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W249 2238895-1•Bundesverwaltungsgericht W249 2238895-1
W249 2238895-1Tribunal Administrativo Federal13 de ago. de 2021
angemessene Frist Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Berechnung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung
W249 2238895-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ sowohl die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ als auch die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ und „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an, wobei sei bei letzterer die Wortfolge „Gehörlos oder“ durchstrich und handschriftlich das Wort „blind“ hinzufügte. Weiters gab sie an, dass in ihrem Haushalt XXXX Personen wohnhaft seien.
Dem Schreiben war folgende Unterlagen angeschlossen:
eine Kopie eines Behindertenpasses, aus dem (aufgrund der schlechten Qualität der Kopie) keine Daten (wie etwa Inhaber, Ausstellungsdatum, Gültigkeit) erkennbar sind
ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Invaliditätspension iHv € XXXX zuzüglich Pflegegeld Stufe XXXX iHv € XXXX , abzüglich Krankenversicherungsbeitrag iHv € XXXX und Ratenabzug iHv € XXXX , ergibt einen Anweisungsbetrag iHv € XXXX )
der Mietvertrag über antragsgegenständliche Wohnung, datiert mit XXXX
2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf
Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Sämtliche weiteren Bezüge außer der Pension und dem Pflegegeld oder eine Ausgleichszulage bitte nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.
[…]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine Unterlagen an die belangte Behörde.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Nachweise über alle Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Sämtliche weitere Bezüge außer der Pension und dem Pflegegeld oder eine Ausgleichszulage wurden nicht nachgereicht.“
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erklärte, sie lege innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid ein. Die Nachreichung der mit Schreiben vom XXXX angeforderten Unterlagen sei fristgerecht erfolgt, und zwar mit dem der Beschwerde beiliegendem Schreiben vom XXXX , welches am selben Tag seitens ihrer Korrespondenzhilfe der Post zur Beförderung übergeben worden sei. Sie begehre die Aufhebung des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides und die weitere Beurteilung der Befreiungskriterien sowie den Erlass eines positiven Bescheides.
Der Beschwerde war ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX , gerichtet an die belangte Behörde, angeschlossen. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, in Beantwortung des Schreibens vom XXXX teile sie mit, dass sie alleine wohne bzw. XXXX Personen mit ihr ihm Haushalt leben würden. Sie sei blind und „seit Jahrzehnten in Invaliditätspension“, eine Pensions- und Pflegegeldbestätigung per XXXX habe sie mit dem Antrag übermittelt. Der Ordnung halber teile sie mit, dass sie von ihrem seit XXXX getrennt lebenden Ehegatten einen freiwilligen Unterhalt iHv € XXXX monatlich zu bekommen habe. Dieser Unterhalt sei jedoch nicht gerichtlich festgestellt, so dass darüber keine amtlichen Dokumente vorlägen. Die Zahlungen seien zuletzt wegen der Insolvenz des Ehegatten unregelmäßig erfolgt und seit XXXX überhaupt ausgeblieben. Darüber hinaus beziehe sie „keinerlei weitere Einkünfte oder Zuwendungen jeglicher Art.“
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
Im Vorlageschreiben teilte die belangte Behörde ergänzend mit, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung bis XXXX bestanden habe. Außerdem sei das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX der belangten Behörde erst mit dem Einbringen der Beschwerde am XXXX vorgelegen. Ein Eingang des Schriftstückes zu einem früheren Zeitpunkt – vor Erlassen des Bescheides – habe nicht festgestellt werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ein. Dabei machte sie geltend, sowohl Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art als auch Bezieherin von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung und blind zu sein. Weiters gab sie an, dass an antragsgegenständlicher Adresse keine XXXX wohnhaft seien.
Dem Antrag waren eine großteils unleserliche Kopie eines Behindertenpasses, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Invaliditätspension iHv € XXXX zuzüglich Pflegegeld Stufe XXXX iHv € XXXX , abzüglich Krankenversicherungsbeitrag iHv € XXXX und Ratenabzug iHv € XXXX , ergibt einen Anweisungsbetrag iHv € XXXX ) sowie der Mietvertrag über antragsgegenständliche Wohnung vom XXXX angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über alle Bezüge aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen, hin und forderte diese konkret auf: „Sämtliche weitere Bezüge außer der Pension und dem Pflegegeld oder eine Ausgleichszulage bitte nachreichen.“
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine Unterlagen an die belangte Behörde.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Nachweise über alle Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Sämtliche weitere Bezüge außer der Pension und dem Pflegegeld oder eine Ausgleichszulage wurden nicht nachgereicht.“
5. Im Rahmen der Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin, die Nachreichung von Unterlagen sei fristgerecht erfolgt, und zwar mit dem der Beschwerde beiliegendem Schreiben vom XXXX , welches am selben Tag von ihrer Korrespondenzhilfe der Post zur Beförderung übergeben worden sei. Sie begehre, den bekämpften Bescheid aufzuheben und den Erlass eines positiven Bescheides.
