Bundesverwaltungsgericht W129 2236010-1

W129 2236010-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2020

Abrir fonte

Regest

allgemeine Schulpflicht aufschiebende Wirkung - Entfall Erfolgsnachweis Externistenprüfung Feststellungsprüfung Gleichwertigkeit des Unterrichts häuslicher Unterricht Maßgabe negative Beurteilung Untersagung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W129 2236010-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2236010.1.00

Spruch

W129 2236010-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer) und XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) als Erziehungsberechtigte von XXXX (Drittbeschwerdeführerin), geboren am XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Ilse KUTIL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 17.09.2020, GZ. SA300264/0015-BR/2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht § 11 Abs 3 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, heranzuziehen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Drittbeschwerdeführerin war bereits im Schuljahr 2017/18 zum häuslichen Unterricht (Lehrplan Volksschule, 3. Schulstufe) abgemeldet, bestand jedoch ihre Externistenprüfung nicht.

2. Ungeachtet dessen setzte die Zweitbeschwerdeführerin (und Mutter der mj. Drittbeschwerdeführerin) die belangte Behörde in Kenntnis, die Drittbeschwerdeführerin auch im Schuljahr 2018/19 in den häuslichen Unterricht (Lehrplan Volksschule, 4. Schulstufe) nehmen zu wollen.

Weder wurde dies durch die belangte Behörde untersagt, noch ordnete die belangte Behörde an, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat.

3. Die Drittbeschwerdeführerin trat im Juni 2019 nicht zur Externistenprüfung an.

4. Mit ausgefülltem Formularvordruck wurde fristgerecht auch für das Schuljahr 2019/20 die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (Lehrplan NMS, 5. Schulstufe) angezeigt.

5. Mit Bescheid vom 20.09.2019 sprach die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) aus, dass die Drittbeschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer (bestimmten) öffentlichen oder einer entsprechenden mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volksschule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.) und dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 untersagt werde (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die Bildungsdirektion für Salzburg im Wesentlichen aus, dass kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt worden sei.

6. Dagegen erhob die Drittbeschwerdeführerin, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.10.2019 Beschwerde, in der sie zusammengefasst insbesondere vorbrachte, dass es nicht möglich gewesen sei, eine Anmeldung zur Externistenprüfung vorzunehmen.

7. Mit Begleitschreiben vom 30.01.2020, eingelangt am 06.02.2020, legte die Bildungsdirektion für Salzburg die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020, Zl. W129 2228354-1/2E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Es liege kein Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts vor, da die Drittbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2018/19 angetreten ist. Häuslicher Unterricht wäre daher erst wieder im Schuljahr 2020/21 möglich.

9. Am 28.05.2020 wurde die Drittbeschwerdeführerin an der Volksschule XXXX aufgenommen und aufgrund des langen Fernbleibens vom Unterricht zu Feststellungsprüfungen zugelassen. Diese wurden im Zeitraum 22.06.2020 bis 01.07.2020 abgelegt, wobei die Drittbeschwerdeführerin folgende Beurteilungen erreichte:

Religion: 1

Sachunterricht:2

Deutsch:3

Mathematik:5

Musikerziehung:2

Bildnerische Erziehung:1

Werkerziehung:2

Bewegung und Sport:3

10. Am 03.07.2020 (Datum des Einlangens bei der Bildungsdirektion für Salzburg) zeigte die Zweitbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit dem dafür vorgesehenen Formular die Teilnahme ihrer Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/2021 für die vierte Schulstufe der Schulart Volksschule an.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2020, Zl. SA300264/0015-BR/2020, sprach die Bildungsdirektion für Salzburg aus, dass die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) abgewiesen wird (Spruchpunkt 1.), dass die Drittbeschwerdeführerin ihre allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat (Spruchpunkt 2.), dass die Zweitbeschwerdeführerin der belangten Behörde bis 15.09.2020 (ohne Einrechnung des Postlaufes) eine Aufnahmebestätigung einer in Spruchpunkt 2. Genannten Schule vorzulegen hat (Spruchpunkt 3.) und dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wird (Spruchpunkt 4.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die Drittbeschwerdeführerin bereits für zwei Schuljahre kein zureichender Erfolg über den häuslichen Unterricht nachgewiesen worden sei. Die Drittbeschwerdeführerin habe bei den Feststellungsprüfungen am Ende des Schuljahres 2019/2020 im Gegenstand „Mathematik“ eine negative Beurteilung erhalten; sie sei (nur) aufgrund des § 17 der C-SchVO, BGBl. II Nr. 208/2020 idgF, ex lege zum Aufsteigen in die vierte Schulstufe der Volksschule berechtigt. Eine allfällige Externistenprüfung hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein ebenso negatives Ergebnis gebracht. Für die Drittbeschwerdeführerin habe die Schulpflicht am 01.09.2015 begonnen, sie hätte im Schuljahr 2020/21 bereits die 6. Schulstufe besuchen können.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die in § 11 Abs 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nicht gegeben sei.

12. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragten u.a. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

13. Mit Schreiben vom 06.10.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2020, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin ist seit dem 01.09.2015 schulpflichtig.

Die Drittbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2017/18 die Externistenprüfung nicht bestanden.

Der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin haben die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2018/19 nicht zum Schulbesuch an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angemeldet.

Die Drittbeschwerdeführerin ist im Schuljahr 2018/19 nicht zur Externistenprüfung angetreten.

Die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2019/20 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020, Zl. W129 2228354-1/2E, rechtskräftig untersagt (Zustellung durch Hinterlegung am 17.02.2020).

