projetos
W258 1422478-2•Bundesverwaltungsgericht W258 1422478-2
W258 1422478-2Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2020
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung berücksichtigungswürdige Gründe entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Entziehung Entziehungsbescheid freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Volljährigkeit wesentliche Änderung
W258 1422478-2/48E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX alias XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2017, 27.05.2020 und 29.10.2020 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge auch kurz „BF“) stellte am 30.04.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die vom BF gegen den abweisenden Spruchpunkt eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit – unbekämpft gebliebenen – Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
Die Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX verlängert.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX , AZ XXXX vom XXXX wurde der BF wegen § 28a Abs 1 5. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Mit Urteil des Landesgericht Linz, AZ 37 Hv 107/14g, vom 29.10.2014 wurde der BF wegen § 83 Abs 1, §§ 15, 269 Abs 1, §§ 15, 83 Abs 1, § 125, § 83 Abs 1 und §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie § 28a Abs 1 5. Fall, §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und § 27 Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, aus der er am 01.07.2015 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen worden ist.
Mit Schreiben vom 30.09.2015 beantragte der BF eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Der BF führte hiezu am 19.07.2016 einvernommen im Wesentlichen aus, das Arbeitsmarktservice habe ihm vor kurzem eine Arbeitserlaubnis gegeben und er wolle sich um eine Arbeit bemühen. Er sei im Gefängnis gewesen und nicht einmal einen Tag glücklich gewesen. Gefragt zu seinen sozialen Kontakten in Österreich gab der BF an, er wolle lieber alleine sein. In seiner Freizeit boxe er im Boxverein XXXX . In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörigen. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan und habe Angst vor den Feinden seines Vaters. Seine Mutter lebe in Islamabad. Er sei strafrechtlich verurteilt, er habe aber vor, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er habe keine Möglichkeit zu arbeiten, weshalb er süchtig werde oder etwas anderes anstelle. Der BF sei seit fünf oder sechs Jahren in Österreich ohne etwas erreicht zu haben. Er habe seit sieben Monaten weder getrunken noch „gekifft“. Der BF unterstütze seine Mutter und seine Brüder in Pakistan. Der BF fügte noch hinzu, derzeit einen Staplerschein zu absolvieren.
Mit Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF sei mittlerweile volljährig, arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten in Afghanistan durch zB Hilfstätigkeiten bestreiten. Er sei in Afghanistan geboren und eben dort zur Schule gegangen. Er spreche die dortige Sprache und sei dort sozialisiert worden, weshalb nichts dagegenspreche, dass er sich dort wieder resozialisieren könnte. Da der BF mittlerweile volljährig sei, hätte sich die Situation in Bezug auf die Erteilung des befristeten Aufenthaltsrechts eines subsidiär Schutzberechtigten wesentlich geändert. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente sei durch die vom BF begangenen Straftaten beeinträchtigt worden.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 19.12.2016, eingelangt am 27.12.2016, in der er zusammengefasst ausführte, dass die belangte Behörde dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung eines Verbrechens aberkennt habe. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Taten des BF im konkreten Einzelfall so schwerwiegend seien, dass die Aberkennung des Schutzstatus gerechtfertigt wäre. Dem BF sei es darüber hinaus unzumutbar nach Afghanistan zurückzukehren, weil er dort niemanden mehr habe. Seine Mutter und seine drei Brüder seien nach Pakistan geflüchtet, nachdem sein Vater in Afghanistan ermordet worden sei. Der BF habe große Angst vor den Feinden seines Vaters. Die Rückkehrentscheidung verstoße gegen Art 8 EMRK. So habe sich der BF habe nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im XXXX 2015 positiv entwickelt. Er nehme seit Anfang März bei dem Projekt „ XXXX “ am BFI XXXX teil und sei sehr bemüht eine Arbeit zu finden. Der BF habe die Staplerschein-Prüfung am XXXX mit sehr gutem Erfolg bestanden, spreche Deutsch auf dem Niveau B1 und habe in Österreich sehr viele Freunde. Der Beschwerde legte der BF eine Unterstützungserklärung vom 20.12.2016 und einen Fachkenntnisnachweis bei.
In Folge langten mehrere Meldungen der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge kurz „LPD XXXX “) ein, wonach der BF in Verdacht stehe, gerichtlich strafbare Handlungen, nämlich gefährliche Drohung, Raufhandel und Sachbeschädigung, begangen zu haben.
In der am 24.03.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF zu seiner individuellen Situation und seiner Integration in Österreich befragt.
Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 legte der BF ein Empfehlungsschreiben von seiner Ex-Freundin XXXX , eine Teilnahmebestätigung von „ XXXX “ und eine Betreuungsbestätigung von XXXX vor.
In weiterer Folge langten hg weitere Meldungen über verwaltungsrechtliche Übertretungen und den Verdacht über und in weiterer Folge der Verurteilung wegen gerichtlich strafbarer Handlungen des BF ein, die dem BF zusammen mit aktuellen Länderberichten und der Aufforderung, allenfalls ein ergänzendes Vorbringen zum Privat- und Familienleben des BF zu erstatten, am 05.11.2019 zur Stellungnahme übermittelt worden sind. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Wegen Zeitablaufs wurde dem BF am 14.01.2020 das aktuelle Länderinformationsblatt vom 13.11.2019 übermittelt, zu dem er – unter Verweis auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage, die steigende Anzahl ziviler Opfer, die Wetterlage und die schlechte Situation von Rückkehrern – mit Schriftsatz vom 17.01.2020 Stellung nahm.
In der Verhandlung vom 27.05.2020 wurde der BF insbesondere zu seiner Aus-, Weiterbildungen und beruflichen Tätigkeiten seit dem letzten Verlängerungsbescheid vom 28.02.2014 befragt und das LIB vom 13.11.2019, letzte KI eingefügt am 18.05.2020, in VH eingebracht.
Mit Schreiben vom 03.06.2020 ergänzte er seine Aussage vom 27.05.2020.
In der Verhandlung vom 29.10.2020 wurde der BF ergänzend zu seinen Angaben in seinem Schreiben vom 03.06.2020 und zu seinen Fluchtgründen befragt.
Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) sowie in die folgenden Urkunden:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.07.2020 (in Folge kurz „LIB“);
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in Folge kurz „UNHCR“);
ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan zur Lage der Hazara, insbesondere zu den Hintergründen des Konflikts zwischen Kutchis und Hazara vom 02. September 2016 (in Folge kurz als „ACCORD 02.09.2016“);
Strafregisterauszug vom 20.08.2020;
die vorgelegten Dokumente des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Das Bundesasylamt begründete seinen Bescheid vom XXXX bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF wie folgt: „Wenngleich in Ihrem Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt und auch die Sicherheitslage, wie ausgeführt, kein Rückkehrhindernis darstellt, hatte die Behörde doch zu befinden, dass eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten erscheinen lässt und aus Sicht der Behörde aus den angeführten Gründen bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund Ihres Alters von ca. 16 Jahren nicht ausreichend gesichert ist, dass Sie derzeit Ihre Grundbedürfnisse befriedigen können.“
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in ihrem Bescheid vom XXXX wie folgt (bereinigt um grammatikalische Fehler): „Mittlerweile sind Sie volljährig somit hat sich die Situation in Bezug auf die Erteilung des befristeten Aufenthaltsrechts eines subsidiär Schutzberechtigten wesentlich geändert. […] Sie sind mittlerweile volljährig und somit im erwerbsfähigen Alter und männlich. […] Es ist daher anzunehmen, dass Sie in Afghanistan in der Lage sein werden, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern.“
1.2. Zur individuellen Situation des BF:
Der männliche, volljährige, ledige, kinderlose und gesunde BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er spricht Dari als Muttersprache, wurde im Jahr XXXX oder XXXX , das genaue Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden, in der Stadt Kabul, im Stadtbezirk XXXX in Afghanistan geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat 14 Jahre in Kabul gelebt und dort bis zur achten Klasse die Schule besucht. Er ist mit der afghanischen Lebensweise und Tradition vertraut.
Nachdem die leibliche Mutter des BF im Jahr 2005 gestorben ist, hat sein Vater wieder geheiratet und ist im Jahr 2010 in Afghanistan gestorben. Die Kernfamilie des BF besteht aus seiner Stiefmutter und seinen zwei jüngeren Brüdern, die in Pakistan, Quetta, leben. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt durch den Handel mit Teppichen. Der jüngste Bruder des BF ist in Pakistan bei einem Autounfall gestorben. Neben seiner Kernfamilie verfügt der BF noch über zwei Onkel im Iran. Ein Onkel ist als Lagerarbeiter tätig, der andere arbeitet in einem Schuhgeschäft.
Der BF steht in Kontakt mit seiner Kernfamilie. Familie oder Verwandten in Afghanistan hat der BF nicht.
Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und hat am 30.04.2011 in Österreich als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die vom BF gegen den abweisenden Spruchpunkt eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Die letzte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF mit Bescheid vom XXXX erteilt.
Mit Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde dem BF den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.
1.2.2. Zu einer allfälligen individuellen Bedrohung des BF:
Der BF ist in Afghanistan nicht individuell bedroht, insbesondere liegt die von ihm vorgebrachte Bedrohung auf Grund von Grundstückstreitigkeiten nicht vor.
1.2.3. Zum (Privat- und Familien-) Leben und der Integration des BF in Österreich:
Der BF kleidet sich westlich und trinkt Alkohol. Darüber hinaus hat er keine westlichen Werte übernommen.
Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine vergleichbaren, engen, sozialen Bindungen. Der BF lebte für eineinhalb Jahre bis 2016 in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen.
Der BF spricht sehr gut Deutsch und ist Mitglied in einem Boxverein. Der BF hat bis zu seinem Haftantritt 2014 die Hauptschule besucht, die er nicht abgeschlossen hat. Er verfügt über eine Arbeitserlaubnis des AMS. Der BF hat die Ausbildung zum Staplerführer mit Erfolg absolviert und im Rahmen des Projektes „ XXXX “ am BFI XXXX an Workshops im Ausmaß von 20 Wochenstunden teilgenommen. Darüber hinaus hat er keine Ausbildung absolviert. Er hat während seiner Haft gearbeitet; sonst er etwa ein Jahr und vier Monaten Hilfstätigkeiten verrichtet. Er ging keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.
1.2.4. Änderung der individuellen Situation des BF seit dem letzten Verlängerungsbescheid vom XXXX
In Konkretisierung der Feststellungen zu 1.2.3. hat der BF seit der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid vom 28.02.2014 drei Monate als Kellner geringfügig für 12h /Woche gearbeitet. Zwei bis drei Wochen hat er 8-10h/Woche als Reinigungskraft über eine Personalleasing Firma bei der VÖST gearbeitet.
Darüber hinaus hat er etwa ein Jahr als Maler und Anstreicher gearbeitet.
Im Mai 2016 hat er den Staplerführerschein absolviert.
Seit 2016 hat er etwa ein- bis eineinhalb Jahre einen BFI-Kurs mit den Fächern Mathematik, Englisch und Deutsch im Ausmaß von für vier bis fünf Stunden pro Tag besucht („ XXXX “).
1.2.5. Der BF wurde mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wegen § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt,
mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wegen § 83 Abs 1 StGB; §§ 15, 269 Abs 1 StGB; §§ 15, 83 Abs 1 StGB; § 125 StGB; § 28a Abs 1 5. Fall SMG; § 83 Abs 1 StGB; §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB; §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB; § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und
mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX , rechtskräftig bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB; § 125 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten.
Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in Untersuchungs- bzw Strafhaft und befindet sich seit dem XXXX neuerlich in Untersuchungs- bzw Strafhaft.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des BF:
1.3.1. Allgemeines (LIB Kapitel 2.):
1.3.1.1. Aktuelle Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren.
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt.
Für den Berichtszeitraum 8.11.2019 bis 6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück.
Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces).
Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand.
Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall.
1.3.1.3. High Profile Angriffe (HPAs):
Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl 88.
Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt.
Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein.
1.3.1.4. Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten:
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen. Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt.
Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt. Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien. Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff. Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt.
1.3.1.5. Regierungsfeindliche Gruppierungen:
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität:
Taliban
Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind.
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt. Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000. Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen.
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden.
Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren.
Haqqani-Netzwerk
Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt.
Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht.
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern. Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren.
Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck. Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen. So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen. Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen. Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert.
49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert.
Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt.
Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten.
Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen
Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont. Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv.
Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder.
Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen.
1.3.2. Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kabul (LIB Kapitel 2.1.):
Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi.
Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber 2017. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi.
Kabul-Stadt – Geographie und Demographie
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20. Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt. Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts, PDs oder Nahia genannt – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs. Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen. Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus.
Abb.1: Kabul, Police Distrikts (Darstellung der Staatendokumentation)
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20201030_W258_1422478_2_00/image001.jpg(Quelle: BFA 13.2.2019)
Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).
Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert, mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs.
Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher. In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“.
Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar, aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig; Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße.
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).
Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).
In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command – Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018).
Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung
Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Stadt Kabul gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden:
2019
2020 (bis 31.3.2020)
GIM
Vorfälle
ACLED
Vorfälle (= 1 Tote)
GIM
Vorfälle
ACLED
Vorfälle (= 1 Tote)
Kabul
217
62
37
15
NDS-Einheiten führten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).
1.3.3. Zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan:
1.3.3.1. Allgemeines (LIB Kapitel 15.1. und 16.3.):
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 % der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul.
Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich gebessert.
1.3.3.2. Umgang des Afghanischen Staates mit Hazara:
Die Verfassung garantiert die „Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme“ (UNHCR 30.08.2018 S 104). Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sie sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 17.3.).
Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart (LIB Kapitel 17.3.).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (LIB Kapitel 16.1.).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die ua dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30 %. Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB Kapitel 16.1.).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB Kapitel 17.3.).
1.3.3.3. Umgang anderer ethnischer Gruppen mit Hazara (LIB Kapitel 16.1. und 17.3.):
Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung.
Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen (LIB Kapitel 17.3.).
In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara.
1.3.3.4. Umgang von Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte mit Hazara:
In jüngerer Zeit stiegen die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung von Hazara durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR 30.08.2018 S 107). Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – an (LIB Kapitel 17.3.).
Im Jahr 2018 gab es 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34 %. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB Kapitel 16.1.). Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB Kapitel 17.3.).
1.3.4. Zur Lage von Schiiten in Afghanistan (LIB Kapitel 15.1.):
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19 % geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten.
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen.
1.3.5. IDPs und Flüchtlinge (LIB Kapitel 19.):
Im Jahresverlauf 2018 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für das gesamte Jahr 2018 von ca 350.000 bis 372.000 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Trotz des im Zeitvergleich hohen Ausmaßes der Gewalt war im Jahr 2018 das Ausmaß der konfliktbedingten Vertreibungen geringer als im Jahr 2017, als ca 450.000 bis 474.000 Menschen durch den Konflikt innerhalb Afghanistans vertrieben wurden. Aufgrund der Dürre, vorwiegend in den Provinzen Herat und Badghis, kommen ca 287.000 IDPs hinzu. Nach Angaben von UNOCHA sind im ersten Halbjahr 2019 rund 210.000 neue Konflikt induzierte Binnenflüchtlinge hinzugekommen. Mehr als die Hälfte von ihnen stammen aus den Provinzen Takhar, Faryab und Kunar. Die Gesamtzahl von Binnenflüchtlingen lag IDMC zufolge Stand Jahresende 2018 bei ca 2,598,000 Menschen.
Im Jahr 2018 kam es in 33 der 34 Provinzen zu konfliktbedingten Vertreibungen. Der Auslöser für Flucht war häufig Einschüchterung durch bewaffnete Akteure. Beispielsweise wurden im Zuge des Angriffes der Taliban auf die Stadt Ghazni im August 2018 rund 36.000 Menschen zu IDPs. Auch wurden zum Beispiel im November 2018 in Folge eines bewaffneten Konfliktes zwischen Hazara und Taliban 6.400 Menschen aus bis dahin sicheren Distrikten der Provinz Ghazni vertrieben.
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft.
Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen – inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran – ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, der erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen fördert sowie humanitäre und entwicklungspolitische Aktivitäten erstellt und diese koordiniert.
1.3.6. Grundversorgung im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen (LIB Kapitel 20. und jeweils zitierten Ergänzungen aus EASO):
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 2.9.2019; AF 2018). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 2.9.2019).
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (WB o.D.). Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert (WB 7.2019).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht (WB 7.2019).
Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt (ILO 2.4.2018). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos – Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (BFA 4.2018; vgl. CSO 2018).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).
Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. (BFA 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (BFA 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (BFA 4.2018).
In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (BFA 4.2018).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).
1.3.6.2. Wirtschaft und Versorgungslage in der Stadt Kabul
Wirtschaftslage
Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist (CSO 8.6.2017). Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist (USIP 10.4.2017). Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (CSO 8.6.2017). Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten (USIP 10.4.2017).
Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen (CSO 8.6.2019).
Armut und Lebensmittelsicherheit
Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vgl. USAID 11.4.2019), wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018).
Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%) (CSO 2018). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze gemäß offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz – Kabul – unter 20% lag (NSIA 2019). Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000 (WB/NSIA 9.2018).
2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (AF 2018).
Die humanitäre Situation in Afghanistan hat sich durch eine schwere Dürre und Flut (LIB Kapitel 21) verschärft, von welcher insbesondere die Regionen im Norden und Westen des Landes, zu denen Kabul allerdings nicht gehört, betroffen sind (UNHCR 30.08.2018, S 36). Die Lebensmittelversorgung wird nach EASO mit Krisenlevel 2 „stressed“ bewertet, wonach einer von fünf Haushalten in Kabul dringend benötigte „non food“ Ausgaben nicht finanzieren kann; diesen Haushalten steht aber ein Minimum an Nahrungsmitteln zur Verfügung (EASO, S 132).
