Bundesverwaltungsgericht I416 2231680-1

I416 2231680-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2020

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Regest

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe freiwillige Ausreise Frist gefährliche Drohung Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verleumdung

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Bundesverwaltungsgericht I416 2231680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2231680.1.00

Spruch

I416 2231680-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2020, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der offenen Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, heiratete am 28.3.2016 in Tunesien die österreichische Staatsangehörige Frau XXXX. Nach legale Einreise ins Bundesgebiet, stellte der Beschwerdeführer am 12.5.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dem Beschwerdeführer wurde infolge seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gültig vom 03.06.2016 bis 02.06.2017 ausgestellt. Am 14.04.2017 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein, der von der BH XXXX mit Gültigkeit bis 02.06.2018 ausgestellt wurde.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.03.2018, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer den Sohn seiner Ehefrau am Körper verletzt, seine Ehefrau gefährlich bedroht und den Sohn wissentlich falsch des Vergehens der gefährlichen Drohung bezichtigte, indem er vor der Polizeiinspektion XXXX wahrheitswidrig angab, dieser habe ihm im letzten Jahr mit einem Messer bedroht.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.3.2018, XXXX , wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden.

4. Mit einem Schriftsatz, bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, vom 16.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot einzuleiten und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen zwei Wochen nach Zustellung, die ihm Schreiben angeführten Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 20.5.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass er seit 19.06.2016 dauerhaft in Österreich leben würde, dass er seit 01.04.2018 in einer Wohngemeinschaft mit seinem Freund XXXX leben würde, dass er seit Jänner bei der Firma XXXX GmbH als Produktionshilfsarbeiter arbeiten würde, dass er den Kranführerschein gemacht habe und dass er krankenversichert sei. Er führte weiters aus, dass er noch Kontakt zu seiner Familie in XXXX habe und diese zumindest einmal im Jahr besuchen möchte. Dieser Stellungnahme wurde ein Konvolut an Unterlagen (Gehaltszettel, Anmeldebescheinigung bei der OOEGKK, ein Versicherungsdatenauszug, die Kopie eines Mietvertrages, eine Meldebescheinigung, ein Dienstvertrag und eine Überlassungsmitteilung gemäß § 12 Abs. 1 AÜG und, einen Kranführerausweis) beigelegt.

5. Am 10.9.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er gesund und geschieden sei, sowie, dass er keine Kinder habe. Deutsch habe er bereits in Tunesien gelernt und hier lerne er Deutsch durch seine Arbeitskollegen. In Tunesien habe er sechs Jahre die Schule, dann drei Jahre ein College und drei Jahre eine Berufsschule (Installateur) und dann zwei Jahre die Tourismusschule besucht. In Tunesien würden noch seine Familie, nämlich beide Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben, zu denen er regelmäßig (jeden Tag) Kontakt habe. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er eine Freundin habe, die XXXX heißen würde und sei er mit dieser seit ca. eineinhalb Jahren zusammen. Seine Freundin habe bereits zwei Kinder, die acht bzw. fünf Jahre alt seien, der Vater der beiden Töchter komme, soviel er wisse, aus dem Kosovo und sei er sich sicher, dass XXXX bis jetzt mit keinem Mann verheiratet gewesen sei. Er gab weiters an das seine Freundin aktuell im zweiten Monat schwanger sei, dass er diese vor der Scheidung mit seiner Exfrau kennen gelernt habe, sie seine Nachbarin gewesen sei und er bereits vor der Scheidung ein Verhältnis mit ihr gehabt habe, wobei es sich aber um keine richtige Beziehung gehandelt habe. Er und seine Freundin würden sich fast jeden Tag sehen, da sie nicht weit weg von ihm wohnen würde, er wisse jedoch die Adresse nicht. Seine Freundin würde gerade die Polizeischule besuchen, sie habe auch einen Campingplatz gekauft und würde gerade einen Gewerbeschein machen und würden sie dann dort gemeinsam nebenbei den Campingplatz betreiben. Wohnen würde er zusammen mit XXXX , den er noch aus Tunesien kennen würde. Er selbst habe zehn Tage nach seiner Ankunft in Österreich begonnen zu arbeiten er sei bei mehreren Firmen als Hilfsarbeiter tätig gewesen und sei die letzten drei Jahre lediglich für vier Monate arbeitslos gewesen. Finanzieren würde er seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit. Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen Verurteilung führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dies alles nicht stimmen würde, auf Vorhalt des Verhandlungsprotokolls im Rahmen der Scheidung, führte er aus, dass das nicht stimmen würde, dass er dazu nicht sagen würde, dass seine Exfrau lügen würde und dass er glaube, dass sie psychische Probleme habe. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme, legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 18. Oktober 2018 vor, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gestellt hat und er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt. Weiters legte er einen Dienstzettel der Firma XXXX GmbH, eine Heiratsurkunde, eine Umsatzliste der Raiffeisenbank, Lohn und Gehaltszettel, einen Mietvertrag, ein polizeiliches Führungszeugnis der Republik Tunesien vom 20.4.2016, die Kopie eines Reisepasses gültig bis 29.09.2020, in Arabisch abgefasste Schriftstücke, das Scheidungsurteil, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 29.11.2017, eine Meldebestätigung, die Kopie einer Zulassungsbescheinigung, die Kopie eines seitens der BH XXXX ausgestellten Führerscheins, die Kopie des Aufenthaltstitels als Familienangehöriger mit der Gültigkeit bis 2.6.2018 und die Kopie der e-Card, gültig bis 31.05.2020, vor.

