Bundesverwaltungsgericht W277 2165593-1

W277 2165593-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2020

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Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

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Bundesverwaltungsgericht W277 2165593-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2165593.1.00

Spruch

W277 2165593-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er im Wesentlichen vor, dass sein älterer Bruder von XXXX von XXXX in die Region XXXX entführt worden sei. Nach XXXX sei sein Bruder von XXXX in der Stadt XXXX getötet worden. Der BF habe daraufhin Anzeige bei der XXXX erstattet und gefragt, weshalb sein Bruder getötet worden sei. Diese hätten ihn gefragt, ob er Informationen zu seinem Bruder haben wolle und ihm weiters gesagt, dass der BF dies vergessen solle und er auch selbst bereit sein müsse, mit ihnen zu kooperieren. Dies habe er seiner Mutter mitgeteilt und sei deswegen aus seiner Heimat geflüchtet. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er Angst habe, dass er von XXXX umgebracht werde, da diese die Kontrolle in seinem Heimatdorf habe.

2. Am XXXX erhob der BF eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA).

3. Der BF wurde beim BFA am XXXX niederschriftlich einvernommen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz (fristgerecht) sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

4.1. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt ferngeblieben. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung ins Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung folgende Integrationsunterlagen vor (Beilagen ./A bis ./F):

-Deutschkursbesuchsbestätigung XXXX vom XXXX (./A),

-Deutschkursbesuchsbestätigung XXXX vom XXXX (./B),

-Zeugnis zur Integrationsprüfung vom XXXX mit dem Ergebnis der positiv absolvierten XXXX Prüfung (./C),

-ÖSD Zertifikat XXXX vom XXXX (Beilage ./D),

-Detailergebnis zur ÖSD Integrationsprüfung XXXX vom XXXX (./E) sowie

-Teilnahmebestätigung der XXXX vom XXXX (./F).

Weiters beantragte der BF eine Frist zur Vorlage weiterer Integrationsunterlagen. Diesem Antrag wurde stattgegeben und eine Vorlagefrist bis zum XXXX gewährt.

6.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BVwG eine Einstellungszusage von XXXX in XXXX betreffend eine in absehbarer Zeit in Aussicht stehende Tätigkeit des BF in der Werkstätte als Aushilfskraft mit einem monatlichen Bruttobezug von XXXX übermittelt. Weiters enthält der Schriftsatz eine XXXX betreffend die Person des BF.

7. Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

1.1.1. Der BF ist ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger, sunnitisch-muslimischen Glaubens und dem Clan der XXXX , Sub-Clan XXXX XXXX zugehörig.

1.1.2. Der BF wurde in XXXX , Bundesstaat XXXX , in Somalia geboren, ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ebendort gelebt. Er hat in XXXX die Koranschule besucht. Er verfügt über keine Berufsausbildung und hat zuletzt in der XXXX mitgearbeitet.

1.1.3. Der Vater des BF ist vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland verstorben. Seine Mutter und sein Bruder lebten zuletzt in XXXX . Die Familie des BF war vor der Ausreise des BF Eigentümerin eines Hauses in seinem Herkunftsort und verfügte darüber hinaus über zwei große Landwirtschaften in der Umgebung.

Die erste Ehefrau des BF ist im Jahr XXXX verstorben. Der BF heiratete im Jahre XXXX erneut nach traditionell-muslimischem Ritus und seine Ehefrau lebte zuletzt bei seiner Mutter.

Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits lebten vor seiner Ausreise aus Somalia in seinem Herkunftsort. Ein weiterer Onkel väterlicherseits war zuletzt in XXXX aufhältig.

Der BF hat aktuell keinen Kontakt zu seinen Angehörigen.

1.1.4. Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF

Der Beschwerdeführer wurde weder in seinem Herkunftsstaat von XXXX aufgrund der Unterstellung, „Spion“ zu sein, gesucht noch liegt im Falle einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch XXXX vor.

