Bundesverwaltungsgericht W262 2225538-1

W262 2225538-1Tribunal Administrativo Federal31 de ago. de 2020

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Arbeitslosengeld Mitwirkungspflicht Ruhen des Anspruchs Urlaubsersatzleistung

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Bundesverwaltungsgericht W262 2225538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2225538.1.00

Spruch

W262 2225538-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.08.2019, VSNR XXXX , betreffend Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte nach Beendigung seines letzten vollversicherten Dienstverhältnisses am 29.07.2019 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er unter anderem an, dass er Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) habe und dass die Ansprüche nicht ausbezahlt worden seien, weil die Ansprüche strittig seien bzw. der Dienstgeber insolvent sei.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 07.08.2019 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung der Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem BUAG für den Zeitraum von 29.07.2019 bis 03.08.2019 ruhe.

Begründend wurde ausgeführt, dass für den angeführten Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bestehe bzw. für den angeführten Zeitraum Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass in seiner letzten Abrechnung von der Firma XXXX der Bezug einer Urlaubsersatzleistung vermerkt sei. Dies entspreche leider nicht der Wahrheit. Er werde deswegen auch schon von der AK Wien vertreten.

4. Mit Schreiben des AMS vom 12.09.2019 wurde der ehemalige Dienstgeber des Beschwerdeführers aufgefordert bekannt zu geben, ob und wann dem Beschwerdeführer die im Hauptverband gespeicherte Urlaubsersatzleistung vom 04.07.2019 bis 03.08.2019 ausbezahlt worden sei. Der Dienstgeber ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

5. Mit Aktenvermerk vom 12.09.2019 wurde festgehalten, dass beim Insolvenz-Entgeltfonds kein Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers anhängig sei.

6. Mit Schreiben des AMS vom 02.10.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, schriftlich bekannt zu geben, in welchem Verfahren er von der Arbeiterkammer vertreten werde, und diesbezügliche Belege zu übermitteln. Weiters wurde er aufgefordert, bekanntzugeben, ob ihm die Urlaubsersatzleistung zur Gänze nicht ausbezahlt worden sei oder nur zum Teil. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

7. Dem Beschwerdeführer wurde ein Termin beim AMS für den 04.11.2019 vorgeschrieben, um eine Niederschrift aufzunehmen. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem Termin.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 19.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Arbeitsbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgehe, ob ihm eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden sei.

Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht derzeit in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

10. Mit Schreiben vom 23.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine EU-Freizügigkeitsbestätigung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.12.2017 sowie eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen der XXXX vom 23.10.2015.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die von ihm übermittelten Unterlagen für das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich seien. Der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, eine Arbeitsbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgehe, ob ihm eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden sei.

Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 23.03.2018 bis 03.07.2019 vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt. Für den Zeitraum von 04.07.2019 bis 03.08.2019 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2019 einen Antrag auf die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Auf Seite 3 des Antrages gab er an, dass er Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) habe und dass die Ansprüche nicht ausbezahlt worden seien, weil die Ansprüche strittig seien bzw. der Dienstgeber insolvent sei.

Der Beschwerdeführer ist seit 21.11.2019 an der Adresse XXXX obdachlos gemeldet.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2020 und 26.03.2020, zugestellt durch persönliche Übernahme am 19.03.2020 bzw. 02.04.2020, wurde der Beschwerdeführer jeweils aufgefordert, eine Arbeitsbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgehe, ob ihm eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden sei. Am 23.03.2020 legte der Beschwerdeführer eine EU-Freizügigkeitsbestätigung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.12.2017 sowie eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen der XXXX vom 23.10.2015 vor.

Es ist kein Verfahren beim Insolvenz-Entgeltfonds anhängig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass keine Urlaubsersatzleistung an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.07.2019 sowie eine ZMR-Abfrage vom 12.03.2020 im Akt ein.

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX sowie seinem Anspruch auf Urlaubsersatzleistung beruhen insbesondere auf dem Versicherungsverlauf vom 19.11.2019.

Die Zustellungen der Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus den diesbezüglichen RSa-Rückscheinen der österreichischen Post.

Die Feststellung, dass kein Verfahren beim Insolvenz-Entgeltfonds anhängig ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Da weder der Beschwerdeführer auf die Aufforderungen des AMS sowie des Bundesverwaltungsgerichts, eine Arbeitsbescheinigung seines Dienstgebers vorzulegen, reagierte noch der Dienstgeber einer diesbezüglichen Aufforderung des AMS Folge leistete, geht der erkennende Senat – mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers – davon aus, dass die Urlaubsersatzleistung mittlerweile ausbezahlt worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:

„Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) – k) […]

l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

m) – q) […]

(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.

[…]

(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

[…]“

3.2.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG) lauten wie folgt:

„§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2a) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

[…]“

3.2.3. Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist –auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Allerdings befreit die Offizialmaxime die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen. Jedenfalls ist es gemäß § 39 Abs. 2 AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150 mwN.).

3.4. Für die Beurteilung, ob der Beschwerde gegen oa. Bescheid vom 07.08.2019 stattzugeben ist, ist es erforderlich festzustellen, ob dem Beschwerdeführer die Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden ist oder nicht.

Der Beschwerdeführer ist weder den Aufforderungen des AMS, Unterlagen betreffend seinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung vorzulegen, noch jenen des Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer zwei Mal zur Vorlage einer Arbeitsbescheinigung auf – beide Male unter Hinweis darauf, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeführer legte zunächst andere, für das Verfahren nicht relevante Unterlagen vor. Daraufhin erörterte das Bundesverwaltungsgericht in einer erneuten Aufforderung, welche Unterlagen zur Beurteilung der Rechtsfrage vorzulegen seien. Dem Beschwerdeführer wurde diese Aufforderung nachweislich zugestellt; er ließ sie jedoch unbeantwortet. Auch der ehemalige Dienstgeber, der sich in Insolvenz befindet, leistete der Aufforderung der belangten Behörde, Unterlagen vorzulegen, keine Folge.

Es ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Parteien nicht möglich, festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Urlaubsersatzleistung nicht ausbezahlt worden ist. Sohin geht der erkennende Senat von einer Auszahlung aus und war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben wurde, entsprechende Unterlagen vorzulegen und sich zu äußern. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer wiederholt nicht nachgekommen. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3.5.2. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei seinen Aufforderungen zur Vorlage der Arbeitsbescheinigung vom 12.03.2020 und 26.03.2020 jeweils auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich dazu in seiner Stellungnahme nicht geäußert.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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