6. Am 06.05.2020 wurde die belangte Behörde seitens der Freundin des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert, um sich über den Verfahrensstand des Beschwerdeführers zu informieren. Anlässlich dieses Telefonates gab Frau XXXX an, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei, dass er nach wie vor getrennt von ihr an seiner eigenen Wohnadresse wohnen würde und dass sich an der Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich nach wie vor nichts geändert habe er habe weder Kinder, noch würden Familienangehörige von ihm in Österreich leben. Sie selbst sei ebenfalls ohne Beschäftigung.

7. Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.05.2020 erging unter Anschluss eines Versicherungsdatenauszuges und des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom 18.10.2018, das Ersuchen um Erhebung und Stellungnahme gemäß § 25 NAG.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2020, Zl: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden am 12.05.2020 zugestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen unsubstantiiert vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit 2016 in Österreich befinde und Grund für die Einreise die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen gewesen sei, wobei diese Ehe mit Scheidungsurteil vom BG XXXX am 23.03.2018 geschieden worden sei, dass der Beschwerdeführer durchwegs einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und nur wenige Monate ohne Beschäftigung gewesen sei und habe dieser aufgrund der Corona Virus Pandemie seine Anstellung verloren. Der Beschwerdeführer befinde sich seit eineinhalb Jahren in einer Beziehung mit Frau XXXX XXXX , welche zwei minderjährige Kinder habe zu denen der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt habe, sodass auch trotz der Tatsache, dass kein gemeinsamer Haushalt bestehen würde, ein schützenswertes Familienleben vorliegen würde. Zudem sei es ihm und seiner Lebensgefährtin aus den bereits im Parteiengehör angegebenen Gründen nicht möglich ein gemeinsames Leben in Tunesien zu führen. Es würde daher ein schützenswertes Privat und Familien in Österreich bestehen und werde dazu explizit auf seine Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs hingewiesen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55, 57 erteilen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu, die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufheben und zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkennen, sowie zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft geblieben Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2020 vorgelegt. Verfahrensgegenständlicher Akt ist bei der zuständigen Gerichtabteilung I416 bis Ablauf der Frist gemäß § 18 BFA-VG physisch nicht eingelangt.

10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020, Zl. I416 2231680-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde nicht ins Treffen geführt wurde, welche besonderen Umstände, die eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen ließen, vorliegen würden und wurde im Wesentlichen schlicht auf jene Sachverhalte, welche bereits zur Begründung für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogen wurden (das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung), verwiesen.

11. Am 20.08.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19 Pandemie an.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder.

In Tunesien leben noch seine Eltern und seine Geschwister und hat er regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat in Tunesien die Grundschule besucht und eine Ausbildung zum Installateur gemacht, sowie zwei Jahre die Tourismusschule besucht und im Tourismus gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat sich zumindest vom 20.06.2016 bis 02.06.2018 legal in Österreich, mit einem Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, aufgehalten. Seit 03.06.2018 verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Am 18.10.2018 hat der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Dieser Antrag gilt als Erstantrag und ist vom Ausland aus zu stellen. Gründe, die eine Antragstellung des Beschwerdeführers im Inland zulässig machen, liegen auch unter Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet nicht vor.

Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, die Entscheidung über die Erteilung seines Aufenthaltstitels im Ausland abzuwarten.

Die vom Beschwerdeführer 2016 eingegangene Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde am 23.03.2018 aus alleinigem Verschulden des Beschwerdeführers geschieden. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, der Beschwerdeführer hat jedoch zu keinem Zeitpunkt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer verfügt kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Der Beschwerdeführer war neben kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen zuletzt vom 07.01.2020 bis 12.03.2020 bei der XXXX Bergbahnen AG beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat bis 10.5.2020 Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat einen Kranführerschein und ein ÖSD Zertifikat A2 erworben. Der Beschwerdeführer spricht qualifiziert Deutsch.

Abgesehen von seiner Freundin, weist der Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte oder private Beziehungen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründeten Institution.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:

  1. LG XXXX 037 Hv 16/2018z vom 07.03.2018, RK 13.03.2018

§ 83 (1) StGB, § 297 (1) 1. Fall StGB, § 107 (1) StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen aus seinem Heimatland ausgereist. Er wird im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.05.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die wesentlichen Feststellungen sind:

Politische Lage:

Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von einer Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution als Ersatzparlament. Ferner betont die Verfassung den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Die Verfassung sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Die Mitglieder der Regierung werden vom Präsidenten ernannt und benötigen darüber hinaus das Vertrauen des Parlaments. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik, mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in der Zuständigkeit des Staatspräsidenten liegen (AA 18.9.2019a). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 1.2020a).

