Bundesverwaltungsgericht W155 2183775-1

W155 2183775-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2020

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Regest

Familienverband gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Gruppe Verfolgungsgefahr Versorgungslage westliche Orientierung

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Bundesverwaltungsgericht W155 2183775-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2183775.1.00

Spruch

W155 2182952-1/24EW155 2183776-1/22EW155 2183782-1/20EW155 2183775-1/25EW155 2183785-1/16EW155 2183778-1/19EW155 2183777-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerden von

1. XXXX , geboren am XXXX ,

2. XXXX , geboren am XXXX ,

3. XXXX , geboren am XXXX ,

4. XXXX , geboren am XXXX ,

5. XXXX , geboren am XXXX ,

6. XXXX , geboren am XXXX und

7. XXXX , geboren am XXXX

alle Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1. Zahl XXXX , 2. Zahl XXXX 3. Zahl XXXX , 4. Zahl XXXX , 5. Zahl XXXX , 6. Zahl XXXX und 7. Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan, traditionell verheiratet und Eltern von fünf Kindern. Sie stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und als gesetzliche Vertreter für die damals minderjährigen Dritt,- Viert,- Fünft,- Sechst- und Siebent-Beschwerdeführer (BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7) Anträge auf internationalen Schutz.

Der BF1 gab im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 25.11.2015 zu den Fluchtgründen befragt Folgendes an: „Mein Bruder XXXX hat ein Liebesverhältnis mit einem Mädchen gehabt. Als die Familie dieses Mädchens von der Beziehung erfahren hat, wurde sie und mein Bruder getötet. Damit ich mich an der Familie nicht rächen kann, wurde auch ich mit dem Tode bedroht. Daher verließ ich vor 4 Jahren Afghanistan und lebte illegal im Iran. …Mir drohte jeden Tag die Abschiebung nach Afghanistan. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Die BF2 führte am 06.11.2015 zusammengefasst an, in Afghanistan geboren zu sein und den im Spruch genannten Namen zu tragen. Sie spreche Dari und sei Tadschikin. Sie sei traditionell afghanisch verheiratet und habe ihren Ehemann bei der Flucht bei einem Fußmarsch über die Grenze zur Türkei verloren. Afghanistan habe sie vor ca. 3 Jahren verlassen, weil dort Krieg und Armut herrsche. Außerdem sei ihr Schwager mit einem Mädchen, dass er nicht heiraten habe dürfen, geflohen. Die beiden seien von der Familie des Mädchens getötet worden. Daher sei auch das Leben des BF1 in Gefahr gewesen, weshalb sie in den Iran geflüchtet seien. Sie nannte Gründe-auch finanzielle-, warum sie den Iran verlassen mussten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sie um ihr Leben und das ihrer Familie. Die minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

BF3 und BF4 gaben zu Protokoll, dass der Onkel mit einem Mädchen geflohen sei und beide von der Familie des Mädchens getötet worden wären. Die Feinde hätten auch ihren Vater töten wollen. In Afghanistan wäre ihr Leben in Gefahr. Auf Grund der schlechten finanziellen Lage, hätten sie den Iran verlassen, ein Schulbesuch sei wegen fehlender Aufenthaltsdokumente nicht möglich gewesen. Die iranische Regierung habe den BF3 in den syrischen Krieg schicken wollen.

Auch hinsichtlich der BF5, BF6 und BF7 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Am 30.05.2017 bzw. am 13.06.2017 wurden der BF1, die BF2, der BF3, die BF4 sowie die BF5 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, wiederholten sie im Wesentlichen das in der Erstbefragung geäußerte Fluchtvorbringen und die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und zum Herkunftsort. Ergänzend gab der BF1 an, dass seine Familie im Herkunftsort geachtet gewesen sei, er besitze ein Haus und Grundstücke, die er von seinem Vater geerbt habe und nun von seiner Schwester und seinem Neffen betreut werden. Die Grundstücke wurden und werden noch immer landwirtschaftlich bewirtschaftet. Ein weiteres Haus in XXXX welches er selbst errichtet habe, werde vermietet. Er habe regelmäßigen Kontakt mit seiner Schwester bzw. seinem Neffen. In Afghanistan habe er sich grundsätzlich wohl gefühlt. Er habe als Maurer gearbeitet, habe mit seiner Familie etwas unternommen oder habe jemanden besucht. Sein Fluchtmotiv konkretisierte er und führte aus, dass sein jüngerer und sein älterer Bruder im Zusammenhang mit einer verbotenen Liebschaft des jüngeren Bruders zu einer Paschtunin getötet worden wären. Auch der Bruder des Mädchens sei im Zuge der Familienstreitereien getötet worden. Die Familie des Mädchens sei einflussreich und mächtig und habe beim BF1 Blutrache nehmen wollen und die älteste Tochter des BF1 gefordert. Er sei mehrmals telefonisch bedroht worden. Daher habe er mit seiner Familie die Flucht in den Iran und nach Europa ergriffen. Die BF2 ergänzte, dass sie unter psychischen Problemen leide und Medikamente nehme. In Afghanistan habe sie im Haushalt gearbeitet, ihr Ehemann im Baubereich. Die finanzielle Lage sei gut gewesen. Sie sei persönlich nicht bedroht worden, sondern sei die Familie nach dem Tod ihrer Schwager bedroht worden. Es sei auch mit der Entführung der ältesten Tochter gedroht worden, sodass sie Afghanistan haben verlassen müssen. BF3, BF4 und BF5 verwiesen auf die Fluchtgründe ihrer Eltern und die zugrundeliegende Geschichte, die die Eltern erzählt hätten.

In einer Stellungnahme vom 04.07.2017 zu den Länderberichten gaben die Beschwerdeführer an, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan permanent verschlechtere, auch die Situation in Kabul habe sich verschärft. Die männlichen Mitglieder der Familie wären von der Blutrache betroffen und den Töchtern drohe bei einer allfälligen Rückkehr Zwangsverheiratung. Desweitern bestünden in Afghanistan kaum Kapazitäten psychiatrische Erkrankungen zu behandeln. Auf Grund der massiv verschlechternden Sicherheitslage und dem Anstieg der Machtstellung der Taliban sei die gesamte Familie asylrelevant gefährdet.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 07.12.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt 2.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt 2.I.), eine Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt 3.) und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt 4.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt 5.) festgelegt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, vage geschildert worden wäre und sich auf private Verfolgungsmomente stütze. Ein vom BF1 vorgelegtes Dokument belege, dass die Brüder des BF1 als Schüler bei der Militärakademie von unbekannten bewaffneten Personen und nicht von der Familie der Freundin seines Bruders getötet worden seien. Die Beschwerdeführer hätten keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass ihnen der Status eines Asylberechtigen nicht zuerkannt werden könne. Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei. Nach Durchführung einer Interessenabwägung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen und erließ eine Rückkehrentscheidung. Hinsichtlich BF2-BF7 würden sich die Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen ausschließlich auf die Familieneigenschaft stützen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden wortidenten Beschwerden, in welchen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge mangelhafter Ermittlung des Sachverhaltes, mangelnder, nicht nachvollziehbarer, willkürlicher Begründung geltend gemacht wurde. Das vom afghanischen Rechtsvertreter des BF1 vorgelegte Dokument beweise die Angaben, dass seine Brüder von Unbekannten getötet worden seien. Das Phänomen der Blutrache und der Beilegung solcher Fehden durch „Baad“ sei notorisch bekannt.

Die Einvernahme einer Zeugin, die langjährige Betreuerin der Beschwerdeführer ist, wurde beantragt, um bei Bedarf über die Integration der Familie auszusagen.

Die Beschwerden und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.01.2018 mit einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen vorgelegt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2018 wurde BF3 wegen §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 2, 27 Abs. 4 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Das BVwG führte am 25.10.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der neben einer Dolmetscherin für die Sprache Dari die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die BF1-BF5 wurden u.a. zur Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zum Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Als Beilage wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen zu den Akten genommen.