Der BF ist auch keiner sonstigen konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia

1.3.1. Bundesstaat XXXX

Dem Bundesstaat XXXX sind Teile der Regionen Mudug und Galgaduud zugeordnet. XXXX grenzt bereits an die Gebiete der al Shabaab (BFA 8.2017, S.25). Insgesamt findet sich XXXX unter den am wenigsten riskanten Gebieten Süd-/Zentralsomalias (NLMBZ – Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), S.27). Da al Shabaab dort nur über eine eingeschränkte Präsenz verfügt, kommt es zu weniger Sprengstoffanschlägen und Attentaten. Mitunter kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Clans, so z.B. geschehen in Cabudwaaq und Cadaado (LIFOS – Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, S.32).

Die Grenze des Einflussbereichs richtet sich in etwa nach der Achse Hobyo-Dhusamareb. Die Bezirke Ceel Dheere und Ceel Buur befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab, dies gilt auch für Teile der Bezirke Xaradheere und Dhusamareb (PGN – Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map Timeline – August 2019). Die Städte Dhusamareb, Cadaado und Galkacyo sowie die Orte Matabaan und Guri Ceel können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation).

Die Bezirkshauptstädte Ceel Buur und Ceel Dheere (Galgaduud) sowie Xaradheere (Mudug) werden von al Shabaab kontrolliert (LI – Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, S.2). Allerdings hat die Gruppe in XXXX nur eine eingeschränkte Präsenz (LIFOS 3.7.2019, S.32). Im zentralen Teil von XXXX gibt es keine nennenswerte Präsenz von al Shabaab. Allerdings kann die Gruppe die Gebiete penetrieren. Insgesamt verfügt sie in XXXX aber nach wie vor nur über ca. 600-800 Kämpfer (BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, S.83; BMLV 3.9.2019). In jüngerer Vergangenheit tritt al Shabaab im Küstengebiet kaum noch in Erscheinung (BMLV 3.9.2019).

1.3.2. Benadir / Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC – UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).

Für die al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).

Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG – International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S.5).

Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Die Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch die al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).

Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S.35).

1.3.3. Al Shabaab

Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren (EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, S.19).

Durch das geschaffene Klima der Angst kontrolliert al Shabaab die Bevölkerung, kann sie rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen. Damit erfüllt die Gruppe alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia).

Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA - Voice of America / Harun Maruf (3.12.2018): In Somalia, Businesses Face ‚Taxation‘ by Militants) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf - Harun Maruf / Westminster Institute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 – Somalia Country Report, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vgl. Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15).

Aufgrund von Kämpfen zwischen AMISOM/Armee und al Shabaab; der Behinderung humanitärer Hilfe und der Einhebung von Steuern auf Vieh durch al Shabaab; und aufgrund fehlender Sicherheit sind viele Einwohner der von al Shabaab kontrollierten Gebiete in Flüchtlingslager nach Kenia, Äthiopien und IDP-Lager in Somalia geflohen (USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, S.16).

Folgend wird die Gebietskontrolle von al Shabaab in Somalia auf einer Karte dargestellt (PGN – Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map Timeline - August 2019):

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1.3.4. Bevölkerungsstruktur

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8).

Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden.

Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia und haben in und um Mogadischu großen Einfluss. (SEM 31.5.2017, S.55; vgl. AA 5.3.2019b).

Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung dar.

1.3.5. Bewegungsfreiheit und Relokation

Reisende sind durch die zahlreichen, von unterschiedlichen Gruppen betriebenen Straßensperren einer Gefahr ausgesetzt (FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, G1; vgl. USDOS 13.3.2019, S.21). Neben den Straßensperren kann auch das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (LI - Landinfo (Norwegen) (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, S.8). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen (NLMBZ 3.2019, S.37; vgl. LI 28.6.2019, S.4/9). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch. Blockadebrecher werden angegriffen, Güter und Fahrzeuge zerstört (HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia).

