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W213 2157547-1•Bundesverwaltungsgericht W213 2157547-1
W213 2157547-1Tribunal Administrativo Federal31 de ago. de 2020
Beamter Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe Vorrückungsstichtag
W213 2157547-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Logistik vom 23.03.2017, GZ. P 684559/85-KdoLog/G1/2017, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtags und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 19 Jahre, und 2 Monate beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Oberstabswachtmeister (Verwendungsgruppe MBUO1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 30.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z. 2 und 3 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 zurückgewiesen
Aufgrund einer gegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ. W 136 2110960 -1/4E, gemäß § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG ersatzlos behoben.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.03.2017 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Ihr Antrag vom 30.01.2015 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird gemäß § 175 Abs 79 Z 3, Abs 79a und 79b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl I Nr 104/2016, in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 in der geltenden Fassung, und § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.“
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. Nr. 104/2016 am 07.12.2016 ausdrücklich klargestellt worden sei, dass die „alte Rechtslage“ zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2016, GZ. Ro 2016/12/0025 die Herstellung eines dem Unionsrecht genügenden diskriminierungsfreien Rechtszustandes.
In weiterer Folge wurden neue gesetzliche Bestimmungen (§ 169f ff. GehG 1956) am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und sind rückwirkend in Kraft getreten.
Seitens der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 22.04.2020 unter Anschluss der entsprechenden Berechnungen der 07.01.1994 als gemäß § 169g GehG ermittelter Vergleichsstichtag des Beschwerdeführers und dessen Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und 2 Monaten zum Stichtag 28.02.2015 mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer gab hiezu im Rahmen des Parteiengehörs an, dass im Berechnungsblatt der belangten Behörde als Hälfte der Summe der sonstigen Zeiten vier Jahre, drei Monate und 15 Tage angeführt seien. Angerechnet seien jedoch nur ein Jahr und sechs Monate worden. Die Differenz von zwei Jahren, neun Monaten und 15 Tagen sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er ersuche daher um diesbezügliche Erläuterung und entsprechende Korrektur seines Vorrückungsstichtages.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist am 01.08.2000 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten.
Mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 04.08.2000, GZ. 19 100-030103/12/00, wurde der 07.01.1994 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführer festgelegt, wobei nur Zeiten nach dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden.
Dabei wurden sonstige Zeiten im Ausmaß von 6 Jahren 8 Monaten und 19 Tagen sowie gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 Gehaltsgesetz 5 Jahre und 24 Tage berücksichtigt.
Vom 14. Geburtstag (07.12.1972) bis zum Tag vor der Anstellung (01.08.2000) liegen folgende zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:
Berechnungsblatt Vergleichsstichtag
Zeiten ab der Vollendung des
vom
bis
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200831_W213_2157547_1_00/image001.png
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200831_W213_2157547_1_00/image002.png
T
M
J
Schulzeit / HAUPTS
07 12 1982
31 08 1983
X
24
08
00
Schulzeit / POLYTECHN LG
01 09 1983
29 06 1984
X
29
09
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
30 06 1984
31 07 1984
X
01
01
00
LEHR-/AUSB-ZEIT / KELLNER / XXXX
01 08 1984
06 12 1986
X
06
04
02
LEHR-/AUSB-ZEIT / KELLNER / XXXX
07 12 1986
30 09 1987
X
24
09
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
01 10 1987
31 05 1988
X
00
08
00
Berufszeit privat / KELLNER /
XXXX
01 06 1988
02 09 1988
X
02
03
00
Berufszeit privat / KELLNER /
XXXX
03 09 1988
28 06 1989
X
26
09
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
29 06 1989
29 08 1989
X
01
02
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
30 08 1989
27 06 1990
X
Abs 2 Z 2 -
Praesenz-
/Ausbildungs/Z
28
09
00
Berufszeit privat / KELLNER /
XXXX
28 06 1990
09 08 1990
X
12
01
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
10 08 1990
14 12 1990
X
05
04
00
Berufszeit privat / KELLNER /
XXXX
15 12 1990
12 03 1991
X
28
02
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
13 03 1991
24 03 1991
X
12
00
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
25 03 1991
28 03 1991
X
Abs 2 Z 2 -
Praesenz-
/Ausbildungs/Z
04
00
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
29 03 1991
27 10 1991
X
29
06
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
28 10 1991
31 10 1991
X
03
00
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
01 11 1991
13 01 1992
X
13
02
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
14 01 1992
20 10 1992
X
Abs 2 Z 2 -
Praesenz-
/Ausbildungs/Z
07
09
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
21 10 1992
21 12 1992
X
01
02
00
Berufszeit privat / KELLNER /
XXXX
22 12 1992
25 12 1992
X
04
00
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
26 12 1992
31 07 1993
X
05
07
00
BERUFSZEIT OEFFENTL /
ZOLLWACHEBEAMTER / FIN LDS DION
01 08 1993
30 09 1993
X
Abs 2 Z 1 lit a - Dienstverh.
