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W123 2240361-1•Bundesverwaltungsgericht W123 2240361-1
W123 2240361-1Tribunal Administrativo Federal19 de ago. de 2021
Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
W123 2240361-1/9EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2021, Zl. 1188089209-191214765, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 27.11.2019 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nannte der Beschwerdeführer den 01.01.2004 als sein Geburtsdatum und gab zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Mutter seinen Onkel geheiratet habe, als sein Vater verstorben sei. Dieser sei psychisch krank, habe „uns“ sehr schlecht behandelt, geschlagen, gefoltert und dergleichen. Statt zur Schule zu gehen, habe der Beschwerdeführer arbeiten müssen. Aus diesem Grund seien sein Bruder und er nach Europa geschickt worden. Bei seiner Rückkehr befürchte er von seinem Stiefvater schlecht behandelt zu werden.
3. Das im Auftrag der belangten Behörde erstellte medizinische Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung am 07.01.2020 mindestens 17 Jahre alt sei und das spätestmögliche „fiktive“ Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX sei.
4. Am 22.07.2020 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Ich bin aus Afghanistan deshalb geflüchtet, da mein Onkel (väterlicherseits) uns immer schlug und zwang arbeiten zu gehen. Falls wir kein Geld nach Hause gebracht haben, zwang uns zu „Bacha Bazi“. Er schlug uns immer wieder. Die Taliban kam zu uns ins Dorf und vergewaltigte und schlug die Einwohner im Dorf, darunter auch meine Familie. Die Taliban kamen mit Waffengewalt ins Haus und nahmen sich was sie wollten. Auch wurden wir von den Kutchis belästigt. Diese Gruppierung kam auch in unser Dorf und schossen in die Luft. Da wir jung und klein waren, hatten wir immer Angst. Das ist alles. (Ende der freien Erzählung)
[…]
F: Sie haben heute vorgebracht, dass Sie Ihre Heimat im Jahr 2018 verlassen hätten. Sie wären damals ca. 15 Jahre alt. Welche konkreten Probleme hatten Sie selbst mit den Taliban?
A: die Taliban haben mich aufgefordert mit der Schule aufzuhören und arbeiten zu gehen. Sie sagten mir weiters, dass ich ihren Befehlen folgen sollte, ansonsten würden sie mich mitnehmen. Das war alles.
[…]
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich habe Angst vor den Taliban und vor meinem Stiefvater (Onkel väterlicherseits).
F: Bitte konkretisieren Sie Ihre Behauptung!
A: Ich werde von meinem Stiefvater bedroht. Falls ich zurückkehre, werde ich von ihm gefragt, wor ich die ganze Zeit war. Dann müsste ich ihm sagen, dass ich in Europa war. Entweder wird er mich deshalb schlagen oder davon Taliban erzählen. Er wird ihnen sagen, dass ich nun ein
Ungläubiger bin.
[…]“
5. In der Stellungnahme vom 04.08.2020 führte die gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers unter anderem aus, dass es zu seinen Schilderungen hinsichtlich des „Bacha Bazi“- Brauchs einer näheren Befragung bedurft hätte. Zur „Präzisierung“ der bereits dargestellten Vorfälle wurde ergänzend vorgebracht, dass es während dieser Tänze zu unsittlichen Berührungen und sexuellen Belästigungen gekommen sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine für 1 Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
7. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheids der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.03.2021, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde sei ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung und materiellen Wahrheitserforschung nicht nachgekommen und wäre unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Artikel zum Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft, weil die Schilderungen des Beschwerdeführers im Einklang mit den Länderberichten zu Afghanistan stünden und naheläge, dass die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers diesem insbesondere unter der akuten psychischen Belastung nicht hätten erzählen wollen oder können, was mit ihnen passiert sei, während die Taliban im Haus gewesen seien. Er würde außerdem aufgrund der fehlenden Kenntnis islamischer Religionssitten von den Taliban verfolgt werden und sei bereits mehrfach in einer Gruppe von Jugendlichen in seinem Heimatdorf von ihnen angesprochen worden. Die Taliban könnten in ganz Afghanistan Personen finden und verfolgen.
8. Am 22.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser brachte der Beschwerdeführer vor, er beabsichtige, zum Christentum zu konvertieren.
9. In der Stellungnahme vom 02.08.2021 wies der Beschwerdeführer auf in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Schutzsuchender vom 30. August 2018 genannte Risikoprofile und die ACCORD – Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zu Vergewaltigungen von Männern/Jungen durch Männer (Umgang der Gesellschaft mit diesem Thema; Konsequenzen für den vergewaltigten Mann/Jungen; Schutzwilligkeit/-fähigkeit der Polizei in solchen Fällen) vom 06.10.2015 hin, wonach im Wesentlichen die afghanische Regierung eher die Opfer als die Täter von „Bacha Bazi“ strafrechtlich verfolge und auch Staatsbedienstete – insbesondere Militärangehörige und Polizisten – Jungen mit alarmierender Straffreiheit sexuell ausbeuten würden. Rechtlich führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Opfer des „bacha bazi“-Missbrauchs in Afghanistan Verfolgung drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, spricht Dari und stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX .
Nach seiner Einreise in Österreich stellte er am 27.11.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er von seinem Onkel zu „Bacha Bazi“ gezwungen wurde. In diesem Zusammenhang kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu „Bacha Bazi“ gezwungen werden würde.
Weiters konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung durch die Taliban oder die Kutschi ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an seiner Person besteht bzw. bestehen könnte.
Ein bereits bestehender und vollzogener innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben oder entsprechende religiöse Betätigungen vorzunehmen, konnte vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden.
Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde und deshalb psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
1.2.1. Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.04.2021
Letzte Änderung: 11.06.2021
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde; nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020).
Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Sie sehen sich nicht als bloße Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als "Islamisches Emirat Afghanistan", der Name, den sie benutzten, als sie von 1996 bis zu ihrem Sturz nach den Anschlägen vom 11.9.2001 an der Macht waren (BBC 15.4.2021).
[…]
6.1. 2 Rekrutierungsstrategien
Letzte Änderung: 11.06.2021
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017).
Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura (Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta / Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vgl. UNAMA 7.2020).
In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017).
Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017).
Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).
Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen (LI 29.6.2017).
Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Know-how und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.6.2017).
Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 30.3.2021; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a).
[…]
18 Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 11.06.2021
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 19.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 19.5.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (USDOS 12.5.2021; vgl. UP 16.8.2019,BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 12.5.2021), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 12.5.2021). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 12.5.2021). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).
Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 12.5.2021). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 12.5.2021; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 12.5.2021).
Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 12.5.2021).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 12.5.2021).
Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 12.5.2021).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 12.5.2021). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 12.5.2021).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 12.5.2021).
In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021).
Anmerkung: Zu Konversion, Apostasie und Blasphemie siehe die jeweiligen Unterkapitel des Kapitels Religionsfreiheit.
[…]
18. 4 Apostasie, Blasphemie, Konversion
Letzte Änderung: 11.06.2021
Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt (LI 7.4.2021; cf. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Weder in der afghanischen Verfassung noch im Strafgesetzbuch wird Apostasie erörtert, und daher sollte Apostasie im Einklang mit der Scharia bestraft werden. Eine wichtige Bedingung ist, dass die Ablehnung des Islams und die Konversion freiwillig sein müssen, um als Apostasie zu gelten. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion gilt als Apostasie und ist sowohl nach der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung als auch nach der schiitischen Jafari-Rechtsprechung verboten (LI 7.4.2021). Die Scharia sieht die Verhängung der Todesstrafe gegen erwachsene, geistig gesunde Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen (LI 7.4.2021; vgl. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Frauen werden sowohl nach der Hanafi- als auch nach der Jafari-Jurisprudenz anders bestraft als Männer, wobei beide die Auspeitschung und Schläge vorschreiben, um sie zur Rückkehr zum Islam zu bewegen (LI 7.4.2021).
Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend, allerdings gibt es derzeit keine zuverlässigen Schätzungen über die Zahl der Christen in Afghanistan (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).
Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).
Christliche Afghanen können ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie sie ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das einzige verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Christliche Afghanen, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Es gibt derzeit eine einzige offizielle Kirche im Land; die katholische Kirche in der diplomatischen Enklave in Kabul (LI 7.4.2021). Nach Angaben von Landinfo sind weder diese Kirche noch die evangelische Kirche für Ausländer in Kabul, die Community Christian Church of Kabul (CCK), für Afghanen zugänglich. Christliche Afghanen müssen ihren Glauben allein oder in kleinen Gemeinschaften in Privathäusern in so genannten Hauskirchen praktizieren (LI 7.4.2021).
Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).
Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).
Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 12.5.2021) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es gibt keine Informationen, die darauf hindeuten, dass sich die Behörden oder der Geheimdienst in besonderem Maße auf die Hauskirchen konzentrieren. Es wurden keine Berichte gefunden, die darauf hindeuten, dass Razzien, Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen stattfinden, noch dass Mitglieder dieser Gemeinden zur Befragung vorgeladen oder verhaftet wurden. Es gibt jedoch anekdotische, nicht verifizierte Informationen, dass einige Konvertiten befragt und für mehrere Tage in Gewahrsam genommen wurden (LI 7.4.2021; vgl. Iyengar 2018). Auch kann es einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).
Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020).
Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den letzten Jahren jedoch, seit dem Sturz des Taliban-Regimes, ist die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kommen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht werden (LI 7.4.2021).
Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vgl. LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).
Apostaten haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Apostaten durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 12.5.2021).
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Letzte Änderung: 11.06.2021
Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi paschtunisch (TD 19.4.2019; vgl. MRG o.D.a, AA 16.7.2020) und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans (MRG o.D.a). Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan) (MRG o.D.a).
Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul (MDG o.D.a; vgl. AAN 19.3.2019). Ein Großteil der Nomaden zieht während des Sommers in Richtung der Weideflächen des Hazarajat (zentrales Hochland) (AREU 1.2018; vgl. GIZ 4.2019). Nur mehr wenige tausend Personen führen ein Leben als nomadische Viehhirten (MRG o.D.a; vgl. AREU 1.2018).