Bei Reisen von Gebieten der Regierung in jene von al Shabaab besteht das Risiko, von beiden Seiten der Kollaboration verdächtigt zu werden (NLMBZ 3.2019, S.37). Allerdings reisen die Menschen nicht uninformiert. Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren (LI 28.6.2019, S.4/9). Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren. Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen. Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (LI 28.6.2019, S.7).

In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre um die Einhebung von Wegzoll (LI 28.6.2019, S.8), wobei die Höhe des Zolls mitunter willkürlich ist. Es gibt permanente und ad hoc Straßensperren, betrieben von Sicherheitskräften, al Shabaab oder Clan-Milizen (LI 28.6.2019, S.8; vgl. FH 5.6.2019b, G1; USDOS 13.3.2019, S.21).

Berufsfahrer bevorzugen Wege mit Checkpoints von al Shabaab, da dort – im Gegensatz zu von anderen Kräften kontrollierten Straßensperren – Regeln eingehalten werden (NLMBZ 3.2019, S.37), und weil dort das Risiko von Gewalt geringer und die vorgesehene Abgabe berechenbarer ist. Außerdem ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Straßensperren zielen in erster Linie auf die Einhebung von Steuern ab und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Menschen können z.B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (LI 28.6.2019, S.9f).

Angst vor der al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die tatsächlich Verbindungen zur Regierung haben, oder aber die diesbezüglich verdächtigt werden. Sie befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden (LI 28.6.2019, S.9f). Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clan-Verbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von der al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (LI 28.6.2019, S.4/11).

Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Mogadischu kann international (mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines) erreicht werden (LI 28.6.2019, S.6f).

1.3.6. Binnenflüchtlinge (IDPs)

Schon vor dem Jahr 2016 gab es – v.a. in Süd-/Zentralsomalia – mehr als 1,1 Millionen IDPs. Viele davon waren im Zuge der Hungersnot 2011 geflüchtet und danach nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt. Weitere 1,6 Millionen sind ab 2016 hinzugekommen, auch sie sind in erster Linie wegen der Dürre geflohen (OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, S.5). Gewalt, Unsicherheit und unberechenbares Wetter sorgen auch weiterhin für neue Vertreibung von Zivilisten. Die Zahl an IDPs beträgt 2,6 Millionen. Viele davon leben unter schwierigen Umständen, sind sehr vulnerabel und auf Unterstützung und Schutz angewiesen (UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, Abs.68). Viele der im Jahr 2018 neu Vertriebenen sind zwar auf Unsicherheit zurückzuführen; ebenso viele mussten ihre Heimat aber wegen Dürre und/oder Überschwemmungen verlassen (NLMBZ 3.2019, S.49). In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 sind ca. 248.000 Menschen durch Dürre und Konflikte vertrieben worden (NRC - Norwegian Refugee Council (10.9.2019): Drought and conflict displace quarter of a million people in Somalia).

Mit Stand Juni 2018 gab es in Somalia 1.843 IDP-Lager und -Siedlungen, knapp die Hälfte davon in der Region Benadir/Mogadischu. Fast 80% dieser Lager und Siedlungen sind spontan und ungeplant errichtet worden (CCCM – Camp Coordination and Camp Management Cluster Somalia (26.6.2018): Detailed Site Assessment (as of 26 June 2018)).

Rechtswidrige Zwangsräumungen, die IDPs und die arme Stadtbevölkerung betrafen, bleiben ein großes Problem (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.19; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.69). Im Jahr 2018 waren 314.000 IDPs von Zwangsräumungen betroffen, 2017 waren es 200.000 gewesen (UNSC 15.5.2019, Abs.69). In den ersten acht Monaten 2019 waren davon 134.000 Menschen betroffen, davon 108.000 in Mogadischu (NRC 10.9.2019). Viele weitere Delogierungen wurden aus Baidoa gemeldet (UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, S.14). Die Mehrheit der IDPs zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt, und sie unter äußerst schlechten Bedingungen leben (AA 4.3.2019, S.19). Im Zuge von Zwangsräumungen kommt es mitunter auch zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), S.41). Organisationen wie IOM versuchen, durch eine Umsiedlung von IDPs auf vorbereitete Grundstücke einer Zwangsräumung zuvorzukommen (IOM - Internationale Organisation für Migration (25.6.2019): In Somalia, IOM Begins Relocating Families at Risk of Eviction).

IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung (AA 4.3.2019, S.19); es kommt auch zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und sexueller Gewalt (HRW 17.1.2019). Andererseits stellen IDP-Lager für al Shabaab kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24/54). Dafür flüchteten im Juli 2019 einige hundert IDPs aus Galmudug, da sie dort als angebliche Kollaborateure von al Shabaab angefeindet und angegriffen wurden (UNOCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, S.3).

1.3.7. Wirtschaft und Arbeit

Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC – UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC – UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, Abs.22) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO - Bloomberg (27.2.2019): IMF Sees Somalia’s GDP Growth Accelerating to 3.5% in 2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).

Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 13.3.2019, S. 37). Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI – Rift Valley Institute / Majid, Nisar / Abdirahman, Khalif / Hassan, Shamsa (9.2018): Remittances and Vulnerability in Somalia, S.4).

Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI – Landinfo (Norwegen) (1.4.2016): Somalia – Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S.4).

Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).

Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM – Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vgl. GIGA – Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).

Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS 2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI – Development Initiatives (6.2019): Towards and improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).

Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv (UNFPA (8.2016b): Economic Characteristics of the Somali People, S.29).

Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Abs.20) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Abs.20), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).

Mindestens 65% der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise – etwa jener von 2017 – wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S.2f).

UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und Mogadischu durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 15-35 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT - UN Human Settlements Programme (16.8.2018): Providing Somali youth hope through job creation). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Feber 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM (28.2.2019): 28 February 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail).

1.3.8. Grundversorgung / Humanitäre Lage

Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS – Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal (FAO – UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts – Issued 19 July 2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).

Die Integrated Phase Classification for Food Security (in der Folge: IPC) gliedert sich von 1 (moderat) bis 5 (Hungersnot). Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS – Famine Early Warning System (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes 20. Mai 2019, S.5).

IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist (FSNAU – Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FOA (o.D.): IPC Maps).

Die Stadtbevölkerung ist von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs (FEWS – Famine Early Warning System Network / FSNAU / FAO (2.9.2019b): A Briefing on the Outcome of the 2019 Post Gu Seasonal Food Security and Nutrition Assessment, S.20).

Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC 2. In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC 3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS – Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a): Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release).

Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).

Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12).

Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (11.5.2018): Anfragebeantwortung zu Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu, S.18).

1.3.9. Rückkehrspezifische Grundversorgung

Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ – Miniterie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, S.73f).

Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS – Regional Durable Solutions Secretariat / NRC / DRC (3.2017): Durable Solutions Framework, Local Integration Focus – Benadir Region, S.29).

Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).

1.3.10. Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, wo somalische Behörden Rückkehrer misshandelt haben (NLMBZ 3.2019, S.52). Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer, nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt (AA 4.3.2019, S.21). Am Flughafen kann es zu einer Befragung von Rückkehrern kommen (NLMBZ 3.2019, S.52). Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (AA 4.3.2019, S.20f).

1.4. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr

Der BF würde bei einer Rückkehr nach Somalia mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte, mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund des Fehlens jeglicher Berufsausbildung sowie Berufserfahrung vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage bzw. Kontrolle im relevanten Gebiet des Bundesstaates XXXX , Gefahr laufen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF

2.1.1. Mangels Vorlage von Originaldokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens XXXX und des Geburtsdatums XXXX Verfahrensidentität vorliegt.

Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie seiner somalischen Herkunft gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen der somalischen Sprache.

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Aufenthaltsort im Herkunftsstaat, seiner Schulausbildung, der fehlenden Berufsausbildung folgen seinen insoweit glaubhaften Angaben (AS 28 f. sowie AS 75).

Dass er über geringfügige Arbeitserfahrung verfügt ist vor dem Hintergrund seiner Angaben, dass seine Familie den Lebensunterhalt mit der in ihrem Eigentum stehenden Landwirtschaft bestritt und er ebendort mitarbeitete, nachvollziehbar (AS 29 sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung (in der Folge: NSV), S.10 f.).

