projetos
G311 2232553-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2232553-1
G311 2232553-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2020
Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Unrechtsgehalt
G311 2232553-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Montenegro, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2020, Zahl: XXXX , zu Recht:
A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei private oder familiäre Bindungen habe, er wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und weiters gegen ihn ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet erlassen worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich.
Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.06.2020, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rückkehrentscheidung beheben, allenfalls die Abschiebung nach Montenegro für unzulässig erklären, dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewähren; das Einreiseverbot aufheben oder allenfalls dessen Dauer verringern sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend wurde lediglich auf das Einreiseverbot Bezug genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftat nicht um eine derartige Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit handle, die ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigen könnte. Auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nicht eingegangen worden. Es handle sich nur um eine einzige Verurteilung des Beschwerdeführers.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 01.07.2020 ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdebegründung ausschließlich auf das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot bezog, die Möglichkeit zur Konkretisierung der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit am 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom „13.05.2020“ (sic!) wurde die Beschwerde ausschließlich auf Spruchpunkt IV. (somit die Erlassung des Einreiseverbotes) beschränkt und hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro (vgl Fremdenregisterauszug vom 05.08.2020; aktenkundige Kopie seines montenegrinischen Reisepasses, AS 89).
Wann der Beschwerdeführer erstmals in den Schengen-Raum bzw. das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Gegen ihn besteht ein in Schweden erlassenes, aufrechtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet wegen Suchtmitteldelikten unter seinem vormaligen Familiennamen „ XXXX “ (vgl Fremdenregisterauszug bzw. Auszug aus dem Schengener Informationssystem (SIS) vom 05.08.2020).
Am 31.01.2020 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl Vollzugsinformation vom 04.02.2020, AS 5 ff; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 03.02.2020, AS 41).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 31.01.2020 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsunternehmens fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Pullover der Marke Hugo Boss im Gesamtwert von EUR 339,96 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte, indem er diese in einem Bauchgurt verbarg und unter Aktivierung eines Störsenders aus dem Geschäft verbrachte, jedoch beobachtet und bei seinem PKW angehalten werden konnte, wobei der den Diebstahl gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB) zu begehen trachtete. Im Rahmen der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, sowie die gänzliche Schadensgutmachung (inklusive Detektivkosten), als erschwerend hingegen eine einschlägige (wohl im Ausland ergangene, Anm.) Vorstrafe gewertet (vgl aktenkundiges Strafurteil vom 13.03.2020, AS 159 ff).
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (vgl Fremdenregisterauszug vom 05.08.2020).
Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 10.04.2020 zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zuzüglich Kostenbeitrag in Höhe von EUR 500,00, abzüglich der eingehobenen vorläufigen Sicherheit von EUR 1.000,00, somit zu einem noch zu zahlenden Gesamtbetrag von EUR 4.500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 23 Stunden verurteilt, weil er sich entgegen dem in Schweden erlassenen und schengenweit geltenden Einreise-/Aufenthaltsverbot in Österreich und damit neuerlich im Schengen-Raum rechtswidrig aufgehalten hat, wobei er auch nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügte (vgl aktenkundiges Straferkenntnis vom 10.04.2020, 93 ff).
Bis auf die Zeit seiner Untersuchungs- bzw. Strafhaft beginnend ab 31.01.2020 verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Wohnsitzmeldungen (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.08.2020). Er ging in Österreich auch keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl Sozialversicherungsdatenabfrage vom 25.05.2020, AS 171).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich oder dem Schengen-Raum über maßgebliche familiäre oder persönliche Beziehungen bzw. über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügen würde. Er ist verheiratet, selbstständig und hat seinen Lebensmittelpunkt in Montenegro. (vgl Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020, AS 157 ff).
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die in Montenegro nicht behandelbar wären.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft. Das errechnete Strafende ist der 30.11.2020 (vgl Verständigung vom Strafantritt eines Fremden vom 23.03.2020, AS 81).
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des montenegrinischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie das Schengener Informationssystem des Beschwerdeführers.
Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregister und ist überdies das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt sowie auch das Straferkenntnis der LPD Niederösterreich aktenkundig.
