch nur annähernd gleichlautende Angaben im Hinblick auf die Abfolge der Ereignisse zu tätigen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck an einer Aufklärung des Sachverhaltes auch gar nicht interessiert zu sein, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer letztlich auf eine Variante ihres Fluchtvorbringens einigten.

Der Erstbeschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren auch nicht glaubhaft darlegen, über welche in seiner Person gelegenen Eigenschaften er verfügt, die ein besonderes Interesse der Hisbollah erwecken können. Obzwar er den Versuch unternommen haben mag, eine Anzeige zu erstatten, wurde sie – seinen eigenen Ausführungen nach – nicht zu Protokoll genommen, woraus sich eben nicht ableiten lässt, er wäre ins Visier der Hisbollah geraten. Er gab sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 175), als auch in der mündlichen Verhandlung (VNS, S. 11) an, dass die Anzeigeerstattung verweigert worden sei. Wieso die Polizei, welcher die Situation sogar „leid“ getan habe (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 175), sein informell gebliebenes Anliegen weitergeleitet haben soll, lässt sich logisch nicht erklären und wurde vom Erstbeschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Auch lassen sich aus seinen wenig detailreichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung aus Sicht der erkennenden Richterin schlichtweg keine gefahrenerhöhenden Momente erblicken und blieb der Erstbeschwerdeführer, trotz mehrmaliger Versuche in der mündlichen Verhandlung, seine Exponiertheit in diesem Gefüge darzutun, stichhaltige Ausführungen hierzu vollends schuldig, weshalb auch kein Motiv erkannt werden kann, weshalb die Milizen ein besonderes Interesse an dem Erstbeschwerdeführer bzw. dessen Familie haben könnten.

Soweit die Zweitbeschwerdeführerin ganz zum Schluss der mündlichen Verhandlung zusätzlich angab, im Irak zwangsverheiratet worden zu sein, steht diesem Vorbringen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG entgegnen, da sie im gesamten Verfahren hinreichend Zeit hatte, sämtliche für das Verfahren relevante Aspekte vorzutragen, zudem rechtlich vertreten war und dieses Vorbringen nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 20 BFA-VG fällt. Vielmehr spricht auch dieser „nachgeschobene“ Fluchtgrund dafür, dass die Beschwerdeführer sich konstruierten Fluchtgründen bedienten um einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen. Bei Zutreffen der ursprünglich vorgetragenen Fluchtgründe täte es auch nicht Not, weitere Verfolgungsszenarien darzubieten.

Bereits im Allgemeinen gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer sprechen zudem, wie bereits erwähnt, ihre widersprüchlichen Ausführungen zum (angeblich nicht) bestehenden Kontakt zu den Verwandten im Herkunftsstaat. Daher wird von familiären Anknüpfungspunkten im Irak ausgegangen, zu denen Kontakt besteht, wobei die Intensität mangels Mitwirkung der Beschwerdeführer nicht genau festgestellt werden konnte, weil die Beschwerdeführer ihre Bezugspunkte offensichtlich herunterzuspielen versuchten, weshalb auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass die Angaben der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen und sie diese vielmehr zwecks Erlangung eines Schutzstatus zu verschleiern versuchen. Dazu passte auch der persönlich vermittelte Eindruck, wonach sich die Beschwerdeführer in diesem Punkt äußerst knapp hielten und auf die Versuche, familiäre Verbindungen näher zu erfragen, keinerlei Versuche unternahmen, an der Aufklärung derselben mitzuwirken.

Insgesamt hiterließen die Beschwerdeführer klar den Eindruck, eine abgesprochene Fluchtgeschichte vorzutragen, was sich insbesondere in den zahlreichen Abweichungen in Bezug auf die Umstände vor der Ausreise und der Bedrohung sowie auf die Verwandten im Herkunftsstaat bezogen äußerte. Durch ihre getrennte Befragung erhärtete sich einerseits der Eindruck der Absprache und traten andererseits Ungereimtheiten bezüglich unvorhergesehener Fragen augenscheinlich zutage, wie durch Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll belegt wird.