2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und Verwandten sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Aufenthaltsorten stützen sich ebenso auf die glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Auch war in einer Gesamtbetrachtung aufgrund diesbezüglich widerspruchsfreier Angabe die Schilderung zum Ableben seiner ersten Ehefrau glaubhaft.

Ferner ergaben sich keine Hinweise an seinen Angaben zu den XXXX seiner Familie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland zu zweifeln.

Dass der BF aktuell keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat hat, konnte er nachvollziehbar darlegen (NSV S. 10). Auch war seine Angabe, dass der vormals in XXXX wohnhafte Onkel sich seinem Wissenstand nach zuletzt in XXXX aufhielt, glaubhaft (NSV S. 12).

2.1.4. Es ergaben sich keine Hinweise, an den Angaben des BF gesund zu sein, zu zweifeln.

2.1.5. Dass er strafgerichtlich unbescholten ist, hat eine Einsichtnahme in das österreichische Strafregister ergeben.

2.2. Zum Fluchtvorbringen

Die Feststellung, dass der BF aktuell in seinem Herkunftsstaat Somalia weder XXXX gesucht wird, noch im Falle einer Rückkehr einer aktuellen Verfolgungsgefahr durch XXXX unterliegt und er auch keiner sonstigen konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist. Seine Angaben sind vage und nicht nachvollziehbar.

Der BF brachte in der Erstbefragung betreffend seinen Fluchtgrund vor, dass sein Bruder ermordet worden sei. Er hätte bei der „ XXXX “ eine diesbezügliche „Anzeige“ gemacht und gefragt, weshalb sein Bruder getötet worden sei (AS 35). In der Einvernahme durch das BFA schilderte er, dass er zum örtlichen Stützpunkt XXXX gegangen sei, um dort nach den persönlichen Dingen (gemeint: des Bruders) und den Gütern, die am LKW gewesen seien, zu fragen (AS 76). In weiterer Folge sei die XXXX zum BF nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht, während er Kamele gehütet habe. Seine Mutter habe ihn angerufen und gesagt, dass er nicht zurückkommen solle. Der BF sei daraufhin zu einem Bekannten an einem anderen Ort gegangen und habe ihn gebeten, den Onkel des BF anzurufen (AS 76 f). Befragt, wie die Mutter den BF angerufen habe, erklärte der BF, dass er ein Mobiltelefon gehabt habe. Weiter befragt, weshalb er in diesem Fall nicht selbst seinen Onkel angerufen habe, brachte der BF vor, dass sein Akku leer gewesen sei (AS 77 f).

2.2.1. Widersprüchlich sind in einer Gesamtbetrachtung seine Angaben insofern, als er zunächst angab, dass XXXX ihm unterstellt habe, für den Geheimdienst XXXX zu arbeiten (AS 78), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung angab, dass XXXX damals „verlangt“ habe, dass er „als Spion für sie arbeite“ (NSV S. 13). Auf diese unterschiedlichen Aussagen aufmerksam gemacht, gab er an, dass die XXXX ihn beschuldigt habe, als „Spion der Regierung“ zu arbeiten (NSV S. 13 f).

2.2.2. Weshalb XXXX dies annehmen würde, konnte der BF nicht nachvollziehbar schildern (NSV S.13).

Einerseits gab er in der mündlichen Verhandlung als Grund hierfür an, dass die XXXX ein Auto gefunden hätte, in welchem Lebensmittel gewesen seien sowie erfahren habe, dass das Auto dem BF gehöre. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Einvernahme durch das BFA, dass der LKW einer anderen Person gehört habe (s. AS 76 „Ich habe dort gefragt, wo die persönlichen Dinge und die Güter die am Lastwagen waren, sind.“ und in AS 78 auf die Frage, welche Dinge sein Bruder besessen habe: „Der Eigentümer des LKW hat sein Fahrzeug zurückbekommen. Es waren 8 Stück jeweils 50 Kg Säcke mit Bohnen.“).