Der Beschwerde war ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben vom XXXX angeschlossen, in dem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie sei blind und seit Jahrzehnten Bezieherin einer Invaliditätspension. Sie habe von ihrem getrennt lebenden Ehemann einen freiwilligen Unterhalt iHv € XXXX zu bekommen, dieser sei jedoch nicht gerichtlich festgestellt worden, sodass darüber keine Dokumente vorlägen. Die Zahlungen seien zuletzt wegen der Insolvenz ihres Ehegatten unregelmäßig erfolgt und seit XXXX überhaupt ausgeblieben. Darüber hinaus beziehe sie keinerlei Einkünfte oder Zuwendung.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Die Beschwerdeführerin legte hinsichtlich ihres Schreibens vom XXXX keine geeigneten Nachweise vor, dass dieses tatsächlich vor Bescheiderlassung bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:
„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
3.1.2. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]“
3.1.3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.4. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).
3.4. Aus Sicht der belangten Behörde wurden von der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht.
3.4.1. Dem Antrag war der Nachweis einer Anspruchsgrundlage iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, nämlich ein Nachweis über den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art sowie von Pflegegeld, angeschlossen.
Die Beschwerdeführerin unterließ es aber – so die belangte Behörde –, das gesamte Haushaltseinkommen nachzuweisen, indem sie keinen Nachweis aller ihrer (übrigen) Bezüge in Vorlage brachte.
3.4.2. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, konkret: „Sämtliche weitere Bezüge außer der Pension und dem Pflegegeld oder eine Ausgleichszulage bitte nachreichen.“
Da die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen nachreichte – und der Antrag deshalb aus Sicht der belangten Behörde unvollständig blieb –, wurde der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen.
3.5. Die Zurückweisung erfolgte jedoch in nicht zulässiger Weise.
3.5. 1 Die belangte Behörde ist – wie der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist –, davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin außer den schon mit dem Antrag nachgewiesenen Bezügen noch (ein) weitere(s) Einkommen hat. Dies wohl deshalb, weil die Invaliditätspension (€ XXXX ) zuzüglich Pflegegeld (€ XXXX ) und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages (€ XXXX ) und eines Ratenabzuges (€ XXXX ) insgesamt einen Bezug von (nur) € XXXX ausmacht und ihr angesichts dieses niedrigen Betrages der Bezug eines zusätzlichen Einkommens wahrscheinlich erschien. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin jedoch niemals unter Erläuterung ihrer diesbezüglichen Überlegungen zu einer konkreten Stellungnahme aufgefordert, ob noch weitere(s) Einkommen vorhanden sei(en) und plausibel zu erläutern, wie der Lebensunterhalt bestritten werde bzw. aus welchen Gründen nicht die weiteren Möglichkeiten des Sozialsystems wie Ausgleichszulage oder Mindestsicherung von der Beschwerdeführerin zur Aufstockung der Invaliditätspension zuzüglich Pflegegeld genutzt werden (können).
3.5.2. Ohne eine solche konkrete behördliche Nachfrage unter Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zum von der Beschwerdeführerin bisher im Verwaltungsverfahren dargelegten Sachverhalt anhand der von ihr übermittelten Unterlagen konnte die Beschwerdeführerin allerdings von selbst nicht erkennen, aus welchen Gründen die belangte Behörde zwingend von weiteren Bezügen ausgegangen ist, zumal sie – wie sie später in ihrer Beschwerde vorbrachte – angibt, über keine weiteren Einnahmequellen zu verfügen (da auch ihr getrennt lebender Ehegatte die freiwilligen Zahlungen eingestellt hat) und sohin keine Nachweise über weitere Einkünfte als jene, die sie bereits mit dem Antrag übermittelt hatte, erbringen konnte.
3.5.3. Die belangte Behörde wäre daher angehalten gewesen, die Beschwerdeführerin konkret mit ihrer Vermutung zu konfrontieren, sie würde über weitere Einkünfte verfügen, da das von ihr vorgelegte Einkommen aus ihrer Sicht zu gering zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sei bzw. ihr vorzuhalten, dass beweiswürdigend angesichts der Möglichkeiten des Sozialsystems von weiteren Einkünften auszugehen sei, um ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme in dieser Hinsicht zu geben bzw. zu einer begründeten Erklärung, dass bzw. weswegen sie über keine weiteren Einkommen verfüge. Letztere Aussage hätte die belangte Behörde einerseits amtswegig überprüfen als auch in ihrer Entscheidung beweiswürdigen können.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Antrag gemäß §§ 3 Abs. 5 und 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung insoweit unzulässig zurückgewiesen.
3.6. Ausgehend von diesen Erwägungen war somit nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis zu § 66 Abs. 4 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm. 17 und 18 mwN).
Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren wiederum als unerledigt zu betrachten, die belangte Behörde hat erneut über diesen Antrag zu entscheiden.
3.6. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde bzw. unter Übermittlung eines neuerlichen Parteiengehörs, das die oben dargelegten Elemente enthält, an die Beschwerdeführerin, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erfüllt.
3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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