Bundesverwaltungsgericht W249 2236924-1

W249 2236924-1Tribunal Administrativo Federal13 de ago. de 2021

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W249 2236924-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2236924.1.00

Spruch

W249 2236924-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangten Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ sowohl die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ als auch die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Hinsichtlich der Größe ihres Haushaltes machte sie insofern Angaben, als sie zwei der für die Eintragung von Haushaltsangehörigen vorgesehenen Felder durchstrich.

Dem Antragsformular war folgender Nachweis angeschlossen:

eine Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen der Beschwerdeführerin für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom XXXX

eine Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen vom XXXX einer weiteren Person betreffend die antragsgegenständliche Adresse, die den Abmeldegrund „Neuer Teilnehmer am Standort“ angibt

ein Nachweis einer Überweisung der Pensionsversicherungsanstalt an die Beschwerdeführerin iHv XXXX vom XXXX mit dem Text „PV 07/2020 […] PG XXXX “ (offenbar betreffend Pflegegeld)

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte die gesamte aktuelle monatliche Nettopension, ggf. eine Mietzinsaufschlüsselung, nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX per E-Mail folgenden Nachweis an die belangte Behörde:

auszugsweise ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab XXXX (Pflegegeld Stufe XXXX iHv XXXX )

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Nachweise über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Es wurden keine weiteren Bezüge außer dem Pflegegeld; z.B. Pensionsbescheid von XXXX nachgereicht.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren XXXX , XXXX , im Wesentlichen vorbrachte, sie bekomme keine eigene Pension. Das Pflegegeld sei somit „das einzige unmittelbare Einkommen.“ Seitens der „PVA“ sei auf entsprechende Anfrage nichts weiter mitgeteilt bzw. zugesandt worden. Der Nachweis sei daher aus ihrer Sicht vollständig erfolgt und man ersuche, den Bescheid zu ändern bzw. mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin persönlich Kontakt aufzunehmen, die Beschwerdeführerin selbst sei aufgrund ihres Alters und ihrer Verfassung nicht in der Lage, sich der Angelegenheit selbst zu widmen. Ergänzend könne gegebenenfalls ein Pensionsbescheid des XXXX angefordert werden, der allerdings nicht mehr an der betreffenden Adresse gemeldet sei. Dieser erhalte seit der Einweisung ins Pflegeheim nur mehr einen Teil seiner früheren Pension, der Rest werde vom Sozialhilfeverband einbehalten.

Der Beschwerde waren die erste Seite des bekämpften Bescheides, auszugsweise das bereits übermittelte Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX sowie auszugsweise das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX angeschlossen.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

7. In Folge der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts an den Einschreiter vom XXXX , eine Vertretungsbefugnis vorzulegen, übermittelte dieser eine Vollmacht, datiert mit XXXX , seitens der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein. Sie machte darin geltend, Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art sowie Bezieherin von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung zu sein. Weiters gab sie an, dass an antragsgegenständlicher Adresse XXXX Personen wohnhaft seien.

Dem Antrag war die Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen an antragsgegenständlicher Adresse der Beschwerdeführerin vom XXXX , eine Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen an antragsgegenständlicher Adresse einer weiteren Person (Abmeldegrund: „Neuer Teilnehmer am Standort“) vom XXXX sowie eine Bestätigung einer Überweisung von Pflegegeld iHv XXXX der Pensionsversicherungsanstalt an die Beschwerdeführerin vom XXXX angeschlossen.

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises ihrer Anspruchsberechtigung sowie von Nachweisen über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte die Beschwerdeführerin konkret auf: „Bitte die gesamte aktuelle monatliche Nettopension, ggf. eine Mietzinsaufschlüsselung, nachreichen.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX per E-Mail auszugsweise ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über ihren Leistungsanspruch ab XXXX (Pflegegeld Stufe XXXX iHv XXXX ).

Informationen zu einem bestehenden Anspruch auf Alterspension (o.ä. Ansprüche nach pensionsrechtlichen Bestimmungen) fanden sich in dem Schreiben nicht, wären aber aufgrund der Gestaltung des Schreibens bei Bestehen eines solchen Anspruchs zu erwarten. Vielmehr befanden sich unter dem Punkt „Leistung“ keine weiteren Angaben, nur das Feld „zuzüglich Pflegegeld Stufe XXXX “ war mit dem entsprechenden Betrag ausgefüllt.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Es wurden keine weiteren Bezüge außer dem Pflegegeld; z.B. Pensionsbescheid von XXXX nachgereicht.“

5.1. Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX erklärte die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin bekomme keine eigene Pension. Das Pflegegeld sei somit „das einzige unmittelbare Einkommen.“ Der Nachweis sei daher aus ihrer Sicht vollständige erfolgt.

5.2. Der Einschreiter übermittelte am XXXX einen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

3.1.3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.4. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.1.5. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet auszugsweise:

„Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

[…]“

3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der dort genannten Leistungen.

3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205; zum FeZG: 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

3.4.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108).

Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Parteien aufgrund des Gesetzes erkennen konnten, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).