Am 29.10.2019 gaben die Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde Stellungnahmen ab.

Am 09.03.2020 wurden weitere Integrationsnachweise vorgelegt.

Mit Schreiben des BVwG vom 16.09.2020 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, zu den aktuellen Länderinformationen und zur Covid-19 Situation Stellung zu beziehen. Eine solche wurde jedoch nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer führen in Österreich die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan. Die Identität steht fest. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zum sunnitisch islamischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari. Sie stammen aus der afghanischen Provinz XXXX , Distrikt XXXX , XXXX . BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern des nunmehr volljährigen und strafrechtlich verurteilten ledigen BF3, der nunmehr volljährigen und verheirateten BF4, der nunmehr volljährigen BF5, des mündigen minderjährigen BF6 und der minderjährigen BF7. Die Beschwerdeführer haben ca. die letzten 4 Jahre vor ihrer Ausreise illegal im Iran gelebt und gemeinsam die Flucht nach Europa angetreten, sie stellten in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer haben Verwandte in Afghanistan.

Die Familie lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt, ausgenommen BF3 und BF4. Die Familie lebt von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, sie sind bis auf BF3 strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises; sie nehmen am gesellschaftlichen Leben teil.

Zum Erstbeschwerdeführer

Der BF1 stammt aus XXXX , Provinz XXXX . Er besuchte elf Jahre die Grundschule und arbeitete als Maurer auf Baustellen. Er war selbständig tätig. Er ist Eigentümer von Grundstücken mit Haus in XXXX , XXXX und in XXXX XXXX , die aktuell von seiner Schwester und seinem Neffen bewirtschaftet bzw. betreut werden. Das Haus in XXXX ist vermietet. Der BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Schwester und seinem Neffen. Ein Bruder des BF1 lebt im Iran, zwei Brüder sind verstorben.

Der BF1 hat in Österreich das ÖSD Zertifikat Niveau A2 bestanden, am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und Brückenmodule an der Volkshochschule absolviert. Er besucht seit März 2020 einen Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses. Er engagiert sich im Kosmopolitischen Garten Eisenstadt, betreibt Sport und baut Gemüse in einem von der Caritas zur Verfügung gestellten Garten an.

Zur Zweitbeschwerdeführerin

Die BF2 stammt ebenfalls aus XXXX , Provinz XXXX und ist dort sowie teilweise in der Stadt XXXX aufgewachsen. Sie besuchte 3 Jahre einen Alphabetisierungskurs (im Iran) und lebte gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwister in einem Haushalt. Die Eltern sind verstorben, eine Schwester lebt in XXXX eine im Iran, ein Bruder in Großbritannien und einer im Iran. Es besteht Kontakt zu ihren Geschwistern. Nach der Eheschließung lebte sie gemeinsam mit ihrem Mann, dessen Vater und Bruder sowie dessen Frau und Kindern im Heimatort. Die BF2 war Hausfrau.

In Österreich besuchte die BF2 Deutschkurse (A1) und Deutsch-workshops (Frauen-Café), absolvierte Brückenmodule und nimmt seit März 2020 an weiterführenden Brückenmodule zur Vorbereitung auf den Einstieg in die Pflichtschulabschlusslehrgänge teil. Sie verrichtet gemeinnützige Tätigkeiten für die XXXX Tafel. Sie nahm im Jahr 2018 (06-09) Psychotherapiegespräche in Anspruch. Sie trägt auch in Österreich ein Kopftuch. Die BF2 hat während ihres Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise verinnerlicht, aufgrund derer sie einer Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es handelt sich bei der BF2 nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die BF2 kann sich zum Entscheidungszeitpunkt in einzelnen deutschen Worten verständlich machen. Ihr Leben unterscheidet sich nicht maßgeblich von dem bisher geführten.

Zum Drittbeschwerdeführer

Der BF3 hat keinen eigenen Fluchtgrund, er hat Afghanistan bzw. den Iran gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern verlassen.

Der BF3 besuchte in Afghanistan 6 Jahre die Grundschule. Im Iran hat er seinen Vater auf Baustellen begleitet.

In Österreich hat der BF3 im Frühjahr 2019 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und weist entsprechende Deutschkenntnisse auf. In der Beschwerdeverhandlung nimmt er die Übersetzung durch den Dolmetscher in Anspruch. Er bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er möchte eine Ausbildung zum Maurer machen und als Maurer arbeiten. Er hat Freunde, die er in Wien besucht, er spielt Fußball. Er wurde im Dezember 2018 mit Urteil eines Landesgerichtes nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Gegen ihn wurde ein Betretungsverbot bzw. eine Verwarnung in Asylunterkünften wegen Alkoholkonsums und Schlägereien erteilt.

Zur Viertbeschwerdeführerin

Die BF4 hat keinen eigenen Fluchtgrund und Afghanistan bzw. den Iran gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern verlassen. Sie besuchte in Afghanistan und im Iran eine Schule.

Bei der BF4 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.

In Österreich hat sie die Fachschule für wirtschaftliche Berufe abgeschlossen und besucht derzeit den Aufbaulehrgang an der Handelsakademie. Sie will Lehrerin werden. Sie besucht einen Gitarre Kurs. Sie hat ein einmonatiges Praktikum beim Flüchtlingsdienst absolviert. Sie ist seit 12.10.2019 mit XXXX , geb. XXXX , standesamtlich verheiratet. Die Beschwerde gegen seinen negativen Asylbescheid ist beim BVwG zur Zahl XXXX anhängig. Die BF4 spricht in der Beschwerdeverhandlung gut Deutsch. Sie trägt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Kopftuch.

Zur Fünftbeschwerdeführerin

Die BF5 hat keinen eigenen Fluchtgrund und Afghanistan bzw. den Iran gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern verlassen. Sie besuchte in Afghanistan und im Iran eine Schule.

Bei der BF5 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.

In Österreich hat sie die Fachschule für wirtschaftliche Berufe abgeschlossen und absolviert den Aufbaulehrgang an der Handelsakademie. Sie hat ein zweimonatiges Praktikum bei einer Stadtgemeinde absolviert. Sie trägt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Kopftuch. Sie möchte die Matura nachholen und Rechtswissenschaften studieren. Sie spricht gut Deutsch.

Zum Sechstbeschwerdeführer

Der BF6 hat keinen eigenen Fluchtgrund und Afghanistan bzw. den Iran gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen.

In Österreich besucht er eine neue Mittelschule, sein Verhalten in der Schule ist wenig zufriedenstellend.

Zur Siebentbeschwerdeführerin

Die BF7 hat keinen eigenen Fluchtgrund und Afghanistan bzw. den Iran gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern verlassen.

In Österreich besucht sie eine neue Musikmittelschule.

Zu den Fluchtgründen und Rückkehrmöglichkeit

Die von den Beschwerdeführern, insbesondere BF1 ins Treffen geführte Bedrohungssituation liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer sind in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt (worden). Sie waren im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch sind sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt.

Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung wurde nicht konkret vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

Die Beschwerdeführer sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft oder nicht strafmündig. Sie haben sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt, waren nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatten keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

Bei den weiblichen Beschwerdeführerinnen handelt es sich nicht um auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frauen, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind.

Dem BF6 und der BF7 droht alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität.

Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Den minderjährigen, schulpflichtigen Beschwerdeführer ist ein Schulbesuch in Afghanistan möglich. Den weiblichen Beschwerdeführern droht in Afghanistan keine Zwangsverheiratung, die BF4 ist bereits verheiratet.

Die Beschwerdeführer sind wegen ihres Aufenthaltes in einem westlichen Land oder ihrer Wertehaltung bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz XXXX ist grundsätzlich möglich.

