Bundesverwaltungsgericht L506 2168824-1

L506 2168824-1Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2020

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Bundesverwaltungsgericht L506 2168824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:L506.2168824.1.00

Spruch

L506 2168824-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Rainer LUKITS LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. XXXX , Regionaldirektion Salzburg, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus XXXX in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 31.07.2014 gab dieser an, er sei schlepperunterstützt auf einer ihm unbekannten Fluchtroute nach Österreich gelangt. Zum Ausreisegrund befragt führte er aus, dass die Taliban ihn und seinen Vater zur Mitarbeit aufgefordert hätten. Da der Vater dies abgelehnt habe, sei er 2013 ermordet worden. Der BF selbst habe einen Drohbrief bekommen, die Polizei habe sich aber nicht darum kümmern wollen. Im Fall der Rückkehr fürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

3. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.09.2015 gab der BF an, dass es bei der Erstbefragung Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und es sei irrtümlich ein älterer Bruder protokolliert worden. Er habe vier jüngere Brüder und eine Schwester. Er sei verheiratet, Paschtune, Sunnit und habe keine Kinder. Mit seiner Ehefrau stehe er in telefonischem Kontakt. Er sei arbeitsfähig, habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen und spreche bereits Deutsch.

Zum Ausreisegrund wies der BF zunächst darauf hin, dass er ein Jahr unterwegs gewesen sei und sich an nichts mehr erinnern könne. Im weiteren führte der BF aus, seine Familie habe Probleme mit den Taliban gehabt. Sein Vater und er hätten 2009 eine Aufforderung erhalten, sich der Talibanbewegung anzuschließen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, sei der Vater 2013 entführt und getötet worden – dies sei auch in der Zeitung zu lesen gewesen. Die Familie hätte dann die Leiche aus einem Nachbarort geholt. Ein Onkel habe die Ermordung angezeigt. 2013 habe der BF einen Drohbrief erhalten, demzufolge ihm 3 Monate eingeräumt worden seien, der Bewegung beizutreten, ansonsten würde ihm ein schlechteres Ende als dem Vater drohen. Daraufhin habe der BF sein Land verlassen.

Zum Beweis seines Vorbringens brachte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor (Anzeigebestätigung, Ermittlungsbestätigung von der Ermordung des Vaters, Zeitungsartikel über die Entführung und den Mord).

Dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Pakistan ausgefolgt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt.

4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.11.2016 brachte der BF seine pakistanische Geburtsurkunde und Nachweise seiner Integrationsbemühungen in Vorlage. Er gab an, nach 3 Nierenoperationen derzeit gesund zu sein, er benötige noch fallweise Schmerztabletten. Dann legte er nochmals sein ausreisekausales Vorbringen dar, wonach er – im Wesentlichen zusammengefasst – sein Heimatland wegen der Probleme mit den Taliban und nach der Ermordung seines Vaters verlassen habe. Für die Ermordung seines Vaters sei eine Person namens XXXX verantwortlich und er habe diesen bei der Polizei angezeigt. Bei Rückkehr habe er Angst, entweder von den Taliban oder von XXXX umgebracht zu werden.

5. Mit Schreiben vom 11.04.2017 übermittelte das BFA dem BF das neue Länderinformationsblatt zu Pakistan vom 22.03.2017 und räumte ihm eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen dazu ein.

5.1. Nach Fristverlängerung übermittelte der BF die mit 08.05.2017 datierte Stellungnahme, in der er die Richtigkeit der Länderfeststellungen bestätigte und dass seine Fluchtgründe mit den Angaben des Länderinformationsblattes (LIB) übereinstimmen würden. Nur die Situation in Bezug auf die Blutrache werde im LIB unzureichend behandelt. Ein einflussreicher Anhänger der Taliban habe geschworen, den BF aus Rache für die Anzeige und wegen der Ablehnung gegenüber den Taliban umzubringen, weshalb er bei Rückkehr dessen Rache fürchten müsse. Mit der Stellungnahme übermittelte der BF Unterlagen zum Nachweis seiner Integration.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Das BFA stellte fest, dass die Identität des aus Pakistan stammenden BF nicht feststehe, dieser sunnitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Zu seinem geltend gemachten Vorbringen stellte das BFA fest, dass der BF eine Verfolgung durch die Taliban nicht habe glaubhaft machen können. Eine reale Gefahr im Falle der Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat habe ebenso nicht festgestellt werden können.

Das BFA führte beweiswürdigend zunächst aus, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich der Ermordung seines Vaters durch die Taliban weder nachvollziehbar sei noch durch den vorgelegten Zeitungsartikel belegt werden könne. Dass die wegen der Ermordung angezeigte Person den BF nun bedrohe sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal die Anzeige vom Onkel des BF erstattet worden sei. Zudem lasse sich die vom BF geschilderte Vorgangsweise der versuchten Rekrutierung nicht mit den Länderberichten in Einklang bringen und sei es auch nicht logisch, dass zwischen den beiden Drohbriefen vier Jahre, in denen der BF unbehelligt habe leben können, vergangen sein sollen. Das Vorbringen des BF sei daher aufgrund der mangelnden Plausibilität und der teilweisen Widersprüchlichkeit nicht glaubhaft.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zum Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

7. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 31.07.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG der BF verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb von 2 Wochen in Anspruch zu nehmen.

8. Gegen den oa. Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes wurde unter Anführung diesbezüglicher Berichte darauf verwiesen, dass in Pakistan eine massive Bedrohung durch die Taliban bestehe und es zu Rekrutierungsversuchen durch diese komme. Selbst den Länderfeststellungen des BFA sei zu entnehmen, dass die Taliban die Meinungsfreiheit durch Einschüchterung und Mord an Familienangehörigen einschränken würden. Der BF sei durch seine Weigerung, dem Rekrutierungsversuch der Taliban nachzukommen, in deren Visier geraten und sei deshalb Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht, zumal er als Paschtune leicht erkennbar sei und die Taliban im ganzen Land vernetzt seien. Weiters wurde auf die prekäre Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF verwiesen, auf seine mittlerweilen westliche Orientierung und seine Integration in Österreich.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Mit Schreiben vom 27.03.2020 wurde die Bevollmächtigung seines nunmehr rechtsfreundlichen Vertreters im gegenständlichen Verfahren bekannt gegeben und ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt. Dem Antrag wurde am 08.04.2020 entsprochen.

11. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 11.06.2020 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Protokollkorrekturen, Länderberichte zu den Taliban und zur aktuellen Covid 19-Situation in Pakistan sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen.

12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2020. Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz Khyber Pakthtunkhwa. In Pakistan hat der BF die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er war in Pakistan nicht berufstätig.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er hat keine Kinder. In Pakistan sind nach wie vor seine Ehefrau, seine Mutter und Geschwister (4 Brüder, 1 Schwester) aufhältig und er steht mit ihnen in Kontakt. Der Vater ist 2013 verstorben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan wegen Problemen mit den Taliban (Tötung des Vaters, Bedrohung des Beschwerdeführers) verlassen hat, ebensowenig kann festgestellt werden, dass er pro futuro derartige Probleme zu gewärtigen hat.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und verfügt über ein A2 Sprachzertifikat, hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht und nimmt am sozialen Leben in Österreich teil. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Unterhalt aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat XXXX ein Gewerbe angemeldet und sich ehrenamtlich engagiert sowie geringfügige Beschäftigungen ausgeübt.

Der Beschwerdeführer litt an Nierensteinen und wurde deswegen in Österreich erfolgreich behandelt. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt gesund und arbeitsfähig.

Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf; er ist unbescholten.

Es liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Länderspezifische Anmerkungen

Mit 31. Mai 2018 wurden die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA - Federally Administered Tribal Areas) aufgelöst und in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert. Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich im vorliegenden LIB die Bezeichnung Khyber Pakhtunkhwa auf den Gebietsstand der Provinz ab 1. Juni 2018.

KI vom 9.8.2019 : Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Betrifft Abschnitte 2. Politische Lage)

Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).

Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu- Delhi dar (ARTE 7.8.2019).

Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).

Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019).

Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019).

Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019).

Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als „nicht akzeptabel“ und „nicht bindend“ bezeichnet (SCMP 7.8.2019).

Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019).

Anmerkung:

Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019).

Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019].

Quellen:

• ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und- akistanerneut,

Zugriff 8.8.2019

• BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019

• BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019

• DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-austoter- bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019

• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad- 16321737.html, Zugriff 8.8.2019

• HP – Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistansuspends- railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019

• IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019- 08-06, Zugriff 7.8.2019

• NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-dessonderstatus- ld.1499966, Zugriff 9.8.2019

• ORF – Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019

• SCMP – South China Morning Post (7.8.2019): China calls India’s move to scrap Kashmir’s special status ‘not acceptable’ and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-crapkashmirs- special-status-not, Zugriff 7.8.2019

• SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende- asgebiet-

a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019

• TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmirindia. html, Zugriff 7.8.2019

• ZO – Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer- botschafterausweisung- hasan, Zugriff 8.8.2019

KI vom 28.5.2019: Nord-Wasiristan: drei Tote bei Zusammenstößen zwischen Militär und PTM (Betrifft Abschnitte 17.3. Ethnische Minderheiten/Paschtunen; 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; 3.3. Sicherheitslage/Khyber Pakhtunkhwa)

Während einer Demonstration der Pashtun Tahafuz Movement (PTM) kam es bei einem Kontrollpunkt in Boya, im Stammesdistrikt (Tribal District) Nord-Wasiristan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) am 26.5.2019 zu einem Schusswechsel (Standard 28.5.2019; vgl. AI 27.5.2019).

Gemäß Angaben des Nachrichtendienstes der pakistanischen Armee (Inter Services Public Relations, ISPR) wurde der Kontrollposten von einer von zwei führenden Mitgliedern der PTM sowie Mitgliedern der Nationalversammlung, Mohsin Dawar und Ali Wazir, angeführten Gruppe angegriffen. Beim darauffolgenden Schusswechsel wurden drei Personen getötet und 15 Personen – darunter fünf Soldaten – verletzt (Dawn 26.5.2019).

PTM-Aktivist Mohsin Dawar bestritt diese Version und beschuldigte die Armee, das Feuer auf die friedliche Kundgebung eröffnet zu haben (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM wurden dabei fünf Aktivisten getötet und 45 weitere verletzt (PT 27.5.2019). Der Abgeordnete zur Nationalversammlung Ali Wazir wurde gemeinsam mit einigen anderen Aktivisten der PTM verhaftet. Mohsin Dawar ist hingegen untergetaucht (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 27.5.2019).

Gemäß Angaben von Dawar wollte das Sicherheitspersonal verhindern, dass die Gruppe an einer Demonstration teilnimmt, die gegen mutmaßliche Übergriffe durch das Militär im Zuge einer Suchoperation gerichtet war (VOA 26.5.2019). Besagtem Protest durch die örtliche Bevölkerung, der am 25.5.2019 in Doga Macha Madakhel (Nord Wasiristan) begann, haben sich später Mitglieder der PTM angeschlossen (Dawn 26.5.2019; vgl. PT 27.5.2019). Im Zuge der Suchoperation wurde eine Frau zusammengeschlagen (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019) sowie einige Personen verhaftet (VOA 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM verlief diese Veranstaltung ruhig, bis Dawar und Wazir in der Gegend ankamen, um ebenfalls am Protest teilzunehmen. Nachdem bei dieser Demonstration Unruhen ausgebrochen waren, wurden mindestens 20 Personen verletzt (Dawn 26.5.2019).

In Folge dieser Zwischenfälle wurde in Nord-Wasiristan eine Ausgangssperre verhängt sowie Telefon- und Internetdienste abgeschalten (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, PT 27.5.2019), weswegen es schwierig ist, Berichte aus dieser Region zu erhalten (VOA 26.5.2019).

Am 26.5.2019 wurde Ali Wazir einem Anti-Terror-Gericht in Bannu vorgeführt. Vom Gericht wurde eine achttägige Untersuchungshaft angeordnet und Wazir muss am 4.6.2019 wieder vor Gericht erscheinen. Er wurde u.A. wegen Terrorismus und Mordes angezeigt (Dawn 27.5.2019)

Die pakistanischen Behörden haben ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Im April 2019 richtete sich Premierminister Imran Khan an das PTM, wobei er die Anliegen der Paschtunen würdigte, jedoch klar machte, dass er Eskalationen nicht gutheiße (Dawn 26.5.2019). Ende April 2019 erhob die Armee Vorwürfe, dass die PTM Finanzierung durch afghanische und indische Geheimdienste erhalte (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, Dawn 30.4.2019) und warnte die PTM, dass „ihre Zeit vorbei“ sei, und dass diese die „roten Linien“ nicht überschreiten solle (Dawn 26.5.2019; vgl. Dawn 30.4.2019). Es wurde eine mögliche nicht näher spezifizierte Aktion gegen die PTM angekündigt, wobei der Armeesprecher angab, dass diese Ansage keine „Kriegserklärung“ sei und weder illegale Aktionen noch Unannehmlichkeiten für normale Paschtunen geplant seien (Dawn 30.4.2019).

Quellen:

•AI – Amnesty International (27.5.2019): Pakistan: Investigate North Waziristan killings, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/05/pakistan-investigate-north-waziristan-killings/, Zugriff 28.5.2019

•Dawn (26.5.2019): 3 people killed, 5 soldiers injured in exchange of fire at check post in North Waziristan, https://www.dawn.com/news/1484709, Zugriff 28.5.2019

•Dawn (27.5.2019): MNA Ali Wazir produced before ATC, remanded in CTD custody for 8 days, https://www.dawn.com/news/1484918, Zugriff 28.5.2019

•Dawn (30.4.2019): Foreign spy agencies fund PTM, says army, https://www.dawn.com/news/1479321/foreign-spy-agencies-fund-ptm-says-army, Zugriff 28.5.2019

•PT – Pakistan Today (27.5.2019): 3 killed, 15 injured in ‘PTM-Army clash’ in North Waziristan, https://www.pakistantoday.com.pk/2019/05/26/3-killed-15-injured-in-ptm-army-clash-in-north-waziristan/, Zugriff 28.5.2019

•Standard, der (28.5.2019): Amnesty fordert Untersuchung des Todes von Demonstranten in Pakistan, http://derstandard.at/2000103942873/Amnesty-fordert-Untersuchung-des-Todes-von-Demonstranten-in-Pakistan, Zugriff 28.5.2019

•VOA – Voice of America (26.5.2019): 3 Killed in Skirmish Between Pakistan Security Forces, Rights Activists, https://www.voanews.com/a/killed-in-skirmish-between-pakistan-security-forces-rights-activists/4933709.html, Zugriff 28.5.2019

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory”) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a).

Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan ca. 207,8 Millionen Einwohner ohne Berücksichtigung von Azad Jammu Kashmir und Gilgit-Baltistan (PBS 2017a), wo zusammengerechnet weitere ca. 5,5 Millionen Menschen leben (AJK PDD 2017 + Khan 2017 S 88-89). Das Land ist der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 5.2.2019).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018).

Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am 25. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019).

Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League–Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am 9. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a).

Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu - für Pakistans äußere Sicherheit zentralen - Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vgl. FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AJK PDD – Azad Government of the State of Jammu and Kashmir – Planning Development Department (2017): Azad Jammu Kashmir at a Glance 2017, https://pndajk.gov.pk/uploadfiles/downloads/At%20a%20Glance%202017.pdf, Zugriff 4.4.2019

•CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019

•Dawn (2.7.2018): Mechanism for filling reserved seats seen as flawed, https://www.dawn.com/news/1417406, Zugriff 23.4.2019

•EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019

•ET - Express Tribune, the (3.8.2018): MQM support gives PTI required majority in NA, https://tribune.com.pk/story/1772639/1-mqm-p-throws-weight-behind-pti/, Zugriff 23.4.2019

•FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

•Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 12.3.2019

•HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•Khan, Ehsan Mehmood (2017): Constitutional Status of Gilgit Baltistan: An Issue of Human Security, https://www.ndu.edu.pk/issra/issra_pub/articles/margalla-paper/Margalla-Paper-2017/7-Constitutional-Status-Dr-Ehsan-Mehmood-Khan.pdf, Zugriff 4.4.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Sicherheitslage

Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).

Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a).

Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).

Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vgl. BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019).

Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vgl. PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018).

Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-konfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019).

Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihre Splittergruppen, insbesondere Jamaatul Ahrar und Hizbul Ahrar, bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Talibanfraktionen, Lashkar-e-Islam und Islamischer Staat führten 2018 171 terroristische Angriffe mit 449 Toten und 769 Verletzten durch. Nationalistische Gruppierungen, vorwiegend belutschische, führten 80 terroristische Angriffe mit 96 Toten und 216 Verletzten durch. Elf terroristische Angriffe mit 50 Toten und 45 Verletzten waren konfessionell motiviert (PIPS 7.1.2019).

Das Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) registrierte für die Jahre 2017, 2018 bzw. das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) für gesamt Pakistan sowie die unterschiedlichen Provinzen bzw. Gebiete nachfolgende Zahlen an terroristischen Anschlägen und Todesopfern (Quellenangabe siehe Tabelle; Darstellung BFA Staatendokumentation):

Insgesamt gab es im Jahr 2018 in Pakistan, inklusive der oben genannten terroristischen Anschläge, 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2017: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20).

Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vgl. UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.2. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Siehe dazu auch Abschnitt 3.6.

Nach dem Angriff auf die Militärschule in Peschawar im Dezember 2014 wurde der National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus in Kraft gesetzt. Die 20 Punkte des Plans umfassen Maßnahmen sowohl gegen Terrorismus als auch gegen Extremismus. Gemäß Einschätzung von PIPS wurden in den vier Jahren, die der Plan nun in Kraft ist, zufriedenstellende Fortschritte im Bereich der Terrorismusbekämpfung erzielt. Die Fortschritte im Bereich der Extremismusbekämpfung werden als nicht zufriedenstellend angesehen (PIPS 7.1.2019 S 89ff).

Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die „korrigierende religiöse Bildung“, Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten. Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 19.9.2018).

Trotz gesetzlicher Regelungen gegen die Finanzierung von Terrorismus, die internationalen Standards entsprechen, werden Gruppen wie Lashkar-e Tayyiba nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen. Auch gibt es Lücken in der Umsetzung der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen Al-Qaeda und den Islamischen Staat (USDOS 19.9.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich (27.3.2019): Reiseinformation Pakistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/pakistan/, Zugriff 3.4.2019

•Dawn (8.4.2019): India-Pakistan conflict: Experts warn of harmful implications, https://www.dawn.com/news/1474645/india-pakistan-conflict-experts-warn-of-harmful-implications, Zugriff 8.4.2019

•Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote, https://www.dawn.com/news/1421984/voting-underway-across-pakistan-amid-tight-security-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 3.4.2019

•Dawn (29.5.2018): Fata’s historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historic-transition, Zugriff 19.3.2019

•DW – Deutsche Welle (28.2.2019): Opinion: India, Pakistan, and the remote but real threat of nuclear war, https://www.dw.com/en/opinion-india-pakistan-and-the-remote-but-real-threat-of-nuclear-war/a-47721752, Zugriff 8.4.2019

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (9.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 9.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

•Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019

•Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019

•Spiegel (2.3.2019): "Die roten Linien wurden verschoben", http://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-die-roten-linien-verschoben-a-1255811.html, Zugriff 2.4.2019

•Standard, der (2.4.2019): Pakistan meldet mehrere Tote nach Beschuss aus Indien, https://derstandard.at/2000100638494/Pakistan-meldet-mehrere-Tote-nach-Beschuss-aus-Indien-in-Kaschmir, Zugriff 3.4.2019

•Time (28.2.2019): From Suicide Bombing to Captured Pilot: A Timeline of the Latest Crisis in Kashmir, http://time.com/5541090/india-pakistan-2019-tensions-timeline/, Zugriff 2.4.2019

•UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (7.3.2019): Foreign travel advice – Pakistan, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/pakistan, Zugriff 3.4.2019

•USDOS – US Department of State (19.9.2018): Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444941.html, Zugriff 2.4.2019

Wichtige Terrorgruppen

Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte der in Pakistan aktiven militanten regierungsfeindlichen Gruppen. Die TTP ist eine Dachorganisation 13 verschiedener – also ungefähr der Hälfte aller pakistanischen - Talibanfraktionen. Die Hochburgen der TTP in den ehem. FATA wurden durch militärische Operationen beseitigt, jedoch hält die TTP nach wie vor Rückzugsgebiete in Ostafghanistan. Analysten meinen, dass die TTP sich Mitte 2018 unter neuer Führung in Süd-Wasiristan vereinen konnte und wieder schlagkräftiger würde (EASO 10.2018 S 24f). PIPS hingegen gibt an, dass TTP verzweifelt darum kämpfe, ihr Netzwerk zu erhalten, innere Streitereien zu überwinden und die Finanzierung sicherzustellen (PIPS 7.1.2019 S 74).

Gemäß PIPS war die TTP im Jahr 2018 für 79 Terroranschläge mit 185 Toten verantwortlich. 57 dieser Anschläge wurden in Khyber Pakhtunkhwa, wo die Gruppe für den größten Teil aller Anschläge verantwortlich war, und 18 in Belutschistan durchgeführt (PIPS 7.1.2019 S 74f). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 hat die TTP die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen (EASO 10.2018 S 26).

Kleinere militante Organisationen, die in Khyber Pakhtunkhwa – insbesondere in den ehem. Stammesgebieten – aktiv sind, werden als Lokale Taliban bezeichnet. Diese Gruppen führten 2018 28 terroristische Anschläge mit elf Todesopfern durch. Die meisten dieser Vorfälle sind religiös motiviert und zielen auf Mädchenschulen, NGOs, Sicherheitskräfte oder Stammesälteste ab. Eine Talibangruppe unter Mullah Nazir ist in Nord-Wasiristan aktiv. Sie wurde einst als „gute Taliban“ bezeichnet und nennt sich heute Friedenskommittee. Sie bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement [siehe auch Abschnitt 17.3] (PIPS 7.1.2019 S 74f).

Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Die Hizbul Ahrar (HuA) spaltete sich 2017 von der JuA ab (EASO 10.2018 S 26f). Gemäß PIPS waren im Jahr 2018 JuA für 15 terroristische Anschläge (2017: 37) mit elf Toten, alle in Khyber Pakhtunkhwa, sowie HuA für sechs Anschläge in vier verschiedenen Provinzen verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 74).

Der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (IS / ISKP / Daesh) ist seit 2015 in Pakistan aktiv. Der IS konnte seinen Einfluss durch taktische Bündnisse mit ähnlich ausgerichteten örtlichen Gruppen vergrößern. IS hat lokale Zweigstellen und Rekrutierungsnetzwerke in einigen Großstädten wie Peschawar oder Karatschi (EASO 10.2018 S 29f). Der IS war 2018 für zwei große Anschläge im Zusammenhang mit den Wahlen in Belutschistan verantwortlich und war vermehrt in konfessionelle Gewalt involviert. Im Jahr 2018 wurden bei insgesamt fünf Anschlägen durch den IS 224 Menschen getötet. Der IS ist insbesondere in Belutschistan präsent, wo er 2018 vier große terroristische Anschläge durchführte; ein weiterer Anschlag geschah in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019 S 76f).

Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen (EASO 10.2018 S 32). Im Jahr 2018 war LeJ für sieben terroristische Angriffe, darunter sechs in Belutschistan und einem in Khyber Pakhtunkhwa, mit insgesamt neun Toten, verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 78). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke zu erklären (PIPS 7.1.2018 S 87).

Die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen ist trotz einer verminderten Zahl an durchgeführten Anschlägen intakt. Die Balochistan Liberation Army (BLA) und die Baloch Liberation Front (BLF) führten 2018 addiert 45 terroristische Anschläge in Belutschistan und zwei in Karatschi durch [siehe auch Abschnitt 17.1]. 2018 wurden erstmals zwei Selbstmordangriffe durchgeführt. Diese Taktik wird normalerweise von religiösen Gruppierungen verwendet, hingegen sind die belutschischen Gruppierungen nationalistisch und politisch links einzuordnen (PIPS 7.1.2019).

Quellen:

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

Belutschistan

Die Provinz Belutschistan ist in 32 Distrikte mit insgesamt 134 Tehsils (administrative Einheit unterhalb der Distrikte) eingeteilt. Zur Volkszählung 2017 hat die Provinz 12,3 Millionen Einwohner; in der Hauptstadt Quetta leben ca. 1,7 Millionen Menschen (PBS 2017d).

Die Provinz Belutschistan ist mit einer Vielzahl von Konflikten belastet, wie zum Beispiel zwischen dem Staat und Nationalisten (Militär gegen bewaffnete Gruppen), Stammesfehden sowie ethnisch und religiös motivierte Auseinandersetzungen. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung ausländischer Staaten mit einem wirtschaftlichen oder politischen Interesse in der Provinz, wie zum Beispiel China, weiter verkompliziert (EASO 10.2018).