Wohnraum (EASO S 132 f)
Der Zugang zu angemessene Wohnmöglichkeiten stellt eine große Herausforderung in Kabul Stadt dar. Es wird geschätzt, dass etwa 70 Prozent der Bevölkerung Kabuls in informellen Siedlungen leben, die für die Mehrheit der Bevölkerung eine entscheidende Möglichkeit darstellt, kostengünstig zu wohnen. In viele Wohnungen werden erweiterte Familienmitglieder aus ländlichen Gebieten beherbergt, die in der Stadt nach Arbeit suchen. In Kabul werden sogenannte „Teehäuser“ („tea houses“) zur Verfügung gestellt, die als zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für Reisende, Taglöhner, Straßenverkäufer, junge Menschen, ledige Männer und anderen, die keine feste Unterkunft haben, dienen.
Hygiene, Wasserversorgung und Abwassersysteme (EASO 133)
Es wird geschätzt, dass etwa 32 Prozent der Bevölkerung in Kabul Zugang zu fließendem Wasser haben und 10 % erhalten Trinkwasser. Die es sich leisten können, graben ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner sind auf öffentliche Leitungen angewiesen, die sich oft weit entfernt von ihren Wohnstätten befinden. Auf Grund von Verschmutzungen von gemeinsam genutzten Wasserzugängen und Brunnen bestehen schwerwiegende Gesundheitsbedenken. Etwa die Hälfte der Bevölkerung verfügt über Kanalisation.
1.3.6.3. Bank- und Finanzwesen
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (IOM 2018).
Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003; FA 7.9.2016).
Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).
So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).
1.3.6.5. Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen
Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke – und nicht der Staat – von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen (BFA 1.2018).
Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vgl. EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vgl. BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).
Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (BFA 13.6.2019).
1.3.7. Medizinische Versorgung (LIB Kapitel 21.):
Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 2.9.2019). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WHO o.D.; vgl. WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 2.9.2019).
Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (BFA 4.2018; vgl. MPI 2004, AA 2.9.2019). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (BFA 4.2018). Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 2.9.2019). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vgl. WHO 3.2019, BDA 18.12.2018). Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018).
Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (IOM 2018). Gemäß Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „Out-of-pocket“-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet (WHO 12.2018).
Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig (AA 2.9.2019). Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (BFA 4.2018).
90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 2.9.2019).
Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab – mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz (BFA 4.2018).
Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 2.9.2019; vgl. WHO 4.2018).
1.3.7.2. Medizinische Versorgung in der Stadt Kabul (LIB Kapitel 22.):
Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in Kabul-Stadt, die am Kabul Urban Health Projekt (KUHP) teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der Kabuler Bevölkerung verbessert werden (WB 30.9.2018).
Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen (WHO 4.2018).
1.3.8. Auswirkungen der aktuellen COVID-19 Pandemie (LIB 7 ff):
Allgemeines
In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).
Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020a).
Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).
In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet.
Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung
Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a).
Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).
Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Versorgungslage
Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020).
Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D).
Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14. März und dem 15. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).
Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020). (LIB 21.07.2020, 11 f)
Internationale Unterstützung
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020): 1. Koordination; 2. Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften 3. Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und 4. Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020).
Taliban und COVID-19
Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).
Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020).
1.3.9. Zur Lage von Rückkehrern und Personen die längere Zeit im Iran oder im Ausland verbracht haben (LIB Kapitel 22.):
Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.019. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (Anm.: 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück (IOM 11.3.2020). Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen (VoA 4.4.2020; vgl. IOM 11.5.2020; TN 18.3.2020; TiN 13.3.2020). Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman (Anm.: in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren (DA 10.5.2020).
Im Zeitraum 1.1.2019 – 4.1.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan (IOM 4.1.2020). Im Jahr 2018 kehrten aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus dem Iran und 32.725 aus Pakistan (IOM 5.1.2019). Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (AA 2.9.2019).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrer als positiv empfunden (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020). Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA 4.2018). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 2.9.2019).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (BFA 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA 4.2018).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 2.9.2019). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (BFA 13.6.2019).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 2.9.2019). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (BFA 13.6.2019).
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 2.9.2019). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 13.3.2019). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (BFA 13.6.2019).
Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.1.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (BFA 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (AAN 19.5.2017).
In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (IRARA 9.5.2019).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen.
Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen.
Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor.
Aktuelle Informationen zu COVID-19
Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (IOM KBL 13.5.2020).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020).
Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020).
Unterstützung durch IOM
Die internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer/innen nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (IOM KBL 26.11.2018; vgl. IOM AUT 23.1.2020; BFA 13.6.2019; BFA 4.2018). Im Rahmen der unterstützten Freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (IOM AUT 23.12.020).
Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (IOM AUT 23.1.2020).
Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessent/innen an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die AntragsstellerInnen erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des weiteren sieht die BMI Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (BMI Stand 23.1.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den/die Interessenten/in beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr an das BFA. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (IOM AUT 23.1.2020).
[Anm.: Es besteht auch die Möglichkeit jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Teilung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrer/innen gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme.]
Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (BMI Stand 23.1.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (IOM KBL 26.11.2018; vgl. IOM AUT 23.1.2020).
RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneiander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (IOM AUT 27.3.2020).
RADA
IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. (IOM 5.11.2019).
Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.) (IOM AUT 23.1.2020).
Wohnungen
In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein.
Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben des BF, seiner Familie und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Das genaue Geburtsdatum des BF konnte nicht festgestellt werden, weil er diesbezüglich divergierende Angaben tätigte: So gab der BF in seiner Erstbefragung an, er sei am XXXX geboren, wohingegen er vier Tage später in seiner niederschriftlichen Einvernahme von der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes sein Geburtsdatum auf den XXXX berichtigte (OZ 1 S 33). Bei seiner darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF hingegen an, er sei am XXXX geboren (OZ 1 S 70, 76). Es bedarf allerdings keiner genauen Feststellung seines Geburtsdatums, zumal der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung unter Heranziehung seiner in Frage kommenden Geburtsjahre jedenfalls bereits volljährig war; soweit im Kopf des Erkenntnisses ein Geburtstag und ein Geburtsmonat genannt wird, dient dies nur zur Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.
