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L503 2184859-1•Bundesverwaltungsgericht L503 2184859-1
L503 2184859-1Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2021
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
L503 2184859-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2021, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG, § 8 Abs 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG, § 55 Abs 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 5.5.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag an, dass er den Irak verlassen habe, weil dort Bürgerkrieg herrsche und er Angst um sein Leben gehabt hätte. Die Leute in seiner Heimat würden sich ohne jeden Grund töten, auch er sei entführt worden und hätten ihn diese Leute töten wollen. Er habe entkommen können und habe sich dann entschieden, seine Heimat für immer zu verlassen. Deshalb sei er hierher nach Europa gekommen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. In seiner Heimat sei es nicht sicher, es herrsche Bürgerkrieg und wisse er nicht, ob er bei einer Rückkehr am Leben bleibe.
2. Am 6.10.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab der BF an, dass er der Volksgruppe der Turkmenen angehöre und sich zum schiitischen Islam bekenne. Zu seinem bisherigen Leben im Irak gab der BF an, er stamme aus Tal Afar und sei nach seinem Schulbesuch und einem abgebrochenen Hochschulstudium bis zu seiner Ausreise stellvertretender Direktor einer libanesischen Firma in Bagdad gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er bei der Firma XXXX gearbeitet habe und eine externe irakische Überwachungsfirma sie beschützt habe. Die Überwachungsfirma habe zu einer politischen Gruppe namens Kata'ib al-Imam Ali gehört. Als der IS in Bagdad einmarschiert sei, sei der BF von der Überwachungsfirma aufgefordert worden, mit ihnen gegen den IS zu kämpfen. Der BF hätte sie vertröstet. Der Chef der Überwachungsfirma, XXXX , habe ihn im Zeitraum von Anfang 2013 bis Anfang 2014 immer wieder zum Kaffee eingeladen und ihn aufgefordert, mit ihnen gegen die IS-Truppen und andere Gruppen zu kämpfen. Am Anfang habe der BF ihn immer vertrösten können, aber dann sei der Druck immer stärker gekommen. Im April 2014 sei er letztmalig aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen oder er müsse seinen Job verlassen. Er habe gesagt, dass er noch überlegen müsse. Ca. fünf bis sechs Monate habe er sie immer vertrösten können. Am 13.3.2015 sei er am Abend gegen 19 Uhr von seiner Firma aus entführt worden. Diese bewaffneten Personen hätten ihn in den Kofferraum gestoßen. Nach ca. 20 bis 30 Minuten Autofahrt sei er in einen dunklen Raum gekommen. Er sei durch das Licht von einem Handy geblendet und geschlagen worden. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er Bagdad verlassen müsse oder er würde getötet. Außerdem hätten sie gesagt, wenn er jemandem etwas sagen würde, dann werde seine Familie getötet. Sie hätten ihm seine Schlüssel abgenommen und sei er nach zwei Stunden freigelassen worden. Er habe die Personen, die ihn entführt hätten, von der Stimme her gekannt und gewusst, dass diese von der Überwachungsfirma gewesen seien. Er wisse bis heute nicht, warum er entführt worden sei.
Der BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde diverse irakische Dokumente im Original (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Dienstausausweis) vor.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Das Fluchtvorbringen des BF sei völlig unglaubwürdig und in keiner Weise nachvollziehbar. Der BF habe sein Vorbringen gesteigert. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung durch die Miliz Kata'ib al-Imam Ali sei nicht glaubhaft. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Im Fall des BF liege kein Familienleben in Österreich vor und hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.
4. Mit Schriftsatz vom 30.1.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2017. Darin brachte er nach Darstellung des bisherigen Fluchtvorbringens zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt und sich insbesondere nicht ausreichend mit der Situation schiitischer Turkmenen auseinandergesetzt habe. Die getroffenen Länderfeststellungen würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzen und würden ausreichende Berichte zu den schiitischen Milizen, insbesondere der Kata'ib al-Imam Ali, fehlen. Zudem würden jegliche relevante Berichte zur Situation von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nach einer erfolglosen Asylantragstellung fehlen. Ebenso wenig habe sich die Behörde mit der Situation der Minderheiten der schiitischen Turkmenen auseinandergesetzt. Im Beschwerdeschriftsatz wurden ergänzende Länderberichte zur Lage im Irak wiedergegeben. Die belangte Behörde stütze die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF größtenteils darauf, dass er bei der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund angegeben habe als bei der Einvernahme vor dem BFA. Weitere Beschwerdeausführungen betrafen einzelne beweiswürdigende Überlegungen der belangten Behörde. Der BF sei bereits Rekrutierungsversuchen der schiitischen Miliz ausgesetzt gewesen und sei überdies entführt, bedroht und misshandelt worden. Hätte die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren sowie eine ganzheitliche Würdigung des Sachverhaltes vorgenommen, so hätte sie zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen. Die Familie des BF sei in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Najaf untergebracht und könne der BF bei einer Rückkehr somit auf keine familiären Anknüpfungspunkte zurückgreifen. Eine Unterstützung durch seine Familie könne er ebenfalls nicht erwarten. Die Grundstücke und Besitztümer der Familie seien unter der Herrschaft des IS zerstört und beschlagnahmt worden. In Bezug auf den Familienstamm des BF sei anzuführen, dass dieser traditionell ein einflussreicher Stamm gewesen sei, jedoch aktuell aufgrund der Vielzahl von militanten Gruppierungen seinen Einfluss verloren habe. Weiters habe die Behörde es gänzlich unterlassen, sich damit auseinanderzusetzten, dass der BF der Minderheit der Turkmenen angehöre und hätte sich ausführlicher mit der Situation schiitischer Turkmenen auseinandersetzen und vor allem auch hinsichtlich der Frage der Neuansiedlung in anderen Gebieten ermitteln müssen. Der BF stamme als Tal Afar. Insbesondere dort sei die Situation immer noch äußerst prekär und die Möglichkeit einer Rückkehr nicht gesichert. Vor allem der BF, welcher der Minderheit der schiitischen Turkmenen angehöre, entspreche der Zielgruppe des IS und sei daher einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Auch im Hinblick auf Bagdad habe sich die Behörde in keiner Weise mit der aktuellen Lage und den damit im Zusammenhang stehenden Gefahren auseinandergesetzt. Der BF sei sehr um seine Integration in Österreich bemüht, lerne selbständig Deutsch und habe sich stets wohlverhalten.
5. Am 1.2.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.5.2021 in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, der Bericht von IOM Iraq, COVID-19 Response Overview #7, 7 – 28 December 2020, der Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) (auszugsweise), die UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, von Mai 2019, das Kartenmaterial iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Ninewa Governorate 1-28 February 2021 sowie ein Ausdruck von der Homepage des BMI zum Rückkehr- und Reintegrationsprojekt ERRIN wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht, der Rechtsvertreterin des BF am selben Tag per E-Mail übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Erhalt schriftlich Stellung zu nehmen.
Der BF legte in der mündlichen Verhandlung eine Teilnahmebestätigung der Tiroler Soziale Dienste vom 14.2016 betreffend eine Kompetenzanalyse, Bestätigungen des Fußballteams XXXX vom 12.1.2017 und 8.3.2018, drei Dienstleistungsschecks betreffend den 7.8.2018, eine Kursbestätigung der Volkshochschule Oberösterreich vom 4.2.2019 über einen Kurs Deutsch A2 Teil 2 für Asylwerberinnen, Prüfungsergebnisse des ÖIF vom 26.2.2019 und 24.5.2019 über Integrationsprüfungen A2 (jeweils nicht bestanden), eine Bescheinigung des Oberösterreichischen Roten Kreuzes vom 20.3.2019 über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Auffrischungskurs, ein ÖSD-Zertifikat A1 (Beurteilung: "gut bestanden") vom 30.6.2020, eine Bestätigung des WIFI vom 8.10.2020 betreffend einen Deutsch Integrationskurs A2, Teil 1, eine Verschwiegenheitserklärung betreffend das Seniorenzentrum XXXX sowie eine Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX vom 11.5.2021 samt Lichtbildern vor.
7. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und der Volksgruppe der Turkmenen zugehörig. Er bekennt sich zum schiitischen Islam. Der BF spricht Arabisch und Turkmenisch. Der BF ist gesund.
Der BF stammt aus Tal Afar im Gouvernement Ninewa. Dort besuchte er von 1987 bis 2001 die Schule und studierte anschließend von 2001 bis 2005 Betriebswirtschaft an der Universität in Mossul (ohne Abschluss). Neben seiner Ausbildung war der BF in verschiedenen Bereichen beruflich tätig, etwa auf Baustellen, bei der Reinigung und in der Gastronomie. Danach arbeitete er von 2010 bis 2015 – bis zu seiner Ausreise aus dem Irak – bei zwei Dienstgebern in Bagdad im IT-Bereich.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat sieben Brüder und vier Schwestern. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter und sein jüngster Bruder leben in einem Flüchtlingslager im Gouvernement Najaf (südlich von Bagdad); seine älteren Geschwister leben in Mossul. Ein jüngerer Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX , ist seit dem Jahr 2015 in Österreich aufhältig. Der BF steht in telefonischen Kontakt mit seinen Angehörigen im Irak.
Der BF reiste im März 2015 aus dem Irak aus.
1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer asylrelevanten, individuellen Verfolgung durch Anhänger (schiitischer) Milizen ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF durch verbliebene Anhänger des IS bzw. durch (schiitische) Milizen aufgrund seiner turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden.
Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden.
1.3. Zur Lage des BF im Falle einer Rückkehr:
Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und mobil und verfügt im Irak über eine langjährige Schulbildung, eine weiterführende Bildung in Betriebswirtschaft (ohne Abschluss) sowie Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es spricht nichts dagegen, dass der BF durch Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnte. Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, mit denen er auch in Kontakt steht.
Der BF verfügt über einen irakischen Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis. Die Stadt Tal Afar ist nach Einreise über den Flughafen Erbil, die Schnellstraße 2 (via Kalak, Bartella und Mossul) und anschließend die Schnellstraße 1 bzw. über die Ausweichroute Richtung Machmur und die Schnellstraße 80 nach Mossul und anschließend die Schnellstraße 1 erreichbar.
1.4. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:
Der BF reiste im Mai 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit ca. sechs Jahren und vier Monaten in Österreich auf.
Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er wohnt in Österreich gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in einer Asylwerberunterkunft. Der Antrag des Bruders des BF auf internationalen Schutz in Österreich wurde im Instanzenzug abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.4.2021, GZ: W284 2209031-1/15E). Ein zwischen den Brüdern bestehendes Abhängigkeitsverhältnis in persönlicher oder finanzieller Hinsicht kann nicht festgestellt werden.
Aktuell bestehende soziale oder freundschaftliche Kontakte des BF zu anderen in Österreich lebenden Personen können nicht festgestellt werden. Der BF ist gegenwärtig nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Der BF verfügt über gering ausgeprägte Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besuchte im Zeitraum von 22.10.2018 bis 4.2.2019 einen Deutschkurs für AsylwerberInnen A2 (Teil 2). Integrationsprüfungen des ÖIF auf dem Niveau A2 bestand der BF am 15.2.2019 und 16.5.2019 jeweils nicht. Am 30.6.2020 absolvierte der BF erfolgreich die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 (Beurteilung: "gut bestanden"). Im Zeitraum von 14.9.2020 bis 8.10.2020 nahm er an einem Deutsch-Integrationskurs A2 (Teil 1) teil.
Der BF nahm am 14.11.2016 an einer Kompetenzanalyse der Tiroler Soziale Dienste teil. In den Jahren 2017 und 2018 nahm der BF an den Trainings des Fußballteams XXXX teil. Am 20.3.2019 absolvierte der BF einen Erste-Hilfe-Auffrischungskurs des Oberösterreichischen Roten Kreuzes. Im Zeitraum von 26.3.2018 bis 1.7.2019 engagierte sich der BF ehrenamtlich – bzw. im August 2018 teilweise auch im Rahmen von Dienstleistungsschecks – in der Marktgemeinde XXXX . Dort nahm er im Jahr 2019 auch an den " XXXX " teil. Der BF arbeitete auch freiwillig im Seniorenzentrum XXXX in XXXX .
Abgesehen von seinen Tätigkeiten für die Marktgemeinde XXXX im Rahmen von Dienstleistungsschecks ging der BF während seines Aufenthalts in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nach; er steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Von ihm im Bundesgebiet begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2021 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, den Bericht von IOM Iraq, COVID-19 Response Overview #7, 7 – 28 December 2020, den Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) (auszugsweise), die UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, von Mai 2019, das Kartenmaterial iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Ninewa Governorate 1-28 February 2021 sowie den Ausdruck von der Homepage des BMI zum Rückkehr- und Reintegrationsprojekt ERRIN verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend das Fluchtvorbringen bzw. die Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen.
Der BF erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Länderberichten.
Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung (AS 27 ff) sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (insb. AS 101 ff) und andererseits auf den vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten irakischen Identitätsdokumenten im Original, insbesondere seinem Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 87 ff). Die Identität des BF konnte somit festgestellt werden.
Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis (vgl. AS 27, 101) waren nicht zweifelhaft und konnten demnach der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der BF gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Gesundheitszustand an, dass er keine physischen oder psychischen Probleme habe und nicht an einer Erkrankung leide (AS 101) und brachte auch im Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme vor. Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF gesund ist.
Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak beruhen unmittelbar auf seinen – grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (insb. AS 102 ff) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsschrift S. 6). Soweit die beruflichen Aktivitäten des BF im Irak mit seinem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehen, wird darauf unter Punkt II.2.2. näher eingegangen.
Zum Aufenthaltsort seiner Angehörigen im Irak ist Folgendes auszuführen:
Der BF gab vor der belangten Behörde an, dass seine Familie im Irak ein Grundstück und insgesamt neun Häuer und viele Autos besessen habe; diese seien vom IS eingenommen worden. Seine Mutter und seine Geschwister (abgesehen von seinem in Österreich aufhältigen Bruder) würden seit dem 16.6.2014 in Najaf leben (vgl. AS 102, 104). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der BF zu seinen Angehörigen im Irak befragt zunächst an, dass er dort seine Mutter habe. Sie lebe zurzeit in einer Art Asylunterkunft für Vertriebene. Sie lebe im Bundesland Najaf; vorher habe sie in Tal Afar gelebt. Fünf seiner Brüder würden aktuell auch noch im Irak leben, auch vier Schwestern (vgl. Verhandlungsschrift S. 6 f). Auf näheres Befragen, was seine Brüder beruflich machen und wo diese leben würden, erklärte der BF auch zu diesen, dass sie immer noch mit seiner Mutter in dieser Unterkunft für Vertriebene leben würden. Sie würden dort seit 2014, seit der IS in Tal Afar einmarschiert sei, leben und vom Roten Halbmond versorgt. Sie seien nicht wieder nach Tal Afar zurückgekehrt, weil die Lage dort noch immer nicht sicher sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Der Bruder des BF, XXXX , gab in seinem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen an, dass sich zwar seine Mutter und sein jüngster Bruder noch im Flüchtlingslager aufhalten würden, die weiteren Geschwister aber erwachsen und verheiratet seien und sich samt Familie im Irak aufhalten würden; über Befragen durch das Gericht traf er auch nähere Ausführungen zu seinen in Mossul lebenden, älteren Geschwistern (vgl. S. 6 und 12 der Verhandlungsschrift des Beschwerdeverfahrens zu W284 2209031-1). Auf diesen Widerspruch angesprochen, verwies der BF lediglich auf eine im Jahr 2008 oder 2009 verstorbene Schwester und verneinte mit der Begründung, dass sein Bruder vielleicht "Fehler bei seinen Informationen" habe, dass es Schwestern gebe, die in Mossul leben würden (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Das Bundesverwaltungsgericht kam im Fall seines Bruders hingegen zum klaren Ergebnis, dass die Kernfamilie des BF aktuell im Irak lebt; seine Mutter und sein jüngster Bruder würden in einem Flüchtlingscamp in Bagdad, seine älteren Geschwister in Mossul leben (vgl. S. 3 des Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren zu W284 2209031-1/15E). Das Bundesverwaltungsgericht stützte diese Ansicht auf die Angaben des Bruders des BF im behördlichen Verfahren (do. AS 181) und in der mündlichen Verhandlung (do. Verhandlungsschrift S. 5, 12 und 13) und hielt ausdrücklich fest, dass "ihm [dem Bruder des BF; Anm.] der aktuelle Aufenthaltsort seiner Geschwister und seiner Mutter bekannt ist." (vgl. S. 13 des Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren zu W284 2209031-1/15E). Auf dieser Grundlage waren zweifelsfrei die Feststellungen zu treffen, dass die Mutter und der jüngere Bruder des BF nach wie vor im Flüchtlingslager, seine älteren Geschwister hingegen in Mossul leben. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er ein bis zwei Mal in der Woche mit seinen Angehörigen im Irak telefoniere (vgl. Verhandlungsschrift S. 8); er steht sohin mit seinen im Irak lebenden Angehörigen in telefonischem Kontakt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
2.2.1. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt:
Zur allgemeinen Sicherheitslage (S. 14):
"Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat […]. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert […]. Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete […].
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren […]. […]"
Zum Islamischen Staat (IS) (S. 16 ff):
"Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 […] hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt […] und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück […]. Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen […] und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes […].
Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst […]. Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch […]. Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar […]. Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din […]. Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken […]. Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten […].
Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter […], dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden […], sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen […].
Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert […]. Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat […].
Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab […]. Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour […]. Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern […].
Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein […]."
Zur Sicherheitslage im Nord- und Zentralirak (S. 26 ff):
"Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten […], so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen […].
In den sogenannten "umstrittenen Gebieten", die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen […]. Die Sicherheitsaufgaben in den "umstrittenen Gebieten" werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt […]. Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat […].
Bei den zwischen Bagdad und Erbil "umstrittenen Gebieten" handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem "arabischen" und "kurdischen" Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt […]. Die "umstrittenen Gebiete" umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala […]. Die Bevölkerung der "umstrittenen Gebiete" ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die "umstrittenen Gebiete" umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen […].
Gouvernement Ninewa
Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus […]. Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen […]. Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten […].
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet […], im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten […]. Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements […]."
Zur Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (S. 24 f):
"Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein […].
Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert […]. Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab […]. Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt […].
Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab […]. Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt […], um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten […] und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten […].
Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten […]. Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden […].
Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil […]. Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK […]. Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert […]. Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin […].
Am 10. und 11.7.2019 bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaymaniyah, wobei ein Kind getötet wurde […]. In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen […]."
2.2.2. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 16 f):
"Die Terrormiliz "IS" ist – wenn auch im „Verborgenen"– weiterhin aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mosul und Tal Afar. Der "IS" hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt diesen in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen auch nach dem Tod des "IS"-Führers al-Baghdadi fort. Die Türkei führt regelmäßig Luftangriffe auf PKK-Stellungen insbesondere in den Kandil-Gebirgen durch."
2.2.3. Im Hinblick auf die Machtverhältnisse sowie neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in der Provinz Ninewa wird im Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland von Oktober 2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S 141 ff):
"In Ninawa gingen der ISIL-Besatzung „Jahre des gewaltsamen Extremismus und des organisierten Verbrechens durch Milizengruppen [voraus], bei denen es sich um Vorläufer und/oder Gegner des IS handelte“. Aufgrund ihrer Lage in den umstrittenen Gebieten und ihrer ethnischen Vielfalt gilt die Provinz Ninawa als „langjähriges Zentrum des sunnitisch-arabischen Nationalismus im Irak“ und war einst der „Hauptstützpunkt von Al-Qaida im Irak“.
Im Juni 2014 wurde Mossul vom ISIL eingenommen und besetzt. Im Zuge der Angriffe des ISIL auf Sindschar, Zumar und die Ninawa-Ebene im August 2014 wurde innerhalb weniger Wochen fast eine Million Menschen vertrieben. Der Fall von Mossul im Juni 2014 und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus weiten Teilen der Provinz im August 2014 führten dazu, dass der ISIL zahlreiche Minderheiten des Irak ins Visier nahm: Turkmenen, Christen, Jesiden, Schabak, Kaka‘i und andere Bevölkerungsgruppen wurden Opfer von Folter, öffentlichen Hinrichtungen, Kreuzigungen, Entführungen und sexueller Versklavung.
Der Kampf um Mossul dauerte mehr als neun Monate, und der Sieg über den ISIL wurde erst Anfang Juli 2017 offiziell verkündet. Dieser Kampf, und insbesondere sein zweiter Teil mit der Einnahme der historischen Altstadt im Westen Mossuls, war bislang die härteste Konfrontation zwischen dem ISIL und den Streitkräften der irakischen Regierung seit Beginn des Konflikts im Jahr 2014. Mossul – die zweitgrößte Stadt des Irak – wurde schwer beschädigt, und während der Feindseligkeiten wurden zahlreiche Zivilisten getötet. Die Angaben zur Zahl der zivilen Opfer reichen von 4 194 Toten und Verwundeten bis hin zu 9 000 bis 11 000 Toten. Einer Quelle zufolge könnten durch die massive Feuerkraft, die von den irakischen Sicherheitskräften, der internationalen Koalition und dem ISIL gegen die Stadt eingesetzt wurde, mehr als 40 000 Zivilisten ums Leben gekommen sein. Verwundeten bis hin zu 9 000 bis 11 000 Toten. Einer Quelle zufolge könnten durch die massive Feuerkraft, die von den irakischen Sicherheitskräften, der internationalen Koalition und dem ISIL gegen die Stadt eingesetzt wurde, mehr als 40 000 Zivilisten ums Leben gekommen sein.
Viele der örtlichen Milizen und ihrer Gefolgschaften wurden von Minderheitengemeinschaften als Reaktion auf die Bedrohung durch den ISIL und die Tatsache gegründet, dass die irakische Armee und die Peschmerga ihre Posten im Zuge der ISIL-Offensive des Jahres 2014 aufgaben.
Nach der Zerschlagung des ISIL verübten die Aufständischen in Ninawa weiterhin zahlreiche Gewalttaten. Nach dem Verlust seiner territorialen Kontrolle in der Provinz führte der ISIL weiterhin asymmetrische Angriffe auf die ISF in Ninawa sowie in anderen Provinzen im nördlichen Zentralirak und in der zentralen Region durch.
[…]
ISIL Präsenz und Aktivität
Obwohl der ISIL keine territoriale Kontrolle in der Provinz hatte, verübte er in den Jahren 2019 und 2020 in Ninawa weiterhin asymmetrische Anschläge auf ISF und die Zivilbevölkerung.
Laut einer Analyse des Center for Global Policy vom Mai 2020 geriet der ISIL durch von den ISF und der US-geführten Koalition vom 7. Juli 2019 bis Ende des Jahres in Ninawa und benachbarten Provinzen durchgeführten Operation „Will of Victory“ unter Druck. Allerdings eröffneten die zunehmenden Spannungen zwischen den USA und Iran in Verbindung mit COVID-19 neue Chancen für die terroristische Gruppe: Der Abzug von US-Beratern aus den Hauptquartieren an der Front behinderte die Koordinierung der Nachrichtendienste der Koalition und ihrer Unterstützung aus der Luft mit den irakischen Streitkräften.
In Ninawa benutzt der ISIL dünn besiedelte Gebiete als Versteck und als Ausgangspunkt für Anschläge, doch laut Knights/Almeida versucht er, relativ starke Stützpunkte in den ländlichen Gürteln größerer Städte aufzubauen, um wieder zu Anschlägen auf Menschenmengen zurückzukehren, wie die Verfasser vermuten. Auch Husham Al-Hashimi vertrat im Mai 2020 die Ansicht, der ISIL versuche, in ländlichen Gebieten rund um Städte wieder Fuß zu fassen, unter anderem in Tal Afar und Qayara. Nach Meinung von Al-Hashimi konzentrierte sich der ISIL darauf, „verlassene Dörfer in Nord- und Zentralirak zu besiedeln, wo natürliche geografische Hindernisse und das Gelände - wie Täler, Gebirge, Wüsten und ländliche Gebiete - konventionelle militärische Operationen erschweren“. Laut Al-Hashimi hatte der ISIL etwa 350-400 aktive Kämpfer in jeden Sektor, in dem er tätig war, darunter die Provinz Ninawa, die von ungefähr 400 inaktiven Kämpfern unterstützt wurden, die sich vorrangig um die Logistik kümmerten.
Wie die ICG im Oktober 2019 schrieb, war der ISIL hauptsächlich im südlichen und südwestlichen Teil der Provinz Ninawa aktiv (zusammen mit anderen Gebieten in anderen Provinzen). Husham Al-Hashimi befand im Dezember 2019 in einer Konfliktkarte, der ISIL sei weiterhin in Baaj präsent, südlich der Ninawa-Wüste. Die DIA stellte im März 2020 fest, dass der Bezirk Rutbah, die Hadr-Wüste und Ba’aj im Westen von Ninawa die Gebiete der Provinz sind, in denen der ISIL nach wie vor am aktivsten ist.
In einem im Mai 2020 veröffentlichten Artikel ermittelten Knights/Almeida elf Gebiete, in denen der ISIL in Ninawa aktiv ist (2018 waren es noch sechs Gebiete), darunter: Ost-Mossul; Ash Shura/Hammam al-Alil; Qayyarah; Sharqat; das Jurn-Dreieck; der Hatra/Irak-Türkei-Pipeline-Korridor südwestlich von Mossul; Badush/Atashana/West-Mossul; Tal Afar/Muhallabiyah; Tal Afar/Ayadhiyah; Sindschar/Ba’aj; Sunnislah-See/Jazeera.
Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
Entwicklungen 2019-2020
Zu Sicherheitsvorfällen kam es 2019 überall in der Provinz: Neben Luftangriffen der irakischen Luftwaffe und und der Internationalen Koalition auf mutmaßliche Verstecke des ISIL erfolgten militärische Bodenoperationen von ISF und PMU gegen den ISIL sowie Anschläge des ISIL auf die ISF und auch auf die Zivilbevölkerung. Die türkische Luftwaffe griff Stellungen der kurdischen/jesidischen YBS in Sindschar an. Es gab ferner Demonstrationen gegen Korruption durch den abgesetzten Gouverneur und Proteste von Angehörigen einer PMF-Brigade gegen den ihnen erteilten Befehl, aus Mossul und der Ninawa-Ebene abzuziehen.
Michael Knights und Alex Almeida beurteilten den Aufstand des ISIL in Ninawa 2018 als „lückenhaft und ziemlich schwach”, stellten jedoch in der zweiten Jahreshälfte 2019 einen plötzlichen Anstieg bei der Zahl der Anschläge fest, die sich ungefähr auf das Doppelte des Vorjahres belief, und ihrer Auffassung nach hielt sich diese Zahl auch während des ersten Quartals 2020. Allerdings wiesen diese Autoren auch auf den großen Unterschied in den Anschlagszahlen zwischen deren Spitzenzeiten im Jahr 2013 und der Gegenwart hin. 2013 gab es in Ninawa 278 Anschläge pro Monat, drei Viertel davon in der Stadt Mossul, während im März 2020 nur 31 Anschläge verübt wurden. Ab der zweiten Jahreshälfte 2019 bis hinein in das Jahr 2020 wurden die Anschläge immer raffinierter. Laut Knights/Almeida erfolgten seltener nächtliche Überfälle, bei denen mukhtars getötet wurden, und die das Tigris-Tal 2018 terrorisierten. Nach Auffassung der Autoren verfügt der ISIL über eine größere Spanne von Anschlagszellen in der Provinz als im Vorjahr sowie einsatzbereite Anschlaggruppen in elf Gebieten im ersten Quartal 2020 im Vergleich zu nur sechs Ende 2018.
Die Zahl der von Joel Wing erfassten Vorfälle in den Jahren 2019 und 2020 bewegte sich in der gleichen Spanne, nämlich zwischen neun und 25 Anschlägen pro Monat, doch nahm nach Meinung von Knights/Almeida die Zahl der Anschläge schon gegen Ende 2018 stetig zu; dieser Trend entwickelte sich dann in der zweiten Jahreshälfte zu einem plötzlichen Anstieg mit 34,1 Anschlägen pro Monat, was fast dem Doppelten der Zahlen von 2018 entspricht. Der gleichen Quelle zufolge wurde diese Zahl von Anschlägen der Aufständischen im ersten Quartal 2020 gehalten, und die Verfasser sahen hierin ein relativ stabiles neues Niveau von Anschlägen (32,3 Anschläge des ISIL pro Monat während des ersten Quartals 2020). Das USDOD verzeichnete zwischen 25 und 30 ISIL-Anschlägen in Ninawa im Zeitraum Januar bis April 2020 und 24 von April bis Juni 2020.
Nach Auffassung von Joel Wing war Ninawa im Februar, März, April und Mai 2020 für die Aufständischen nur eine Nebenfront. Michael Knights und Alex Almeida erklärten in ihrer Analyse von 2019 und vom ersten Quartal 2020, dass der Anstieg bei den Anschlägen des ISIL in Ninawa seit dem Sommer 2019 und das anhaltend hohe Niveau im Jahr 2020 hauptsächlich auf eine steigende Zahl und eine bessere Qualität der Sprengfallen an Straßen zurückzuführen ist. Die gleichen Analysten sahen eine allmähliche Verbreitung ausgefeilterer Taktiken beim Einsatz von USBV, wie Ketten mehrerer USBV, um den Wirkungsbereich zu vergrößern, Aufstellen von Sprengfallen in Häusern, um Sicherheitskräfte umzubringen, und Nutzung von Anschlägen als Köder, um Einsatzkräfte in die Nähe von Sprengfallen an Straßen zu locken. Wie den Berichten über Vorfälle von ACLED und Joel Wing zu entnehmen ist, sind die meisten Opfer von Sprengfallen an Straßen Angehörige von Sicherheitskräften. Es gibt allerdings auch zivile Opfer.
Das geografische Muster der Angriffe der Aufständischen im Jahr 2019 zeigt, dass mit Ausnahme der unter kurdischer Kontrolle stehenden nordöstlichen Teile der Provinz alle Bezirke von Ninawa betroffen waren. Typische Hotspots für die ISIL-Aktivität waren die südlich von Mossul gelegenen Gebiete im Tigris-Tal und generell ländliche Gebiete in Reichweite der Gebiete, in denen der ISIL aktiv ist, wie weiter oben im Kapitel „ISIL-Kämpfer“ aufgeführt.
Die folgende Karte zeigt die Orte, an denen ACLED Vorfälle im Zeitraum 1. Januar bis 19. Juni 2020 registrierte. Die Karte gibt nicht alle Vorfälle in der Provinz wieder, sondern nur die betroffenen geografischen Gebiete. ACLED verzeichnete in diesem Zeitraum 66 Vorfälle. Die in Akrê in der Nordostecke der Provinz Ninawa registrierten Vorfälle waren türkische Luftangriffe:
Karte 12: Von ACLED und EPIC zwischen dem 1. Januar und dem 26. Juni 2020 verzeichnete Vorfälle, Zusammenstellung durch Cedoca auf Google Maps
Zu den im ersten Halbjahr 2020 verzeichneten verschiedenen Arten von Vorfällen gehörten reguläre bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen des ISIL, einschließlich Schießereien oder Sprengstoffanschläge, Sicherheitsoperationen gegen Verstecke der Aufständischen in ländlichen und entlegenen Gebieten, aber auch in der Nähe von oder in besiedelten Orten. So gab es beispielsweise einen Anschlag der Aufständischen auf das Elektrizitätsnetz nahe Qayyarah im Mai 2020, bei dem drei Starkstrommasten getroffen wurden.
Der ISIL setzt unterschiedliche Taktiken ein, wie das Anbringen von USBV in Straßennähe, auf denen die Sicherheitskräfte patroullieren, oder das Abfeuern von Mörsergranaten auf besiedelte Gebiete oder deren Beschuss mit Kleinwaffen. Eine weitere Vorgehensweise der Aufständischen ist das Angreifen und Töten von Dorf-mukhtars. Auch wenn, wie Knights/Almeida unterstreichen, diese Form der Gewalt seltener als in früheren Jahren zu beobachten ist, kommt sie doch 2020 noch immer vor.
Auch 2020 werden noch Massengräber von Opfern des Konflikts mit dem ISIL zwischen 2014 und 2017 entdeckt, das größte dieser Gräber im Februar 2020 in der Region Tal Afar. Am 17. Mai 2020 gab der neue Premierminister Mustafa al-Kadhimi Anweisung, alle verfügbaren Ressourcen einzusetzen, um das Schicksal entführter und verschwundener Iraker zu klären. Die meisten Vermisstenanzeigen kommen aus Ninawa.
Luftangriffe gegen ISIL-Stellungen wurden von der irakischen Luftwaffe und der Internationalen Koalition geflogen, wohingegen die türkische Luftwaffe 2019 und 2020 Stellungen kurdischer und jesidischer Milizen mit Verbindungen zur PKK in den Bezirken Sindschar und Akre angriff. Bei den türkischen Luftangriffen gab es zivile Opfer.
Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle
Nachstehend eine nicht erschöpfende Auflistung von Sicherheitsvorfällen, die sich Berichten zufolge zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Juli 2020 in der Provinz Ninawa ereignet haben:
Anschläge des ISIL auf mukhtars:
• Am 9. Mai 2019 wurde der mukhtar des Dorfes al-Lazaka im Bezirk Hammam al-Alil zusammen mit vier Mitgliedern seiner Familie von ISIL-Kämpfern ermordet. Zwei weitere Familienmitglieder wurden bei dem Anschlag verletzt.
• Am 18. November 2019 wurde der mukhtar des Dorfes Ahlila in Ost-Mossul ermordet.
• Am 26. Februar 2020 griffen ISIL-Kämpfer das Haus eines mukhtar in Al Muhallabiyah westlich von Mossul an, töteten dabei den mukhtar und verletzten seinen Sohn.
Bewaffnete Angriffe durch den ISIL:
• Am 22. Dezember 2019 griff der ISIL das Dorf Al-Rusif im Bezirk Shoura (Süd-Mossul) an, tötete zwei Zivilisten und verletzte einen weiteren.
• Am 10. Mai 2020 beschossen nicht identifizierte Bewaffnete mit einem Mörser das Haus eines Zivilisten in al Qayyarah südlich von Mossul und verletzten dabei drei Mitglieder des Haushalts.
USBV vom ISIL oder nicht identifizierten Tätern:
• Am 22. Mai 2019 kam ein Zivilist bei der Explosion einer USBV im Bezirk al-Shoura in Mossul ums Leben.
• Am 9. November 2019 explodierte eine USBV in einem Transportfahrzeug in dem Dorf Qaraj südwestlich von Mossul; durch die Explosion wurden drei Zivilpersonen verletzt.
• Am 12. Februar 2020 kam bei der Explosion einer USBV des ISIL in dem Gebiet al-Rashidiyah nördlich von Mossul ein Zivilist ums Leben und wurden zehn weitere verletzt.
• Am 3. März 2020 explodierte eine nicht identifizierte USBV in Tel Kayf in der Provinz Ninawa und verletzte zwei Zivilisten.
• Am 7. Mai 2020 explodierte nahe dem Dorf Ghuzayl südlich von Mossul eine nicht identifizierte USBV, wobei zwei Mitarbeiter des Stromversorgers verletzt wurden.
Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften:
• Am 8. November 2019 feuerten unbekannte Angreifer vier Raketen auf den Militärstützpunkt Qayyara ab. Die Sicherheitsdienste übten Vergeltung und töteten drei Angreifer.
• Am 24. März 2020 töteten irakische Streitkräfte drei ISIL-Kämpfer mit Sprengstoffgürteln in einem Dorf in der Nähe von Qayyarah.
Luftangriffe:
• Am 20. August 2019 meldete die Medienabteilung der Sicherheitskräfte den Tod von sechs ISIL-Kämpfern in einem Tunnel durch einen Luftangriff der Koalitionsstreitkräfte im Atshana-Gebirge westlich von Mossul.
• Am 4. November 2019 bombardierte die türkische Luftwaffe Khanasur in Sindschar. Zwei YBS-Kämpfer wurden verwundet.
• Am 15. Mai 2020 richtete sich ein Luftangriff der Streitkräfte der Internationalen Koalition gegen den ISIL in einem Wüstengebiet südwestlich von Hatra gegen eine Höhle des ISIL; sieben Kämpfer kamen dabei ums Leben.
• Am 15. Juni 2020 flog die Türkei Luftangriffe auf mehrere Ziele in Irak, auch gegen Stellungen der Jesidischen Widerstandseinheiten (YBS) im Bezirk Sindschar. Nach Angaben von jesidischen Quellen wurden mindestens drei Angehörige der YBS verwundet.
Zahl der zivilen Opfer
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden.
Anzahl der sicherheitsrelevanten Störfälle
Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 92 Kämpfe, 150 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 46 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 4 Unruhen; das sind insgesamt 292 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Ninawa, meist im Bezirk Mossul. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 21 Demonstrationen in der Provinz Ninawa gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum.
Abbildung 13: Entwicklung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, kodiert als Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Unruhen und Proteste in der Provinz Ninawa, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, gestützt auf ACLED-Daten1097
Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung
Weitere Informationen über die Fähigkeit der irakischen Streitkräfte und der der KRG unterstehenden Streitkräfte als Akteure, die Schutz bieten, einschließlich der Fähigkeit, für Recht und Ordnung sorgen, sowie Informationen über die Integrität der Streitkräfte sind dem folgenden Bericht zu entnehmen: EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland – Irak: Akteure, die Schutz bieten können (2018).
Den ISF und PMU, die Ninawa kontrollieren, wird vorgeworfen, dass sie ihre Macht missbrauchen, um durch illegale Aktivitäten Einnahmen zu erzielen, was wiederum ihre Kampfkapazitäten schwächt und für Unsicherheit in der örtlichen Gemeinschaft sorgt.
