Bundesverwaltungsgericht L504 2214696-2

L504 2214696-2Tribunal Administrativo Federal19 de ago. de 2021

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Regest

Aufenthaltsdauer Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Wohlverhalten Zukunftsprognose

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Bundesverwaltungsgericht L504 2214696-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2214696.2.00

Spruch

L504 2214696-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Embacher Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (idF bP) ist Staatsangehöriger der Türkei. Sie ist im Rahmen einer Familienzusammenführung am XXXX 2002 legal mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Österreich zum Vater gereist und hält sich seitdem rechtmäßig in Österreich auf.

I.2. Gemäß dem vorliegenden Akt wurde der belangten Behörde (bB) im Oktober 2018 ein gegen die bP ergangenes strafgerichtliches Urteil übermittelt. Aufgrund dessen wurde von der bB ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet.

I.3 Mit Schreiben vom 14.11.2018 wurde der bP mitgeteilt, dass die bB beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Der bP wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt und wurden ihr Länderinformationen übermittelt.

Am 07.12.2018 langte eine Stellungnahme ein.

Vorgelegt wurden:

Meldezettel

Kopien Aufenthaltstitel und e-Card

Heiratsurkunde

Lebenslauf

Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien

Zertifikate und Weiterbildungsbestätigungen

Mietvertrag samt Bestätigungen über Mietzahlungen

Nachweise vom AMS bzw. zur Mindestsicherung

Neben ihren Anknüpfungspunkten in Österreich führte die bP an, dass sie in der Türkei nicht verfolgt werde, aber auch keine Beziehungen zu diesem Land habe. Der Lebensmittelpunkt befände sich in Österreich.

I.4. Der Bescheid der bB vom 02.01.2019 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2019 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden ua. das Reifeprüfungszeugnis, der Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters und eine Liste mit Verwandten in Österreich vorgelegt.

I.5. Am 04.12.2019 langte ein Schreiben der zuständigen Magistratsabteilung ein und wurde bezugnehmend auf § 28 Abs. 1 NAG (Rückstufung eines unbefristeten Niederlassungsrechts) um Mitteilung ersucht, ob im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilung zwar die objektiven Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden könne (in diesem Fall wären die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG erfüllt) oder ob eine aufenthaltsbeendende Entscheidung beabsichtigt ist.

I.6. Mit Schreiben vom 16.01.2020 wurde die bP von der bB aufgefordert, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, welche Änderungen sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 22.02.2019 ergeben hätten.

Am 30.01.2020 langte eine Stellungnahme über die rechtsfreundliche Vertretung der bP ein. Es wurde auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 01.02.2019 verwiesen und wurden Ausführungen zu den letzten Beschäftigungen der bP getroffen. Mangels rechtzeitiger Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag habe die bP bereits eine Beschäftigung verloren. Vorgelegt wurden Studiennachweise der Ehegattin der bP und Unterlagen zu den letzten Beschäftigungen der bP.

I.7. Am 06.03.2020 langte die durch die bP angefragte Auskunft betreffend die Staatsangehörigkeit des Vaters der bP ein. Demnach wurde dieser am XXXX 2002 eingebürgert.

I.8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der bB wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

I.9. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und wurde eine Bestätigung der XXXX über die Beschäftigung der bP dort vom 13.05.2020 vorgelegt.