Dass es sich bei seiner „Mutter“ (OZ 11 S 4) nicht um seine leibliche Mutter handelt, ergibt sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.07.2011, in Rahmen derer er erklärte, dass seine leibliche Mutter 2005 gestorben sei, woraufhin sein Vater anschließend eine andere Frau geheiratet habe (OZ 1 S 75).
Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seiner Einvernahme im Beschwerdeverfahren (OZ 11 S 3) sowie der Tatsache, dass in den gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter und seinem allgemein guten Gesundheitszustand.
Die Feststellung, dass der BF noch in Kontakt mit seiner Kernfamilie steht, ergibt sich aus seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er zwei- bis dreimal in der Woche über „Whats-App“ Kontakt halte (Einvernahmeprotokoll BFA vom 19.07.2016 S 3) und aus der Tatsache, dass er in der Beschwerdeverhandlung Fragen nach der derzeitigen Situation seiner Familie einwandfrei beantworten konnte (VH Protokoll vom 24.03.2017 OZ 11 S 4).
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die sich auf mehrere, im Wesentlichen übereinstimmende Berichte verschiedener, anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Institutionen und Personen gründen.
2.2. Zu den Feststellungen zu einer allfälligen individuellen Bedrohung des BF:
Der vom BF vorgebrachen Verfolgung auf Grund einer Grundstücksstreitigkeit konnte nicht gefolgt werden. So waren die Angaben des BF in seinen Einvernahmen im Jahr 2011 einerseits und in der Verhandlung am 29.10.2020 andererseits in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So soll der Vater des BF einerseits von seinen Feinden mit seinem Taxi in einen entlegenen Ort gelockt und dort erstochen worden sein (Einvernahmeprotokoll BAA vom 05.05.2011, Seite 5; Einvernahmeprotokoll BAA vom 12.07.2011, Seite 4), andererseits sollen seine Feinde ihr Haus angegriffen haben und sein Vater sei bei der Verteidigung des Hauses umgekommen (VH Protokoll vom 29.10.2020 / OZ 47). Die Rechtfertigung des BF, er habe zuerst das erzählt, was ihm seine Mutter gesagt hätte und erst als er älter war durch Rückfragen die Wahrheit erfahren, konnte nicht überzeugen. So will der BF in der nunmehr geschilderten Variante den Tod seines Vaters selbst miterlebt haben; warum er seine eigenen Wahrnehmungen nicht bereits in seinen Einvernahmen im Jahr 2011 geschildert hat, ist dadurch nicht erklärbar.
Auch hinsichtlich des Namens seines Verfolgers verwickelte sich der BF in Widersprüche. Während es sich im Jahr 2011 um XXXX gehandelt haben soll (Erstbefragungsprotokoll vom 01.05.2011, Seite 5; Einvernahmeprotokoll BAA vom 05.05.2011, Seite 5 und Einvernahmeprotokoll BAA vom 12.07.2011, Seite 3), nannte er in der Verhandlung am 29.10.2020 den „Warlord“ XXXX als Angreifer. XXXX sei tatsächlich der Name seines Großvaters. Auch dieser Widerspruch kann durch die Rechtfertigung des BF, er habe 2011 nur gesagt, was seinem Mutter ihm mitgeteilt hätte, nicht erklärt werden. Er hätte auch im Jahr 2011 den Namen seines Großvaters wissen müssen.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass der BF zum Zeitpunkt der geschilderten Angriffe und zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen im Jahr 2011 noch minderjährig war und die Ermordung seines Vaters für den BF traumatisierend sein musste, aber auch dadurch kann nicht erklärt werden, warum er in beiden Varianten seines Vorbringens zwar den Tod des Vaters, aber jeweils mit völlig verschiedenen Geschehensabläufen schildert bzw warum er seinen Großvater im Jahr 2011 als Täter benannt haben soll. Zwar ist dem BF auch zuzustimmen, wenn er angibt, in seiner Erstbefragung durch die – offenbar dramatische Flucht – traumatisiert gewesen zu sein, weshalb etwaige Widersprüche seiner Angaben in der Erstbefragung erklärbar wären. Der BF hat diese Angaben aber in Befragungen Monate nach seiner Flucht wiederholt und ergänzt, was durch ein etwaiges Fluchttrauma nicht mehr erklärt werden kann.
Es konnte daher hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF nicht von einer erlebnisbasierten Schilderung ausgegangen werden.
2.3. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF:
Dass der BF sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass der BF auf die Hilfe des Dolmetschers nur in wenigen Fällen angewiesen war (VH Protokoll vom 24.03.2017 OZ 11 S 9).
Die weiteren Feststellungen zu den familiären Bindungen, zum Privatleben, zur Integration in Österreich und zum Bezug von Notstandshilfe des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubhaften Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem unbedenklichen Empfehlungsschreiben vom 20.12.2016 (OZ 1 S 311) und dem vorgelegten Staplerführer-Nachweis (OZ 1 S 315 ff). Die Feststellung, dass der BF keine integrationsverstärkenden sozialen Kontakte hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der hg Vernehmung (Einvernahmeprotokoll BFA vom 19.07.2016 S 2: „Wenn ich meine Karte bekomme, dann brauche ich keine Freunde“ und „ich will lieber alleine sein“; VH Protokoll vom 24.03.2017 S 7: „Die vielen Freunde haben mir das hier eingebrockt“). Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des BF gründen auf seiner Einvernahme im verwaltungsbehördlichen (Einvernahmeprotokoll BFA vom 19.07.2016 S 2) und gerichtlichen Verfahren (VH Protokoll vom 24.03.2017 S 4, VH Protokoll vom 27.05.2020 und Schreiben des BF vom 03.06.2020). Dass der BF über eine Arbeitserlaubnis des AMS verfügt, ergibt sich aus den Angaben seines Bewährungshelfers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Einvernahmeprotokoll BFA vom 19.07.2016 S 2).
