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W198 2230797-1•Bundesverwaltungsgericht W198 2230797-1
W198 2230797-1Tribunal Administrativo Federal17 de ago. de 2021
Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung
W198 2230797-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie Erwin GATTINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.02.2020, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2020, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10.08.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 06.02.2020 vor dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 29.01.2020 als Hilfsarbeiterin beim Dienstgeber Arge Chance zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie täglich über die Firma XXXX bei der XXXX im Ekazent XXXX von 07:30 Uhr bis 09:00 Uhr arbeite. Sie sei so schnell wie möglich nach ihrer geringfügigen Arbeit zur Arge Chance gekommen. Leider sei es da schon 10:00 Uhr gewesen und der Vorstellungstermin sei bereits vorbei gewesen.
2. Mit Bescheid des AMS vom 11.02.2020, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 10.02.2020 bis 22.03.2020 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin für eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin bei der Arge Chance nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.02.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie am 30.01.2020 bezüglich einer Terminvereinbarung kontaktiert worden sei. Sie habe den Anruf nicht annehmen können und ihre Tochter habe schließlich zurückgerufen. Es sei dann fälschlicherweise der 03.02.2020, 09:00 Uhr, als Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart worden; ihre Tochter habe vergessen, dass das damals aktuelle Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 09:00 Uhr festgelegt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher zum Vorstellungstermin nicht erscheinen können, da sie ansonsten ihr bestehendes Dienstverhältnis riskiert hätte. Am 31.01.2020 habe sie einen anderen Termin ausmachen wollen, habe aber Frau XXXX (gemeint: XXXX ) von der Arge Chance nicht erreicht. Am 03.02.2020 habe die Beschwerdeführerin um 08:00 Uhr Frau XXXX (gemeint: XXXX ) erneut telefonisch kontaktiert und sei ihr gesagt worden, dass sie auch nach 09:00 Uhr zum Vorstellungstermin kommen könne.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 20.04.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bewerbungsgesprächs der potentiellen Dienstgeberin gegenüber den Eindruck vermittelt habe, dass sie ihre geringfügige Beschäftigung nicht aufgeben wolle und erst nach 09:00 Uhr zu arbeiten beginnen könne. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt.
5. Mit Schreiben vom 29.04.2020 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbringen und führte weiters aus, dass ihr am 03.02.2020 nach der Ankunft bei Arge Chance mitgeteilt worden sei, dass die Stelle bereits vergeben wäre. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin der Dienstgeberin ihr Interesse an zukünftigen Stellen geschildert. Es sei keine Ablehnung des Jobangebots seitens der Beschwerdeführerin erfolgt.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 10.08.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Personalverantwortliche bei der Arge Chance, als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stand seit 12.10.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 08.07.2016 stand sie im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen lediglich durch Krankengeldbezüge sowie ein sehr kurzes Dienstverhältnis von 03.06.2019 bis 28.06.2019. Ab 02.01.2020 bis 21.05.2020 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Vom 30.06.2019 bis 01.10.2019, vom 03.10.2019 bis 04.12.2019 und vom 14.12.2019 bis 10.05.2020 hat sie Notstandshilfe bezogen. Seit 11.05.2020 bis laufend ist sie vollversichert bei der XXXX GmbH beschäftigt.
Das AMS hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.01.2020 aufgefordert, mit der Arge Chance einen Vorstellungstermin zu vereinbaren und wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS mitgeteilt, dass die Dienstgeberin auf einen Anruf der Beschwerdeführerin warten würde.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat in der Folge Frau XXXX , Personalverantwortliche bei der Arge Chance, angerufen und einen Termin für die Beschwerdeführerin für ein Vorstellungsgespräch für 03.02.2020, 09:00 Uhr vereinbart.
Am 31.01.2020 um 12:14 Uhr hat die Tochter der Beschwerdeführerin erneut versucht, Frau XXXX telefonisch zu kontaktieren um den für 03.02.2020, 09:00 Uhr ausgemachten Termin zu verschieben, da die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr stand und sich der Termin für das Vorstellungsgespräch mit ihren Arbeitszeiten ihrer geringfügigen Beschäftigung überschnitten hat. Am 31.01.2020 hat die Tochter der Beschwerdeführerin Frau XXXX jedoch nicht erreicht und konnte daher den Termin nicht verschieben. Am 03.02.2020 um 08:01 Uhr hat die Tochter der Beschwerdeführerin Frau XXXX erneut angerufen und hat sie um eine Terminverschiebung gebeten. Frau XXXX hat daraufhin gesagt, dass die Beschwerdeführerin auch später als um 09:00 Uhr kommen könne; dies sei kein Problem.
Die Beschwerdeführerin ist schließlich am 03.02.2020 gegen 10:00 Uhr bei der potentiellen Dienstgeberin erschienen. Im Zuge des Gesprächs hat Frau XXXX der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Dienstzeiten bei der Arge Chance von 07:00 bis 15:50 und Freitag von 07:00 bis 14:50 Uhr sind. Die Beschwerdeführerin hat Frau XXXX daraufhin geantwortet, dass sie aufgrund eines anderen, geringfügigen, Dienstverhältnisses fixe Dienstzeiten von 07:00 bis 09:00 Uhr habe und frühestens um 09:15 Uhr ihren Dienst bei der Arge Chance antreten könnte.
Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs hinsichtlich der Dienstzeiten ihrer geringfügigen Beschäftigung, welche sich nicht mit den Dienstzeiten bei der Arge Chance vereinbaren ließen, ist es zu keiner Einstellung der Beschwerdeführerin durch die potentielle Dienstgeberin gekommen.
Die Beschäftigung als Hilfsarbeiterin wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Äußerungen im Zuge des Vorstellungsgesprächs das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf.