Die Beschwerdeführer könnten sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ihrem Herkunftsort in der Provinz XXXX ansiedeln. Dort stehen den Beschwerdeführern durch ihr früheres Haus eine sofortige Unterkunft und den Grundstücksbesitz grundlegende Versorgung und Lebensgrundlagen zur Verfügung. Zudem können die Beschwerdeführer auf ihren eigenen Grundstücken Landwirtschaft betreiben und sich dadurch ihre Existenz sichern. Dem BF1 ist es darüber hinaus möglich, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und seinen früheren Beruf nachzugehen. Sie laufen nicht Gefahr, in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Beschwerdeführer sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder einer Blutfehde noch einer Blutrache ausgesetzt.

Zusätzlich könnten sich die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch in der Stadt XXXX ansiedeln. Dort steht ihnen ebenfalls das eigene Haus mit Grundbesitz zur Verfügung. Dadurch sind auch ihre grundlegende Versorgung (Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung) und ihre Lebensgrundlagen gesichert.

Die Beschwerdeführer können auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Die Beschwerdeführer sind anpassungsfähig und arbeitsfähig. Sie sind mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. BF3 ist gesund, jung und erwerbsfähig. Für die BF4, BF5, BF6, BF7 bestehen insbesondere in den Städten Bildungsmöglichkeiten und wird es möglich sein, die begonnene Schulbildung fortzusetzen bis hin zu einer universitären Ausbildung, einen Beruf zu erlernen und auszuüben. Es ist davon auszugehen, dass BF1 und BF2 ihre Kinder, auch die nun volljährige BF5 in jeglicher Hinsicht und Ambitionen unterstützen werden.

Den Beschwerdeführer wäre es zudem möglich und auch zumutbar, sich stattdessen auch in der Stadt Herat oder auch in Mazar-e Sharif niederzulassen. Angesichts der Arbeitsfähigkeit des BF1 und BF3 und deren Berufserfahrung könnten sich die Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei sie Einkünfte durch Verpachtung der eigenen Landwirtschaft und Vermietung der Häuser nutzen könnten. Der BF1 konnte auch bisher durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich und seine Familie sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Herat oder Mazar-e Sharif möglich. Der BF1 wäre in der Lage, in Herat oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Er hätte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbst- und Familienerhaltungsfähigkeit des BF1 auszugehen. Die Beschwerdeführer sind finanziell gut gestellt.

Der BF2 wäre es alleine nicht möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt Herat oder in Mazar-e Sharif niederzulassen. Sie hat keine Schulbildung und verfügt über keine Berufsausbildung und ist noch nie selbst für ihren Unterhalt aufgekommen. Da jedoch der BF1 für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre der BF2 eine Rückkehr nach Herat oder Mazar-e Sharif im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar. Auch könnte sie ihre in Österreich gewonnen Schulbildung nützen und auch in Afghanistan, dem Wunsch in einem Kindergarten zu arbeiten nachgehen.

Auch den minderjährigen BF6 und BF7, die im afghanischen Familienverband aufgewachsen sind, ist es zumutbar und möglich unter der Obsorge ihrer Eltern – sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren.

Es ist den Beschwerdeführern somit möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan und der Ansiedelung in ihrer Heimatprovinz, oder in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif oder auch in XXXX in ihrem eigenen Haus Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019, Stand 29.06.2020 (LIB) und Kurzinformation zur Covid-19 Situation,

-UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),

-EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)

-ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 26.05.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif)

-ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif)

-ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat)

-EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke)

Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2).

Aktuelle Entwicklungen

Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1).

Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2).

Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1).

Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1).

Allgemeine Wirtschaftslage

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20)

Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lock down Folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen:

In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20).

Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).

Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Medizinische Versorgung

Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21).

Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1).

Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16).

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments – jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 16.1).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden, und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB, Kapitel 16.1).

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 17.2) Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt (LIB, Kapitel 16.2).

Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10).

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).

Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19).

In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

Die großen COVID-19 bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2).

Taliban:

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2).

Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2).

Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2).

Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2).

Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Provinzen und Städte

Kabul:

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 2.1 und Kapitel 2.35).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Im Jahr 2019 gab es 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.1).

Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).

In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 2.1).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 20).

Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Balkh:

Balkh liegt im Norden Afghanistans. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. In der Provinz Balkh leben 1.475.649 Personen, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. (LIB, Kapitel 2.5).

Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Im Jahr 2019 gab es 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (LIB, Kapitel 2.5).

In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).

Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).

Herat:

Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.095.117 Einwohner. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 2.13).

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, in dem die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Im Jahr 2019 gab es 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.13).

In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).

Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).

Mazar-e Sharif/ Herat Stadt

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).

Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif).

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, wird Mazar-e Sharif im Zeitraum April bis Mai 2020 in Stufe 3 „crisis“ eingestuft. In Stufe 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1).

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21).

Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13).

Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).

Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20).

In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat- Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat).

Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Herat ist Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 als IPC Stufe 3 „crisis“ (IPC - Integrated Phase Classification) eingestuft. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1).

Situation für Rückkehrer/innen

Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22).

Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22).

Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22).

Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22).

Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22).

Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“:

-500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz,

-250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).

Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe).

Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe).

Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an:

-Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings)

-Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22).

Blutfehde

Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel III. A. 14)

Frauen

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (BFA 4.2018; vgl. AA 2.9.2019), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frau innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt (BFA 13.6.2019). Seit dem Fall der Taliban wurden mehrere legislative und institutionelle Fortschritte beim Schutz der Frauenrechte erzielt; als Beispiele wurden der bereits erwähnte Artikel 22 in der afghanischen Verfassung (2004) genannt, sowie auch Artikel 83 und 84, die Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen (WILFPFA 7.2019). Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm Women's Economic Empowerment gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig (UNGA 3.4.2019). So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das „Gender Equality Project“ der Vereinten Nationen soll die afghanische Regierung bei der Förderung von Geschlechtergleichheit und Selbstermächtigung von Frauen unterstützen (Najimi 2018). Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt Fehler: Verweis nicht gefunden) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (TN 31.5.2019; vgl. Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass „im Namen der Frauenrechte“ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019).

Bildung für Mädchen

Seit 2001 haben Millionen Mädchen, denen unter den Taliban die Bildung verwehrt wurde, Schulbildung erhalten (HRW 17.10.2017; vgl. KUR 17.12.2019). Die größten Probleme bei Bildung für Mädchen beinhalten Armut, frühe Heirat und Zwangsverheiratung, Unsicherheit, fehlende familiäre Unterstützung sowie Mangel an Lehrerinnen und nahegelegenen Schulen (USDOS 11.3.2020; vgl. UNICEF 27.5.2019).

Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich an öffentlichen Universitäten in Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen seit 2015 erhöht

Beispielsweise wurden im Rahmen von Initiativen des Ministeriums für höhere Bildung sichere Transportmöglichkeiten für Studenten zu und von den Universitäten zur Verfügung gestellt. Etwa 1.000 Studentinnen konnten dieses Service in den Provinzen Herat, Jawzjan, Kabul, Kunar und Kunduz genießen. Das sind jene Provinzen, in denen sichere und verlässliche Transportmöglichkeiten, aufgrund fehlender öffentlicher Verkehrsmittel und der Sicherheitslage dringend benötigt werden. Auch sollen mehr studentische Wohnmöglichkeiten für Frauen an Universitäten zur Verfügung gestellt werden; das Ministerium für höhere Bildung plant, an fünf Universitäten Studentenwohnheime zu errichten. In zwei Provinzen – Bamyan und Kunar – sollen sie im Jahr 2019 fertiggestellt werden. Das Ministerium für höhere Bildung unterstützt Frauen auch finanziell. Zum einen haben im Jahr 2018 100 Frauen Stipendien erhalten, des weiteren wurden 41 Frauen zum Studieren ins Ausland entsandt und 65 weitere werden ihren Masterabschluss 2018 mithilfe des Higher Education Development Programms erreichen (WB 6.11.2018). Beispielsweise gibt es mittlerweile die erste (und einzige) Frau Afghanistans, die einen Doktor in Spielfilmregie und Drehbuch hat – diesen hat sie an einer Akademie in Bratislava abgeschlossen (RY 16.5.2019).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul der Moraa Educational Complex, die erste Privatuniversität für Frauen in Afghanistan mit einer Kapazität von 960 Studentinnen (MED o.D.). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für „Frauen- und Genderstudies“ (KP 18.10.2015; vgl. EN 25.10.2018; Najimi 2018). Die ersten Absolventinnen und Absolventen haben bereits im Jahr 2017 das Studium abgeschlossen (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit von Frauen

Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 11.3.2020). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 2.9.2019; vgl. BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter.

Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019). Für das Jahr2018 wurde der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung von der Weltbank mit 35,7% angegeben (WB 4.2019). Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an (KP 24.3.2019). So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen (USAID 24.7.2019). Frauen besetzen innerhalb der afghanischen Regierung und Spitzenverwaltung beispielsweise folgende Positionen: 11 stellvertretende Ministerinnen, 3 Ministerinnen und 5 Botschafterinnen. ). Im Rahmen einer Ausbildung für Beamte des öffentlichen Dienstes sollen Frauen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um ihren Dienst in der afghanischen Verwaltung erfolgreich antreten zu können. Ab dem Jahr 2015 und bis 2020 sollen mehr als 3.000 Frauen in einem einjährigen Programm für ihren Posten in der Verwaltung ausgebildet werden. Mit Stand Juli 2019 haben 2.800 Frauen das Programm absolviert. 900 neue Mitarbeiterinnen sind in Kabul, Balkh, Kandahar, Herat und Nangarhar in den Dienst aufgenommen worden (USAID 24.7.2019). Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen (USDOS 11.3.2020); traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig – was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird (Najimi 2018).

Schulbildung in Afghanistan

Die afghanische Schulbildung beginnt für Kinder im Alter von sechs Jahren mit sechs Jahren Grundschule, gefolgt von der Unterstufe der Sekundarschule (bzw. Mittelschule) für zwölf- bis 14-Jährige und der Oberstufe für 14- bis 17-Jährige. Nach Abschluss der Oberstufe können Schüler und Schülerinnen an die Universität wechseln. Ein Bachelorstudium dauert in der Regel vier Jahre, das Masterstudium, welches nach Absolvierung eines Bachelorstudiums begonnen werden kann, zwei Jahre. Die Anzahl der angebotenen Masterstudien ist immer noch klein. Grundschule, Unterstufe und Oberstufe werden jeweils mit einem Examen abgeschlossen, welches den Übertritt in die nächsthöhere Schulform erlaubt. Aufgrund von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel Klassenwiederholungen, zeitweisem Schulabbruch oder dem Überspringen einer Schulstufe, variiert das tatsächliche Alter der Schulkinder in den jeweiligen Schulstufen mitunter erheblich (CSO 2018).

Kinder können in Afghanistan öffentliche, private oder religiöse Schulen besuchen (EASO 4.2019). Der Schulbesuch ist an öffentlichen Schulen „im Prinzip“ kostenlos (CSO 2018) und die Regierung versorgt die Schüler mit Schulbüchern. Jedoch sind das Budget und die Anzahl der Bücher meistens nicht ausreichend; auch wird das Unterrichtsmaterial oft zu spät zugestellt: z.B. vier Monate nach Unterrichtsbeginn. Aus diesen Gründen gibt es in Afghanistan einen Schwarzmarkt für Bücher, wo Familien kopierte Versionen der Schulbücher erwerben können. Der Staat versucht vergebens, dies zu verhindern. Die Regierung bietet weder Stipendien an, noch stellt sie Schulmaterialien für ärmere Familien zur Verfügung. In besonders verarmten Gebieten verteilen Organisationen wie UNICEF Schulmaterialien. Solche Hilfsaktionen betreffen allerdings nur die ländlichen Gebiete und auch dort ist das Ausmaß nicht ausreichend: in der Regel werden zwischen 80 und 100 Schulen versorgt. Einige private Schulen vergeben Stipendien, z.B. die Afghan-Turk Schule. Meistens handelt es sich hierbei um Leistungsstipendien für Schüler von der siebten bis zur zwölften Klasse. Jedes Jahr werden zwischen 100 und 150 Stipendien je nach Kapazität der Schule vergeben (BFA 13.6.2019).

Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zum Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule (d.h. nach sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Sekundärbildung) verpflichtend (USDOS 11.3.2020; vgl. CSO 2018). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung. Ob ein Kind tatsächlich in der Schule eingeschrieben wird, hängt vom Bildungsstand der Familie ab. Bildung wird vom Staat bis zum Hochschulabschluss in staatlichen Bildungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bildungsministerium hat keine ausreichenden Ressourcen, um die Bedürfnisse für ganz Afghanistan abzudecken (BFA 4.2018).

2. Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch die in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vorgebrachten Nachfluchtgründe der westlichen Orientierung vermag das BVwG keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Zur Person der Beschwerdeführer in Afghanistan

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit traf die belangte Behörde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer. Diese werden in der Beschwerde nicht bestritten und konnten daher auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, zumal die Beschwerdeführer diese anlässlich der Beschwerdeverhandlung selbst bestätigten. Die Identität konnte auf Grund der Vorlage einer Taskira festgestellt werden, die Geburtsdaten beruhen auf Angaben der Beschwerdeführer und sind mangels offizieller Datenerfassung nicht überprüfbar.

Die Feststellungen zum Familienstand der Beschwerdeführer und dem Wohnsitz beruhen auf den das ganze Verfahren über gleichbleibenden Angaben, die zudem auch durch den Akteninhalt bestätigt werden.

Auch die Feststelllungen zur Herkunft der Beschwerdeführer, sowie ihrer Schulbildung und Berufsausübung waren aufgrund der gleichbleibenden, glaubhaften Aussage der Beschwerdeführer zu treffen.

Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer, sie würden durch die Familie eines Mädchens, mit der der jüngere Bruder des BF1 eine unerlaubte Beziehung geführt habe und beide getötet worden wären, bedroht, kann nicht gefolgt werden. Diese Rahmengeschichte widerspiegelt sich in den Einvernahmen, die Angaben der Beschwerdeführer dazu im Kern sind aber nicht lebensnahe, nicht plausibel, widersprüchlich und sind zudem als gesteigert vorgebracht einzustufen.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde ergänzte der BF1 sein Vorbringen um weitere Punkte: Die Familie des Mädchens (Paschtunen, reich und mächtig) habe einer Heirat mit dem jüngeren Bruder des BF1 nicht zugestimmt, daher habe sich das Liebespaar versteckt. Der ältere Bruder des BF1 sei nach dem Besuch bei der Familie des Mädchens nicht zurückgekehrt und in der Folge tot aufgefunden worden. Das Versteck des Paares sei ua. vom Bruder des Mädchens aufgefunden worden und das Paar, aber auch der Bruder des Mädchens getötet worden. Die Familie des Mädchens habe als Rache für den Tod des Bruders die älteste Tochter des BF1 gefordert.

Auch wenn der BF1 im Behördenverfahren angibt, bei der Ersteinvernahme nicht alles habe vorbringen können, ist davon auszugehen, dass er ad hoc die wesentlichen und einschneidenden Begebenheiten –ua. den Tod seiner Brüder, die Forderung nach seiner Tochter - zumindest ansatzweise bei erster Gelegenheit erwähnen würde, zumal sich die später ins Treffen geführten Umstände zur Ausübung von Rache anders darstellen ließen. Während der BF1 in der Ersteinvernahme anführte, von der Familie des Mädchens bedroht worden zu sein, damit er nicht Rache für den Tod seines Bruders übe, steht im Behörden,- und Gerichtsverfahren vielmehr die Rache der verfeindeten Familie für den Tod des Bruders des Mädchens im Vordergrund. An dieser Stelle entsteht zunächst der Eindruck, dass der BF1 in missbräuchlicher Absicht durch das nachträgliche Anführen weiterer möglicherweise asylrelevanter Umstände Bedrohungssituationen im Zusammenhang mit seiner Person zu konstruieren versuchte, um so seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

In diesem Zusammenhang und in Verbindung mit dem gewonnenen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer ist es ihnen daher aus den folgend näher dargestellten Gründen nicht gelungen, die Angaben zum Fluchtgrund auch nur annähernd glaubhaft zu machen:

Unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, wieso der jüngere Bruder des BF1 sein Versteck wiederholt verlassen hat, um an den Trauerfeierlichkeiten des älteren getöteten Bruders teilzunehmen und sich damit bewusst der Gefahr des Entdecktwerdens ausgesetzte.