Die Feststellung, wonach der BF keine weiteren westlichen Werte übernommen hat, gründet sich auf seine hg Vernehmung und der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. So ist alleine daraus, dass sich der BF westlich kleidet und Alkohol trinkt, kein substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan erkennbar. Dass der BF aufgehört haben soll, Alkohol zu trinken, konnte der erkennende Richter nicht folgen, zumal der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst noch angab, vor zwei Tagen das letzte Mal getrunken zu haben (VH Protokoll vom 24.03.2017 S 7). Dass der BF mit der afghanischen Lebensweise und Tradition vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er den größten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, bis zur achten Klasse eine Schule in Afghanistan besucht hat und in einem engen afghanischen Familienverband aufgewachsen ist.
Dass der BF weder über Verwandte in Afghanistan noch in Österreich verfügt, stützt sich auf die gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des BF im behördlichen sowie gerichtlichen Verfahren (Einvernahmeprotokoll BFA vom 19.07.2016 S 2; VH Protokoll vom 24.03.2017 S 4). Zwar gab der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht zu AZ W197 XXXX noch an, dass ein Onkel väterlicherseits von ihm in Kabul lebe, führte in der hg Beschwerdeverhandlung jedoch glaubhaft aus, dass dieser Onkel Kabul inzwischen verlassen habe und im Iran lebe (VH Protokoll vom 24.03.2017 S 4).
Die Feststellungen zu den Verurteilungen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zur Dauer seiner Gefängnisaufenthalte ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu 1.2.4. gründen in den Angaben des BF in der Verhandlung vom 27.05.2020 und 29.10.2020.
Zu A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1.1. Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.1.1.2. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
3.1.1.3. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
3.1.1.4. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
3.1.1.5. § 9 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet wie folgt:
„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
[…]
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
3.1.2. Zu den Gründen der Aberkennung:
Die belangte Behörde hat die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf „§ 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005“ gestützt, der mehrere Aberkennungstatbestände enthält. Aus der – zur Interpretation eines unklaren Spruches heranzuziehenden – Bescheidbegründung ergibt sich, dass die belangte Behörde die Aberkennung deswegen ausgesprochen hat, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 auf Grund der zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen.
Dem ist – wenngleich mit anderer Begründung – im Ergebnis zu folgen.
3.1.2.1. Zu den Voraussetzungen der Aberkennung nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005:
Im zweiten Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, der eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rz 47).
Eine Änderung der Umstände kann sich dabei sowohl in den tatsächlichen Umständen im Herkunftsland als auch in der persönlichen Situation der betroffenen Person gründen, sofern die Änderungen hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153 Rz 100 mit Verweis auf EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rz 49 und 50).
Vergleichsmaßstab für eine etwaige Änderung ist der Sachverhalt, den die belangte Behörde dem Bescheid, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bzw mit dem die Aufenthaltsberechtigung verlängert worden ist, zu Grunde gelegt hat (vgl VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153 Rz 97 ff).
Sollten aber seit dem letzten Verlängerungsbescheid neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die belangte Behörde – und im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht – sämtliche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die für oder gegen die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sprechen, auch wenn sie zeitlich vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gelegen sind (vgl VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153 Rz 97 ff).
3.1.2.2. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Die belangte Behörde begründet den Aberkennungsbescheid lediglich mit der zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Das greift zu kurz. Abgesehen davon, dass der bloße Umstand der erreichten Volljährigkeit für sich noch nicht hinreichend ist, um davon ausgehen zu können, dass eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, bleibt aus folgenden Gründen unklar, ob die belangte Behörde zu maßgeblichen Zeitpunkt des letzten Verlängerungsbescheids noch von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und ob hinsichtlich seiner Volljährigkeit überhaupt von einem geänderten Sachverhalt ausgegangen werden kann:
Im Bescheid über die erstmalige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat sich die belangte Behörde vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Afghanistan im Wesentlichen auf die Minderjährigkeit des BF gestützt. Den Bescheid zur letztmaligen Verlängerung gründet die belangte Behörde auf das weitere Vorliegen der Voraussetzungen. Zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung war der BF bei zwei seiner möglichen Geburtsdaten bereits volljährig, bei einem dritten möglichen Geburtsdatum minderjährig. Letzteres hat die belangte Behörde im Bescheid über die erstmalige Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als weniger Aussagekräftig erachtet (arg „lediglich in einem Fall [ein] Ausreißer […]“).
Vor dem Hintergrund der zum Entscheidungszeitpunkt des letzten Verlängerungsbescheids eher wahrscheinlichen Volljährigkeit des BF stellt sich die Frage, wie das von der belangten Behörde „weitere Vorliegen“ der Voraussetzungen zu verstehen ist. Einerseits könnte damit gemeint sein, dass die Voraussetzungen welche im Erstbescheid zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, dh Minderjährigkeit des BF in Zusammenschau mit der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, nach wie vor vorliegen. Andererseits könnte vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich wahrscheinlich eingetretenen Volljährigkeit des BF gemeint sein, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich noch vorliegen, ohne dass es sich dabei um die gleichen handeln müsste, die zur ursprünglichen Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben.
Im ersten Fall wäre die belangte Behörde – wie auch in ihrer Stellungnahme vom 07.02.2020 (OZ 31) ausgeführt – zu Gunsten des BF von seiner Minderjährigkeit ausgegangen. Im letzten Fall wäre sie davon ausgegangen, dass es auf das Alter des BF nicht ankomme, weil ihm auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ohnehin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verlängern gewesen wäre (in diesem Sinne auch die Angaben des für den Verlängerungsbescheid zuständigen Sachbearbeiters bei der belangten Behörde; Aktenvermerk vom 31.01.2020, OZ 28).
Welche der beiden Varianten zutrifft, ist hg nicht nachvollziehbar. Ein Aktenvermerk, der die Hintergründe der letztmaligen Verlängerung objektiv erhellen könnte, existiert nicht. Es liegt an der belangten Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die weitere Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vorliegen. Da nicht festgestellt werden kann, ob die belangte Behörde im letzten Verlängerungsbescheid von der Minder- oder Volljährigkeit des BF ausgegangen ist, kann sie sich für das Vorliegen einer Änderung nicht bloß auf die zwischenzeitlich erlangte Volljährigkeit berufen.