Aufständische und separatistische Kräfte greifen Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die Aufständischen vor. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban (TTP) werden in Belutschistan beobachtet (AA 13.3.2019). Es gibt Anzeichen wachsender Taliban-Präsenz insbesondere in Gebieten mit paschtunischer Bevölkerung (PIPS 10.4.2019). Daneben kommt es zu religiös motivierten Anschlägen, denen v. a. Schiiten zum Opfer fallen. In Quetta richten sich die Anschläge vielfach gegen die Volksgruppe der Hazara bzw. gegen Christen, die des Missionierens verdächtigt werden (AA 13.3.2019).

Die lokale Presse in Belutschistan wird von der Regierung Pakistans eingeschüchtert. Im November 2017 wurden lokale Journalisten von belutschischen Aufständischen bedroht, die die Journalisten der Kollaboration mit der Armee bezichtigten. Über Militäroperationen wird in Medien kaum berichtet und es gibt große Informationslücken über die Auswirkungen der Militäroperationen auf die Zivilbevölkerung (EASO 10.2018 S 72). Die militärische Führung hat durch Zugangssperren zu bestimmten Regionen u.a. der Provinz Belutschistan sowie durch Aufforderungen zur Selbstzensur mittels direkter und indirekter Einschüchterungsmethoden auf unauffällige, jedoch sehr effektive Art, die Berichterstattung beschränkt (ÖB 10.2018). Es gibt Hinweise, dass nicht alle Zwischenfälle gemeldet werden, da Journalisten und Blogger Selbstzensur betreiben (EASO 10.2018 S 13).

Es gibt Berichte über Binnenvertreibungen in Belutschistan. Wegen des eingeschränkten Zugangs zu betroffenen Gebieten seien die Informationen hierüber aber beschränkt. EASO gibt an, dass bei der Erstellung des Berichtes zur Sicherheitslage Pakistan mit dem Berichtszeitraum 1.6.2017 bis 15.8.2018 nur wenige Quellen zu Binnenvertreibungen in Belutschistan gefunden wurden (EASO 10.2018 S 76).

Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in Belutschistan 29 terroristische Anschläge mit 49 Toten. Belutschische nationalistische Gruppierungen waren für 20 Anschläge verantwortlich und religiöse militante Aufständischengruppierungen, hauptsächlich TTP, für sieben. Weitere zwei Anschläge waren religiös-konfessionell motiviert. Unter den Todesopfern befanden sich 19 Sicherheitskräfte, 23 Zivilisten und sieben Aufständische (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019).

Im Jahr 2018 war Belutschistan bezüglich Opferzahlen die am stärksten von Terrorismus betroffene Provinz. Fast 60 % aller Todesopfer landesweit kamen bei terroristischen Angriffen in Belutschistan ums Leben. Während die Zahl der Terrorangriffe im Vergleich zum Vorjahr um 30 % auf 115 gesunken war, stieg die Zahl der Todesopfer um 23 % auf 354 und die Zahl der Verletzten um 10 % auf 589. Unter den Getöteten waren 237 Zivilisten, 91 Sicherheitskräfte und 26 Aufständische. 261 Personen wurden durch 35 religiös motivierte Angriffe von Gruppen wie Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP), Hizbul Ahrar oder Islamischer Staat (IS) getötet. Belutschische Nationalistengruppen führten 74 Angriffe mit 85 Toten durch. Bei sechs konfessionell motivierten Angriffen wurden acht Menschen getötet (PIPS 7.1.2019 S 40).

Im Distrikt Quetta fanden 38 terroristische Angriffe – etwa ein Drittel – mit 111 Toten statt. In anderen Distrikten wurden 14 Angriffe aus Kech, sieben aus Qilla Abdullah, und je sechs aus Dera Bugti, Kohlu und Mastung gemeldet. Je vier Angriffe wurden in Gwadar, Kharan, Khuzdar, Nasirabad und Qilla Saifullah; je drei in Chagai, Kalat und Lasbela; je zwei in Panjgur und Sibi; je einer in Awaran, Bolan, Pishin und Washuk (jeweils Distrikte) registriert. Am 13. Juli 2018 kamen bei einem Selbstmord-Sprengstoffanschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung in Mastung 150 Menschen ums Leben. Am 25. Juli 2018 wurden bei einem Selbstmord-Sprengstoffanschlag in Quetta, zu dem sich der IS bekannte, 31 Menschen getötet (PIPS 7.1.2019 S 40, 43)

Zusätzlich zu den o. a. 115 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2018 in Belutschistan zu 34 anderen gewalttätigen Vorfällen mit 66 Toten; darunter 15 Militäraktionen gegen Aufständische, acht bewaffnete Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, sieben grenzüberschreitende Zusammenstöße aus Afghanistan oder dem Iran. Sicherheitskräfte konnten 2018 zwei größere Terroranschläge vereiteln (PIPS 7.1.2019).

Im Jahr 2017 wurden aus Belutschistan 165 terroristische Anschläge gemeldet, bei denen 288 Menschen getötet wurden, darunter 193 Zivilisten, 84 Mitglieder der Sicherheitskräfte und elf Aufständische. Belutschische Nationallistengruppen führten 131 Anschläge mit 138 Toten durch, sieben Anschläge mit 17 Toten waren konfessionell motiviert und richteten sich vorwiegend gegen Hazara. In der Hauptstadt Quetta kam es zu 35 Anschlägen mit 90 Todesopfern; 23 Anschläge gab es in Kech, 16 in Dera Bugti, 13 in Gwadar, zwölf in Panjgur, neun in Nasirabad und acht in Mastung. 133 Todesopfer waren 2017 bei 27 terroristischen Anschlägen durch islamistisch-militante Gruppierungen, wie die TTP, Jamaatul Ahrar, IS, Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, zu beklagen (PIPS 7.1.2018).

Zusätzlich zu den o.a. 165 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2017 in Belutschistan zu 39 Militäraktionen gegen Aufständische, 13 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, 13 grenzüberschreitenden Zusammenstößen aus Afghanistan oder dem Iran, fünf stammesübergreifenden Fehden und zwei Fällen von Mob-Gewalt. Bei insgesamt 237 für die Sicherheitslage relevanten Vorfällen von Gewalt verloren 430 Menschen ihr Leben. Zusätzlich wurden während des Jahres 29 Leichen in der Provinz aufgefunden. In den meisten Fällen sind die Identitäten der Toten sowie ihrer Mörder nicht bekannt. Sicherheitskräfte konnten 2017 insgesamt 17 Terroranschläge vereiteln (PIPS 7.1.2018).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.3.2019): Länderinformationen – Pakistan – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7, Zugriff 3.4.2019

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•PBS – Pakistan Bureau of Statistics (2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

Khyber Pakhtunkhwa

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis 31. Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vgl. PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vgl. PBS 2017d).

Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d).

2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) in Khyber Pakhtunkhwa. Diese Offensive war gekennzeichnet durch Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Verhaftungen. Die militärischen Einsätze gegen Aufständische trugen auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz bei (EASO 10.2018 S 67); auch auf dem Gebiet der ehem. FATA hat sich die Lage verbessert und viele Gebiete sind von Aufständischen geräumt worden (EASO 10.2018 S 82; vgl. FRC 15.1.2019). In den ehemaligen FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018; vgl. FRC 15.1.2019), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018).

Dennoch bleibt die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP weiter aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den Tribal Districts Nord- und Süd-Wasiristan durchzuführen (FRC 15.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Andere Gruppen, die zur Instabilität in den Stammesdistrikten beitragen und ebenfalls grenzüberschreitend von Afghanistan aus operieren, sind der Islamische Staat, die Wazir- und Mahsud-Taliban, Lashkar-e-Islam und Tauheed-ul-Islam (FRC 15.1.2019). In Süd-Wasiristan wurde eine bewaffnete Gruppe, die als „gute Taliban“ bezeichnet wird, zu einer staatlich gestützten Miliz (EASO 10.2018 S 82). Eine lokale Talibangruppe um Mullah Nazir aus Nord-Wasiristan, die ebenfalls als „gute Taliban“ bezeichnet wurde, ist jetzt unter dem Deckmantel eines Friedenskommittees tätig und bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement (PTM, siehe auch Abschnitt 17.3) (PIPS 7.1.2019 S 75).

Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf das Gebiet der ehem. FATA konzentrierte, mussten rund 1,4-1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum, ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 21.8.2018; vgl. Abschnitt 20.1).

Gegen die Ausdehnung des Rechtssystems auf die Tribal Districts gibt es starken Widerstand der Stammeseliten. Ebenso besteht Widerstand gegen die Finanzierung des infrastrukturellen und institutionellen Aufbaus von Gerichten und anderen Behörden (FRC 15.1.2019; vgl. Abschnitt 4.3).

Nach der Aufnahme der Stammesgebiete in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa begann die Polizei gemeinsam mit den paramilitärischen Einheiten in den ehem. Stammesgebieten tätig zu werden. Die Provinzpolizei ist im Prozess der Aufnahme und der Ausbildung zusätzlichen Personals, um die Präsenz auf das gesamte Gebiet der ehem. FATA auszudehnen (USDOS 13.3.2019). Es gibt jedoch großen Widerstand gegen die Auflösung paramilitärischer Einheiten, die bis zur Eingliederung der FATA in die Provinz KP dort tätig waren und die Übernahme deren Personals in die Provinzpolizei (FRC 15.1.2019).

Die militärische Führung hat durch Zugangssperren u.a. zu Teilen von Khyber Pakhtunkhwa, sowie durch Aufforderungen zur Selbstzensur mittels direkter und indirekter Einschüchterungsmethoden auf unauffällige, jedoch sehr effektive Art, die Berichterstattung beschränkt (ÖB 10.2018). Es gibt Hinweise, dass nicht alle Zwischenfälle gemeldet werden, da Journalisten und Blogger Selbstzensur betreiben (EASO 10.2018 S 13).

Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in Khyber Pakhtunhkwa 29 terroristische Angriffe mit 16 Todesopfern. Von diesen fanden 15 Anschläge mit drei Todesopfern auf dem Gebiet der ehemaligen FATA statt. 14 Anschläge zielten auf die staatlichen Sicherheitskräfte und acht auf Zivilisten. Unter den Toten waren zwölf Sicherheitskräfte und vier Zivilisten. Insgesamt zehn der 29 Vorfälle mit insgesamt zwei Toten entfielen auf den Tribal District Nord-Wasiristan. Für einen Großteil der Anschläge waren die Taliban verantwortlich (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Bei einem Angriff der Indischen Luftwaffe nahe Balakot im Februar 2019 kamen keine Menschen zu Schaden (PIPS 7.3.2019). Dies war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019).

Im Jahr 2018 war Khyber Pakhtunkhwa die Provinz, die von der höchsten Zahl terroristischer Angriffe betroffen war, wobei es im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang der Anzahl der Anschläge um 19 Prozent und Rückgänge bei der Zahl der Todesopfer und Verletzten um 43 bzw. 46 Prozent gab. Insgesamt wurden bei 125 terroristischen Anschlägen 196 Personen getötet und 376 Personen verletzt. Davon wurden 75 Anschläge mit 116 Todesopfern und 194 Verletzten in den sieben Tribal Districts verzeichnet (PIPS 7.1.2019 S 36).

Die Sicherheitslage im Tribal District Nord-Wasiristan war 2018 am volatilsten (FRC 15.1.2019). Die höchste Zahl an Anschlägen wurden in den Distrikten Nord-Wasiristan (33; 44 Tote), Dera Ismail Khan (18; 19 Tote), Peschawar (12; 28 Tote), Bannu (11; 10 Tote), Khyber (11; 7 Tote), Süd-Wasiristan (10; 9 Tote) und Bajaur (10; 8 Tote) registriert. Insgesamt wurde in 18 Distrikten, darunter in allen sieben Tribal Districts, Terroranschläge registriert (PIPS 7.1.2019 S 36).

Weiters waren im Jahr 2018 13 operative Schläge der Sicherheitskräfte sowie sechs bewaffnete Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen zu verzeichnen. Zudem fanden 15 grenzüberschreitende Angriffe aus Afghanistan statt, vorwiegend von pakistanischen Talibanmitgliedern, die sich dorthin zurückgezogen hatten, und es gab sechs Fälle von politischer bzw. wahlbezogener Gewalt (PIPS 7.1.2019 S 35-36).

Insgesamt 62, d.h. die Hälfte aller terroristischen Angriffe in Khyber Pakhtunkhwa, hatten im Jahr 2018 Sicherheitskräfte zum Ziel. Bei diesen Angriffen wurden 63 Sicherheitskräfte, zwölf Aufständische und zwei Zivilisten getötet. Im Vergleich zum Vorjahr fanden deutlich weniger High-Profile-Angriffe auf Sicherheitskräfte statt (PIPS 7.1.2019 S 36-37). Bei 27 gezielten Angriffen auf Zivilisten, die vorwiegend in den Tribal Districts stattfanden, wurden 28 Personen getötet; der deutliche Rückgang der Opferzahlen im Vergleich zum Vorjahr (130 zivile Todesopfer bei 32 Anschlägen auf Zivilisten 2017) lässt darauf schließen, dass es sich vorwiegend um Angriffe niederer Intensität handelte (PIPS 7.1.2019 S 38).

Es gab elf politisch motivierte terroristische Anschläge, die vorwiegend durch die Taliban verübt wurden, bei denen 34 Menschen ums Leben kamen. Im Vorfeld der Wahlen kam es im Juli 2018 in Peschawar zu einem Selbstmordanschlag auf eine politische Veranstaltung, bei dem 21 Menschen ums Leben kamen. Bei fünf konfessionell motivierten Anschlägen kamen 40 Personen ums Leben; alleine bei einem Anschlag in Orakzai durch den Islamischen Staat im November 2018 kamen 35 Personen, darunter ca. 25 Schiiten, ums Leben (PIPS 7.1.2019 S 39-40, 54).

Im Jahr 2017 wurden von PIPS 154 terroristische Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa registriert, bei denen 344 Personen getötet wurden. Von diesen fanden 83 Anschläge mit 253 Todesopfern auf dem Gebiet der damals noch existenten FATA statt. Im Tribal District Kurram (damals: Kurram Agency) kamen bei elf Terrorangriffen insgesamt 154 Menschen ums Leben (PIPS 7.1.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•Dawn (29.5.2018): Fata’s historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historic-transition, Zugriff 19.3.2019

•Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 26.2.2019

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•FRC – FATA Research Center (15.1.2019): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2018, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2019/01/1-Revied-Draft-of-Security-Report-2018-converted-final.pdf, Zugriff 26.2.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•PBS – Pakistan Bureau of Statistics (2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

•Spiegel (2.3.2019): "Die roten Linien wurden verschoben", http://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-die-roten-linien-verschoben-a-1255811.html, Zugriff 2.4.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Punjab und Islamabad

Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d).

Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64).

Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018).

Quellen:

•ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (7.2.2017): Regional Violence in Pakistan, https://www.crisis.acleddata.com/regional-violence-in-pakistan/. Zugriff 5.4.2019

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•Guardian, the (8.5.2019): Pakistan: 10 dead after blast near Sufi shrine in Lahore, https://www.theguardian.com/world/2019/may/08/pakistan-dead-blast-near-major-sufi-shrine-lahore, Zugriff 15.5.2019

•ICTA - Islamabad Capital Territory Administration (o.D.): About ICTA, https://ictadministration.gov.pk/about-icta/, Zugriff 5.4.2019

•PBS – Pakistan Bureau of Statistics (2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

•Reuters (8.5.2019): Militant bomb near Sufi shrine kills 10 in Pakistan's Lahore, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-blast/militant-bomb-near-sufi-shrine-kills-10-in-pakistans-lahore-idUSKCN1SE0C2, Zugriff 15.5.2019

•SAV – South Asian Voices (29.6.2018): What the Case of Punjab Says about Pakistan’s Counterterrorism Policy, https://southasianvoices.org/pakistan-counterterrorism-punjab/, Zugriff 23.4.2019

1.1. Sindh

Die Provinz Sindh unterteilt sich in 138 Tehsils in 29 Distrikten und hat ca. 48 Millionen Einwohner. Karatschi, die Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Stadt Pakistans, hatte laut Zensus 2017 ca. 16 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Aufgrund des wirtschaftlichen Potenzials der Stadt zieht Karatschi Zuwanderer aus allen größeren ethnischen Gruppen und Sprachgruppen Pakistans an und es kommt zu erheblichen religiös, ethnisch und politisch motivierten Ausschreitungen (EASO 10.2018 S 78; vgl. AA 13.3.2019) und Auseinandersetzungen terroristischer oder krimineller Gruppen mit Sicherheitskräften (AA 13.3.2019).

Die dem Innenministerium unterstehenden, paramilitärischen Rangers führen seit 2013 weiterhin Anti-Terror- und Anti-Verbrechens-Operationen in Karatschi durch (USDOS 13.3.2019; vgl. PIPS 7.1.2019 S 20), was zu deutlich reduzierter Präsenz aller Arten gewalttätiger Gruppierungen in der Stadt geführt hat (PIPS 7.1.2019 S 125). Die politische, religiös-konfessionelle und ethnische Gewalt in Karatschi ist gesunken und die Straßenkriminalität in Form von Gangs ist nicht mehr so verbreitet wie vor den Sicherheitsoperationen (USDOS 13.3.2019). Auch die militanten Flügel der ethno-politischen Parteien, die für die schlechte Sicherheitslage in besonderem Maße verantwortlich waren, waren durch die Operationen betroffen (PIPS 7.1.2019 S 128). Mit der Verbesserung der Sicherheitslage sind auch die Immobilienpreise in Karatschi deutlich gestiegen (Propakistani 1.2.2019).

Die in Karatschi dominierende politische Partei Muttahida Qaumi Movement (MQM) war durch die Sicherheitsoperationen besonders betroffen. Zahlreiche Mitglieder wurden verhaftet oder mussten untertauchen. Die Partei gibt an, dass zahlreiche ihrer Mitglieder durch Sicherheitskräfte außerhalb des Gesetzes getötet oder verschleppt wurden (PIPS 7.1.2019 S 128).

Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS im Sindh acht terroristische Angriffe mit elf Todesopfern; davon fanden sechs Anschläge mit acht Toten in Karatschi statt (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 kam es im Sindh zu zwölf terroristischen Anschlägen mit 19 Todesopfern; davon entfielen neun Anschläge mit 18 Toten auf Karatschi. In Karatschi kam es 2018 weiters zu fünf ethno-politisch motivierten Zusammenstößen mit insgesamt fünf Todesopfern (PIPS 7.1.2019 S 46-48). Im Jahr 2017 kam es im Sindh zu 31 terroristischen Anschlägen mit 119 Toten. 24 Anschläge davon waren in Karatschi zu verzeichnen und 91 der 119 Tote entfielen auf einen einzigen Anschlag auf den Lal Shahbaz-Schrein in Sehwan Sharif (PIPS 7.1.2018).

•Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.3.2019): Länderinformationen – Pakistan – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7, Zugriff 3.4.2019

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•PBS – Pakistan Bureau of Statistics (2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

•Propakistani (1.2.2019): Property Prices in Karachi Have Increased by 130% in 5 Years: SBP, https://propakistani.pk/2019/02/01/property-prices-in-karachi-have-increased-by-130-in-5-years-sbp/, Zugriff 5.4.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kashmir

Pakistan kontrolliert die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom (AA 1.2.2019a). Die Volkszählung 2017 ergab für Azad Jammu Kashmir 4,045 Millionen (Nation 27.8.2018; vgl. AJK PDD 2017) und für Gilgit-Baltistan 1,484 Millionen Menschen (Khan 2017 S 88-89). Die Bevölkerungszahlen der beiden Gebiete wurden bei den Ergebnissen des Zensus von der pakistanischen Statistikbehörde wegen dem besonderen Status der beiden Gebiete nicht zur Gesamtbevölkerung Pakistans hinzugezählt (PBS 2017a).

Kaschmir steht seit der Unabhängigkeit von Indien und Pakistan im Jahr 1947 im Mittelpunkt des bilateralen Konflikts zwischen beiden Staaten (bpb 20.11.2017). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019) und die Situation wurde 2017 und 2018 jeweils volatiler (PIPS 7.1.2019 S 62; vgl. EASO 10.2018 S 94). Durch Gewehrschüsse und Granatenangriffe über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019).

Gemäß offiziellen Angaben wurden durch grenzüberschreitenden Beschuss im Jahr 2017 auf pakistanisch verwalteter Seite 46 Zivilisten getötet und 262 verletzt (FH 1.2018b). PIPS gibt an, dass im Jahr 2018 bei 109 grenzüberschreitenden Angriffen zwischen Indien und Pakistan auf pakistanischer Seite insgesamt 64 Menschen ums Leben kamen, wobei 76 dieser Angriffe entlang der Line of Control stattfanden und die übrigen entlang der regulären Staatsgrenze (PIPS 7.1.2019 S 71). Im ersten Quartal 2019 kam es zu insgesamt 31 grenzüberschreitenden Vorfällen mit Indien an der Line of Control mit insgesamt 19 Todesopfern (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019).

Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt. Nachdem am 14.2. die pakistanische Gruppierung Jaish-e-Mohammed einen Angriff im indisch kontrollierten Teil Kaschmirs mit 40 Toten durchgeführt hatte, flog am 26.2. Indien einen Luftangriff auf ein mutmaßliches Terrorcamp (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Erstmals seit 1971 kam es zu einem indischen Luftangriff auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 zwei indische Kampfflugzeuge im Distrikt Bhimber nahe der Line of Control abgeschossen und einen Piloten verhaftet (PIPS 7.3.2019; vgl. Standard 27.2.2019); er wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019). Das österreichische Außenministerium gibt an, dass eine weitere Eskalation nicht ausgeschlossen werden kann (BMEIA 27.3.2019).

Extremistische Gruppen, vorwiegend für Anschläge im indisch verwalteten Jammu und Kaschmir verantwortlich, operieren von Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit-Balitstan aus (FH 1.2018b; vgl. bpb 17.11.2017, Mishra 2018, EASO 10.2018 S 94-95). Pakistan gestattet den Gruppen Stützpunkte in diesem Gebiet (EASO 10.2018 S 95).

Der Anteil der sunnitischen Bevölkerung in Gilgit Baltistan hat signifikant zugenommen seit die Einwanderung aus anderen Teilen Pakistans nicht mehr gesetzlich untersagt ist. Es gibt den Vorwurf, dass ein demographischer Wandel in der mehrheitlich schiitischen Region von staatlichen Stellen gefördert wird (FH 1.2018b). Es kommt vermehrt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten; die konfessionellen Spannungen sind in der Stadt Gilgit am stärksten (Mishra 2018).

Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in Gilgit Baltistan sowie Azad Jammu Kashmir keine terroristischen Angriffe (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 kam es in Azad-Jammu Kashmir zu einem terroristischen Anschlag mit einem Todesopfer im Distrikt Bhimber. In Gilgit-Baltistan kam es zu fünf terroristischen Anschlägen mit fünf Todesopfern, die alle im August 2018 stattfanden. Im Distrikt Diamir wurden am 3. und 4. August insgesamt 14 Mädchenschulen niedergebrannt, wobei keine Personen zu Schaden kamen. Die anderen Angriffe zielten auf Sicherheitskräfte und einen Richter. Es bekannte sich keine Gruppe zu den Angriffen, doch lokale Quellen gaben an, dass die Tehreek-e-Taliban Pakistan oder ähnliche Gruppen lokale Initiativen zur Förderung des Tourismus in der Region stören wollten (PIPS 7.1.2019 S 49-51). Im Jahr 2017 wurden drei terroristische Angriffe, darunter ein religiös-konfessionell motivierter, aus Azad Jammu Kashmir gemeldet. Sie fanden alle in der Hauptstadt Muzaffarabad statt und forderten ein Todesopfer. Aus Gilgit-Baltistan wurde kein terroristischer Angriff berichtet (PIPS 7.1.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•AJK PDD – Azad Government of the State of Jammu and Kashmir – Planning Development Department (2017): Azad Jammu Kashmir at a Glance 2017, https://pndajk.gov.pk/uploadfiles/downloads/At%20a%20Glance%202017.pdf, Zugriff 4.4.2019

•BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich (27.3.2019): Reiseinformation Pakistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/pakistan/, Zugriff 3.4.2019

•bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung (17.11.2017): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 4.4.2019

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•FH – Freedom House (1.2018b): Freedom in the World 2018 – Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/pakistani-kashmir, Zugriff 26.2.2019

•Khan, Ehsan Mehmood (2017): Constitutional Status of Gilgit Baltistan: An Issue of Human Security, https://www.ndu.edu.pk/issra/issra_pub/articles/margalla-paper/Margalla-Paper-2017/7-Constitutional-Status-Dr-Ehsan-Mehmood-Khan.pdf, Zugriff 4.4.2019

•Mishra, Vivek Kumar (2018): Mishra, V. K. (2018). Sectarian Violence in Gilgit-Baltistan. Jadavpur Journal of International Relations, https://www.researchgate.net/publication/327724025_Sectarian_Violence_in_Gilgit-Baltistan, Zugriff 5.4.2019

•Nation, the (28.8.2017): Census 2017: AJK population rises to over 4m, https://nation.com.pk/27-Aug-2017/census-2017-ajk-population-rises-to-over-4m, Zugriff 4.4.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

•Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019

•Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019

•Spiegel (2.3.2019): "Die roten Linien wurden verschoben", http://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-die-roten-linien-verschoben-a-1255811.html, Zugriff 2.4.2019

•Standard, der (2.4.2019): Pakistan meldet mehrere Tote nach Beschuss aus Indien, https://derstandard.at/2000100638494/Pakistan-meldet-mehrere-Tote-nach-Beschuss-aus-Indien-in-Kaschmir, Zugriff 3.4.2019

•Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https://derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von-indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019

•Time (28.2.2019): From Suicide Bombing to Captured Pilot: A Timeline of the Latest Crisis in Kashmir, http://time.com/5541090/india-pakistan-2019-tensions-timeline/, Zugriff 2.4.2019

•Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 13.3.2019). Die pakistanische Verfassung und die Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 10.2018).

Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt. Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gem. Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts (je einer pro Provinz und im Islamabad Capital Territory) fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Distriktgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll (ÖB 10.2018).

Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen werden und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in – Kritikern zufolge bei Weitem nicht ausreichenden – Teilen entschärft wurden (ÖB 10.2018).

Die Richter des Supreme Court, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt. Der Supreme Court und die High Courts gelten als chronisch überlastet (ÖB 10.2018).

Die Justiz steht weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 21.8.2018). Gerichte sind überlastet, die Judikative ist nicht in der Lage, Menschenrechte besser zu schützen (AA 1.2.2019). Laut NGOs und Rechtsexperten ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt (USDOS 13.3.2019). Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA 21.8.2018).

Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 13.3.2019).

Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 13.3.2019).

Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für normale Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.8.2018). Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen und die oft Menschenrechtsverletzungen zur Folge haben (USDOS 13.3.2019; vgl. ÖB 10.2018). Für mehr Details siehe Abschnitt 4.2.

Die örtliche Zuständigkeit von Supreme Court und High Courts erstreckte sich gemäß Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas - PATA, und Federally Administered Tribal Areas - FATA; vgl. Art. 246 der Verfassung). Mit Ende Mai 2018 wurden die Stammesgebiete durch die 31. Verfassungsänderung v.a. in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert, wodurch das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem nach einer zweijährigen Übergangsfrist auf FATA und PATA ausgeweitet werden soll (ÖB 10.2018; vgl. Dawn 31.5.2018). Außerdem gibt es auch in Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan eigene Justizsysteme (ÖB 10.2018). Siehe dazu die Abschnitte 4.3 und 4.4

Die Regierung erließ im Jänner 2015 als Reaktion auf den Terrorangriff auf die Militärschule in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche den Militärgerichten erlaubt, gegen unter Terrorverdacht stehende Zivilisten zu prozessieren (USDOS 13.3.2019; vgl. News 19.1.2019). Für mehr Informationen zu den Militärgerichten siehe Abschnitt 4.1

Im Zivil-, Kriminal- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 13.3.2019).

Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 13.3.2019). Für mehr Informationen zu Blasphemiegesetzen siehe Abschnitt 16.5

Auf dem Index des „World Justice Project“ zur Rechtsstaatlichkeit 2019 rangiert Pakistan auf Platz 117 von 126; gemäß Bereinigung um die 13 im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügten Staaten würde das eine Verschlechterung um einen Rang darstellen (WJP 2019).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan--innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 26.2.2019

•JPP – Justice Project Pakistan (4.10.2018): Counting the Condemned – Data Analysis of Pakistan’s Use of the Death Penalty, https://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/10/2018_10_04_Counting-the-Condemned-Final.pdf, Zugriff 26.2.2019

•News, the (19.1.2019): Decision on military courts’ extension rests with parliament: DG ISPR, https://www.thenews.com.pk/latest/420639-decision-on-military-courts-extension-rests-with-parliament-dg-ispr, Zugriff 26.2.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

•WJP - World Justice Project (2019): Rule of Law Index 2019, https://worldjusticeproject.org/sites/default/files/documents/WJP-ROLI-2019-Single%20Page%20View-Reduced_0.pdf, Zugriff 8.4.2019

Militärgerichte

Als Reaktion auf das Schulmassaker der Taliban in Peschawar 2014 genehmigte das Parlament im Jänner 2015 die Strafverfolgung von Zivilisten vor Militärgerichten bei Anklagen wie Terrorismus und religiös-konfessioneller Gewalt (USDOS 13.3.2019). Der Fortbestand der Militärgerichte wurde im März 2017 (ÖB 10.2018; vgl. AI 21.2.2018) und im Jänner 2019 für jeweils weitere zwei Jahre – vorerst bis 2021 – von der Regierung beschlossen (News 19.1.2019), jedoch bis Mai 2019 von der Nationalversammlung noch nicht ratifiziert, da der Regierung die Unterstützung von Oppositionsparteien für die notwendige Zweidrittelmehrheit fehlt. Die Zuständigkeit der Militärgerichte zur Verhandlung gegen Zivilisten unter Terrorismusanklage ist somit im März 2019 ausgelaufen. Falls es zu keiner Erneuerung der Zuständigkeit der Militärgerichte kommt, will das Militär noch nicht abgeschlossene Verfahren an zivile Gerichte zur weiteren Bearbeitung übergeben (Dawn 2.5.2019).

Die Prozesse vor Militärgerichten werden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). So ist nicht klar, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren bestimmte Fälle an ein Militärgericht verwiesen werden; die verfahrensleitenden Militärs müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen (ÖB 10.2018); die Verfahren müssen nicht öffentlich sein (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018, PIPS 7.1.2019) und es ist keine Kaution vorgesehen (USDOS 13.3.2019). Augenzeugenberichte werden nicht berücksichtigt und bei berechtigtem Zweifel wird nicht zugunsten der Beschuldigten entschieden (HRCP 3.2019).

Über den Ablauf der Verfahren vor diesen Gerichten dringt so gut wie nichts an die Öffentlichkeit, Einzelheiten über Militärgerichtsverfahren gegen zivile Terrorverdächtige werden nicht bekannt. Einzige Informationsquelle über die Verfahren sowie über die Vollstreckung von Urteilen ist der Informationsdienst des Militärs (AA 21.8.2018).

Im Falle der Aburteilung ziviler Terrorverdächtiger hat sich der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 05.08.2015 das Recht vorbehalten, Urteile der Militärgerichte nach bestimmten Kriterien zu überprüfen. Bislang ist nicht bekannt, dass eine solche Überprüfung zur Aufhebung des Urteils eines Militärgerichtes geführt hätte (AA 21.8.2018). Die Familien von 16 von Militärgerichten Verurteilten wandten sich an den Supreme Court; dieser sprach allerdings im August 2016 aus, dass die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren nicht beweisen konnten (ÖB 10.2018).

Gemäß einer Aussendung des militärischen Pressedienstes Inter-Services Public Relations (ISPR) von Mitte Dezember 2018 wurden seit Bestehen 717 Fälle an Militärgerichte verwiesen. Von 546 abgeschlossenen Fällen erhielten 310 Personen die Todesstrafe, die in 56 Fällen bereits exekutiert wurde. Weitere 234 Personen erhielten Haftstrafen zwischen fünf Jahren und lebenslänglich. Nur zwei Angeklagte wurden bisher freigesprochen (PIPS 7.1.2019).

Quellen

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 26.2.2019

•Dawn (2.5.2019): Military authorities contemplate transferring terror cases to govt, https://www.dawn.com/news/1479688/military-authorities-contemplate-transferring-terror-cases-to-govt, Zugriff 15.5.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•News, the (19.1.2019): Decision on military courts’ extension rests with parliament: DG ISPR, https://www.thenews.com.pk/latest/420639-decision-on-military-courts-extension-rests-with-parliament-dg-ispr, Zugriff 26.2.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Informelle Rechtsprechungssysteme

Neben dem in den vorigen Abschnitten dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehem. semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali, der in Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt wird, nach wie vor eine bedeutende Rolle. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden, wobei vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben (ÖB 10.2018). Siehe dazu auch die Abschnitte 18.1 und 18.2

Jirgas sind in Pakistan generell auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet (neben den ehem. FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab) und wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (Panchayat); daneben üben in Sindh und Punjab manche Feudalherren zum Teil richterliche Funktionen aus (ÖB 10.2017; vgl. USDOS 13.3.2019). Diese informellen Rechtssysteme bieten keinen institutionalisierten Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge (USDOS 13.3.2019).

Der High Court of Sindh erklärte die Abhaltung von Jirgas in der Provinz in einem Urteil im Jahr 2004 ausdrücklich für verfassungswidrig; nichtsdestotrotz finden sie auch in Sindh regelmäßig statt. Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestand allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 10.2018).

Darüber hinaus ist selbst in städtischen Gebieten eine zunehmende Ausbreitung von „Sharia Courts“ zu beobachten; so wurde etwa im April 2016 ein Verfahren gegen Jamaat ud-Dawa (JuD), eine der größten Hilfsorganisationen Pakistans mit Verbindungen zur Terrororganisation Lashkar-e-Taiba (LeT), wegen Betreibens eines solchen Tribunals vor dem Lahore High Court eingeleitet (ÖB 10.2018).

Als weitere Besonderheiten sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung) zu nennen, die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden, sowie in FATA und PATA bis zur Zusammenlegung mit den entsprechenden Provinzen Ende Mai 2018 auf Basis der Frontier Crimes Regulation (FCR) angewandt wurden (ÖB 10.2018). [Anm.: zum Rechtssystem in den ehem. FATA vgl. Abschnitt 4.3]

Im Oktober 2016 wurde die Anti-Honour Killings Bill zur Eindämmung von Ehrenmorden erlassen, die Implementierung geht aber vor allem im ländlichen Bereich nur schleppend voran. Eine wesentliche Neuerung der Anti-Honour Killings Bill ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat) bei Ehrenmorden, sodass eine Straffreiheit des Täters bei Vergebung durch die Familie der Ermordeten nicht mehr zulässig ist (ÖB 10.2018) [siehe auch Abschnitt 18.2].

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

1.2. Justizwesen in den ehemaligen FATA

[Anm.: Zur administrativen Gliederung der ehemaligen FATA siehe Abschnitt 3.3]

Die Zuständigkeit des Supreme Court und der High Courts erstreckte sich gem. Art. 247 Abs. 7 der Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas, PATA, und Federally Administered Tribal Areas, FATA; vgl. Art. 246 der Verfassung). Am 24. bzw. 25. Mai 2018 verabschiedeten das Unter- und Oberhaus des Parlaments (National Assembly und Senate) das lang erwartete 31. Verfassungsänderungsgesetz (31st Constitutional Amendment Bill bzw. “KP-FATA merger bill“), das die Zusammenlegung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie der Stammesgebiete unter Provinzverwaltung (Provincially Administered Tribal Areas/PATA) mit den entsprechenden Provinzen (KP, Belutschistan und Punjab) vorsieht. Dadurch soll das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem auf FATA und PATA ausgeweitet werden. Die am 28. Mai 2018 abgesegnete FATA Interim Governance Regulation 2018 sieht eine (bis zu) zweijährige Übergangsphase für die endgültige Zusammenlegung von FATA mit KP vor (ÖB 10.2018). Nach Abschluss der Übergangsfrist wird sich die Jurisdiktion des Peschawar High Court und Supreme Court auf die ehem. Stammesgebiete erstrecken (USDOS 13.3.2019)

Nach dem Aufheben der Frontier Crimes Regulation (FCR) trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 (FIGR) für die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [bis Mai 2018: Agencies] in Kraft (FRC 15.1.2019; vgl. Dawn 31.10.2018). Die FIGR werden über ernannte Deputy Commissioners (bis Mai 2018 als Political Agents bezeichnet) durchgesetzt, die dem Gouverneur der Provinz Khyber Pakhtunkhwa unterstehen. Unter FIGR bestehen weiterhin Jirgas (Versammlungen von Ältestenräten oder Gemeindevorständen), die Urteile durch Konsens sprechen und Bewohner haben kein Recht auf Rechtsvertretung. Beobachter kritisieren FIGR ebenso wie zuvor die FCR wegen der harten Bestrafungen (USDOS 13.3.2019).

Die Übergangsverordnung sollte in Kraft bleiben bis Institutionen der Jurisdiktion und Exekutive in der Region aufgebaut sind. Jedoch wurde die Übergangsverordnung vom Peschawar High Court im Oktober 2018 als verfassungswidrig erklärt (FRC 15.1.2019; vgl. Dawn 31.10.2018), da Jurisdiktion und Exekutive nicht getrennt waren (Dawn 31.10.2018). Im Berufungsverfahren beim Supreme Court beantragte die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa Vorkehrungen zum Füllen des daraus entstandenen juristischen Vakuums und erhielt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, um ein ordentliches Rechtssystem für die Stammesdistrikte einzuführen (BR 9.1.2019).

Herausforderungen bei der Ausdehnung des Rechtssystems auf die Tribal Districts sind ein starker Widerstand von Stammeseliten sowie der Bau von Infrastruktur für Gerichte und andere Behörden. Stammesleute haben ihre Angelegenheiten seit Jahrhunderten nach ihren Bräuchen und Traditionen geregelt und sind noch nicht vollständig an das pakistanische Recht gewöhnt. Bevor das rechtliche und juristische System Pakistans in den Tribal Districts umgesetzt werden kann, ist es notwendig, die Stammesleute entsprechend auszubilden (FRC 15.1.2019).

Quellen:

•BR – Business Recorder (9.1.2019): The rugged challenge of FATA mainstreaming, https://fp.brecorder.com/2019/01/20190109438166/, Zugriff 26.2.2019

•Dawn (31.10.2018): Court declares Fata interim regulation unconstitutional, https://www.dawn.com/news/1442474, Zugriff 26.2.2019

•Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 26.2.2019

•FRC – FATA Research Center (15.1.2019): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2018, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2019/01/1-Revied-Draft-of-Security-Report-2018-converted-final.pdf, Zugriff 26.2.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Politischer und rechtlicher Aufbau Gilgit-Baltistan und Azad-Jammu Kaschmir

Pakistan kontrolliert die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kashmir (AJK - "freies Jammu Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind zum Teil autonom (AA 1.2.2019). Die Volkszählung 2017 wurde auch in AJK und Gilgit Baltistan durchgeführt, die Ergebnisse aufgrund des besonderen Status der beiden Gebiete innerhalb Pakistans jedoch nicht veröffentlicht (ET 25.8.2017; vgl. PBS 2017a; Bevölkerungszahlen der Gebiete s. Abschnitt 3.6).

Jedes der Gebiete hat ein gewähltes Parlament und eine Regierung mit eingeschränkter Autonomie, aber sie verfügen nicht über die gleichen Rechte wie die pakistanischen Provinzen (FH 1.2018b; vgl. Khan 2017, PILDAT 9.2011). Sie entsenden keine Abgeordneten in Senat und Nationalversammlung und keine politischen Vertreter in wichtige Bundesbehörden (Khan 2017; vgl. PILDAT 9.2011). Bundesbehörden haben einen starken Einfluss auf die Sicherheit, Gerichtsbarkeit und die Politik der beiden Gebiete. Die Politik in den beiden Gebieten wird in Hinblick auf einen möglichen Beitritt Kaschmirs zum Staat Pakistan von Islamabad aus gestaltet (FH 1.2018b). Ein pakistanischer Parlamentsausschuss begutachtete im März 2017 den verfassungsmäßigen Status von Gilgit Baltistan und empfahl eine stärkere Integration, jedoch keinen Provinzstatus (FH 1.2018b). Der Provinzstatus wird von einem großen Teil der Bevölkerung Gilgit-Baltistans befürwortet (Khan 2017).

Im Juni 2018 wurde mit der „Government of Gilgit-Baltistan Order, 2018“ die Autonomie für Giligt-Baltistan erweitert, die jedoch von mehreren Seiten kritisiert wird. Der Premierminister Pakistans erhielt gesetzgebende Kraft in Gilgit-Baltistan (PT 27.3.2019; vgl. Dawn 17.5.2018). Im Jänner 2019 entschied der Supreme Court, dass die Region kein verfassungsmäßiger Teil Pakistans werden kann, bevor nicht der Kaschmir-Konflikt gelöst sei. Das Höchstgericht entschied, dass die Bürger Gilgit-Baltistans dieselben Rechte haben wie die Bewohner anderer Provinzen und ordnete dem Staat an, der Region Gilgit-Baltistan so viele Rechte wie möglich zu geben. Weiters entschied der Supreme Court, dass der Wirkungsbereich des Obersten Gerichtes sich auch auf Gilgit-Balitistan erstreckt. Die Gerichte von Gilgit-Baltistan haben das Recht, Gesetze, die vom Gilgit-Baltistan Council erlassen wurden, zu prüfen. Da diese Gerichte jedoch keine verfassungsmäßigen Rechte in Pakistan haben, können die Entscheidungen dieser Gerichte beim pakistanischen Supreme Court angefochten werden (Dawn 17.1.2019).

Beide Gebiete haben nominell unabhängige Justizsysteme, aber die Bundesregierung spielt bei Richterbesetzungen eine gewichtige Rolle. Bei politisch heiklen Fällen dürfen die Gerichte von Gilgit-Baltistan und AJK nicht unabhängig von der pakistanischen Exekutive agieren. Gilgit-Baltistan und AJK haben beide ein Oberstes Berufungsgericht und einen Obersten Gerichtshof. Der Höchstrichter und die Richter des Berufungsgerichts werden durch den Premierminister Pakistans auf Empfehlung des Gouverneurs ernannt (FH 1.2018b).

Das Justizsystem in beiden Territorien umfasst grundlegende Rechte und Garantien, darunter Strafverteidiger und Berufung. Die Bundesregierung, die Armee und die Geheimdienste üben eine beträchtliche Präsenz in Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit-Baltistan aus. Überwachung von politischen Aktivitäten ist die Norm. Es gibt Berichte zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Todesfällen in Gewahrsam durch die Sicherheitskräfte, insbesondere gegen Unabhängigkeitsbefürworter und Aktivisten (FH 1.2018b).

Quellen:

•Dawn (17.1.2019): Top court's powers extended to Gilgit-Baltistan, rules Supreme Court, https://www.dawn.com/news/1458109, Zugriff 9.4.2019

•Dawn (17.5.2018): Storm in Gilgit-Baltistan, https://www.dawn.com/news/1408187/storm-in-gilgit-baltistan, Zugriff 26.2.2019

•FH – Freedom House (1.2018b): Freedom in the World 2018 – Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/pakistani-kashmir, Zugriff 26.2.2019

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan--innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•ET - Express Tribune, the (25.7.2017): 6th census findings: 207 million and counting, https://tribune.com.pk/story/1490674/57-increase-pakistans-population-19-years-shows-new-census, Zugriff 26.2.2019

•Khan, Ehsan Mehmood (2017): Constitutional Status of Gilgit Baltistan: An Issue of Human Security, https://www.ndu.edu.pk/issra/issra_pub/articles/margalla-paper/Margalla-Paper-2017/7-Constitutional-Status-Dr-Ehsan-Mehmood-Khan.pdf, Zugriff 4.4.2019

•PILDAT - Pakistan Institute of Legislative Development and Transparency (9.2011): Pakistan-Azad Jammu Kashmir Politico-Legal Conflict, https://www.academia.edu/4036065/Pakistan-AJK_politico-Legal_conflcit, Zugriff 5.4.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•PT – Pamir Times (27.3.2019): Major Administrative Reforms in Gilgit-Baltistan: 1947-2018, https://pamirtimes.net/2019/03/27/major-administrative-reforms-in-gilgit-baltistan-1947-2018/, Zugriff 8.4.2019

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht (AA 21.8.2018), dem Heer, das dem Verteidigungsministerium untersteht (MoD o.D.), militärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen (EASO 10.2018) sowie den Geheimdiensten (AA 21.8.2018).

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt (AA 21.8.2018). Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol und verfügt über eine Abteilung zur Terrorismusbekämpfung (Counter Terrorism Wing - CTWI) (AA 21.8.2018).

Im Wesentlichen ist die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung Aufgabe der Provinzen, die über eigene Polizeieinheiten verfügen (Noureen/Sarfraz 2016; vgl. AA 21.8.2018). Gegenüber den Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.8.2018). Die lokalen Einheiten der Provinzpolizei unterstehen dem District Nazim [~Bezirkshauptmann] (Noureen/Sarfraz 2016)

Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI). Das IB untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Der ISI wird vom Militär dominiert. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste gibt es nicht (AA 21.8.2018). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des ISI gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.).

Frontier Corps (FC) und Rangers sind militärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Grenzsicherung. Der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter (UNCAT) ist der Ansicht, dass die FC an außergerichtlichen Tötungen und dem Verschwinden von Menschen beteiligt ist. Im April 2018 hat die Regierung in Sindh beschlossen, „die besonderen Befugnisse zur Polizeiarbeit“ für die Rangers in Sindh auszuweiten und ihren Einsatz und ihr Mandat zur Durchführung von „Operationen gegen militante Flügel, Erpresser, Auftragsmörder und aufständische Kämpfer“ in Karatschi zu verlängern (EASO 10.2018).

In Khyber Pakhtunkwa und den [ehem.] FATA setzen die pakistanische Armee und die Polizei mitunter illegale Milizen, sogenannte „Lashkars“, zur informellen Strafverfolgung ein. Berichten zufolge wenden sie willkürlich Gewalt an, zerstören Häuser, die mutmaßlichen Taliban und ihren Familien gehören, nehmen willkürliche Verhaftungen vor und führen rechtswidrige Tötungen durch. Die Regierung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa hat beschlossen, ihre Finanzierung einzustellen. Dem NAP zufolge werden die Lashkars aufgelöst (EASO 10.2018). Nach der Integration der FATA in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa im Mai 2018 wurde die Provinzpolizei auch in den ehem. FATA tätig, jedoch muss erst neues Personal aufgenommen und ausgebildet werden, um die ehem. FATA komplett abzudecken (USDOS 13.3.2019).

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 13.3.2019). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 21.8.2018).

Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten – wie beispielsweise Ahmadis, Christen, Schiiten und Hindus – Schutz vor Übergriffen zu bieten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Einzelne lokale Behörden demonstrierten die Fähigkeit und den Willen, unter großer eigener Gefährdung Minderheiten vor Diskriminierung und Mob-Gewalt zu schützen (USDOS 13.3.2019).

Es gibt weiterhin Berichte, dass Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert sind, darunter Folter und andere Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Exekutionen und Verschwindenlassen. Diese bleiben aufgrund des Fehlens unabhängiger und unparteiischer Mechanismen, um gegen die Täter zu ermitteln und sie vor Gericht zu stellen, straflos (AI 21.2.2018). Berichten zufolge werden von einigen Einheiten der Sicherheitskräfte Gefangene in Isolationshaft festgehalten und die Aufenthaltsorte dieser Gefangenen nicht offen gelegt. Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber, dass viele paschtunische Aktivisten sowie Nationalisten der Provinzen Sindh und Belutschistan verschwanden oder grundlos verhaftet wurden (USDOS 13.3.2019).

Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine kriminalstrafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 13.3.2019).

Im November 2018 wurde mit Unterstützung der USA ein modernes Trainingszentrum der Polizei eröffnet, um die Ausbildung von Führungskräften zu verbessern (USEC 27.11.2018). Im Jahr 2018 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge im Bereich Menschenrechte und Flüchtlingsrechte für ca. 200 Polizeibeamte in verschiedenen Städten von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid) durchgeführt (SHARP 29.12.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 12.3.2019

•MoD – Government of Pakistan – Ministry of Defense (o.D.): Ministry Overview, http://www.mod.gov.pk/, Zugriff 14.5.2019

•Noureen, Asima; Sarfraz, Zaigham (2016): Structural Organization of Police: Official Record of the Government of Pakistan Based on Cabinet Division and Secretariat, in: JPUHS - Journal of Punjab University Historical Society, Vol.29, No.2, July-December, 2016, http://pu.edu.pk/images/journal/HistoryPStudies/PDF-FILES/4-v29_2_16.pdf, Zugriff 9.4.2019.

•SHARP - Society for Human Rights and Prisoners' Aid (29.12.2018 – neuester Eintrag): Category: Activites Events, https://sharp-pakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-and-events/, https://sharp-pakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-and-events/page/2/, Zugriff 12.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

•USEC – U.S. Embassy Consulates in Pakistan (27.11.2018): National Police Academy Improves Police Training, https://pk.usembassy.gov/national-police-academy-improves-police-training/, Zugriff 12.3.2019

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlungen verbietet, beinhaltet das Strafgesetzbuch keine Bestimmungen, die Folter ausdrücklich verbieten (USDOS 13.3.2019; vgl. FT 22.2.2019). Ein Gesetz, mit dem Folter erstmals zum Straftatbestand gemacht würde, ist im Parlament seit einigen Jahren anhängig (AA 21.8.2018; vgl. FT 22.2.2019). Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 21.8.2018).