Im September 2019 gab es einen Aufsehen erregenden Fall, in dem Angehörige der 30. PMF-Brigade (Liwa al-Shabak) die Wagenkolonne des stellvertretenden Gouverneurs von Ninawa und eines Parlamentsabgeordneten an einem Kontrollpunkt außerhalb von Mossul anhielten. Vier Leibwächter wurden verletzt und festgenommen. Dies war einer von mehreren Vorfällen in Zusammenhang mit dieser Brigade, der bereits im August 2018 und nochmals im Juli 2019 von den zentralen Behörden befohlen worden war, aus Ninawa abzuziehen. Dieser Schabak-Miliz wurde vorgeworfen, Christen zu vertreiben, Eigentum zu beschlagnahmen, den Zugang zu Hilfsorganisationen zu verweigern und Geld an den von ihr bemannten Kontrollpunkten zu erpressen. Ferner wurde ihren Angehörigen Entführung und Vergewaltigung vorgeworfen. Im Juli 2019 protestierte diese Miliz zwei Tage lang gegen ihren Abzug und blockierte dabei die Straße zwischen Mossul und Erbil. Die 50. Brigade (Kata'ib Babilyun, Babylon-Brigade), eine sich selber als christlich bezeichnende Miliz, wurde wegen ähnlicher Tatenverurteilt. Gegen die Anführer der beiden Milizen wurden von der US-Regierung Sanktionen verhängt.
Nach Angaben des Education for Peace in Iraq Center (EPIC) fand am 6. Februar 2020 eine Demonstration von Dutzenden Einwohnern der Ninawa-Ebene gegen die Präsenz von PMF und ihnen nahestehenden Milizen in Städten der Region statt. Die aus verschiedenen Gemeinschaften (Araber, Kurden, Schabak, Jesiden, Christen und Turkmenen, viele von ihnen Binnenvertriebene) stammenden Demonstranten beschuldigten die Milizen, die Vertreibung der Binnenvertriebenen zu verstetigen und illegale Abgaben auf den Verkehr auf den Straßen durch die Ebene zu erheben. Sie forderten die Regierung in Bagdad auf, die Milizen auszuweisen und Recht und Ordnung in der Region wiederherzustellen.
Am 21. Mai 2020 berichtete Shafaaq, der Krisenstab der Provinz Ninawa schließe aufgrund des gestiegenen COVID-19-Risikos alle Zugänge zur Provinz (mit Ausnahme von Lebensmittel- und Kraftstofftransporten sowie Personal im Gesundheitswesen und im Dienstleistungsbereich). Am 24. Juni 2020 verkündete Gouverneur Najm Al-Jubouri für die Provinz eine am 25. Juni beginnende dreitägige Ausgangssperre.
Am 29. Mai 2020 sagte ein Vertreter der Provinz Ninawa, die Sicherheitskräfte hätten nicht die vollständige Kontrolle über die internationalen und internen Grenzen der Provinz. Er beklagte den Getreideschmuggel und die Tatsache, dass auf einigen Straßen zwischen Ninawa und Kirkuk und Salah al-Din an einigen Kontrollpunkten illegale Gebühren erhoben werden. Der Vertreter forderte die Sicherheitskräfte auf, der Sache nachzugehen."
2.2.4. Im Hinblick auf Sicherheitskräfte und Milizen wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 36 ff):
"Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) […]. Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) […].
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle […].
[…]
Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen […]. Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen […] und werden vorwiegend vom Iran unterstützt […]. PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS […]. Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei […].
Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien […]. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig […]. In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist […].
[…]
Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen […]. Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor […].
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen […].
[…]
Auch die Kata’ib al-Imam Ali (KIA, Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden […]. Sie ist den PMF als 40. Brigade beigetreten […]. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi stand in engem Kontakt zu Muhandis (bis zu dessen Tod) und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azra‘el erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten […]. Kata’ib al-Imam Ali hat im Dezember 2014 die kleine syriakische (Anm.: aramäisch- assyrisch) Christenmiliz Kata‘ib Roh Allah Issa Ibn Miriam (Die Brigade vom Geist Gottes, Jesus, Sohn der Maria) gegründet und ausgebildet […].
Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF
Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert […].
Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 […]. Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht […].
Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung […]. Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontollieren, was von diesen zurückgewiesen wird […]. Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben […]. In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß […]. […]"
2.2.5. Im Hinblick auf die Rolle der Sicherheitskräfte im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 10):
"Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000-185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF-Milizen und Peschmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwundenen („forced disappearance“) zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen."
2.2.6. Im Hinblick auf Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweiguerng im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 62):
"Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von den PMF kam in den Jahren 2014 bis 2015 seltener vor als bei der irakischen Armee. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge […]."
2.2.7. Im Hinblick auf die Religionsfreiheit im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 70):
"Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und Faili Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor […].
Institutionelle und gesellschaftliche Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen Minderheitengruppen sind nach Ansicht von Religionsführern und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NGO), die sich auf Religionsfreiheit konzentrieren, nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten […]. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen in Kirkuk, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) […]."
2.2.8. Im Hinblick auf die Situation von Minderheiten bzw. Turkmenen im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 74 ff):
"Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen […]. Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen […]. Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene […].
[…]
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Zudem ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht […].
[…]
Turkmenen
Turkmenen stellen die dritt-größte Ethnie des Irak […]. Seit 2012 werden sie offiziell vom irakischen Parlament als eine der drei größten ethnischen Gruppen des Landes anerkannt […]. Angaben zur Bevölkerungszahl der Turkmenen unterscheiden sich massiv. Sie reichen von 400.000 […], über 600.000 bis zu 2 Millionen […] bzw. 3 Millionen […]. Die meisten irakischen Turkmenen leben im Norden des Landes, in einem Bogen, der sich von Tal Afar über Mossul, Erbil, Altun Kopru, Kirkuk, Tuz Khurmatu und Kifri nach Khanaqin erstreckt […]. Turkmenen nennen diese Gebiete „Türkmeneli“ („Land der Turkmenen“). Kirkuk nimmt dabei eine besondere Stellung ein und wird von Turkmenen oft als ihre inoffizielle Hauptstadt betrachtet […]. Es finden sich auch turkmenische Gemeinden in größeren irakischen Städten, wie Bagdad und Basra […]. Etwa 60% der Turkmenen sind Sunniten, der Rest Zwölfer-Schiiten bzw. Angehörige anderer schiitischer Konfessionen […]. Turkmenen aus Ninewa sind traditionell Schiiten […]. Rund 30.000 Turkmenen sind Christen […].
Insbesondere schiitische Turkmenen wurden zum Ziel von Angriffen des Islamischen Staates (IS), wie z.B. in seinen Kampagnen gegen die mehrheitlich schiitisch-turkmenischen Städte Tal Afar und Amerli. Hunderte turkmenische Frauen und Mädchen wurden vom IS entführt […]. 600 vom IS entführte schiitische Turkmenen, darunter mehr als 120 Kinder bleiben weiterhin vermisst […]. Eine andere Quelle berichtet von etwa 1.300 vermissten schiitischen Turkmenen […].
Die irakischen Turkmenen erleben seit 2003 Bombenanschläge, Attentate und Entführungen, sowie Landraub […]. In den sogenannten umstrittenen Gebieten gibt es Berichte von Diskriminierung von Turkmenen durch die Behörden der kurdischen Regionalregierung (KRG) […].
2014 flohen die meisten schiitischen Turkmenen vor dem IS in den Südirak, während 2017 viele sunnitische Turkmenen vor der Rückeroberung flohen […]. Sunnitische Turkmenen, insbesondere solche aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, werden wie sunnitische Araber manchmal an der Rückkehr in ihre Heimatregionen gehindert […]. Nach der Rückkehr der zentralstaatlichen Kontrolle über Kirkuk im Oktober 2017 sahen sich Turkmenen und andere Minderheiten mit Diskriminierung, Vertreibung und in einigen Fällen mit Gewalt durch Regierungskräfte, insbesondere durch mit dem Iran verbundenen PMF konfrontiert […]. Sunnitische Turkmenen wurden bei offensichtlich außergerichtlichen Hinrichtungen durch irakische Sicherheitskräfte ermordet […]. Es gab auch Berichte über willkürliche und rechtswidrige Verhaftungen, Erpressungen und Entführungen von Turkmenen in der westlichen Ninewa-Ebene […].
Turkmenen beklagen mangelnde politische Repräsentation auf nationaler Ebene, sowie in der öffentlichen Verwaltung […]. Im kurdischen Regionalparlament sind für sie fünf Sitze reserviert […]. Obwohl die irakische Verfassung das Recht auf Bildung in der turkmenischen Sprache schützt, verhindert der schlechte Zustand des Bildungssystems des Landes in vielen Fällen den Zugang turkmenischer Kinder zu muttersprachlicher Bildung […]. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) existieren 21 turkmenische Schulen […]."
2.2.9. Im Hinblick auf die Diskriminierung ethnisch-religiöser Gruppen und Minderheiten im Irak bzw. Turkmenen wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 9):
"Turkmenen
Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum Kirkuk und im westlich von Mosul gelegenen Gebiet um Tal Afar. Tal Afar war bis zum Sommer 2017 von „IS“ besetzt. Während der Militäroperation zur Befreiung wurden Zivilisten zum Teil von „IS“ an der Flucht gehindert und als Schutzschilder benutzt. Ende 2016 flüchteten tausende Turkmenen aus Tal Afar vor den Kampfhandlungen zur Rückeroberung der Stadt vom „IS“. Die Stadt Tal Afar wird von schiitischen und sunnitischen Turkmenen bewohnt."
2.2.10. Zum konkreten Fluchtvorbringen:
Der BF brachte als Fluchtgrund im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er stellvertretender Direktor einer libanesischen Firma im Irak gewesen sei und vom Chef der von ihnen beauftragten irakischen Überwachungsfirma – die zur Miliz Kata'ib al-Imam Ali gehört habe – immer wieder aufgefordert worden sei, gegen den IS zu kämpfen und schließlich von Mitarbeitern dieser Überwachungsfirma entführt, geschlagen und bedroht worden sei, woraufhin er den Irak verlassen habe (vgl. AS 106 ff).