Dennoch ist es möglich etwaige Sachverhaltselemente, wie die zwischenzeitlich – unter Zugrundelegung aller drei möglichen Geburtsdaten – erreichte Volljährigkeit des Beschwerdeführers, in der Gefährdungsprognose einzubeziehen, die zeitlich vor dem letzten Verlängerungsbescheid gelegen sind. Dies, weil zwischenzeitlich weitere Sachverhaltselemente hinzugetreten sind, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können. So hat der Beschwerdeführer, wenngleich nur geringfügig bzw in Teilzeit für knapp vier Monate, Arbeitserfahrung als Kellner und Reinigungskraft gesammelt, hat den Staplerführerausweis erlangt und im Jahr 2016 vier bis fünf Stunden pro Tag für ein bis eineinhalb Jahre einen BFI-Kurs über Mathematik/Englisch und Deutsch besucht. Ebenso hat er etwa ein Jahr als Maler und Anstreicher gearbeitet. Diese Aspekte sind wesentlich für die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Arbeitstätigkeit nachgehen und sich selbst versorgen könnte.
3.1.3. Die daher zulässige und gebotene Gesamtabwägung ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Bedarf am Status eines subsidiär Schutzberechtigten hat:
Grundsätzlich ist für den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit die allgemeine Situation nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
Zur Rückführung des Beschwerdeführers in die Stadt Kabul:
Zur Sicherheitslage in Kabul Stadt und ihrer Erreichbarkeit:
Die Sicherheitslage in Kabul, die unter der Kontrolle der afghanischen Regierung steht, ist auf Basis der vorliegenden Berichte nicht so einzustufen, dass infolge der dort stattfindenden Anschläge und der ausgeübten Gewalt, von der immer wieder auch Zivilisten betroffen sind, von einem solchen Ausmaß auszugehen ist, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass jeder Einwohner von Kabul tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 138). Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind zwar nicht auszuschließen, jedoch vermag die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet aber noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde bzw für den Betroffenen unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; zum selben Ergebnis kommt EASO S 89, 101 wonach zur Annahme eines Schutzbedarfs zusätzlich zur allgemeinen Lage weiterer individueller Umstände bedarf).
Die Stadt Kabul ist über ihren internationalen Flughafen sicher erreichbar. Auch wenn auf Grund der aktuellen COVID-19 Pandemie eine zeitweise Schließung des Flughafens denkbar bzw es möglich ist, dass zeitweise keine internationalen Flüge nach Afghanistan angeboten werden, ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Hindernis handelt, das eine Rückführung nach Afghanistan grundsätzlich verhindert.
Zur Versorgungslage in Kabul Stadt:
Hinsichtlich der bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum, Trinkwasser und Gesundheitsversorgung, auch in Hinblick auf die aktuelle COVID-19 Pandemie häufig nur eingeschränkt möglich. Die Lebensmittelversorgung ist auch in Kabul angespannt; sie wird aber nach der fünfstufigen Klassifizierung nach der IPC „Acute Food Insecurity Classification“) als „stressed/angespannt“ (Stufe 2) bewertet. Der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten in der Stadt Kabul sind allerdings grundsätzlich gegeben:
Kabul geht es wirtschaftlich verhältnismäßig gut und die Situation am Arbeitsmarkt ist – trotz der COVID-19 Pandemie – grundsätzlich stabil.
Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Kabul erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
In einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Kabul Stadt nicht als zumindest grundlegend vorhanden anzusehen wäre. Die derzeitige COVID-19 Pandemie hat die Situation zwar verschärft (bspw durch Preiserhöhungen bei Lebensmitteln), daran aber grundsätzlich nichts geändert (siehe dazu bspw auch VwGH 06.07.2020 Ra 2020/01/0176-5).
Auch die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, wonach eine erhöhte Sicherheitsproblematik und eine nunmehr schwierigere Versorgungslage in Kabul angenommen werden und UNHCR die Auffassung vertrete, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage eine interne Schutzalternative in der Stadt Kabul grundsätzlich nicht verfügbar sei, können zu keiner anderen Einschätzung führen. Die Stadt Kabul stellt für den BF nämlich keine innerstaatliche Fluchtalternative dar, sondern ist sein Herkunftsort, in dem er geboren wurde, aufgewachsen ist und die Schule besucht hat.
Zur Situation des Beschwerdeführers:
Insgesamt haben sich im Fall des Beschwerdeführers keine individuellen gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Derartiges indiziert die Berichtslage auch nicht im Hinblick auf seine Eigenschaft als rückkehrender schiitischer Hazara, die in Kabul Stadt, auch wenn es immer wieder zu Angriffen auf schiitische Hazara in Kabul kommt, einen relevanten Teil der Bevölkerung stellen.
Der BF ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter, der über achtjährige Schulbildung sowie (wenngleich nur wenige Monate umfassende) Berufserfahrungen verfügt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Überdies kann er von dem Workshop des Projektes „ XXXX “, seiner Ausbildung zum Staplerführer und seiner mehr als zweijährigen Arbeitserfahrung profitieren. Seine Existenz könnte er zumindest mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Hinsichtlich der aktuellen COVID-19 Pandemie gehört er keiner Risikogruppe an.
Der BF hat mit etwa vierzehn Jahren den überwiegenden Teil seines Lebens in der Stadt Kabul, im Stadtbezirk XXXX , der im Besonderen von Angehörigen seiner Volksgruppe der Hazara bewohnt wird, verbracht, wodurch er mit den örtlichen Gegebenheiten, der kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der Sprache, er spricht Dari, eine der Landessprachen Afghanistans, vertraut ist. Der BF gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Es ist zwar davon auszugehen, dass er Aufgrund der schwierigen Versorgungslage und seiner etwa neunjährigen Abwesenheit zu Beginn Schwierigkeiten haben wird, Fuß zu fassen. Durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe kann er aber zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Es ist daher auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Die schwierige Lebenssituation des Beschwerdeführers bei einer Ansiedlung in Kabul bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht stellt für sich keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Art 3 EMRK dar (vgl VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).
Auch seine fehlenden tragfähigen Beziehungen in Kabul vermögen die Gefahr einer individuellen Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers nicht darzutun (vgl in Bezug auf eine innerstaatlichen Fluchtalternative VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).
Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (zB Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und nicht nach Anfangsschwierigkeiten Fuß fassen könnte.
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
3.1.3.4. Die Einwände des Beschwerdeführers können daran nichts ändern. Der Einwand des BF im Beschwerdeschriftsatz, wonach die belangte Behörde seinen Status auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einem Verbrechen aberkannt habe, ist nicht zu Folgen; so geht aus der zur Interpretation des Spruches heranzuziehenden Begründung des bekämpften Bescheids eindeutig hervor, dass die belangte Behörde dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund seiner inzwischen erreichten Volljährigkeit aberkannt hat.
Das von der Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erkenntnis vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0013, ist nicht verfahrensrelevant, da sich dieses Verfahren mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen nach einer auf § 9 Abs 2 AsylG 2005 erfolgten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf. Auch auf das weitere vorgelegte Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, ist letztlich nicht näher einzugehen, zumal es sich beim Revisionswerber – im Gegensatz zum BF – um einen minderjährigeren verwaisten Asylwerber ohne familiäre Bindung in Afghanistan handelt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten hg Entscheidungen können das erkennende Gericht nicht binden.
3.1.4. Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs 1 AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abzuerkennen war, da die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen.
3.1.5. Da gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. abzuweisen.
3.16. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist (§ 8 Abs 4 AsylG 2005).
Wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung war der Antrag des BF, ihm erneut eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG für weitere zwei Jahre zu gewähren (Beschwerde, Punkt I. der Anträge), ebenfalls abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) vorliegen.
3.2.2. Zur (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005:
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG:
Die relevante Rechtsnorm für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG ist § 52 FPG. Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Würde durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.3.3.1. Zum Eingriff in das Privat- und Familienleben:
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann ua Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Zum Eingriff in das Familienleben des BF:
Da der BF über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Zum Eingriff in das Privatleben des BF:
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall hält sich der BF seit seiner Antragstellung am 30.04.2011 im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt des BF war aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig. Der BF zeigt in Hinblick auf seinen relativ langen Aufenthalt in Österreich, der allerdings durch seine Gefängnisaufenthalte von mehr als zweieinhalb Jahren relativiert wird, durchschnittliche Integrationsbemühungen; im Wesentlichen spricht er sehr gut Deutsch, hatte eineinhalb Jahre, bis 2016, eine Beziehung mit einer Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, ist Mitglied eines Boxvereins, hat an einem Projekt des BFI teilgenommen und die Ausbildung zum Staplerführer absolviert. Er hat mit Ausnahme der Arbeitstätigkeit während seiner Haft und der Verrichtung von Hilfstätigkeiten in der Dauer von knapp eineinhalb Jahren und einem Jahr als Maler und Anstreicher weder gearbeitet, noch war er ehrenamtlich tätig. Die überlange Verfahrensdauer ist ihm zu Gute zu halten, wenngleich auch sie, weil er sich während der „überlangen“ Zeit zu einem großen Teil in Strafhaft befunden hat, relativiert ist.
Demgegenüber trübt seine Integration und begründen ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit für eine Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, die drei Verurteilungen von inländischen Gerichten und die mehrfache einschlägige Delinquenz des BF. So wurde der BF mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 5. Fall SMG Suchtgift zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG sowie der Vergehen der Körperverletzung in zwei Fällen nach § 83 Abs 1 StGB, der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil vom XXXX wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und in Hinblick auf das Bedachtnahmeurteil vom XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Die elf verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF waren in Hinblick auf die obigen Verurteilungen des BF nicht mehr ausschlaggebend.
Die Bindung des BF zu Afghanistan ist zwar durch seine lange Abwesenheit und die Abwesenheit seiner Familie relativiert; er hat aber den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat und ist dort sozialisiert worden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird.
Letztlich kann im Rahmen einer Interessensabwägung kein Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes festgestellt werden, zumal trotz langjährigem Aufenthalt ein eher geringer Grad der Integration des BF festgestellt werden kann, das Privatleben, neben einer eineinhalbjährigen Beziehung, die seit knapp vier Jahren beendet ist, laut eigenen Angaben aus „Freunden, die ihm das hier eingebrockt haben“ bestand, Bindungen zu seiner Kernfamilie in Pakistan noch aufrecht sind und der BF in Österreich mehrmals rechtskräftig vorbestraft ist und zweieinhalb Jahre in Strafhaft verbracht hat.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.3.3.2. Zu einem etwaigen sonstigen Aufenthaltsrecht:
§ 52 Abs 2 Z 4 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung liegt vor.
Die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 wurde somit zu Recht erlassen.
3.3.4. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg cit in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die in § 50 Abs 1 FPG genannten Abschiebehindernisse entsprechen dabei dem Tatbestand des 8 Abs 1 AsylG 2005, dessen Erfüllung bereits im Punkt II.3.1. verneint worden ist.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.
Die Abschiebung des BF nach Afghanistan ist daher zulässig.
3.3.5. Zur Frist zur freiwilligen Ausreise:
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg cit zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 leg cit 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.02.2019 in Haft, weshalb der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Enthaftung des BF anzusetzen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme ein Drittstaatenangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art 7 der Rückführungs RL offenkundig im Widerspruch stünde (VwgH 15.12.2011, 2011/21/0237). Daher war im Spruchteil A) II. die Frist für die freiwillige Rückkehr entsprechend anzupassen.
Obwohl der BF in seiner Beschwerde den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nicht explizit bekämpft hat, war dieser Spruchpunkt aufgrund der Untrennbarkeit mit dem angefochtenen Spruchpunkt III. dementsprechend abzuändern (vgl zur Untrennbarkeit der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes und dem Ausspruch des Einreiseverbotes VwGH 24.02.2009, 2008/22/0589).
3.3. Zum Eventualantrag, die Ausweisung des BF auf Dauer für unzulässig zu erklären:
Dem hilfsweise gestellten Antrag des BF, die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, war bereits mangels eines hierfür erforderlichen Eingriffs in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK des BF (siehe Punkt II.3.1.) nicht zu folgen.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.