Nicht nachvollziehbar ist, wieso sich die Familie des Mädchens nicht direkt mit dem Bruder des BF1 in Verbindung gesetzt hat. Der BF1 führte nämlich in der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf seine Bedrohungssituation auf die Frage, woher die Feinde seine Telefonnummer wüssten, an, dass es einfach sei, Telefonnummern herauszufinden (VH-Schrift, S.35). Im Dorf kenne sich jeder. Das bedeutet, dass die Feinde auch die Telefonnummer seines jüngeren Bruders hätten herausfinden können, um ihn nach seinem Aufenthalt mit dem Mädchen zu befragen.

Wann der jüngere Bruder des BF1 die Mutter aufgefordert habe, um die Hand des Mädchens bei der Familie anzuhalten, konnte der BF1 nicht konkret angeben. Er nannte drei bis sechs Monate und führte aus, dass es üblich sei, ca. ein Jahr lang um die Hand eines Mädchens anzuhalten (vgl. VH-Schrift, S. 31f). Wieso sich der ältere Bruder des BF1 nach dem Verschwinden des Liebespaares und den Bedrohungen durch die Familie des Mädchens weiter um deren Zustimmung zur Heirat bemühte, ist angesichts der Bedrohungen lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Zudem ist beachtlich, dass der BF1 in der Beschwerdeverhandlung keinen konkreten Grund für die Verweigerung einer zukünftigen Hochzeit seitens der Familie des Mädchens nennen konnte. Dass allfällige unterschiedlichen Volksgruppenzugehörigkeiten (Paschtunen, Tadschiken) eine Rolle spielten, wurde nicht erwähnt.

Keine klare und nachvollziehbare Antwort gab der BF1 zu dem Vorhalt, dass der Freund, der dem Liebenspaar Unterschlupf gewährte, von der Familie des Mädchens unbehelligt geblieben ist, obwohl er diesen „Frevel“ der unerlaubten außerehelichen Beziehung unterstützte. Die Rolle dieses Freundes konnte generell nicht klar dargelegt werden. Einerseits wurde er als Informant und Augenzeuge genannt, andererseits wusste der BF1 gar nicht, ob und wann der Freund im Versteck des Paares gewesen sei und die Auseinandersetzung überhaupt mitverfolgen konnte.

Zudem erfolgten unbestimmte und nicht nachvollziehbare Angaben zu den telefonischen Bedrohungen des BF1 durch die Familie des Mädchens nach deren Tod bzw. Tod des Bruders in einem Zeitraum von 2 Monaten. Einerseits nannte der BF1 den Vater des Mädchens, andererseits unbekannte Personen. Dass der BF1 nichts gegen die telefonische Bedrohung unternahm, weil er angenommen habe, dass sein Bruder würde wiederkommen (vgl. AS 71), widerspricht seiner Angabe, seinen Bruder im Versteck bereits tot vorgefunden zu haben. Er hat also zum Zeitpunkt der Bedrohungen schon vom Tod seines Bruders gewusst. Warum der Freund, der dem Liebespaar vermeintlichen Unterschlupf gewährte, nicht als Zeuge genannt wurde, ist nicht nach nachvollziehbar.

Auf Vorhalt des Gerichtes, dass die Fehde beendet sein müsste, weil es 2:2 steht (2 Brüder des BF1 und das Mädchen und deren Bruder auf der anderen Seite), antwortete der BF, dass es „logisch wäre“, aber die Familie des Mädchens angesehener und wichtiger sei, als die Familie des BF1. Damit macht er aber eine Bedrohung bzw. einen Konflikt durch Private geltend.

Maßgeblich gegen die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte spricht aber, wie schon bereits die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden aufgegriffen hat, dass der BF1 im Behördenverfahren ein Dokument durch seinen afghanischen Rechtsvertreter vorlegte. Aus diesem geht hervor, dass seine Brüder – ein Lehrer und ein Schüler der Militärakademie - 2012 von unbekannten bewaffneten Personen getötet worden wären. Die belangte Behörde ging daher davon aus, dass hinsichtlich des Fluchtgrundes eine Kausalität mit der Familie des Mädchens nicht bestehe. Im Übrigen konnte der BF1 auch in der Beschwerdeverhandlung keine konkreten Angaben zur Verfolgung und Tötung seiner Brüder machen, sondern beruhen seine Angaben auf Vermutungen und nicht auf eigene Wahrnehmungen („ich nehme an, dass es die Familie war“, „sie sagten mir jeden Tag…“, vgl. VH-Schrift, S 32, S 35). Lebensfremd und nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage des BF1, dass die Leute der feindlichen Familie an den Begräbnisfeierlichkeiten des älteren Bruders teilgenommen haben, mussten sie doch die Rache der Beschwerdeführer fürchten (vgl. VH-Schrift, S. 32).

Die Geschichte ist auch deshalb unglaubwürdig, weil der BF1 in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sein Bruder in der Polizeiakademie in Kabul Stadt in Ausbildung gewesen sei. Dass sich dieser während einer Ausbildung spontan 3 Wochen mit seiner Geliebten in einem Versteck aufhalten konnte, ist nicht plausibel.

Außerdem könnten von den im Wesentlichen behaupteten fernmündlichen Bedrohungen, die in einem Zeitraum von über zwei Monaten jeglicher Umsetzung entbehrten, weder eine Ernsthaftigkeit noch Gefährlichkeit abgeleitet werden.

Wie sich aus den Länderfeststellungen und UNHCR Richtlinien ergibt, richtet sich die Blutrache grundsätzlich gegen den Täter selbst, „unter Umständen“ gegen den Bruder des Täters oder einen anderen Verwandten der väterlichen Linie. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn der Täter nicht greifbar ist oder nicht bestraft werden konnte oder die Strafe verbüßt hat und wieder freigelassen wird. Dass die Blutrache über den Tod des Täters hinaus währt, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Der BF1 hat solche Umstände nicht dargetan.

Dass der BF1 zumindest versucht hat, sich der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen durch einen Umzug in eine andere Region zu entziehen, wird vom BF1 nicht angegeben. Vielmehr führte hierzu nur aus, dass „sie mich überall in Afghanistan finden“ könnten. Kabul sei nur 15 km entfernt.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF1 im gesamten Verfahren und nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des BF1 und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks kommt die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht wurden und eine solche nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF1 gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF1 im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen. Detaillierte und mit persönlichen Eindrücken dargelegte Ausführungen, die das Erleben einer persönlich konkret erlebten ernsthaften Bedrohung glaubhaft erscheinen lassen könnten, wurden insgesamt nicht erstattet. Der erkennenden Richterin war es aufgrund seines persönlichen Eindruckes bei der durchgeführten Verhandlung erkennbar, dass es sich bei den zu Protokoll gegebenen Bedrohungen nicht um selbst erlebte Ereignisse, sondern um rein verfahrenszweckbezogen konstruierte Rahmenerzählungen handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die allgemeine Fluchtbewegung 2015 genützt haben, um den Iran zu verlassen und eine bessere Lebenssituation in Europa vorzufinden.

