Bundesverwaltungsgericht W108 2204034-1

W108 2204034-1Tribunal Administrativo Federal13 de ago. de 2021

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W108 2204034-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2204034.1.00

Spruch

W108 2204034-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: 1187073509-180587120/BMI-BFA_STM_RD, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte, bereits volljährig, am 22.06.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Weiters beantragten am genannten Tag auch die Mutter und vier Geschwister der Beschwerdeführerin, u.a. ihre ältere Schwester XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: R.), internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).

Bei der Erstbefragung gaben die Beschwerdeführerin und ihre Schwester R. an, dass sie denselben Schutz wie ihr in Österreich asylberechtigter Vater beantragten und sie keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Am 18.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin sagte aus: Nach der Ausreise ihres Vaters aus Syrien habe sie mit ihrer Mutter und ihren in Syrien verbliebenen Geschwistern in einer Mietwohnung im (im Nordosten Syriens im Gouvernement Hasaka gelegenen) Ort XXXX (in der Folge K.) gelebt, ihren Lebensunterhalt hätten sie durch Überweisungen ihres Vaters sowie eines ebenfalls in Österreich lebenden Bruders bestritten. Sie habe, sofern es die Umstände erlaubt hätten, die Schule besucht, oft sei aufgrund der Sicherheitslage ein Schulbesuch nur drei Mal im Monat möglich gewesen. Sie hätten ein sehr einfaches Leben geführt. Wenn sie bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern Syrien zum Zwecke der Familienzusammenführung verlassen habe, sei das richtig. Ihr persönlich und auch allen ihren Angehörigen sei während der Abwesenheit des Vaters kein Leid zugefügt worden. Sie seien bis zur Ausreise niemals bedroht, körperlich attackiert oder in sonstiger Weise verfolgt worden. Übergriffe, Drohungen oder sonstige Vorkommnisse, die sich gegen sie, ihre Mutter oder ihre Geschwister gerichtet hätten, habe es nicht gegeben. Es habe nur Einschränkungen im Alltagsleben, in der Schulbildung und im Zugang zu Versorgungsgütern, gegeben. Sie hätten in ständiger Angst gelebt und Syrien verlassen, um wieder als Familie gemeinsam mit ihrem Vater leben zu können. Sie wolle Syrien hinter sich lassen, dort sei kein normales Leben möglich. Ein Leben in Syrien sei ihr nicht zumutbar, da es dort keine Sicherheit und keine Möglichkeit gebe, ein normales Leben zu führen. Man habe Angst, es könne ständig etwas passieren. Sie sei jung und wolle aus ihrem Leben etwas machen. In Syrien gebe es jedoch keine Chance auf Schule oder eine geregelte Ausbildung. In Syrien werde es nie mehr so werden wie es einmal gewesen sei, sie sehe daher für sich auch keine Zukunft.

Die Schwester der Beschwerdeführerin R. machte bei niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, die ebenfalls am 18.07.2018 stattfand, einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt geltend.

2.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigen zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass diese syrische Staatsbürgerin und kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Sie stamme aus der Provinz Hasaka und habe dort ihr gesamtes Leben vor der Ausreise aus Syrien verbracht. Sie habe in Syrien im Familienverband mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Sie stehe noch in Ausbildung und sei keiner Beschäftigung nachgegangen. Ihr Vater und ihre beiden älteren Geschwister, seien seit 2017, 2016 bzw. 2014 in Österreich asylberechtigt. Ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Geschwistern werde der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt, ihrer volljährigen Schwester R. der Status der subsidiär Schutzberechtigten. Die Beschwerdeführerin habe keine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geltend gemacht, der alleinige Umstand, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, sei nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren finde aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin keine rechtliche Grundlage, die Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin jedoch einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG unterliegen, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

2.2. Hinsichtlich der Schwester der Beschwerdeführerin R. erging mit Bescheid vom XXXX , Zahl: 1187073400 - 180587111/BMI-BFA_STM_RD, eine im Wesentlichen gleich begründete Entscheidung der belangten Behörde.

3.1. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 2.1. angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie vorbrachte: Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Lage von Kurden und zu alleinstehenden Frauen zu treffen, sowie darüber, welche Folgen eine Asylantragstellung für Betroffene habe. Ihr drohe in Syrien Verfolgung durch regierungsfeindliche Truppen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Im Jahr 2014 seien Mitglieder der Al-Nusra Front in ihr Haus eingedrungen und hätten alles durchsucht, woraufhin sie gemeinsam mit ihrer Familie nach K. geflüchtet sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei jedoch von der Al-Nusra Front gesucht worden, weshalb dieser in weiterer Folge nach Österreich geflüchtet sei und den Status des Asylberechtigten erlangt habe. Aufgrund der nunmehrigen Asylantragstellung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine politische oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zusätzlich wäre die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zahlreichen Risiken, wie einer Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, sexueller Versklavung und Ausbeutung ausgesetzt, weshalb ihr aus diesem Grund ebenfalls Verfolgung drohe.

3.2. Die Schwester der Beschwerdeführerin R. erhob gegen den unter Punkt 2.2. angeführten Bescheid eine im Wesentlichen gleich ausgeführte Beschwerde.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Im Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin R. wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.11.2018, W170 2204036-1/7E, nach mündlicher Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , Zl. 1187073400-180587111/BMI-BFA_STM_RD, ab und die Revision für nicht zulässig. Dieser Entscheidung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

„1.1. [R.] ist eine bereits zum Antragszeitpunkt am 22.06.2018 volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität der [R.] steht fest.

1.2. [R.] ist legal und im Rahmen eines Familienverfahrens nach Österreich eingereist, hat am 22.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde [R.] mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.3. [R.] ist in Österreich unbescholten.

1.4. [R.] hat Syrien am 18.06.2018 aus syrischer Sicht rechtmäßig über einen Grenzübergang zum Libanon und ohne Probleme bei der Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter und einer Schwester verlassen. [R.] ist im Besitz ihres Reisepasses, in dem sich ein syrischer Ausreisestempel befindet.

1.5. Zu diesem Zeitpunkt kam dem Vater der [R.] namens XXXX , in Österreich bereits der Status des Asylberechtigten zu.

Der Vater der [R.] namens XXXX hat am 12.01.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, [R.] hatte zwischen dem 12.01.2015 und dem 18.06.2018 (Tag ihrer Ausreise) keine Probleme mit staatlichen oder kurdischen Organen. Der Vater der [R.] namens XXXX ist kein Reservist der syrischen Armee.

1.6. Im Verfahren gab [R.] an, dass ihr in Syrien Verfolgung durch die Al-Nusra Front drohe, die ihren Vater suche. Weiters sei auf Grund der Asylantragstellung davon auszugehen, dass der syrische Staat [R.] im Falle ihrer Rückkehr eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen würde und drohe dieser Verfolgung als alleinstehende Frau und als Kurdin.

1.7. Vor ihrer Ausreise hat [R.] seit etwa 2013 bis zu ihrer Ausreise in der Stadt [K.] gelebt, die derzeit und wohl auf Dauer in der Hand der kurdischen Kräfte ist.

In [K.] leben derzeit noch Verwandte der [R.], die diese vor ihrer Ausreise unterstützt haben, etwa indem sie [R.] bei Einkäufen begleitet haben.

1.8. In [K.] kann – von den kurdischen Kräften abgesehen – kein anderer Verfolger auf [R.] greifen, in [K.] würde diese wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden nicht verfolgt werden.

1.9. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch [R.] ist weder dem syrischen Staat noch den kurdischen Kräften bekanntgeworden.

1.10. Es besteht kein reales Risiko, wohl aber eine entfernte Möglichkeit, dass [R.] im Rahmen der Einreiseformalitäten am Flughafen von Damaskus aus, von dem sie [K.] per Flugzeug erreichen kann, aus welchem Grund auch immer festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt wird.

1.11. Andere Verfolgungsgründe sind nicht hervorgekommen.“

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich diese gemeinsam mit ihrer Rechtsvertretung persönlich beteiligte.

In der Beschwerdeverhandlung wurden u.a. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2018, W170 2204036-1/7E, sowie der Umstand, dass die Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Revision und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (wegen offenbarerer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) abgewiesen wurden, erörtert.

Die Beschwerdeführerin sagte u.a. aus: Es stimme, dass sie ein gleichgelagertes Vorbringen/einen gleichgelagerten Sachverhalt wie ihre Schwester R. erstattet habe und dieselben Asylgründe wie bei ihrer Schwester R. vorlägen. Der Sachverhalt habe sich im Vergleich zu jenem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2018, W170 2204036-1/7E, betreffend ihre Schwester R. zu Grunde gelegen sei, dahingehend geändert, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2018 ein unterstützungsfähiger männlicher Angehöriger in der Herkunftsregion vorgelegen sei, nämlich ein Cousin. Aktuell bestehe zu diesem Familienangehörigen seit rund einem Jahr kein Kontakt mit der Familie der Beschwerdeführerin in Österreich. Das heiße, im Unterschied zu ihrer Schwester R. damals wäre die Beschwerdeführerin aktuell im Falle einer Rückkehr eine alleinstehende Frau. Nach der Ausreise ihres Vaters habe sie ca. drei Jahre mit ihrer Mutter, vier Schwestern und einem kleinen Bruder in K. gelebt. Sie hätten in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Onkel mütterlicherseits gewohnt, ein Cousin ihres Vaters väterlicherseits namens XXXX (in der Folge A.) habe sie bei den alltäglichen Notwendigkeiten unterstützt, zum Beispiel, wenn es kein Brot oder kein Gas gegeben habe. Als Frauen wäre es ihnen alleine nicht gelungen, sich um diese Notwendigkeiten zu kümmern. A. habe sich vor knapp einem Jahr den kurdischen Verteidigungsgruppen angeschlossen, seitdem er auch an der Front sei, hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Der Onkel mütterlicherseits sei bereits vor ihnen ausgereist, er befinde sich mit seiner Familie in Kurdistan. In Syrien habe sie bis auf den Vater ihres Cousins A., der jedoch eine Behinderung am Bein habe, keine Verwandten mehr, diese seien alle geflüchtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Hinsichtlich der Lage in Syrien:

COVID-19

Letzte Änderung: 25.06.2021

Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt. Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früher entdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde. Dem ersten bestätigen Fall folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch für die humanitären Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu.

Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern. Die offiziell bekannt gegebenen Zahlen für die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Syrien sind sehr niedrig, ebenso die Zahl der Tests. Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei weitem übersteigen könnte. Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt. Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken.

Epidemiologische Analysen deuten auf eine zweite Welle Mitte Dezember 2020 hin, als die Zahl der Fälle (3.547) die höchste war, die bisher in einem einzigen Monat gemeldet wurde. Nach einem relativen Abflauen der gemeldeten Fälle im Februar 2021 stiegen die Zahlen im Berichtszeitraum Ende März bis Anfang April 2021 wieder an, was möglicherweise auf eine dritte Welle hindeutet. Von Mai bis Mitte Juni 2021 hat die Zahl der gemeldeten Fälle wieder abgenommen, bleibt aber immer noch relativ hoch mit signifikanten Positivitätsraten bei begrenzten Tests.

Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals unterstreicht - angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt. Staatliche Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben keine Beatmungsgeräte mehr. Im April 2020 wurden die Kapazitäten der Intensivstationen in Damaskus als ausgeschöpft gemeldet.

Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft der Kontrolle zu vermitteln. Menschenrechtsaktivisten zufolge verhaftete das Regime Gesundheitsdienstleister, die mit internationalen Medien über die COVID-19-Krise sprachen oder dem streng kontrollierten Narrativ über die Auswirkungen der Pandemie auf das Land widersprachen.

Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in Beirut am 4.8.2020 und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Auswirkungen von COVID 19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise haben dazu geführt, dass jetzt geschätzte 12,4 Millionen Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, ein Anstieg um 4,5 Millionen innerhalb eines Jahres.

Politische Lage

Letzte Änderung: 25.06.2021

Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert.

Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind. Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert.

Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens. Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba’ath-Partei in der Nationalen Front. Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen. Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen.

Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an. Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt.

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 25.06.2021

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Asssads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an. Der Menschrenrechtsmonitor Syrian Network for Human Rights spricht sogar von einem Rückgang an Militäroperationen von 85%, wobei die verbleibenden Militäroperationen sich hauptsächlich auf Bodenoffensiven konzentrieren, bei denen es jedoch nicht mehr zu maßgeblichem Vorrücken kommt.

Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete unterliegen keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei.

Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus.

43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes. An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara’a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben.

Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak. Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert. Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet. Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten, und ist im Untergrund aktiv. Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate. Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten. Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten. Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes. Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden. Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten.

Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet. Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens.

Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig.

Die zwei folgenden Grafiken zeigen die von SNRH dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2020 und die von den Konfliktparteien in Syrien zwischen Jänner und Mai 2021 getötet wurden.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210813_W108_2204034_1_00/image001.jpg/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210813_W108_2204034_1_00/image002.jpg Laut Daten des Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2020 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen und Todesopfern: /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210813_W108_2204034_1_00/image003.jpg

Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden.

Türkische Militäroperationen in Nordsyrien

Letzte Änderung: 25.06.2021

Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation „Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit.

Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation „Olive Branch“ die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein. Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin. Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind. Die Hohe Kommissarin für Menschenrechte der UN warnte, dass die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra’s al-’Ain und Tel Abyad düster, und Gewalt und Kriminalität weit verbreitet seien.

Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen. Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern. Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) kommt. Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ’Ain Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen. Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht.

Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten. Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein. Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent.

Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tal Abyad und Ra’s al-’Ain ein, die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist.

Auch seit Ende der türkischen Militäroperation „Peace Spring“ im Oktober 2019 kommt es immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen. Im August 2020 wurde im Nordosten Syriens eine steigende Zahl von Übergriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, syrischer Regierungskräfte und der SDF im Süden der Kontaktlinie des Gebiets zwischen Tal Abyad und Ra’s al-’Ain gemeldet. Sowohl die SDF als auch die pro-Regime-Kräfte erlebten einen Anstieg der Zahl der Angriffe des IS. Haftanstalten, in denen IS-Kämpfer festgehalten werden, berichten von zunehmenden Unruhen mit immer wiederkehrenden Aufständen und versuchten Ausbrüchen. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrian National Army (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Zusammenstöße zwischen den Fraktionen der SNA finden oft aufgrund von Konkurrenz um Ressourcen und Einfluss statt.

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 30.06.2021

In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote. Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren.

Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft.

Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich der Rechte von und Spannungen zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten.

Die Verfassung bestimmt die Ba’ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba’ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften.

Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden.

In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Diejenigen, die sich mit der Regierung „versöhnt“ haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt. Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln.

Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben.

Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen.

Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein.

Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten. Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert.

Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich.

Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren.

Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden.

Ein besonderes Merkmal des Konflikts in Syrien ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig größeren Gruppen von Menschen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen oder ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften, durch Assoziation eine politische Meinung zuschreiben. Als solche können Mitglieder einer größeren Einheit, ohne individuell herausgegriffen zu werden, zum Ziel von Repressalien durch verschiedene Akteure aufgrund von tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei werden. Die Wahrnehmung einer politischen Meinung oder Zugehörigkeit zu einer Konfliktpartei basiert oft auf wenig mehr als der physischen Präsenz einer Person in einem bestimmten Gebiet (oder der Tatsache, dass sie aus einem bestimmten Gebiet stammt) oder ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund.

Kurden

Letzte Änderung: 30.06.2021

Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch das Regime. Das Ergebnis waren sehr weitgehende Diskriminierungen. Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm. Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben. Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als „Ausländer“ registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut 70UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 „nicht registrierten“ staatenlosen Kurden. Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen.

Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig missbraucht. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an.

Frauen

Allgemeine Informationen

Letzte Änderung: 30.06.2021

Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Dennoch werden Frauen – teilweise aufgrund der Interpretationen der religiösen Gesetze – von verschiedenen Teilen des Familien- und Strafrechts und der Gesetze zu Personenstand, Arbeit, Erbschaft, Pensionierung, sozialer Sicherheit und Staatsbürgerschaft diskriminiert. Syrische Frauen übernehmen zunehmend Aufgaben, die über ihre traditionellen Rollen hinausgehen, während die vorherrschenden Ungleichheiten zwischen 71den Geschlechtern und die damit einhergehenden geschlechtsspezifischen Benachteiligungen ihre grundlegenden Menschenrechte weiterhin untergraben.

Das syrische Familienbild und die Rolle der Frau sind tief in sozialen, religiösen und lokalen patriarchalischen Traditionen verwurzelt. Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert.

Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit aus Angst vor sexueller Gewalt kann auch selbstauferlegt sein. Vor dem Konflikt nahmen 13% der Frauen am Arbeitsmarkt teil, verglichen mit 73% der Männer. Aufgrund von Unsicherheit und Gewalt können weiterhin Millionen nicht am Arbeitsmarkt teilnehmen. Zuletzt ist in einigen Gebieten, wie in Damaskus, Raqqa und Dara‘a, die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt wieder gestiegen, da viele Männer ihre Familien derzeit nicht unterstützen können.

Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Sie reichen von sexueller Versklavung und erdrückenden Kleidungsvorschriften in Gebieten unter Kontrolle von Extremisten, bis hin zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind. Extremistische Gruppierungen wie Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikal-islamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet.

Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Ehrenverbrechen

Letzte Änderung: 30.06.2021

Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat mit Vertretern bewaffneter Gruppen, häusliche Gewalt und Vergewaltigung. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden.

Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht effektiv um. Außerdem kann der Täter eine Strafminderung erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Es gab Fälle von Ehrenmorden an Vergewaltigungsopfern. Berichten zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge des Konfliktes. Bei sogenannten Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz.

Familienrecht, Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Obsorge

Letzte Änderung: 30.06.2021

Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln. Familienrechtliche Angelegenheiten der Muslime, die etwa 90% der Gesamtbevölkerung stellen, sind im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 geregelt. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Christen, die Juden und die Drusen, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen. Auf alle Syrer anwendbar ist das Personenstandsgesetz, Gesetzesdekret Nr. 26/2007 über den Personenstand. Formell besteht die Gesetzeslage von vor 2011 fort. Auch die gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des syrischen Familienrechts sind weiterhin in Kraft. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat allerdings auch Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwenden.

Das syrische Personenstandsgesetz basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen wie der Hanafitischen Rechtslehre. Es gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, sieht jedoch für die drusischen, jüdischen oder christlichen Gemeinden eine beschränkte juristische Autonomie in Personenstandsangelegenheiten wie Verlobung, Eheschließung, Anforderungen zur Gehorsamkeit der Ehefrau, Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Annullierung und Scheidung, Mitgift, Pflege und seit 2010 Erbe und Nachlass vor. Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben jedoch klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend. So existiert kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxe Kirche u.a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen.

Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nichtmuslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig.

Durch eine Gesetzesänderung im Februar 2019 wurde das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen mit Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt. Es ist möglich, vor Erreichen der Altersgrenze mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Voraussetzungen dafür sind, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat, sie die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen und der Vormund der Eheschließung zustimmt. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann.

Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen: Entweder wird dem Gericht vorab angezeigt, dass eine Eheschließung beabsichtigt ist, oder die Ehe wird nach der Trauung bei Gericht registriert oder es wird beantragt die Eheschließung bzw. ihren Bestand durch das Gericht festzustellen. Da eine Ehe grundsätzlich auch formlos zustande kommen kann, wird in der Praxis oftmals von einer vorherigen Anzeige der Eheabsicht bei Gericht abgesehen. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe müssen jedoch für die Registrierung nicht alle Anforderungen erfüllt werden und die Ehe ist leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht.

Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „’Urfi-Ehen“ bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben. Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, brauchen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden.

Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden.

Das syrische Personenstandsrecht erkennt auf Basis des islamischen Rechts drei Arten der Scheidung an: einseitige Scheidung oder Verstoßung durch den Ehemann (talaq), Scheidung mit gegenseitigem Einverständnis (mukhala‘a) und gerichtliche Scheidung. Das Scheidungsrecht steht grundsätzlich dem Ehemann zu und dieser kann ohne Angabe von Gründen die Scheidung verlangen bzw. seine Frau verstoßen.

Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann ist die gängige Version der Scheidung, wobei der Ehemann die Scheidung verbal oder schriftlich aussprechen kann. Die Scheidung kann vor einem Richter oder außerhalb des Gerichtes ausgesprochen und im Nachhinein beim Gericht registriert werden. Diese relativ verbreitete Art der Scheidung führt jedoch zu Fällen, in denen Frauen das Gericht aufsuchen müssen, um zu erfahren, ob sich ihre Ehemänner von ihnen scheiden haben lassen. In einer Wartezeit von etwa drei Monaten kann der Ehemann eine Frau noch zurücknehmen. Ist die Ehe zwischen denselben Personen dreimal durch Verstoßung aufgelöst worden, wie es bei talaq notwendig ist, dann entsteht ein Eheverbot zwischen den Geschiedenen. Eine Wiederheirat zwischen diesen Personen ist nur dann möglich, wenn die Ehefrau zuerst einen anderen Mann ehelicht und sich von diesem wieder scheiden lässt.

Die Scheidung in gegenseitigem Einverständnis wird häufig von der Frau initiiert. Sie beinhaltet oftmals eine Vereinbarung, laut der der Ehemann sein Einverständnis für die Scheidung gibt, und die Ehefrau im Gegenzug teilweise oder gänzlich auf Unterhalt verzichtet. Der entsprechende Vertrag kann im Gericht oder außerhalb des Gerichtes geschlossen und ex post facto registriert werden. Jedenfalls muss die Ehefrau bei Gericht erscheinen und ihren Verzicht auf Unterhalt bekannt geben. Frauen verzichten mitunter somit für die Einwilligung ihres Ehemannes in die Scheidung auf ihren Anspruch auf Unterhalt.

Eine Frau kann aus bestimmten, festgelegten Gründen auch eine gerichtliche Scheidung beantragen. So gibt es die Scheidung aufgrund von Krankheit oder Mangel („defect“) des Ehemannes, Abwesenheit oder Verschwinden des Ehemannes, Unterlassen der Unterhaltszahlungen des Ehemannes oder aufgrund von Eheproblemen. Bei dieser Art der Scheidung müssen jedoch bestimmte Beweise vorgelegt werden. Wenn beispielsweise eine Ehefrau aufgrund von Abwesenheit ihres Ehemannes die Scheidung einreichen will, muss sie diesbezüglich zweimal in drei verschiedenen nationalen Zeitungen eine Anzeige aufgeben. Es ist auch möglich ehevertragliche Vereinbarungen vor der Ehe zu treffen, aus deren Verletzung sich für die Frau ein Scheidungsrecht ergibt. Dabei kann der zukünftige Ehemann auch im Vertrag selbst der Frau eine Vollmacht zur Scheidung erteilen.

Das in wirksamer Ehe geborene Kind gilt als vom Ehemann abstammend, wenn seit der Eheschließung die Mindestdauer einer Schwangerschaft verstrichen ist und der körperliche Kontakt der Ehegatten nicht unmöglich gewesen ist, also wenn nicht etwa einer der Ehepartner über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war (z.B. Gefängnis). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Kind dann als vom Ehemann abstammend, wenn er das Kind anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich geltend macht.

Das Islamische Recht sieht zwei Konzepte des Sorgerechtes für Kinder vor: Erstens die Vormundschaft (wilaya), welche immer der Vater bzw. dessen Seite der Familie innehat, und zweitens die physische Personenobsorge bzw. Obsorge (hadana), welche bei der Mutter bzw. bei ihrer Seite der Familie liegt. Für die Personenobsorge steht eine Vergütung durch den Vormund zu, abhängig von dessen finanziellen Verhältnissen. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres erlischt bei Mädchen und bei Buben mit 13 Jahren das Recht auf Personenobsorge mütterlicherseits. Im Falle einer Scheidung kann die Mutter die physische Obsorge über die Kinder bis zu dieser Altersgrenze erhalten, wobei die Altersgrenze hierbei von der Konfession abhängt. Die Gesetze bezüglich Vormundschaft (wilaya) sind laut syrischem Personenstandsrecht für alle Religionen/Konfessionen anzuwenden, zur Obsorge (hadana) haben jedoch die jüdischen und christlichen Gemeinden eigene Regelungen.

Frauen können das Obsorgerecht auch verlieren. Etwa wenn die Mutter Christin, der Vater aber Muslim ist, könnte der Vater im Falle einer Scheidung argumentieren, dass die Mutter die Kinder nicht richtig erziehen kann. Es gibt auch Fälle, in denen christliche Männer zum Islam konvertiert sind und vor Scharia-Gerichten das volle Sorgerecht, also Obsorge und Vormundschaft, für ihre Kinder eingefordert haben. Geht die Mutter eine neue Ehe ein, verliert sie ebenfalls das Recht auf Obsorge.

Selbst wenn die Mutter die Obsorge innehat, besitzt der Vater stets die Vormundschaft über die Kinder und somit Entscheidungsgewalt über ihre Ausbildung oder Reisebewegungen der Kinder. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Auch nach dem Tod des Vaters geht die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über. Kinder können so als Druckmittel benutzt werden, um die Frau dazu zu bringen, sich nicht scheiden zu lassen oder auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Im Falle einer Scheidung zeigen die Gerichtsdokumente der Scheidungsverhandlung, wem das Obsorgerecht zugesprochen wurde. Ein gesondertes Dokument über den Zuspruch der Obsorge ist nicht bekannt.

Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde und der Vater „unbekannt“ ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt. Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Die Mutter kann ihre syrische Staatsbürgerschaft nicht an ein im Ausland geborenes Kind weitergeben. Wenn eine Geburt nicht registriert wird, führt dies für das Kind zu bestimmten Einschränkungen im Zugang zu Leistungen, wie Abschlusszeugnissen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formaler Beschäftigung oder Dokumenten.

In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro. Laut christlichem Familienrecht ist die Ehe ein Sakrament und es ist daher sehr schwierig sich scheiden zu lassen. Die katholische Kirche erkennt Scheidung nicht an, lediglich die Annullierung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Dies führt teilweise zu drastischen Maßnahmen wie einer Konversion zum Islam eines Ehepartners, um eine Scheidung zu erwirken. Kinderehen gab es in Syrien bereits vor dem Konflikt. Seit Ausbruch des Konflikts steigt die Zahl an Frühehen jedoch an. Oft sind diese eine Strategie, um mit den Folgen des Konflikts umzugehen. Mädchen werden verheiratet, um ihre Versorgung sicherzustellen oder um sie vor sexueller Gewalt zu schützen. Oft werden sie auch an Angehörige der bewaffneten Gruppen verheiratet, um ihre Familie vor Gewalt zu schützen. Frühehen erhöhen allerdings die Gefahr für Mädchen innerhalb einer Ehe Opfer von Gewalt oder sexuellen Missbrauchs zu werden.

Alleinstehende Frauen

Letzte Änderung: 18.12.2020

Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. Vor dem Hintergrund der Geschlechterungleichheit versetzen Armut, Vertreibung, die Tatsache ein weiblicher Haushaltsvorstand oder jung und außerhalb der elterlichen Aufsicht zu sein, Frauen und Mädchen in eine „Position reduzierter Macht“ und erhöhen damit das Risiko von sexueller Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und geschiedene Frauen sind diesbezüglich besonders vulnerabel.

In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten.

Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Die Wahrnehmung von alleinstehenden Frauen durch die Gesellschaft unterscheidet sich von Gebiet zu Gebiet. Damaskus-Stadt ist weniger konservativ als andere Gebiete und es wird von Frauen berichtet, die dort in der Vergangenheit alleine lebten. In konservativen Gegenden bekommen allein lebende Frauen jedoch „einen gewissen Ruf“. Der Wegfall des Ernährers im Zuge des Konflikts stellt viele Frauen vor das Problem ihre Familien versorgen zu müssen. So stieg die Anzahl der Haushalte mit weiblichen Vorständen im Zuge des Konflikts.

Frauen in kurdisch kontrollierten Gebieten

Letzte Änderung: 07.12.2020

Die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen und Männer sind in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Dabei soll es sich jedoch nur um eine oberflächliche Rolle ohne wirkliche Macht handeln.

Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden, und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Auch arabische und christliche Frauen nutzen die Zentren.

In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die konservativer sind und in denen tribale Strukturen noch stark verwurzelt sind, ist es schwerer für die kurdischen Behörden Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobane Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte.

Die Situation von Frauen in Nordsyrien hängt großteils von der persönlichen und familiären Einstellung und dem Glauben ab, wobei die Befolgung traditioneller sozialer Normen in stärker religiös oder traditionell eingestellten Gemeinschaften üblicher ist. Die zivile Verwaltung der kurdisch kontrollierten Provinzen im Norden des Landes, der sogenannten „Demokratischen Föderation Nordsyrien“ (kurdisch Rojava) hat die Institution der Zivilehe eingeführt, die unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit der Brautleute vor den zuständigen Behörden geschlossen werden kann. Ob eine in den kurdischen Gebieten geschlossene zivile Ehe vom syrischen Staat anerkannt wird, ist jedoch schwer zu beurteilen. Das syrische Familienrecht erkennt eine solche Ehe insbesondere dann nicht an, wenn sie einen Verstoß gegen das Ehehindernis aufgrund von unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten der Ehepartner darstellt.

Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen

Letzte Änderung: 30.06.2021

Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geographischen Gebiet, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus Sicherheitsgründen. Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen das Reisen zu verbieten. Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Infolge der COVID-19-Pandemie wurden sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen zu den Nachbarländern geschlossen. Innerhalb des Landes wurden mehrere Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung umgesetzt, darunter Ausgangssperren. Reisen zwischen den Provinzen wurde weitestgehend untersagt. Es gab jedoch bereits wieder Lockerungen, sowohl für Reisen in das Ausland, als auch bei der Einreise nach Syrien. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wieder aufgenommen. Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren. Die Reisebeschränkungen zwischen Städten und Umland wurden wieder aufgehoben.

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 30.06.2021

Der seit 2011 andauernde Krieg in Syrien hat massive Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung, die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land. Die Regierung Syriens sieht sich mit internationalen Sanktionen, einer breiten Zerstörung der Infrastruktur, geringen Devisenreserven, der weiterhin nicht vollständigen territorialen Kontrolle aller Landesteile, einer hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen sowie der Präsenz kleinerer terroristischer Gruppen konfrontiert. Die im November 2018 und März 2019 erfolgte Verschärfung der US-Sanktionen und das Auslaufen der iranischen Kredite für Ölimporte 2018 führten zu einem massiven Versorgungsengpass an Öl. Das Jahr 2020 erlebte einen wirtschaftlichen Niedergang, vor allem in den vom Regime kontrollierten Gebieten, während der Wert der syrischen Lira [synonym verwendbar für Pfund, Anm.] auf ein während des gesamten Krieges noch nie dagewesenes Niveau sank. Auf den Märkten kam es zu Einschränkungen bei lebenswichtigen Produkten und einer enormen Preisinflation, die dazu führen könnte, dass die Zahl der Menschen unter der Kontrolle des Regimes, die unter der Armutsgrenze leben, steigt.