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist verbreitet. Gefoltert wird u. a., um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen (AA 21.8.2018; vgl. Dawn 21.2.2019, USDOS 13.3.2019). Die Polizei verfügt über keine Kenntnisse gewaltfreier Ermittlungs- und Verhörmethoden (Dawn 21.2.2019). Die Kultur der Straflosigkeit gegen Folter ist in Pakistan genauso tief verwurzelt, wie Folter verbreitet ist (FT 22.2.2019).

Laut verschiedenen Quellen führt Folter gelegentlich zum Tod oder zu schweren Verletzungen. Dies wird jedoch häufig nicht dokumentiert. Es gibt Berichte, dass Polizisten grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen gegen Gefangene einsetzen (USDOS 13.3.2019; vgl. AI 21.2.2018). Nach Einschätzung der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gab es im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2018 98 nachgewiesene Fälle von unverhältnismäßiger Polizeigewalt („excesses“), wobei davon ausgegangen wird, dass die Zahl das wahre Ausmaß nicht wiederspiegelt (HRCP 3.2019 S 71). Im Jahr 2017 wurden 127 solcher Fälle dokumentiert (USDOS 13.3.2019). Die genaue Zahl von Folteropfern sowie Todesfällen durch Folter kann nicht ermittelt werden, da die Vorgänge in Haftanstalten aller Ermittlungsbehörden intransparent sind und der Zugang auch Parlamentariern verweigert wird (FT 22.2.2019).

In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen, dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 21.8.2018).

Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist (AA 21.8.2018; vgl. AI 21.2.2018). In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand (AA 21.8.2018). Im Februar 2019 wurde ein achtjähriger Bub von der Polizei in Lahore mit „Methoden dritten Grades“ gefoltert. In Folge wurde ein dienstrechtliches Verfahren gegen die beteiligten Polizisten und ein Strafverfahren wegen inhumaner Behandlung eines Kindes gegen einen beteiligten Beamten eingeleitet (Dawn 20.2.2019).

Pakistan hat am 31.12.2015 dem Vertragsausschuss der UN-Anti-Folterkonvention erstmals einen nationalen Umsetzungsbericht vorgelegt. Dieser wurde im April 2017 im UN-Ausschuss gegen Folter kritisch diskutiert (AA 20.10.2017). Einige Polizeieinheiten setzen Schritte zur Abschaffung der Folter. So wurden 2017 spezielle Menschenrechtsbeauftragte in allen 22 Polizeistationen Islamabads eingesetzt und zahlreiche Polizeistationen bilden ihre Beamten in Menschenrechten aus. Seit 2011 erhielten mehr als 50.000 Polizisten landesweit Fortbildungen zu Menschenrechten (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•Dawn (20.2.2019): Lahore police torture eight-year-old boy in custody, https://www.dawn.com/news/1464969/lahore-police-torture-eight-year-old-boy-in-custody, Zugriff 22.2.2019

•Dawn (21.2.2019): Focus on torture, https://www.dawn.com/news/1465108/focus-on-torture, Zugriff 22.2.2019

•FT - Friday Times, the (22.2.2019): The human rights minister has repeatedly promised to table an anti-torture bill in the parliament. That promise must be fulfilled, writes Farhatullah Babar, https://www.thefridaytimes.com/ending-the-culture-of-torture-in-pakistan/, Zugriff 22.2.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Korruption

Das pakistanische Strafgesetzbuch untersagt, Bestechungen anzubieten, zu bezahlen oder anzunehmen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind verboten aber weit verbreitete Praxis (GAN Integrity 12.2017; vgl. USDOS 13.3.2019). Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen verbreitet (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Corruption Perceptions Index 2018 von Transparency International nahm Pakistan, wie bereits im Jahr zuvor, die 117. Stelle von 180 Ländern ein (TI 29.1.2019a; vgl. TI 21.2.2018).

Das „National Accountability Bureau“ (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit dem Mandat, Korruption durch Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 13.3.2019), ist jedoch in der Effektivität der Arbeit durch unzureichende Geld- und Personalressourcen eingeschränkt (USDOS 19.7.2018).

Trotz solider Gesetzeslage ist Pakistan nicht in der Lage, Korruption in staatlichen Stellen zu verhindern. Die Regierung setzt die Anti-Korruptionsgesetze nicht effizient durch und Beamte, die in Korruption verwickelt sind, bleiben straffrei (GAN Integrity 12.2017; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Hauptgründe für Korruption sind mangelndes Verantwortungsbewusstsein sowie fehlende leistungsbezogene berufliche Aufstiegschancen bei relativ niedrigen Löhnen (USDOS 29.6.2018).

Korruption ist auch in den unteren Ebenen der Polizei üblich. So werden durch manche Polizeikräfte Gebühren für die Annahme von gerechtfertigten Anzeigen angenommen und Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Anzeigen akzeptiert. Bestechungsgelder zur Vermeidung von Strafzahlungen sind weit verbreitet (USDOS 13.3.2019).

Pakistan hat die UN-Konvention gegen Korruption sowie die Anti-Korruptions-Initiative der Asiatischen Entwicklungsbank und OECD unterzeichnet, nicht jedoch die OECD-Konvention zur Bekämpfung von Bestechung (USDOS 29.6.2018).

Transparency International sieht in Pakistan eine vielversprechende politische Entwicklung. Durch Massenmobilisierung gegen Korruption, kombiniert mit großer politischer Partizipation und Wahlbeteiligung wurde eine neue Regierung gewählt, die weitreichende Reformen in der Korruptionsbekämpfung versprach. Jedoch haben sich die Versprechen noch nicht in Aktionen, insbesondere gegen die große Korruption, manifestiert (TI 29.1.2019b)

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•GAN Integrity (10.2017): Pakistan Corruption Report, https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/pakistan, Zugriff 27.2.2019

•TI – Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://files.transparency.org/content/download/2186/13760/file/CPI%202017%20global%20map%20and%20country%20results.pdf, Zugriff 19.4.2018

•TI – Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 27.2.2019

•TI – Transparency International (29.1.2019b): Asia Pacific: little to no progress on anti-corruption, https://www.transparency.org/news/feature/asia_pacific_makes_little_to_no_progress_on_anti_corruption, Zugriff 27.2.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

•USDOS – US Department of State, Bureau of Economic and Business Affairs (29.6.2018): Investment Climate Statements for 2018 – Pakistan, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018dlid=281710#wrapper, Zugriff 27.2.2019

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen - auch regierungskritische - können sich in Pakistan betätigen, unterliegen jedoch einer geheimdienstlichen Überwachung und Kontrolle. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert (AA 21.8.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).

Die Regierung schränkt die operativen Möglichkeiten von zivilgesellschaftlichen Organisationen mittels Durchsetzung strenger Regulatorien und Überwachung durch Geheimdienste signifikant ein. Internationale und lokale Organisationen müssen vor dem Start unterschiedlicher Projekte offizielle „no-objection certificates“ (NOC) einholen (FH 1.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Seit 2015 müssen sich ausländische NGOs einem aufwendigen Wiederregistrierungsprozess unterziehen. Auch inländische NGOs werden, trotz Vorliegen aller Genehmigungen, staatlicherseits schikaniert (USDOS 13.3.2019). Die Regelungen verbieten vage definierte „politische Aktivitäten“ oder Arbeit außerhalb des genehmigten Arbeitsplanes. Ein Verstoß kann dazu führen, dass die Registrierung der Organisation annulliert wird. Im Oktober 2018 lehnte das Innenministerium von Pakistan die Registrierungsanträge von 18 internationalen NGOs ab. Die daraufhin eingelegten Rechtsmittel wurden ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen (AI 2.2019).

Sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen ist die Arbeit nicht nur in den [ehem.] Stammesgebieten (FATA), sondern auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich; mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 21.8.2018). Laut der Aid Worker Security Database wurde im Jahr 2018 eine Mitarbeiterin einer Hilfsorganisation getötet. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2017 fünf Mitarbeiter getötet (AWSD 3.3.2019).

Die angesehene Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 21.8.2018).

Die Österreichische Botschaft Islamabad hält fest, dass es für im Ausland tätige Menschenrechtsaktivisten bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AI – Amnesty International (2.2019): Laws Designed to Silence: The Global Crackdown on Civil Society Organizations, https://www.amnesty.ch/de/themen/menschenrechtsverteidiger/dok/2019/ngo-unter-druck-gesetze-bedrohen-menschenrechtsarbeit-weltweit/201902_report_laws_designed_to_silence.pdf, Zugriff 12.3.2019

•AWSD – Aid Worker Security Database (3.3.2019): The Aid Worker Security Database, 1997-present, https://aidworkersecurity.org/incidents/search?start=2017detail=1country=PK, Zugriff 12.3.2019

•FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

•HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Ombudsmann

Nach einer präsidialen Verordnung im Jahr 1983 wurde das Amt des Föderalen Ombudsmannes (Wafaqi Mohtasib) geschaffen (Gov Pak 1983/2002). Der Ombudsmann führt unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der Bundesverwaltung („maladministration“) durch. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem Menschen offen. Es gibt unabhängige Ombudsleute für Steuer-, Versicherungs- und Bankangelegenheiten, sowie Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz. Der Ombudsmann behandelt jedoch keine Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Verteidigungsangelegenheiten betreffen (FOP o.D.).

Weiters gibt es Ombudsleute, die von den Provinzen eingesetzt werden und die für Beschwerden gegen die Provinzverwaltungsbehörden zuständig sind (OM PJ o.D., OM KP o.D., OM BL o.D., OM SD o.D.). Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad, sowie mit Büros in jeder Provinz. Das Gesetz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verlangt die Einrichtung von zuständigen Ombudsmännern in jeder Provinz. Sindh, Gilgit-Balitstan, Punjab und Khyber Pakhtunkhwa haben diese eingerichtet. (USDOS 13.3.2019; vgl. Dawn 3.1.2019).

Quellen:

•Dawn (3.1.2019): KP gets first anti-harassment ombudsperson, https://www.dawn.com/news/1455134, Zugriff 12.3.2019

•FOP – Federal Ombudsman of Pakistan (o.D.): What We Do, http://www.mohtasib.gov.pk/frmDetails.aspx, Zugriff 12.3.2019

•Gov Pak – Government of Pakistan (1983/2002): Establishment of the Office of Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) Order, 1983, (Amended and updated vide Ordinance No. LXXII of 2002), http://www.mohtasib.gov.pk/wafaqimoh/userfiles1/file/Mohtasib/regulations/presidential-order-1983.pdf, Zugriff 12.3.2019

•OM BL – Office of the Ombudsman Balochistan (o.D.): Welcome to Ombudsman Balochistan Website, http://www.ombudsmanbalochistan.gov.pk/index.php/en/, Zugriff 12.3.2019

•OM KP – Provincial Ombudsman Khyber Pakhtunkhwa (o.D.): Welcome to Ombudsman Office Peshawar, Khyber Pakhtunkhwa, https://www.ombudsmankp.gov.pk/, Zugriff 12.3.2019

•OM PJ – Office of the Ombudsman Punjab (o.D.): Ombudsman’s Message, http://www.ombudsmanpunjab.gov.pk/, Zugriff 12.3.2019

•OM SD - Provincial Ombudsman (Mohtasib) Sindh (o.D.): Message from the Mohtasib-e-Aala Sindh (Ombudsman Sindh), http://www.mohtasibsindh.gov.pk/, Zugriff 12.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die pakistanische Armee umfasst die Teilstreitkräfte Heer (mit Nationalgarde), Marine (mit Maritime Security Agency) und Luftwaffe (Pakistan Fiza'ya) (CIA 5.2.2019). Pakistans Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 21.8.2018). Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 16 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 im Reservistenstand (Offiziere bis 50) und Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 5.2.2019). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 21.8.2018).

Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten. Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, die in den drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine unterschiedlich gehandhabt wird. Urteile der militärischen Gerichtsbarkeit gegen Militärangehörige sind nicht vor zivilen Gerichten anfechtbar. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen (AA 21.8.2019).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert: Grundrechte, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz; Verbot willkürlicher Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist in Pakistan nach wie vor nicht abgeschafft) (AA 21.8.2018).

Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind überlastet. Die Judikative ist nicht in der Lage, Menschenrechte besser zu schützen (AA 5.3.2019).

Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt kritisch. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird. Bei der Bekämpfung von Terrorismus und Militanz werden Menschenrechtsverletzungen in Kauf genommen. Führenden Politikern fehlt vielfach das Grundverständnis für die Relevanz menschenrechtlicher und anderer völkerrechtlicher Normen, zu deren Einhaltung sich Pakistan verpflichtet hat (AA 21.8.2018).

Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte sind u.a. extralegale und gezielte Tötungen, erzwungenes Verschwindenlassen, Folter, willkürliche und überlange Untersuchungshaft, willkürliche und ungesetzliche Verletzung der Privatsphäre, Zensur, Blockieren von Webseiten, willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Journalisten, schwere Schikanen und Einschüchterungen und medienwirksame Angriffe gegen Journalisten und Medienherausgeber, staatliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit inklusive übermäßig restriktive Gesetze gegen internationale NGOs, Einschränkungen der Religionsfreiheit und Diskriminierung religiöser Minderheiten, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Korruption in den Behörden, Rekrutierungen und Einsatz von Kindersoldaten durch nichtstaatliche militante Gruppen, fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung, sexueller Belästigung, sogenannter Ehrverbrechen, weiblicher Genitalverstümmelung und Gewaltverbrechen aufgrund von Geschlecht, Genderidentität und sexueller Orientierung, gesetzliches Verbot gleichgeschlechtlicher Handlungen, Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft, transnationaler Menschenhandel und die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Wegen fehlender Rechenschaftspflicht der Regierung bleiben Vergehen oft ungeahndet, was zu einer Kultur der Straflosigkeit der Täter führt, unabhängig davon, ob es sich um staatliche oder nicht-staatliche Täter handelt. Die Behörden bestrafen Beamte nur selten für Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 17.1.2019, AI 21.2.2018).

Gemäß Angaben der vom Innenministerium eingesetzten Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIOED) wurden im Zeitraum 2011 bis 31.1.2019 COIOED 5.777 Fälle zur Kenntnis gebracht und davon 3.599 Fälle abgeschlossen; 2.178 Fälle sind noch offen (COIOED 1.2.2019). Im Jahr 2018 wurden von COIOED 1.098 neue Fälle registriert und 671 Fälle abgeschlossen; 2017 wurden 868 neue Fälle aufgenommen und 555 Fälle abgeschlossen (COIOED 23.2.2019).

Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form der sogenannten „police encounters“ vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Laut der NGO „Human Rights Commission of Pakistan“ kamen 2017 landesweit hunderte Personen bei „police encounters“ ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 21.8.2018). Im Jänner 2019 wurde im Punjab vier Personen, darunter Eltern und ihre Tochter, von der Polizei erschossen. Gemäß offiziellen Angaben waren die Toten Mitglieder des Islamischen Staates, Zeugenaussagen und Amateurvideos geben jedoch an, dass die Familie, die mit dem Auto unterwegs war, grundlos beschossen wurde. Nachdem die Videos veröffentlicht wurden, ordnete der Provinzminister eine Untersuchung, sowie die Verhaftung aller am Ereignis beteiligten Beamten an (Dawn 20.1.2019).

In zahlreichen Fällen bleiben Strafgefangene über viele Jahre hinweg widerrechtlich inhaftiert, obwohl ihre Haftstrafe bereits verbüßt ist. Ein häufiger Grund ist, dass die Strafgefangenen oder ihre Familienangehörigen nicht die notwendigen Mittel aufbringen können, die gleichzeitig mit der Haftstrafe verhängte Geldbuße nach Ablauf der Haftzeit zu begleichen. Ein anderer Grund ist, dass Gerichtsurteile nicht konsequent umgesetzt werden. Andere Personen werden, ohne dass gegen sie eine Haftstrafe verhängt wurde, nur deshalb in Haft genommen, weil sie nicht in der Lage sind, gegen sie verhängte Bußgelder zu begleichen (AA 21.8.2018).

Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind Blasphemiefälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.8.2018).

Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten halten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte ab. Per Gesetz von 2012 wurde 2015 die Nationale Kommission für Menschenrechte als unabhängiges Komitee eingerichtet. Im November 2015 wurde wieder ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte eingerichtet (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.3.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan--innenpolitik/205010, Zugriff 12.3.2019

•AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•COIOED – Commission of Inquiry on Enforced Disappearances (1.2.2019): Monthly Progress on Cases of Alleged Enforced Disappearances – January 2019, http://coioed.pk/wp-content/uploads/2019/02/20190101SUBMISSION-OF-MONTHLY-SUMMARY-JANUARY-2019.doc, Zugriff 12.3.2019

•COIOED – Commission of Inquiry on Enforced Disappearances (23.2.2019): Month Wise Receipt/Disposal of Cases by COIOED, http://coioed.pk/wp-content/uploads/2019/02/MONTH-WISE-RECEIPT-DISPOSAL-OF-CASES-BY-COIOED-2nd.doc, Zugriff 12.3.2019

•Dawn (20.1.2019): Outrage over family’s killing by Punjab police, https://www.dawn.com/news/1458676/outrage-over-familys-killing-by-punjab-police, Zugriff 12.3.2019

•HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit. Diese kann jedoch eingeschränkt werden zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Journalisten kritisieren häufig die Regierung, doch Bedrohungen, Schikanen, Gewalt und Morde gegen Journalisten, die über sensible Themen berichten, kommen vor. Aus diesem Grund praktizieren Journalisten und Herausgeber Selbstzensur (USDOS 13.3.2019).

Grundsätzlich besteht in Pakistan eine große Medienvielfalt und die Meinungsfreiheit ist verhältnismäßig gut ausgeprägt (ÖB 10.2018), die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Staatliche Stellen und das Militär versuchen, die Medien mittels legaler und extralegaler Methoden unter Kontrolle zu halten. Die Berichterstattung zu Korruptionsskandalen und politisch heiklen Themen wurde 2017 großteils toleriert, jedoch kam es im Jahr 2018 durch Restriktionen gegen Investigativmedien zu einer Einschränkung der Berichterstattung (FH 1.2019). Insbesondere vor den Parlamentswahlen 2018 war eine Verschlechterung der Lage auch über klassische Tabuthemen wie Belutschistan (separatistische Aufstände, extralegale Tötungen, Verschwindenlassen) hinaus zu beobachten (ÖB 10.2018; vgl. BfA 12.4.2019, HRCP 3.2019).

In den [ehem.] Stammesgebieten (FATA) gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, die Medienberichterstattung auch aus dieser Region zu verbessern (AA 21.8.2018). Um in Azad Kaschmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten (USDOS 13.3.2019).

Journalisten beklagen regelmäßig direkte Repressionen durch Regierungsstellen, vor allem als Reaktion auf investigativen Journalismus gegenüber prominenten Politikern, Bürokraten oder Unternehmern (AA 21.8.2018). Kritik am Militär kann zu politischen oder wirtschaftlichen Repressalien seitens der Regierungsbehörden führen (USDOS 13.3.2019) und kann, wie auch Kritik an den Sicherheitsdiensten oder am Blasphemiegesetz – wenn überhaupt – nur vorsichtig geäußert werden. Dies gilt für traditionelle Medien ebenso wie für soziale Medien im Internet (AA 21.8.2018). Die geltenden Blasphemiegesetze schränken die Rechte des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung zu Fragen betreffend Religion und religiöse Lehre ein (USDOS 13.3.2019).

Es gibt Fälle von Gewalt und Einschüchterungen, die sowohl von staatlichen Stellen wie auch Extremistengruppen gezielt gegen Medienvertreter und deren Familien gerichtet sind. Mutmaßliche Fälle von Verschwindenlassen betreffen auch Aktivisten in sozialen Medien und Journalisten (USDOS 13.3.2019; vgl. BfA 12.4.2019, HRCP 3.2019). Die Täter solcher Verbrechen bleiben meist straffrei (FH 1.2019). Im Jahr 2018 wurden Journalisten getötet, jedoch ist unklar, ob dies im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stand (USDOS 13.3.2019). Mit der verbesserten Sicherheitslage seit 2014 hat sich die physische Sicherheit von Journalisten deutlich verbessert. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen greifen Journalisten weiter an, aber die Zahl dieser Übergriffe sinkt seit fünf Jahren (AA 13.3.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Ein am 12. September 2018 veröffentlichter Bericht des Committee to Protect Journalists (CPJ) hingegen betont, dass sich die Pressefreiheit trotz eines Rückgangs an Ermordungen von bzw. Angriffen auf Journalisten deutlich verschlechtert hat und bringt die beiden Entwicklungen in Verbindung. Die militärische Führung habe durch Zugangssperren zu bestimmten Regionen (darunter die Provinz Belutschistan und Teile von Khyber Pakhtunkhwa) sowie durch Aufforderungen zur Selbstzensur mittels direkter und indirekter Einschüchterungsmethoden auf unauffällige, jedoch sehr effektive Art, die Berichterstattung beschränkt (ÖB 10.2018).

Reporter ohne Grenzen (RSF) listete Pakistan im Jahr 2018, wie bereits im Jahr zuvor, im World Press Freedom Index auf Platz 139 unter weltweit 180 Ländern (RSF 2018a; vgl. RSF 26.4.2017). Die hohe Zahl an Gewalttaten durch Extremisten und Geheimdienst gegen Journalisten wird als Hauptgrund genannt, warum sich Pakistan im Index nicht verbessern konnte (RSF 2018b).

Bei der Verbreitung von Medieninhalten spielen zunehmend die sozialen Medien eine wichtige Rolle. Das Internet ist in Pakistan weitgehend frei zugänglich (AA 21.8.2018). Gemäß des 2016 in Kraft getretenen Gesetzes „Prevention of Electronic Cybercrimes Act“ (PECA) hat die Regierung mächtige Durchsetzungskraft, um Internetinhalte zu blockieren. Das Gesetz erlaubt den Behörden, die Kommunikation der Bevölkerung zu überwachen (USDOS 13.3.2019; vgl. BfA 12.4.2019). Sperren kann jedoch mit relativ einfachen Maßnahmen, wie der Nutzung von VPN-Clients, entgegengetreten werden (AA 21.8.2018).

Die Österreichische Botschaft Islamabad hält fest, dass es für im Ausland tätige Journalist/innen bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•BfA – Bytes for All (12.4.2019): Pakistan‘s Internet Landscape 2018, https://bytesforall.pk/sites/default/files/Internet%20Landscape%20Report%20final.pdf, Zugriff 23.4.2019

•FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•RSF – Reporter ohne Grenzen (2018a): Rangliste der Pressefreiheit 2018, http://www.rog.at/wp-content/uploads/2015/05/Rangliste-Pressefreiheit-2018.pdf, Zugriff 14.3.2019

•RSF – Reporter ohne Grenzen (2018b): RSF’s 2018 Index – Asia-Pacific democracies threatened by China’s media control model, http://www.rog.at/wp-content/uploads/2015/05/Asia-Pacific_Regional-Analysis_2018-Index_EN.pdf, Zugriff 14.3.2019

•RSF – Reporter ohne Grenzen (26.4.2017): Всемирный рейтинг свободы прессы 2017 – год великого поворота, https://rsf.org/sites/default/files/2017_-_god_velikogo_povorota_0.pdf, Zugriff 14.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, werden aber in der Praxis eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Die Versammlungsfreiheit kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung oder durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 21.8.2018). Versammlungen von mehr als vier Personen können von den Distriktbehörden untersagt werden. Das Gesetz erlaubt es der Regierung, alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019).

Pakistan hält regelmäßige Wahlen ab und hat eine kompetitive Mehrparteienlandschaft. Oppositionsparteien sind frei in ihrer Arbeit und bei der Teilnahme an Wahlen. Jede der letzten drei Bundeswahlen führte dazu, dass eine bisherige Oppositionspartei in die Regierung kam. Oppositionsparteien haben auf Provinzebene Regierungsbeteiligungen oder deutliche Anteile an Parlamentssitzen. Die neuesten Beschwerden politischer Repression betrafen mutmaßliche Versuche des Militärs oder verbündeter Parteien wie der PTI, andere Parteien zu schwächen (FH 1.2019).

In Azad-Jammu und Kaschmir (AJK) und Gilgit Baltistan (GB) wird die Politik durch lokale Zweigstellen der großen pakistanischen Parteien dominiert. Es gibt wenige lokale Parteien, die aber eng mit dem pakistanischen Establishment verbunden sind. Kleine nationalistische Parteien werden aktiv marginalisiert oder direkt vom politischen Prozess ausgeschlossen. Sowohl AJK als auch GB verbietet politische Parteien, die gegen einen Beitritt Kaschmirs zu Pakistan sind (FH 1.2018).