Am 28.05.2020 wurde die Drittbeschwerdeführerin an der Volksschule XXXX aufgenommen und aufgrund des langen Fernbleibens vom Unterricht zu Feststellungsprüfungen zugelassen. Diese wurden im Zeitraum 22.06.2020 bis 01.07.2020 abgelegt, wobei die Drittbeschwerdeführerin folgende Beurteilungen erreichte:

Religion: 1

Sachunterricht:2

Deutsch:3

Mathematik:5

Musikerziehung:2

Bildnerische Erziehung:1

Werkerziehung:2

Bewegung und Sport:3

Einlangend bei der belangten Behörde am 03.07.2020 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin der belangten Behörde rechtzeitig die Teilnahme ihrer Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/2021 für die Schulart Volksschule (4. Schulstufe) an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. dazu etwa VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).

3.3. Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

3.4. Nach § 11 SchPflG gilt:

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

3.5. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/05/0021, m.w.N.).

Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.

Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafürsprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; vgl. darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70).

3.6. Wie bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 SchPflG deutlich macht, ist der einzige Grund, aus welchem die Schulbehörde die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht zur Kenntnis nehmen muss, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen kann, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts.

Aus dem angefochtenen Bescheid geht in ausreichend nachvollziehbarer Weise hervor, aus welchen Gründen die belangte Behörde der Ansicht ist, dass der gegenständliche Unterricht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gleichwertig sein sollte. Sie rekurriert im angefochtenen Bescheid darauf, dass die Drittbeschwerdeführerin im Externistenprüfungszeugnis über die dritte Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2017/18 zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ („Deutsch, Lesen, Schreiben“ sowie „Mathematik“) aufwies, dass für das Schuljahr 2018/19 keine Externistenprüfung absolviert wurde und dass die Drittbeschwerdeführerin bei den Feststellungsprüfungen an der Volksschule XXXX am Ende des Schuljahres 2019/2020 im Unterrichtsgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Auch übt die Behörde zumindest indirekt Kritik daran, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Drittbeschwerdeführerin unter Missachtung der Rechtsordnung im Schuljahr 2018/19 nicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angemeldet haben bzw. auch im Schuljahr 2019/20 dieser Verpflichtung erst am 28.05.2020 (und somit mehr als drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020) nachgekommen sind.

Da die Drittbeschwerdeführerin die erste Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2015/16 an einer öffentlichen Schule mit hervorragenden Noten absolviert hat, sich danach in häuslichem Unterricht und erst im letzten Monat des Schuljahres 2019/20 wieder in einem Unterricht an einer öffentlichen Schule befand, zeigt sich im Gesamtbild, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin faktisch nicht in der Lage waren, ihre Tochter in insgesamt vier Jahren erfolgreich durch die zweite, dritte und vierte Schulstufe der Volksschule zu führen. Wenn sie im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ohne jede nähere Erklärung ausführen, dass ihre beinahe zwölfjährige Tochter in pädagogischer Hinsicht den Entwicklungsstand eines zehnjährigen Kindes (vierte Schulstufe) aufweist, so ist dies angesichts dessen, dass die Drittbeschwerdeführerin die erste Schulstufe an einer öffentlichen Schule mit Bestnoten absolvierte, ein eindeutiger Beleg für die mangelnde Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in den Jahren zwischen 2016 und 2020. Doch selbst wenn die Entwicklungsverzögerung – worauf die rechtsfreundlich vertretenen Eltern nicht eingehen – auf die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zurückzuführen sein sollte, so ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern der häusliche Unterricht durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer die Förderungsmöglichkeiten im Falle eines sonderpädagogischen Förderungsbedarfes nach § 8 SchPflG in ausreichender Weise substituiert.

3.7. Auch wenn die Behörde im vorletzten Absatz der Bescheidbegründung im Endergebnis zutreffend auf die fehlende Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts schloss, so hat sie es verabsäumt, die Untersagung des häuslichen Unterrichts auf die richtige Rechtsgrundlage, nämlich auf § 11 Abs 3 SchPflG, zu stützen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde die Untersagung des häuslichen Unterrichts sowohl im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides als auch in Teilen der Begründung auf § 11 Abs 4 SchPflG stützte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsgerichte jedoch in der rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden; sie dürfen auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Dabei überschreiten sie ihre Kognitionsbefugnis im Sinne des § 27 VwGVG nicht (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Auch in dem der Entscheidung vom 23.02.2018, Zl. Ro 2017/03/0025, zugrunde liegenden Verfahren erachtete es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig, bei der Prüfung des Entzugs der Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige auch solche Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, mit denen sich die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nicht befasst hatte.

Dies muss umso mehr auch dann gelten, wenn die belangte Behörde – wie im angefochtenen Bescheid – diese Aspekte zumindest mitberücksichtigt hat.

3.10. Die Angelegenheit, die im hier zu beurteilenden Fall den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildete und somit Gegenstand des Verfahrens war, betrifft die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht nach § 11 SchPflG.

Es überschreitet die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht, wenn die Untersagung der weiteren Führung der Schule (nunmehr) primär auf die fehlende Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes gestützt wird.

Somit war die Beschwerde im Endergebnis mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht nunmehr nach § 11 Abs 3 SchPflG erfolgt.

3.11. Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschloss. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich jedoch angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

3.12. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ein Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgte nicht.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Weder ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Es ist daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht aufgrund fehlender Gleichwertigkeit entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der klaren Gesetzeslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.