Das Schreiben des AMS an die Beschwerdeführerin vom 29.01.2020 liegt im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass die Tochter der Beschwerdeführerin einen Termin für die Beschwerdeführerin für ein Vorstellungsgespräch für 03.02.2020, 09:00 Uhr, bei der Arge Chance ausgemacht hat.
Die beiden weiteren Anrufe der Tochter der Beschwerdeführerin bei Frau XXXX am 31.01.2020 und am 03.02.2020 ergeben sich aus den der Beschwerde angefügten Screenshots zweier Telefonprotokolle von ausgehenden Anrufen. Die von der Tochter der Beschwerdeführerin angerufene Nummer konnte unzweifelhaft Frau XXXX zugeordnet werden.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde außer Streit gestellt, dass der ursprünglich vereinbarte Termin am 03.02.2020 um 09:00 Uhr im Einvernehmen mit der potentiellen Dienstgeberin auf einen späteren Zeitpunkt am selben Tag verschoben wurde.
Es ist weiters unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 03.02.2020 gegen 10:00 Uhr schließlich bei der potentiellen Dienstgeberin erschienen ist. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Angabe von Frau XXXX , wonach ihr im Zuge des Vorstellungsgesprächs die Dienstzeiten, welche sie bei der Arge Chance zu absolvieren hätte, mitgeteilt worden seien.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs die zeitliche Überschneidung der genannten Arbeitszeiten bei der Arge Chance mit ihrer geringfügigen Beschäftigung erwähnt hat, ergibt sich aus der Rückmeldung der Frau XXXX an das AMS vom 04.02.2020, wo diese ausführte, dass die Beschwerdeführerin jeden Tag von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr geringfügig arbeite, die Arge Chance aber eine Vollzeitarbeitskraft benötige. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs die Überschneidung der Arbeitszeiten mit ihrer geringfügigen Beschäftigung erwähnt hat, andernfalls wäre eine solche Rückmeldung seitens Frau XXXX an das AMS nicht erfolgt. Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 17.04.2020 geht überdies hervor, dass im Zuge eines Telefonats des AMS mit Frau XXXX jene gesagt habe, dass sie sich an die Beschwerdeführerin erinnern könne und sich im Zuge des Vorstellungsgesprächs herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin jeden Tag von 07:00 bis 09:00 Uhr geringfügig beschäftigt sei und erst danach kommen könnte. Dieses Telefonat des AMS mit Frau XXXX fand am 17.04.2020 und sohin zeitnah zum Vorstellungsgespräch am 03.02.2020 statt und ist daher davon auszugehen, dass sich Frau XXXX noch gut an das Gespräch erinnern konnte.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr im Zuge des Vorstellungsgesprächs gesagt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei, sie sich jedoch an weiteren, zukünftig zu besetzenden Stellen interessiert gezeigt habe, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist dazu auszuführen, dass sie Beschwerdeführerin diesen Umstand sowohl in der Einvernahme vor dem AMS am 06.02.2020 als auch in der Beschwerde völlig unerwähnt ließ und dies erstmals im Vorlageantrag vorbrachte. Überdies erscheint es lebensfremd, dass ein Dienstgeber noch ein Vorstellungsgespräch mit einem weiteren Bewerber absolvieren sollte, wenn die zu vergebende Stelle ohnehin bereits besetzt ist. Aus dem Aktenvermerk des AMS vom 17.04.2020 geht überdies hervor, dass Frau XXXX dem AMS mitgeteilt hat, dass die Stelle zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs mit der Beschwerdeführerin noch nicht vergeben gewesen sei.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie im Zuge des Vorstellungsgesprächs gesagt habe, dass sie ihr geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kündigen würde, wenn sie den Job bei der Arge Chance bekomme, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es handelt sich hierbei um eine Steigerung des Vorbringens, zumal die Beschwerdeführerin diesen Umstand weder in der Einvernahme vor dem AMS am 06.02.2020 noch in Beschwerde noch im Vorlageantrag erwähnt hat und sie dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vorbrachte. Überdies sprach die Beschwerdeführerin laut im Akt befindlichen Vermerk des AMS vom 07.02.2020 am 07.07.2020 beim AMS vor und teilte mit, dass sie nicht gewusst hätte, dass auf eine geringfügige Beschäftigung nicht Rücksicht genommen werde. Es erscheint nicht lebensnah, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Kündigung ihres geringfügigen Dienstverhältnisses im Zuge des Vorstellungsgesprächs erwähnt hat, wenn sie selbst am 07.02.2020 vor dem AMS angab, nicht gewusst zu haben, dass auf eine geringfügige Beschäftigung keine Rücksicht genommen werde.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS XXXX .
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als Hilfsarbeiterin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Sie wäre kollektivvertraglich entlohnt worden.
Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs Frau XXXX gegenüber die zeitliche Überschneidung der genannten Arbeitszeiten bei der Arge Chance mit ihrer geringfügigen Beschäftigung mitgeteilt und angegeben, dass sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung frühestens um 09:15 Uhr zu arbeiten beginnen könne. Sie hat durch ihre Äußerungen im Zuge des Vorstellungsgesprächs ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre Äußerungen im Zuge des Vorstellungsgesprächs hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2010/08/0021).
Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Äußerungen zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ab 11.05.2020 vermag keinen Grund für eine Nachsichterteilung darzustellen. Dies aus folgenden Erwägung:
Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH, Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).
Eine solche zeitliche Nähe ist gegenständlich nicht ersichtlich, da die Ausschlussfrist mit 10.02.2020 begonnen hat, das vollversicherte Dienstverhältnis jedoch erst mit 11.05.2020, sohin drei Monate später, aufgenommen wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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