Zunächst ist zum ausreisekausalen Fluchtvorbringen des BF festzuhalten, dass dieses in wesentlichen Belangen oberflächlich und kaum nachvollziehbar geblieben ist. Der BF konnte keine Gründe dafür nennen, weshalb er überhaupt ins Visier der genannten Sicherheitsfirma geraten sei. Deren Chef namens XXXX habe ihn von Anfang 2013 bis 2014 immer wieder zum Kaffee eingeladen und aufgefordert, mit ihnen gegen die IS-Truppen und anderen Gruppen zu kämpfen. Im April 2014 sei er letztmalig aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen oder er müsse seinen Job verlassen. Am 13.3.2015 sei der BF schließlich von seiner Firma aus entführt worden (AS 106). Der BF konnte keine schlüssige Erklärung für die Vorgangsweise der Sicherheitsfirma anbieten, insbesondere dafür nicht, weshalb deren Chef ihn – über mehrere Jahre hindurch – zu überzeugen versucht hätte, mit ihnen gegen den IS zu kämpfen. Die diesbezügliche Antwort des BF blieb nur diffus und nichtssagend: "Ich glaube, dass ich deshalb aufgefordert wurde, weil ich immer meinen Job gern gemacht habe und ich weiß alles über die Firma und natürlich war ich der rechte Arm des Direktors." (AS 107). Damit vermochte er keineswegs plausibel darzulegen, weshalb nun ausgerechnet er – und nicht etwa der Direktor – aufgefordert worden sei, gegen den IS zu kämpfen. Überhaupt erscheint der Umstand, dass er seinen "Job gern gemacht habe" und "alles über die Firma" gewusst habe, kaum über Jahre hinweg unternommene Anstrengungen, ausgerechnet den BF für den Kampf gegen den IS zu rekrutieren, erklären zu können, zumal der BF auch nicht angegeben hat, dass es sich bei der besagten Firma " XXXX " um eine Firma aus dem Sicherheitsbereich oder ähnliches gehandelt hätte oder in der Person des BF gelegene Gründe für die behaupteten Rekrutierungsversuche ausschlaggebend gewesen wären. Es erscheint überdies kaum als vorstellbar, dass sich der BF, wie angegeben, in der Position des stellvertretenden Direktors einer allein im Irak zwischen 1.500 und 1.600 Mitarbeiter zählenden Firma (vgl. Verhandlungsschrift S. 6) befunden hätte, gleichzeitig aber – ebenso wie der Generaldirektor – in einem Wohnwagen leben musste: "Die Mitarbeiter, die nicht aus Bagdad kamen, lebten in Wohnwagen. Ich, der libanesische Generaldirektor. Das Grundstück haben sie von der Gemeinde, aber die Wohnmobile und Wohnwagen gehörten der Firma. Dort haben wir übernachtet. Es war so, wie wenn man auf Montage war. Finanziell ist es mir damals gut gegangen, ich habe gut verdient, ich konnte mich nicht beschweren. Für meine ganze Familie reichte es nicht aus.". Dies gilt selbst dann, wenn der BF auf Nachfrage hervorhob, dass er und der Generaldirektor nicht im selben Wohnwagen gelebt hätten und es in den Wohnwägen auch eine Dusche und ein WC etc. gegeben habe (Verhandlungsschrift S. 7). Zur Überwachungsfirma konnte der BF keine definitiven Angaben machen ("Die Firma hatte keinen Namen. Sie gehört zu einer politischen Gruppe, aber ich weiß nicht wie die Firma heißt."; AS 107), was durchaus bemerkenswert erscheint, wenn der BF tatsächlich über mehrere Jahre hindurch mit dem Chef dieser Überwachungsfirma, XXXX , in Kontakt gestanden wäre (vgl. AS 106). Es seien "einfach bewaffnete Personen" gewesen, die das Firmengelände der " XXXX " bewacht hätten. Sie hätten zu Kata'ib al-Imam Ali gehört; der Chef dieser Gruppe heiße XXXX (AS 107). Auf die Frage, weshalb er den Vertrag mit der Überwachungsfirma nicht gekündigt habe, erklärte der BF, er habe seinen Direktor informiert und dieser habe zu ihm gesagt, er solle abwarten, vielleicht finde er eine Lösung; er habe selber Angst gehabt (AS 107). Eine Begründung dafür, weshalb er selbst oder der Direktor nicht selbst den Vertrag aufgelöst hätten, blieb der BF ob seiner eher phrasenhaften Antwort schuldig: "Glauben Sie mir, diese Überwachungsfirma hat die Macht, die Firma XXXX zu vernichten." (AS 107). Eine überzeugende Erklärung dafür, weshalb sich eine bewaffnete Gruppierung der Miliz Kata'ib al-Imam Ali darauf fokussieren sollte, diese Firma zu "vernichten", anstelle gegen den zur damaligen Zeit im Irak vordringenden IS zu kämpfen – wozu der BF ja angeblich selbst aufgefordert worden wäre – bot der BF nicht an. Schließlich schilderte der BF auch seine Entführung im März 2015 in freier Erzählung ausgesprochen oberflächlich: "Am 13.03.2015 wurde ich am Abend gegen 19 Uhr von meiner Firma aus entführt. Ich übernachtete auch in meiner Firma. Ich wollte einen Freund im Krankenhaus besuchen. Diese bewaffneten Personen haben mich in den Kofferraum gestoßen. Ich merkte, dass wir 2-3 Stützpunkte passierten. Nach ca. 20 – 30 Minuten Autofahrt kam ich in einen dunklen Raum. Ich wurde durch das Licht von einem Handy geblendet und ich wurde geschlagen. Sie sagten zu mir, dass ich Baghdad verlassen muss oder ich werde getötet. Ich habe gesagt, dass ich Baghdad verlassen werde. Ich fragte auch weiters, warum muss ich Baghdad verlassen. Ich bekam keine Antwort. Außerdem sagten sie, wenn ich jemand etwas sagen würde, dann wird meine Familie getötet. Sie nahmen meine Schlüssel ab und nach 2 Stunden wurde ich freigelassen." (AS 106). Auf das erkennende Gericht wirken diese bloß kursorischen – geradezu summarischen – Ausführungen nicht wie eine authentische Schilderung eines einschneidenden Ereignisses wie einer Entführung durch Milizionäre. Der BF stellte weder konkrete Details noch eine nachvollziehbare Motivlage für eine Entführung seiner Person dar. Weshalb der Chef der Überwachungsfirma ihn im April 2014 "letztmalig" aufgefordert hätte, mit ihnen zu kämpfen, andernfalls er seinen Job verlassen müsste (AS 106), der BF dann aber bis zur angeblichen Entführung im März 2015 offenbar völlig unbehelligt weiter seiner Tätigkeit nachgehen konnte – obwohl im Juni 2014 sogar der Fall Bagdads durch den IS drohte – erschließt sich dem erkennenden Gericht in keiner Weise. Der BF konnte letztlich auch keinerlei Begründung für seine behauptete Entführung angeben: "Ich weiß bis heute nicht, warum ich entführt wurde." (AS 106). Für das erkennende Gericht steht damit im Ergebnis aber unzweifelhaft fest, dass der BF im Irak nicht von der Miliz Kata'ib al-Imam Ali verfolgt oder bedroht wurde. Der BF hielt dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung letztlich aber ohnehin nicht mehr aufrecht und bejahte, dass die Bedrohung, die er im Zusammenhang mit der Sicherheitsfirma geschildert habe, jetzt nicht mehr relevant wäre, sondern verwies nur darauf, dass es "jetzt noch schlimmere Milizen" gebe (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Auf Nachfrage bestätigte er nochmals, dass seine berufliche Tätigkeit als stellvertretender Generaldirektor im Falle einer Rückkehr nicht mehr relevant wäre (Verhandlungsschrift S. 10). Soweit sich der BF auf die allgemeine Lage im Irak im Zusammenhang mit (schiitischen) Milizen und seine Volksgruppenzugehörigkeit als Turkmene bezieht (vgl. Verhandlungsschrift S. 10 f), ist auf die Ausführungen hinsichtlich der Lage der Turkmenen im Irak unten zu verweisen. Gründe für eine ihm drohende individuelle Verfolgung durch (schiitische) Milizen brachte der BF nicht vor.
Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer asylrelevanten, individuellen Verfolgung durch Anhänger (schiitischer) Milizen ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine dem BF im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch verbliebene Anhänger des IS:
Das erkennende Gericht hält das Vorbringen des BF hinsichtlich der Eroberung seiner Heimatstadt Tal Afar und der Vertreibung seiner Familie durch den IS im Jahr 2014 (vgl. AS 104) in Zusammenschau mit den Länderberichten für glaubhaft. Eine aktuelle Verfolgung des BF durch verbliebene Anhänger des IS ist aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak indes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten:
Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, dass sich die Lage im Gouvernement Ninewa ausweislich der Länderfeststellungen infolge der militärischen Niederlage des IS und Rückeroberung des Territoriums durch die Streitkräfte der irakischen Regierung im Jahr 2017 zwischenzeitlich maßgeblich geändert hat. So steht das Gouvernement Ninewa seit mehreren Jahren nicht mehr in der Gewalt des IS und hat sich die Lage im Gouvernement insgesamt seit der territorialen Niederlage des IS stabilisiert. Zwar führt der IS auch nach Verlust seiner territorialen Kontrolle in Ninewa asymmetrische Angriffe auf die irakischen Sicherheitskräfte aus und unterhält dort ein Netz von Zellen, mittlerweile ist der IS aber fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt und übt keine territoriale Kontrolle mehr aus. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nur mehr mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des IS und damit einhergehenden terroristischen Anschlägen zu rechnen, wie sie in den Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninewa dargestellt sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH vom 27.6.2019, Ra 2018/14/0274; vom 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH vom 25.9.2018, Ra 2017/01/0203, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung durch verbliebene Anhänger des IS zu befürchten hat.
Angesichts der seit der Ausreise des BF aus dem Irak eingetretenen Änderung der Verhältnisse in Gestalt der militärischen Niederlage des IS im Gouvernement Ninewa, die eine Wiedererlangung der territorialen Kontrolle durch die Milizen des IS ausweislich der Feststellungen – ungeachtet terroristischer Aktivitäten, auf die sogleich einzugehen sein wird – als ausgeschlossen erscheinen lässt, hat der BF im Rückkehrfall nicht mit der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch den IS im Gouvernement Ninewa zu rechnen.
Bei den nach wie vor im Gouvernement Ninewa vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen Kämpfern des IS und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich den Länderberichten zufolge um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern weiterhin entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politische Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Dokumentiert sind außerdem kriminelle Handlungen zur Beschaffung von Geld – etwa in Gestalt falscher Checkpoints oder von Entführungen. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, wie etwa des BF durch verbliebene Anhänger des IS, ist angesichts der Sicherheitslage im Gouvernement Ninewa wenig wahrscheinlich und es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb verbliebene Anhänger des IS im Falle einer Rückkehr ihre Aufmerksamkeit auf den BF richten sollten und eine gezielte Verfolgung ausgerechnet des BF attraktiver erscheinen sollte, als terroristische Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte zu begehen. Der BF brachte keine persönlichen Auseinandersetzungen mit Anhängern des IS vor seiner Ausreise vor und ist auch niemals öffentlich gegen den IS aufgetreten oder war an Kampfhandlungen gegen diesen beteiligt. Es wird nicht verkannt, dass der BF der Volksgruppe der Turkmenen zugehörig ist und sich zum schiitischen Islam bekennt, also einer Bevölkerungsgruppe angehört, die unter der Herrschaft des IS massiver Verfolgung ausgesetzt war; eine aktuell vorherrschende, zielgerichtete Verfolgung von Personen mit diesem Profil durch verbliebene Anhänger des IS lässt sich den Länderberichten aber nicht entnehmen, sondern richten sich dessen Angriffe, wie bereits erwähnt, nunmehr vorwiegend gegen die irakischen Sicherheitskräfte oder verfolgen terroristische Absichten. Der BF führte in diesem Sinne in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst aus, dass er sich im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht vom IS betroffen sehe, weil dieser nicht mehr an der Macht stehe (vgl. Verhandlungsschrift S. 9).
Im Ergebnis konnte daher – gerade in Ansehung der zwischenzeitlich eingetretenen massiven Änderung der Verhältnisse im Gouvernement Ninewa und der militärischen Niederlage des IS – die Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung des BF durch verbliebene Anhänger des IS nicht festgestellt werden.
Anhaltspunkte für eine generelle Gruppenverfolgung von Turkmenen im Irak sind im Verfahren schließlich nicht hervorgekommen:
Das erkennende Gericht geht anhand der Länderberichte zwar davon aus, dass die turkmenische Volksgruppe im Irak mit Diskriminierung konfrontiert ist und mangelnde politische Repräsentation beklagt; eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden finden aber nicht statt, wenn auch Berichte über Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen und andere Milizen, vorliegen. Den Länderberichten zufolge konzentrieren sich derartige Vorkommnisse auf Gebiete, in denen die jeweilige ethnische Minderheit eine Minderheit darstellt. Aus den Länderberichten kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass jeder Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen bei seiner Rückkehr in den Irak bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Im konkreten Fall des BF wird dies auch dadurch bestätigt, dass seine Familienangehörigen (abgesehen von seinem in Österreich aufhältigen Bruder) weiterhin im Irak – so etwa seine älteren Geschwister in Mossul – leben können und keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nach dem Ende der Herrschaft des IS vorgebracht wurden. Eine systematische Diskriminierung der turkmenischen Volksgruppe im Irak wird im Einzelfall auch dadurch widerlegt, dass etwa der Bruder des BF als Universitätsdozent in Mossul und später – nach dessen Eroberung durch den IS – in Bagdad eine durchaus gehobene berufliche Position eingenommen hat (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.4.2021 im Verfahren zu W284 2209031-1/15E). Hinzu kommt, dass gerade die Heimatstadt des BF, Tal Afar, von einer schiitisch-turkmenischen Einwohnerschaft dominiert wird und auch Mossul zu den Hauptsiedlungsgebieten der irakischen Turkmenen zählt. Das Vorbringen des BF zu der von ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit befürchteten Gefährdung blieb nur vage und bezog sich eher auf eine Diskriminierung im Alltag; etwa führte der ins Treffen, dass sie "immer erniedrigt und anders angesehen" würden von den Kurden, weil sie Turkmenen seien. Sie würden auch von den Arabern "schief angesehen". Sie seien keine Mehrheit, sie seien nicht viele und würden anders angesehen als andere Nationalitäten. Sie würden nicht akzeptiert, weder beruflich noch privat (vgl. Verhandlungsschrift S. 9 f). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne einer Gruppenverfolgung der Turkmenen im Irak wurde damit nicht dargetan. Der BF bezog sich vielmehr wiederholt auf die allgemeine Lage im Irak. Es sei immer noch sehr schwer in Tal Afar zu leben; die Milizen seien noch schlimmer als der IS und würden keine Gnade kennen (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Konkret dazu befragt, was er im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte, bezog sich der BF eher auf die dortige Ungewissheit; er habe dort keine Zukunft, keine Unterkunft und keinen Halt. Es würden nur noch die Milizen herrschen; entweder man schließe sich diesen an, oder – so wie es der BF gehört habe – würde man den Tag verfluchen, an dem man geboren wurde. Tal Afar sei zweigeteilt worden, schiitisch und sunnitisch. Die Milizen befänden sich dort und würden über die Bevölkerung bestimmen. Er habe das Land verlassen, damit ihm keiner anschaffe, dass er zu einer Miliz gehöre oder gegen eine Miliz kämpfen müsse (vgl. Verhandlungsschrift S. 10 f). Wenngleich die Länderberichte den großen Einfluss der vorwiegend schiitischen Milizen im Machtgefüge des Irak darstellen und auch vereinzelte Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressungen und Entführungen von Turkmenen vorliegen, lässt die Berichtslage keineswegs den Schluss zu, dass es im Gouvernement Ninewa (konkret etwa in Tal Afar) zu systematischen, gegen die (schiitische oder turkmenische) Zivilbevölkerung gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch PMF-Milizen käme. So gehen die Milizen ausweislich der Lageberichte vorwiegend gegen Personen – vor allem junge sunnitische Araber – vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird. Auch ist eine Gefahr einer Zwangsrekrutierung in die Milizen nicht als wahrscheinlich anzusehen, weil die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt. In Anbetracht dieser Umstände ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus ethnischen oder konfessionellen Gründen zum Opfer zu fallen, derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines ethnisch oder konfessionell motivierten Übergriffes von (schiitischen) PMF-Milizen zu werden, genügt nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VwGH vom 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). In diesem Sinne wird auch in den UNCHR-Schutzerwägungen von Mai 2019 kein Risikoprofil im Hinblick auf schiitische Turkmenen aus den vormals vom IS besetzten Gebieten definiert.