Kutschi leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. Dies schließt die illegale Landnahme durch mächtige Personen ein - mangels funktionierendem Katasterwesen in Afghanistan ein häufiges und alle Volksgruppen betreffendes Problem (AA 16.7.2020; vgl. AREU 1.2018). Traditionell waren die Kutschi eine nomadische Gemeinschaft; jahrzehntelange Konflikte und Dürre, haben verstärkt dazu geführt, dass die afghanischen Kutschi ihren traditionellen Lebensstil aufgaben und sich in festen Siedlungsgebieten niedergelassen haben. Manche Kutschi haben ihr Vieh verloren und haben versucht, sich dauerhaft und auch temporär in nicht-regulierten Gebieten niederzulassen (TD 19.4.2019; vgl. AREU 1.2018, GIZ 4.2019), was zu Konflikten mit Anwohnern und Kommandanten aufgrund von Landbesitz und Wasserzugang führte (TD 19.4.2019; vgl. AREU 1.2018).
Konflikte basieren u.a. auf der Blockade der Zugangswege zu den Weiden durch die sesshafte Bevölkerung, da das durchziehende Vieh landwirtschaftliche Flächen beschädigt; oder auch auf der Übernahme von Weideland der Nomaden durch die sesshafte Dorfbevölkerung zur eigenen Beweidung, Kultivierung oder Bebauung. Ebenso entstehen Konflikte durch das Bevölkerungswachstum, wodurch frühere Weidegebiete der Nomaden vermehrt verbaut werden, insbesondere im Nahbereich größerer Städte (AREU 1.2018).
Staatliche Institutionen haben nur geringen Einfluss in ländlichen Gebieten - selbst in Gebieten unter Regierungskontrolle - um bei einer Konfliktlösung zu vermitteln (AREU 12.2018). Die Regierung verfügt mit dem unabhängigen Direktorium für die Angelegenheiten der Kutschi über eine eigene Organisationseinheit, welche die Angelegenheiten der Kutschi behandelt (MRG o.D.a; vgl. AREU 12.2018). Dieses Direktorium möchte jedoch bei Konflikten zwischen Nomaden und sesshafter Bevölkerung nicht direkt vermitteln, da es als parteiisch wahrgenommen werden würde. Bei Konfliktlösungen werden von der Regierung in der Regel lokale Akteure als Mediatoren eingesetzt, die ebenfalls von den Streitparteien als befangen angesehen werden (AREU 12.2018).
Kutschi sind benachteiligt beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit (ACFF 11.2.2018; vgl. MRG o.D.a). Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt (AA 16.7.2020; vgl. MRG o.D.a). Sie gelten aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter (AA 16.7.2020). Kutschi berichten über erzwungene Sesshaftmachungen durch die Regierung. Da viele sesshafte Kutschi unter prekären Bedingungen in informellen Siedlungen am Rande der Großstädte leben, werden sie zunehmend negativ wahrgenommen, was deren sozialen Status im Land weiter unterminiert (MRG o.D.a). Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß (AA 16.7.2020).
Der afghanischen Verfassung zufolge ist die Regierung verpflichtet, den Kutschi Land für die permanente Nutzung zur Verfügung zu stellen und ihre Integration in besiedelten Gebieten zu fördern (RFE/RL 18.9.2015). Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans. Auch Staatspräsident Ghani wird der Bevölkerungsgruppe der Kutschi zugerechnet (AA 16.7.2020). Zehn Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung sind für die Kutschi-Minderheit reserviert und vom Präsidenten müssen zwei Kutschi zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 16.7.2020). Diese Sitze werden jedoch in der Regel von sesshaften Kutschi eingenommen, wodurch die Interessen der erst kürzlich sesshaft gewordenen, in informellen Siedlungen lebenden oder semi-nomadischen Kutschi weitgehend vernachlässigt werden (MRG o.D.a).
Die COVID-19 Krise hat auch Auswirkungen auf die Kutschi-Nomaden. Wegen des Lockdowns und der Schließung der Hauptmärkte haben sie nur ein geringes Einkommen und es gibt nur noch wenige Orte, an denen sie Handel treiben können, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen (UNifeed 26.6.2020; vgl. IFAD 29.6.2020). In den Gebieten Nangarhar und Logar zum Beispiel bekommen die Kuchi 40% weniger pro Lamm im Vergleich zu vor der Pandemie. Die Regierung und Hilfsorganisationen unterstützen die Kutschi im Rahmen des fortlaufenden Community, Livestock and Agriculture Project (CLAP) mit veterinärmedizinischen Leistungen und bilden 100 Kutschi in Basiskenntnissen der Veterinärmedizin aus und informieren während der COVID-19-Pandemie die einzelnen Stämme durch Kampagnen um das Bewusstsein für die Krankheit zu steigern (IFAD 29.6.2020).