Es wird seitens der Gerichtes keineswegs verkannt, dass die Sicherheitslage in Basra angespannt war und es auch weiterhin ist; den Länderberichten, die bereits mit Ladung zur mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurden, ist jedoch zu entnehmen, dass die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden zwischenzeitlich zurückgegangen ist. Seit Beginn der Massenproteste vom 01.10.2019 kam es zwar zum Verschwinden von Demonstranten im gesamten Süden des Irak. Jedoch gaben die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an, politisch aktiv zu sein; zum anderen sind alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen von der Sicherheitslage betroffen, weshalb auch – allein – daraus keine individuelle, asylrelevante Bedrohung der Beschwerdeführer im Sinne der GFK begründbar ist.

Schließlich lassen auch die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Irak darauf schließen, dass sie keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren bzw. im Falle der Rückkehr in den Irak nunmehr ausgesetzt wären, da sie legal per Flugzeug ausreisen konnten und spricht auch diese Tatsache, während welcher keine weiteren Vorfälle geltend gemacht wurden, gegen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer im gesamten irakischen Staatsgebiet.

Schließlich ist der Vollständigkeit halber einer – wenn auch nicht explizit erwähnten – westlichen Orientierung der weiblichen Beschwerdeführerinnen zu entgegnen, etwa soweit die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr engere Kleidung (Hosen) trägt und allenfalls der Nachfluchtgrund einer westlichen Orientierung zum Ausdruck gebracht werden soll, dass dadurch jedoch noch nicht dargetan wird, welche westliche Lebensführung sie nun angenommen hat und welche westlichen Werte für sie nunmehr unverzichtbar sind. In der mündlichen Verhandlung danach befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im Irak, wie im Bundesgebiet auch, lange Kleider und ein Kopftuch trug; sie habe keine Hosen anziehen können und wäre nicht alleine auf die Straße gegangen. Eine angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, wobei Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388) ist darin jedoch nicht zu erkennen. Wenn sie die Freiheit der Wahl der Kleider anführt, so sind zwar die diesbezüglichen gesellschaftlichen Zwänge im Irak konservativer als zu früheren Zeiten, dass insoweit aber eine Situation vorliege, die asylrechtlich relevant sein könnte, ist aus den Länderberichten keinesfalls zu ersehen. Soweit in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde, dass die weiblichen minderjährigen Beschwerdeführerinnen nur in Österreich eine Zukunft hätten ist dem zu entgegnen, dass sie auch im Irak die Schule oder den Kindergarten besuchen können, zumal sich die Beschwerdeführer untereinander auch ausschließlich in ihrer Muttersprache verständigen. In Zusammenschau mit den Länderberichten ist auch in diesem Zusammenhang keine asylrelevante Gefahr für diese zu erblicken.

Soweit hinsichtlich der Zweit-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angeführt wird, dass diese an Kurzatmigkeit/Asthma leiden, wurde gleichzeitig auf die Urkundenvorlage vom 06.07.2021 verwiesen, wonach die in Rede stehenden Beschwerdeführer mit Asthmasprays und Tabletten behandelt werden, weshalb in diesem Zusammenhang keine besondere Vulnerabilität oder Gefährdung, auch mit Blick auf eine Covid-Erkrankung, festgestellt werden konnte. Zwar bleibt die medizinische Versorgung im Irak ausweislich der den Feststellungen zugrundeliegenden Berichte angespannt, die Beschwerdeführer haben als irakische Staatsbürger jedoch Zugang zum Gesundheitssystem. Den eingesehenen Berichten zufolge ist eine flächendeckende Versorgung mit Krankenhäusern bzw. Gesundheitszentren gegeben, wo die Beschwerdeführer, soweit erforderlich, Behandlungen erhalten können.