Im Ergebnis war daher nicht von einer Gruppenverfolgung der Turkmenen im Irak auszugehen, sodass die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF durch (schiitische) Milizen aufgrund seiner turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht festgestellt werden konnte.
Es konnte daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
2.3.1. Zur Sicherheitslage im Irak:
2.3.1.1. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak im Allgemeinen sowie im Nord- und Zentralirak im Besonderen wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2.1. verwiesen.
2.3.1.2. Im Hinblick auf die Straßensicherheit in den Provinzen Ninewa und Erbil wird im Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) von Oktober 2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt:
Zur Provinz Ninewa (S. 132 f):
"Mossul ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt: Es verfügt über direkte Straßenverbindungen nach Bagdad, Kirkuk, Erbil und Dahuk, über Tal Afar und die Grenzstadt Rabia im Norden nach Syrien und in die Türkei sowie über Sindschar im Westen nach Syrien.
[…]
Nach Angaben der Deutschen Welle bemannten die schiitischen Milizen in Ninawa im August 2019 noch immer Kontrollpunkte in Städten; die gleiche Quelle sprach von Problemen an vielen Orten. Im Sommer 2019 blockierte die 30. PMU-Brigade eine Fernstraße östlich von Mossul und kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der irakischen Armee, die versuchte, die Kontrollpunkte zu übernehmen.
Nach Angaben von iMMAP sind bezüglich des Gefahrenausmaßes durch explosionsgefährliche Stoffe auf den Straßen in der Provinz Ninawa von Februar bis Ende Juni 2020 verschiedene Abschnitte der Hauptstraßen von Mossul nach Sindschar, Tal Afar (und zur syrischen Grenze), nach Dahuk, nach Erbil, in den Bezirk Makhmur und in die Provinz Sahlah al-Din als Straßen mit hohem Risiko in der Provinz zu bezeichnen. Die Straße von Mossul nach Sindschar sticht hier hervor, weil dort in diesem Zeitraum mehr als auf anderen Hauptstraßen immer wieder Hochrisiko-Abschnitte zu verzeichnen waren."
Zur Provinz Erbil (S. 185 f):
"Für das Jahr 2019 dokumentierte iMMAP-IHF das Ausmaß der Gefahr durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen der Provinz Erbil und befand, dass bestimmte Abschnitte der Hauptstraße von der Provinz Ninawa über die Provinz Erbil in die Provinz Sulaimaniayya als „Straße mit hohem Risiko“ eingestuft waren, während Straßen rund um Machmur als „Straßen mit geringerem Risiko“ galten.
Im Juli 2019 sperrte die 30. PMU-Brigade (Liwa al-Shabak) zwei Tage lang die Verbindungsstraße zwischen Mossul und Erbil.
Nach dem Anschlag vom Juli 2019 in Erbil auf einen türkischen Diplomaten und zwei irakische Zivilisten wurden in dem Gebiet Kontrollpunkte errichtet und Straßen geschlossen, darunter auch die Straße zwischen Erbil und Sulaimaniyya, Erbil und Kirkuk sowie Erbil und Machmur.
Im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen schränkte die KRI am 22. Februar 2020 die interne und grenzüberschreitende Bewegungsfreiheit ein, verhängte eine Ausgangssperre für den Zeitraum 13. März bis 23. April 2020 und schloss alle Flughäfen. Am 25. Juli 2020 wurden die Reisebeschränkungen für die Provinz Erbil aufgehoben; Menschen aus dem Norden und Süden Iraks durften wieder „aus wichtigen geschäftlichen Gründen“ oder falls sie dort ihren Wohnsitz haben, in die Provinz Erbil reisen, während die KRI allgemein auch Beschränkungen der internen Reisefreiheit aufhoben."
2.3.1.3. Im Hinblick auf die Bewegungsfreiheit im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 124 f):
"Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen […].
Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen […]. Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben […].
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen […]. Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken […].
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben […]. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden […].
[…]
Die Kurdischen Region im Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein […]. Während die Einreise in die Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah ohne Bürgen möglich ist, wird für die Einreise nach Dohuk ein Bürge benötigt. Insbesondere Araber aus den ehemals vom IS kontrollierten Gebieten, sowie Turkmenen aus Tal Afar im Gouvernement Ninewa benötigen einen Bürgen aus Dohuk, es sei denn, sie erhalten eine vorübergehende Reisegenehmigung vom Checkpoint in der Nähe des Dorfes Hatara. Diese Genehmigung wird für kurzfristige Besuche aus medizinischen oder ähnlichen Gründen erteilt […]."
2.3.1.4. Wenngleich die Länderberichte noch ein durchaus problematisches Bild von der Sicherheitslage im Irak – so auch im Gouvernement Ninewa – zeichnen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht wird, einer maßgeblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Im Gouvernement Ninewa ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass damit Gründe vorliegen würden, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine dorthin zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF wurde bereits verneint; eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kann – auch vor dem Hintergrund, dass seine älteren Geschwister weiterhin im Gouvernement Ninewa, konkret in dessen Hauptstadt Mossul, leben und sich die dortige Sicherheitslage den vorliegenden Länderberichten zufolge seit der territorialen Niederlage des IS insgesamt weitgehend stabilisiert hat – nicht festgestellt werden.
Die Erreichbarkeit der Stadt Tal Afar im Wege der in den Feststellungen angeführten Straßen ergibt sich zunächst aus der festgestellten stabilen Sicherheitslage in der Provinz Erbil, die ein Erreichen des dortigen Flughafens ermöglicht. Die Einreise in die autonome Region Kurdistan ist auch für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten Gebieten stammen, möglich und bestehen keine Restriktionen für die Weiterreise in das Gouvernement Ninewa. Die aktuelle Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen schließt die Erreichbarkeit von Tal Afar nicht aus. Im Falle einer vorübergehend höheren Risikoeinschätzung bestimmter Streckenabschnitte der Schnellstraßen 1 oder 2 könnte auch auf Straßen geringen Risikos ausgewichen werden; anhand des aktuellen Kartenmaterials von iMMAP-IHF für Februar 2021 ist etwa ersichtlich, dass kein hohes Risiko auf der Straße von Erbil nach Machmur und der Schnellstraße 80 nach Mossul und anschließend der Schnellstraße 1 besteht, sodass Tal Afar jedenfalls auf diesem Wege sicher erreichbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass der BF in der Lage sein wird, auf dem Reiseweg liegende Checkpoints zu passieren: Der BF stammt zwar aus einem ehemals vom IS kontrollierten Gebiet, aufgrund seiner schiitisch-islamischen Religionsbekenntnisses ist aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Anhängerschaft oder Unterstützung des IS unterstellt würde und er folglich aus diesem Grund mit Problemen bei der Durchreise zu rechnen hätte. Hinzu kommt, dass der BF sich lediglich in seine Heimatregion begibt und sich – als Person, die aus einem ehemals vom IS kontrollierten Gebiet stammt – nicht in einem anderen Landesteil niederlassen will, weshalb ebenso nicht von wesentlichen Problemen an Checkpoints auszugehen sein wird. Das Gericht verkennt nicht, dass Checkpoints oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen unterliegen; der BF verfügt allerdings über einen irakischen Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis (vgl. die Ausführungen unter Punkt II.2.1.) und wird damit in der Lage sein, sich entsprechend auszuweisen, wodurch eine Festnahme oder Verweigerung der Weiterreise als unwahrscheinlich anzusehen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern nach Tal Afar hingewiesen, die greifbare Hindernisse, die einer Rückkehr auch des BF im Wege stünden, nicht erkennen lässt.
Es war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass es dem BF vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheitslage im Irak möglich und zumutbar sein wird, in seine Heimatregion zurückzukehren.
2.3.2. Zur Versorgungs- und Wirtschaftslage im Irak:
2.3.2.1. Im Hinblick auf die Grundversorgung im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 25):
"Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammen 90% der Staatseinnahmen – verfügt Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der geschätzt 38 Mio. Iraker sind Staatsbedienstete.
Öffentliche Gehälter wurden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. Nach Angaben der Weltbank (2018) leben über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom "IS" befreiten Gebiete sind immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv von UNDP und internationalen Gebern unterstützt. Deutschland ist seit 2014 mit kumuliert ca. 2 Mrd. Euro einer der größten Geber.
Über die befreiten Gebiete hinaus ist im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage ist für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der WHO (2014) leben 17% der Bevölkerung unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD/Tag). Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt.
Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. In der RKI erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode).
Die Wasserversorgung leidet unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise litt. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen."
Im Hinblick auf die Grundversorgung und Wirtschaft im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), auszugsweise wie folgt ausgeführt:
Zur Wirtschaftslage (S. 134 f):
"Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 […]. Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet […]
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar […]. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat […]
Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung […].
Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen […]. Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an […]. Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen […]. Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an […].
Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv […]."
Zur Nahrungsmittelversorgung (S. 136):
"Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 […]. Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk […]. 22,6% der Kinder sind unterernährt […].
[…]
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen […]. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist […]. Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt […]."
2.3.2.2. Im Hinblick auf die Situation in die Provinz Ninewa wird im Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) von Oktober 2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 148 ff):
"Artikeln in Medialine, Al-Jazeera und France24 ist zu entnehmen, dass der Wiederaufbau der zerstörten Stadtviertel von Mossul aufgrund des Umfangs der Schäden und der ausbleibenden finanziellen Unterstützung durch den irakischen Staat nur langsam vorankommt. Nach Aussage von Gouverneur Najm Al-Jubouri in einem Interview mit Al-Jazeera hat die erschreckende Bürokratie den Wiederaufbau verlangsamt. Die Mittel reichen nicht aus, aber darüber hinaus sind einige Mittel „aufgrund der Bürokratie wieder in die Staatskasse zurückgeflossen“. Nach Angaben beider Quellen ist die Bevölkerung äußerst unzufrieden.
Der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Wasser, Strom, Bildung) ist für die ländlichen Gebiete der Ninawa-Ebene und von Sindschar ein Problem. 2019 schätzte die IOM, es würde jahrelanger Wiederaufbaubemühungen bedürfen, um das alte Ausmaß wirtschaftlicher Aktivität in diesen Regionen wieder zu erreichen. Zurückkehrende Bewohner dieser Gebiete mussten feststellen, dass ein Großteil ihrer Habseligkeiten einschließlich ihres Viehbestands zerstört oder gestohlen worden waren. Für Bauern in diesen Regionen war es schwierig, ihre Betriebe auf das Vorkriegsniveau zurückzuführen. Rund 85 % der Siedlungen in Sindschar sind von der Landwirtschaft abhängig.
Der Direktor der Stadtverwaltung von Tal Afar wies in einem Interview mit Kirkuk Now im Mai 2019 darauf hin, dass nach dem Krieg mit dem ISIL rund 35 % oder 5 000 Häuser im Bezirk Tal Afar beschädigt und ungefähr 600 völlig zerstört waren. In einem Artikel der türkischen Nachrichtenagentur TRT World schätzte der Bürgermeister von Tal Afar im August 2019, dass rund 20 % der Gebäude in der Stadt Tal Afar während des Konflikts beschädigt oder zerstört wurden, und dass in den beiden ersten Jahren nach der Befreiung vom ISIL nur sehr wenige Reparaturarbeiten durchgeführt worden waren.
Daten vom 6. April 2020 ist zu entnehmen, dass in den christlichen Siedlungen in der Ninawa-Ebene rund 54 % der zerstörten und beschädigten Häuser wiederhergestellt waren. In Tel Kayf wurden von 1 200 beschädigten Häusern nur 90 restauriert, während in Baschiqa bereits 545 von 580 beschädigten Häusern wiederhergestellt wurden. Im Juli 2019 beschuldigte das US-Finanzministerium Kämpfer der Miliz Liwa al-Shabak, in Baschiqa Grundstücke zu übernehmen, Häuser zu plündern und Einwohner einzuschüchtern. Laut Michael Knights wurde dadurch „die Wiederansiedlung von Christen und Arabern verhindert“.
UNMAS stellt im Februar 2020 fest: „in den beiden letzten Jahren haben UNMAS-Teams in Mossul und Umgebung mehr als 62 000 explosionsgefährliche Stoffe gefunden und entfernt.“ Auch der Bezirk Sindscha leidet unter einer starken Kontamination durch nicht explodierte Munition und vom ISIL vorsätzlich zurückgelassene USBV.
