Bundesverwaltungsgericht W133 2238685-1

W133 2238685-1Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2021

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Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

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Bundesverwaltungsgericht W133 2238685-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2238685.1.00

Spruch

W133 2238685-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landstelle Niederösterreich, vom 13.10.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) vom 09.06.2020 wird stattgegeben. Der Grad ihrer Behinderung beträgt ab 09.11.2020 50 von Hundert (v.H.).

Die Beschwerdeführerin gehört ab 09.11.2020 dem Kreis der begünstigen Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie Kopien ihres Reisepasses und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises bei.

Mit Eingabe vom 28.08.2020 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen MR-Befund des linken Hüftgelenkes vom 19.08.2020 nach.

In der Folge holte das Sozialministeriumservice, Landstelle Niederösterreich (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In diesem Gutachten vom 05.09.2020 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Mehrsegmental abnützungsbedingter Bandscheibenschaden der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Myelopathie.

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Wirbelkanaleinengung und chronische Schmerzhaftigkeit jedoch ohne neurologische Ausfälle.

02.01. 02

40

2

Weichteilschmerz durch Kapselverkalkung der rechten Schulter, Hüftschmerz links.

Oberer Rahmensatz, da Bewegungsumfang an der unteren Normgrenze bei Behandlungsbedarf.

02.02. 01

20

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass eine hauptsächliche Leidensüberschneidung mit Leiden 2 bestehe.

Mit Schreiben vom 10.09.2020 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 05.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Mit Schreiben vom 02.10.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie ausführt, dass der MRT-Befund vom 18.08.2020 nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei es aufgrund der neurologischen Beschwerden notwendig, ein neurologisches Gutachten einzuholen. Der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin erneut den bereits vorgelegten MR-Befund vom 19.08.2020 bei.

Eine ergänzende Befassung des medizinischen Amtssachverständigen erbrachte keine abweichende Beurteilung (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13.10.2020).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.06.2020 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Das Gutachten vom 05.09.2020 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 13.10.2020 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung gegen den Bescheid vom 13.10.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der durch die belangte Behörde festgestellte Grad der Behinderung nicht den bestehenden Gesundheitsschädigungen entspreche. Aufgrund der Schädigungen in den Bereichen der Hals- und Lendenwirbelsäule komme es zu Ausfallserscheinungen, Sensibilitätsstörungen und Taubheitsgefühlen, die im eingeholten Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und die die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens notwendig machen würden. Darüber hinaus seien auch die Hüftschädigung links zu gering bewertet und die vorliegende mittelgradige obstruktive Lungenerkrankung unberücksichtigt geblieben. Insgesamt liege zwischen den einzelnen Funktionseinschränkungen eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung jedenfalls 50 v.H. betrage. Der Beschwerde wurden eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vollmacht vom 23.11.2020 zugunsten der rechtlichen Vertretung und weitere medizinische Unterlagen beigelegt.

Am 15.01.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 23.06.2021 eingeholt. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen mit eingehender Begründung den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschaden der Hals- und Lendenwirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden und Wurzelreizzeichen mit Sensibilitätsstörungen, mit Bedarfsmedikation stabilisierbar, mit mittelgradiger bis höhergradiger Einschränkung der Beweglichkeit ohne maßgebliches motorisches Defizit, berücksichtigt die Osteopenie.

02.01. 02

40

2

Abnützungserscheinungen linkes Hüftgelenk

Wahl dieser Position, da Beugefähigkeit nicht ganz bis zum rechten Winkel und höhergradige Einschränkung der Rotationsfähigkeit.

02.05. 09

30

3

Abnützungserscheinungen rechte Schulter

Wahl dieser Position, da Impingement Symptomatik und Beweglichkeit bis etwa zur Horizontalen.

02.06. 03

20

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Außerdem sei hinsichtlich des Hüftleidens eine Verschlechterung eingetreten. Hingegen sei eine einschätzungsrelevante myelopathische Symptomatik nicht objektivierbar und der Verdacht auf Venenschwäche stelle kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab 09.11.2020 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Symptomatik, entsprechend einer maßgeblichen Verschlechterung, dokumentiert sei.

Mit Schreiben vom 01.07.2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien rechtliches Gehör zu diesem neuen Gutachten ein.

Mit Schreiben vom 16.07.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach eine Einstufung des Grades mit 50 v.H. erfolge, zur Kenntnis nehme und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersuche. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde traten den Ergebnissen der Beweisaufnahme entgegen. Das gegenständliche Gutachten wurde nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.

Sie steht derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule, bei anhaltenden Beschwerden und Wurzelreizzeichen mit Sensibilitätsstörungen, mit Bedarfsmedikation stabilisierbar, und bei mittelgradiger bis höhergradiger Einschränkung der Beweglichkeit ohne maßgebliches motorisches Defizit, Mitberücksichtigung der Osteopenie;

2. Abnützungserscheinungen des linken Hüftgelenkes, bei Beugefähigkeit nicht ganz bis zum rechten Winkel und höhergradiger Einschränkung der Rotationsfähigkeit;

3. Abnützungserscheinungen der rechten Schulter, bei Impingement Symptomatik und Beweglichkeit bis etwa zur Horizontalen.