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20.2. 3 Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern
Letzte Änderung: 11.06.2021
Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vgl. APPRO 4.2018, UNSC 29.3.2019). Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge, stehen Kindesmissbrauch und -vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 30.3.2021).
In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (AA 16.7.2020; vgl. UNAMA 24.2.2019).
Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1.8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA in dieser Hinsicht 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMA bestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden - unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“ auch „Knabenspiel“) (UNSC 29.3.2019).
Berichten zufolge kam zu Fällen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch die Polizei. Minderjährige, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiterer Belästigung und Missbrauch durch Exekutivbeamte, insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi, was Opfer davon abhielt, Vergehen zu melden (USDOS 30.3.2021). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.1.2019; vgl. UNSC 29.3.2019; SIGAR 18.1.2018).
Bacha Bazi
Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird (AA 16.7.2020). Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden (UNAMA 24.2.2019, vgl. UNAMA 7.2020).
Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14.2.2018 in Kraft trat, wurde die Bacha-Bazi-Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt (AA 16.7.2020). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653 mit Strafe bedroht (MoJ 15.5.2017). Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 16.7.2020).
Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 16.7.2020).
Im Jahr 2020 wurden fünf Fälle von Bacha Bazi im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt dokumentiert (UNSC 30.3.2021).
[…]
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.1. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgründe die schlechte Behandlung durch seinen Onkel/Stiefvater, seinen Missbrauch als „Bacha Bazi“, Bedrohungen durch die Taliban und Belästigungen durch die Kutschi vor. Außerdem habe er vergessen, wie man bete und seinen Glauben gewechselt.
2.2. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zahlreiche zusätzliche, in der Erstbefragung nicht genannte Fluchtgründe vorbrachte.
So nannte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung bloß die schlechte Behandlung durch seinen Onkel und den Umstand, dass er nicht zur Schule habe gehen können, sondern habe arbeiten müssen. In ähnlicher Weise gab sein in Österreich lebender Bruder in dessen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er von seinem Onkel geschlagen und unterdrückt worden sei (vgl. AS 284f).
Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde, dass sein Onkel „uns“ zu „Bacha Bazi“ gezwungen hätte, er Probleme mit den Taliban gehabt habe und er von den Kutschis belästigt worden sei. Außerdem habe er vergessen, wie man bete.
Hinsichtlich der in der Einvernahme neu vorgebrachten Fluchtgründe, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht zumindest teilweise bereits in der Erstbefragung nannte. Seine Argumentation vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er gedacht habe, dass nur seine Daten registriert werden würden und es sich um keine Einvernahme handle (vgl. S 4 in OZ 6), ist angesichts der unter Punkt 11. der Erstbefragung (vgl. AS 22) angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar. Auch die Begründung vor der belangten Behörde, wonach er gestresst und müde gewesen sei sowie Angst vor der Polizei gehabt habe (vgl. AS 186), ist vor dem Hintergrund seiner Einreise mit dem Flugzeug nach einem 2-jährigen Aufenthalt in Griechenland nicht überzeugend. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, konnte der Beschwerdeführer diese auch nicht aufklären (vgl. S 4 in OZ 6, arg. „R: Das verstehe ich nicht ganz. Aus dem Protokoll geht unter Punkt 11. ganz klar hervor, dass Sie nach Ihrem Fluchtgrund befragt wurden. Was sagen Sie dazu? – Mir ist dieser Fehler unterlaufen, dass ich diese Punkte nicht erwähnt habe.“ und AS 186f, arg. „V: Herr XXXX , Sie sind mit einem Flugzeug wie ein Fluggast nach Österreich eingereist und nicht wie andere Flüchtlinge über komplizierte Wegen unter schwierigen Umständen. Deshalb ist ihre Aussage nicht nachvollziehbar, dass Sie damals müde waren und unter Stress standen. Auch Ihre Angst vor der Polizei ist nicht nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu? – A: Ich kann nichts dazu sagen. Ich entschuldige mich dafür.“). Außerdem bestätigte der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde zweimal die Vollständigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung und führte auch einige Punkte an, welche nicht richtig festgehalten worden wären (vgl. AS 177). Aufgrund der sogleich dargelegten Überlegungen konnte der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seines Alters und entsprechend niedrigeren Anforderungen für die Glaubhaftmachung – diese weiteren Vorbringen nicht glaubhaft machen.
2.3. Schlechte Behandlung durch seinen Onkel/Stiefvater
2.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten schlechten Behandlung durch seinen Onkel/Stiefvater lässt sich aus seinem Vorbringen nicht ableiten, dass diese an einen Grund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfen würde. Weiters erreichen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Onkel/Stiefvater geschlagen worden sei, habe arbeiten müssen und nicht zur Schule habe gehen können, nicht die erforderliche Intensität für eine Verfolgung.