Aktuell ist ein tiefgreifender Umbruch in Tunesien in Gang (TS 14.10.2019). Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor acht Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet. Das Land kämpft aber mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (DP 14.10.2019; vgl. TS 14.10.2019). Innerhalb weniger Wochen wurden im Herbst 2019 sowohl der Präsident als auch das Parlament neu gewählt (DP 14.10.2019; vgl. TS 14.10.2019). Am 15.9.2019 wurde Kaïs Saïed zum neuen Präsident gewählt. 26 Kandidaten standen für die Nachfolge des am 25.7.2019 im Alter von 92 Jahren verstorbenen Staatschefs Beji Caid Essebsi zur Wahl (BAMF 29.7.2019).

Stimmberechtigt waren circa sieben Millionen Menschen, die Wahlbeteiligung bei der zweiten Runde der Präsidentschaftswahl lag bei 56%. Der 61 Jahre alte Saïed wurde Umfragen zufolge vor allem von jungen Tunesiern und Akademikern gewählt. Das Land kämpft mit massiven wirtschaftlichen Problemen (BAMF 21.10.2019).

Der politische Quereinsteiger Kaïes Saïed gilt als unbestechlich und politisch unerfahren. Den Tunesiern verspricht er neben der Bekämpfung der Korruption eine rigorose Überarbeitung der Verfassung und des Wahlsystems sowie mehr Demokratie auf lokaler Ebene. Saïed ist zudem für seine sehr konservativen Ansichten in gesellschaftlichen Fragen bekannt (BAMF 21.10.2019).

Bei der Parlamentswahl wurden die bislang etablierten Parteien deutlich abgestraft (DP 14.10.2019; vgl. TS 14.10.2019). Laut dem am 9.10.2019 veröffentlichten vorläufigen Wahlergebnis sicherte sich die moderat islamistische Partei Ennahda die meisten Stimmen bei den Parlamentswahlen (BAMF 14.10.2019; vgl. DP 14.10.2019) und 52 der insgesamt 217 Sitze im Parlament. Auf Platz zwei landete die Partei Qalb Tounes (Herz von Tunesien), geführt vom Präsidentschaftskandidaten Nabil Karoui, mit 38 Sitzen (BAMF 14.10.2019; vgl. DP 14.10.2019). Beide Parteien schließen eine Koalition aus. Das Parlament ist stark zersplittert, was eine Regierungsbildung nach Ansicht von Beobachtern schwierig machen könnte (DP 14.10.2019).

Tunesiens designierter Ministerpräsident Habib Jemli hat Anfang 2020 eine Regierung aus unabhängigen Technokraten gebildet, um die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen (DS 10.1.2020). Regierungschef Jemli hatte aber nicht genügend Unterstützung für eine Koalitionsbildung bekommen (DW 21.1.2020) und am 10.1.2020 stimmte das tunesische Parlament mit 134 zu 72 Stimmen gegen die vorgeschlagene Regierung (DW 11.1.2020).

Tunesien wird derzeit noch von der scheidenden Regierung von Ministerpräsident Youssed Chahed geschäftsführend regiert. Mehrere Ministerposten sind wegen der Regierungskrise vakant. Präsident Kaïs Saïed hat den früheren Tourismus- und Finanzminister Elyes Fakhfakh zum designierten Ministerpräsidenten ernannt. Der gelernte Ingenieur muss nun innerhalb eines Monats eine mehrheitsfähige Koalition bilden - keine leichte Aufgabe angesichts des zutiefst gespaltenen Parlaments in Tunis. Scheitert Fakhfakh mit der Regierungsbildung, wird das Parlament aufgelöst (DW 21.1.2020).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (18.9.2019a): Tunesien – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/-/219068, Zugriff 24.10.2019

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (21.10.2019): Briefing Notes 21. Oktober 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020341/briefingnotes-kw43-2019.pdf, Zugriff 27.1.2020

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.10.2019): Briefing Notes 14 Oktober 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018357/briefingnotes-kw42-2019.pdf, Zugriff 24.10.2019

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.9.2019): Briefing Notes 23 September 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016920/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_23.09._2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 24.10.2019

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.7.2019): Briefing Notes 29. Juli 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014110/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_29.07.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 24.10.2019

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (16.9.2019): Briefing Notes 16. September 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016909/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_16.09.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 24.10.2019

-DP - die Presse (14.10.2019): Erdrutschsieg von Parteilosem Saied bei Präsidentschaftswahl, https://www.diepresse.com/5705812/erdrutschsieg-von-parteilosem-saied-bei-prasidentschaftswahl, Zugriff 24.10.2019

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2020a): Tunesien - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2020

-DS - der Standard (10.1.2020): Tunesisches Parlament stimmt gegen Technokraten-Kabinett von designiertem Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000113173373/tunesisches-parlament-stimmt-gegen-technokraten-kabinett-von-designiertem-regierungschef, Zugriff 13.1.2020

-DW - Deutsche Welle (21.1.2020): Regierungsbildung - Alles auf Anfang in Tunesien, https://www.dw.com/de/alles-auf-anfang-in-tunesien/a-52080584?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 23.1.2020

-DW - Deutsche Welle in All Africa (10.1.2020): Tunisian Parliament Rejects Proposed Government, https://allafrica.com/stories/202001130194.html, Zugriff 13.1.2020

-JA - Jeune Afrique (14.10.2019): Tunisie: Kaïs Saïed élu président, d’après les résultats préliminaires officiels de l’Isie, https://www.jeuneafrique.com/842757/politique/tunisie-kais-saied-elu-president-dapres-les-resultats-preliminaires-officiels-de-lisie/, Zugriff 24.10.2019