Den grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführern ist eine Wiederansiedlung in Basra möglich und zumutbar. Dem Erstbeschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben zur Gänze zumutbar, zumal er sich auch in Österreich engagiert und auch im Irak, so sein Lebensmittelgeschäft wahrhaftig nicht mehr bestehen sollte, was – wie beweiswürdigend ausgeführt – angezweifelt wird, eine Anstellung in Form eines Gelegenheitsjobs finden kann. Es wird weiters zwar nicht verkannt, dass Frauen einen erschwerten Zugang zur Bildung und Arbeit haben. Dass es Frauen grundsätzlich nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen, lässt sich der Quellenlage aber nicht entnehmen. Der Zweitbeschwerdeführerin wäre es für den Fall einer Rückkehr zumutbar, Gelegenheitsjobs, sei es auch in der informellen Wirtschaft, einer Beschäftigung wie Nähen oder im Kunsthandwerk nachzugehen und zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführer beizutragen. Den eingesehenen Berichten lässt sich insgesamt entnehmen, dass die sozio-ökonomische Situation zwar angespannt bleibt, dass die Situation im ganzen Land von Massenarbeitslosigkeit und Nahrungsmittelknappheit gekennzeichnet wäre, konnte jedoch nicht festgestellt werden und brachten die Beschwerdeführer solche Befürchtungen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zum Ausdruck. Zwar ist die Situation im Land von einer generell hohen Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen und Frauen, gekennzeichnet und kann die wirtschaftliche Situation im Land für den Großteil der Bevölkerung durchaus als angespannt bezeichnet werden. Allerdings lässt sich der Quellenlage und der aktuellen Medienberichterstattung nicht entnehmen, dass es Menschen im Irak grundsätzlich nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen oder dort massenhaft Armut und Hunger herrschen würden; eine Dämpfung der Wirtschaftslage durch die Corona-Pandemie ist auch in anderen Staaten problematisch, jedoch taten die Beschwerdeführerin der Verhandlung zu keinem Zeitpunkt kund, dass sie befürchten würden, bei Rückkehr ihren Lebensunterhalt nicht bewerkstelligen zu können.

Dem Erstbeschwerdeführer war es auch vor der Ausreise möglich, die Beschwerdeführer zu erhalten und für den Lebensunterhalt für seine Familie aufzukommen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Haus in Basra auch weiterhin existiert und die Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Region von Basra verfügen, etwa in Form der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin oder ihren zahlreichen Tanten väterlicherseits. Die Beschwerdeführer können in das Haus zurückkehren und – zumindest für die Anfangszeit – Unterstützung durch die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin erhalten, der es im Irak gut geht und die gemeinsam mit ihrer Tochter die jüngeren Kinder versorgen kann. Da die Älteren in den Kindergarten gehen oder die Schule besuchen können, wird es der Zweitbeschwerdeführerin – mit Hilfe ihrer Mutter – möglich und zumutbar sein, auch einem Erwerb nachzugehen. Den Erst- und Zweitbeschwerdeführern wird es möglich sein, den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften, zumal sie über das Haus in Basra verfügen, und somit eine Wohnungssuche und etwaige Mietkosten entfallen.

Mag die Sicherheits- und Versorgungslage in Basra auch weiterhin angespannt sein, ist den Länderberichten dennoch zu entnehmen, dass die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden zwischenzeitlich zurückgegangen ist. Dass regelmäßig Menschen wegen Magen-Darm-Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten, verdeutlich ebenso die prekäre Versorgungslage, jedoch musste der Erstbeschwerdeführer auch vor der Ausreise die Familie mit Wasser und Nahrung versorgen (VNS, S.9), was ihm problemlos möglich war. Es darf an dieser Stelle auch nochmals hervorgehoben werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht ausgiebig mit jener (konkreten) Situation, welche die Beschwerdeführer bei Rückkehr erwarten würde, eingehend auseinandergesetzt hat und wurde insbesondere die die Beschwerdeführer zu erwartende Versorgungssituation umfassend erhoben. Hierbei kommt einerseits dem Entfall der Wohnungssuche und der Möglichkeit der Rückkehr in das Haus, welches die Beschwerdeführer bis zur Ausreise bewohnt haben, wesentliche Bedeutung zu. Andererseits haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb die Beschwerdeführer nicht erfolgreich Arbeit finden sollten.