Im Jahr 2018 gab es zahlreiche Demonstrationen und Proteste zu einer Vielzahl von Themen. Diese Veranstaltungen konnten in der Regel an Orten stattfinden, wo sie auch eine große Aufmerksamkeit erhielten (HRCP 3.2019). Es gab mehrere friedliche Großkundgebungen des Pashtun Tahaffuz Movement (PTM). Es gibt Berichte, dass die Behörden Personen mittels Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme hinderten, jedoch keine systematische Gewaltanwendung gegen PTM-Unterstützer stattfand (USDOS 13.3.2019; siehe auch Abschnitt 17.3).

Die Österreichische Botschaft Islamabad hält fest, dass es bei oppositioneller Betätigung im Ausland, also etwa für eine andere Partei als die Regierungspartei, bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•FH – Freedom House (1.2018b): Freedom in the World 2018 – Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/pakistani-kashmir, Zugriff 26.2.2019

•FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Haftbedingungen

Ein „First Information Report“ (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Ein Polizeirichter (Magistrate) kann eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage anordnen. Diese Einschränkungen werden nicht immer eingehalten. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld. Des Weiteren gibt es Berichte über Verhaftungen von Personen ohne gerichtliche Genehmigung (USDOS 13.3.2019).

Die Haftbedingungen sind großteils sehr schlecht (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Nach Feststellung von UNODC und HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene (AA 21.8.2018). Obwohl sich die qualitative und quantitative Ernährungssituation verbessert hat, führt unzureichende medizinische Versorgung und unzureichende Nahrungsversorgung in den Gefängnissen zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung. In vielen Einrichtungen sind Hygiene, Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasserzugang inadäquat. Die meisten Haftanstalten sind veraltet (USDOS 13.3.2019). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist unzureichend (AA 21.8.2018) und wird durch bürokratische Verfahren erschwert (USDOS 13.3.2019).

Haftanstalten sind chronisch überbelegt. Dies gilt insbesondere für die Gefängnisse in Punjab (AA 21.8.2018; vgl. HRCP 3.2019). HRCP berichtet, dass mit Stand Juli 2018 landesweit ca. 78.000 Personen in Haft waren, während die Kapazität der Haftanstalten landesweit auf ca. 64.000 ausgelegt ist. 2018 lag die Kapazität der Haftanstalten in Punjab bei ca. 33.000 bei einer Belegung von ca. 49.000 Personen (HRCP 3.2019). Gemäß HRCP war für 2017 der Bau weiterer drei Gefängnisse angekündigt worden (HRCP 4.2018), jedoch konnte 2018 kein Fortschritt bei diesen Projekten beobachtet werden (HRCP 3.2019).

Ungefähr 70 % [vgl. HRCP 3.2019: ca. 49.000 von 78.000] der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. Viele Untersuchungshäftlinge können keine Kaution bezahlen. Der „Code of Criminal Procedure (Amendment) Act, 2011“ sollte Möglichkeiten schaffen, Untersuchungsgefangene sowie Strafgefangene bei überlangen Berufungsverfahren auf Kaution zu entlassen. Auch sieben Jahre nach Inkrafttreten ist der Anteil der Untersuchungshäftlinge an der Gesamtzahl der Inhaftierten nicht gesunken (AA 21.8.2018).

Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzureichenden hygienischen Bedingungen und Mangel an medizinischer Versorgung ausgesetzt (AA 12.8.2018).

Jugendgefängnisse existieren nicht (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019), jugendliche Straftäter sind aber in anderen Gebäuden als Erwachsene untergebracht (USDOS 13.3.2019). Der Jugendstrafvollzug erfüllt sowohl die nach pakistanischem Recht als auch durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen nicht. Auch im Jugendstrafvollzug verbringen viele Gefangene eine längere Zeit in Untersuchungshaft als sie als Höchststrafe für ihr Vergehen erhalten könnten und nach Ablauf der Strafhaft kommt es bis zur Freilassung z.T. zu langen Verzögerungen (AA 21.8.2018). Jugendliche Häftlinge sind durch andere Häftlinge oder Personal Missbrauch, Vergewaltigung oder anderer Gewalt ausgesetzt (USDOS 13.3.2019).

Die Menschenrechtskommission von Pakistan (HRCP) erklärte in ihrem Jahresbericht von 2017 auf Grundlage von Medienbeobachtung, dass es in diesem Jahr in pakistanischen Gefängnissen zu 47 Fällen von Gewalt oder Folter kam, bei denen 32 Männer gestorben sind (HRCP 4.2018). Es gibt Berichte über Folter in Militärgefängnissen (AI 21.2.2018; vgl. NYT 25.7.2015), jedoch bleiben solche Informationen meist geheim, da Militärgerichte und -gefängnisse ihre Verfahren und Procedere nicht veröffentlichen (VB 14.6.2018).

Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einen in jeder Provinz [vgl. Abschnitt 9]. Inspektoren besuchen die Gefängnisse und Haftanstalten unregelmäßig. Internationalen Organisationen wird der Zugang zu Gefängnissen in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan untersagt. Einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten werden Kontrollbesuche in Haftanstalten für Jugendliche und Frauen erlaubt (USDOS 13.3.2019). In den vergangenen Jahren wurden Infrastruktur und Abläufe in bestehenden Haftanstalten verbessert und neue Gefängnisse errichtet. Dadurch können Untersuchungshäftlinge vermehrt von verurteilten Straftätern getrennt untergebracht werden (USDOS 13.3.2019; vgl. USDOS 20.4.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 10.4.2019

•NYT – New York Times (25.7.2015): In Pakistan, Detainees Are Vanishing in Covert Jails, https://www.nytimes.com/2015/07/26/world/asia/detainees-vanish-in-secretive-facilities-as-pakistan-fights-taliban.html, Zugriff 15.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

•USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 – Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 15.3.2018

•VB - Büro des Verbindungsbeamten des BM.I in Islamabad (14.6.2018): Auskunft per E-Mail

Todesstrafe

Das 2008 eingeführte Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Dezember 2014 zunächst für terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug, aufgehoben (ÖB 10.2018). Bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden (AA 21.8.2018; vgl. ÖB 10.2018, HRCP o.D.). Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus, den Pakistan ebenfalls ratifiziert hat. Es besteht die Gefahr, dass Personen wegen eines Tatbestandes, der gemäß dieses Paktes von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen ist, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden (AA 21.8.2018).

Für das Jahr 2018 wurden 14 Hinrichtungen und 250 [AI] bis 346 [HRCP] verhängte Todesurteile registriert (AI 10.4.2019; vgl. HRCP 3.2019); Für das Jahr 2017 wurden 64 (HRCP 3.2019; vgl. AI 10.4.2019), 2016 ca. 80 und 2015 über 300 Hinrichtungen dokumentiert (AI 10.4.2019). Es wurden Personen hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat minderjährig waren (ÖB 10.2018). Die Gesamtzahl der Insassen im Todestrakt pakistanischer Gefängnisse beträgt Stand Oktober 2018 4.688. Seit der Aufhebung des Moratoriums wurden in Pakistan, bis Oktober 2018, 496 Personen hingerichtet (JPP 4.10.2018).

Gemäß Angaben des militärischen Pressedienstes Inter-Services Public Relations (ISPR) von Mitte Dezember 2018 wurden seit Bestehen der Militärgerichte von diesen in 546 abgeschlossenen Fällen 310 Todesurteile verhängt, die in 56 Fällen bereits exekutiert wurden (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Die Prozesse werden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht (ÖB 10.2018). [Anmerkung: Für mehr Informationen zu den Militärgerichten siehe Abschnitt 4.1.]

Als besondere Problematik sind die als rechtliche Handhabe zur Unterdrückung religiöser Minderheiten dienenden Blasphemiegesetze anzuführen, die Herabwürdigungen des Propheten mit der Todesstrafe bedrohen. Diese wurde bisher allerdings in diesem Zusammenhang noch nie vollzogen [siehe auch Abschnitt 16.5] (ÖB 10.2018).

Die Analyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Rechtsfehler passieren und die Verfahrensrechte der Angeklagten schwer missachtet werden. Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund der Geständnisse der Angeklagten verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass Geständnisse immer wieder durch Folter oder Misshandlung im Polizeigewahrsam erzwungen werden. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich sehr zweifelhaften Verfahren, in mehreren Fällen besteht Grund zur Annahme, dass die hingerichtete Person zum Tatzeitpunkt minderjährig war (AA 21.8.2018).

Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis zum Obersten Gerichtshof (Supreme Court) und anschließend die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen (AA 30.5.2016). Gnadengesuche werden, Berichten zufolge, generell ohne Einzelfallprüfung abgelehnt (ÖB 10.2018; vgl. JPP 11.4.2018). Der Oberste Gerichtshof hat seit Dezember 2014 in Berufungsverfahren 85 % aller Todesurteile aufgehoben (JPP 4.10.2018).

Quellen

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AI – Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 10.4.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (o.D.): Death penalty offences, http://hrcp-web.org/hrcpweb/death-penalty-offences/, Zugriff 26.2.2019

•JPP – Justice Project Pakistan (11.4.2018): No Mercy – a Report on Clemency for Death Row Prisoners in Pakistan, http://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/04/No-Mercy_Final-Report1.pdf, Zugriff 26.2.2019

•JPP – Justice Project Pakistan (4.10.2018): Counting the Condemned – Data Analysis of Pakistan’s Use of the Death Penalty, https://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/10/2018_10_04_Counting-the-Condemned-Final.pdf, Zugriff 26.2.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

Religionsfreiheit

Laut Volkszählung 2017 sind 96,28 % der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans muslimisch, 1,59 % Christen, 1,6 % Hindus, 0,22 % Ahmadi, 0,25 % gelistete Kasten („scheduled castes“) und 0,07 % gehören einer anderen Religion an (PBS 2017b). CIA World Factbook gibt an, dass von den Muslimen ca. 85-90 % Sunniten und 10-15 % Schiiten sind (CIA 5.2.2019); USDOS geht anhand der Volkszählung 1998 davon aus, dass 75 % der muslimischen Bevölkerung offiziell als Sunniten und 25 % als Schiiten geführt werden. Weitere Religionsgemeinschaften sind Zoroastrier, Bahai, Sikh, Buddhisten, und kleinere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten. Minderheitenvertreter schätzen die Anhängerzahl der religiösen Minderheiten auf 6-10 Millionen Menschen (USDOS 29.5.2018).

Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islam konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973/2016; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 29.5.2018). Am 28.11.2018 wurde Pakistan vom US-Amerikanischen Außenministerium in Bezug auf Religionsfreiheit als besonders besorgniserregendes Land („Country of Particular Concern under the International Religious Freedom Act of 1998“) eingestuft, da systematische, ständige und schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit von staatlicher Seite durchgeführt oder toleriert werden (USDOS 11.12.2018).

Vertreter der Minderheiten berichten, dass die Regierung bei der Sicherung der Rechte der Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent sei und dass die Maßnahmen der Regierung zur Unterbindung von Zwangskonvertierungen religiöser Minderheiten zum Islam unzureichend seien (USDOS 29.5.2018).

Die Lage der religiösen Minderheiten - vor allem Christen und Hindus sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat nicht als Muslime anerkannt werden -, ist weiterhin schwierig. Viele sind Zwangsarbeit ausgesetzt und leben in Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen gemäßigte Sunniten und Muslime, die nicht einer konservativen Islam-Auslegung folgen, wie die Sufis, aus (AA 1.2.2019). Das Antreten von extremistischen religiösen Parteien im Wahlkampf 2018 führte zu vermehrten Bedrohungen und verhetzender Sprache gegenüber religiösen Minderheiten (USCIRF 4.2019). [Anmerkung: Für eine detaillierte Lagebeschreibung der unterschiedlichen religiösen Gruppen siehe die Abschnitte 16.1, 16.2, 16.3, 16.4]

Laut PIPS wurden im Jahr 2018 bei insgesamt 16 religiös oder konfessionell motivierten Terroranschlägen 59 Menschen getötet (PIPS 1.2019 S 53, 59); im Jahr 2017 gab es 26 religiös oder konfessionell motivierte Terroranschläge mit insgesamt 87 Toten (PIPS 7.1.2018 S 60, 68).

Gemäß Menschenrechtsaktivisten haben weder Bundes- noch Provinzbehörden substanzielle Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Obersten Gerichtes von 2014 gemacht, die die Regierung dazu verpflichtet, religiöse Minderheiten zu schützen (USDOS 29.5.2018). Gerichte und Polizei versagen oft darin, religiöse Minderheiten zu schützen. NGOs kritisieren die Behörden, dass die Polizei Angriffe auf Mitglieder der religiösen Minderheiten nicht erfolgreich verhindert bzw. erfolglos bei der Verhaftung der Täter ist. Es gibt allerdings Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und einzelne Beispiele, wo lokale Behörden unter großem persönlichen Risiko Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und Mob-Gewalt schützen (USDOS 13.3.2019). Es gibt auch Berichte über Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei unterbunden werden konnten (USDOS 29.5.2018).

Die umstrittene Blasphemie-Gesetzgebung sieht für Gotteslästerung die Todesstrafe vor, die allerdings im Zusammenhang mit diesem Delikt noch nie vollstreckt wurde (AA 21.8.2018). Die Blasphemiegesetze werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und andere Mitglieder religiöser Minderheiten angewendet (USDOS 13.3.2019) und gemäß Interessenvertretungen sind Mitglieder religiöser Minderheiten überproportional von der Anwendung der Blasphemiegesetze betroffen (USDOS 29.5.2018). [Anmerkung: Für mehr Informationen zur Blasphemiegesetzgebung siehe Abschnitt 16.5]

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt die Freiheit, die Religion zu wechseln, nicht ein. Für Apostasie – Abfall vom Islam – gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise [vgl. dazu Abschnitt 16.6] (AA 21.8.2018).

Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen und ihre Finanzierung nachweisen müssen. Anführer der Zivilgesellschaft sagen, dass die Lehre religiöser Intoleranz weiterhin weit verbreitet ist. Es gibt Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder extremistische Inhalte lehren. Der nationale Aktionsplan gegen Terror sieht explizit die Bekämpfung von Hassreden vor. Einige Fälle wurden strafrechtlich verfolgt. Auch wurde die Bewegungs- und Redefreiheit von Klerikern eingeschränkt, denen vorgeworfen wird, religiösen Hass zu verbreiten (USDOS 29.5.2018).

Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden, jedoch verweigern lokale Behörden Ahmadis regelmäßig notwendige Baubewilligungen. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 29.5.2018).

Ehen, die gegen die Vorgaben des Islam geschlossen werden, werden nicht anerkannt. So wäre z.B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Im Allgemeinen gibt es in Pakistan keine dem österreichischen Rechtssystem vergleichbare zivile Ehe: Muslime heiraten nach islamischem Recht und lassen ihre Ehe in der Folge vor staatlichen Stellen registrieren; für andere Religionsangehörige gelten wiederum eigene Regelungen (ÖB 10.2018).

Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige religiöser Minderheiten reserviert (NAP 25.2.2019; vgl. USDOS 29.5.2018). Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert – je einer für jede Provinz (USDOS 29.5.2018). Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen; vier in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (Pakistan Constitution §106). Die gewählten Parteien und nicht die Minderheitenversammlungen bestimmen die Minderheitenvertreter (USDOS 29.5.2018). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014 S 75).

Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 21.8.2018). Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interkonfessionelle Harmonie organisiert die Teilnahme am Hajj und anderen islamischen Pilgerfahrten. Das Budget des Ministeriums deckt auch finanzielle Hilfen für autochthone Minderheiten ab; darunter die Renovierung von Glaubensstätten, kleine Entwicklungsprojekte, Stipendien und die Durchführung religiöser Feiertage (USDOS 29.5.2018).

Die meisten Minderheitengruppen berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der öffentlichen Verwaltung und bei der Aufnahme an Hochschulen. Im staatlichen Bereich gilt auf nationaler Ebene eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Vertreter religiöser Minderheiten berichten von einer „Gläsernen Decke“, die verhindert, dass Nicht-Muslime in höhere Positionen im öffentlichen Dienst befördert würden. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, jedoch würden Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in Dienstgrade höher als Colonel [Oberst] aufsteigen (USDOS 29.5.2018; vgl. AA 21.8.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•BBC News (12.7.2017): Pakistan’s secret atheists, https://www.bbc.com/news/magazine-40580196, Zugriff 25.2.2019

•BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (10.2014): Pakistan – Challenges and Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 25.2.2019

•CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019

•NAP – National Assembly of Pakistan (25.2.2019): Composition, http://www.na.gov.pk/en/composition.php, Zugriff 25.2.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•Pakistan Constitution (1973, amend. 2016): Constitution of the Islamic Republic of Pakistan (1973) As Amended by The Constitution Twenty Second Amendment Act, 2016 Article: 227 Provisions relating to the Holy Quran and Sunnah, https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-and-sunnah/, Zugriff 25.2.2019

•Pakistan Constitution (o.D.): 106. Constitution of Provincial Assemblies, http://www.pakistani.org/pakistan/constitution/part4.ch2.html, Zugriff 25.2.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017b): Population by Religion, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 25.2.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (1.2017): Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1407844/90_1490341007_2017-01-unhcr-pakistan-religious-minorities.pdf, Zugriff 25.2.2019

•USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 1 Countries (Recommended for CPC Designation): Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008197/Tier1_PAKISTAN_2019.pdf, Zugriff 15.5.2019

•USDOS - US Department of State (11.12.2018): Religious Freedom Designations – Press Statement, https://www.state.gov/secretary/remarks/2018/12/288006.htm, Zugriff 25.2.2019

•USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436800.html, Zugriff 25.2.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten

In Pakistan finden sich verschiedene Ausmaße der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Pakistan auch in mehrere Untergruppen. Die Sunniten unterteilen sich in hauptsächlich drei Gruppen. Von diesen formen die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] die überwiegende Mehrheit mit ungefähr 60 % der sunnitischen Bevölkerung. Deobandis werden auf ungefähr 35 % der Sunniten geschätzt und machen damit die zweitgrößte sunnitische Subsekte aus. Eine kleine Anzahl von ungefähr 5 % der Sunniten folgt der Ahl-e Hadith (Salafi) Schule des Islam. Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014).

Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind Nizari-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Laut Australian Department of Foreign Affairs and Trade sind Schiiten im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten. (UKHO 1.2019).

Religiös/konfessionell motivierte bzw. intra-konfessionelle Gewalt ("sectarian violence") führen weiterhin zu Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten sowie Schiiten, die von militanten sunnitischen Organisationen wie Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) oder den Taliban attackiert werden (AA 21.8.2018; vgl. UKHO 1.2019, NCHR 2.2018). Diese Gruppen bedrohen direkt reilgiöse Minderheiten sowie Anhänger der Mehrheitsreligion, die sich öffentlich für Religionsfreiheit oder die Rechte religiöser Minderheiten einsetzen (USCIRF 4.2019). Hazara sind das Hauptziel sunnitischer Extremistengruppen, die gegen Schiiten vorgehen (USCIRF 4.2018; vgl. Abschnitt 17.2).

Die Zahl konfessionell motivierter Gewalttaten geht seit dem Jahr 2013 kontinuierlich zurück (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Im Jahr 2018 gab es zwölf Fälle konfessionell motivierter Gewalt (minus 40 % zum Vorjahr) mit 51 Todesopfern (minus 31 % zum Vorjahr). Sieben der zwölf Angriffe galten Mitgliedern der schiitischen Glaubensgemeinschaft und drei Angriffe wurden gegen Sunniten durchgeführt. Zehn der zwölf Angriffe fanden in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan statt (PIPS 7.1.2019).

Bei einem terroristischen Anschlag durch den Islamischen Staat im November 2018 auf einen Markt in einer schiitisch dominierten Gegend in Orakzai, Khyber Pakhtunkhwa, wurden 35 Menschen getötet (darunter über zwei Dutzend Schiiten, sieben Sunniten und drei Sikh). (PIPS 7.1.2019; vgl. ET 23.11.2018).

Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen von Schiiten während des religiösen Feiertages Muharram (UKHO 1.2019). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 29.5.2018; vgl. HRCP 3.2019) und hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Aschura-Fests zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt, die gemäß Beobachtern 2017 friedlicher als in den Vorjahren abliefen. Das sunnitisch-deobandi-dominierte Pakistan Ulema Council rief für Muharram 2017 die sunnitische Gemeinschaft auf, schiitischen Prozessionen Respekt entgegenzubringen und von Konfessionalismus abzusehen (USDOS 29.5.2018).

Das Militär stellt Eskorten für schiitische Pilger zur Verfügung, die durch Sindh und Belutschistan in den Iran reisen. Zwischen den organisierten Eskorten können jedoch längere Zeiträume von bis zu drei Monaten liegen. Somit sind schiitische Pilger gezwungen, ihre Reise zu verschieben, oder das Risiko gezielter Angriffe durch militante Gruppen einzugehen (DFAT 20.2.2019; vgl. UKHO 1.2019).

Anmerkungen:

Zur regionalen Aufteilung der Anschläge gegen muslimische Denominationen vgl. Abschnitt 3., Sicherheitslage samt Unterabschnitten.

Für Informationen zur mehrheitlich schiitischen Volksgruppe der Hazara siehe Abschnitt 17.2.

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 25.2.2019

•DFAT – Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 15.5.2019

•ET - Express Tribune, the (23.11.2019): 31 dead as bomb rips through busy market in Orakzai, https://tribune.com.pk/story/1852844/1-least-20-dead-orakzai-market-blast/, Zugriff 29.3.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•NCHR – National Commission for Human Rights Pakistan (2.2018): Understanding the Agonies of Ethnic Hazaras, https://nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2019/01/HAZARA-REPORT.pdf, Zugriff 12.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•UKHO – UK Home Office (1.2019): Country Policy and Information Note Pakistan: Shia Muslims, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002540/CPIN-Pakistan-Shias-v2.0_Jan_2019_.pdf, Zugriff 29.3.2019

•USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2018): 2018 Annual Report – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435658/1226_1529394139_tier1-pakistan.pdf, Zugriff 25.2.2019

•USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 1 Countries (Recommended for CPC Designation): Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008197/Tier1_PAKISTAN_2019.pdf, Zugriff 15.5.2019

•USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436800.html, Zugriff 25.2.2019

Ahmadis

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz (AA 21.8.2018). Die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiya teilt sich in die Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore) (BFA 10.2014). Die Bezeichnung „Qadiani“ wird als abfällige Bezeichnung gesehen (UKHO 6.2018; vgl. PT 5.9.2018).

Es gibt keine zuverlässigen Statistiken zur Anzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft. Bei der Nationalen Registrierungsbehörde NADRA sind ca. 167.000 Personen als Ahmadis registriert (UKHO 6.2018). Laut Ergebnissen der Volkszählung 2017 sind 0,22 % der ca. 207 Millionen Pakistanis Ahmadis [Anm.: ca. 460.000] (PBS 2017b). Andere Schätzungen liegen zwischen 400.000 bis fünf Millionen. Die Divergenz dieser Werte wird damit begründet, dass die meisten Ahmadis eine Registrierung als Nicht-Muslime ablehnen und auch die Volkszählung 2017 boykottierten (UKHO 6.2018).

Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan liegt in Chenab Nagar, dem vormaligen Rabwah. 90-95 % der Einwohner der Stadt, ca. 60.000-70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere wichtige Ansiedlungen der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters auch Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala (UKHO 6.2018). Gemäß Aussagen von Ahmadis fühlen sich diese in Rabwah am sichersten (DFAT 20.2.2019; vgl. UKHO 6.2018). Jedoch ist ein Ahmadi, der die Aufmerksamkeit der Behörden oder der Gesellschaft auf sich gezogen hat, auch dort nicht sicher (DFAT 20.2.2019). Die Anti-Ahmadi-Gesetze [s. unten] haben auch in Rabwah Gültigkeit (UKHO 6.2018).

Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen, berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 21.8.2018). Ahmadis sind von gezielten Angriffen, Blasphemie-Vorwürfen, der Entweihung und Zerstörung ihrer Kultstätten sowie verschiedenen Formen der sozialen Diskriminierung betroffen (UKHO 6.2018). Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung hält an (AA 21.8.2018). Auch sind die Ahmadis Ziel von Angriffen durch nicht-staatliche Akteure aus den Bereichen der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung (UKHO 5.2016). Ahmadis haben das höchste Risiko für Diskriminierung und Gewalt in ländlichen Ortschaften, wo es keine größere Ahmadi-Gemeinschaft gibt (DFAT 20.2.2019)

Die Ahmadis werden über eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Per Gesetz haben sie zwar den Status einer religiösen Minderheit, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder auszugeben. Dieses Verbot ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 21.8.2018). Diese Gesetze und die Blasphemiegesetze werden regelmäßig gegen Ahmadis aller Gesellschafts- und Altersgruppen angewandt (UKHO 6.2018). Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht (AA 21.8.2018; vgl. UKHO 6.2018). Diese radikalen Gruppenierungen werden mit Einschüchterungen, Drohungen und Gewalt gegen Ahmadis in Verbindung gebracht (MBZ NL 4.2017).