[…]
Per 30. Juni 2020 waren 324 078 994 Personen, die aus Ninawa vertrieben wurden, noch nicht zurückgekehrt; 319 128 von ihnen hielten sich innerhalb der Provinz auf. IOM-Daten vom Juni 2020 zufolge steht die Provinz Ninawa mit 1 807 170 Rückkehrern an erster Stelle der Provinzen mit Rückkehrern. Im Humanitarian Needs Overview 2020 des UNOCHA hieß es: „Aufgrund erzwungener und verfrühter Rückkehr und erzwungenen oder durch Nötigung erreichten Verlassens von Lagern und informellen Siedlungen in den Provinzen Ninawa, Salah Al-Din, al-Anbar, Kirkuk und Diyala kam es in erheblichem Umfang zu Sekundärvertreibung“ und „Beginnend im August 2019 führte eine Welle von von der Regierung veranlassten Sicherheitsüberprüfungen, Schließungen und Konsolidierungen von Lagern, mehrfach unter Einsatz von Zwang oder Nötigung, zu neuen Bevölkerungsbewegungen, bei denen es zu einer spürbaren Verringerung der Zahl der insbesondere in Lagern lebenden Einwohner und Rückkehrer in Ninawa kam.“
HRW merkte in seinem im Januar 2020 veröffentlichten Jahresbericht 2019 an, dass Sicherheitskräfte in Ninawa Überprüfungen in Lagern für Binnenvertriebene mit den Ziel durchführten, die Herkunft zu ermitteln und festzustellen, ob die Bewohner Verbindungen zum ISIL aufweisen. Im August und September 2019 wiesen die Behörden in Ninawa und Salah al-Din Hunderte von Binnenvertriebenen aus und beförderten sie mitunter in ihre Herkunftsgemeinschaften, obwohl Sicherheitsbedenken bestanden.
HRW stellte im Juli 2020 ferner fest, dass die KRG-Behörden Araber an der Rückkehr in fünf Dörfer nordöstlich von Rabia in dem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet hinderten. Nach Angaben örtlicher Quellen wurde rund 1 200 arabischen Familien die Rückkehr in diese Dörfer verwehrt. In einer Erklärung als Reaktion auf den HRW-Bericht stritten die KRG-Behörden ab, nur Araber an der Rückkehr zu hindern und behaupteten, diese Dörfer seien größtenteils in dem Konflikt mit dem ISIL in den Jahren 2016 und 2017 zerstört worden. Des Weiteren könnten die Einheimischen „aus Angst vor namenlosen bewaffneten Gruppen, wegen türkischer Luftangriffe, der Präsenz der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund des Coronavirus“ nicht zurückkehren.
Die höchste Zahl an Rückkehrern im Zeitverlauf wurde im Bezirk Mossul verzeichnet, gefolgt von den Bezirken Tal Afar und al-Hamdaniya. Mit 1 034 430 Personen wurden in Mossul die weitaus meisten Rückkehrer erfasst. Der größte Teil der Rückkehrer hielt sich zuvor innerhalb der Provinz auf, die zweitgrößte Gruppe bildeten Rückkehrer aus den von der KRG verwalteten Provinzen Erbil und Dahuk. Rückkehrer aus den de facto von der KRG verwalteten Bezirken al-Shikhan und Akrê werden als Rückkehrer aus Gebieten innerhalb der Provinz erfasst.
In einem Bericht des Assyrian Policy Institute (API) vom Juni 2020 wird die Zahl der Rückkehrer in christliche Gebiete in der Ninawa-Ebene den vorherrschenden örtlichen Sicherheitsakteuren gegenübergestellt, und dem API zufolge ist für rückkehrende christliche Binnenvertriebene der einzige und wichtigste Faktor im Zusammenhang mit der Rückkehr noch immer die Sicherheitslage. Das API weist darauf hin, dass die Zahl der Rückkehrer in von der christlichen NPU gesicherte Gebiete deutlich höher ist als diejenige für Städte, die nicht von der NPU kontrolliert werden. Nach Aussage des Administrators für das Middle East Bureau bei USAID im September 2019 sind in Qaraqosh die Rückkehrerzahlen wegen der „relativ guten Sicherheitslage“ höher. Bei der gleichen Gelegenheit führte der Administrator von USAID aus, aus Sicherheitsgründen kämen derzeit keine Rückkehrer nach Sindschar und Batnaya.
Am 26. September 2019 äußerste sich diese Quelle wie folgt:
„Fehlende Sicherheit ist nach wie vor das Haupthindernis für eine Rückkehr. In Sindschar rekrutiert die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nicht kontrollierte, zwangsverpflichtete junge Jesiden für ihre Streitkräfte. An anderer Stelle in Ninawa kommt die größte Bedrohung von von Iran unterstützten Elementen der Volksmobilisierungskräfte, die lange nach der Niederlage des ISIS noch größere Gebiete der Ninawa-Ebene besetzen. Milizen wie die 30. und die 50. Brigade sind teils zur örtlichen Mafia geworden, teils iranische Stellvertreter. Sie terrorisieren die Familien, die mutig genug waren, zurückzukehren, erpressen örtliche Unternehmen und geloben öffentlich Iran die Treue. Nach Angaben chaldäischer Vertreter liegt aufgrund der Verfolgung durch diese Milizen der Anteil christlicher Rückkehrer in Städte wie Batanaya und Telkaif nur bei ein oder zwei Prozent. In Bartela wird die christliche Gemeinde von der 30. Brigade belagert, die immer wieder zu anti-christlicher Rhetorik greift und an den Einfahrten in die Stadt Plakate mit dem Bild des obersten Führers Irans anbringt, Ayatollah Ali Khameni.“
Die IOM stellte in einem Bericht vom April 2020 fest, dass zwischen September und Dezember 2019 fast 49 000 Personen Lager für Binnenvertriebene verlassen haben und wegen Schließung der Lager in Ninawa in einer anderen Unterkunft als einem Lager leben. 85 % von ihnen kehrten in ihre Herkunftsbezirke zurück, der Rest jedoch verharrte außerhalb von Lagern in der Vertreibung. Zwei Drittel dieser Neuankömmlinge sind in den Bezirken Al-Ba’aj und Hatra untergekommen. In Hatra kehrten die meisten Neuankömmlinge in ihre Herkunftsgebiete zurück und erfuhren nur wenige eine erneute Vertreibung. In Al-Ba’aj hingegen ging rund die Hälfte der gerade Zurückgekehrten in ihre Herkunftsgebiete zurück, während die andere Hälfte zu nicht in Lagern lebenden Binnenvertriebenen in Markaz Ba’aj, der Bezirkshauptstadt, wurden. Laut IOM haben die größten Probleme für die Rückkehrer in Markaz Al-Ba’aj mit der Sicherheitslage zu tun: Die Rückkehrer befürchten nicht nur neue Anschläge des ISIL und ethnisch-religiöse Spannungen, sondern haben auch Bedenken wegen der übermäßig großen Zahl von Sicherheitsakteuren in dem Gebiet.
Die gleichen Sicherheitsbedenken sind auch das Hauptproblem für die Rückkehrer in den Teilbezirk Qaeyrrawan im Bezirk Sindschar und nach Markaz Tal Afar, der Hauptstadt des Bezirks Tal Afar. In Zummar beklagen die Rückkehrer das Fehlen eines Versöhnungsprozesses als großes Problem. Nach Ansicht der IOM sind dieses Problem in Verbindung mit dem Rückkehrverbot für diesen Bezirk und die Angst vor Gewalt die Hauptursachen für die Verschlechterung des sozialen Zusammenhalts in diesem Bezirk. Rückkehrverbote sind jedoch nicht auf Zummar beschränkt. In Markaz Al-Ba’aj und Markaz Tal Afar erschweren Berichte über Rückkehrverbote und die illegale Besetzung privaten Eigentums noch die Lebensbedingungen für die Rückkehrer an diese Orte. Husham al-Hashimi merkte im Juli 2020 an, dass die PMF in Tal Afar „die Rückkehr dieser ISIS-Familien davon abhängig gemacht haben, dass die Regierung den Familien der Opfer Dienstleistungen zur Verfügung stellt“. Der gleichen Quelle zufolge sind die Familien der Opfer wegen der Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und Entschädigung empört und stehen die Behörden daher vor dem doppelten Problem, die Familien der Opfer zu besänftigen und gleichzeitig die Familien der Täter wieder willkommen zu heißen.
Einem im November 2019 vorgelegten Bericht des UNOCHA zufolge leben in der Provinz Ninawa 1 358 908 Hilfsbedürftige und damit mehr als in allen anderen Provinzen. Dies ist ein erheblicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr, als das UNOCHA die Zahl der Hilfsbedürftigen in Ninawa auf 2 168 222 Menschen schätzte. Ein Blick auf die Skala, mit der die IOM die Qualität der Lebensbedingungen von Rückkehrern beurteilt, zeigt, dass der gesamte Bezirk Sindschar oben auf der Skala steht, zusammen mit den Teilbezirken Markaz al-Ba’aj (Al-Ba’aj), Hamam al-Aleel (Bezirk Mossul) und den Teilbezirken Ayadiya, Markaz Tal Afar und Zummar (Tal Afar).
Laut Kirkuk Now begannen Jesiden im Juni 2020, in größerer Zahl nach Sindschar zurückzukehren. Nach den von Kirkuk Now zitierten amtlichen Daten der örtlichen Verwaltung gingen innerhalb von zehn Tagen mehr als 250 Familien von Binnenvertriebenenlagern in Dahuk zurück nach Sindschar. Die türkischen Luftangriffe gegen Sindschar im Juni 2020 erschwerten die Rückkehr der Jesiden. Nach Auffassung eines höheren Beamten der irakischen Behörde für Migration und Vertreibung in Dahuk kam die Rückkehr der Binnenvertriebenen nach Sindschar aus zwei Gründen zum Stillstand: „wegen der türkischen Luftangriffe und der Entsendung türkischer Kommandostreitkräfte in das Gebiet Haftanin im Bezirk Zakho“ (Dahuk)."
2.3.2.3. Im Hinblick auf die Lage von Rückkehrern wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 140 f):
"[…] Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak […].
[…]
Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist […]
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung […].
Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage […]. Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben […].
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen […]."
2.3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich die Versorgungslage im Irak zum Teil als problematisch darstellt; die Berichtslage deutet aber in keiner Weise auf exzeptionelle Umstände, wie Hungersnöte, Naturkatastrophen oder vergleichbare die gesamte Bevölkerung betreffende Notstandssituationen hin. Den Länderberichten zufolge betreffen Probleme mit fehlendem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Wasser, Strom, Bildung) in der Provinz Ninewa vor allem ländliche Gebieten. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Stadt Tal Afar in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und mobil. Er verfügt im Irak über eine langjährige Schulbildung und eine weitergehende Bildung in Betriebswirtschaft (ohne Abschluss). Ferner verfügt er über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und war zuletzt im IT-Bereich beruflich tätig. Es spricht nichts dagegen, dass der BF durch Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Irak für seinen Lebensunterhalt sorgen und so seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnte. Der BF hat im Verfahren auch nicht konkret dargelegt, dass – und aus welchen Gründen – er davon ausgehe, in seiner Heimatregion keine Erwerbsmöglichkeiten vorzufinden. Derartiges lässt sich auch den Länderberichten zur Lage im Gouvernement Ninewa nicht entnehmen. Das Gericht verkennt nicht die allgemein schwierige Lage in Tal Afar; angesichts der Schulbildung und Berufserfahrung des BF ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt keinen Arbeitsplatz finden könnte. Dem BF stünde es aber auch frei, sich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Mossul zu begeben, zumal einerseits die Sicherheitslage im Gouvernement Ninewa auch eine dortige Ansiedelung zulässt, dem BF andererseits die Stadt auch bereits aus seiner Studienzeit bekannt ist und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort lebenden Geschwister verfügt.
Für den BF besteht aber auch die Möglichkeit, Unterstützungsleistungen des ERRIN-Programmes in Anspruch zu nehmen. ERRIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERRIN ist eine Spezifische Maßnahme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU, wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service des Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet und zu 90% aus europäischen Mitteln finanziert. Im Rahmen des ERRIN-Programms erhalten Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine Reintegrationsleistung in Form von Bargeld und Sachleistung. Während die Geldleistung grundsätzlich dazu gedacht ist, die unmittelbaren Bedürfnisse nach der Rückkehr zu decken, dient die Sachleistung insbesondere als Investition zur Schaffung einer Existenzgrundlage und trägt somit zu einer nachhaltigen Rückkehr bei. So werden etwa die Unterbringung für eine bestimmte Zeit sowie die berufliche Aus- oder Weiterbildung und Gründung von Kleinunternehmen unterstützt. Von Juni 2016 bis Ende 2019 erhielten im Rahmen des ERRIN-Programms rund 2.382 Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Österreich Reintegrationsunterstützung in ihrem Heimatland (vgl. https://www.bmi.gv.at/107/EU_Foerderungen/Finanzrahmen_2014_2020/AMIF/ERIN.aspx). Die ERRIN-Reintegrationsunterstützung wird gegenwärtig auch für eine Rückkehr in den Irak zur Verfügung gestellt (vgl. zu den Leistungen die verfügbaren Informationen auf https://www.returnfromaustria.at/iraq/iraq_deutsch.html und https://returnnetwork.eu/).