Ausgeführt wurde, dass sich die bP seit 2002 rechtmäßig in Österreich aufhalte und keine Bindungen zur Türkei bzw. den Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Sie verfüge über eine Unterkunft und sei derzeit Mitarbeiter der XXXX . Zudem sei sie ehrenamtliche für einen Verein tätig. Sie lebe in Österreich in einem Haushalt mit der Ehegattin und habe Familienangehörige hier. Die bP habe lediglich eine Straftat zu verantworten, welche sie bereue. Es sei dabei zu einem Streit zwischen dem Schwiegervater des jüngsten Bruders und dem Bruder der bP gekommen. Der Streit sei eskaliert, wobei der Schwiegervater einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Zu betonen sei, dass die bP nicht selbst gewalttätig geworden wäre, sondern den Schwiegervater festgehalten habe. Hieraus ließe sich keine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableiten, was schon die bedingt verhängte Strafe von 12 Monaten zeige. Die bB nehme verfehlt an, dass die bP eine absichtlich schwere Körperverletzung begangen habe und stelle aktenwidrig im Bescheid fest, dass es nicht die einzige Verurteilung der bP gewesen sei. Zudem sei die Rückkehrentscheidung iSd Art. 8 EMRK unzulässig. Die Familie der bP lebe in Österreich, in der Türkei würden nur noch eine Großmutter sowie ein Onkel leben, zu denen jedoch kein Kontakt bestünde. Die bP sei seit ca. 4 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen. Der Ehegattin sei ein Leben in der Türkei nicht zumutbar, da sie ihr bisheriges Leben in Österreich verbracht habe und studiere. Ohne Ausbildung habe sie in der Türkei keine Chance, Fuß zu fassen. Die bP verfüge über perfekte Deutschkenntnisse und wäre auch die Verhängung eines Einreiseverbotes unzulässig. Es lägen Ermittlungsmängel und aktenwidrige Feststellungen vor und habe sich die bB nicht entsprechend mit dem Verhalten der bP auseinandergesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

Die Identität der bP steht fest. Sie ist türkischer Staatsangehöriger und somit Fremder.

Sie ist im Rahmen einer Familienzusammenführung am XXXX .2002 mit der Mutter und ihren Geschwistern von der Türkei aus nach Österreich zum hier lebenden Vater gezogen und liegt seither eine durchgängige behördliche Meldung in Österreich auf. Der Vater ist seit Mai 2002 österreichischer Staatsangehöriger.

Sie absolvierten die Volkschule und die Hälfte ihrer Mittelschulausbildung in der Türkei. In Österreich ging sie für ein Jahr in eine Kooperative Mittelschule und wechselte danach in ein Bundesrealgymnasium, wo sie im Jahr 2008 maturierte. Im Jahr 2009 nahm sie ein Wirtschaftsrechtsstudium an der Universität in XXXX auf, brach es jedoch berufsbedingt wieder ab. 2015 nahm die bP das Studium wieder auf und hat bereits zahlreiche Prüfungen absolviert. Zudem hat die bP weitere Ausbildungen absolviert und Zertifikate erworben.

Die bP erhielt nach der Einreise einen Aufenthaltstitel und verfügt jedenfalls seit 17.06.2009 gemäß IZR über einen Daueraufenthalt – EU Titel mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieser wurde in der Folge mehrfache verlängert. Zuletzt stellte die bP am 06.06.2019 rechtzeitig vor Ablauf einen Verlängerungsantrag.

Die Eltern sowie eine Schwester und ein Bruder leben rechtmäßig in Österreich. Gegen den weiteren Bruder der bP XXXX wurde eine Rückkehrentscheidung samt 7jährigem Einreiseverbot von der bB erlassen und wurde diese Entscheidung bereits vom BVwG bestätigt. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot betreffend den weiteren Bruder XXXX wurde vom BVwG aufgehoben.

Darüber hinaus leben die Schwiegereltern, Onkel und Tanten sowie die Großmutter und diverse weitere Verwandte rechtmäßig in Österreich

Die bP hat am XXXX 2014 die österreichische Staatsangehörige XXXX geheiratet und lebt mit dieser in gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin wurde in Österreich geboren und studiert Pharmazie in Österreich.

Die gesunde und arbeitsfähige bP hat keine Kinder.

Sie arbeitet ehrenamtlich bei einem Verein (Gesellschaft für Akademische Bildung) und verfügt über ein soziales Netzwerk in Österreich.