2.3.2. Außerdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu den Rückkehrbefürchtung befragt im Wesentlichen nur Bedrohungen durch die Taliban nannte. Im Zusammenhang mit seinem Onkel/Stiefvater führte er bloß an, dass dieser den Taliban von seiner Rückkehr mitteilen würde (vgl. S 11 in OZ 6; siehe dazu Pkt. 2.5.5.). Er äußerte hingegen nicht die Angst, dass er von ihm geschlagen oder zur Arbeit gezwungen werde. Auch in der Beschwerde sind keine diesbezüglichen Befürchtungen festgehalten. In dem Sinn kann angesichts der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in gleicher Weise wie vor seiner Ausreise aus Afghanistan vor mehr als 3,5 Jahren – ausgehend von der in Griechenland mit 10.10.2017 dokumentierten dortigen Einreise (vgl. AS 273) – von seinem Onkel/Stiefvater abhängig ist. Er müsste daher bei seiner allfälligen Rückkehr in seine Heimat nicht in seinen ehemaligen Familienverband zurückkehren und wäre damit nicht mehr der schlechten Behandlung seines Onkels/Stiefvaters ausgesetzt.
2.4. Missbrauch als „Bacha Bazi“
2.4.1. Betreffend dem vorgebrachten Missbrauch als „Bacha Bazi“ sind die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.07.2020 an, dass diese vor circa 5 Jahren stattgefunden hätten (vgl. AS 185, arg. „F: Wann ist das passiert? – A. Das war vor ca. 5 Jahren“). Ein Jahr später am 22.07.2021 führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aber aus, dass es vor ungefähr 4 Jahren, etwa 5 Monate vor der Ausreise, gewesen sei (vgl. S 7 f. in OZ 6, arg. „R: Wann war das ungefähr? Wie lange vor ihrer endgültigen Ausreise? – BF: Es war ungefähr vor ca. vier Jahren, ungefähr ca. fünf Monate vor der Ausreise.“). Die Angaben des Beschwerdeführers weichen somit in einem Ausmaß von 2 Jahren voneinander ab.
2.4.2. Außerdem ist chronologische Reihenfolge dieser behaupteten Missbräuche und der Ereignisse mit den Taliban bei ihm zu Hause nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, die Taliban seien vor 3-4 Jahren zu seiner Familie nach Hause gekommen (vgl. AS 184). Demnach hätte sich dies – ausgehend von den Schilderungen in dieser Einvernahme – zeitlich 1-2 Jahre nach den Vorfällen im Zusammenhang mit „Bacha Bazi“ ereignet. Nach den Aussagen in der mündlichen Verhandlung wären die Taliban hingegen 1 Jahr vor der Ausreise zu ihnen gekommen (vgl. S 5 in OZ 6) und somit etwa ein halbes Jahr vor den Geschehnissen als „Bacha Bazi“ passiert, welche sich – entsprechend den Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht – 5 Monate vor der Ausreise ereignet hätten.
2.4.3. Weiters führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aus, dass sein Onkel „uns“ zu „Bacha Bazi“ gezwungen hätte, falls „wir“ kein Geld nach Hause gebracht hätten (vgl. AS 182). Das lässt darauf schließen, dass auch seinen Brüdern – welche nach seinen vorangegangenen Darstellungen mit ihm den Lebensunterhalt der Familie finanziert hätten (vgl. AS 180) – ähnliches wie ihm wiederfahren wäre. Dies entspricht auch dem in der Beschwerde wiedergegebenen Sachverhalt (vgl. AS 468). Aus der Einvernahme des in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür (vgl. AS 281 ff.). Wäre dem Bruder des Beschwerdeführers aber tatsächlich vergleichbares passiert, wäre auch davon auszugehen, dass dieser ein entsprechendes Fluchtvorbringen in seinem Asylverfahren erstattet hätte.
2.4.4. Außerdem fällt diesbezüglich eine Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens auf:
Während von der Erstbefragung keine diesbezüglichen Angaben dokumentiert sind, führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass er in Mädchenkleidung und geschminkt auf Festen habe tanzen müssen (vgl. AS 185), etwaige sonstige Übergriffe erwähnte er nicht. Daraufhin wurde in der Stellungnahme vom 04.08.2020 erstmals ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Tänze unsittlich berührt worden sei und es zu sexuellen Belästigungen gekommen sei (vgl. AS 217 ff.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer dann diesbezüglich zunächst an, dass er bedrängt, belästigt und am „Hintern begrapscht“ worden sei. Erst in weiterer Folge bejahte der Beschwerdeführer die ausdrückliche Frage, ob er vergewaltigt worden sei (vgl. S 8 in OZ 6, arg. „R: Was haben Sie da machen müssen? Mussten Sie nur tanzen oder sonst auch noch etwas Anderes? – BF: Das sind keine normalen Menschen. Sie nehmen Drogen, rauchen Gras und trinken auch Alkohol. Nach dem Tanzen wurde ich begrapscht, belästigt und bedrängt. […] R: Wo wurden Sie begrapscht bzw. bedrängt? – BF: In der Stadt, in XXXX und ich wurde am Hintern begrapscht. – R: Wurden Sie vergewaltigt? – BF: Ja.“).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei allfälligen Eingriffen in die sexuelle Integrität Ursachen wie insbesondere Scham ein zögerliches Aussageverhalten des Beschwerdeführers erklären können. Gegenständlich meinte der Beschwerdeführer als Grund, weshalb er die behauptete Vergewaltigung nicht gleich nannte, aber nicht, sich etwa geschämt zu haben und vermittelte in der mündlichen Verhandlung auch nicht diesen Eindruck. Hingegen lautete seine Begründung, dass er die Frage nicht richtig verstanden habe (vgl. S. 8 in OZ 6, arg. „R: Dann war das ja mehr als nur am Hintern begrapscht zu werden. Warum sagen Sie das nicht gleich? – BF: Es tut mir leid, ich habe die Frage nicht richtig verstanden.“). Da aber nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer an den Fragen, was er da habe machen müssen und ob er nur habe tanzen oder auch etwas Anderes müssen, nicht richtig verstanden haben soll, ist diese Argumentation nicht überzeugend.
