Bundesverwaltungsgericht W286 2173884-1

W286 2173884-1Tribunal Administrativo Federal17 de ago. de 2021

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Regest

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

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Bundesverwaltungsgericht W286 2173884-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W286.2173884.1.00

Spruch

W286 2173885-1/21EW286 2173884-1/14EW286 2173888-1/14EW286 2173882-1/12EW286 2173880-1/12EW286 2173886-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , und 6) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Irak und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.10.2017, Zahlen: 1), Zl. 15-1072327101-150624716, 2) Zl. 15-1098695504-151969541, 3) Zl. 15-1098695809-151969312, 4) Zl. 15-1098696109-151969398, 5), Zl. 17-1151513909-170548844 und 6) Zl. 17-1151694706-170550644, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)I. Die Beschwerden der BF1-6 gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird BF3, BF4, BF5 und BF6, sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG der BF2 jeweils der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6, jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV. Die Beschwerde des BF1 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und dem BF1 gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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