Bundesverwaltungsgericht W141 2224879-1

W141 2224879-1Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2021

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Regest

Beschäftigung Gesundheitszustand Gutachten Notstandshilfe Unzumutbarkeit

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W141 2224879-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2224879.1.00

Spruch

W141 2224879-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Heinrich KALLMEYER, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße vom 19.06.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 13.06.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 08.04.2019 als Mitarbeiterin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie sich zu diesem Stellenvorschlag, den sie bei ihrem Besuch bei der belangten Behörde am 08.04.2019 persönlich von ihrer Beraterin erhalten habe, nicht beworben habe, weil sie diesen zuhause auf die Seite gelegt und dann völlig darauf vergessen habe. Sie gab an, dass dies nicht ihre Absicht gewesen wäre, da sie normalerweise sehr ordentlich sei und so etwas noch nie passiert wäre.

2. Mit Bescheid vom 19.06.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 29.05.2019 bis 09.07.2019 verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe eine von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 03.07.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin führte begründend an, dass ihr am 29.05.2019 ein Schreiben übermittelt wurde, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass sich offene Fragen ergeben hätten und ihr Bezug vorläufig eingestellt worden sei. Sie erklärte weiter, dass sie nicht darüber informiert worden sei, dass am 13.06.2019 eine offizielle Niederschrift erstellt werde, somit habe sie sich auf den Termin gar nicht richtig vorbereiten können. Auf dieser Niederschrift stehe, dass sie ihr zur Durchsicht vorgelegt und vorgelesen worden wäre. Dies stimme jedoch nicht, da ihre Betreuerin ihr die Niederschrift mit der Rückseite zur Unterschrift gegeben und gleich wieder aus der Hand genommen habe. Die Beschwerdeführerin wäre nur gefragt worden, ob sie mit dem Besprochenen einverstanden sei.

Die Beschwerdeführerin wäre an diesem Tag sehr nervös gewesen und unter Druck gestanden, da sie um 12:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX als Verkäuferin gehabt hätte, welches ihr sehr wichtig gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass sie sich regelmäßig auf Stellen bewerbe, die ihr nicht von der belangten Behörde zugewiesen würden. Laut eigenen Angaben, sei sie ein sehr ordentlicher Mensch, der stets bemüht wäre ihren Pflichten nachzukommen. Leider habe sie seit Jahren immer wieder depressive Episoden mit Panikattacken, die ihr stark zusetzen würden. Daher wolle sie ehrlich darstellen, dass sie zu diesem Zeitpunkt auf diese eine Bewerbung vergessen habe.

Da die Beschwerdeführerin alleine für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und auch sonst keine möglichen Einkommensquellen habe, stelle die Sperre der Notstandshilfe den Entzug ihrer einzigen Existenzsicherung dar. Auch der Ausgleich durch die Mindestsicherung stelle bei einem Tagessatz von € 24,95 der Notstandshilfe für sie keine Möglichkeit dar, ihre monatlichen Fixkosten zu decken.

4. Mit Bescheid vom 13.08.2019 wurde die Beschwerde vom 03.07.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

5. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.08.2019, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

6. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.09.2019, brachte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Die Beschwerdeführerin führte ergänzend an, dass sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht beworben habe. Sie habe der belangten Behörde laufend mitgeteilt, dass sie an einer mittelschweren Depression, an Panikattacken sowie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Außerdem habe sie eine instabile Persönlichkeitsstörung. Im Zuge ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie auch im Jänner/Februar für sechs Wochen auf Reha gewesen.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie das Stellenangebot zwar persönlich erhalten habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme jedoch darauf vergessen habe. Erst als sie vonseiten der belangten Behörde gefragt worden sei, warum sie sich nicht beworben habe, sei ihr dies wieder „aufgefallen". Sie führte weiters aus, dass sie sich ohne ihre gesundheitlichen Probleme jedenfalls darauf beworben und auch nicht darauf vergessen hätte, da sie ein ordentlicher Mensch sei, bisher noch nie gesperrt worden sei und sich immer unverzüglich auf alle ihr von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote beworben habe.

Dem Schreiben waren diverse Befunde beigelegt.

7. Am 09.10.2019 langte die Vollmachtsbekanntgabe durch RA Dr. Thomas MAJOROS bei der belangten Behörde ein. Dieser wurden weitere medizinische Beweismittel beigelegt und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie-Neurologie beantragt.