Andererseits gab er jedoch an, dass sein Bruder dieses Auto immer nach XXXX gefahren habe, wo XXXX Truppen stationiert gewesen seien und es Kontrollen gegeben hätte. Die XXXX habe den Bruder beobachtet und diesen beschuldigt, den XXXX Informationen weiterzuleiten (NSV S. 15). Den zitierten Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass grundsätzlich bei Reisen von Gebieten der Regierung in Gebiete der XXXX die Gefahr besteht, von beiden Seiten der Kollaboration verdächtigt zu werden. Weshalb der als LKW-Fahrer tätige Bruder des BF (AS 76), welcher „ständig“ nach XXXX gefahren sei (NSV S. 15), von XXXX verdächtigt worden wäre, ein „Spion“ zu sein, konnte er nicht nachvollziehbar schildern.

Den Länderberichten kann auch nicht entnommen werden, dass Grenzüberschreitungen unmöglich wären. Lediglich die Durchbrechung einer von XXXX blockierten Stadt würde zu einem Angriff der Gruppierung führen (s. Punkt II.1.3.5.). Dass XXXX gegen XXXX eine Blockade geführt hätte und der Bruder des BF diese durchbrochen hätte, wurde vom BF im Übrigen auch nicht behauptet.

Selbst bei Wahrunterstellung eines Verdachtes der Spionage gegen seinen Bruder, weil dieser Waren nach XXXX gefahren hätte, konnte der BF nicht nachvollziehbar schildern, weswegen aufgrund dieser Reisetätigkeit ein Verdacht der Spionage gegen ihn selbst bestanden haben sollte bzw. aktuell noch immer besteht. Es ist in einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nicht unmittelbar nach diesen Ereignissen festgenommen worden wäre, sondern seitens der XXXX mehrere Monate zugewartet worden wäre, bis der BF sich selbst gemeldet hätte, um ihn sodann wieder nach Hause zu schicken und ihn dann in weiterer Folge im gesamten Herkunftsland zu suchen und zu verfolgen.

Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung von zwei Mitgliedern der XXXX namens XXXX aktuell im gesamten Herkunftsstaat verfolgt zu werden (NSV S.14), ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, zumal er dies erstmals in der mündlichen Verhandlung angab und keine Angaben zu deren aktuellen Aufenthaltsort machen konnte. Dass XXXX der Chef der Polizeistation im Herkunftsort sei und nach ihm suche, ist vor dem Hintergrund seiner Angaben beim BFA, dass gegen ihn im Herkunftsland weder eine Strafanzeige noch ein Haftbefehl oder Probleme mit den Behörden vorliegen würden, nicht nachvollziehbar (AS 76). Zudem ist nicht erkennbar, weshalb der BF von einer aktuellen Bedrohung durch diese beiden Personen im Herkunftsstaat ausgeht, zumal er aktuell keinen Kontakt zu Personen in Somalia hat, welche ihm dies berichten könnten (NSV S.12).

Es ist daher betreffend seine Angaben einer aktuellen Verfolgungsgefahr durch diese beiden Personen oder XXXX von einer Steigerung des Fluchtvorbringens auszugehen.

2.2.3. Auch sind die Zeitangaben seiner Flucht in einer Gesamtbetrachtung widersprüchlich. Während er zwar sowohl in der Erstbefragung (AS 31), als auch in der Einvernahme durch das BFA (AS 75), als auch in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 13) angab, am XXXX Somalia verlassen zu haben, brachte er in der Einvernahme zu seinem Fluchtgrund befragt hierzu widersprüchlich vor, dass er noch am XXXX in seinem Herkunftsort in Somalia gewesen sei (AS 76). Eine falsche Übersetzung seiner Angaben kann ausgeschlossen werden, zumal die Niederschrift dem BF rückübersetzt wurde und er auch erklärte, dass das Protokoll der Einvernahme beim BFA seinen Angaben entspricht (AS 77 sowie NSV S. 8).