Der Sozialversicherungsauszug der bP weist nachstehende Eintragungen auf:

XXXX

XXXX

XXXX

02.06. 2020 - laufend

Angestellter

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX XXXX XXXX

23.01. 2020 - 10.02.2020

geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX XXXX XXXX

XXXX :

XXXX 01.08.2019 - 29.11.2019

Angestellter

XXXX XXXX -

XXXX XXXX

XXXX XXXX :

XXXX 14.01.2019 - 31.07.2019

Angestellter

XXXX XXXX XXXX

XXXX :

XXXX 01.06.2016 - 11.07.2016

geringfügig beschäftigter Angestellter

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

06.08. 2014 - 27.08.2014

Angestellter

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX :

XXXX 03.09.2012 - 11.11.2012

Angestellter

13.02. 2012 - 29.06.2012

Angestellter

XXXX XXXX

XXXX 18.04.2020 - 01.06.2020

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

30.11. 2019 - 17.04.2020

Arbeitslosengeldbezug

25.01. 2018 - 13.01.2019

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

15.08. 2015 - 15.01.2018

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

04.12. 2014 - 19.07.2015

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

19.09. 2014 - 02.12.2014

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

28.08. 2014 - 18.09.2014

Arbeitslosengeldbezug

19.07. 2014 - 05.08.2014

Arbeitslosengeldbezug

03.07. 2014 - 16.07.2014

Arbeitslosengeldbezug

26.06. 2014 - 28.06.2014

Arbeitslosengeldbezug

13.01. 2014 - 25.06.2014

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

14.12. 2013 - 12.01.2014

Arbeitslosengeldbezug

30.08. 2013 - 01.12.2013

Arbeitslosengeldbezug

04.05. 2013 - 29.08.2013

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

12.11. 2012 - 03.05.2013

Arbeitslosengeldbezug

17.10. 2011 - 23.10.2011

Arbeitslosengeldbezug

25.07. 2011 - 16.08.2011

Arbeitslosengeldbezug

XXXX XXXX

XXXX XXXX :

XXXX 29.03.2011 - 07.04.2011

Arbeiter

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich.

24.10. 2011 - 12.02.2012

KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich.

17.08. 2011 - 16.10.2011

KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich.

29.12. 2010 - 24.07.2011

KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich.

XXXX XXXX XXXX

XXXX XXXX

08.10. 2010 - 31.10.2010

geringfügig beschäftigter Arbeiter

05.03. 2010 - 31.03.2010

geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX XXXX

XXXX XXXX :

XXXX 09.12.2009 - 17.12.2009

Angestellter

XXXX XXXX XXXX

XXXX XXXX

12.07. 2007 - 13.07.2007

Angestellter

Die bP hat gemäß ihrem vorgelegten Lebenslauf als Marketing- und Rechtsreferent, als Volksschulbegleitlehrer, als Dolmetscher sowie bei einer Bank gearbeitet. Darüber hinaus hat sie ein Praktikum als Diversitäts- /Integrationsberater und diverse Weiterbildungsmaßnahmen absolviert, ua. die Externistenprüfung als Lehrer. Es wurde zudem bereits eine Vielzahl an Prüfungen im Rahmen des wiederaufgenommenen Wirtschaftsstudiums positiv absolviert. Auch während des Studiums ging sie zeitweise Beschäftigungen nach und ist sie seit 01.05.2020 bei der XXXX tätig.

Aus dem Strafregister ergibt sich folgende Eintragung:

  1. LG F.STRAFS. XXXX

§ 12 3. Fall StGB § 84 (4) StGB

Datum der (letzten) Tat 09.11.2017

Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Gemäß dem Urteil wurde die bP als Beitragstäter wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§12, dritter Fall, 84 Abs. 4 StGB verurteilt.

Demgemäß hat die bP mit einem ihrer Brüder das Opfer festgehalten, während ein weiterer Bruder dem Opfer zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte und dieses schwer am Körper verletzte. Im Rahmen der Strafzumessung wurde bei der bP kein Umstand als erschwerend herangezogen und als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel angeführt.

II.2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem AJ-WEB.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der bP, ihrer Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet, den familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, den Beschäftigungszeiten sowie der strafgerichtlichen Verurteilung waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.