Im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen ist Syriens Infrastruktur weitgehend zerstört worden. Dies betrifft vor allem den Energiesektor inklusive Öl- und Gasförderung sowie Elektrizitätswerke, Straßen und Transportwege sowie Wasser- und Abwasserversorgung. Zu massiven Schäden kam es ebenso beim Wohnungsbestand, bei Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie in der Landwirtschaft. Dabei sind die Kriegsschäden sehr ungleich verteilt. Schwere Zerstörungen gibt es vor allem in jenen Gebieten, die teils jahrelang umkämpft waren und die durch das Regime und seine Verbündeten von den Rebellen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückerobert wurden. Insbesondere gilt das für die östlichen Vororte von Damaskus, für Yarmouk, ein Flüchtlingscamp am Südrand der Hauptstadt, ebenso für Ost-Aleppo, Raqqa, Homs und Hama. Vor allem in den (vormals) umkämpften Orten ist die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen, Schulbildung, Trinkwasser und Elektrizität erheblich eingeschränkt.

Vor dem Krieg betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Syriens 60 Milliarden US-Dollar. In Relation zum Vorkriegsniveau ist das BIP um etwa 65% zurückgegangen. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge könnten die Kosten des Wiederaufbaus bei 250 bis 400 Milliarden oder sogar einer Billion US-Dollar liegen. Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter anderem den Wert des syrischen Pfunds und die Kaufkraft privater Haushalte. Im Jänner 2020 erließ Assad ein Dekret, wonach das syrische Pfund bei geschäftlichen Transaktionen als Währung zwingend vorgeschrieben ist. Geschäfte mit ausländischen Währungen werden mit bis zu sieben Jahren Zwangsarbeit bestraft.

Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, da die Situation unterschiedlich ist, je nachdem, wer welches Gebiet kontrolliert, oder weil das Zahlenmaterial teils auf Schätzungen oder Statistiken basiert, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend sind oder zu Propagandazwecken veröffentlicht werden.

Mit dem Abflauen des Konflikts dominiert die katastrophale wirtschaftliche Lage und die Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Kritik, auch seitens bisher regierungsloyaler Bevölkerungsgruppen. Wirtschaftliche Verluste führten zum Verlust von Arbeitsplätzen. Inzwischen gehen laut GIZ drei von vier Erwachsenen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Das deutsche Auswärtige Amt berichtet hingegen, dass 50% der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos sind. Der Think Tank Middle East Institute berichtete schon 2018, dass es in Damaskus immer schwieriger wird ohne Beziehungen (wasta) eine Arbeitsmöglichkeit zu finden. Aufgrund von Treibstoffknappheit verteuern sich auch viele Grundprodukte, und die Preise öffentlicher Verkehrsmittel erhöhten sich teilweise um bis zu 200%, sodass für viele Menschen der Weg zur Arbeit inzwischen teurer ist als ihr Gehalt.

Die Covid-19 Krise verschärft die Wirtschaftslage weiter. Der anhaltende Währungsverfall des syrischen Pfunds – allein um zwei Drittel innerhalb eines Jahres und um 97% seit Konfliktbeginn – erodiert Haushaltseinkommen, während Lebensmittelpreise stark steigen: Selbst Preise von Grundnahrungsmitteln sind innerhalb der zweiten Hälfte des Jahres 2020 um ca. 200% gestiegen. Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Mittlerweile sind subventionierte Basisgüter nur in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu beziehen, zuerst Benzin und Heizöl, dann Reis, Zucker, Tee und Speiseöl, zuletzt sogar Brot. Rücküberweisungen der syrischen Diaspora, die bisher eine wichtige Einnahmequelle darstellen, sinken. Die andauernde politische und wirtschaftliche Krise im benachbarten Libanon hemmt die Aussichten auf wirtschaftliche Erholung in Syrien zusätzlich, da auf umfangreiche syrische Vermögenswerte in libanesischen Banken nicht mehr zugegriffen werden kann und die Abwicklung von Importen nach Syrien über den Hafen und Finanzplatz Beirut auch weiterhin nur in begrenztem Maße möglich ist. Mitte 2020 führten die türkisch-kontrollierten Gebiete in Nordsyrien die türkische Lira als Währung ein, um das volatile syrische Pfund zu umgehen.

Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und Vermögensungleichheiten verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die Armut getrieben und die Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit verschwunden. Es zeichnet sich ein Muster der Ungleichheit innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ab: Ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind anfälliger für die Verletzung ihrer wirtschaftlichen Freiheiten (durch Plünderungen und Einschüchterungen) und haben weniger Chancen, von Wiederaufbaugeldern zu profitieren. Die Entwicklungsungleichheit folgt zunehmend der historischen Loyalität einer Region gegenüber dem Regime Assads und nicht mehr dem ethnischen oder religiösen Status.

Die syrische Regierung kontrolliert den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Sammlung von Daten. Die Organisationen können folglich weder ein eigenes Monitoring und Evaluierungen noch unabhängige Studien über die Bevölkerung oder deren Bedürfnisse durchführen. Davon ist auch UNHCR nicht ausgenommen. Dies führt dazu, dass in manchen Gebieten die Bedarfserhebungen unvollständig sind. In manchen Fällen ist UNHCR auch gezwungen die Untersuchungen durch andere NGOs durchführen zu lassen. Im Juli 2020 setzte die Russische Föderation für ihren Verbündeten Syrien durch, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen humanitäre Hilfslieferungen in den hauptsächlich von Rebellen kontrollierten Nordwesten des Landes nur mehr über einen Grenzübergang von der Türkei aus zu liefern. Russland argumentiert, dass die Hilfslieferungen von innerhalb des Landes über die Konfliktlinien hinweg erfolgen sollten. So wird die humanitäre Hilfe für 1,3 Millionen Menschen in der Region Aleppo, darunter 800.000 IDPs und 500.000 Kinder, gefährdet.

Der Zugang zu Sozialleistungen wird häufig durch die geografische Lage und die politische Kontrolle bestimmt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren bestimmte Sozialleistungen eine wichtige Stütze für die „Leistungsfähigkeit des Staates“, vor allem der fortgesetzte Zugang zu subventioniertem Brot. Das Regime versucht jedoch auch, den Zugang zu Sozialleistungen in Rebellengebieten zu verhindern. Dies geschieht häufig durch die Ausbeutung von Hilfslieferungen an Checkpoints durch Regimekräfte sowie durch andere bewaffnete Gruppen. Mangelnde Überwachung bedingt außerdem, dass die Hilfe, selbst wenn sie die betroffenen Gebiete erreicht, oft nach politischen Loyalitäten oder familiären Bindungen verteilt wird. Die Regierung verlässt sich zunehmend auf Wohltätigkeitsverbände bei der Vergabe von Sozialleistungen und Unterstützungen.

Laut Angaben der Vereinten Nationen vom März 2021 benötigen 13,4 Mio. Menschen in Syrien humanitäre Hilfe. Dies stellt eine Steigerung von 21% gegenüber dem Jahr 2020 dar. Mehr als 90% der Bevölkerung leben Schätzungen zufolge unterhalb der Armutsgrenze. Ausreichender humanitärer Zugang und Schutz der Zivilbevölkerung stellen weiter die größte Herausforderung dar. Das syrische Regime gewährt weiterhin keinen ausreichenden Zugang zu den zurückeroberten Gebieten. Insgesamt wurden im Februar und März 2020 nur 44% der humanitären Missionen, die einer Genehmigung des Regimes bedürfen, genehmigt.

Außerhalb von Damaskus übersteigt der durchschnittliche Lebensmittelpreis die Preise in der Hauptstadt um ein Vielfaches, aber auch in Damaskus und den Gouvernements Lattakia und Tartous hat sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich verschlechtert. Zur Versorgunglage der vier bis fünf Mio. nicht von humanitärer Hilfe abhängiger Menschen in Syrien liegen laut UN keine Daten vor. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener (z.B. Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus, Lattakia und Tartous) darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden. Nach wie vor verhindert das Regime Hilfslieferungen über die Konfliktlinien in Oppositionsgebiete. Die Zahl der akut hilfsbedürftigen Personen ist laut UNOCHA in Tartous, Lattakia und Teilen Hassakahs am niedrigsten. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung ist dort grundlegend gewährleistet. Doch auch dort sind Teile der Bevölkerung, vor allem Binnenvertriebene und vulnerable Aufnahmegemeinden in den ländlichen Gegenden, weiterhin von Lebensmittelhilfe abhängig.

In Damaskus haben sich fast eine Million Binnenvertriebene vorübergehend oder dauerhaft niedergelassen, während ein großer Teil der Wohnhäuser am ehemals von den Rebellen gehaltenen östlichen und südlichen Stadtrand zerstört ist. Die Nachfrage nach Wohnraum ist enorm, während das Angebot auf dem Wohnungsmarkt begrenzt ist. Neue Stadtentwicklungsprojekte sind luxuriös und unerschwinglich für Familien, die ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren haben. Daher hat der informelle Wohnungsbau am südlichen und nördlichen Rand der Stadt stark zugenommen. Aufgrund der Abwertung des syrischen Pfunds sind die Wohnungspreise im Laufe des Jahres 2020 stark gestiegen.

Das umstrittene Gesetz Nr. 10, das im April 2018 in Kraft trat, sieht vor, dass örtliche Behörden die Kontrolle über ausgewiesene Gebiete für den Wiederaufbau übernehmen und auch Enteignungen vornehmen können. Die Eigentümer werden innerhalb einer einmonatigen Ankündigungsfrist verständigt und haben dann ein Jahr Zeit, ihre Eigentumsansprüche einzubringen, damit sie Anspruch auf Kompensation (auch Eigentumsansprüche auf neu errichtete Wohneinheiten auf ihren Grundstücken) erheben können. Anvisierte Bezirke oder Gebiete waren mehrheitlich in der Hand der Rebellen. De facto stellt dies auch eine Enteignung jener Flüchtlinge dar, die wegen der Angst vor politischer Verfolgung oder anderer Gründe, nicht nach Syrien zurückkehren können, um ihre Ansprüche anzumelden. Informelle Siedler werden verdrängt und erhalten nur begrenzte Entschädigungen, während die ehemaligen formellen Grundeigentümer nur begrenzte Möglichkeiten haben, von der Wertsteigerung zu profitieren.