-TS - Tagesschau.de (14.10.2019): Entscheidung in Stichwahl Parteiloser wird Präsident Tunesiens, https://www.tagesschau.de/ausland/tunesien-stichwahl-107.html, Zugriff 24.10.2019

Sicherheitslage

Die von der Regierung Essid als auch der Regierung Chahed angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Anti-Terrorkampf bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde blieben der Großraum Tunis sowie touristische Anlagen von gezielten Terroranschlägen verschont. Dies mag auch an dem intensiven und konsequenten Vorgehen der Sicherheitskräfte liegen. Dennoch wurde durch den schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesisch-libysche Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 ein neues Kapitel der Gefährdung aufgeschlagen. Hier konnten die Sicherheitskräfte, insbesondere das Militär, den Angriff durch ca. 100 vermeintliche IS-Kämpfer binnen kurzer Zeit niederschlagen. Dies zeigt, dass die Sicherheitskräfte sehr entschlossen gegen die latente und weiterhin präsente Gefährdung vorgehen (AA 2.3.2019). Am 27.6.2019 wurden in Tunis zwei Anschläge gegen die Sicherheitskräfte verübt; eine Person wurde getötet und mehrere verletzt, darunter auch Zivilpersonen (EDA 27.1.2020; vgl. BMEIA 27.1.2020).

Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile (BMEIA 14.10.2019). Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen von Terrororganisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 27.1.2020). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 27.1.2020). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) im Rest des Landes – bis auf die Touristenzonen (BMEIA 27.1.2020).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte weiterhin andauernde Ausnahmezustand wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 27.1.2020; vgl. BMEIA 27.1.2020) und gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft durchaus kritisch beobachtet wird (ÖB 11.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dies gilt insbesondere für ein entsprechendes Gesetzesprojekt zum „Schutz der Sicherheitskräfte“ (ÖB 11.2019). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 21.10.2019). Der Notstandserlass ermächtigt die Behörden, Streiks oder Demonstrationen zu verbieten, die als Bedrohung der "öffentlichen Ordnung" gelten. Nach diesem Dekret haben die Behörden Hunderte von Tunesiern unter Hausarrest gestellt (HRW 14.1.2020).

Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge der Infiltration aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrenden Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 11.2019). Neben dem IS sind weiterhin Gruppen aktiv, die Al Qaida oder anderen extremistisch-islamistischen Ideologien angehören. Beim mit Algerien seit Jahren geführten gemeinsamen Kampf gegen terroristische Gruppierungen im Grenzbereich besteht ein Pattverhältnis, das die Bewegungsfreiheit der Terrorzellen weitgehend einschränkt, aber nicht verhindert. Dennoch sind die Sicherheitskräfte auch hier bemüht, die Situation zunehmend unter Kontrolle zu bringen, wobei das Gelände den Terrorzellen gute Rückzugsmöglichkeiten bietet. Die Sicherheitslage in Libyen verfolgt die tunesische Regierung mit großer Sorge. Die Sicherheitskräfte an der Grenze zu Libyen, einschließlich Militär, wurden daher erheblich verstärkt (AA 2.3.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 21.10.2019

-AA - Auswärtiges Amt (27.1.2020): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 27.1.2020

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes, 1. Juli 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013142/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.07.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.1.2020): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 27.1.2020

-EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten (27.1.2020): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html, Zugriff 27.1.2020

-HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022764.html, Zugriff 27.1.2020

-ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2019): Asylländerbericht Tunesien

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019; AA 2.3.2019). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 13.3.2019). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 4.2.2019; vgl. AA 2.3.2019). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen; bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 2.3.2019; vgl. ÖB 11.2019).

Mit dem Tod des ehemaligen Präsidenten Beji Caid-Essebsi wurden das Fehlen eines Verfassungsgerichts deutlich (ÖB 11.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Das führte zu einer fortgesetzten Anwendung repressiver Gesetze ohne die Möglichkeit, ihre Rechtmäßigkeit anzufechten (HRW 14.1.2020).

Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinander folgende Regierungen versuchen regelmäßig, die Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Das Gericht, das die Verfassungsmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen bewerten soll, war jedoch 2018 weder eingerichtet noch formell ernannt (FH 4.2.2019).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Gemäß Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der notfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 14.10.2019

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006463.html, Zugriff 14.10.2019

-HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022764.html, Zugriff 27.1.2020

-ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2019): Asylländerbericht Tunesien

-USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004225.html, Zugriff 14.10.2019

Sicherheitsbehörden

Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wie wohl es gemäß NGOs vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt (USDOS 13.3.2019; vgl. GIZ 1.2020a). Es mangelt an effektiven Strafverfolgungs- und Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte und diesbezügliche interne Untersuchungen sind von einem Mangel an Transparenz geprägt (USDOS 13.3.2019).

Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen den Behörden für Inneres und der Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei („police politique“), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden versetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen, es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 2.3.2019).

Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 2.3.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 14.10.2019

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Tunesien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2020

-USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004225.html, Zugriff 14.10.2019

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 23.4.2018). Die seit der Revolution sehr aktiv gewordene Zivilgesellschaft trägt ihren Beitrag zur Anprangerung und Bekämpfung von Missständen bei und hat so schon erfolgreich zu gesetzlichen Veränderungen beigetragen, wie z.B. zur Verabschiedung eines AntiRassismusGesetzes(ÖB 11.2019). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein umstrittenes neues Gesetz, welches alle NGOs verpflichtet, sich zu registrieren. Kritiker argumentieren, dass die Gesetzgebung verfassungswidrig sei und die Registrierungspflicht dazu dienen solle, die Überwachung und Aufsicht der Zivilgesellschaft durch die Regierung zu verstärken. Eine Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 4.000 US-Dollar führen (FH 4.2.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 16.10.2019

-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Tunisia,https://www.ecoi.net/de/dokument/2006463.html, Zugriff 14.10.2019

-ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2019): Asylländerbericht Tunesien

-USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004225.html, Zugriff 16.10.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit dem Volksaufstand und dem Beginn der Demokratisierung 2010/11 hat Tunesien deutliche Fortschritte beim Schutz der Menschenrechte gemacht (AA 18.9.2019a). Die tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen (AA 2.3.2019; vgl. AA 18.9.2019a). Eine ständige Herausforderung bleibt die Anpassung der nationalen Rechtsordnung an die neue Verfassung sowie internationale Standards. Der Kampf gegen Folter und unmenschliche Behandlung bleibt eine große Herausforderung (AA 9.2019a).

Tunesien verfügt über eine Reihe an Institutionen, die sich mit Menschenrechten befassen. Das Land schneidet allerdings auch nach dem Umbruch in den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen regelmäßig schlecht ab. Eingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit, Folter von Häftlingen und Attacken gegen Oppositionelle listet der aktuelle Jahresbericht von Amnesty International auf. Seit dem Sturz Ben Alis hat sich die Situation zwar gebessert, allerdings kommt es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen, so die Internationale Menschenrechtsliga (FIDH) (GIZ 1.2020a).

Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren grundlegend verbessert. Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen, als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten frei und offen in unterschiedlicher Qualität (AA 2.3.2019). Der Ausnahmezustand wird zur Rechtfertigung willkürlicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verwendet (AI 26.2.2019).

Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 2.3.2019). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 13.3.2019). Diese Restriktionen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen. Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den „Schutz des Sakralen“ garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern. Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (AA 2.3.2019). Während Online- und Printmedien häufig regierungskritische Artikel veröffentlichen, üben Journalisten und Aktivisten dennoch zeitweise Selbstzensur als Resultat von Gewaltakten gegen Journalisten. Meinungsäußerungen, die „die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen“ oder „absichtlich Personen stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen“ stehen weiterhin unter Strafe (USDOS 13.3.2019).

Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (AA 2.3.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 2.3.2019).

Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (AA 2.3.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 2.3.2019).

Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Das Ministerium für die Beziehungen zu den Verfassungsorganen, der Zivilgesellschaft und den Menschenrechten ist für die Koordinierung der Regierungsaktivitäten im Zusammenhang mit den Menschenrechten zuständig. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (18.9.2019): Tunesien: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/-/219068, Zugriff 16.10.2019

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 14.10.2019

-AI - Amnesty International (26.2.2019): Human Rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 – Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003691/MDE3098892019ENGLISH.pdf, Zugriff 16.10.2019

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Tunesien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2020

-USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004225.html, Zugriff 14.10.2019

Religionsfreiheit

Tunesien ist zu weiten Teilen muslimisch. 98-99% der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen. 1.500 Juden leben in Tunesien, die meisten im Großraum Tunis und auf der Insel Djerba, wo sich auch mit der La Ghriba-Synagoge eine wichtige Pilgerstätte für Juden aus aller Welt befindet. Sie gilt als die älteste erhaltene Synagoge in Nordafrika (GIZ1.2020b; vgl. AA 2.3.2019). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’is (USDOS 21.6.2019).

Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (GIZ 1.2020b; vgl. USDOS 21.6.2019). Allerdings ist die freie Religionsausübung in der Verfassung garantiert (GIZ 1.2020b; vgl. AA 2.3.2019); Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 2.3.2019). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in der Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 2.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).

Die verschiedenen religiösen Gemeinschaften leben in der Regel friedlich zusammen (GIZ 1.2020b).

Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden. Das Religionsministerium hat nach eigenen Angaben die Kontrolle über annähernd alle Moscheen des Landes gewonnen und radikalen Imamen Predigtverbot erteilt bzw. diese Prediger abgesetzt. Allerdings hat lediglich eine geringe Anzahl der derzeit an tunesischen Moscheen eingesetzten Imame eine theologische Ausbildung. Die Regierung plant daher nach der Rückgewinnung der Moscheen nun den Fokus auf die Förderung der Imam-Ausbildung zu legen, um sicherzustellen, dass ein zeitgemäßes, umfassendes Islambild in den Moscheen vermittelt wird (AA 2.3.2019).

Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 2.3.2019). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 21.6.2019). Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 2.3.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 17.10.2019

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Tunesien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 27.1.2020

-USDOS - U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Tunisia, https://www.state.gov/reports/2018-report-on-international-religious-freedom/tunisia/, Zugriff 17.10.2019

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Arabern, 1% Europäern und 1% Juden und anderen (CIA 6.1.2020).

Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht (AA 2.3.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Schwarze Tunesier sowie Flüchtlinge und Migranten aus Subsahara-Afrika unterliegen in Einzelfällen gesellschaftlicher Diskriminierung, jedoch keiner gesetzlichen Ausgrenzung oder systematischen staatlichen Verfolgung. Ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz stellt jegliche Formen rassischer Diskriminierung durch Privat- oder Amtspersonen unter Strafe (AA 2.3.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 17.10.2019

-CIA - Central Intelligence Agency (6.1.2020): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/ts.html, Zugriff 27.1.2020

-USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004225.html, Zugriff 17.10.2019

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019), Emigration sowie Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte in der Praxis (USDOS 13.3.2019). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen (FH 4.2.2019).

Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 2.3.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 18.10.2019

-FH - Freedom House(4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006463.html, Zugriff 18.10.2019

-USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004225.html, Zugriff 18.10.2019

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 2.3.2019). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 1.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 1.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 1.2020c).

Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 9.2019c).

Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vgl. GIZ 9.2019c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 1.2020c, ÖB 11.2019).

Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 6.5.2019b). Die aktuelle Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (AA 2.3.2019).

Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 125 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 1.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 11.2019).

Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 1.2020b).

In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 11.2019).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 2.3.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 21.10.2019

-AA - Auswärtiges Amt (9.2019b): Tunesien - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/-/219026, Zugriff 21.10.2019

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2020b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 27.1.2020

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2020c): Tunesien - Wirtschaft Entwicklung, http://liportal.giz.de/tunesien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.1.2020

-ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2019): Asylländerbericht Tunesien

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 2.3.2019) und ist gewährleistet (BMEIA 27.1.2020). Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 2.3.2019). Zwar gibt es in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen, diese sind jedoch trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand: es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten (GIZ 1.2020b).

In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 2.3.2019). Seit dem Sommer 2018 fehlt es überdies immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 1.2020b).

Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität. Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 1.2020b).

Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar, also etwa 8-30 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 11.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 21.10.2019

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.1.2020): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 27.1.2020

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2020b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 27.1.2020

-ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2019): Asylländerbericht Tunesien

Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im Jahr 2017 ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 2.3.2019).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 2.3.2019).

Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 11.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Januar_2019%29%2C_02.03.2019.pdf, Zugriff 21.10.2019

-ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (11.22019): Asylländerbericht Tunesien

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.08.2020 10:00 Uhr, 26.159 bestätigte Fälle, 3.311 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 733 Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de); in Tunesien wurden zu diesem Zeitpunkt 3.069 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 71 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/tn).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei festgestellt wird, dass seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Tunesien leben.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Tunesien ist als "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 11 leg.cit.) anzusehen.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien gemäß § 50 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien, den darin angeführten Quellen.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen wurden, etwa zu seiner Herkunft, seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und zu seiner Staatsangehörigkeit, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.09.2019 (AS 419ff) und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2020.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden einen Reisepass vorlegte, steht seine Identität fest.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde und einem aktuellen Auszug aus dem IZR vom 26.08.2020.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich insbesondere aus der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels als Familienangehöriger und dem Antragsdatum seines Zweckänderungsantrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot- Karte plus (siehe Auszug IZR vom 26.08.2020).

Der Beschwerdeführer konnte auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er diesen Antrag erst am 18.10.2018 gestellt hat, bzw. war sein dahingehendes Vorbringen nicht substantiiert, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt:

„RI: Sie wurden am 23.3.2018 rechtskräftig geschieden. Zu diesem Zeitpunkt, musste Ihnen bewusst gewesen sein, dass Sie keinen weiteren Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erhalten würden. Können sie mir erklären, weshalb Sie Ihren Zweckänderungsantrag erst vier Monate nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels gestellt haben?

BF: Ich habe den Antrag im Mai 2018 gestellt. Es gibt eine türkische Dame, die in der BH XXXX arbeitet. Sie sagte zu mir, dass die BH nicht mehr für mich zuständig ist, sondern das BFA in XXXX . Ich bekam im Mai einen Brief vom BFA, dass ich alle Dokumente nach XXXX schicken muss. Ich wohne in der Nähe der BH und ich war ständig bei der türkischen Dame und habe sie immer gefragt, ob es Neuigkeiten gibt. Sie sagte immer zu mir, dass ich auf die Antwort des BFA warten muss. Im Oktober hat die Dame die Unterlagen dann von mir aufgenommen. Sie gab mir auch eine Arbeitserlaubnis für den Arbeitgeber, damit ich arbeiten darf.

RI: Laut Aktenlage wurde Ihr Zweckänderungsantrag unzweifelhaft im Oktober 2018 gestellt und somit nach Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels, sodass Sie sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

BF: Die Dame bei der BH wollte im Mai 2018 meine Unterlagen nicht aufnehmen. Ich habe davor auch eine Antragsverlängerung abgegeben und darin kenne ich mich aus.

RI: Können Sie mir Unterlagen vorlegen, die eine Antragstellung im Mai 2018 belegen?