II.3.Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

II.3.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.2. Assoziationsabkommen

Soweit in der gegenständlichen Beschwerde auf die Beschwerde aus dem Jahr 2019 verwiesen wird, worin sich Ausführungen zum Assoziationsabkommen mit der Türkei finden ist festzuhalten, dass die bB nunmehr eindeutig ermittelt hat, dass der Vater der bP bereits im Einreisezeitpunkt der bP österreichischer Staatsangehöriger war. Art. 7 ARB 1/80 des Assoziationsabkommens kommt damit nicht zum Tragen, da der Vater des Fremden zum Zeitpunkt des Zuzuges des Fremden nach Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft innehatte (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0061).

In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeiten der bP im Bundesgebiet hat diese die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung mangels entsprechend langen Beschäftigungszeiten (unter einem Jahr) auch nicht erworben.

II.3.3. Rechtliche Grundlagen zur Rückkehrentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, ein Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) (aufgehoben)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 53 Abs. 3 FPG regelt die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in bestimmten Fällen auch die unbefristete Erlassung. Ein solches ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstraße von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtkräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

II.3.4.Rechtslage zur Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall:

Die bP ist Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG und liegt insbesondere keine Berechtigung nach Assoziationsrecht vor.

Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 5 FPG und führte hierzu aus, dass die bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Art 8 EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die bP nicht entgegenstehe.

Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben (VwGH vom 30.11.2020, Ra 2020/21/355).

In seiner Entscheidung vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0244 hielt der VwGH fest:

Der (erhöhte) Maßstab für Inhaber eines "Daueraufenthalt - EU" nach § 52 Abs. 5 FrPolG 2005, mit dem Art. 12 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG) umgesetzt wurde, ist aufgrund der dort verlangten Gefährdung ("gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") für einen ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (nur) dann maßgeblich, wenn er sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08). Dabei kommt es auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an (vgl. EuGH 16.1.2014, C-400/12; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08). Selbst wenn der Fremden diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllt und ihm noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 zukommt, ist er nicht besser gestellt als ein daueraufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).

Gemäß § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige (ua. Personen die zum Daueraufenthalt berechtigt sind) nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an sich gegen die bP setzt sohin eine Gefährdungsprognose voraus, dass von ihr eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).

Hinsichtlich des – hier maßgeblichen - § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 festgehalten:

Wird der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 (idF FrÄG 2017), der auf die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe "von mindestens sechs Monaten" abstellt, gerade noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt, so reicht dies für sich genommen nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr iSd letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 aus. Liegen die Straftaten des (bis dahin unbescholtenen) Fremden bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mehr als sechs bzw. fünf Jahre zurück, wobei sich der Fremde seither wohlverhalten hat, ist die Annahme einer - erhöhten (siehe zu den abgestuften Gefährdungsmaßstäben etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370) - Gefährdung iSd § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 keinesfalls gerechtfertigt.

Allerdings kann nach der hg. Rechtsprechung auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).

Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).

Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.

II.3.4.1.Strafrechtliche Verurteilung

Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass das Verhalten der bP eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bewirke. Die Verurteilung zeuge von einer erheblichen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit. Die bP habe im Zusammenwirken mit zwei Mittätern eine Person absichtlich schwer verletzt. Die besondere Gefährlichkeit resultiere aus der hohen Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer und dem Zusammenwirken mit anderen Tätern. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis sich das Verhalten erneut in einer Verletzung eines unbeteiligten Dritten manifestiere.

Soweit die bB festhält, dass die Verurteilung der bP von einer erheblichen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit zeugen würde und sie damit ein „besonders schweres Verbrechen“ verübt hätte und somit ohne Zweifel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle ist festzuhalten, dass das BVwG diese Ansicht nicht teilt. Die bP hat im Zusammenwirken mit anderen Personen, nämlich ihren zwei Brüdern eine Person am Körper verletzt. Gemäß Urteilsspruch liegt entgegen der Annahme der bB schon keine „absichtliche“ Körperverletzung vor.