8. Am 29.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtsache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 20.04.2020 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.

9. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel beantragte das BVwG die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die PVA. Im Rahmen des ärztlichen Gesamtgutachtens durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.05.2020, wurde festgestellt, dass der neurologische Status unauffällig ist und ein Erwerbsleben nicht eingeschränkt ist. Neurologisch ist die Beschwerdeführerin auch in den erweiterten ADL als selbstständig einzustufen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin nach dem gesamt psychisch-geistigen Leistungsvermögen nach MELBA eingestuft. Mit dem Ergebnis, dass die kognitiven Merkmale, die psychomotorischen Merkmale sowie die Kulturtechniken/Kommunikation als durchschnittlich bewertet wurden. Die sozialen Merkmale und die Merkmale zur Art der Arbeitsausführung wurden größtenteils auch als durchschnittlich eingestuft, wobei hier vereinzelt Ausreißer im niedrigen oder sehr niedrigen Bereich festgestellt wurden.

10. Ergänzend stellte derselbe Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 18.06.2020 fest, dass in neurologischer Hinsicht von einem aufrechten altersadäquaten und geschlechtsspezifischen Leistungskalkül auszugehen ist, da keine neurologischen Defizite vorliegen. Die niedrigen Profilwerte im gesamt psychischen Leistungsvermögen nach MELBA umschreiben persönlichkeitsimmanentes Reagieren und Agieren.

11. Im Rahmen der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 26.06.2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die angebotene Tätigkeit als Kassiererin oder Regalbetreuerin im Ausmaß von 25-35 Wochenstunden möglich ist.

12. Am 08.07.2020 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten der PVA ein und führte im Wesentlichen aus, dass trotz vorgelegter Befunde keine Aussage über das medizinische Leistungskalkül der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt April 2019 getroffen wurde. Darüber hinaus wäre auch keine Beurteilung, der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vergesslichkeit aufgrund ihrer psychischen Probleme, erfolgt.

13. Mit Schreiben vom 10.07.2020 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin ein Befundkonvolut in Vorlage.

14. Am 16.09.2020 erfolgte eine weitere medizinische Urkundenvorlage durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin.

15. Am 18.09.2020 erfolgte eine weitere medizinische Urkundenvorlage durch die belangte Behörde.

16. Zur Überprüfung der neu vorgelegten Befunde wurde vom BVwG eine Ergänzung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die PVA beantragt und in der chefärztlichen Stellungnahme vom 25.11.2020 festgestellt, dass die Hauptdiagnose der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung darstellt. Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.

17. Mit Schreiben vom 23.06.2021 teilte die PVA mit, dass mangels Kapazitäten eine weitere Begutachtung in diesem Fall nicht möglich sei.

18. Mit Schreiben vom 02.07.2021 beantragte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

19. Am 12.08.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Christina GRIESSLER anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Mag. Barbara SEEBACHER für RA Dr. Thomas MAJOROS (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.

Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden weitere medizinische Unterlagen zum Akt hinzugefügt.

VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor:

Die BF gab an, sie habe die zugebuchte Beschäftigung vergessen und wisse bis heute nicht, wo sie diese hingelegt habe. Sie habe sich erst beim Anruf der belangten Behörde an die Bewerbung erinnert. Den Vermittlungsvorschlag habe die Beschwerdeführerin bei einem Termin mit einer neuen Beraterin nach Ende des Krankenstandes betreffend dem Rehaaufenthalt erhalten. Es sei ihr damals noch nicht so gut gegangen und habe sie dies der Beraterin mitgeteilt, diese habe gemeint, die Beschwerdeführerin soll dies nicht in die Bewerbung aufnehmen. Dies sei auch der einzige Vermittlungsvorschlag in diesem Zeitraum gewesen.

Aktuell sei die Beschwerdeführerin stationär für voraussichtlich 12 Wochen in Behandlung wegen den Depressionen und Suizidgedanken. Sie sei Ende letzten Jahres/Anfang dieses Jahres in stationärer Behandlung gewesen und habe auch eine Reha gemacht.