Besonders gravierende Langzeitfolgen hat der Konflikt unter anderem im Bildungsbereich. Durch Flucht und Vertreibung ist ein dramatischer Verlust an Lehrkräften entstanden. In Etwa drei Millionen Kinder in Syrien haben keinen Zugang zu Schulbildung und etwa ein Drittel der Schulgebäude sind nicht in Betrieb. In Gebieten, die zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) standen und von den Syrian Democratic Forces (SDF) wiedererobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden. Viele der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden.

Die syrische Regierung bemüht sich den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser im Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt und sehr punktuell bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten dient demnach eher 94der internen Propaganda bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu senden und die Präsenz des Staates zu bekräftigen. Erhebliche Teile bestimmter Städte wurden durch den Konflikt teils stark zerstört und sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar, wie z.B. Teile von Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, die Vororte von Damaskus, Deir ez-Zour, Dara‘a und Idlib. Im vom sogenannten IS befreiten Raqqa ist das Ausmaß der Zerstörung sehr hoch, hinzu kommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte Munition und IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem Stadtzentrum der Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartous und Lattakia. Vor allem im westlichen Teil des Landes ist aufgrund der weiterhin vorhandenen Strukturen und neu angesiedelter Industriebetriebe eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung zu beobachten. Von einer Normalisierung der Wirtschaft ist man nach wie vor jedoch weit entfernt.

Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche und der Beschädigungsgrad variiert stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen klare Spuren des Krieges auf und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints und der starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg.

Die lange andauernden kriegerischen Handlungen führten auch zu einer Zerstörung der landwirtschaftlichen Infrastruktur. Die COVID-19-Krise hat dies noch weiter verschärft. Im Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören Lattakia, Raqqa und Aleppo. Anfang 2021 sind 12,4 Mio. Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen. Anfang 2020 waren es noch 7,9 Mio. Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Die Transportkosten sind im Allgemeinen um etwa 30% gestiegen, in abgelegenen Gebieten sogar noch stärker, was die Warenlieferungen an die Märkte beeinflusst. Trotz der Brotkrise weigerte sich das Regime im Jahr 2020 oft, private Bäcker in Gebieten, die zuvor von der Opposition kontrolliert wurden, zuzulassen.

Die Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung ist infolge gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. 15,5 Millionen Menschen benötigten 2019 dringend Zugang zu (Trink-)Wasser, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen (2018: 12,1 Mio.). Insbesondere im Süden (Dara‘a, Quneitra) sowie im Norden (Idlib, Aleppo) ist die Bevölkerung in hohem Maße auf durch Lastwagen im Rahmen der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen. Auch im Nordosten Syriens gibt es zunehmend ernste Bedenken bezüglich der steigenden Wasserknappheit. Medienberichten zufolge erreicht außerdem die Verschmutzung wichtiger Gewässer ein kritisches Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr für den Konsum geeignet.

Rückkehr

Letzte Änderung: 30.06.2021

Im Juli 2020 zählte die syrische Bevölkerung geschätzte 19,4 Millionen Menschen.

Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca. 450.000 Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück. Mit Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen in den Nachbarländern Syriens und in Nordafrika als syrische Flüchtlinge registriert. 2019 sind laut UNHCR insgesamt etwa 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt, im Jahr 2020 waren es 38.200. Weder IDPs noch Flüchtlinge sind notwendigerweise in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt.

Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele unterschiedliche Faktoren die Rückkehrmöglichkeiten beeinflussen. Ethno-religiöse, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle, wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber Gemeinden, die der Opposition zugeneigt sind. Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie durch die Region bestimmt, in welche die Rückkehr erfolgt, sondern entscheidend ist vielmehr, wie Rückkehrer von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen werden.

Eine Studie der Weltbank ergab, dass die Sicherheitslage in Syrien ein wesentlicher Bestimmungsfaktor bei Rückkehrentscheidungen ist. Flüchtlinge kehren mit geringerer Wahrscheinlichkeit in Distrikte zurück, in welchen es zu intensiven Kämpfen kam. Auch die geringe Versorgung mit Bildung, Gesundheit und grundlegenden Dienstleistungen in Syrien hält Personen von einer Rückkehr ab. Die Bedingungen im Gastland haben komplexe Auswirkungen auf Rückkehrentscheidungen, wobei eine geringere Lebensqualität im Gastland die Rückkehrwahrscheinlichkeit nicht immer erhöht. Als wichtiger Grund für eine Rückkehr wurde auch der Wunsch nach Familienzusammenführung genannt. Neben der allgemein volatilen Sicherheitslage bleibt mangelnde persönliche Sicherheit verbunden mit der Angst vor staatlicher Repression weiterhin das wichtigste Hindernis für eine Rückkehr. Rückkehrüberlegungen von syrischen Männern werden auch von ihrem Wehrdienststatus beeinflusst.

Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rückkehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar. UNHCR erhielt vom Regime auch im Jahr 2020 nur stark eingeschränkten Zugang in Syrien und konnte daher weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren. Mittlerweile wurde ein Mechanismus zur Meldung solcher Fälle durch UNHCR beim Regime eingerichtet. Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig und über den genauen Wissensstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer gibt es keine gesicherten Kenntnisse.

Bereits im Jahr 2017 haben die libanesischen Behörden trotz des Konfliktes und begründeter Furcht vor Verfolgung vermehrt die Rückkehr syrischer Flüchtlinge gefordert. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Abkommen nach Syrien zurückgekehrt. Diese Rückkehrbewegungen werden nicht von UNHCR überwacht. Einige Flüchtlinge kehren aufgrund der harschen Politik der Regierung ihnen gegenüber und sich verschlechternden Bedingungen im Libanon nach Syrien zurück, und nicht weil sie der Meinung sind, dass Syrien sicher sei. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen in Massenausweisungen/Massenvertreibungen ohne Rechtsgrundlage oder ordnungsgemäßes Verfahren vertrieben. Zehntausende sind weiterhin der Gefahr einer Vertreibung ausgesetzt.

Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist, sind aufgrund der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation in Syrien bislang nur eine geringe Zahl Syrer wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Türkei beherbergt etwa 3,65 Millionen syrische Flüchtlinge. Im Juli 2019 änderte sich die Einstellung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach maßgeblichen Verlusten bei lokalen Wahlen und mit dem Wunsch die Kontrolle der Regierung über die Situation zu demonstrieren, begannen türkische Sicherheitskräfte syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen, in denen sie registriert waren, zurückzuschicken, bzw. einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen. Laut NGO-Berichten haben die türkischen Behörden Flüchtlinge immer wieder festgenommen und sie gezwungen, „freiwillige“ Rückkehrdokumente zu unterzeichnen, manchmal durch Schläge und Drohungen.

Es liegen widersprüchliche Informationen vor, ob Personen, die nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen müssen, oder nicht. Laut deutschem Auswärtigen Amt müssen syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen. Auch laut International Crisis Group (ICG) stellt unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein rückkehrwilliger Flüchtling wählt, die Sicherheitsfreigabe durch den zentralen Geheimdienstapparat in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) das endgültige Urteil dar, ob es einem Flüchtling möglich ist sicher nach Hause zurückzukehren. Im Gegensatz dazu berichtet der Danish Immigration Service (DIS) auf Basis von Interviews, dass Syrer, die außerhalb Syriens wohnen und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsfreigabe benötigen, um nach Syrien zurückzukehren. Weiters berichtete Syria Direct gegenüber DIS, dass lediglich Syrer im Libanon, die über „organisierte Gruppenrückkehr“ nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsfreigabe benötigen. Ein Punkt, der nach wie vor schwer zu ermitteln ist, ist der Anteil der Antragsteller, denen die Rückkehr nicht genehmigt wurde. Er wird von den verschiedenen Quellen mit 5%, 10%, bis hin zu 30% angegeben. In manchen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt. Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Erfüllung der Wehrpflicht sein. Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsrate für Antragsteller aus Gebieten, die als regimefeindliche Hochburgen identifiziert wurden, nahezu Null ist. Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt. Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen.

Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren „Status zu klären“, bevor sie zurückkehren können. Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen. Um im Falle der Rückkehr einer Verhaftung zu entgehen, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu bereinigen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gängigsten Mittel und Wege zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und der Undurchsichtigkeit des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Sicherheitsfreigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten. Zwei Quellen berichten EASO gegenüber, dass wenn ein Rückkehrer über informelle Netzwerke bzw. Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht wird, es dennoch keine Garantie gibt, dass er oder sie im Zuge der Rückkehr nicht verhaftet wird. Zwar schützt der Genehmigungsprozess potenzielle Rückkehrer nicht vor Misshandlung durch die Milizen oder zukünftiger Verfolgung, trägt jedoch dazu bei, die Unsicherheit zu verringern, mit der sie konfrontiert sind, und nimmt ihnen damit ein Element der Abschreckung.

Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen.

Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“.

Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch, um eine Immobilie zu kaufen. Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen.

Erschwerend kommt hinzu, dass eine Sicherheitsfreigabe, die von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens erteilt wurde, in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, die die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden.

Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können. Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich. Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen, sondern Mietverträge werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet, sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt. Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig.

Laut einem Syrien-Experten dient eine Sicherheitsfreigabe, die einem Rückkehrer von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilt wird, nur dem Zweck, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert einem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort innerhalb der von der Regierung gehaltenen Gebiete physisch erreichen kann. Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der Gebiete unter Regierungskontrolle erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern, wie z. B. kommunalen Behörden oder lokalen pro-regime Milizen, gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Erlaubnis zur Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren einem Wandel unterworfen.