Die Feststellungen zum Irak stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insbesondere die sich aus der EASO Country Guidance eingeholten Länderinformationen weisen mit Stand vom Jänner 2021 hinreichende Aktualität auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter.

Zu A)

Abweisung der Beschwerde:

1. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Da die Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht haben glaubhaft machen können bzw. diese nicht asylrelevant waren, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Die Beschwerdeführer sind in Basra zudem als Schiiten im Verhältnis zu den Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Mehrheit und konnte folglich auch keine Verfolgung und Diskriminierung der Schiiten im Irak durch staatliche Stellen oder Privatpersonen im Lichte der vorliegenden aktuellen Länderberichte festgestellt werden. Auch wenn die Kriegsgeschehnisse der vergangenen Jahre zu starken Ressentiments der Glaubensgruppen untereinander geführt haben, ist es generell im Irak möglich zu leben, zu arbeiten, staatliche und politische Posten zu besetzen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).

Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status der Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Irak mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).

In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23 ff) dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen im Irak und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei den nicht ernsthaft erkrankten und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführern diese Gefahr schlagend werden sollte.

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).

Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Im gegenständlichen Fall gehören jedenfalls die Erst- und Zweitbeschwerdeführer keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es ist, wie beweiswürdigend erläutert, von der generellen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführer auszugehen, weshalb nicht ersichtlich ist, wieso ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.

Die allgemeine Lage im Irak, und das betrifft auch den Südirak und Basra, hat sich zwischenzeitlich insoweit stabilisiert, dass eine Rückkehr von Personen, die keine besonderen Beeinträchtigungen aufweisen und über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen, keine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte (Schutz auf Leben) zu befürchten haben.

Auch für die minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer, die per se als vulnerabel gelten, konnte in Anbetracht der stabilen Verhältnisse innerhalb ihrer Kernfamilie ein solches Risiko nicht konstatiert werden. So sind die Eltern sichtlich um das Kindeswohl und deren wirtschaftliche Absicherung bemüht und konnten beiden Elternteile bereits vor der Ausreise für eine sichere Lebenssituation der Kinder sorgen; hervorzuheben ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt vier Kinder im Kleinkindalter hatten, die nun schulpflichtig sind. Eines, die Siebtbeschwerdeführerin, kann in den Kindergarten und nur eines ist von der umfassenden Obsorge der Mutter abhängig. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sohin mehr Freiraum, um sich einen passenden Gelegenheitsjob zu suchen, oder auf andere Weise den Unterhalt zu bestreiten; auch indem sie auf die Hilfe ihrer eigenen Mutter zurückgreift. So können die Kinder durch die Verwandten im Herkunftsstaat auch auf die Hilfe durch einen erweiterten Familienkreis zurückgreifen. Wie beweiswürdigend in diesem Zusammenhang ausgeführt, ist nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Verwandte im Herkunftsstaat haben, zu denen der Kontakt besteht bzw. wiederhergestellt werden kann.

In Anbetracht der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer, sowie des Gesundheitszustandes und der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, weshalb gerade die Beschwerdeführer im Irak keine Existenzgrundlage vorfinden sollten, oder dort nicht mehr Fuß fassen können sollten, zumal sie auch wieder im Haus des Bruders des Erstbeschwerdeführers leben könnten, welches dort leer steht. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise dahin hervorgekommen, dass es ihnen im Falle ihrer Rückkehr nicht möglich wäre, wieder bzw. weiter in diesem Haus zu leben und zu wohnen.