Aber auch für den Fall, dass das vom BF1 nicht glaubhaft gemachte Vorbringen den Tatsachen entspräche, wäre dieses nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal es sich bei dieser Verfolgung durch Private bzw. kriminelle Dorfbewohner nicht um eine Verfolgung aus Gründen handelt, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden. Den Länderberichten zufolge kann auch nicht gesagt werden, dass die Sicherheitsbehörden gar nicht schutzwillig- oder fähig wären, zumal sich der BF1 nach eigenen Angaben auch an die Sicherheitsbehörden um Hilfe gewandt hat, aber keine Zeugen oder Beweise angeben konnte.

Die BF2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und auch nicht persönlich bedroht worden zu sein. Sie schildert die Fluchtgeschichte wie ein auswendig gelerntes Konstrukt. Über Nachfragen konnte sie keine näheren Angaben machen, sondern bezog ihr Wissen auf Erzählungen und nicht auf eigene Wahrnehmungen („ich kann nur sagen, was ich gehört habe“, „sie hat mit nur erzählt“, „ich weiß nicht genau, wie das abgelaufen ist“…vgl. VH-Schrift, S. 14,15,16). Im Übrigen gab sie bei ihrer Ersteinvernahme zunächst an, Afghanistan verlassen zu haben, weil dort Krieg und Armut herrscht.

Hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährigen Kinder wurden nie individuelle Verfolgungsgründe geäußert. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkt für das Risiko einer individuellen Verfolgung aus in ihrer Person gelegenen Gründen. Es gibt keinen vernünftigen Zweifel, dass Minderjährigen die Integration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates ihrer Eltern möglich und zumutbar ist.

Eine Zwangsverheiratung, die vom eigenen Familienverband ausgeht, droht der BF5 und BF7 auf Grund der liberalen Einstellung der Eltern nicht. War es auch kein Problem, dass die BF4 sich ihren Ehepartner selber ausgesucht hat.

Nachdem, wie oben aufgezeigt, die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft waren, konnte auch das Bestehen einer Blutrache oder Blutfehde nicht festgestellt werden.

Das Vorbringen, welches sich auf die Ausreise aus dem Iran beziehen ist, nicht von Relevanz, da lediglich die Fluchtgründe hinsichtlich des Herkunftsstaates einer asylrechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind, sodass sich eine diesbezügliche Beweiswürdigung erübrigt.

Zum Nachfluchtgrund der westlichen Orientierung der BF2, BF4 und BF5

Die Feststellungen zu den BF2, BF4 und BF5 als nicht am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frauen ergeben sich aus ihren Angaben bei der belangten Behörde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem persönlichen Eindruck, der in der Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte.

Sie vermochten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darzulegen, dass sie einen „westlichen Lebensstil“ führen noch, dass sie eine diesbezügliche innere Einstellung haben und ich diese nachhaltig verfestigt hätte.

Die BF2 hat während ihres Aufenthalts in Österreich einen Sprachkurs besucht und wies im Zeitpunkt der Verhandlung geringfügige Deutschkenntnisse auf. Der Besuch eines Deutschkurses, eines Sprachcafes oder sonstige Integrationsmaßnahmen stellen im Übrigen noch keine besondere Aktivität dar, aus der geschlossen werden könnte, dass es der unbedingte Wille der BF2 wäre, eine „westliche Lebensweise“ anzunehmen. Es handelt es sich dabei vielmehr um eine Mindestaktivität, die von Asylwerbern in der Regel absolviert wird. Befragt zu ihrem Leben in Österreich, gab die BF2 an, dass sie sich um den Haushalt, die Finanzen und die Kinder kümmert, wie auch schon in Afghanistan. Dabei wird sie vom BF1, wie schon in Afghanistan, unterstützt. Sie führte dazu aus, dass ihr Mann schon in Afghanistan anders war und sie immer unterstützt hat (vgl. VH-Schrift, S. 9). Der von der BF2 geschilderte Tagesablauf und die angeführten Tätigkeiten – Kindererziehung, Haushalt, kochen - entsprechen im Wesentlichen auch jenen Tätigkeiten die sie in Afghanistan ausgeübt hätte. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sie ihr Verhalten in ihrem Heimatland unterdrücken müsste. Die Unterstützung durch ihren Mann bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung legt für sich genommen noch keine „westliche Lebensweise“ nahe. Dass sie das Bildungsangebot nutzt und sogar nach Wien fährt und ist den Lebensbedingungen in Österreich geschuldet und ist als nach außen tretende Verhaltensweise keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens und lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität der BF2 geworden ist. Es wurde keine Lebensweise dargetan, die einen Bruch mit den in ihrem Herkunftsstaat verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstellen würde. Die BF2 äußerte in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage den Berufswunsch, in einem Kindergarten zu arbeiten. Der grundsätzliche Wunsch nach einem Beruf kann jedoch keineswegs als ausschlaggebend für die Annahme einer Verinnerlichung einer „westlichen Lebensweise“ gewertet werden. Es wurde zwar glaubhaft dargelegt, dass die BF2 in Österreich erkannt hat, dass sie als Frau Rechte hat und in Afghanistan nur eine „Lebendige“ war und sie hier höhere Chancen und Möglichkeiten für sich und ihre Kinder in Bezug auf Bildung und Berufswahl sieht, dennoch konnte keine glaubhafte innere „westliche Wertehaltung“ erkannt werden, Sie trägt ein Kopftuch, wie sie es will, sie will, dass Gott ihre Gebete hört. Dem BVwG ist durchaus bewusst, dass das Leben als Frau in Afghanistan nicht mit jenem in Österreich – vor allem in Hinblick auf die in Österreich gegebenen Freiheiten – vergleichbar ist, allerdings konnte in der Verhandlung nicht der Eindruck vermittelt werden, dass es sich bei der BF2 um eine in ihrer Grundeinstellung „westlich orientierte“ Frau handeln würde, die allein aufgrund ihrer Gesinnung der potentiellen Gefahr einer Verfolgung in ihrem Heimatstaat unterliegen würde.

Hinsichtlich der BF4 und BF5 wurden keine eigenen spezifischen Verfolgungsgründe dargelegt. Sie haben in Afghanistan bzw. Iran eine Schule besucht. Ihre aktuelle Lebensführung – Schullaufbahn, Weiterbildung bis hin zur universitären Ausbildung würde ihnen auch in Afghanistan keine Probleme eintragen, selbst der Wunsch nach Berufstätigkeit wäre für sie in Afghanistan (im Rahmen ihrer Bildung) grundsätzlich erfüllbar. Dies ist aus den unbestrittenen Länderberichten zu Afghanistan ersichtlich, die auch ausführlich die beruflichen Möglichkeiten von Frauen in Afghanistan darstellen. Dies umso mehr, als gerade in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif auch für Frauen generell mehr Freiheiten und auch mehr Berufsmöglichkeiten bestehen. Die Länderberichte zeigen, dass der Zugang zu Bildung für Frauen in Afghanistan erheblich verbessert wurde. Abgesehen davon stammen die Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden und angesehen Familie, die eine für afghanische Verhältnisse liberale Einstellung aufweist (Unterstützung der Ehefrau durch den Ehemann, Schulbildung für die Kinder etc.) Die BF 4 und BF5 tragen nach wie vor ein Kopftuch. Die BF4 um auszudrücken, dass sie anders ist und „nicht wie andere Leute“ ist (vgl. VH-Schrift, S. 46) bzw. die BF5 als Symbol ihrer Kultur (vgl. BF5, VH-Schrift, S. 50). Auch wenn das Tragen eines Kopftuches nicht ausreicht, eine westliche Lebenseinstellung zu verneinen, stellt dieses Verhalten doch ein Indiz dar, dass die BF4 und BF5 mit ihren Traditionen verbunden sind und sich mit ihren Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes identifizieren und bei einer Rückkehr ihre Tradition fortsetzen können. Im Übrigen geht aus den Länderberichten hervor, dass Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung umfasst. Dass die BF4 in Österreich noch minderjährig eine Ehe einging, entspricht keinesfalls einem westlich geprägten Frauen- und Gesellschaftsbild, das zunächst eine Schul- bzw Berufsausbildung vor die Familienplanung und Verehelichung stellt.