Die Beschwerdeführerin leide bereits seit Ende 2008 an psychischen Problemen, sohin im spätjugendlichen Alter. Sie habe keinen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt, da sie wieder gesund werden und arbeiten wolle. Sie habe sich jedenfalls auf die Stelle bewerben wollen, obwohl es ihr nicht gut gegangen sei. Sie halte Termine grundsätzlich ein und mache alles, was die belangte Behörde von ihr verlange.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin steht seit 20.11.2016 wiederholt im Bezug von Notstandshilfe, lediglich unterbrochen durch Zeiten mit Krankengeldbezug und ein Dienstverhältnis zur XXXX von 07.04.2017 bis 31.05.2017.

Ihre letzte längere, vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte die Beschwerdeführerin von 30.03.2015 bis 21.10.2015 für die XXXX aus, mit anschließendem Krankengeldbezug.

Vom 28.09.2019 bis 03.09.2020, vom 12.12.2020 bis 05.04.2021 sowie seit 01.07.2021 steht die Beschwerdeführerin in Bezug von Krankengeld.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Lehrabschluss als Einzelhandelskauffrau sowie unter anderem über Praxis als Bekleidungsverkäuferin.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Ende 2008 in psychologischer Behandlung und befand sich auch regelmäßig in stationärer Behandlung, bzw. befand sie sich auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einer stationären Behandlung, von welcher sie anreiste. Eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes konnte bis dato nicht erzielt werden, es erfolgten bereits mehrere stationäre Aufenthalte. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine Kombinierte Persönlichkeitsstörung vor.

Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum 19.01.2019 bis 24.03.2019 im Krankenstand. Sie befand sich u.a. im Zeitraum 16.01.2019 bis 27.02.2019 in einem stationären Aufenthalt im Zentrum für psychosoziale Gesundheit XXXX . Die Beschwerdeführerin wurde mit gestärktem Selbstwert und in einem stabileren Zustand entlassen. Die psychosoziale Belastbarkeit war zum Entlassungszeitpunkt jedoch noch eingeschränkt und eine weiterführende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung notwendig.

Am 08.04.2019 wurde der Beschwerdeführerin der gegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Mitarbeiterin (Kassierin/Regalbetreuerin) bei der XXXX im Ausmaß von 25 bis 35 Wochenstunden im Zuge eines persönlichen Beratungsgesprächs ausgefolgt. Der Vermittlungsvorschlag enthält die Aufforderung, sich umgehend zu Bewerben und die belangte Behörde innerhalb von 8 Tagen über Ergebnis oder Stand der Bewerbung zu informieren.

Die Beschwerdeführerin hat sich auf die beschwerdegegenständliche Stelle nicht beworben. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes war der Beschwerdeführerin sowohl die ordnungsgemäße Bewerbung, als auch die zugewiesene Beschäftigung nicht zumutbar.

Im Rahmen der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 26.06.2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die angebotene Tätigkeit als Kassiererin oder Regalbetreuerin im Ausmaß von 25-35 Wochenstunden zum Untersuchungszeitpunkt am 20.05.2020 möglich war. Die Zumutbarkeitsprüfung betreffend dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum konnte aus gutachterlicher Sicht nicht erbracht werden.

Bei der verfahrensgegenständlichen Sanktion gemäß § 10 AlVG handelt es sich um die erste diesbezügliche Sanktion.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 21.04.2020, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie ihrer Arbeitsfähigkeit beruhen auf ihrem eigenen Vorbringen, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 25.05.2020 samt ergänzender Stellungnahme vom 18.06.2020 und Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 26.06.2020.

Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am 08.04.2019 persönlich ausgefolgt wurde. Überdies ist unbestritten, dass sie sich nicht beworben hat.

Dass der Beschwerdeführerin weder die ordnungsgemäße Bewerbung, noch die beschwerdegegenständliche Stelle zumutbar war, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2008 an psychischen Problemen leidet, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Dass bei der Beschwerdeführerin eine Kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegt, ergibt sich aus dem eingeholten ärztlichen Gesamtgutachten vom 25.05.2020.

