Bundesverwaltungsgericht L521 2218614-1

L521 2218614-1Tribunal Administrativo Federal17 de ago. de 2021

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asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

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Bundesverwaltungsgericht L521 2218614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L521.2218614.1.00

Spruch

L521 2218614-1/67E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zl. 1072874305-150641840, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.07.2021 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 09.06.2015 in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 09.06.2015, sodass § 2 Abs. 1 Z. 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 im konkreten Fall keine Anwendung finden.

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