Ahmadis wird die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen regelmäßig untersagt. Zwar gibt es für Ahmadis keine offiziellen Einschränkungen zum Bau von Glaubens- und Kultstätten, jedoch verweigern lokale Behörden regelmäßig notwendige Baubewilligungen (USDOS 29.5.2018). Vereinzelt kommen auch Maßnahmen staatlicher Stellen vor, wie z. B. die Durchsuchung des Hauptbüros der Ahmadis in Pakistan (AA 21.8.2018).

Die Blasphemie-Gesetzgebung wird dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz (AA 21.8.2018). Für Informationen zu den Blasphemiegesetzen siehe Abschnitt 16.5.

Gemäß Angaben der Ahmadiya-Gemeinschaft wurden im Laufe des Jahres 2018 62 Ahmadis aus religiösen Gründen strafrechtlich belangt (persecutionofahmadis.org 2018). Im Laufe des Jahres 2017 wurden 77 Ahmadis in zehn verschiedenen Fällen wegen religiöser Delikte angezeigt und zum Jahresende 2017 befanden sich neun Ahmadis wegen solcher Delikte in Haft (USDOS 29.5.2018).

USDOS berichtet von sieben Todesopfern in fünf gezielten Angriffen auf Ahmadis im Jahr 2017 (USDOS 29.5.2018); PIPS berichtet für das Jahr 2018 über keine terroristischen Angriffe auf Ahmadis und von drei gezielten Angriffen auf Ahmadis mit einem Todesopfer (PIPS 7.1.2019). Die Polizei ist ineffektiv beim Schutz vor bzw. beim Ermitteln in Fällen von Gewalt gegen Ahmadis. Ahmadis zögern oft, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst, wegen den Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetzen selbst verfolgt zu werden. Der Staat scheint weder willig noch fähig, wirksamen Schutz zu bieten (UKHO 6.2018).

Gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi-Propaganda sind weit verbreitet. Der Einsatz von Hassreden gegen Ahmadis wird von den Medien oftmals unkritisch behandelt. Gegen Ahmadi-Geschäftsleute aller gesellschaftlichen Klassen erfolgen auch Kampagnen zum wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen (UKHO 6.2018). Im Vorfeld der Wahlen 2018

Menschenrechtsgruppen sehen die Ahmadis wegen der rechtlichen Diskriminierung und wachsenden religiösen Intoleranz als vulnerabelste Gruppe in Pakistan an. Gemäß Einschätzung des Australischen Ministeriums für Äußere Angelegenheiten und Handel (DFAT) sind Ahmadis einem hohen Risiko staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, das ihre Möglichkeiten zur freien Religionsausübung und zur politischen und sozialen Partizipation einschränkt. Gemäß Einschätzung von DFAT ist das Risiko sozialer Diskriminierung und Gewalt gegen Ahmadis aufgrund großer Protestveranstaltungen der Khatm-e-Nabuwat-Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 gestiegen (DFAT 20.2.2019)

Die scheckkartenartige „Computerized National Identity Card“ (CNIC) identifiziert dessen Besitzer nicht als Ahmadi, da diese Information nicht auf der Karte angegeben ist (UKHO 6.2018). Bei Beantragung der CNIC muss die eigene Religion angegeben werden. Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie den Propheten der Ahmadis verurteilen (UKHO 6.2018; vgl. USDOS 29.5.2018) Im Reisepass wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ angegeben, wenn der Antragsteller sich als solcher deklariert (USDOS 29.5.2018).

Die genannte Voraussetzung hält die Gemeinde der Ahmadis effektiv von der Beschaffung rechtlicher Dokumente ab und übt Druck auf sie aus, gegen ihren Glauben zu handeln um ihre Bürgerrechte, einschließlich des Wahlrechts, wahrnehmen zu können, bzw. riskieren sie rechtliche Probleme wenn sie sich als Muslime deklarieren (UKHO 6.2018, vgl. USDOS 13.3.2019). Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 29.5.2018), dadurch sind Ahmadis exponierter gegen Bedrohungen und Angriffe. Viele Ahmadis nehmen daher nicht am politischen Prozess teil (USDOS 29.5.2018). Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (AA 21.8.2018).

Im September 2018 wurde der Ahmadi Atif R. Mian von Premierminister Imran Khan in das Economic Advisory Council berufen. Es kam zu starken Druck von religiösen politischen Parteien, weswegen Mian nur kurze Zeit nach seinem Amtsantritt zurücktreten musste (Dawn 7.9.2018). Eine Änderung am Antrittseid, die es Ahmadis etwas erleichtert hätte, aktiv und passiv an Wahlen teilzunehmen (Nation 19.11.2017) führte im November 2017 zu einer etwa dreiwöchigen Blockade des Autobahnknotens Fayzabad Interchange in Islamabad. Die Änderung am Eid wurde durch einen Parlamentsbeschluss rückgängig gemacht, dennoch wurden die Proteste fortgesetzt und der Rücktritt des Justizministers erwirkt (Dawn 28.11.2017).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 25.2.2019

•Dawn (28.11.2017): An overview of the crisis that forced the government to capitulate, https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-the-government-to-capitulate, Zugriff 26.4.2018

•Dawn (7.9.2018): Under pressure govt backtracks on Atif Mian's appointment; removes economist from advisory council, https://www.dawn.com/news/1431495/under-pressure-govt-backtracks-on-atif-mian-appointment-removes-economist-from-advisory-council, Zugriff 29.3.2019

•DFAT – Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 1.4.2019

•MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken / Außenministerium der Niederlande (4.2017): Thematisch ambtsbericht over de positie van ahmadi’s en christenen in Pakistan 2014-2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2017/04/24/thematisch-ambtsbericht-over-de-positie-van-ahmadis-en-christenen-in-pakistan-2014-2016/definitief+thematisch+ambtsberichten+religieuze+minderheden+Pakistan.pdf, Zugriff 29.3.2019

•Nation, The (19.11.2017): Understanding the Faizabad sit-in, https://nation.com.pk/19-Nov-2017/understanding-the-faizabad-sit-in, Zugriff 16.5.2018

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017b): Population by Religion, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 25.2.2019

•persecutionofahmadis.org (2018): A Report on Persecution of Ahmadis in Pakistan During the year 2018 (Summary), https://www.persecutionofahmadis.org/wp-content/uploads/2019/02/Persecution-of-Ahmadis-in-Pakistan-2018.pdf, Zugriff 10.4.2019

•PT – Pakistan Today (5.9.2018): ‘Secular’ PPP’s Ahmadiphobia, https://www.pakistantoday.com.pk/2018/09/05/secular-ppps-ahmadiphobia/, Zugriff 14.5.2019

•UKHO – U.K. Home Office (6.2018): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435872/1226_1529569452_cpin-pakistan-ahmadis-v3-0-june-2018.pdf, Zugriff 18.3.2019

Christen

Laut Ergebnis der pakistanischen Volkszählung 2017 sind 1,59 % der ca. 207 Millionen Einwohner Christen [Anm.: ca. 3,3 Millionen]. Der Anteil der Christen an der Gesamtbevölkerung ist in Punjab (2,31 %) und in Islamabad (4,07 %) am höchsten (PBS 2017b). Etwa 60 % von ihnen sind Katholiken und 40 % gehören protestantische Konfessionen an (AA 21.8.2018). Etwa 90 % der Christen leben im Punjab, davon ca. zwei Millionen im Raum Lahore-Faisalabad und eine halbe Million im übrigen Punjab. Große christliche Gemeinden gibt es u.A. auch in Karatschi (UKHO 9.2018).

Es gibt keine speziellen Gesetze, die Christen diskriminieren (UKHO 9.2018). Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Viele Christen und Angehörige anderer Minderheiten leben in ausbeuterischen und schuldknechtschaftlichen Arbeitsverhältnissen. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern; kleine Landbesitzer leben häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht vielfach, das Land zu verlassen (AA 21.8.2018).

Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet (AA 21.8.2018). Christen aus unteren sozioökonomischen Schichten sind größerer Diskriminierung ausgesetzt als jene aus höheren (UKHO 9.2018).

Es gibt regelmäßig Berichte, dass christliche Frauen und Mädchen, meist im Alter zwischen 12 und 25, Opfer von Entführungen, Zwangskonvertierungen zum Islam und Zwangsverheiratungen mit muslimischen Männern werden (UKHO 9.2018). Die christliche NGO Open Doors schätzt, dass jährlich ca. 700 christliche Mädchen und Frauen entführt, oft auch vergewaltigt, mit muslimischen Männern zwangsverheiratet und zum Islam zwangskonvertiert werden (OD 11.2018).

Religiöse Minderheiten sind durch den Missbrauch der Blasphemie-Gesetze überproportional betroffen. Anzeigen wegen Blasphemie durch nicht-staatliche Akteure gegen Christen sind häufig motiviert durch persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Streitigkeiten um Besitz oder Grund; auch bestimmte politische Ereignisse können Anlass für eine Anzeige sein (UKHO 9.2018). Im Oktober 2018 wurde die Christin Asia Bibi, die 2010 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt wurde, vom Obersten Gericht freigesprochen. In Folge des Freispruches kam es zu landesweiten Protesten (USDOS 13.3.2019). Für weiterführende Informationen zum Blasphemiegesetz siehe Abschnitt 16.5.

Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. Christen werden immer wieder Opfer radikalislamischer Gewalt (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Jahr 2018 kam es insgesamt zu zwei terroristischen Anschlägen auf Christen, bei denen sechs Menschen ums Leben kamen. Beide Anschläge fanden im April in Quetta statt und wurden vom Islamischen Staat begangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018).

Die Polizei versagt oft darin, Mitglieder der religiösen Minderheiten, u.a. Christen, vor Angriffen zu schützen aber es gibt auch Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, dass lokale Behörden Minderheitenangehörige auch unter großem persönlichen Risiko vor Diskriminierung und Gewalt schützen konnten (USDOS 13.3.2019). Zu speziellen Anlässen wie Versammlungen und Prozessionen werden seit 2013 von der Polizei präventive Schutzmaßnahmen ergriffen, was das Risiko von Gewalt zwar nicht eliminiert, aber reduziert hat. Die Polizei schützt auch christliche Enklaven in den Großstädten. Insgesamt erscheint der Staat sowohl willig als auch fähig, Christen effektiv zu schützen (UKHO 9.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•OD – Open Doors (11.2018): Länderprofil Pakistan - Berichtszeitraum: 1. November 2017 – 31. Oktober 2018, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/pakistan, Zugriff 29.3.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017b): Population by Religion, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 25.2.2019

•UKHO – UK Home Office (9.2018): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443679/1226_1537341825_pakistan-christians-cpin-v3-0-september-2018.pdf, Zugriff 29.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Hindus

Laut Volkszählung 2017 sind 1,6 % von ca. 207 Millionen Einwohnern Pakistans Hindus [ca. 3,3 Millionen; vgl. AA 21.8.2018: ca. 3 Mio.]; der Bevölkerungsanteil der Hindus in Sindh liegt bei 6,51 % und in allen anderen Gebieten Pakistans bei deutlich unter einem Prozent (PBS 2017b). Die hinduistische Organisation Pakistan Hindu Council schätzt die Zahl der Hindus in Pakistan auf acht Millionen bzw. 4 % der Bevölkerung. 94 % davon, schätzt der Council, leben im Sindh und machen dort 17 % der Gesamtbevölkerung aus (PHK o.D.).

Hindus gehören wirtschaftlich besonders unterprivilegierten Gruppen an. Viele Hindus leben in der südlichen Provinz Sindh in schuldknechtschaftlichen Arbeitsbeziehungen zu ihren jeweiligen Großgrundbesitzern. Sie erhalten wenig Aufmerksamkeit seitens offizieller Stellen und werden manchmal als „fünfte Kolonne Indiens“ diffamiert. Sie sind zwar keiner willkürlichen Gewalt von staatlicher Seite ausgesetzt, finden aber in ländlichen Regionen, wo Großgrundbesitzer einer Strafverfolgung entgehen können, nur begrenzten staatlichen Schutz. Ungefähr 80 % der hinduistischen Frauen besitzen keinen Personalausweis und können damit ihr aktives Wahlrecht nicht wahrnehmen. Sikhs und Hindus haben in besonderen Maße unter Zwangskonvertierungen zu leiden (AA 21.8.2018).

Entführungen von hinduistischen Mädchen zum Zweck der Lösegeldforderungen sowie zur Zwangskonvertierung kommen im unteren Sindh häufig vor. Entführte Mädchen werden oft verheiratet und zum Islam zwangskonvertiert (DFAT 20.2.2019; vgl. USDOS 29.5.2018). Der Hindu Marriage Act 2017, der den Sindh Hindus Marriage Act 2016 komplementiert, soll die Praktiken erzwungener Heiraten und Konversionen, von denen Hindus überproportional betroffen sind, einschränken (DFAT 20.2.2019; vgl. USDOS 29.5.2018). Diese Gesetze kodifizieren erstmalig das Eheschließungsrecht und die Registrierung von Ehen unter Hindus und gelten als politisches Zeichen gegen eine weitere Marginalisierung religiöser Minderheiten (AA 20.10.2017).

Quellen:

•PHC - Pakistan Hindu Council (o.D.): Hindu Population (PK), http://pakistanhinducouncil.org.pk/?page_id=1592, Zugriff 1.4.2019

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•DFAT – Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 1.4.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017b): Population by Religion, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 25.2.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Blasphemiegesetze

Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295 a-c des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbieten § 295a das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran, und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Auch bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung ist die Todesstrafe vorgesehen. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (AA 21.8.2018; vgl. UKHO 1.2017).

Gerichte wenden die Blasphemiegesetze gegen Mitglieder der Schiiten, Christen, Ahmadis und anderer religiöser Minderheiten an (USDOS 13.3.2019). Ahmadis bleiben das Hauptziel der Verfolgung nach den Blasphemiegesetzen, die zusätzlich zu den Anti-Ahmadi-Gesetzen zur Anwendung kommen (HRW 17.1.2019; vgl. Abschnitt 16.2). Ungerechtfertigte Anzeigen wegen Blasphemie werden manchmal eingebracht, um persönliche Streitigkeiten um Landrechte zu lösen (UKHO 1.2017; vgl. BBC 8.5.2019). Die Strafgesetz-Änderung von Ende 2004, nach der nur noch höhere Polizeibeamte Ermittlungen führen dürfen, hat die Lage nicht wie erhofft verbessert (AA 21.8.2018).

Gerichte der ersten Instanz verlangten oft keine angemessenen Beweise in Blasphemiefällen (USDOS 13.3.2019). Falschaussagen kommen wegen der vagen Formulierung der Blasphemiegesetze und der minimalen Beweisanforderungen – nur die Aussage eines Zeugen ist notwendig – regelmäßig vor (MBZ 4.2017). Einige beschuldigte Personen verbrachten Jahre im Gefängnis, bevor Gerichte höherer Instanzen die Urteile aufhoben und die Freilassung anordneten. Berichten zufolge verweigern die Behörden in Blasphemiefällen manchmal eine Entlassung auf Kaution aufgrund des Risikos, die Angeklagten könnten fliehen oder Opfer von öffentlicher Gewalt werden. NGOs berichten, dass viele Personen, die wegen Vergehens gegen das Blasphemiegesetz in Haft sind, längere Zeiträume in Einzelhaft verbringen. Die Regierung erklärt, dass dies zum Schutz dieser Häftlinge ist (USDOS 13.3.2019).

Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 21.8.2018; vgl. HRCP 3.2019). Auch ein richterlicher Freispruch kann Mob-Gewalt auslösen, insbesondere wenn es sich beim Beschuldigten um einen Angehörigen einer religiösen Minderheit handelt (UKHO 1.2017). Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt (AA 21.8.2018; vgl. HRCP 3.2019). Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen (AA 21.8.2018). Gelegentlich werden Beschuldigte, deren Verteidiger oder Richter ermordet (Reuters 7.3.2016).

Häufig werden Anklagen wegen Blasphemie von der Bewegung Khatm-e-Nabuwwat in Gang gebracht. Die Gruppe geht bei Verdacht auf einen Blasphemiefall aktiv auf Personen zu um diese zu überzeugen, eine Anzeige wegen Blasphemie einzubringen und stellt den Klägern eine kostenfreie Rechtsvertretung zur Verfügung. Die Gruppe nutzt Einschüchterungstaktiken in den Gerichten, um Verurteilungen wegen Blasphemie durchzusetzen (Reuters 7.3.2016).

2017 wurden laut der NGO „Human Rights Commission of Pakistan“ über 170 „Blasphemiefälle“ behördlich registriert (AA 21.8.2018). Etwa drei Viertel aller Blasphemiefälle landesweit werden im Punjab bzw. 11 % in Lahore angezeigt (ET 11.3.2018; vgl. HRCP 3.2019). Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind, sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen (AA 21.8.2018; vgl. BBC 8.5.2019). Unter den Fällen gegen Muslime steigt der Anteil der schiitischen Minderheit (AA 21.8.2018). Mindestens 17 Personen befanden sich 2018 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im Todestrakt (HRW 17.1.2019).

Die Blasphemiegesetze schränken die Meinungsfreiheit in Bezug auf religiöse Themen ein (USDOS 13.3.2019). Seit 2017 führt die Regierung eine Aktion Scharf gegen blasphemische Inhalte in sozialen Medien durch (USDOS 29.5.2018). Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung (AA 21.8.2018; vgl. BBC 8.5.2019). Im Wahlkampf zur Nationalversammlung 2018 versprach der später siegreiche Kandidat Imran Khan, die strengen Blasphemiegesetze zu verteidigen (BBC 8.5.2019).

Es gibt Berichte, dass die Polizei in einigen Fällen Mob-Gewalt in Folge von Blasphemie-Vorwürfen verhindern konnte (USDOS 29.5.2018). In einzelnen Fällen wurden Personen wegen Straftaten, die sie im Zuge von Selbstjustiz in Folge von Blasphemievorwürfen begingen, verhaftet (USDOS 13.3.2019). Rechtsvertreter berichten, dass die Regierung kleine Schritte in Richtung Schutz vor unbegründeten Blasphemieanklagen unternimmt, jedoch entgegen einer Anordnung vom Islamabad High Court im August 2017 hat das Parlament bisher noch kein Gesetz beschlossen, dass falsche Anschuldigungen der Blasphemie dem gleichen Strafmaß wie die Blasphemie selbst unterliegen (USDOS 29.5.2018; vgl. BBC 8.5.2019).

Im Oktober 2018 wurde die Christin Asia Bibi, die 2010 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt wurde, vom Obersten Gericht freigesprochen (USDOS 13.3.2019). Nach landesweiten, gewaltsamen Protesten von Anhängern der Tehreek-e-Labaik Pakistan (TLP) und Todesdrohungen gegen die Richter (DT 29.1.2019; vgl. HRW 17.1.2019) wurde das Urteil des Höchstgerichtes erneut geprüft und im Jänner 2019 wurde der Freispruch bestätigt (DT 29.1.2019). Bis zur Revisionsentscheidung wurde Asia Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt. Sie wurde gemeinsam mit ihrem Mann unter Behördenschutz an einem geheimen Ort in Pakistan untergebracht (SN 10.4.2019) und konnte schließlich im Mai 2019 nach Kanada ausreisen (Guardian 8.5.2019). Auch Bibis Anwalt erhielt Todesdrohungen (HRCP 3.2019).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•BBC (8.5.2019):What are Pakistan's blasphemy laws?, https://www.bbc.com/news/world-asia-48204815, Zugriff 15.5.2019

•DT - Daily Times (29.1.2019): SC rejects review petition against Asia Bibi acquittal, https://dailytimes.com.pk/349176/sc-rejects-review-petition-against-asia-bibi-acquittal/, Zugriff 1.4.2019

•ET - Express Tribune (11.3.2018): 74% of blasphemy cases in Pakistan originate from Punjab, reveals report, https://tribune.com.pk/story/1657005/1-74-blasphemy-cases-pakistan-originate-punjab-reveals-report/, Zugriff 10.4.2019

•Guardian, the (8.5.2019): Asia Bibi arrives in Canada after leaving Pakistan, https://www.theguardian.com/world/2019/may/08/asia-bibi-arrives-in-canada-after-leaving-pakistan, Zugriff 14.5.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken / Außenministerium der Niederlande (4.2017): Thematisch ambtsbericht over de positie van ahmadi’s en christenen in Pakistan 2014-2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2017/04/24/thematisch-ambtsbericht-over-de-positie-van-ahmadis-en-christenen-in-pakistan-2014-2016/definitief+thematisch+ambtsberichten+religieuze+minderheden+Pakistan.pdf, Zugriff 29.3.2019

•Reuters (7.3.2016): Pakistani lawyers' group behind spike in blasphemy cases, https://www.reuters.com/article/pakistan-blasphemy-lawyers-idUSKCN0W905G, Zugriff 1.4.2019

•SN – Salzburger Nachrichten (10.4.2019): Premier: Asia Bibi kann Pakistan bald verlassen, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/premier-asia-bibi-kann-pakistan-bald-verlassen-68594674, Zugriff 23.4.2019

•UKHO - UK Home Office (1.2017): Country Policy and Information Note Pakistan: Land disputes, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1485439926_pakistan-land-disputes-january-2017.pdf, Zugriff 1.4.2019

•USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436800.html, Zugriff 25.2.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Konversion und Apostasie

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie – der Abfall vom Islam – in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 21.8.2018).

Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 21.8.2018). Konvertiten, die als Apostaten wahrgenommen werden, können nach den Blasphemiegesetzen [vgl. Abschnitt 16.5] beschuldigt werden (UKHO 9.2018). Aus Sicht des UNHCR gibt es kein spezifisches Risikenprofil für Atheisten und Agnostiker, da diese ähnlichen Risiken wie Mitglieder religiöser Minderheiten ausgesetzt sind (UNHCR 1.2017). Es gibt Berichte, dass atheistische Netzaktivisten von der Regierung verschleppt wurden, da Kritik an der Religion oft Hand in Hand geht mit Kritik am Staat [vgl. dazu Abschnitt 12] (BBC 12.7.2017).

Die Situation ist um einiges schwieriger für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist, als für eine Person, die als Christ geboren wurde. Es wäre schwer für Personen, von denen bekannt ist, dass sie christliche Konvertiten sind, offen und frei in Pakistan zu leben. Bekannte Konvertiten sind von Gewalt, Einschüchterung und ernsthafter Diskriminierung durch nicht-staatliche Akteure betroffen. Gewalttaten können auch Jahrzehnte nach der Konvertierung vorkommen. Personen, die sich vom Islam abwenden, sind vulnerabel gegenüber der Anwendung der Blasphemiegesetze [s. Abschnitt 16.5] (UKHO 9.2018).

Die Ehe einer nicht-muslimischen Frau gilt als ungültig, wenn diese zum Islam konvertiert; hingegen bleibt die Ehe gültig, wenn der nicht-muslimische Mann zum Islam konvertiert. Kinder, die einer nicht-muslimischen Ehe entstammen, gelten als illegitim und verlieren ihren Erbanspruch, wenn die Mutter zum Islam konvertiert. Die einzige Möglichkeit, die Ehe und die Kinder zu legitimieren ist, dass der Mann ebenfalls zum Islam konvertiert. Konvertieren beide muslimischen Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS 29.5.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•BBC (12.7.2017): Pakistan’s secret atheists, https://www.bbc.com/news/magazine-40580196, Zugriff 14.5.2019

•UKHO – UK Home Office (9.2018): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443679/1226_1537341825_pakistan-christians-cpin-v3-0-september-2018.pdf, Zugriff 29.3.2019

•USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436800.html, Zugriff 25.2.2019

Ethnische Minderheiten

Pakistan ist ein multiethnischer und multilingualer Staat (GIZ o.D.). Laut Volkszählung 2017 leben in Pakistan ca. 207,7 Millionen Menschen (PBS 2017d). Laut CIA World Factbook ist die ethnische Zusammensetzung: Punjabi 44,7 %, Paschtunen 15,4 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 8,4 %, Muhajirs 7,6 %, Belutschen 3,6 %, andere ethnische Gruppen 6,3 % (CIA 5.2.2019). Laut Volkszählung 2017 ist die Bevölkerungsverteilung nach Muttersprache: Punjabi 44,15 %, Paschto 15,42 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 10,53 %, Urdu 7,57 %, Belutschisch 3,57 %, andere 4,66 % (PBS 2017c).

In Karatschi ging die Regierung seit 2013 u.a. gegen die radikalen Flügel von politischen Parteien vor, die in erster Linie eine ethnische Gruppe vertreten. Durch dieses Vorgehen konnten die Opferzahlen von politischer und religiös-konfessioneller Gewalt sowie durch Bandenkriminalität massiv verringert werden (PIPS 7.1.2018).

Das Pak Institute for Peace Studies (PIPS) berichtet für das Jahr 2018 von landesweit 22 Vorfällen ethnisch oder politisch motivierter Gewalt mit insgesamt 11 Todesopfern und 55 Verletzten (PIPS 7.1.2019).