2.2.4. In einer Gesamtbetrachtung der vagen Angaben des BF, ist daher davon auszugehen, dass dem Fluchtvorbringen kein Wahrheitsgehalt beizumessen ist.

Eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der XXXX hat der BF nicht behauptet (NSV S.13) und lässt sich vor dem Hintergrund der unter II.1.3.4. zitierten Länderberichte auch nicht objektivieren.

Andere Fluchtgründe wurden vom BF weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen.

2.3. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Somalia

Die Feststellungen zur maßgeblichen, aktuellen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt (folgend: LIB 2019) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG ebenso kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal auch ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.3. zitiert.

2.4. Zur Rückkehrsituation des BF

2.4.1. Den zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass vor allem die Region um XXXX , in welcher der Herkunftsort des Beschwerdeführers gelegen ist, aktuell unter der Kontrolle der XXXX steht (s. Punkt II.1.3.1. sowie Karte betreffend Gebietskontrolle aus Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map Timeline - August 2019). Der Bundesstaat XXXX ist für den BF somit aufgrund der in dieser Region herrschenden, schlechten Sicherheitslage, nämlich insbesondere aufgrund der nach wie vor bestehenden Kontrolle durch die al-Shabaab über weite, ländliche Regionen Süd- und Zentralsomalias, aus XXXX nicht XXXX erreichbar.

Es haben sich keine Hinweise ergeben an seinen Angaben, darüber hinaus nicht in anderen Landesteilen im Herkunftsstaat gelebt zu haben, zu zweifeln (AS 75). Der BF war zwar nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsort XXXX bei seinem vormals in XXXX wohnhaften Onkel aufhältig. Dieser hat jedoch nach seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (s. II.2.1.3.) nunmehr das Herkunftsland verlassen.

Die Familie verfügte vor seiner Ausreise über ein XXXX in seinem Herkunftsort. Jedoch besteht zu dieser aktuell kein Kontakt, weshalb nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der BF aktuell Zugang zu den XXXX hat.

2.4.2. Betreffend der innerstaatlichen Fluchtalternative XXXX ist den zitierten Länderberichten zu entnehmen, dass ebendort entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen erforderlich sind, um ebendort ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist insbesondere hinsichtlich Arbeitssuche wichtig (s. Punkt II.1.3.7. – 1.3.9.).

Ein Verbleib in einer Stadt wie beispielweise XXXX ist daher unter Berücksichtigung oben erwähnter persönlicher Umstände des BF nicht zumutbar, zumal der BF ebendort über keine Anknüpfungspunkte verfügt. Er hat zudem nur eine geringe Schuldbildung, keine abgeschlossene Berufsausbildung sowie auch keine XXXX XXXX Arbeitserfahrung, da er bislang XXXX der Familie mitgeholfen hat.

Ferner ist den Länderberichten zu entnehmen, dass UNHCR vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer warnt, sodass auch unter diesem Aspekt der Aufbau einer Existenzgrundlage für einen Rückkehrer ohne soziale und/oder familiäre Kontakte auch in XXXX oder in anderen Landesteilen kaum möglich ist. Auch wenn es in XXXX viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias, ist dennoch zu berücksichtigen, dass freie Arbeitsplätze grundsätzlich über die Verwandtschaft oder den Clan vergeben werden. Der BF verfügt jedoch nach seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben über keine Verwandtschaft in XXXX oder anderen Landesteilen seines Herkunftsstaates (NSV S.21).

2.4.3. Der BF gehört zwar dem Mehrheitsclan der XXXX an, jedoch geht aus den zitierten Länderberichten hervor, dass die Sub-Clans der XXXX und der XXXX in XXXX Einfluss haben (s. Punkt II.1.3.4.). Der BF ist jedoch dem Sub-Clan der XXXX zugehörig. Zumal auch in Hinblick auf das soziale Sicherungsnetz erst die Jilib-Ebene Schutz bietet (s. Punkt II.1.3.9.), ist anzunehmen, dass die bloße Zugehörigkeit zu den XXXX dem BF noch kein hinreichendes Clan-Netzwerk eröffnet. Das Clan-Netzwerk ist zudem vor allem außerhalb von XXXX von besonderer Relevanz.