§ 13 Abs. 3 AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (vgl. zB. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.05.2012, 2008/04/0208; 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008; 2007/07/0075; 27.05.2007, 2005/11/0216).

Folglich ist zu prüfen, ob 1.) der verfahrensgegenständliche Antrag im Hinblick auf die Vorlage eines Nachweises Haushalts-Nettoeinkommens (§ 50 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 5 FeZG) mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war, 2.) ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG iSd zitierten Judikatur entsprach und 3.) ob ein korrekt erteilter Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsgemäß.

3.4.2. Aus Sicht der belangten Behörde wurden von der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht.

Dem Antrag war der Nachweis einer Anspruchsgrundlage iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG, nämlich ein Nachweis über den Bezug von Pflegegeld, angeschlossen.

Die Beschwerdeführerin unterließ es aber – so die belangte Behörde –, das gesamte Haushaltseinkommen nachzuweisen, indem sie keinen Nachweis aller ihrer (übrigen) Bezüge in Vorlage brachte.

3.4.3. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, konkret: „Bitte die gesamte aktuelle monatliche Nettopension, ggf. eine Mietzinsaufschlüsselung, nachreichen.“

3.4.4. Da die Beschwerdeführerin hierauf zwar am XXXX auszugsweise ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über ihren Leistungsanspruch ab XXXX (Pflegegeld Stufe XXXX iHv XXXX ) vorlegte, jedoch keine weiteren Unterlagen zu einer (zusätzlichen) Pension – und der Antrag deshalb aus Sicht der belangten Behörde unvollständig blieb –, wurde der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen.

3.5. Die Zurückweisung erfolgte jedoch in nicht zulässiger Weise.

3.5. 1 Die Beschwerdeführerin bezieht, wie dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX und ihrer Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde zu entnehmen ist, keine Pension. Die belangte Behörde ist jedoch – wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt –, davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin außer den schon mit dem Antrag nachgewiesenen Bezügen noch (ein) weitere(s) Einkommen hat. Dies wohl deshalb, weil das Pflegegeld XXXX ausmacht und ihr angesichts dieses niedrigen Betrages der Bezug eines zusätzlichen Einkommens wahrscheinlich erschien. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin jedoch niemals unter Erläuterung ihrer diesbezüglichen Überlegungen zu einer konkreten Stellungnahme aufgefordert, ob noch weitere(s) Einkommen vorhanden sei(en) und plausibel zu erläutern, wie der Lebensunterhalt bestritten werde bzw. aus welchen Gründen nicht die weiteren Möglichkeiten des Sozialsystems wie bspw. Mindestsicherung von der Beschwerdeführerin genutzt werden (können).

3.5.2. Ohne eine solche konkrete behördliche Nachfrage unter Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zum von der Beschwerdeführerin bisher im Verwaltungsverfahren dargelegten Sachverhalt anhand der von ihr übermittelten Unterlagen konnte die Beschwerdeführerin allerdings von selbst nicht erkennen, aus welchen Gründen die belangte Behörde zwingend von weiteren Bezügen ausgegangen ist, zumal sie – wie sie später in ihrer Beschwerde vorbrachte – angibt, über keine weiteren Einnahmequellen zu verfügen und sohin gemäß ihrem Vorbringen keine Nachweise über weitere Einkünfte als jene, die sie bereits mit dem Antrag übermittelt hatte, erbringen konnte. Aus der Aufforderung im Verbesserungsauftrag „Bitte die gesamte aktuelle monatliche Nettopension, ggf. eine Mietzinsaufschlüsselung, nachreichen.“ konnte die Beschwerdeführerin dies nicht schlussfolgern, zumal sie in Beantwortung dieses Schreibens (ohnehin) ihre gesamten Bezüge (in der Form des Pflegegeldes) vorlegte.

3.5.3. Die belangte Behörde wäre daher angehalten gewesen, die Beschwerdeführerin konkret mit ihrer Vermutung zu konfrontieren, sie würde über weitere Einkünfte verfügen, da das von ihr vorgelegte Einkommen aus ihrer Sicht zu gering zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sei bzw. ihr vorzuhalten, dass beweiswürdigend angesichts der Möglichkeiten des Sozialsystems von weiteren Einkünften auszugehen sei, um ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme in dieser Hinsicht zu geben bzw. zu einer begründeten Erklärung, dass bzw. weswegen sie über keine weiteren Einkommen verfüge. Letztere Aussage hätte die belangte Behörde einerseits amtswegig überprüfen als auch andererseits in ihrer Entscheidung beweiswürdigen können.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Antrag gemäß §§ 3 Abs. 5 und 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung insoweit unzulässig zurückgewiesen.

3.6. Ausgehend von diesen Erwägungen war somit nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis zu § 66 Abs. 4 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm. 17 und 18 mwN).

Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wiederum als unerledigt zu betrachten, die belangte Behörde hat erneut über diesen Antrag zu entscheiden.

3.7. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde bzw. unter Übermittlung eines neuerlichen Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin, das die oben dargelegten Elemente enthält, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung bzw. auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt iSd §§ 3 ff FeZG erfüllt.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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