Gemäß Menschenrechtsorganisationen wurden zahlreiche paschtunische Rechtsaktivisten sowie sindhi- und belutschische Nationalisten ohne Grund oder Haftbefehl verhaftet oder es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Nationalistische Parteien im Sindh beschuldigen Sicherheitsbehörden der Entführung und Tötung von sindhi-politischen Aktivisten (USDOS 13.3.2019).

Anmerkung: In den folgenden Unterabschnitten wird nur auf jene ethnischen Gruppen näher eingegangen, die für das Asylwesen in Österreich von besonderer Relevanz sind.

Quellen:

•GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): LIPortal Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/, Zugriff 26.3.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Belutschen

Die Volksgruppe der Belutschen lebt in der etwa 500.000 km² großen Region Belutschistan, die sich auf die heutigen Staaten Pakistan, Iran und Afghanistan aufteilt und sich nicht mit modernen Verwaltungsgrenzen [i.e. der gleichnamigen Provinz in Pakistan] deckt. Die Belutschen sprechen eine nordwest-iranische Sprache (EI 15.12.1988/15.7.2010). Zur Volkszählung 2017 gaben 54,76 % der 12,3 Millionen Bewohner der Provinz Belutschistan [ca. 6,8 Millionen Menschen] als Muttersprache Belutschisch an, der Anteil der belutschischen Muttersprachler an der Gesamtbevölkerung Pakistans beträgt laut Volkszählung 2017 3,57 % [ca. 7,4 Millionen Menschen] (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c).

Die Belutschen sind mehrheitlich Sunniten und folgen der Hanafi-Rechtsschule. Belutschistan nimmt eine sehr große Fläche ein, ist allerdings spärlich besiedelt. Die wirtschaftliche Lage der Volksgruppe ist sehr schlecht, über 50 % leben unter der Armutsgrenze. Aus Sicht der Belutschen kommt ihrer Provinz aus dem wirtschaftlichen Beitrag, der für das gesamte Land geleistet wird (u.A. Öl- und Gasförderung, Hochseehafen Gwadar) nur minimaler Nutzen zugute (MRG o.D).

Die Belutschistan Liberation Army (BLA) und die Baloch Liberation Front (BLF) sind die führenden Akteure der Instabilität in Belutschistan. Der Angriff der Belutschistan Liberation Army auf das Chinesische Konsulat in Karatschi am 23.11.2018 war der erste größere Terrorangriff durch belutschische Aufständische, der außerhalb der Provinz Belutschistan stattfand und erstmals wurde durch die BLA die Taktik des Selbstmordangriffes ausgeführt. Weitere aktive belutschische separatistische bewaffnete Gruppierungen sind die Baloch Republican Army und die Lashkar-e-Balochistan (PIPS 7.1.2019).

Im Jahr 2018 führten belutschische Gruppen insgesamt 63 terroristische Angriffe mit 79 Todesopfern durch, davon gingen insgesamt 45 Terrorangriffe in Belutschistan und zwei in Karatschi auf das Konto von BLA und BLF (PIPS 7.1.2019). Im Jahr 2017 führten belutschische Gruppen insgesamt 132 terroristische Attacken durch (PIPS 7.1.2018).

2009 erhielten alle belutschischen politischen Gefangenen eine generelle Amnestie und 2015 wurde von der Bundesregierung und der belutschischen Provinzregierung ein Friedenspaket beschlossen, dass Geld und andere Zuwendungen für Aufständische vorsieht, die sich dem „Mainstream“ anschließen möchten. Trotzdem kommt es weiterhin zu illegalen Verhaftungen und zum Verschwindenlassen von zahlreichen belutschischen Bürgern. Gemäß Angaben eines belutschischen Politikers gelten in der Provinz 5.000 Personen als vermisst (USDOS 13.3.2019). Diese Fälle bleiben oft straflos wegen des Fehlens unabhängiger und unparteiischer Mechanismen zur Ermittlung und Rechtsprechung (AI 22.2.2018).

HRCP berichtet, dass es im Jahr 2017 38 Fälle von „Verschwindenlassen“ in der Provinz Belutschistan gegeben hat (HRCP 18.4.2018). Die Menschenrechtsorganisation Voice of Baloch Missing Persons (VBMP) berichtete Amnesty International, dass seit Jahresbeginn 2019 65 verschwundene Personen aus Belutschistan freigelassen wurden. (AI 27.3.2019).

Quellen:

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•AI - Amnesty International (22.2.2018): Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 26.2.2019

•AI - Amnesty International (27.3.2019): Pakistan: Enduring Enforced Disappearances, https://www.ecoi.net/de/dokument/2005404.html, Zugriff 8.4.2019

•EI - Encyclopædia Iranica (15.12.1988, letzte Aktualisierung 15.7.2010): Baluchistan i. Geography, History and Ethnography, http://www.iranicaonline.org/articles/baluchistan-i, Zugriff 27.3.2019

•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 10.4.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017c): POPULATION BY MOTHER TONGUE, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20MOTHER%20TONGUE.pdf, Zugriff 26.3.2019

•MRG - Minority Rights Group International (o.D.): Baluchis, http://minorityrights.org/minorities/baluchis-2/, Zugriff 27.3.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

Hazara

Die Hazara sind eine ethnische Gruppe eurasischer Herkunft und überwiegend schiitische Muslime. Sie unterschieden sich äußerlich von den meisten anderen Pakistanis (EASO 8.2015). Quellen schätzen die Hazara in Pakistan auf 500.000 bis eine Million, die sich hauptsächlich auf Quetta [Hauptstadt von Belutschistan] und Karatschi konzentrieren. Viele Hazara sind von Quetta aufgrund der dort gegen sie gerichteten Gewalt in andere pakistanische Städte gezogen, allen voran Karatschi. Innerhalb Quettas leben Hazara vor allem in zwei Enklaven (UKHO 9.11.2016).

Die schiitische Gemeinschaft, insbesondere die schiitischen Hazara, sind das Hauptziel der religiös motivierten Gewalt in Belutschistan. Die Gruppe Lashkar-e-Jhangvi steht hauptsächlich hinter dieser Gewalt (USIP 27.6.2016). Gemäß Aussagen der Hazara-Gemeinschaft, Mitgliedern der Zivilgesellschaft, Politikern und Regierungsvertretern sind viele Faktoren für die Bedrohung verantwortlich, da andere schiitische Gemeinschaften in Belutschistan friedlich leben können (NCHR 2.2018).

Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan – aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren – war nach 2015 deutlich weniger von Gewalt betroffen (AA 21.8.2018; vgl. NCHR 2.2018). Gemäß Angaben des Provinzinnenministeriums von Belutschistan wurden im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2017 in Quetta bei terroristischen Anschlägen 509 Mitglieder der Hazara-Gemeinschaft getötet und 627 verletzt (NCHR 2.2018). Im Jahr 2017 gab es in Quetta sechs Angriffe auf Hazara, bei denen 13 Menschen starben (PIPS 7.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) und einen Angriff auf Hazara mit vier Toten in Mastung (PIPS 7.1.2018).

Anfang 2018 kam es zu einer Serie von Mordanschlägen militanter Gruppen gegen Hazaras in Belutschistan (AA 21.8.2018). Im Zeitraum März-April 2018 wurden in Quetta bei sechs konfessionell motivierten Anschlägen acht Personen, darunter sieben Hazara, getötet (PIPS 7.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Alle Anschläge wurden von Lashkar-e-Jhangvi durchgeführt. Bei einem weiteren sicherheitsrelevanten Vorfall in Quetta war Sicherheitspersonal, das zum Schutz von Hazara abgestellt worden war, betroffen (PIPS 7.1.2019). Die Hazaras protestierten gegen die Anschläge und beklagten mangelnde Sicherheitsmaßnahmen des pakistanischen Staats (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Sie stellten ihre Proteste ein, nachdem Pakistans Armeechef General Bajwa Anfang Mai 2018 Hazara-Vertreter in Belutschistan traf und bessere Sicherheitsvorkehrungen versprach (AA 21.8.2018). Für den Rest des Jahres 2018 dokumentierte PIPS keine konfessionell motivierten Angriffe auf Hazara (PIPS 7.1.2019).

Am 12.4.2019 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf einem Markt in Quetta mindestens 20 Personen, darunter neun Hazara, ums Leben; mindestens 48 Personen wurden verletzt (Dawn 12.4.2019; vgl. ET 12.4.2019). Es war dies – mit Ausnahme vereinzelter Schießereien - der erste gezielte Anschlag auf die Hazara-Gemeinschaft seit über einem Jahr (Dawn 12.4.2019). Zum Anschlag bekannte sich zuerst eine Taliban-Fraktion, die nach eigenen Angaben mit Lashkar-e-Jhangvi kooperierte; etwas später bekannte sich der Islamische Staat zu dem Anschlag und veröffentlichte ein Foto und Namen des Täters (ET 13.4.2019). Die Regierung von Belutschistan beschloss, dass umgehend Überwachungskameras am Hazaraganji-Markt und anderen Orten der Stadt installiert werden sollen. Jedoch gibt es einen Mangel an Kameras in der Region und die Umsetzung des Projektes Safe City Quetta ist verzögert (Dawn 12.4.2019).

Hazara-Händler, die am Hazarganji-Markt Waren für den Weiterverkauf in den Hazara-Enklaven einkaufen, werden von Polizei und Frontier Corps täglich in einem Konvoi eskortiert (Dawn 12.4.2019; vgl. Dawn 22.10.2017, AJ 9.10.2017, NCHR 2.2018). Dennoch kommt es auf dem Markt immer wieder zu tödlichen Anschlägen, da bereits vor dem Eintreffen der Eskorte Bomben am Markt versteckt werden (Dawn 12.4.2019). In der Vergangenheit kam es immer wieder zu gezielten Morden an Hazaras, die den Markt außerhalb des eskortierten Konvois besuchten (Dawn 22.10.2017; vgl. AJ 9.10.2017).

Die zwei Enklaven in Quetta werden von Sicherheitskräften und paramilitärischen Gruppen bewacht (UKHO 9.11.2016; vgl. USDOS 13.3.2019, NCHR 2.2018). Die Behörden haben schiitische Prozessionen in Quetta auf die Hazara-Enklaven beschränkt (USDOS 13.3.2019). Die Behörden geben an, dass es seit 2014 keine größeren Anschläge auf Hazaras mehr gab und die kleineren Vorfälle durch Missachtung der Sicherheitsvorkehrungen durch Hazaras begünstigt wurden (NCHR 2.2018).

Gemäß Angaben der Hazara-Gemeinschaft ist der Staat gleichgültig gegenüber dem Schutz der Hazara-Gemeinschaft und die Sicherheitsvorkehrungen würden zu unnötigen Belästigungen führen. Die Täter von Angriffen auf Hazara bleiben oft straffrei und Ermittlungen werden meist gegen Unbekannt geführt (NCHR 2.2018).

Die Situation der Hazara-Gemeinschaft ist gemäß der Nationalen Kommission für Menschenrechte in Pakistan besorgniserregend, da sie ihre grundlegenden Menschenrechte nicht ausüben können (NCHR 2.2018). Berichten zufolge ist es Hazaras nicht möglich, sich außerhalb der beiden Enklaven in Quetta frei zu bewegen; es sei ihnen nicht möglich, Anstellung zu finden und eine höhere Ausbildung zu verfolgen (USDOS 13.3.2019; vgl. NCHR 2.2018). Es wird von Schwierigkeiten für Angehörige der Hazara beim Erlangen von Pässen und Personalausweisen sowie beim Zugang zu staatlichen Leistungen berichtet (USDOS 13.3.2019). Gemäß UKHO ist der Staat zwar willig, Hazaras zu schützen, jedoch in der Fähigkeit eingeschränkt (UKHO 9.11.2016).

In einem von UKHO zitierten, 2014 erschienenen Bericht des Australischen Ministeriums für Äußere Angelegenheiten und Handel hingegen wird berichtet, dass Hazaras sich tagsüber generell frei in Quetta bewegen können. Weiteren Berichten zufolge sind einige höher gebildete Hazara beim Staat angestellt. Einige führen Geschäfte außerhalb der Enklaven. Innerhalb ihrer Enklaven haben sie Zugang zu Ausbildungsstätten und medizinischer Versorgung. Von staatlicher Seite gibt es keine diskriminierende Gesetze, Richtlinien oder Vorgehen der pakistanischen Behörden gegen die Hazara aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Religion (UKHO 9.11.2016).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AJ – Al Jazeera (9.10.2017): Hazara Shia Muslims attacked in Pakistan's Quetta, https://www.aljazeera.com/news/2017/10/gunmen-target-hazara-shia-muslims-quetta-city-171009094724088.html, Zugriff 12.4.2019

•Dawn (12.4.2019): 20 killed, 48 injured in attack targeting Hazara community in Quetta, https://www.dawn.com/news/1475621, Zugriff 23.4.2019

•Dawn (20.3.2018): 509 Hazaras killed in terror-related incidents during last five years in Quetta: NCHR report, https://www.dawn.com/news/1396273/509-hazaras-killed-in-terror-related-incidents-during-last-five-years-in-quetta-nchr-report, Zugriff 12.4.2019

•Dawn (22.10.2017): The Exodus of Quetta’s Hazaras, https://www.dawn.com/news/1365031, Zugriff 12.4.2019

•EASO - European Asylum Support Office (8.2015): EASO Länderinformationen (COI) - Pakistan Länderüberblick, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/BZ0415498DEN1.pdf, Zugriff 27.3.2019

•ET - Express Tribune (12.4.2019): 20 martyred as blast rips through Quetta market, https://tribune.com.pk/story/1948815/1-8-killed-quetta-blast/, Zugriff 23.4.2019

•ET - Express Tribune (13.4.2019): Hazara community urges PM Imran to visit Quetta as sit-in enters third day, https://tribune.com.pk/story/1950022/1-daish-claims-responsibility-quetta-vegetable-market-attack/, Zugriff 23.4.2019

•NCHR – National Commission for Human Rights Pakistan (2.2018): Understanding the Agonies of Ethnic Hazaras, https://nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2019/01/HAZARA-REPORT.pdf, Zugriff 12.4.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•UKHO - UK Home Office (9.11.2016): Country policy and information note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/591507/CPIN_Pakistan_Hazara_v1_0.pdf, Zugriff 27.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

•USIP - United States Institute of Peace (27.6.2016): Balochistan: Caught in the Fragility Trap, https://www.usip.org/publications/2016/06/balochistan-caught-fragility-trap, Zugriff 27.3.2019

Paschtunen

Die von Großbritannien definierte Durand-Linie, heute Staatsgrenze zwischen Pakistan und Afghanistan, trennt das Siedlungsgebiet der Paschtunen (Monde 8.1.2015). Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung Pakistans (ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe des Landes. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c). Hinzu kommen noch 1,4 Millionen registrierte und ca. eine Million nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan (EASO 10.2018; vgl. Abschnitt 20.2), von denen ca. 80-85 % ethnische Paschtunen sind (ICMC 7.2013; vgl. UNHCR 24.8.2005).

Viele Pakistanis assoziieren die Aufständischenaktivitäten im Land mit Paschtunen, die auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze leben (DW 20.3.2017). Weil die pakistanische Taliban-Bewegung vornehmlich eine paschtunische Bewegung ist, sind viele Paschtunen durch eine Art Sippenhaft als „Islamisten oder militante Kämpfer“ gebrandmarkt worden (EASO 10.2018). Weiters gibt es Ressentiments der pakistanischen Elite gegen Paschtunen aufgrund separatistischer Bestrebungen in der Anfangszeit des Staates Pakistan. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan hat die Idee der Vereinigung der paschtunisch besiedelten Gebiete zu einem „Groß-Paschtunistan“ unter den pakistanischen Paschtunen kaum noch Anhänger (DW 20.3.2017).

Im Zuge des Kampfes gegen islamistische Aufständische kam es seitens der Sicherheitskräfte zu einem ethnischen Profiling von Paschtunen, insbesondere Angehörigen einkommensschwacher Gruppen (DW 20.3.2017). Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass Paschtunen im Rahmen des „Kriegs gegen den Terrorismus“ zum Ziel für Übergriffe, Verschleppungen und außergerichtliche Tötungen wurden (EASO 10.2018).

Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement, (Pashtun Protection Movement / paschtunische Schutzbewegung; PTM), einer Bürgerrechtsbewegung, die Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land fordert (EASO 10.2018), beispielsweise Aufklärung der aussergerichtlichen Tötungen, ein Ende der willkürlichen Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und das Räumen der Landminen in den ehem. Stammesgebieten (SAV 9.3.2018; vgl. HRCP 3.2019). Die PTM führt einen „offenen verbalen Krieg mit der Armee“ (EASO 10.2018). Ihre Anführer und Anhänger werden als Verräter, unloyal und staatsfeindlich bezeichnet (Diplomat 5.2.2019).

In Wasiristan werden Mitglieder der PTM von einer lokalen Talibangruppe um Mullah Nazir, die sich heute als „Friedenskommittee“ bezeichnet, bedroht (PIPS 7.1.2019). Bei einem Angriff auf eine Versammlung der PTM in Süd-Wasiristan durch die Gruppe um Mullah Nazir wurden im Juni 2018 drei PTM-Anhänger getötet und 20 verletzt (DT 4.6.2018).

Die Behörden versuchen, Sympathisanten durch Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme der friedlichen Veranstaltungen zu hindern (USDOS 13.3.2019; vgl. HRCP 3.2019), systematische Gewaltanwendung gegen PTM-Anhänger wird von Seiten der Behörden laut Beobachtern jedoch nicht verübt (USDOS 13.3.2019). Seit Bestehen der Bewegung wurden hunderte PTM-Aktivisten verhaftet und gemäß Angaben der PTM sind Stand Februar 2019 18 Aktivisten weiterhin in Haft (Euronews 7.2.2019). Im Februar 2019 ist ein Anführer der PTM gestorben, nachdem er im Zuge einer Veranstaltung in Belutschistan von der Polizei zusammengeschlagen wurde (Diplomat 5.2.2019).

Die Veranstaltungen der PTM in der einjährigen Geschichte der Bewegung waren stets gewaltfrei und die PTM wurde von einem Sprecher der Armee im Jänner 2019 als „nicht gewalttätige Protestbewegung mit legitimen Anliegen“ bezeichnet (Diplomat 5.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Gemäß inoffizieller Schätzungen wurden 2018 bis zu 300 Personen, die teilweise jahrelang ohne Anschuldigungen inhaftiert waren, als Reaktion auf die PTM-Proteste von der Armee freigelassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•Diplomat, the (5.2.2019): Pakistan’s Pashtun Rights Movement Suffers First Casualty, https://thediplomat.com/2019/02/pakistans-pashtun-rights-movement-suffers-first-casualty/, Zugriff 27.3.2019

•DT – Daily Times (4.6.2018): Three PTM supporters dead, 20 injured in ‘Taliban’ attack, https://dailytimes.com.pk/248527/three-ptm-supporters-dead-20-injured-in-taliban-attack/, Zugriff 27.3.2019

•DW – Deutsche Welle (20.3.2017): Why Pakistan associates terrorism with Pashtuns and Afghans, https://www.dw.com/en/why-pakistan-associates-terrorism-with-pashtuns-and-afghans/a-38024338, Zugriff 27.3.2019

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•Euronews (7.2.2019): Pashtun activists fear crackdown after arrests in Pakistan, https://www.euronews.com/2019/02/07/pashtun-activists-fear-crackdown-after-arrests-in-pakistan, Zugriff 27.3.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•ICMC – International Catholic Migration Commission Europe (7.2013): Welcome to Europe! - A comprehensive guide to resettlement, http://www.resettlement.eu/sites/icmc.tttp.eu/files/ICMC%20Europe-Welcome%20to%20Europe_0.pdf, Zugriff 27.3.2019

•Monde diplomatique, le (8.1.2015): Das Land der Paschtunen, https://monde-diplomatique.de/artikel/!242028, Zugriff 27.3.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017c): POPULATION BY MOTHER TONGUE, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20MOTHER%20TONGUE.pdf, Zugriff 26.3.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•SAV – South Asian Voices (9.3.2018): The Political Awakening of Pakistan’s Pashtuns, https://southasianvoices.org/the-political-awakening-of-pakistans-pashtuns/, Zugriff 27.3.2019

•UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (24.8.2005): Pakistan’s census of Afghans provides first detailed profile of the population, https://www.unhcr.org/news/latest/2005/8/430c80954/pakistans-census-afghans-provides-first-detailed-profile-population.html, Zugriff 27.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Rolle der Frau in Pakistan wird in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem setzen sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen, denen es z.T. gelingt, wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 21.8.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber die Behörden setzen diese Bestimmung nicht durch. Frauen sind mit Diskriminierung im Beruf, Erb-, Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem konfrontiert (USDOS 13.3.2019). Dies gilt unter anderem aufgrund der Anwendung der Scharia, die in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts vorrangig zur Anwendung kommt (AA 21.8.2019).

Frauen nehmen als Mitglieder politischer Parteien aktiv am politischen Geschehen teil. In ländlichen Gebieten halten kulturelle und traditionelle Barrieren Frauen oft davon ab, zu wählen (USDOS 13.3.2019). Gemäß dem 2017 verabschiedeten neuen Wahlgesetz müssen Frauen mindestens 5 % der Kandidatenplätze einer Partei bekommen. Wenn weniger als 10 % der Frauen ihre Stimme abgeben, wird davon ausgegangen, dass die Frauenstimmen unterdrückt wurden und das Ergebnis für den betreffenden Wahlkreis (Constituency) wird annulliert (Herald 18.9.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). In Folge der Parlamentswahlen 2018 wurden aus diesem Grund in mehreren Wahlkreisen Nachwahlen durchgeführt (Herald 18.9.2018).

Das Familienrecht legt klare Richtlinien mit Bezug auf Schutz für Frauen im Falle einer Scheidung, Unterhaltsleistungen, sowie das Sorgerecht für minderjährige Kinder vor (USDOS 13.3.2019). Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u. a. auch im pakistanischen Strafgesetz, dem Staatsangehörigkeitsrecht und in der Gesetzgebung zum Schutz der Frau (AA 21.8.2018). Wichtige Gesetze zum Schutz der Frauenrechte wurden nicht verabschiedet und die bestehende Gesetzgebung wird nicht durchgesetzt (AI 21.2.2018).

Der Strafrahmen für Vergewaltigung reicht von zehn bis 25 Jahren Haft und einer Geldstrafe bis zur Todesstrafe. Gruppenvergewaltigungen werden mit Hinrichtung oder lebenslanger Haft bestraft. Vergewaltigung in der Ehe ist kein Verbrechen (USDOS 13.3.2019). Geschlechtsverkehr mit Frauen unter 16 Jahren gilt als Vergewaltigung (AA 21.8.2018). Obwohl Vergewaltigungen häufig vorkommen, werden sie nur selten angezeigt und bei Anzeigen sind Strafverfolgungen selten. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken zum Strafbestand. Die Polizei setzt manchmal Vergewaltigungsopfer unter Druck, die Anzeige fallenzulassen, insbesondere wenn der mutmaßliche Täter eine einflussreiche Person ist oder die Polizei bestochen hat. Es gibt Fälle, dass die Polizei erst Bestechungsgeld verlangt, bevor eine Anzeige wegen Vergewaltigung aufgenommen wird. Außergerichtliche Einigungen nach Vergewaltigungen sind häufig, oft muss das Opfer dabei den Täter heiraten (USDOS 13.3.2019).

Im Jahr 2016 verabschiedete das Parlament ein neues Anti-Vergewaltigungsgesetz, das die Abnahme von DNS, Datenschutz des Opfers und das Recht auf rechtliche Vertretung vorsieht. Medizinische Tests nach einer Vergewaltigung nehmen zu, in vielen Gebieten ist das medizinische Personal jedoch dazu nicht ausreichend geschult (USDOS 13.3.2019).

Das so genannte „Zina-Gesetz“ von 1979, das den außerehelichen Geschlechtsverkehr generell unter Strafe stellt, ist weiterhin gültig, wurde aber de facto mit dem 2006 verabschiedeten „The Protection of Women Act“ weitgehend außer Kraft gesetzt. Der Federal Shariat Court of Pakistan erklärte allerdings bereits Ende 2010 Teile des Protection of Women Act für unislamisch und verfassungswidrig. Über eine Verfassungsklage gegen dieses Gerichtsurteil ist bislang noch nicht entschieden worden (AA 21.8.2018).