Mangels entsprechenden Vorbringens oder sonstiger Nachweise, etwa durch (lesbare) Ein-/Ausreisestempel im Reisepass, Wohnsitzmeldungen oder dergleichen, konnte nicht festgestellt werden, wann und wie oft sich der Beschwerdeführer konkret bereits im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aufgrund des seiner Festnahme am 31.01.2020 war jedoch festzustellen, dass er zumindest am 31.01.2020 in den Schengen-Raum einreiste.
Weder im Rahmen der von der belangten Behörde eingeräumten Möglichkeit zum Parteiengehör noch in der Beschwerde oder der Beschwerdeergänzung/-zurückziehung wurde ein näheres Vorbringen zu den persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers erstattet. Maßgebliche familiäre, private oder berufliche Bindungen im Schengen-Raum bzw. in Österreich, maßgebliche Deutschsprachkenntnisse oder eine allfällige Erkrankung des Beschwerdeführers konnten daher nicht festgestellt werden.
Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit substanziiert bestritten wurden.
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkten I. bis III. sowie V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Mit am 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis III. sowie V. und VI. ausdrücklich zurückgezogen und nur die Beschwerde gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot aufrechterhalten.
Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. in Rechtskraft.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3.ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4.ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;8.ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9.der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Fallbezogen ergibt sich daraus:
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot neben dem bereits bestehenden, in Schweden erlassenen Einreise-/Aufenthaltsverbot, dem dadurch jedenfalls rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und, der deswegen ergangen, Verwaltungsstrafe insbesondere auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt.
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXX .2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 31.01.2020 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsunternehmens fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Pullover der Marke Hugo Boss im Gesamtwert von EUR 339,96 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte, indem er diese in einem Bauchgurt verbarg und unter Aktivierung eines Störsenders aus dem Geschäft verbrachte, jedoch beobachtet und bei seinem PKW angehalten werden konnte, wobei der den Diebstahl gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB) zu begehen trachtete.
Im Rahmen der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, sowie die gänzliche Schadensgutmachung (inklusive Detektivkosten), als erschwerend hingegen eine einschlägige (wohl im Ausland ergangene, Anm.) Vorstrafe gewertet.
Der Beschwerdeführer ist somit im Ausland offenbar einschlägig vorbestraft. In Schweden wurde gegen ihn ein aufrechtes Einreise-/Aufenthaltsverbot im gesamten Schengen-Raum wegen Suchtmitteldelikten erlassen. Er wurde weiters wegen der neuerlichen Einreise in den Schengen-Raum trotz bestehendem Einreise-/Aufenthaltsverbot zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. In Anbetracht des Umstandes, dass er weder in Österreich noch im Schengen-Raum maßgebliche familiäre oder persönliche Bindungen hat und die Gewerbsmäßigkeit seiner Tat im Rahmen des Strafverfahrens eingestanden hat, ist gegenständlich davon auszugehen, dass er nur zur Begehung von Straftaten in den Schengen-Raum bzw. das Bundesgebiet einreiste.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte damit auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).
Der Beschwerdeführer hat keine familiären, privaten oder sonstigen maßgeblichen Bindungen im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum vorgebracht und sind solche auch sonst nicht ersichtlich. Er ist verheiratet und befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Montenegro. Er war in Österreich – abgesehen von seiner Haft – bisher mit keinem Wohnsitz gemeldet und ging auch keiner legalen, sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung. Es besteht sogar schon ein aufrechtes Einreise-/Aufenthaltsverbot von Schweden. Dass er über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat somit weder ein maßgebliches privates noch familiäres Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum.
Den Interessen an einer Möglichkeit im Bundesgebiet zu verbleiben bzw. jederzeit einreisen zu können, stehen im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten erhebliche öffentliche Interessen entgegen, sodass jedenfalls vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist.
Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret von gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten.
Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.
Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) und der Beschwerdeführer sich - im Lichte der Zurückziehung seiner Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und der vorgebrachten Anmeldung für eine freiwillige Ausreise – als einsichtig zeigt, nicht geboten. Aus diesen Gründen wurde das Einreiseverbot mit drei Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dem Sachverhalt zugrunde gelegt und ist der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.