Im Zuge des ärztlichen Gesamtgutachtens vom 25.05.2020 wurde das gesamte psychisch-geistige Leistungsvermögen nach MELBA beurteilt und konnten die kognitiven Merkmale, u.a. die Arbeitsplanung, Auffassung, Konzentration und das Merken nur durchschnittlich bewertet werden. Darüber hinaus wurden die Ordnungsbereitschaft, Selbständigkeit, Sorgfalt und Verantwortung ebenfalls nur durchschnittlich bewertet. Aus der gutachterlichen Stellungnahme geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführerin ein persönlichkeitsimmanentes Reagieren und Agieren möglich ist. Da die Beschwerdeführerin bereits seit über zehn Jahren in psychiatrischer – regelmäßig auch in stationärer, zuletzt reiste die Beschwerdeführerin auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus einem stationären Aufenthalt an – Behandlung ist, ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages diesen übersehen hat und eine Bewerbung daher unterlassen hat. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass es ihr zum Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht besonders gut gegangen sei. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits am 27.02.2019 den stationären Aufenthalt beendet hatte, der Krankenstand jedoch bis zum 24.03.2019, sohin bis zwei Wochen vor der Zuweisung, angedauert hat. Aufgrund der medizinischen Unterlagen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt noch in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung stand und auch steht, ist davon auszugehen, dass zum Zuweisungszeitpunkt kein Zustand bestanden hat, welcher die Beschwerdeführerin zu einem ordnungsgemäßen Umgang mit den ihr zugewiesenen Vermittlungsvorschlägen brachte. Insbesondere der in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin auf den Vermittlungsvorschlag tatsächlich aufgrund ihres Gesundheitszustandes vergessen hatte.

Aus dem vorliegenden Gutachten, insbesondere dem Schreiben des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 26.06.2020, geht hervor, dass die zugewiesene Beschäftigung der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt möglich ist, zum Zustand zum Vermittlungszeitpunkt war eine Einschätzung jedoch nicht möglich.

Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 27.02.2019 geht hervor, dass die psychosoziale Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zum Entlassungszeitpunkt noch als eingeschränkt eingestuft wurde und dauerte der Krankenstand auch bis zum 24.03.2019 an. Darüber hinaus ist dem Entlassungsbericht vom 27.02.2019 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich psychophysisch erholen muss, damit die intensiven Selbsterfahrungsprozesse abgerundet werden und dass eine kontinuierliche psychiatrische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist. Der erkennende Senat geht zweifelsfrei davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die zugewiesene Beschäftigung zum Vermittlungszeitpunkt auch auszuüben. Dem eingeholten Gutachten ist zu entnehmen, dass Ausdauer und die Teamarbeit bei der Beschwerdeführerin niedrig sind und die Kontaktfähigkeit, Selbstständigkeit und Ordnung nur durchschnittlich. Aufgrund der vorangegangenen stationären Behandlung und der darauffolgenden weiteren Erholungsnotwendigkeit und dem gesamtärztlichen Gutachten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle auch nachhaltig ausüben hätte können. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung, sowie im gesamten Verfahren glaubhaft an, dass es ihr zur Zeit der Zuweisung noch nicht gut ging.

Daher konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin weder die Bewerbung noch die Ausübung der zugewiesenen Beschäftigung möglich und zumutbar war.

Die Feststellungen zu den stationären Aufenthalten und den Krankenständen gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 21.04.2020 sowie den vorliegenden medizinischen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.05.2019 bis 09.07.2019.

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,2. die Anwartschaft erfüllt und3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).

Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).

Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).

Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Gemäß § 38 AlVG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Aus dem eingeholten ärztlichem Gesamtgutachten samt ergänzender Stellungnahme geht lediglich hervor, dass die zugewiesene Beschäftigung zum Untersuchungszeitpunkt gegeben war, das gesamte psychisch-geistige Leistungsvermögen nach MELBA jedoch durchschnittlich bzw. unterdurchschnittlich ist. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Entlassungsbericht vom 27.02.2019, ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung zum Zuweisungszeitpunkt nicht zumutbar war, da sie erst ca. einen Monat vorher aus einer stationären Behandlung mit eingeschränkter psychosozialer Belastbarkeit und der Notwendigkeit weiterer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung entlassen wurde und der Krankenstand erst zwei Wochen vor der Zuweisung geendet hat. Dass es der Beschwerdeführerin auch nach Ende des Krankenstandes noch nicht gut ging, konnte die Beschwerdeführerin dem erkennenden Senat glaubhaft schildern.

Aus dem oben angeführten ist auch abzuleiten, dass der Beschwerdeführerin die ordentliche Bewerbung nicht möglich und zumutbar war und das Übersehen des Vermittlungsvorschlages zweifelsfrei nicht vorsätzlich erfolgte. Eine Vereitelungshandlung liegt daher auch mangels Vorliegens eines – bedingten – Vorsatzes nicht vor.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat. Der Ausspruch des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen war daher nicht gerechtfertigt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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