Entgegen der im Urteilsspruch des Strafgerichts ersichtlichen Verurteilung gemäß § 84 StGB stützte die bB ihre Würdigung insbesondere in weiterer Folge dann in Zusammenhang mit dem Einreiseverbot auch dezidiert darauf, dass die bP das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 StGB realisiert habe unter Beiziehung von Mittätern.

§ 84 Abs. 4 StGB, wonach die bP verurteilt wurde lautet: (4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

Nur wenn der Täter einen schweren Verletzungserfolg geradezu gewollt hat, d. h. es kam ihm darauf an, ihn zu verwirklichen, hat er somit insoferne absichtlich im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB gehandelt, und liegt das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 StGB vor.

Eine absichtliche Körperverletzung, wie von der bB angenommen, liegt demnach nicht vor.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verurteilung um die erste strafgerichtliche Verurteilung der bP handelt, die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen worden ist und im unteren Bereich der möglichen Strafhöhe liegt. Die bP hat sich auch gemäß Strafregisterauszug seit dem Vorfall im November 2017, welcher zur Verurteilung im August 2018 führte und damit über 3 ½ Jahre hinweg nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies kann unter Berücksichtigung, dass die bP bis dahin immer unbescholten blieb, hier schon als entsprechender Zeitraum für ein Wohlverhalten angesehen werden.

Zwar hatte die Verurteilung eine zwölfmonatige bedingte Freiheitsstrafe zur Folge, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG durch diese Verurteilung grundsätzlich erfüllt war, was nach der hg. Rechtsprechung das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indizierte (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Es ist wie bereits angeführt für das BVwG jedoch nicht erkennbar, dass der bP selbst eine brutale Vorgehensweise unterstellt werden könnte, wie sie beim unmittelbaren Täter vorlag oder die bP gar absichtlich gehandelt hätte. Vielmehr hat die bP lediglich gemeinsam mit einem Bruder das Opfer am Hals bzw. an der Schulter festgehalten, was es einem weiteren ihrer Brüder möglich machte, den Schwiegervater des jüngsten Bruders mit Fausthieben zu verletzen. Die bP wurde auch nicht, wie die bB letztlich mit den Worten „Zusammenwirken“ wohl ausdrücken wollte, als Mittäter, sondern als Beitragstäter iSd § 12 3. Fall StGB verurteilt. Wie bereits dargelegt wurde sie auch nicht wegen absichtlich schwerer Körperverletzung verurteilt und liegt lediglich diese eine Verurteilung im Zusammenhang mit einem familiären Streit vor, bei welchem die bP eine untergeordnete Rolle spielte.

Nun ist der belangten Behörde zwar grundsätzlich beizupflichten, dass auch in Anbetracht der konkreten Tatumstände von einer gewissen kriminellen Energie und einer gewissen Gewaltbereitschaft der bP ausgegangen werden konnte, allerdings waren diese Gesinnungs- und Handlungsunwerte nicht derart ausgeprägt wie beim unmittelbaren Täter, der noch dazu einschlägig vorbestraft war. Die bP trug zwar dazu bei, dass das Opfer eine schwere Körperverletzung erlitt, allerdings fügte sie diese dem Opfer nicht selbst zu.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten der bP ist unbestritten und wird vom BVwG nicht verkannt, dass die bP ein Verhalten gesetzt hat, dass den Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist.

Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt des Verhaltens der bP verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der begangenen Straftat um ein Verbrechen gehandelt hat, bei welchem der maximale Strafrahmen bei 5 Jahren und der minimale Strafrahmen bei 6 Monaten angesiedelt ist. Zudem wurde die bP zu einer bedingten Strafe verurteilt und liegt diese mit 12 Monaten im untersten Bereich.