Einige zuvor von der Opposition besetzte Gebiete sind für Personen, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren möchten, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um ein (Wieder-)Entstehen des sozialen Umfelds, das den Aufstand verursachte, zu verhindern. Einige Gebiete, die nominell vom Regime kontrolliert werden, wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs, sind für Rückkehrer unwirtlich, nämlich aufgrund der schweren Zerstörungen, der Herrschaft übergriffiger regimefreundlicher Milizen und der die Sicherheitslage betreffenden Aspekte, wie Angriffe durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), oder infolge einer Kombination aus allen drei Aspekten.

Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleibt teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, welche die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen. Beispielsweise durften Bewohnerinnen und Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre, nachdem das Regime die Kontrolle wiedererlangt hat, weitgehend noch nicht zurückkehren, bzw. erhielten nach Angaben von Aktivisten bislang nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsfreundlichen Milizen und ältere Bewohner die Erlaubnis, zurückzukehren.

Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können. Der Wiederaufbau schreitet nur langsam voran. Insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Konfliktverlauf zerstört worden. Auch mittel- bis langfristig werden sie nicht bewohnbar sein. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab. Es ist wichtig, dass Rückkehrer in ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann auf ein soziales Netzwerk und/oder ihren Stamm zurückgreifen können. Jenen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, fehlt ein solches Sicherheitsnetz. Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind. Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben. Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle, wie einem Checkpoint, von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Personals am Kontrollpunkt oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite zu gewärtigen haben, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet gearbeitet hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien, wie Angriffe der Regierung, verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten und es findet keine Abstimmung und Zentralisierung statt. Daher kann es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen kommen.

Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken.

Laut ICG ist nicht immer klar, wen die syrische Regierung als Gegner ansieht, bzw. kann sich dies im Laufe der Zeit auch ändern. Demnach gibt es keine Gewissheit darüber, wer vor einer Verhaftung sicher ist. Viele Flüchtlinge, mit denen ICG Gespräche führte, berichteten, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert.

Es wurde regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, konnten im Einzelfall aber nicht verifiziert werden.

Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten. Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in z.B. Deutschland lebende Verwandte ausübten. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exil-politischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Einem Syrien-Experten des European Institute of Peace zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die informelle Art der Überwachung beinhaltet, dass Einzelpersonen andere an die syrischen Behörden melden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere, um regierungstreu zu erscheinen. Damit versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Institutionen wie Botschaften und Sicherheitsbehörden Informationen über dissidente Syrer sammeln, die sich im Ausland aufhalten.

Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser 106Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften. Das Schreiben eines „taqrir“ (Bericht), d.h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden, ist seit Jahrzehnten Teil des Lebens im ba’athistischen Syrien, der laut ICG auch unter den Flüchtlingen im Libanon fortbesteht. Motive sind dabei persönliche Bereicherung, Begleichen von Rechnungen oder Vermeidung selbst zur Zielscheibe zu werden. Sogar Regimebeamte geben zu, dass Verhaftungen aufgrund unbegründeter Denunziationen erfolgen.

Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert.

Daten der Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass 14% von mehr als 17.000 befragten IDP- und Flüchtlingshaushalten, die im Jahr 2018 zurückgekehrt sind, während ihrer Rückkehr angehalten oder verhaftet wurden, 4% davon für über 24 Stunden. In der Gruppe der (ins Ausland) Geflüchteten wurden 19% verhaftet. Diese Zahlen beziehen sich spezifisch auf den Heimweg und nicht auf die Zeit nach der Rückkehr.

Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft, vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten.

Nach Einschätzung des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom roten Kreuz (IKRK) sind die Bedingungen für eine umfassende Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien in Sicherheit und Würde aufgrund weiter bestehender signifikanter Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung in ganz Syrien weiterhin nicht gegeben.

Risikoprofile

Laut UNHCR bestehen nachstehende Risikoprofile, die gegebenenfalls auch für Familienangehörige und sonstige Personen gelten, die Menschen mit diesen Risikoprofilen nahestehen:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstranten, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; hochrangige Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Zivilpersonen, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Bezirken, Dörfern und Gemeinden leben.

Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte.

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Zivilpersonen, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Bezirken, Dörfern und Gemeinden leben.

Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter der Kontrolle oder dem Einfluss von ISIS stehen.

Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter der Kontrolle oder dem Einfluss dieser Gruppen stehen.

Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.

Bestimmte Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Bürgerjournalisten; Dozenten und Lehrer; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen; Künstler.

Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten.

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia vorgeworfen werden und die in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistisch-islamistischer bewaffneter Gruppen stehen.

Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in besonderen Situationen, insbesondere Frauen ohne männlichen Schutz; Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre („Ehrendelikt“) und Menschenhandel wurden oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht.

Kinder mit bestimmten Profilen oder in besonderen Situationen, insbesondere Kinder, die Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten zum Opfer fielen oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht.

Personen mit sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, die nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen.

Palästinensische Flüchtlinge.

1.2. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin

1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens und Zugehörige der Volksgruppe der Kurden. Sie war bereits zum Antragszeitpunkt am 22.06.2018 volljährig und ist im Entscheidungszeitpunkt 21 Jahre alt. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2.3. Zwei volljährige Geschwister der Beschwerdeführerin haben seit 2014 bzw. 2016 Asylstatus in Österreich. Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, W199 2124016-1/15E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2.4. Die Beschwerdeführerin hat Syrien am 18.06.2018 aus syrischer Sicht rechtmäßig über einen Grenzübergang zum Libanon und ohne Probleme bei der Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter und vier ihrer Geschwister, unter anderem mit ihrer Schwester R., verlassen. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ihres Reisepasses, in dem sich ein syrischer Ausreisestempel befindet.

Die Beschwerdeführerin hatte nach bzw. aufgrund der Asylantragstellung ihrer Geschwister und ihres Vaters und wegen der Zuerkennung des Asylstatus an ihre Geschwister und an ihren Vater (zwischen 2014 und 18.06.2018 [dem Tag ihrer Ausreise]) keine Probleme mit staatlichen oder kurdischen Organen. Der Vater der Beschwerdeführerin ist kein Reservist der syrischen Armee und inzwischen verstorben.

1.2.5. Die Beschwerdeführerin ist legal und im Rahmen eines Familienverfahrens nach Österreich eingereist. Die – damals bereits volljährige – Beschwerdeführerin, ihre Mutter und fünf ihrer Geschwister (drei minderjährige Geschwistern und zwei ältere Schwestern der Beschwerdeführerin, darunter ihre ältere Schwester R.) stellten am 24.01.2018 Einreiseanträge nach § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, wobei die ältere Schwester der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , ihren Antrag wieder zurückzog. Den Anträgen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und vier ihrer Geschwister gab die belangte Behörde statt (im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester R. trotz Volljährigkeit aufgrund Art. 8 EMRK relevanter Umstände), sodass die Beschwerdeführerin am 21.06.2018 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren vier Geschwistern legal, in Besitz eines Visums, per Flugzeug von Beirut über Athen nach Österreich einreiste. In der Folge stellten sie jeweils am 22.06.2018 den Antrag, ihnen internationalen Schutz nach dem AsylG zu gewähren.

1.2.6. Der Schwester der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.09.2014, W214 1429742-1/7E, den Asylstatus zu, dem Bruder der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , wurde der Asylstatus mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2016 zuerkannt.

Der Mutter der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , sowie den drei (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen) Geschwistern der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , wurde mit jeweiligem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 AsylG abgleitet vom Vater der Beschwerdeführerin zuerkannt.

Der Asylantrag der Schwester der Beschwerdeführerin R. wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zahl: 1187073400 - 180587111/BMI-BFA_STM_RD, abgewiesen, ihr wurde wie der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, W170 2204036-1/7E, wurde die Beschwerde der Schwester der Beschwerdeführerin R. wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurden vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof (wegen offenbarerer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) abgewiesen.

1.2.7. Im Verfahren machte die Beschwerdeführerin ein gleichartiges Vorbringen und gleiche Asylgründe wie ihre Schwester R. geltend. Sie gab wie ihre Schwester an, dass ihr in Syrien Verfolgung durch die Al-Nusra Front drohe, die ihren Vater suche. Weiters sei auf Grund der Asylantragstellung davon auszugehen, dass der syrische Staat die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen würde und drohe dieser Verfolgung als alleinstehende Frau und als Kurdin.

1.2.8. Die Beschwerdeführerin stammt aus einem mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebiet der Provinz Hasaka in Nordsyrien, wo sie im Dorf XXXX (in der Folge. H.), das östlich der Stadt K. gelegen ist, im elterlichen Haushalt mit ihren Geschwistern aufwuchs. Sie verließ dieses Dorf mit ihren Eltern und Geschwistern, weil die (u.a. gegen die Kurden eingestellte) Al-Nusra Front die Kontrolle über dieses Gebiet erlangte. Der Vater der Beschwerdeführerin mietete etwa im Jahr 2013 eine Wohnung in der Stadt K. für seine Familie an und reiste in der Folge nach Österreich aus. Nach dem Wegzug ihres Vaters im Jahr 2014 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren in Syrien verbliebenen Geschwistern bis zu ihrer Auseise im Jahr 2018 in dieser Mietwohnung in K., ihren Lebensunterhalt bestritt die Familie aus Geldüberweisungen ihres Vaters sowie eines in Österreich lebenden Bruders. Sie führten ein einfaches Leben. Sie lebten in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Onkel mütterlicherseits, der Sohn des Cousins ihres Vaters A. hat sie bei den alltäglichen Notwendigkeiten unterstützt, zum Beispiel, wenn es kein Brot oder kein Gas gegeben hat. Die Beschwerdeführerin besuchte in K. die Schule, jedoch war der Schulbesuch wegen der schlechten Sicherheitslage nur eingeschränkt (nur drei Mal im Monat) möglich. Es gab weitere Einschränkungen im Alltagsleben.

1.2.9. Im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, in der Stadt K. und auch im Dorf H., beide in der Provinz Hasaka, üben - wohl auch auf Dauer – kurdische Akteure (die kurdische Partei PYD, ihr bewaffneter Flügel YPG und ihr Militärbündnis SDF), und nicht (mehr) die Al-Nusra Front, die Macht aus. Die syrische Regierung/Armee ist in den Gebieten der PYD/YPG/SDF präsent. Im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, in K. und in H., kann – von den kurdischen Kräften und der syrischen Regierung abgesehen – kein anderer Verfolger auf die Beschwerdeführerin greifen, dort würde diese wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden nicht verfolgt werden.