Abgesehen davon ist es nach den einschlägigen Länderberichten für Binnenflüchtlinge - wenn auch in schwierigeren wirtschaftlichen Verhältnissen und in einer schlechteren sozialen Stellung - in südirakischen Provinzen möglich, Unterkunft zu nehmen und am jeweiligen Arbeitsmarkt, wenn auch nur im Rahmen von Gelegenheitsarbeiten, teilzunehmen. Für die Kinder von Binnenflüchtlingen besteht auch in diesen Regionen grundsätzlich die Möglichkeit, zur Schule zu gehen und steht auch Mädchen diese Möglichkeiten offen, sowie Unterstützung durch internationale Organisationen in Anspruch zu nehmen, sodass auch sie bei einer Rückkehr in den Irak bzw. in die genannten Provinzen nicht mit einer ausweglosen Lage im Hinblick auf die Befriedigung ihrer existentiellen Lebensbedürfnisse zu rechnen hätten.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und VwGH vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt beschwerdegegenständlich nicht vor.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführer den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer auswirken würde, insbesondere inwieweit die Familie konkret durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre; dies obwohl die erkennende Richterin der Ergründung der hierfür zu berücksichtigenden Umstände (etwa Unterkunftsmöglichkeit, Lebensmittelversorgung, generelle Versorgungslage in Basra, Sicherheitslage [unter besonderer Berücksichtigung von Kindern]) besondere Bedeutung zumaß (vgl. etwa Ra 2018/18/0138, wonach die gesicherte Unterkunfts- und Versorgungssituation, ein im Eigentum stehendes Einfamilienhaus und die wirtschaftlichen stabilen Verhältnisse vor der Ausreise – trotz der besonderen Vulnerabilität minderjähriger Kinder keine Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK begründeten).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Dies gilt auch für die - aufgrund der Minderjährigkeit der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer - höher anzusetzenden Schwelle dieser Maßstäbe angesichts der besonderen Vulnerabilität der Kinder der Familie. Weder droht im Herkunftsstaat direkte Einwirkung, noch durch die Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur, ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Gemäß der Judikatur des VfGH, ua. vom 29.04.2021, E15/2021, ist bei der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, auf besondere Vulnerabilitäten, wie etwa fallbezogen das Faktum der Minderjährigkeit, Bedacht zu nehmen. Dabei hat sich jedoch – bezogen auf den hier vorliegenden Einzelfall – nach umfassender Prüfung der die Familie erwartenden Versorgungs- und Sicherheitslage im Fall der nunmehrigen Rückkehr, sei es die Verfügbarkeit von Wasser betreffend oder etwa die Möglichkeiten der kleinsten Kinder, eine Schule oder den Kindergarten zu besuchen, kein Bild ergeben, welches eine lebensbedrohliche Gefährdungssituation auch angesichts der nicht zu verkennenden angespannten humanitären Lage ausweist. Die Situation der Wasserversorgung ist, heute wie damals misslich, aber gesichert. Das Haus ist an das Wasserversorgungsnetz angeschlossen, Trinkwasser ist käuflich zu erwerben. Die Familie ist auch nicht von landwirtschaftlichen Einkünften abhängig, welche unter den belasteten (Wasser-)Bedingungen nur erschwert zu erzielen wären. Der Vater verdiente gut, auch die zweitbeschwerdeführende Mutter könnte einer Erwerbstätigkeit als nachgehen, weshalb auch sie noch das finanzielle Auskommen der Familie zusätzlich absichern kann. Die Sicherheitslage in Basra muss auch mit Blick auf das Vorhandensein minderjähriger Kinder als hinreichend angesehen werden. Dass die Drittbeschwerdeführerin ungehindert ihren Kindergarten besuchen konnte, ist Auswuchs dessen.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind; solche liegen aber nicht vor.

Die Atemnot der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen bedeuten keine Lebensgefahr für diese. Aktuell besteht bei ihnen auch sonst keine lebensbedrohliche, im Endstadium befindliche tödliche Krankheit. Derartiges wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Im Lichte dieser Judikatur und den beweiswürdigenden Überlegungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer und der im Irak grundsätzlich bestehenden Gesundheitsversorgung bedeutet die Abschiebung der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 3 EMRK.

3. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurden.

Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

4. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV. und V. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die Beschwerdeführer sind gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffenen. Der volljährige Bruder und die zwei Neffen des Erstbeschwerdeführers befinden sich zwar in Österreich, jedoch wurde kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem geltend gemacht. Zudem befinden sich die Neffen im offenen Asylverfahren in Österreich und ist deren weiterer Aufenthalt in Österreich somit völlig ungewiss. Es besteht auch kein Familienbezug zu anderen in Österreich aufhältigen Verwandten oder Familienangehörigen, weshalb die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Bezug auf das Familienleben einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls noch in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls keine "außergewöhnliche Konstellation" vor:

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich seit November 2015 beruht auf Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als nicht berechtigt erwiesen haben und ist als nicht derart lange zu bezeichnen, um dem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Es sind jedoch keine herausragenden zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer konnten sich in der mündlichen Verhandlung zwar auf Deutsch verständigen, sie besuchten, trotz ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich, während des gesamten Aufenthaltes lediglich Deutschkurse des Niveaus A1. Damit korreliert auch, dass sie sich untereinander in ihrer Muttersprache, Arabisch, verständigen. Zudem leben sie in einem Asylheim und beziehen durchgehend Leistungen aus der österreichischen Grundversorgung, was gegen ihre Selbsterhaltungsfähigkeit (in Österreich) spricht. Die Vorlage eines Arbeitsvorvertrages für den Fall einer positiven Entscheidung vermag diese Tatsache, dass sie es auch bisher nicht geschafft haben, aus eigenen Mitteln den Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht zu mindern. Dass die Beschwerdeführer – vereinzelt – Kurse absolvierten, um sich in Österreich besser zurecht zu finden und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sich ehrenamtlich engagieren, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, jedoch vermag diese Tatsache für sich allein genommen keine außerordentliche Integration darzustellen, die einem geordneten Fremdenwesen und den Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit übersteht.

Auch haben die Beschwerdeführer Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, die ihren Aufenthalt befürworten, jedoch liegen über durchschnittliche soziale Kontakte hinausgehende Integrationsaspekte keineswegs vor. Ausgeprägte Bindungen zu Österreichern oder Personen, auf die sie nicht angewiesen sind, oder über normale Kontakte hinausgehende Bindungen wurden nicht dargetan, weshalb eine Verfestigung innerhalb des österreichischen Sozial- und Kulturkreises nicht erkannt werden kann.

Die Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführer sind deutlich stärker ausgeprägt. Alle Beschwerdeführer (bis auf die Siebt- und Achtbeschwerdeführerin) sind dort geboren. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer besuchten dort die Grundschule, haben dort ihre Sozialisation erfahren und sprechen Arabisch auf Muttersprachenniveau, genau so wie ihre Kinder, die im Familienverbund ihrer Eltern leben und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Die Kommunikation innerhalb der Familie findet nach wie vor auf Arabisch statt, weshalb auch allfällige Anpassungsschwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Irak nicht zu erwarten sind. Der Erstbeschwerdeführer konnte den Lebensunterhalt seiner Familie durch sein eigenes Geschäft gut bestreiten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin könnte zum Unterhalt der Familie beitragen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten, mögen sie anfangs auch Schwierigkeiten haben und auf Gelegenheitsarbeiten zurückgreifen müssen. Daher ist von einer deutlich stärkeren Bindung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zum Irak als zu Österreich auszugehen. Es ist nämlich anzunehmen, dass sie Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr haben. Obzwar die Beschwerdeführer nun mehrere Jahre abwesend waren, wird insbesondere der Erstbeschwerdeführer dennoch in der Lage sein, sich in seinem Heimatland, dessen Sprache er spricht und die Kultur sowie Gepflogenheiten kennt, wiedereinzugliedern und eine Existenzgrundlage wiederaufzubauen.