Es wird nicht übersehen, dass die Suche nach einem Arbeitsplatz und einer bezahlbaren Wohnung Rückkehrer vor Herausforderungen stellen kann. Angesichts des persönlichen Profils des BF als gesunder, arbeitsfähiger und mobiler Mann, der über Schulbildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass gerade der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. So hat sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt ausweislich der Länderberichte in jüngerer Vergangenheit verbessert und ist es auch für alleinstehende Männer möglich, eine Wohnung zu mieten. Die bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Irak lebenden Familienangehörigen des BF könnten diesem bei der Suche nach einer Unterkunft auch behilflich sein. Es ist überdies nicht erkennbar, dass der BF – im Falle von Anfangsschwierigkeiten – nicht zumindest für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Beschäftigung kurzfristig durch seine Familienangehörigen in Mossul unterstützt werden könnte, wobei aber gerade vor dem Hintergrund seines Schulbildung und Berufserfahrung im Irak ohnedies davon auszugehen ist, dass der BF seine grundlegenden Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit befriedigen wird können, ohne auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk angewiesen zu sein. Wie bereits erwähnt, steht dem BF auch die Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung im Rahmen des ERRIN-Programms frei.
Der BF ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt.
Dazu tritt, dass es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs dem Beschwerdeführer obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH vom 18.3.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH vom 2.8.2000, 98/21/0461). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH vom 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH vom 6.11.2009, 2008/19/0174). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH vom 7.9.2020, Ra 2020/20/0314, mwN). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 19.2.2021, Ra 2020/18/0472).
Derartiges hat der BF im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Im Zusammenhalt mit den vorstehenden Erwägungen ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Irak seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.3.3. Zur Situation im Irak im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie:
Der BF ist gesund und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020).
Im Irak gab es bisher insgesamt 1.732.298 bestätigte COVID-19-Fälle, 19.336 Personen sind bis dato verstorben (Stand 12.8.2021). Dies bedeutet 4.306,79 Fälle pro 100.000 Menschen (weltweit tagesaktuelle Statistiken abgerufen unter www.covid19.who.int). In Relation ist diese Zahl wesentlich niedriger als jene in Österreich (7.411,19 Fälle pro eine 100.000 Menschen). Für den Irak weist die aktuelle Zahl von 4.306,79 Fällen pro 100.000 Menschen – auch im Vergleich zu anderen Staaten in der Region, etwa dem Iran mit 5.046,47 oder der Türkei mit 7.077,23 Fällen pro 100.000 Menschen – zudem nicht auf eine völlig außer Kontrolle geratene Ausbreitung des Virus hin und wurde im Irak ausweislich des im Anschluss zitierten Berichts von IOM Iraq eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen (vgl. zu den aktuellen vom irakischen Staat getroffenen Maßnahmen auch www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738).
Im Bericht von IOM Iraq, COVID-19 Response Overview #7, 7 – 28 December 2020 – der vom BVwG im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 17.5.2021 in das Verfahren eingebracht wurde - wird die COVID-19-Situation im Irak eingehend dargestellt, wobei darin etwa auch wie folgt zusammengefasst wird: „Government lockdown measures including restrictions on commercial activity as well as civilian movements remain inplace across the country. The approach of local authorities to the enforcement of these restrictions varies across governo-rates. People can travel freely across governorates, including between federal Iraq and the Kurdistan Region. International airports in Baghdad, Basra, Erbil, Najaf, and Sulaymaniyah are open for commercial flights but are running at lower capacity.“ Zusammengefasst bestehen somit nach wie vor Einschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der COVID-19-Pandemie, dennoch besteht Reisefreiheit zwischen den Regionen im Irak und sind auch die internationalen Flughäfen geöffnet, wenngleich der Flugbetrieb geringer ist als üblich.
In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund der Infektionszahlen im Irak und der individuellen Situation des BF keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des BF in den Irak einhergehende – im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten – Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Wie bereits erwähnt, ist der BF gesund, arbeitsfähig und mobil und verfügt im Herkunftsstaat über Schulbildung und Berufserfahrung. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass der BF infolge der gegenwärtigen COVID-19-Situation im Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, der BF seine notwendigen Lebensbedürfnisse im Irak auch unter den vorliegenden Umständen decken kann.
2.4. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF und seinen Aktivitäten im Bundesgebiet ergeben sich im Wesentlichen aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 3 ff) und den im Verfahren vorgelegten (unter Punkt I. genannten) Unterlagen.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zu in Österreich lebenden Verwandten oder Personen, zu denen ein besonderes Naheverhältnis bestehe, an, dass er hier einen Bruder habe; sie würden zusammen in derselben Unterkunft wohnen (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Dass der Antrag des Bruders des BF auf internationalen Schutz im Instanzenzug abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, geht aus der Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.4.2021, GZ: W284 2209031-1/15E, hervor. Der BF führte zum Zusammenleben mit seinem Bruder im Wesentlichen aus, dass sie gemeinsam spazieren gehen, Sport betreiben und Kochen würden (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, was es für ihn bedeuten würden, wenn er in den Irak zurückkehren müsste und sein Bruder hierbliebe bzw. umgekehrt sein Bruder in den Irak zurückkehren müsste und er hierbliebe, erklärte der BF, dass es nicht schlecht sei, wenn man jemanden aus der Familie habe, damit man dieses Einsamkeitsgefühl nicht habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Anhaltspunkte für ein zwischen den Brüdern bestehendes Abhängigkeitsverhältnis in persönlicher oder finanzieller Hinsicht sind im (Beschwerde-) Verfahren nicht hervorgekommen.
Aktuell bestehende freundschaftliche Kontakte zu anderen in Österreich lebenden Personen hat der BF nicht konkret geltend gemacht. Der BF gab zwar an, dass er "ab und zu eventuell" Freunde in der Unterkunft treffe (vgl. Verhandlungsschrift S. 3), nähere Angaben zur Person seiner Freunde, oder dazu, wie sich seine Freundschaften nun konkret gestalten würden, machte er jedoch nicht. So erwähnte der BF keinen seiner Freunde namentlich und legte auch keine Empfehlungsschreiben vor. Dass der BF aktuell Mitglied in einem Verein ist, war schließlich nicht zu erkennen; der BF verwies diesbezüglich nur auf den Fußballverein in Tirol (vgl. Verhandlungsschrift S. 8), wobei festzuhalten ist, dass der BF seit mehreren Jahren nicht mehr dort lebt und auch die diesbezüglichen Bestätigungen des Vereins aus den Jahren 2017 und 2018 stammen.
Das erkennende Gericht konnte sich von den Deutschkenntnissen des BF in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Der BF konnte die ihm auf Deutsch gestellten Fragen teilweise erst nach Wiederholung der Fragestellung beantworten und stellten sich seine Sprachkenntnisse insgesamt als nur gering ausgeprägt dar.
Die Feststellungen zum ehrenamtlichen Engagement des BF gründen sich einerseits auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4) und andererseits auf die vorgelegten Bestätigungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX und des Seniorenzentrums XXXX in XXXX . In Bezug auf die vorgelegten Dienstleistungsschecks (allesamt den 7.8.2018 betreffend), erklärte der BF, dass er für die Gemeinde teils ehrenamtlich, teils im Rahmen von Dienstleistungsschecks gearbeitet habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Dass der BF abgesehen davon während seines Aufenthalts in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Die vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Auskunft beim Dachverband der Sozialversicherungsträger hat dergleichen nicht ergeben; laut elektronischer Abfrage im Betreuungsinformationssystem steht der BF nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF geht aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Strafregister hervor. Vom BF im Bundesgebiet begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer asylrelevanten, individuellen Verfolgung durch Anhänger (schiitischer) Milizen ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF durch verbliebene Anhänger des IS bzw. durch (schiitische) Milizen aufgrund seiner turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden.
Es konnte auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden.
Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, muss die Sicherheitslage im Irak zwar als problematisch bezeichnet werden. Dennoch stellt sich die Lage – hier auch konkret im Gouvernement Ninewa – nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht als dermaßen prekär dar, dass bereits jedwede Rückverbringung dorthin eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie nichts zu ändern, wobei auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen wird.
In der Rückverbringung des BF in den Irak ist keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der gesunde BF in einem solchen Fall aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie einer – im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten – Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.3.2.4.).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der individuellen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung in den Irak in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass sein Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abzuweisen war.
3.2.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).
3.2.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurden. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kamen Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde hat daher – wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert – zutreffend über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und war diese Entscheidung mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu bestätigten.
3.2.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der BF reiste im Mai 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit ca. sechs Jahren und vier Monaten im Bundesgebiet auf; ein Verschulden an der Verfahrensdauer trifft ihn nicht.
Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er wohnt in Österreich gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in einer Asylwerberunterkunft. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH vom 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, mwN). Ein zwischen den Brüdern bestehendes Abhängigkeitsverhältnis in persönlicher oder finanzieller Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben. Hinzu kommt, dass der Antrag des Bruders des BF auf internationalen Schutz in Österreich bereits abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, sodass der BF gemeinsam mit seinem Bruder wieder in den Irak zurückkehren könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Im konkreten Fall ergibt sich über die Integration des BF folgendes Bild:
Zur Integration des BF in sprachlicher Hinsicht ist auszuführen, dass seine Kenntnisse der deutschen Sprache nur gering ausgeprägt sind. So konnte der BF die ihm in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen teilweise erst nach Wiederholung der Fragestellung beantworten. Er besuchte während seines Aufenthalts in Österreich zwar mehrere Deutschkurse und legte im Jahr 2020 eine ÖSD-Prüfung auf dem Sprachniveau A1 erfolgreich ab, angesichts seiner Aufenthaltsdauer lassen seine bisherigen Integrationsschritte jedoch nicht auf ernsthafte Bemühungen zum Spracherwerb schließen, zumal der BF eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 noch im Jahr 2019 trotz zweier (erfolgloser) Versuche nicht bestehen konnte. Eine nennenswerte sprachliche Integration des BF ist damit nicht zu erkennen.
Hinsichtlich der sozialen Integration des BF in die österreichische Gesellschaft ist festzuhalten, dass der BF in den Jahren 2017 und 2018 zwar an den Trainings des Fußballteams XXXX teilnahm; aktuell bestehende soziale oder freundschaftliche Kontakte des BF zu anderen in Österreich lebenden Personen konnten aber nicht festgestellt werden konnten. Der BF ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Das Gericht anerkennt das bisherige ehrenamtliche Engagement des BF – etwa in der Marktgemeinde XXXX und im Seniorenzentrum XXXX in XXXX ; eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft konnte der BF dadurch aber nicht darstellen. Unter Berücksichtigung seiner bisher gesetzten Integrationsschritte kann nicht von einer tiefergehenden sozialen Einbindung des BF in die österreichische Mehrheitsgesellschaft im Sinne einer umfassenden Integration seiner Person ausgegangen werden.
Merkmale einer beruflichen Integration des BF in den österreichischen Arbeitsmarkt sind schließlich kaum zu Tage getreten: Der BF verrichtete seine Tätigkeiten für die Marktgemeinde XXXX im August 2018 zwar teilweise im Rahmen von Dienstleistungsschecks; abgesehen davon ging der BF während seines Aufenthalts in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Von einer Eingliederung des BF in den österreichischen Arbeitsmarkt kann daher keine Rede sein.
Nach diesen Erwägungen war die Integration des BF in die österreichische Gesellschaft in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht insgesamt als nur gering ausgeprägt zu bezeichnen. Maßgebliche private oder familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet waren im Ergebnis nicht feststellbar. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm im Bundesgebiet begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration.
Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Der BF reiste im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt nur durch die Stellung des gegenständlichen, unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Den Großteil seines Lebens verbrachte der BF im Irak und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Der BF spricht Arabisch und Turkmenisch und verfügt im Irak über eine langjährige Schulbildung, eine weitergehende Bildung in Betriebswirtschaft (ohne Abschluss) sowie über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen; zuletzt war er im IT-Bereich beruflich tätig. Es kann nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung im Irak nicht möglich wäre. Der BF verfügt im Irak über familiäre Anknüpfungspunkte, mit denen er auch in Kontakt steht. Dem BF stünde es frei, soziale Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu erhalten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und nicht unverhältnismäßig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF erfolgte daher zu Recht.
3.2.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung bereits oben verneint.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung ebenso bereits oben verneint.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Irak nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Irak ist somit gegeben.
3.2.3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist angemessen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der internationale Flugverkehr (hier insbesondere: Wien – Erbil) wurde nach vorangegangenen Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandmie wieder weitgehend aufgenommen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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