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Eine einschätzungsrelevante myelopathische Symptomatik ist bei der Beschwerdeführerin nicht objektivierbar. Auch der Verdacht auf Venenschwäche stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Dokumentation einer maßgeblichen Verschlechterung der Symptomatik in Bezug auf das Hüftleiden links, sohin ab 09.11.2020, 50 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 23.06.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 23.06.2021 kommt es im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 05.09.2020 zu einer abweichenden Beurteilung. Das Hüftleiden der Beschwerdeführerin wird im nunmehrigen Gutachten gesondert eingestuft und entsprechend der eingetretenen Verschlechterung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. neu eingestuft. Ebenso wird das Schulterleiden rechts gesondert unter der Leidensposition 3 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. In Bezug auf das Leiden 1 sowie auf das nunmehrige Leiden 3 ist im Vergleich zum Vorgutachten keine Verschlechterung eingetreten. Insgesamt erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung im aktuellen Gutachten um eine Stufe, von 40 v.H. auf 50 v.H., aufgrund eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens des Leidens 1 mit den Leiden 2 und 3. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin begründet die Beurteilungen in ihrem Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das aktuelle Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin gehört ab 09.11.2020 dem Kreis der begünstigen Behinderten an; vgl. dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 23.06.2021. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Führendes Leiden der Beschwerdeführerin sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin ordnete dieses Leiden – im Einklang mit der Zuordnung des Leidens im Vorgutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Facharztes für Orthopädie – zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades betrifft. Auch die Zuordnung zum oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. erweist sich unter Berücksichtigung der anhaltenden Beschwerden und Wurzelreizzeichen mit Sensibilitätsstörungen (mit Bedarfsmedikation stabilisierbar) und der mittelgradigen bis höhergradigen Einschränkung der Beweglichkeit ohne maßgebliches motorisches Defizit sowie der vorliegenden Osteopenie, als nachvollziehbar und richtig.

Abweichend vom Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom 05.09.2020, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, führte die nunmehr begutachtende Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie die im Leiden 2 des Vorgutachtens zusammengefassten Funktionseinschränkungen der Schulter rechts und der Hüfte links als gesonderte Leidenspositionen an.

In Bezug auf das Leiden 2 der Beschwerdeführerin, Abnützungserscheinungen des linken Hüftgelenkes, ergab sich aufgrund der nunmehr befunddokumentierten deformierenden Coxarthrose und der feststellbaren Einschränkung der Beweglichkeit in allen Ebenen im Vergleich zum Vorgutachten eine Verschlechterung des Leidens. Die beigezogene Gutachterin ordnete das Leiden 2 nunmehr zutreffend der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einseitige Funktionseinschränkungen des Hüftgelenkes mittleren Grades betrifft. Unter Berücksichtigung der – im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierten – Beugefähigkeit nicht ganz bis zum rechten Winkel und der höhergradigen Einschränkung der Rotationsfähigkeit erweist sich die Zuordnung zu dieser Positionsnummer und die damit – im Vergleich zum Vorgutachten – einhergehende höhere Einschätzung des (Einzel)Grades der Behinderung auch als nachvollziehbar und richtig.

Es ist daher in Bezug auf Leiden Nr. 2 ein höherer Grad der Behinderung gegenüber dem bekämpften Gutachten einzuschätzen.

Ebenso ordnete die beigezogene Gutachterin das nunmehrigen Leiden 3, Abnützungserscheinungen der rechten Schulter, korrekt der Positionsnummer 02.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einseitige Funktionseinschränkungen des Schultergelenkes oder des Schultergürtels mittleren Grades betrifft. Diese Zuordnung erweist sich auch mit Blick auf die Impingement-Symptomatik und die Beweglichkeit bis etwa zur Horizontalen als richtig und ist nicht zu beanstanden.

Des Weiteren sind auch die Feststellungen der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie in ihrem Gutachten vom 23.06.2021, dass aktuell eine einschätzungsrelevante myelopathische Symptomatik nicht objektivierbar ist und der Verdacht auf Venenschwäche kein behinderungsrelevantes Leiden darstellt, weshalb diese keinen Grad der Behinderung erreichen, nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus ist auch die Feststellung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie in ihrem Gutachten vom 23.06.2021, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens um eine Stufe erhöht wird, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von ihr insgesamt mit 50 v.H. angenommen wurde, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Dokumentation einer maßgeblichen Verschlechterung der Symptomatik in Bezug auf das Hüftleiden links im ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Reha-Zentrums vom 09.11.2020, somit seit 09.11.2020, 50 v.H., da ab diesem Zeitpunkt das komplette Ausmaß der Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes objektivierbar war.

Seitens beider Parteien wurden das aktuelle Sachverständigengutachten und die darin von der beigezogenen Gutachterin vorgenommenen Beurteilungen und Einstufungen der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

In Bezug auf eine von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte obstruktive Lungenerkrankung ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht durch aktuelle Befunde belegt ist und derartige Funktionseinschränkungen auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung weder objektiviert werden konnten, noch von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das nunmehr eingeholte und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten durch die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

  • sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 23.06.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin seit 09.11.2020 50 v.H. beträgt.

Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Z 1 bis 3 leg. cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt und sie ab 09.11.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten moniert, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.06.2021. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben wird - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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