Insgesamt betrachtet konnten die weiblichen BF weder glaubhaft machen, dass ein „westlich“ orientierter Lebensstil Bestandteil ihrer Identität wurde und ist, noch, dass sie aufgrund ihrer Lebensweise politischen und/oder religiösen Normen derart widersprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr konkrete Gefahr zu gewärtigen hätten. Eine Fortsetzung des Lebens, das die Beschwerdeführer in Österreich geführt haben, wäre in Kabul oder in einen Vorort von Kabul, aber auch nach Herat oder Mazar- e Sharif, wo sämtliche Bildungseinrichtungen bestehen möglich. Wobei der BF1, die weiblichen Beschwerdeführer auch bei Führung ihres Lebensstils unterstützen wird können und werden.

Da BF1 und BF2 eine liberale Einstellung zur Ehe haben, ist nicht davon auszugehen, dass der BF5 und BF7 eine Zwangsheirat, die ja vom eigenen Familienverband ausgeht, droht. Sie stimmten schließlich der Partnerwahl ihrer noch minderjährigen Tochter (BF4) zu.

Eine Verfolgung von Frauen und Mädchen in Afghanistan allein aufgrund dieses Geschlechts ist den substanziell unbestrittenen Feststellungen zur Situation (der Frauen) in Afghanistan nicht zu entnehmen, wobei eine weitreichende Diskriminierung dieser Gruppe unstrittig besteht. Diese geht – entsprechend diesen Feststellungen - allerdings nicht so weit, dass sie jedenfalls, überwiegend oder auch nur in größerem Umfang eine Verletzung oder Gefährdung des Rechts auf Leben oder des Schutzes vor Folter und unmenschlicher Behandlung darstellt.

Zur möglichen Rückkehr:

Es ist weder den Angaben der Beschwerdeführer noch den beigezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsort, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanzielle Situation der Familie der Beschwerdeführer in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des BF1 in der Beschwerdeverhandlung und im behördlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.

Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des BF1 und des BF3 ergibt sich aus der bisherigen Berufslaufbahn des BF1 und des BF3, der seinen Vater oft auf Baustellen begleitete. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF1 oder BF3 sprechen.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung der Beschwerdeführer in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben der Beschwerdeführer.

Die Feststellung zur Prognose, dass sich die Beschwerdeführer in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen können, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert.

Afghanische Frauen sind in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv. Zwar sind sie nach wie vor Diskriminierungen im Beruf ausgesetzt und kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit, es ist ihnen jedoch grundsätzlich möglich am Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Die Beschwerdeführer sind mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Sie können sich in den Städten Herat/Mazar-e Sharif/Kabul zurechtfinden. Die Beschwerdeführer haben Schulen besucht und auch in Österreich eine Schulbildung erfahren. Der BF1 verfügt über jahrelange Berufserfahrung als Maurer. Der BF1 ist noch in einem erwerbsfähigen Alter. Der BF3 ist gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Das BVwG geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich die Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Herat/Mazar-e Sharif/Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen können. Zudem könnten sich die Beschwerdeführer in ihrem Haus in der Herkunftsprovinz oder in XXXX wieder niederlassen und von den landwirtschaftlichen Erträgen der Grundstücke leben oder im Falle der Niederlassung in Mazar bzw. Herat könnte zunächst durch Vermietung der vorhandenen Häuser und der Verpachtung der eigenen Landwirtschaft ein anfängliches Einkommen erzielt werden. Auch die BF4 und BF5 können je nach ihren Ausbildungen für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen. Die BF4 mit ihrem Ehemann.

Das Gericht geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass die Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in ihrer Heimatprovinz oder in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß fassen, sich eine Unterkunft organisieren und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen können.

Allfällige Einschränkungen im internationalen Flugverkehr im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen ein weltweites Verkehrsphänomen dar. Eventuelle Ausreiseschwierigkeiten der Beschwerdeführer per Flugzeug aus Österreich nach Mazar-e Sharif oder Kabul werden bei der Vollziehung der Außerlandesbringung sowie in allfälligen nachgelagerten Verfahren (vgl. etwa § 120 Abs. 1b FPG) entsprechend zu berücksichtigen sein.

Weiters ist festzuhalten, dass die angespannte und sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiter verschlechtert habende Versorgungslage in Afghanistan nicht verkannt wird; allerdings ergibt sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen nicht, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung überhaupt nicht mehr gegeben wäre. Dass gerade gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer im Familienverband nicht in der Lage wäre, ihre grundlegende Existenz zu sichern, ist nicht hervorgekommen.

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2019 enthalten keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018. Zwar gibt es bei den Country Guidance 2018 eine vierteilige Gefährdungsskala der Provinzen und bei der Country Guidance Afghanistan aus Juni 2019 eine fünfteilige, die Provinz Herat wird jedoch hinsichtlich des Gefährdungspotentials immer der mittleren Gefährdungsklasse, die Stadt Herat immer der zweitgeringsten Gefährdungsklasse zugeordnet, sodass sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (siehe EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018 S. 23 f und EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2019, S. 28ff). Es handelt sich bei Berichten von ACCORD und EASO zudem um öffentlich zugängliche und somit um notorisch bekannte Berichte.

Das Gericht konnte sich bei seinen Feststellungen daher insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, den Berichten von EASO, die EASO Country Guidance und die UNHCR- Richtlinien stützen, sodass sich ein schlüssiges Gesamtbild ergeben hat.

Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, ihren jeweiligen Deutschkenntnissen und ihrer Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf die von ihnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen, die nicht bezweifelt werden. Auf die Einvernahme der beantragten Zeugin zur Bestätigung der Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer hat sich daher als nicht erforderlich erwiesen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer, ausgenommen der des BF3, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft. Die von den Beschwerdeführern geschilderten Vorfälle, insbesondere die Bedrohung durch die Familie der Freundin des Bruders des BF1 hat nicht stattgefunden. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle, Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer wurden weder durch Dorfbewohner, noch durch staatliche Organe oder durch andere Personen bedroht. Es konnte auch keine begründete Furcht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer wurden in Afghanistan nie bedroht. Es ist daher keine Verfolgung der Beschwerdeführer und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich laut jüngsten Länderberichten die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat.

Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet; es ist daher zu prüfen, ob westliches Verhalten oder westliche Lebensführung derart angenommen und wesentlicher Bestandteil der Identität einer Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015).

Im Fall der BF2, BF4 und BF5 konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese seit ihrer Einreise nach Österreich im November 2015 eine Lebensweise angenommen haben, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt, somit eine "westliche" Lebensführung angenommen haben, die ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden wäre und mit der sie mit den sozialen Gepflogenheiten in der Heimatprovinz Kabul brechen würden.

Es ist Frauen in Kabul, Herat, Mazar e Sharif bzw. in der unmittelbaren Umgebung von Städten möglich einer Arbeit nachzugehen, Schulen zu besuchen und auch Freizeitaktivitäten nachzugehen. Die Kleidungsmöglichkeiten von Frauen in urbanen Zentren bilden ein breites Spektrum ab.

Infolgedessen verletzen die BF2, BF4 und BF5 mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde.

Den EASO Country Guidance (siehe dort Punkt II.13) ist zu entnehmen, dass einige Teile der Gesellschaft, insbesondere in großen Städten, westlichen Ansichten offen gegenüberstehen, während insbesondere im ländlichen Gebiet eine höhere Ablehnung besteht.