Ohne Unterkunft läuft der BF Gefahr, nur in einem IDP-Lager unterzukommen. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird und es vor allem in XXXX zu Vertreibung bzw. Zwangsräumungen von IDPs gekommen ist. An den Vertreibungen waren auch staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet haben. IDPs gehören in Somalia generell zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Die Regierung und Regionalbehörden bieten nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen. Über solcherart Unterstützungsmöglichkeiten verfügt der BF jedoch nicht (AS 79).

Dass der BF über die notwendigen Eigenressourcen verfügt, ist im Verfahren ebenso nicht hervorgekommen.

2.4.4. Zusammenfassend ergibt sich die Rückkehrgefährdung des BF somit zum einen aus der Unmöglichkeit der Rückkehr in seinen Herkunftsort, zum anderen aus seiner persönlichen Situation, insbesondere den mangelnden sozialen und familiären Anknüpfungspunkten. Das in den zitierten Länderberichten angeführte Erfordernis der lokalen Beziehungen einer rückkehrenden Person ist beim BF nicht gegeben. Ebenso verfügt der BF weder über hinreichende Arbeitserfahrung noch Eigenressourcen.

Die für den BF zu prognostizierende Rückkehrsituation in Somalia erweist sich somit in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der objektiven Berichtslage in Zusammenschau mit den individuellen Umständen des BF zum Entscheidungszeitpunkt dergestalt, dass im Falle einer aktuellen Rückkehr nach XXXX bzw. einem Zuzug in Städte wie XXXX davon auszugehen ist, dass der BF Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A)

3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.1.2. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“

Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).

3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.1.1.6. Der BF war hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe persönlich unglaubwürdig. Die Glaubhaftmachung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Dem BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.

Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die durch den BF konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass er aufgrund seiner Flucht vor etwa XXXX Jahren aktuell verfolgt werden würde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. Der BF konnte auch nicht hinreichend darlegen, worauf sich die Furcht – so viele Jahre nach der Ausreise aus Somalia – konkret begründen könnte.

Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass der BF in Somalia, speziell seinem Herkunftsort oder auch in XXXX , nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist somit hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 8.09.2016, Ra 2016/20/0063).

3.1.2.2. Aus den Feststellungen zur Person des BF unter Punkt II.1.1. in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia unter Punkt II.1.3. und den Feststellungen zur Rückkehrsituation unter Punkt II.1.4. ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF auf Grund mehrerer, kumulativer Faktoren im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Denn nicht nur Handlungen, sondern auch unmenschliche Bedingungen und Zustände können eine Verletzung von Art. 3 EMRK auslösen, selbst wenn der Staat keinerlei Absicht hegt, dem Betroffenen Leiden zuzufügen und auch wenn die Zustände in diesem Land als „normal“ gelten würden (Filzwieser/Frank/Klobmüller/Raschhofer [2016], Asyl- und Fremdenrecht, § 8 AsylG 2005, K 12).

Dem BF ist eine Rückkehr in seinen Herkunftsort in der Region XXXX aufgrund der dortigen Sicherheitslage sowie der ebendort aktuell gegebenen Kontrolle des Gebiets durch die XXXX nicht möglich.

Eine XXXX in andere Landesteile des Herkunftsstaates ist insbesondere aufgrund der mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte bzw. dem fehlenden Kontakt zu diesen, der damit einhergehenden, fehlenden finanziellen Unterstützung, der geringen Schulbildung, der mangelnden Berufsausbildung und der fehlenden Arbeitserfahrung nicht zumutbar.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits im Verfahren nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der BF andererseits unbescholten ist (Z 3 leg. cit.).

Folglich ist dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

3.1.2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.

3.1.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides

Aufgrund der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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