Gebie
00
02
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
01 10 1993
16 11 1993
X
16
01
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
17 11 1993
19 11 1993
X
Abs 2 Z 2 -
Praesenz-
/Ausbildungs/Z
03
00
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
20 11 1993
16 01 1994
X
27
01
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
17 01 1994
14 09 1994
X
Abs 2 Z 2 -
Praesenz-
/Ausbildungs/Z
28
07
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
15 09 1994
06 03 1995
X
22
05
00
BERUFSZEIT OEFFENTL /
ANGEST.(OEFFENTL.D.) / XXXX
07 03 1995
13 03 1995
X
Abs 2 Z 1 lit a - Dienstverh.
Gebie
07
00
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
14 03 1995
15 03 1995
X
02
00
00
Berufszeit privat /
HILFSARBEITER XXXX
16 03 1995
06 05 1995
X
21
01
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
07 05 1995
07 05 1995
X
01
00
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
08 05 1995
31 05 1995
X
Abs 2 Z 2 -
Praesenz-
/Ausbildungs/Z
23
00
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
01 06 1995
03 09 1995
X
03
03
00
Berufszeit privat /
HILFSARBEITER / XXXX
04 09 1995
21 11 1995
X
18
02
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
22 11 1995
24 11 1995
X
Abs 2 Z 2 -
Praesenz-
/Ausbildungs/Z
03
00
00
Berufszeit privat /
HILFSARBEITER / XXXX
25 11 1995
05 12 1995
X
11
00
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
06 12 1995
14 01 1996
X
09
01
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
15 01 1996
25 07 1997
X
Abs 2 Z 2 -
Praesenz-
/Ausbildungs/Z
11
06
01
OHNE BERUFSAUSUEBG
26 07 1997
21 12 1997
X
26
04
00
Berufszeit privat / TAXILENKER / XXXX
22 12 1997
10 03 1998
X
19
02
00
PRAESENZ/AUSBDIENST
11 03 1998
13 03 1998
X
Abs 2 Z 2 -
Praesenz-
/Ausbildungs/Z
03
00
00
Berufszeit privat / TAXILENKER / XXXX
14 03 1998
30 09 1998
X
17
06
00
Dienstzeit/ZS
01 10 1998
01 12 1998
X
01
02
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
02 12 1998
01 05 1999
X
00
05
00
Berufszeit privat /
HILFSARBEITER / XXXX
02 05 1999
05 07 1999
X
04
02
00
OHNE BERUFSAUSUEBG
06 07 1999
31 08 1999
X
25
01
00
Berufszeit privat / TAXILENKER / XXXX
01 09 1999
31 05 2000
X
00
09
00
Dienstzeit/ZS
01 06 2000
31 07 2000
X
00
02
00
Summe der zur Gaenze voranzusetzenden Zeiten
24
00
05
Haelfte der Summe der 'sonstigen Zeiten' (abzueglich max. 2 Jahre)
15
03
04
vermindert auf die Haelfte der maximal anrechenbaren 'sonstigen Zeiten' von 7 Jahren
00
06
01
Gesamtsumme der dem Tag der Anstellung voranzusetzenden Zeiten
24
06
06
Tag der Anstellung
01
08
00
dem Tag der Anstellung wird die Gesamtsumme vorangesetzt und ergibt somit den Vergleichsstichtag
07
01
94
Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 betrug 19 Jahren und 2 Monate.
II.2. Beweiswürdigung:
Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass Art und Umfang der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten unstrittig sind.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78
§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2.DJenstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr.58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB1. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
Vergleichsstichtag
§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22, Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. i Nr. 96/2007,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie
a) das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder
b) vor Vollendung des 18. Lebensjahreszurückgelegt wurden,
nach Maßgabe des §169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;
4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;
(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Ganze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“
§ 12 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. l Nr. 96/2007, normierte auszugsweise:
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt worden ist oder
b) [...]
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBI. l Nr. 146, [...];
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule oder
b) [...]
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
(2a) bis (2f) [...]
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Ganze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 -oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Ganze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
(4) bis (11) [...].
113 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. I Nr. 176/2004, normierte auszugsweise:
„Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.“
Für die Berechnung des Vergleichsstichtages des Beschwerdeführers ergibt sich daraus Folgendes:
Der letzte Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist nach dem Bescheid des Militärkommandos Wien vom 04.08.2000, GZ. 19 100-030103/12/00, der 07.01.1994. Gemäß § 169f Abs. 4 GehG ist dieser Vorrückungsstichtag für einen Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen.
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die Zeiten zwischen dem 14. Geburtstag und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 08 Jahre und 07 Monate. Diese sonstigen Zeiten sind gemäß § 169g Abs. 2 Z 3 GehG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 16/2004, bis zu einem Maximalausmaß von 7 Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen.
Gemäß § 169g Abs. 4 GehG sind die zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Somit verbleiben im vorliegenden Fall drei Jahre, die zur Hälfte, also im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monate anzurechnen sind.
Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigender Zeiten im Ausmaß von 5 Jahren und 24 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers (01.08.2000) voranzustellen sind, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 07.01.1994.
Der Vergleichsstichtag (07.01.1994) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (07.01.1994), der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, sind identisch. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 war daher nicht zu verbessern und beträgt unverändert 19 Jahre und 2 Monate.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere fußen die zu lösenden Rechtsfragen auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 (Rs. Leitner).
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