Das Verfolgungsrisiko für Männer, als verwestlicht verfolgt zu werden, ist als sehr gering einzuschätzen und hängt von den persönlichen Umständen bzw. vom konkreten Verhalten ab. Derartige Umstände bzw. eine mit den afghanischen Werten einen nachhaltigen und deutlichen Bruch darstellende Lebensweise, konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist aus den Länderberichten für das BVwG nicht ableitbar, dass jeder junge Erwachsene bzw. wehrfähige Mann bei einer Rückkehr – insbesondere in die unter Kontrolle der Regierung stehenden Gebiete - nach Afghanistan automatisch einer Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsrekrutierung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführer ins Leere gehen. Zudem steht Mazar-e Sharif, die Stadt Herat und auch die unmittelbare Umgebung der Stadt Herat unter Kontrolle der Regierung.

Auch die Gefahr einer Zwangsheirat betreffend die BF5 und BF7 konnte nicht festgestellt werden. Eine solche Gefahr ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gegeben.

Weder Angehörige der Sunniten noch Angehörige der Tadschiken sind wegen dieser Zugehörigkeiten in Afghanistan Verfolgungen ausgesetzt. Derartiges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert vorgebracht.

Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 AsylG lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

…“

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Die Sicherheitslage der Heimatprovinz der Beschwerdeführer ist ausreichend sicher. Die Versorgung der Bevölkerung ist dort zumindest grundlegend gegeben. Die Heimatprovinz ist auch durch den Flughafen in Kabul sicher erreichbar.

Der BF1 und BF3 sind gesund, anpassungsfähig, erwerbsfähig, männlich und verfügen über Berufserfahrungen und auch teilweise über Berufsausbildungen in Afghanistan. Sie sind mit den Gegebenheiten in ihrem Heimatdorf vertraut. BF3 ist alleinstehend.

Auch die BF2 und BF4 und BF5 haben keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind, wie den Länderinformationen entnommen werden kann, auch in Afghanistan behandelbar. Die weiblichen BF sind arbeitsfähig und können ebenfalls zum Einkommen der Familie beitragen, sie verfügen derzeit über eine Schulbildung in Afghanistan bzw. in Österreich. Die Beschwerdeführer können sich daher, auch durch Synergien im Familienverband, wieder in ihrer Heimatprovinz ansiedeln.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.

§ 11 AsylG lautet:

„Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“

Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).

Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif ist so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt und Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat und Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Wie festgestellt wurde, leidet die BF2 an einer psychischen Belastungsstörung, sie hat diese Erkrankung jedoch unter Kontrolle. Die Behandlung einer solchen Erkrankung ist auch in Afghanistan möglich, wie den Länderinformationen entnommen werden kann. Die anderen Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen oder sonstigen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Kein Fremder hat das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10 ).

Die gesundheitlichen Beschwerden der BF2 weist keine außergewöhnlichen Umstände auf. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan stellt keine Verletzung nach Art 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Der BF1 hat Berufserfahrungen als Maurer. Die BF2 verfügt über keine Schulbildung und keine Berufserfahrung, sie hat jedoch in Österreich Erfahrungen im Rahmen der Integrationsleistungen gesammelt. Die BF3 bis BF7 verfügen über eine Schulbildung in Afghanistan bzw. Österreich. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens in Afghanistan verbracht, wodurch sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut sind. Die Beschwerdeführer sprechen Dari, die Landessprache Afghanistans, als Muttersprache.

Des Weiteren verfügen die Beschwerdeführer über Grundstücke (Landwirtschaft) und zwei Häuser, die von einem Neffen des BF1 betreut werden bzw vermietet wurden. Die Beschwerdeführer können im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan zumindest zunächst in ihrem Haus wohnen und sich mit Erträgen aus der eigenen Landwirtschaft versorgen.

Die Beschwerdeführer stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würden.

Den Beschwerdeführern ist es aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich in der Stadt Herat sowie in der Stadt Herat – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei den Beschwerdeführern ihre Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. So können die Beschwerdeführer durch die Synergieeffekte im Familienverband für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen. Die Beschwerdeführer gehören im gemeinsamen Familienverband auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. In der Stadt Herat ist Nahrung, Wohnraum, Arbeitsplätze sowie medizinische Versorgung (auch psychosoziale Versorgung) grundsätzlich vorhanden. Durch den Familienverband sind auch Synergien (geteilte Wohnkosten, etc.) zu erzielen, sodass die Beschwerdeführer ausreichend wirtschaftlich abgesichert sind. Durch die Wohnmöglichkeit im eigenen Haus haben die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr eine –Wohnmöglichkeit, sodass sie nicht auf Lager für Binnenflüchtlinge oder informelle Siedlungen angewiesen sind. Die Beschwerdeführer können auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Die Beschwerdeführer haben auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihnen im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

Nach den EASO-Guidelines wird für verheiratete und erwerbsfähige Paare eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen.

Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich verheiratete und erwerbsfähige Paare, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vorhanden.

Diese Konstellationen und Überlegungen sind hier anwendbar, da zwei erwerbsfähigen Männer drei erwerbsfähigen Frauen gegenüberstehen. Wie oben aufgezeigt, sind alle fünf Beschwerdeführer erwerbsfähig, verfügen teilweise über Ausbildungen und teilweise über Berufserfahrungen. Bei keinem der Beschwerdeführer liegt eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung vor. Alle Beschwerdeführer sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kabul vertraut. Ebenso sind die Beschwerdeführer mit städtischen Strukturen vertraut.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist ihnen eine Ansiedlung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Den Beschwerdeführern steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt 2. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt 2.I. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung

§ 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…“

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp fünf Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Nachdem mit heutigem Tag gegenüber den Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, könnte lediglich in ihr Privatleben, nicht jedoch in ihr Familienleben eingegriffen werden. Ausgenommen in das Familienleben der BF4, die seit einem Jahr mit einem Asylwerber verheiratet ist, dessen Aufenthaltstitel noch unsicher ist. Das Beschwerdeverfahren ist noch anhängig ist. Diesem Eingriff in das Familienleben ist entgegenzuhalten, dass beiden Ehepartnern zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung vor einem Jahr der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Sie setzten einen integrationsbegründenden Schritt, obwohl ihr Asylverfahren noch nicht beendet war. Dies war in der Interessensabwägung (siehe unten) zu berücksichtigen.

Die übrigen Beschwerdeführer haben Freundschaften geschlossen und werden von den Bewohnern ihrer Wohngemeinde, ihren Betreuern und Bekannten in Österreich sehr geschätzt und unterstützt. Es liegt jedoch weder eine entsprechende Beziehungsintensität noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einem dieser Freunde, Bekannten oder Betreuer noch ein gemeinsamer Wohnsitz vor.

Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des „Familienlebens“ fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK der Beschwerdeführer auszuschließen ist.

Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Antragstellung im November 2015, somit seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als eher kurz zu werten. Die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.

Obwohl die Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren in Österreich leben und Alphabetisierungs- sowie Deutschkurse besucht haben, verfügen BF1 und BF2 über wenige Deutschkenntnisse, die BF4 bis BF7 auf Grund der Schulbesuche über sehr gute Deutschkenntnisse.

Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach, sondern leben von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer haben sich an ehrenamtlichen Aktivitäten beteiligt.

Die Beschwerdeführer konnten in Österreich zwar Kontakte knüpfen, sie verfügen jedoch über keine engen soziale Bindungen in Österreich, bis auf BF4.

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Auch die BF4 musste sich ihres und des ihres Ehemannes unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.

Dass die Beschwerdeführer bis auf BF3 strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.

Darüber hinaus ist nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführer nach Afghanistan auszugehen, zumal die Beschwerdeführer dort aufgewachsen sind und somit in Afghanistan sozialisiert wurden. Sie sprechen auch eine Landessprache Afghanistans als Muttersprache. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte haben. Aufgrund der afghanischen Sozialisierung der Beschwerdeführer kann auch nicht gesagt werden, dass diese ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären, sodass sich die Beschwerdeführer in Afghanistan problemlos wieder eingliedern können werden.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Die Beschwerdeführer konnten während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Die Beschwerdeführer haben weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt 3. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

Zulässigkeit der Abschiebung

§§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt 4. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

Zur Ausreisefrist

§ 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt 5. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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