BF: Im Mai 2018 wurde ich vom BFA verständigt, dass ich die Unterlagen übermitteln muss. Das habe ich dann auch gemacht. Das ist nicht meine Schuld, die Frau wollte meine Unterlagen nicht nehmen. Die Unterlagen waren Meldezettel, Lohnzettel und der Mietvertrag sowie zwei persönliche Fotos.“

(…)

„RI: Ihre Arbeitserlaubnis ist am Juni 2018 abgelaufen. Ihr Antrag auf Zweckänderung ist datiert vom 18.10.2018. Andere Unterlagen liegen nicht vor, somit ist davon auszugehen, dass nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dieser Zweckänderungsantrag als Erstantrag zu werten ist und vom Ausland aus zu stellen ist.

Der RI weist zudem auf einen Aktenvermerk (OZ 12) von der BH XXXX . Dieser wird dem BF auf Arabisch zur Kenntnis gebracht.

BF: Die Sache ist ganz simpel. Die Dame bei der BH hat meine Unterlagen nicht aufgenommen und im Oktober hat sie dann die Unterlagen aufgenommen.

RI: Ist Ihnen bewusst, dass es sich derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten? Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das weiß ich.“

Es ist dahingehend auch festzuhalten, dass dem Verfahrensakt der belangten Behörde eine Kopie des Aktes der NAG Behörde angeschlossen ist, sodass davon auszugehen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen und lediglich als Schutzbehauptung vorgebracht wurden.

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Tunesien sowie seiner Schulausbildung und beruflichen Erfahrung gründen sich auf seinen unbestrittenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.08.2020.

Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten schriftlichen Angaben der Freundin. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit seiner Freundin in einen gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben, wobei der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine nachvollziehbare Erklärung schuldig blieb, die Angaben der Freundin, dass sie nicht mit ihm zusammen leben würde, weil sie zwei kleine Kinder habe und dies (die Beziehung) langsam angehen würde, ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Beziehung seit 2018 besteht und der Trennungsgrund zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau war weder schlüssig noch nachvollziehbar, dass eine, über das normale Ausmaß des „Kennens“ zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern, enge Beziehung bestehen würde, welche insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl zu berücksichtigen wäre, wurde nicht vorgebracht, sodass dahingehend auch eine mündliche Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers keinen für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang des Verfahrens erwarten lässt, wodurch auf eine Vertagung und Einvernahme der Freundin zu einem späteren Zeitpunkt nicht erforderlich ist (siehe Gerichtsakt und AV vom 26.09.2020). Dies wurde zudem auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Dies zeigt sich insbesondere auch in seinen Angaben hinsichtlich der Beziehung zu seiner Freundin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wie der nachfolgende Auszug aus der mündlichen Verhandlungsschrift zeigt:

„RI: Weshalb wohnen Sie mit Ihrer Freundin nicht in einem gemeinsamen Haushalt?

BF: Meine Freundin war vier Monate im Krankenhaus in XXXX . Sie hat kleine Kinder und sie will nicht, dass ihre Kinder sich gut mit mir verstehen und das wäre nicht gut für die Kinder.

RI: Was macht Ihre Freundin beruflich?

BF: Sie macht die Ausbildung als Polizistin.

RI: Wie lang macht Sie diese Ausbildung schon?

BF: Aktuell nicht, weil sie vier Monate krank war. Ihr Herz ist schwach und sie muss eine Therapie machen.

RI: Ihre Freundin hat die letzten Jahre Notstandshilfe und Arbeitslosengeld bezogen und seit November 2019 bezieht sie wieder Notstandshilfe. Was sagen Sie dazu?

BF: Meine Freundin hat von ihrem Vater geerbt und möchte einen Campingplatz eröffnen. Ihr Bruder hat einen 40 %-igen Anteil von einem Hotel in Dubai.“

Der Beschwerdeführer konnte zudem weder hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung seiner Freundin Angaben machen, noch den vorliegenden Unterlagen (AJ-Web) entsprechende Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit machen, bzw. konnte der Beschwerdeführer auch kein Abhängigkeitsverhältnis, welches den Erfordernissen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entspricht, weder in finanzieller noch sonstiger Hinsicht schlüssig darlegen.

Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Angaben nicht abgeleitet werden kann.

Der Beschwerdeführer brachte zudem weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Berücksichtigt wurden dabei auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen wie ein Kranführerschein und ÖSD Zeugnis über die abgelegte Deutschprüfung A2. Dass der Beschwerdeführer qualifiziert Deutsch spricht, ergibt sich dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts wiederholt erwerbstätig gewesen ist, es wird jedoch auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zuletzt im März 2020 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und zuletzt vom 01.05.2020 bis 10.5.2020 Notstandshilfe bezogen hat und seitdem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist und keine Krankenversicherung aufweist. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, oder hat an bestimmten Kursen oder sonstigen Weiterbildungen teilgenommen bzw. war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt während seines Aufenthalts gemeinnützig tätig oder hat ehrenamtlich gearbeitet.

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten sozialen und privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten (siehe Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung Seite 8-9)

Der Beschwerdeführer brachte sohin insgesamt keine Angaben vor, die die Annahme einer außergewöhnlichen und damit entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden, bzw. die von einer maßgeblichen Anteilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben im Bundesgebiet zeugen.