Zudem steht es den Beschwerdeführern offen, die Beziehung zu ihren im Irak noch aufhältigen Verwandten und etwaigen Bekannten wiederzubeleben. So lebt die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin dort und könnten sie die Kindeserziehung und Beaufsichtigung teilen, um der Zweitbeschwerdeführern einen Erwerb, sei es auch nur ein geringfügiger, zu ermöglichen, bis alle Kinder in den Kindergarten und in die Schule gehen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat auch eine Tochter aus erster Ehe, womit ebenso festgestellt werden konnte, dass sie anhaltende und - bedeutende - Bindungen zum Herkunftsstaat hat.

Dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer im Bundesgebiet erfolgten Behandlungen (Asthma) ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hätten, ist nicht ersichtlich, zumal ihnen eine Weiterbehandlung im Herkunftsstaat zu Verfügung stehen würde bzw. es sich nicht um Krankheitsbilder handelt, die dort nicht behandelbar sind.

Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind alle im Irak geboren und verbrachten auch die ersten Jahre ihres Lebens im Herkunftsstaat, bzw. besuchte die Drittbeschwerdeführerin und den Kindergarten. Zudem leben sie in Österreich im Familienverband mit den Erst- und Zweitbeschwerdeführern, sprechen die Sprache des Herkunftsstaates (die Muttersprache) und kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Landes vertraut sind und sich in die Gesellschaft wiedereingliedern können werden. Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich die Dritt- bis Achtbeschwerdeführer – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – im anpassungsfähigen Alter befinden. Ob eine Rückführung mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216), kann insbesondere auf lange Sicht gesehen ausgeschlossen werden, da nicht davon auszugehen ist, dass die minderjährigen Beschwerdeführer mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären, zumal sie Arabisch sprechen und nicht zuletzt durch die Einbindung in ihr familiäres Gefüge entsprechend sozialisiert wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat schulisch leicht wieder eingliedern können werden. Auch aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass die Dritt- bis Achtbeschwerdeführer, die teils gerade mit der Schule oder Vorschule aufgrund der allgemeinen Schulpflicht, teils mit dem Kindergarten begonnen haben, teils den Kindergarten besuchen und teils zuhause sind, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen sie aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in den Irak betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.").

Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9).

Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Im Gegenständlichen Fall sei nochmals abschließend erwähnt, dass die betroffenen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer im Bande ihrer Familie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind und gemeinsam mit ihren Eltern, die um ihr Fortkommen eindeutig bemüht sind, in den Irak zurückkehren, wo sie weitere Verwandte – mitunter ihre Großmutter – wiedersehen können werden. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die kindliche Förderung grob beeinträchtigt wäre, oder dass die Eltern nicht in der Lage sein würden, für ihre Grundbedürfnisse Sorge zu tragen.

In Gesamtschau aller Umstände ist daher auch für die minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit ihren Eltern die Rückkehr in den Irak zumutbar, weshalb auch die gegen diese erlassenen Rückkehrentscheidungen in dieser Fallkonstellation keine Verletzung ihres Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer vermag weder das persönliche Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).

Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet klar; die Rückkehrentscheidung betrifft insbesondere alle Beschwerdeführer gleichermaßen. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens ist fallbezogen der Vorrang einzuräumen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).

5. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG und kann gemäß § 55 Abs. 3 FPG bei Überwiegen besonderer Umstände einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Die Beschwerdeführer haben hierzu kein Vorbringen erstattet, insbesondere auch nicht mit der am 31.03.2021 eingebrachten Bestätigung einer am Vortag erfolgten Kinderwunschbehandlung. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein (vgl. Erläuterungen zur RV, 1078 Blg NR XXIV. GP, 31). Bei den "besonderen Umständen" kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114 unter Hinweis auf VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072). Die in der Eingabe vom 31.03.2021 avisierte Durchführung eines Schwangerschaftstests stellt schon deswegen keinen solchen besonderen Umstand dar, weil ein solcher überall (und nicht nur im österreichischen Bundesgebiet) durchgeführt werden kann. Die aktuell bestehenden Beschränkungen auf Grund der Coronapandemie sind keine besonderen Umstände, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.

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