2.4.5. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang nicht plausibel, wie es seiner Mutter möglich gewesen sei, die Flucht des Beschwerdeführers nach Griechenland zu finanzieren (vgl. AS 182), diese den Beschwerdeführer aber nicht davor habe schützen können, von seinem Stiefvater zum „Bacha Bazi“ gezwungen werde, nachdem er bloß zweimal von der Arbeit kein Geld nach Hause gebracht habe. Der Beschwerdeführer bejahte vor der belangten Behörde sogar, dass ihn seine Mutter beschützt habe. Er relativierte diese Aussage auf nähere Nachfrage aber dahingehend, dass sie als Frau keine Rechte gehabt habe und ihm nur Ratschläge gegeben hätte (vgl. AS 187). Vor diesem Hintergrund kann aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers grundsätzlich bereit gewesen sein muss, ihren Sohn mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen. Da aber die Mutter des Beschwerdeführers zumindest Zugang zu ausreichend finanziellen Mitteln für seine Flucht gehabt haben muss, hätte es ihr aber umso mehr möglich sein müssen, an 2 Tagen die fehlenden Einnahmen ihres Sohnes auszugleichen.
2.4.6. Aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer zusammengefasst nicht glaubhaft machen, dass er von seinem Onkel zu „Bacha Bazi“ gezwungen wurde.
2.4.7. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu „Bacha Bazi“, dass die Buben üblicherweise zwischen 10 und 18 Jahre sind und weggegeben werden, sobald sie erste Anzeichen eines Bartwuchses haben. Es ist somit auch aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und des auf den im alterdiagnostischen Gutachten enthaltenen Fotos sichtbaren Bartwuchses (vgl. AS 104) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr gefährdet ist, Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer, befragt zu allfälligen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr, diesbezüglich keine Sorgen äußerte (vgl. AS 189 und S 11 in OZ 6).
2.4.8. Auch die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 02.08.2021 zitierte ACCORD – Anfragebeantwortung vom 06.10.2015 kann an dieser Beurteilung nichts ändern, da der Beschwerdeführer bereits nicht glaubhaft machen konnte, zu „Bacha Bazi“ gezwungen worden zu sein. Hinsichtlich der in diesem Bericht erwähnten strafrechtlichen Verfolgung der Opfer ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass Strafverfolgungsorgane von den behaupteten Vorfällen Kenntnis erlangt hätten. Damit wäre auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bestraft werden würde.
2.5. Bedrohungen durch die Taliban:
2.5.1. Bezüglich der Bedrohungen durch die Taliban äußerte der Beschwerdeführer die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass die Taliban grundsätzlich keinen Mangel an freiwilligen Rekruten haben und nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch machen. Im Verfahren haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb genau der Beschwerdeführer eine solche Ausnahme darstellen würde.
2.5.2. Der Beschwerdeführer beschrieb zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren einen konkreten Rekrutierungsversuch seitens der Taliban, sondern verneinte dies sogar ausdrücklich (vgl. S 6 in OZ 6). Vielmehr stellte er „bloß“ dar, dass er nach deren Ansicht nicht die Schule besuchen, sondern arbeiten und nicht der Regierung, sondern den Taliban gehorchen solle (vgl. S 4 in OZ 6).
2.5.3. Allgemein gab der Beschwerdeführer in seinen Vernehmungen zwei verschiedene Arten von Begegnungen mit den Taliban an: einerseits in einer Gruppe von Jugendlichen aus dem Dorf und andererseits beim Haus seiner Familie. Es ergeben sich aber aus keiner dieser Schilderungen konkrete Umstände, die darauf schließen lassen würden, dass die Taliban ein spezielles Interesse an seiner Person zeigen würden.