Auch die im Rahmen der Rückübersetzung vorgebrachten Änderungen im Protokoll, zeigen insgesamt, dass der Beschwerdeführer letztlich versucht, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet legal erscheinen zu lassen, substantiiert, konnte der Beschwerdeführer nichts vorbringen.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 26.08.2020.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Tunesien für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Tunesien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Situation, bzw. unmenschliche Lage geraten würde, zeigt sich auch in seiner Antwort auf die Frage des erkennenden Richters, was Ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste: „Ich muss mir eine Wohnung suchen, weil meine Familie mich nicht aufnehmen wird. Meine Familie wird mich nicht akzeptieren, weil sie meine erste Heirat nicht akzeptiert hat.“ Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er täglich Kontakt mit seiner Familie hat, sodass er zweifelsfrei im Falle einer Rückkehr auf seinen Familienverband zurückgreifen kann.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den durch die belangte Behörde getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Der seitens der Rechtsvertretung in Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage lässt keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete individuelle Gefahr im Falle einer Rückkehr erkennen.

Tunesien ist ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des § 1 Ziffer 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2, sowie §§ 55, 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 29/2020, lauten:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/20208, lauten: „Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.(1a) – (3) …(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(5) …“.

Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. – 3. …

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“

Zu Spruchpunkt A I.) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Da der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nur bis 02.06.2018 gültig war und der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig ist, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Sowohl der Verwaltungsgerichthof (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), haben bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06).

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund vier Jahre gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Was das „Familienleben“ zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin betrifft ist auszuführen, dass die erforderliche Intensität, wie auch in der Beweiswürdigung dargelegt, für den erkennenden Richter aufgrund des persönlich gewonnenen Eindruckes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem Aktenvermerk (OZ 12) und ihrer Mitteilung, dass Sie nicht zur Verhandlung kommen könne (OZ 8), nicht gegeben ist. Es ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt hat und dass kein wie immer geartetes gegenseitiges persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, weder in finanzieller noch in sonstiger Weise. Der erkennende Richter verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich der Begriff des Familienlebens nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern war auch so auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Nachweis des Vorliegens dieser Intensität gelang auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht.

Es lag und liegt also, wenn überhaupt ein Familienleben geringerer Intensität vor, das nicht geeignet ist, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen zu lassen.

Dahingehend erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die Frage, ob ein Kontakt zu seiner Freundin auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären, der Vollständigkeit, ist jedoch festzuhalten, dass Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Tunesien und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug oder Fähre) und bei relativ stabiler Sicherheitslage (gerade für die Städte an der Mittelmeerküste) tatsächlich möglich sind (in Tunesien existiert zudem auch eine österreichische Botschaft, die Hilfestellungen geben könnte).

Im verfahrensgegenständlichen Fall, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer positiven Erledigung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus) wieder in das Bundesgebiet einreisen kann, dass es ihm nicht zumutbar ist die Entscheidung in seinem Heimatland abzuwarten wurde nicht vorgebracht bzw. ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte im Akt, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer derzeit weder erwerbstätig ist noch sonstige abgesehen von seiner Freundin entscheidungsrelevante soziale Kontakte aufweist oder über eine entsprechende Krankenversicherung verfügt.

Im Hinblick auf seine integrativen Schritte, ist auszuführen, dass diese zwar einen positiven Aspekt seines Privatlebens im Bundesgebiet darstellen, es ist aber jedoch auch unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur darauf hinzuweisen dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720, siehe auch VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256.).

Sonstige Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor, der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, dass er am gesellschaftlichen und sozialen Leben im Bundesgebiet teilnimmt – er ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution, hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er auch erwerbsfähig ist. Im Falle einer Rückkehr sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage in Tunesien imstande sein.

Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Tunesien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall, unter Berücksichtigung des zuvor erwähnten, nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Unter Zugrundelegung des oben gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tunesien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine sonstigen berücksichtigungswürdigen Aspekte einer außerordentlichen Integration vor, bzw. wurde dahingehend nicht vorgebracht.

Der Vollständigkeit halber, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung, die sich auf sein familiäres Umfeld im Bundesgebiet bezogen hat, weder schuld- noch tateinsichtig ist, wie seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 425) belegen.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Tunesien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:

Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Tunesien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist und über Arbeitserfahrung in Tunesien verfügt. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und sich seine gesamte Familie dort befindet, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu seinem Heimatstaat bestehen, dies zeigt sich auch darin, dass er auch während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt in seinem Heimatstaat gewesen ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, notfalls auch über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten.

Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Tunesien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Tunesien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Tunesien für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeverfahren. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, auch seinem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.

Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Tunesien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeinen Lage nicht aufgezeigt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen jedoch wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht.

Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat keine entscheidungsrelevanten gesundheitlichen Probleme und gehört keiner Risikogruppe an. Die aus Tunesien gemeldeten Zahlen zeigen eine international vergleichbare Entwicklung wobei insgesamt im Verhältnis zur Einwohnerzahl nur vergleichsweise wenige Test durchgeführt worden sind. Mit Stand 24.08.2020, waren insgesamt 3.069 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, bei 1.542 aktiven Fällen und 71 Todesfällen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt A II.)

3.3. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise:

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (Z1).

Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.06.2020, Zl. I416 2231680-1/3Z bereits über die aufschiebende Wirkung abgesprochen und diese aus den in der Begründung des zitierten Beschlusses genannten Gründen zuerkannt. Unter Berücksichtigung der nunmehr getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war dem Beschwerdeführer, da die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu gewähren.

Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben.

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