Alleine aus diesem der Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten kann noch nicht auf eine nachhaltige und hinreichend schwere Gefahr für die körperliche Integrität anderer geschlossen werden. Die bP war vor dieser Tat strafgerichtlich unbescholten und führte von 2002 bis 2017 bzw. führt seit der strafgerichtlichen Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel. Diesen Umstand berücksichtigte auch das Strafgericht bei der Strafbemessung mildernd, weshalb gegen die bP auch eine vergleichsweise geringe Strafe verhängt wurde.

Für das BVwG erhellte sich zudem nicht, wie die belangte Behörde angesichts der vorherigen Unbescholtenheit zur Auffassung gelangte, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis sich das Verhalten der bP erneut in einer Verletzung eines unbeteiligten Dritten manifestiere, zumal dies eben die erste und einzige Straftat war. Der Umstand, dass die gegen die bP verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, ließ darauf schließen, dass auch das Strafgericht nicht davon ausging, dass es des Haftübels bedurfte, um die bP von der künftigen Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Schon das Verhalten der bP hinsichtlich der angewandten Gewalt stellt sich nicht so gravierend dar wie jenes des unmittelbaren Täters, weshalb auch aufgrund des Zeitraums des Wohlverhaltens und bis zur Verurteilung ordentlichen Lebenswandels keine akute Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Abgesehen davon nutzte die bP die Zeit nach der Verurteilung um sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Insoweit war der für eine positive Zukunftsprognose erforderliche Zeitraum des Wohlverhaltens im Falle der bP entsprechend kürzer zu veranschlagen, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).

In einer Gesamtschau der Umstände und des Persönlichkeitsbildes der bP kann daher nach Ansicht des BVwG nicht angenommen werden, dass die bP durch ihr künftiges Verhalten im Falle des Weiterverbleibes im österreichischen Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im erforderlichen Ausmaß gefährden werde. Der entsprechende Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG ist nicht erfüllt und kann daher schon unter diesem Aspekt nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.

II.3.4.2. Privat- und Familienleben

II.3.4.2.1. Überdies war zu bedenken, ob bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Vgl dazu auch jüngst VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168.

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.

II.3.4.2.2. Da der Lebensmittelpunkt der bP in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung erheblich in ihr Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.

Die bP lebt seit ca. 19 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welcher sie auch in gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehegatten kommen für ihr Haushaltseinkommen insbesondere die Miete auf. Es besteht daher ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben. Beide Ehepartner gehen einem Studium nach und ist bereits der schulische Erfolg der bP bzw. das Bestehen der Reifeprüfung und die Ablegung von diversen Prüfungen im Rahmen des Wirtschaftsrechtsstudiums anzuerkennen. Die bP ist selbsterhaltungsfähig und hat immer wieder in Österreich auch neben dem Studium gearbeitet. Wenngleich sie auch in jüngerer Vergangenheit zeitweise erwerbslos und damit von staatlicher Unterstützung abhängig war, geht sie seit Mai 2020 durchgängig einer Erwerbstätigkeit nach. Es kann von ausgezeichneten Deutschkenntnissen und einer sozialen Vernetzung ausgegangen werden. Fast die gesamte Familie der bP lebt in Österreich. Zu den Angehörigen in der Türkei besteht kein Kontakt und war die bP das letzte Mal vor ca. 5 Jahren dort. Entgegen den Feststellungen der bB hat die bP auch mit Beweismitteln unterstützt eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein glaubhaft vorgebracht.

In Anbetracht der Erwägungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung erfuhren diese Integrationsaspekte und nicht zuletzt auch das Gewicht der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zwar eine gewisse Relativierung, zumal die bP auch ihre familiären Beziehungen im Bundesgebiet nicht von der Straffälligkeit abgehalten hatten.

Allerdings stellt sich die von der bP ausgehende Gefahr nicht derart gravierend dar, dass das erhöhte öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von strafbarem Verhalten die umfassenden familiären und privaten Interessen der bP im Bundesgebiet überwiegen würde. Dies nicht zuletzt deshalb, weil aus aktueller Sicht keine hinreichende Gefahr der künftigen Begehung weiterer Straftaten anzunehmen war und auch das der einmaligen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten nicht jene Schwere erreichte, die zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätte.

Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und der Sozialkontakte, insbesondere zu den hier lebenden Angehörigen, die sie unterstützen, hat die bP ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch die Deutschkenntnisse ist sie hier auch sprachlich verankert und kann von sozialen Kontakten im näheren Umfeld, auch auf der Universität ausgegangen werden. Die Rückkehrentscheidung greift daher trotz der fehlenden Unbescholtenheit unverhältnismäßig in die Rechte nach Art 8 EMRK ein, dies auch aufgrund der praktisch nicht bestehenden Bindung zum Herkunftsstaat, in dem sie nur bis zum ca. 14ten Lebensjahr gelebt hat.

Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung ist auch angesichts der familiären, privaten und sozialen Integration der bP während des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie Abstand zu nehmen.

II.3.4.2.3. Die vom BFA vorgenommene Interessensabwägung zu Lasten der bP stellte daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Art 8 EMRK dar. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der eingangs angeführten hg. Rechtsprechung, zumal sogar das BFA selbst im angefochtenen Bescheid einräumte, dass die behördliche Entscheidung in diesem Fall „entgegen der überwiegenden Rechtsprechung getroffen wurde“.

II.3.5. Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067 fest:

Erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer - als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 "einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen", das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen, nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG 2005) auszustellen. Es ist somit weder Platz für eine (bei vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 6 FrPolG 2005 zu erteilende) Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen (bei dauernder Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilenden) Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann. Nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (das ist ua eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005) als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht (ua) nach dem NAG 2005 verfügt. Davon ausgehend ist § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Konstellation, dass der Fremde über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht dieses Aufenthaltsrecht weiter. Allenfalls kann nach § 28 Abs. 1 NAG 2005 eine "Rückstufung" vorgenommen werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kommt aber jedenfalls nicht in Betracht und es hat somit auch eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die hierfür die Grundlage bilden sollte, zu unterbleiben.

Die Niederlassungsbehörde ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine "Rückstufung" nicht an die Begründung des VwG in seinem Erkenntnis, mit dem es die Rückkehrentscheidung des BFA ersatzlos behebt, gebunden. War Hauptfrage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden zulässig ist oder nicht, so war dafür (nur) Vorfrage, ob eine maßgebliche Gefährdung vorliegt und/oder ob die Beurteilung nach § 9 BFA-VG 2014 zu einem für den Fremden günstigen oder ungünstigen Ergebnis führt. An diese Vorfragenbeurteilung ist die Niederlassungsbehörde im Rückstufungsverfahren nicht gebunden; eine Bindung besteht nur insofern, als sie (ohne maßgebliche Sachverhaltsänderung) von der - aus welchem Grund auch immer gegebenen - Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden auszugehen hat (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, wonach eine Bindung nur in Bezug auf in anderen Verfahren gelöste Hauptfragen besteht). Die Niederlassungsbehörde hat somit die für eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005 präjudizielle Frage des weiteren Vorliegens einer Gefährdung iSd § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 (dann zeitaktuell) selbständig zu prüfen. Es hat daher auch in diesem Fall dabei zu bleiben, dass für das VwG keine bestimmte "Prüfreihenfolge" besteht und nichts dagegen spricht, das etwa strittige Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Es begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel, dass sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht eindeutig entnehmen lässt, aus welchem Grund das VwG in tragender Weise von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung waren spruchgemäß keine weiteren Feststellungen oder Absprüche zu treffen.

II.3.6. Die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 Abs. 6 BFA-VG liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Damit besteht auch keine Grundlage für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der bP, der Feststellung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie zur Erlassung eines Einreiseverbotes, weshalb sich der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit als rechtswidrig und unzulässig erweist.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 iVm. § 27 VwGVG in seinem gesamten Umfang ersatzlos zu beheben.

II.3.7.Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Das Vorbringen der bP wurde den Feststellungen zugrunde gelegt und wurde von der bB nicht explizit eine Verhandlung beantragt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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