Betreffend der Aufforderungen der Taliban an den Beschwerdeführer führte dieser aus, dass er nicht alleine, sondern mit anderen Jugendlichen gemeinsam angesprochen worden sei und sie in Ruhe gelassen worden wären, nachdem sie ihnen zugestimmt hätten (vgl. S 5 in OZ 6). Da somit die bloße Zustimmung offensichtlich ausreichte und deren Umsetzung nicht eingefordert wurde, ergibt sich daraus aber kein ausreichender Hinweis für eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers. In dem Sinne zeigt die Antwort des Beschwerdeführers auf die folglich in Frage gestellte Erforderlichkeit der Flucht aufgrund der Taliban, dass fehlende Zukunftsperspektiven ein Beweggrund für seine Ausreise gewesen sind (vgl. S 5 in OZ 6, arg. „R: Dann mussten Sie ja nicht aufgrund der Taliban aus Afghanistan flüchten oder? – BF: Wenn man nicht bei der Regierung sein kann, wenn man keine Schule besuchen kann und keine Zukunftsperspektiven hat, muss man flüchten.“).
Auch aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnissen bei ihm zu Hause lässt sich nicht ableiten, dass die Taliban eine Bedrohung seiner Person darstellen würden oder ein besonderes Interesse an ihm hätten. So gab er als Grund dafür an, dass sie das Haus angeschaut und Essen verlangt hätten (vgl. S 5 in OZ 6). Der Beschwerdeführer verneinte auch ausdrücklich, dass dabei jemand bedroht worden sei (vgl. S 6 in OZ 6). Weiters kann auch aus den behaupteten Vergewaltigungen seiner Mutter und Schwester nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden.
2.5.4. Außerdem wird in diesem Zusammenhang auf die bereits oben zu den Missbräuchen als „Bacha Bazi“ aufgezeigten Ungereimtheiten in der Chronologie der Behauptungen des Beschwerdeführers verwiesen (vgl. Pkt. 2.4.2.). Insgesamt lässt sich daher aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass er bei seiner Rückkehr von den Taliban zwangsrekrutiert werden würde. Auch aus den in der Beschwerde zitierten Berichte ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil diese bloß die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Machtzunahme der Taliban betreffen.
2.5.5. Betreffend der vom Beschwerdeführer aufgestellten Befürchtung, dass sein Onkel/Stiefvater den Taliban seine Rückkehr mitteilen werde und diese ihm Spionage und Ungläubigkeit vorwerfen würden, bestehen keine ausreichenden Hinweise, dass diese tatsächlich berechtigt wären. So sind im Verfahren keine konkreten Anzeichen hervorgekommen, dass der Onkel/Stiefvater die Rückkehr des Beschwerdeführers tatsächlich den Taliban mitteilen würde, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass dieser nur mit einer „sehr kleinen Wahrscheinlichkeit“ Verbindungen zu den Taliban habe (S 7 in OZ 6). Des Weiteren ist – wie soeben unter Pkt. 2.5.3. dargelegt – nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers hatten. Diese Sorge des Beschwerdeführers beruht somit allein auf dessen Vermutungen und erweist sich daher als zu spekulativ, als dass daraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könnte.
2.5.6. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe vergessen, wie man bete, ist dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich der von ihm selbst diagnostizierten und nicht durch ärztliche Befunde nachgewiesenen Vergesslichkeit fällt auf, dass diese gerade bei Nachfragen zu seinem Fluchtvorbringen auftraten und der Eindruck besteht, dass sie als Vorwand diente, wenn dem Beschwerdeführer keine Antwort auf die Frage einfiel (vgl. AS 184f, arg. „F: Als die Taliban weggingen und sie sofort ins Haus zurückgingen, in welchem Zustand haben Sie Ihre Mutter und Ihre Schwester vorgefunden? – A: Sie waren in einem schlechten Zustand (AW wiederholt 3X diesen Satz!). Was soll ich sagen. Ich kann mich nicht daran erinnern.“). Aber auch wenn diese Vergesslichkeit im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen etwa auf eine Traumatisierung zurückzuführen sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb er auch das Beten vergessen haben sollte. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass seine Vergesslichkeit besser geworden sei (vgl. S 3 in OZ 6). Darüber hinaus bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban den Beschwerdeführer tatsächlich zum Beten auffordern würden. Der Beschwerdeführer konnte damit auch in dieser Hinsicht keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäußerte Angst vor den Kutschi, die in sein Dorf gekommen und in die Luft geschossen hätten, kann keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, persönlich belästigt, geschlagen oder bedroht worden zu sein (vgl. AS 186).
2.7. Konversion zum Christentum:
2.7.1. Auch konnte der Beschwerdeführer einen bereits vorhandenen inneren Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, gegenüber dem erkennenden Gericht sowie nach einer umfassenden Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
2.7.2. Der Beschwerdeführer wies ganz erhebliche Lücke in seinem Glaubenswissen auf (vgl. S 9-10 in OZ 6). Auf Fragen seines Rechtsvertreters konnte er zwar drei christliche Symbole nennen (vgl. S 11 in OZ 6). Befragt, was er über das Christentum wisse, konnte er hingegen nichts sagen (vgl. S 10 in OZ 6). Über Jesus Christus konnte er bloß erzählen, dass er eine religiöse Persönlichkeit sei und die Christen ihm und dessen Weg folgen würden. Der Beschwerdeführer wusste auch nicht, welche Richtungen es im Christentum gibt (vgl. S 10 in OZ 6) und ob die Kirche, die er besuche, evangelisch oder katholisch ist (vgl. S 9 in OZ 6). Außerdem waren seine Schilderungen über die Messe sehr oberflächlich gehalten und zeigen, dass er mit dessen typischen Ablauf und Inhalten nicht vertraut ist (vgl. S 10 in OZ 6, arg. „R: Fand in dieser Kirche eine Messe statt? – BF: Ja. – R: Was haben Sie gesehen? Schildern Sie mir, was da war. – BF: Die Musik war sehr beruhigend, es waren viele Menschen anwesend. Die Menschen und die Atmosphäre waren sehr beruhigend.“).