In diesem Gebiet, insbesondere in K., leben noch (männliche) Familienangehörige der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin wäre dort nicht schutzlos und ohne (familiäre) Unterstützung. A. hat sich den kurdischen Verteidigungseinheiten angeschlossen.

1.2.10. Die Beschwerdeführerin hatte in Syrien keine Probleme mit der syrischen Regierung/den syrischen Behörden und den kurdischen Machthabern in ihrem Herkunftsgebiet und hat eine Bedrohung durch diese Akteure – im Falle einer Rückkehr – im behördlichen Verfahren nicht behauptet. Weder die Beschwerdeführerin noch eines ihrer Familienangehörigen war von einem Angriff/Übergriff persönlich betroffen. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführerin ist weder dem syrischen Staat noch den kurdischen Machthabern bekanntgeworden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung und/oder der kurdischen Machthaber in ihrem Herkunftsgebiet geraten und als politische Gegnerin wahrgenommen werden könnte. Es besteht nur eine entfernte Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einreiseformalitäten am Flughafen von Damaskus, von dem sie K. per Flugzeug erreichen kann, aus welchem Grund auch immer festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (aus dem COI-CMS, Version 3, generiert am 30.06.2021, mit letzter Änderung vom 30.06.2021), die, wenngleich in einer früheren Fassung, bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde, sowie auf der Position des UNHCR „Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V)“ vom November 2017, die laut dem InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020, weiterhin gültig ist, auf dem genannten UNHCR-InterimsIeitfaden, der Information des UNHCR „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen“ vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017), auf UNHCR „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI“ vom März 2021, auf der Herkunftsländerinformation des UK Home Office „Country Policy and Information Note Syria: the Syrian Civil War“, Version 4.0 vom August 2020 und auf dem Bericht des Auswärtiges Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien; Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019 (Stand: Mai 2020).

Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben und an ihrer Aktualität zu zweifeln. Zudem wurden die Länderberichte, wenngleich teilweise in früheren Fassungen, in der Beschwerdeverhandlung erörtert und traten die Parteien des Verfahrens diesen nicht entgegen. Soweit die aktuelleren Berichte zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, ist nicht ersichtlich, dass dies nachteilig für die Beschwerdeführerin ist. Überdies stehen die Feststellungen auch in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen (insbesondere: Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , 1187073400 - 180587111/BMI-BFA_STM_RD; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, W170 2204036-1/7E, betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin R.; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, W199 2124016-1/15E, betreffend den Vater der Beschwerdeführerin), aus dem beigeschafften Strafregisterauszug sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahren. So hat sie in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass ihr Vater vor drei Monaten verstorben sei.

Dass der Vater der Beschwerdeführerin kein Reservist der syrischen Armee war, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, W170 2204036-1/7E. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde in diesem Verfahren als Zeuge vernommen und hat dies glaubwürdig ausgesagt. Die Beschwerdeführerin trat dem in der Beschwerdeverhandlung auch nicht entgegen.

Die legale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und aus ihrem syrischen Reisepass, in dem sich ein syrischer Ausreisestempel vom 18.06.2018 befindet (AS 29 im Akt der belangten Behörde betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin).

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus jenen Teilen der vorgelegten Verwaltungsakten, die das Verfahren über die Einreiseanträge der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister betreffen, sowie aus den Abfragen aus dem Fremdenregister. Daraus ergibt sich, dass auch die ältere Schwester der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , am 24.01.2018 einen Einreiseantrag gestellt hatte, diese ihren Antrag (am 25.05.2018) wieder zurückzog und in Syrien verblieb.

Dass die Beschwerdeführerin aus dem Ort H. bei XXXX , Provinz Hasaka, stammt, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (Auszug aus dem Zivilregister, Geburtsurkunde; AS 29ff im Akt der belangten Behörde). Damit stimmt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin überein, die in der Beschwerdeverhandlung wie ihr Vater (siehe das im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, W199 2124016-1/15E, wiedergegebene Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin) angegeben hat, ihre Familie stamme aus dem in der Provinz Hasaka gelegenen Dorf H., aus dem die Familie aus Furcht vor der Al-Nusra-Front in die Stadt K. übersiedelt sei.

Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, in den Orten H. und in K., wonach die Kontrolle dort nicht mehr in den Händen der Al-Nusra Front liegt, sondern von den kurdischen Parteien/Milizen und ihren Verbündeten (PYD/YPG/SDF) ausgeübt wird, dort aber auch die syrische Regierung aktiv/präsent ist, ergeben sich aus den Länderberichten (insbesondere auch aus SyriaLiveMap, abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/), die mit Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters, der ausgesagt hat, mittlerweile hätten in H. die „kurdischen Kräfte“ wieder das Sagen (siehe BVwG 07.12.2017, W199 2124016-1/15E) übereinstimmen. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass sich die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin in Zukunft ändern. Ausgehend davon ist es nicht wahrscheinlich, dass ein nichtmachthabender Akteur wie die Al-Nusra-Front auf die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsgebiet, etwa in ihrem Dorf H. und in der Stadt K., greifen und sie, etwa weil sie Kurdin ist, verfolgen könnte.

Die Feststellungen entsprechen im Wesentlichen jenen, die im hg. Erkenntnis vom 28.11.2018, W1702204036-1/7E, getroffen wurden. Die Beschwerdeführerin trat diesen Feststellungen, die in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren ein gleichgelagertes Vorbringen bzw. einen gleichgelagerten Sachverhalt wie ihre Schwester R. erstattet. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin dies und gab auch an, sie habe die gleichen Asylgründe wie ihre Schwester. Die Beschwerdeführerin machte wie ihre Schwester R. geltend, dass ihr in Syrien Verfolgung durch die Al-Nusra Front drohe, die ihren Vater suche. Weiters sei auf Grund der Antragstellung davon auszugehen, dass der syrische Staat ihr im Falle einer Rückkehr eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen würde und drohe ihr auch Verfolgung als Kurdin und alleinstehende Frau. Dass die Feststellungen und die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, W170 2204036-1/7E, betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin unrichtig bzw. unschlüssig wären, auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen würden oder nicht mehr aktuell wären, vermochte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert aufzuzeigen. Überdies hat die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren selbst angegeben, in Syrien von keinem Angriff/Übergriff persönlich betroffen gewesen zu sein. Eine Bedrohung durch die syrische Regierung und/oder die kurdischen Machthaber in ihrem Herkunftsgebiet – im Falle einer Rückkehr – hat die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren nicht behauptet.

Soweit in der Beschwerdeverhandlung die Auffassung vertreten wurde, es liege ein eine asylrelevante Gefährdung begründender Sachverhalt vor, da die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrer Schwester R. mittlerweile eine alleinstehende Frau in Syrien sei, kann ihr nicht beigetreten werden. Zum einen hat die Beschwerdeführerin zum Fehlen von Familienangehörigen und Unterstützungsmöglichkeiten in Syrien völlig unglaubwürdige Angaben in der Beschwerdeverhandlung gemacht. Während ihre Schwester R. in der Beschwerdeverhandlung zur hg. Zahl W170 2204036-1/7E anführte, es lebten noch Verwandte in Syrien in K., so eine nicht verheiratete Schwester und ihr 21 oder 22 Jahre alter Cousin ihres Vaters A., der sie bei Einkäufen begleitet hätte, gab die Beschwerdeführerin in Syrien verbliebene Familienangehörige nur auf Nachfrage bzw. über Vorhalt divergierender Angaben (zum Vorbringen ihrer Schwester) an, so etwa den Vater von A. Die von ihrer Schwester R. angeführte nicht verheiratete Schwester in K. wurde von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erwähnt. Dass noch eine Schwester der Beschwerdeführerin in Syrien verblieben ist, ist jedoch aktenkundig, zumal die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und fünf ihrer Geschwister, auch ihre ältere Schwester XXXX , geb. XXXX , am 24.01.2018 Einreiseanträge nach § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus stellten und die zuletzt genannte Schwester der Beschwerdeführerin ihren Antrag wieder zurückzog und in Syrien verblieb. Überdies verwies der Vater der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zur hg. Zahl W170 2204036-1/7E auch darauf, dass auch ein Bruder von ihm, somit ein Onkel der Beschwerdeführerin, noch in K. lebe. Dass A., der die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise unterstützt hat, Syrien mittlerweile verlassen hätte, behauptete die Beschwerdeführerin nicht, vielmehr gab sie an, er hätte sich dort den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (somit den Machthabern im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin) angeschlossen. Somit ergibt sich aus den Angaben des Vaters und der Schwester der Beschwerdeführerin, aber auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie noch (männliche) Angehörige in ihrer Herkunftsregion in Syrien hat. Dass diese die Beschwerdeführerin nicht unterstützen könnten bzw. kein Kontakt mehr bestehe, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als bloße Schutzbehauptungen, die zur Darlegung, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichende Unterstützung in Syrien erhalten würde, ungeeignet sind. Es wurden keine Umstände dargetan, weshalb der Vater von A. auch mit einer Behinderung am Bein nicht willens und in der Lage sein sollte, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Selbst wenn der Kontakt der Familie der Beschwerdeführerin in Österreich zu A. seit längerer Zeit abgebrochen sein sollte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehungen in Syrien nicht wieder hergestellt werden könnten, wenn die Beschwerdeführerin wieder in Syrien wäre. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es offenbar auch der um zwei Jahre älteren unverheirateten Schwester XXXX möglich ist, in Syrien in K. zu leben und Unterstützung zu erhalten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu fehlenden Familienangehörigen und zu nicht ausreichenden Unterstützungsmöglichkeiten in Syrien blieben insgesamt unsubstantiiert und inkonsistent. Unter Einbeziehung des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen negativen persönlichen Eindruckes schließt das Bundesverwaltungsgericht aus dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, dass ihre diesbezüglichen Angaben darauf gerichtet waren, Familienangehörige bzw. unterstützende Personen in Syrien zu verschweigen und Unterstützungsmöglichkeiten zu relativieren, um ein für sie günstiges Ergebnis im Verfahren zu erreichen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wie ihre Schwestern R. - in ihrem Herkunftsgebiet in Syrien noch (männliche) Angehörige hat bzw. sie dort familiäre Unterstützungs- und Anknüpfungspunkte vorfinden wird. Die Beschwerdeführerin kann daher – wie ihre Schwester R. - in Syrien nicht als eine alleinstehende Frau ohne Angehörige in Syrien, und somit nicht als schutzlos und besonders vulnerabel, angesehen werden.

Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens, dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser als in sonstigen Gebieten Syriens ist. Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden, und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Aus diesen Verhältnissen für Frauen in den von den Kurden kontrollierten Gebieten Syriens lässt sich keine allgemeine Verfolgung von (alleinstehenden) Frauen in diesen Gebieten entnehmen (vgl. auch VwGH vom 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).

Soweit in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung eine Verfolgung durch die syrische Regierung bzw. die kurdischen Machthaber behauptet wurde, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass dies vom Vorbringen der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren, dem eine derartige Verfolgung oder Repressalien bei einer Rückkehr nach Syrien durch die syrische Regierung bzw. die (kurdischen) Machthaber nicht entnommen werden kann, abweicht. Zum anderen ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht, dass jedem Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, noch, dass Personen, deren Familienangehörigen im Ausland Asyl gewährt wurde, allgemein asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten (vgl. auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Umstände dargelegt, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass die syrische Regierung die Beschwerdeführerin (wegen oder in Zusammenschau mit der Asylantragstellung) wahrscheinlich als oppositionell einstufen würde oder wegen Familienangehöriger verfolgen würde. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, wegen ihres Vaters oder wegen ihrer Geschwister in Syrien verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Probleme mit der syrischen Regierung (Behörde) und/oder mit den kurdischen Machthabern vor ihrer Ausreise behauptet. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb, die syrische Regierung kurdische Rückkehrer bzw. Personen, die aus einem von den Kurden kontrollierten Gebiet stammen, generell als oppositionell ansehen sollte. Nach den Länderberichten können Kurden nicht per se als Gegner des Assad-Regimes und das kurdische Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nicht als solches unter der Kontrolle von – gegen die syrische Regierung kämpfenden - oppositionellen bewaffneten Gruppierungen angesehen werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete gebeten hat und die syrische Regierung daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt ist.

Es kann weiters nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführerin dem syrischen Staat oder den kurdischen Machthabern bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln und auch nicht hervorgekommen ist, dass dem syrischen Staat oder den kurdischen Machthabern die Antragstellung der Beschwerdeführerin entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände bekanntgeworden ist.

Da die Beschwerdeführerin aus Syrien rechtmäßig ausgereist ist und dies auch mittels Reisepass und Ausreisestempel beweisen kann, bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einreiseformalitäten am Flughafen von Damaskus oder in K. oder H. festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt wird. Dies steht im Einklang mit den Länderberichten, insbesondere mit denen von UNHCR (vgl. „Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria“ vom Februar 2017; „InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017“ vom Februar 2020). Denn danach genießen syrische Staatsbürger grundsätzlich Reisefreiheit und können Syrien frei verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang ausreisen. Die Ausreise ist mit einer Gebühr verbunden. Eine Ausreisegenehmigung benötigen nur Beamte (iSv Angestellte des Staates), Berufssoldaten und wehrpflichtige Männer zwischen 18 und 42 Jahren, daher benötigte die Beschwerdeführerin keine Ausreisegenehmigung. Diese ist somit rechtmäßig ausgereist. Insbesondere am Flughafen von Damaskus werden zurückkehrende Syrer auch hinsichtlich ihrer Ausreise und hinsichtlich allfälliger Fahndungen (etwa wegen Verbrechen, regimekritischen Aktivitäten oder Ansichten, Einberufungsbefehlen) überprüft. Personen, die unter ein unten dargestelltes Risikoprofil fallen, können mit realer Wahrscheinlichkeit mit Isolationshaft und Folter rechnen, ebenso werden Rückkehrende inhaftiert, weil ein Familienmitglied, etwa wegen Nichtbeachtens eines Einberufungsbefehls, gesucht wird. Die genannten Risikogruppen sind: Personen mit einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung; Personen, die aus einem Gebiet stammen, das von der Opposition beherrscht wird oder wurde, vor allem wehrfähige Männer; Wehrdienstflüchtige; Deserteure und Exiloppositionelle, insbesondere Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter eine dieser Risikogruppen, da sie einerseits ohne Probleme ausreisen konnte und andererseits keinerlei politische Aktivitäten entfaltet (hat). Sie hat auch nicht behauptet, dass ein Familienmitglied gesucht wird. Zwar kommt es vor, dass Personen ohne Grund bei der Einreise verhaftet werden, aber ein reales Risiko ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise, aus welchem Grund auch immer, festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt wird, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es kann allerdings bei Bedachtnahme auf alle Umstände dieses Falles nicht davon ausgegangen werden, dass dies wahrscheinlich eintreten wird.

Es bestehen insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gefährdet ist, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung und/oder der kurdischen Machthaber in ihrem Herkunftsgebiet zu geraten und als politische Gegnerin wahrgenommen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Syrien der Verfolgung wegen einer ihr zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung oder im Wege der Sippenhaft ausgesetzt sein wird, ist als unwahrscheinlich einzustufen. Gleiches gilt für eine Verfolgung durch die kurdischen Machthaber im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, dies umso mehr, da ihr Cousin die kurdischen Volksverteidigungseinheiten, die Machthaber in ihrem Herkunftsgebiet, unterstützt.

Abgesehen davon handelt es sich beim Vorbringen zum Vorliegen einer Verfolgung durch die syrische Regierung/die kurdischen Machthaber um eine unzulässige Neuerung, da nicht gesagt werden kann, die belangte Behörde hätte durch bloß oberflächliche Fragen ein mangelhaftes Verfahren geführt, weswegen die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme nicht in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerde durch diese neuen Angaben lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht hat (zum Neuerungsverbot im Asylverfahren vgl. auch VfSlg. 17.340/2004; VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.04.2007, 2006/19/0675).

Im Ergebnis konnte verfahrensgegenständlich nur ein Sachverhalt wie jener, der vom Bundesverwaltungsgericht bereits seiner Entscheidung vom 28.11.2018, W1702204036-1/7E, im Fall der Schwester der Beschwerdeführerin R. zu Grunde gelegt wurde, festgestellt werden. Das Vorliegen eines Sachverhaltes, aus dem sich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ableiten ließe bzw. aus dem sich ihre konkrete Betroffenheit von der allgemeinen Situation in Syrien aus Konventionsgründen ergeben würde, ist nicht zu ersehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).

3.3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es angesichts der Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung nicht (im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht:

3.3.2.1. Die Wünsche der Beschwerdeführerin, bei ihren Familienangehörigen in Österreich zu sein bzw. zu bleiben und eine ordentliche Schulbildung zu durchlaufen, stellen keine Asylgründe dar; dies schon deshalb, weil ein Konnex mit Konventionsgründen nicht ersichtlich ist.

3.3.2.2. Eine an ihre kurdische Volksgruppenzugehörigkeit anknüpfende Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Al-Nusra Front, die im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nicht (mehr) an der Macht ist, ist wegen der sich geändert habenden Machtverhältnisse in ihrer Herkunftsprovinz, etwa in ihrem Dorf H. und in der Stadt K., nicht (mehr) wahrscheinlich, sodass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Die Al-Nusra Front kann auf die Beschwerdeführerin in diesen Orten nicht greifen. Diese Verfolgungsangst ist daher mit der realen Situation in Syrien nicht in Einklang zu bringen, weshalb sie nicht zu einer Asylgewährung führen kann. Bei Bedachtnahme auf alle Umstände ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsprovinz, etwa in ihrem Dorf H. oder in der Stadt K., Verfolgung durch die Al-Nusra Front wegen ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit droht.

3.3.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau vor. Zum einen kann aufgrund der festgestellten persönlichen/familiären Situation der Beschwerdeführerin, wonach nach wie vor (männliche) Angehörige ihrer eigenen Familie in ihrem Herkunftsgebiet leben, die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende, schutzlose Frau in Syrien angesehen werden, sodass nicht gesagt werden kann, dass sie als Frau in Syrien aufgrund ihrer individuellen Situation einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin war auch nicht von einem persönlichen Angriff/Übergriff als Frau schon betroffen. Zu anderen wird das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nicht von radikal-islamistischen Gruppierungen kontrolliert, sondern üben die Kurden dort die Macht aus und lässt sich aus den Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien keine Gruppenverfolgung von (alleinstehenden) Frauen in Gebieten unter der Kontrolle der Kurden entnehmen (vgl. auch VwGH vom 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Es besteht daher in dieser Hinsicht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau besteht.

3.3.2.4. Es bestehen, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, weiters keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gefährdet ist, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung und/oder der kurdischen Machthaber in ihrem Herkunftsgebiet zu geraten und von diesen wegen einer ihr zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung oder im Wege der Sippenhaft verfolgt zu werden. Hinsichtlich der Einreise am Flughafen von Damaskus sprechen keine überzeugenden Umstände dafür, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Festnahme und Folter wird, wenn es auch nicht ganz ausgeschlossen werden kann; alleine die nicht an ein hinreichendes Risiko heranreichende Möglichkeit einer Verfolgung führt aber nicht zur Asylgewährung. Mangels einer ausreichenden Verfolgungswahrscheinlichkeit ist auch insofern die Asylrelevanz nicht gegeben.

3.3.2.5. Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall der Beschwerdeführerin ebenfalls als nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie von dieser Situation in Syrien individuell bzw. besonders betroffen wäre. Die Beschwerdeführerin hat daher bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, von einem persönlichen Angriff/Übergriff schon betroffen gewesen zu sein, sodass auch aus diesem Grund ein konkretes Interesse eines Verfolgers an der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden kann. Im Fall der Beschwerdeführerin sind keine Umstände ersichtlich, die eine die Beschwerdeführerin selbst drohende individuelle Verfolgung durch den Bürgerkrieg und durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und der aktuellen Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig zuerkannt.

3.3.2.6. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch bei Bedachtnahme auf die aktuellen Verhältnisse in Syrien zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin bzw. der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht geeignet. Es bestehen keine konkreten, überzeugenden Hinweise, dass die Beschwerdeführerin (nicht nur möglicherweise, sondern) wahrscheinlich von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig mit keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Regierung/der kurdischen Machthaber oder anderer Akteure in Syrien aus Konventionsgründen rechnen muss. Im Ergebnis kann die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden.

3.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere von der Beschwerdeführerin nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegenden Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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