2.7.3. Dieses fehlende Wissen ist dem Beschwerdeführer durchaus bewusst (vgl. S 10 in OZ 6) und angesichts der kurzen Zeit, seit der sich der Beschwerdeführer angeblich für das Christentum interessiert, auch nicht verwunderlich. Allerdings konnte er nicht überzeugend erklären, warum er Christ werden und nicht mehr dem Islam angehören möchte. Der von ihm genannte Grund für die beabsichtigte Konversion, dass er in der Kirche ein sehr gutes Gefühl gehabt habe (vgl. S 10 in OZ 6), zeigt vielmehr, dass er sich mit dem christlichen Glauben noch nicht tiefgreifend auseinandersetzte. Außerdem konnte er keine nachvollziehbare Ursache erläutern, weshalb er nichts mehr mit dem Islam zu tun haben wolle (vgl. S 10 in OZ 6, arg. „R: Mit dem Islam wollen Sie nichts mehr zu tun haben? – BF: Nein. – R: Warum nicht? – BF: Ich respektiere die islamische Religion, wie jede andere auch, aber ich will nicht mehr Moslem sein und dieser Religion angehören.“). Er ist daher noch weit davon entfernt, eine möglicherweise beabsichtigte Konversion zum Christentum tatsächlich in asylrechtlich relevanter Weise zu vollenden.
2.7.4. Aus einer Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum bisher nur oberflächlich erfolgte und der christliche Glaube (noch) kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Daher geht das erkennende Gericht auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachgehen und deshalb in das Blickfeld der Behörden, der Bevölkerung oder auch regierungsfeindlicher Elemente geraten würde.
2.7.5. Doch auch eine ernsthafte Abwendung vom muslimischen Glauben konnte unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und des persönlichen Eindrucks von ihm in der mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden, zumal sich der Beschwerdeführer bis dato nicht offiziell vom Islam lossagte und auch nicht vorbrachte, sich über eine diesbezügliche Möglichkeit informiert zu haben. Das Desinteresse des Beschwerdeführers am Islam dürfte seinen Ursprung auch mehr in praktischen Überlegungen haben und weniger darin gründen, dass die islamische Glaubenslehre inneren Überzeugungen des Beschwerdeführers widersprechen würde.
2.8. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers bei der jeweiligen Vernehmung ergibt sich daher, dass dieser trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer eines der in seiner Stellungnahme vom 02.08.2021 genannten Risikoprofile der UNHCR-RL vom 30.08.2018 erfüllt, weshalb sich ein Näheres Eingehen auf diese erübrigt.
Zum Herkunftsstaat:
Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.06.2021
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.3. Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er von seinem Onkel/Stiefvater schlecht behandelt worden sei, dieser ihm zu „Bacha Bazi“ gezwungen hätte, er von den Taliban bedroht werde und von den Kutschi belästigt worden sei. Zudem komme hinzu, dass der Beschwerdeführer den Glauben gewechselt habe.
3.3.1. Eine Verfolgung aus diesen Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).
Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre (vgl. Beweiswürdigung).
3.3.2. Zum behaupteten Nachfluchtgrund eines Glaubenswechsels ist Folgendes auszuführen:
In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob diese bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität einer Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines „Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (vgl. dazu VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076).
Sobald aufgrund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich das Gericht aufgrund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund stützte (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, mit Hinweis auf VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).
Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-9/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Art. 2 lit c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden in Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Beschwerdeführer nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117 mwN).
Ein bereits bestehender innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, – also ein abgeschlossener Religionswechsel – konnte beim Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden (vgl. Beweiswürdigung).
3.3.3. Wenn auf eine vermeintliche „Verwestlichung“ (= das angeführte Facebook-Profil) und den sich daraus für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergebenden negativen Konsequenzen hingewiesen wird, so kann dem entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt werden würden (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren.
Mit der Lage von Frauen in einer patriarchalisch strukturierten Gesellschaft wie jener Afghanistans ist aber die Lage der Männer, hinsichtlich der Möglichkeit „selbstbestimmt“ zu leben, von vornherein kaum gleichsetzbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt auch sonst nicht erkennen, welche – als „westlich“ erachteten – Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher nicht mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen behandelten Fällen vergleichbar (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).
Auch dafür, dass eine wohlbegründete Furcht aus anderen Gründen (etwa aus seinem Aufenthalt in Europa) abzuleiten wäre, ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte.
3.4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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