Der einvernehmliche Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau, die nicht miteinander verheiratet sind, ist im Strafgesetzbuch als Unzucht („Fornication“) definiert und kann mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden (PPC 1860/2012 § 496B). Ehebruch wird laut Strafgesetzbuch wie Unzucht behandelt; die Todesstrafe wird bei Ehebruch nicht mehr verhängt (AA 21.8.2018; vgl. PPC 1860/2012 § 496B, ex § 497). Für eine Anzeige werden hohe verfahrensrechtliche Hürden aufgestellt, eine Verhaftung kann nur auf richterliche Anordnung erfolgen; Freilassung auf Kaution ist möglich. Bei Vergewaltigung kann sowohl nach pakistanischem Strafgesetzbuch als auch nach den „Hudood“-Verordnungen durch eine Anzeige und unter Beiziehung forensischer und medizinischer Indizien das Gerichtsverfahren eröffnet werden. Über die Anklage entscheidet ein Richter. Die Umwandlung einer Vergewaltigungsklage in eine Anklage wegen Ehebruchs gegen das Opfer – eine bislang übliche Praxis – wird ausdrücklich ausgeschlossen (AA 21.8.2018).

Sexuelle Belästigung ist trotz zahlreicher Gesetze weit verbreitet. Gesetze sehen die Etablierung von Ombudspersonen in allen Provinzen vor; Sindh, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit-Baltistan haben diese eingerichtet (USDOS 13.3.2019; vgl. Abschnitt 9).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und kann in einigen Fällen – unter anderem wegen Mitgiftstreitigkeiten – bis zu Mord, Verbrennung, Säureangriffen oder zu Verstümmelung führen. Die Gewalt geht sowohl von Ehemännern als auch den Familien der Ehemänner aus (USDOS 13.3.2019). Gesetze gegen häusliche Gewalt wurden in den Provinzen Sindh (2013), Belutschistan (2014) und Punjab (2016) verabschiedet. In Khyber Pakhtunkhwa wurde der Provinzversammlung ein entsprechendes Gesetz im Februar 2019 zur Diskussion vorgelegt (Dawn 13.2.2019). Es gibt kein Bundesgesetz, das häusliche Gewalt verbietet (USDOS 13.3.2019).

Frauen sind ernsthaften Schwierigkeiten ausgesetzt, Misshandlungen anzuzeigen. Polizei und Gerichte sind abgeneigt, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen, da diese als Familienprobleme angesehen werden. Statt Anzeigen aufzunehmen, ermutigt die Polizei die Streitparteien, sich zu versöhnen und schickt Missbrauchsopfer regelmäßig zu ihrer sie missbrauchenden Familie zurück. Um den sozialen Normen entgegenzuwirken, die Opfer davon abhalten, geschlechtsspezifische Gewalt anzuzeigen, wurden Frauenpolizeistationen mit weiblichen Angestellten eingerichtet, die Frauen einen sicheren Zufluchtsort für Anzeigen bieten. Diese Stationen sind allerdings von Personalmangel und mangelhafter Ausstattung betroffen (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung unterhält ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen, das misshandelte Frauen an NGOs zur Unterstützung weitervermittelt. Weiters gibt es zahlreiche staatliche „Shaheed Benazir Bhutto“-Frauenschutzzentren, die temporären Schutz, rechtliche Hilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in eines von landesweit mehreren hundert, von den Provinzen verwalteten Dar-ul-Aman (Frauen- und Kinderzentren) weitergeleitet, wo Unterkunft und medizinische Versorgung gewährt werden, allerdings keine rechtliche oder psychologische Beratung. Viele Regierungszentren sind überfüllt und nicht ausreichend mit Ressourcen und Personal ausgestattet. Es gibt Fälle, in denen Frauen in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder gedrängt wurden, zu ihren Misshandlern zurückzukehren. Es gibt auch einige Berichte, dass Frauen in den Zentren zur Prostitution gezwungen wurden (USDOS 13.3.2019).

Die Schutzhäuser, die von NGOs betrieben werden, sind Berichten zufolge in einem besseren Zustand (UKHO 2.2016). NGOs gewähren nicht nur Schutz in Frauenhäusern, sondern leisten auch Rechtsbeistand, engagieren sich für eine Ausbildung der Frauen und versuchen, eine gütliche Verhandlungslösung herbeizuführen und in weiterer Folge eine Reintegration in die Gesellschaft zu ermöglichen (ÖB 10.2018). Die private Edhi Foundation bietet Unterstützung in vielen sozialen Bereichen, u.a. Unterkunft auch für Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind. In landesweit 18 „Edhi Homes“ sind 8.500 Personen untergebracht. (Edhi o.D.).

Die „National Commission on the Status of Women“, eine nationale Behörde, die zur Stärkung der Rechte sowie des Schutzes der Frauen beitragen soll, wurde Ende 2012 per Gesetz gestärkt. Sie bleibt in der Praxis jedoch auch weiterhin meist wirkungslos (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019).

Es gibt keine Berichte über zwangsweise Abtreibungen oder Sterilisierungen. Einzelne isolierte Stämme führen Genitalverstümmelungen durch (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•Dawn (13.2.2019): Domestic violence, https://www.dawn.com/news/1463533, Zugriff 27.3.2019

•Edhi Foundation (o.D.): Edhi Homes Orphanage Centres, https://edhi.org/edhi-homes-orphanage-centres/, Zugriff 27.3.2019

•Herald (18.9.2018): A look into the turnout of women voters for the 2018 elections, https://herald.dawn.com/news/1398671, Zugriff 9.4.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•PPC – Pakistan Penal Code (1860/2012): Act XLV of 1860 Amended by: Criminal Law (Amendment) Act, 2012 (XXIII of 2002),Criminal Law (Third Amendment) Act, 2011 (XXVI of 2011),Criminal Law (Second Amendment) Act, 2011 (XXV of 2011),Criminal Law (Amendment) Act, 2011 (XX of 2011),Criminal Law (Amendment) Act, 2010 (I of 2010),Protection of Women (Criminal Laws Amendment) Act, 2006,Criminal Laws (Amendment) Act, 2004 (I of 2005),Criminal Law (Amendment) Ordinance (LXXXV of 2002),Criminal Laws (Reforms) Ordinance (LXXXVI of 2002),etc., http://www.pakistani.org/pakistan/legislation/1860/actXLVof1860.html, Zugriff 15.5.2019

•UKHO - UK Home Office (2.2016): Country Information and Guidance Pakistan: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455705640_pak-women-gender-based-harm-and-violence.pdf, Zugriff 27.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Blutfehden, Ehrverbrechen, erzwungene und unakzeptierte Heirat und andere schädliche traditionelle Praktiken

Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber-Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 10.2018).

Das Gesetz zur Bekämpfung von frauenfeindlichen Praktiken („Prevention of Anti-Women Practices (Criminal Law Amendment) Act“) aus 2011 verbietet frauenfeindliche Taten, die im Namen traditioneller Praktiken begangen werden. In einigen Fällen werden Frauen Opfer unterschiedlicher Arten gesellschaftlich bedingter Gewalt, darunter sogenannte Ehrenmorde, Zwangsehen, Zwangskonvertierung, oder erzwungene Isolation. Frauen werden als Pfand benutzt, um Stammeskonflikte beizulegen (USDOS 13.3.2019). Opfer von Ehrverbrechen sind hauptsächlich Frauen, allerdings sind auch Männer betroffen. Verbrechen in Namen der Ehre – nachdem Frauen beschuldigt wurden, Schande über die Familie gebracht zu haben – sind z.B. Mord, Säureangriffe oder Verstümmelungen (UKHO 2.2016).

Das 2011 erlassene Gesetz „Prevention of Antiwomen Practices (Criminal Law Amendment) Act“ stellt weitere schädliche Praktiken gegen Frauen unter Strafe: Die Gabe einer Frau zur Streitbeilegung, Vorenthalten eines Anspruchs auf Erbe oder Eigentum, erzwungene Eheschließung, sowie der Zwang oder die Erleichterung der „Verheiratung mit dem Koran“, i.e. ein Schwur auf den Koran, dass die Frau unverheiratet bleibt und ihr Erbe nicht beansprucht. Obwohl verboten, sind diese Praktiken in manchen Gegenden weiterhin verbreitet (USDOS 13.3.2019).

In den ehemaligen Stammesgebieten FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Paschtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen „Jirga“-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden. (AA 21.8.2018). Vergleiche dazu Abschnitte 4.2 und 4.3

Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB 10.2018). Es wird geschätzt, dass jährlich bis zu 1.000 Frauen in Pakistan Ehrenmorden zum Opfer fallen (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und viele Fälle werden nicht gemeldet und geahndet. Den des „Ehrverbrechens“ beschuldigten Männern wird in vielen Fällen die Flucht erlaubt (USDOS 13.3.2019). Die hauptsächlichen Gründe für die Ehrenmorde waren 2015 familiäre Streitigkeiten, Vorwürfe einer unrechtmäßigen Beziehung und die eigene Wahl eines Ehepartners (HRCP 3.2016). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten, vor (UKHO 2.2016). Der Mord wird als Weg zur Wiederherstellung der Reputation und Ehre der Familie gesehen (AF 1.2015). Etwa drei Viertel der Morde werden dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 10.2018).

Der 2004 verabschiedete Honour Killing Act stellt „Ehrentötungen“ („Karo Kari“) als Mord unter Strafe. Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung von Ehrenmorden verabschiedete das pakistanische Parlament am 6.10.2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung (AA 21.8.2018). Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat). Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben, was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand (ÖB 10.2018). Damit alleine ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Situation eingetreten. In etwa zwei Drittel der Fälle von Ehrenmorden, in denen es zu einer Strafverfolgung kommt, werden die Angeklagten frei gesprochen (AA 21.8.2018). Es obliegt dem Gericht, zu entscheiden, ob es sich um ein Ehrverbrechen handelt. In einigen Fällen im Jahr 2017 konnten Angeklagte vor Gericht andere Motive glaubwürdig machen und wurden aufgrund der Qisas- und Diyat-Regelungen begnadigt (AI 21.2.2018). Der Implementierung der Anti-Honour Killings Bill steht die große Bedeutung des informellen Justizwesens [vgl. Abschnitt 4.2] in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 10.2018).

Auch Opfer von Vergewaltigungen können, weil sie die Ehre der Familie verletzt haben, Opfer solcher Ehrverbrechen werden. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt wurden (AA 21.8.2018). Es gibt landesweit zahlreiche Säureangriffe auf Frauen und nur wenige Täter werden vor Gericht gestellt (USDOS 13.3.2019). Im Dezember 2011 verabschiedete das Parlament einstimmig den „Acid Crime Prevention Act“. Säureangriffe werden danach mit Haftstrafen von zehn Jahren bis lebenslänglich unter Strafe gestellt (AA 21.8.2018).

Zwangsheiraten sind nach pakistanischem Recht verboten, allerdings dennoch weit verbreitet – auch unter Minderheiten. Rechtliche Maßnahmen gegen Zwangsehen geschehen jedoch relativ selten, v.a. da diese als Verstoß gegen die Kultur wahrgenommen werden (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 21.8.2018).

Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Die Zwangsverheiratung des Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen erfolgten Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von dessen Vater, Bruder oder Onkel begangen wurden, erfolgen. Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt die Praxis des badla-e-sulh, wanni oder swara (Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten) unter Strafe (von bis zu sieben Jahren); auch Zwangsverheiratung ist darin mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Trotz des Verbots ist die Praxis noch immer weit verbreitet: Es fehlen offizielle Statistiken, laut der NGO CAMP dürften aber 20% aller Fälle von Gewalt gegen Frauen auf swara/wanni zurückzuführen sein (ÖB 10.2018).

Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen (d.h. gegen den Willen der Eltern - „socially unacceptable/love marriages“) sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig, auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei „socially unacceptable/love marriages“ allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist (ÖB 10.2018).

Die im Extremfall auf eine „verbotene“ Eheschließung folgenden Ermordungen der Eheleute, zumindest der Frauen, durch Familienmitglieder aufgrund der durch die Heirat erlittenen Ehrverletzung ziehen zwar ein besonderes Medienecho auf sich, sind jedoch landesweit nicht die Norm (ÖB 10.2018).

Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Eheleuten einer „socially unacceptable/love marriage“ eingerichtet wurden. Es gibt allerdings eine Reihe von NGOs, die sich vor allem um das Wohl der betroffenen Frauen kümmern (siehe Liste unten), sowie staatliche Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser (Dar-ul-Aman) [vgl. Abschnitt 18.1]. Es erscheint in Einzelfällen fraglich, ob Frauen aufgrund einer Liebesheirat die Aufnahmekriterien erfüllen. Ferner können sich Opfer allenfalls direkt an die Human Rights Cell des Supreme Court wenden (ÖB 10.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AF - Aurat Foundation (1.2015): Violence Against Women in Pakistan – Annual Report 2014, http://af.org.pk/PDF/VAW%20Reports%20AND%20PR/VAW%202014.pdf, Zugriff 5.4.2018

•AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf, Zugriff 28.3.2019

•HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•UKHO - UK Home Office (2.2016): Country Information and Guidance Pakistan: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455705640_pak-women-gender-based-harm-and-violence.pdf, Zugriff 27.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Kinder

Pakistan hat das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert, allerdings mangelt es nach wie vor an einer adäquaten Umsetzung. Menschenrechtsorganisationen sind mit den Berichten der Regierung an das Committee on the Rights of the Child (CRC) nicht zufrieden und erstellen eigene „Schattenberichte“. Als Erfolge listet das CRC u.a. die folgenden Entwicklungen auf: verbesserte Geburtenregistrierung (aber immer noch nur rund 30 %); Bemühungen gegen Prügelstrafen in Schulen; Verabschiedung des Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 zur härteren Bestrafung bestimmter Formen von Kinderzwangsheirat (Wanni, Swara, Budla-a-sulh); Einrichtung von nationalen und regionalen Kinderschutzzentren, Rehabilitationszentren für ehem. Kinderarbeiter und Unterkünfte für Waisenkinder (Pakistan Sweet Homes); Errichtung von Mobile Service Units für Familienplanung und Fortpflanzungsmedizin (ÖB 10.2018).

Kindesmissbrauch ist weit verbreitet. Junge Mädchen und Buben, die als Hausangestellte arbeiten, werden misshandelt und haben lange Arbeitszeiten bei ihren Arbeitgebern. Viele dieser Kinder sind Opfer von Menschenhandel (USDOS 13.3.2019). NGO-Vertreter erklären, dass vor allem sexuelle Gewalt gegen Kinder im häuslichen Bereich weit verbreitet sei und es keine dahingehende Gesetzgebung gäbe, die diese ahnden würde. Außerdem würden solche Fälle nur sehr selten der Polizei gemeldet (ÖB 10.2018).

Die Strafen für Kinderehen wurden 2017 deutlich verschärft auf fünf bis zehn Jahre Haft. Bundesgesetze legen das Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 für Frauen fest. Gemäß Provinzgesetz liegt im Sindh das Heiratsalter für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Trotz Verbots kommen Kinderehen vor. Es werden viele Fälle angezeigt, aber die Strafverfolgung bleibt eingeschränkt. Gemäß einer repräsentativen landesweiten Gallup-Erhebung waren fast ein Viertel aller Frauen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet (USDOS 13.3.2019).

2016 wurde das Strafgesetzbuch hinsichtlich der Strafmündigkeit von Kindern geändert: Kinder unter zehn (davor: sieben) Jahren sind in Pakistan gemäß § 82 PPC [Pakistan Penal Code] strafunmündig. Gemäß § 83 PPC ist ein Kind über zehn (davor: sieben) und unter vierzehn (davor: zwölf) Jahren bereits strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig. Angesichts des unzureichenden Urkundenwesens legt die Polizei oft willkürlich das Alter von Verdächtigen selbst fest und entscheidet somit über deren Strafmündigkeit (AA 21.8.2018).

Die Verfassung und das Gesetz zur Beschäftigung von Kindern verbieten die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren an gefährlichen Arbeitsplätzen wie im Bergbau, in Teppichwebereien und Ziegelbrennereien. Dieses Verbot wird jedoch weitgehend missachtet (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Laut Bundesgesetz ist das Mindestalter für Erwerbsarbeit 15 Jahre, dies betrifft jedoch nicht den informellen Bereich (USDOS 13.3.2019). Die Internationale Arbeitsorganisation ILO schätzt die Zahl der arbeitenden Kinder in Pakistan auf 12 Millionen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF auf 10 Millionen. Von diesen sind der Organisation „Child Rights Movement“ zufolge 2,58 Millionen unter 15 Jahre alt (AA 21.8.2018).

Die Verfassung sieht vor, dass für alle Kinder zwischen dem fünften und 16. Lebensjahr eine Schulpflicht samt kostenlosem Schulbesuch besteht. Dennoch stellen die staatlichen Schuleinrichtungen den Eltern oft Kosten für Bücher, Schuluniformen und andere Materialien in Rechnung. Für ehemals binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konfliktzonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Mehr als 1.800 Schulen in den ehem. FATA sind Stand 2018 wegen Beschädigungen oder Sicherheitsbedenken geschlossen. Für die Regierung ist der Wiederaufbau der Schulen prioritär und die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich verringert (USDOS 13.3.2019).

Aufständische Gruppierungen entführen Buben und Mädchen oder bezahlen Eltern Geld, um diese Kinder ab einem Alter von zwölf Jahren als Späher, Kämpfer oder als Selbstmordattentäter einzusetzen. Oftmals werden die Kinder sexuell und körperlich missbraucht und unter psychologischen Druck gesetzt, um sie zu überzeugen, dass die Handlungen, die sie begehen, gerechtfertigt sind. Die Regierung betreibt eine Einrichtung zur Wiedereingliederung und Ausbildung ehemaliger Kindersoldaten in Swat (USDOS 13.3.2019).

Es gibt mehrere Hilfs- und Kinderrechtsorganisationen, die in den meisten größeren Städten Pakistans tätig sind. Allerdings gibt es nach wie vor kein Pflegeelternmodell, zudem entsprechen private Waisen- und Schutzhäuser oft nicht den erforderlichen Qualitätsstandards (ÖB 10.2018). Es gibt landesweit 36 staatliche Unterkünfte für Waisenkinder, die Pakistan Sweet Homes (PSH o.D.). In Pakistan gibt es 14 SOS-Kinderdörfer (SOS o.D.). Laut eigenen Angaben unterhält die Edhi Foundation 18 Wohneinrichtungen für ca. 8500 Kinder, darunter Waisen und zurückgelassene Kinder (Edhi o.D).

Laut Angaben von UNICEF ist die pakistanische Regierung bemüht, einen systematischen Ansatz in Hinblick auf den Kinderschutz umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei es der pakistanischen Regierung auch bewusst, dass die universelle Geburtenregistrierung ein wichtiges Mittel zur Umsetzung von Kinderschutzmaßnahmen, besonders in Hinblick auf Kinderehen, Kinderarbeit und vermisste Kinder nach Katastrophen ist (ÖB 10.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•Edhi Foundation (o.D.): Edhi Homes Orphanage Centres, https://edhi.org/edhi-homes-orphanage-centres/, Zugriff 27.3.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•PSH - Pakistan Sweet Homes (o.D., letztes Referenzdatum 2017): About Pakistan Sweet Homes, http://www.sweethomes.com.pk/about.html, Zugriff 28.3.2019

•SOS Children‘s Villages Pakistan (o.D.): SOS Children's Villages, http://www.sos.org.pk/Person/ChildrenVillages/, Zugriff 28.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Sexuelle Orientierung und Genderidentität

Homosexualität ist gem. § 377 PPC („gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“) verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Vergewaltigung wird im Strafrecht explizit als Verbrechen definiert, das von einem Mann an einer Frau begangen wird (USDOS 13.3.2019)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt (AA 21.8.2018). Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.8.2018; vgl. HRW 17.1.2019). LGBTI-Personen (Lesbian, gay, bisexual, transgender, and intersex) machen ihre sexuelle Orientierung oder Gender-Identität nur selten öffentlich (USDOS 13.3.2019).

Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert (AA 21.8.2018). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verbrechen werden oft nicht gemeldet und die Polizei wird selten aktiv, wenn Anzeigen eingehen. Jedoch haben Initiativen von NGOs in Khyber Pakhtunkhwa die Interaktionen zwischen Polizei und der dortigen Transgender-Gemeinschaft verbessert (USDOS 13.3.2019).

Die Gesellschaft grenzt Transgender, Eunuchen und zwischengeschlechtliche Personen generell aus und bezeichnet sie als „Hijra“. Diese Bezeichnung wird von manchen als abwertend betrachtet und sie bevorzugen die Bezeichnung „Khwaja Serra“. Ihre Einkommensquellen sind Betteln, Tanzen und manchmal Prostitution. Hijras leben zumeist in Slumvierteln. Die Behörden verweigern Transgender-Personen oft ihren Anteil am Erbe und Zugang zu Schulen und Krankenhäusern, außerdem haben sie Schwierigkeiten, Unterkünfte zu mieten (USDOS 13.3.2019).

Am 9. Mai 2018 wurde der Transgender Persons (Protection of Rights) Act, 2018, beschlossen, der u.a. besagt, dass sich Transgender-Personen gemäß ihrer „selbst wahrgenommenen Genderidentität“ bezeichnen können. Das Gesetz garantiert Transgender grundlegende Rechte und verbietet die Belästigung und Diskriminierung in grundlegenden Dienstleistungen. 2012 urteilte das Oberste Gericht, dass Transgender als „drittes Geschlecht“ anerkannt und ihnen korrekte Personalausweise ausgestellt werden (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 17.1.2019, HRCP 3.2019). Bei der Volkszählung 2017 haben landesweit 10.418 Personen ihr Geschlecht als „Transgender“ angegeben (PBS 2017a; vgl. ET 27.8.2017), wobei laut Vertretern der Transgender-Gemeinschaft viele Transgender-Personen nicht korrekt gezählt wurden. Transgender-Aktivisten sprechen von über einer Million Transgender-Personen in Pakistan (ET 27.8.2017)

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•ET - Express Tribune, the (27.8.2017): Transgender community rejects census figures, https://tribune.com.pk/story/1492120/transgender-community-rejects-census-figures/, Zugriff 1.4.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019)

Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein „no objection certificate“ einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 13.3.2019). Die NGO HRCP gibt an, dass Personen aus politischen Gründen auf die Exit Control List gesetzt werden und die genauen Voraussetzungen, wann eine Person auf diese Liste kommt, nicht transparent sind (HRCP 3.2019).

Reisebewegungen von bestimmten religiösen und Gender-Minderheiten bleiben gefährlich (HRCP 3.2019). Seit 2009 haben pakistanische Bürger das Recht, sich in Gilgit Baltistan anzusiedeln, jedoch gibt es weiterhin Einschränkungen für eine Ansiedlung in Azad-Jammu und Kaschmir (FH 1.2018). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es für Bewohner der ehemaligen FATA durch Ausgangssperren, Umzäunungen und eine starke Zunahme an Kontrollpunkten (ICG 20.8.2018).

Quellen:

•FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/pakistani-kashmir, Zugriff 26.2.2019

•FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•ICG – International Crisis Group (20.8.2018): Shaping a New Peace in Pakistan’s Tribal Areas, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442284/5351_1535998887_b150-shaping-a-new-peace-in-pakistans-tribal-areas.pdf, Zugriff 19.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Meldewesen

Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte (CNIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der CNIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018).

IRBC gibt an, dass die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad ein System für die Registrierung der Bewohner haben. IRBC konnte keine Quellen zu solchen Systemen in Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und die ehem. FATA finden. Die Meldung der Bewohner ist verpflichtend. Die Gesetze werden nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Distriktleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Distrikten verantwortlich (IRBC 23.1.2018).

Bei gemieteten Wohnungen und Häusern ist der Bewohner, Vermieter oder Wohnungsvermittler verantwortlich, der Polizei den Mietvertrag sowie Kopien der CNIC aller Bewohner zu übermitteln. Wenn einer der drei zuerst genannten dies erledigt, müssen das die anderen nicht mehr machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018).

Quellen:

•PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 21.2.2019

•ECP – Election Commission of Pakistan (o.D): How To Register, https://www.ecp.gov.pk/frmGenericPage.aspx?PageID=4, Zugriff 18.3.2019

•IRBC - Immigration and Refugee Board of Canada (23.1.2018): Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration (2015-December 2017), https://www.refworld.org/docid/5aa8d84a7.html, Zugriff 9.4.2019

•VB – Büro des Verbindungsbeamten des BM.I in Islamabad (4.11.2018): Auskunft einer pakistanischen Anwaltskanzlei, per E-Mail.

IDPs und Flüchtlinge

Seit 2008 wurden insgesamt ungefähr 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, die Bekämpfung der Aufstände und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte intern vertrieben. Seit 2008 sind Stand 30.9.2017 rund 5,05 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt (EASO 10.2018; vgl. UN OCHA 25.10.2017). Pakistan hat mit 1,4 Millionen registrierten afghanischen Flüchtlingen und einer geschätzten Million nicht registrierter afghanischer Migranten außerdem eine der weltweit größten Flüchtlingsgemeinschaften aufgenommen (EASO 10.2018).

Quellen:

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.10.2017): Pakistan: Displacements and returns in KP and FATA 2008 - 2017 (as of 30 September 2017), https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/idp_timeline_visulization_ver8_20171025.pdf, Zugriff 19.3.2019

IDPs

Seit 2008 wurden insgesamt ungefähr 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, die Bekämpfung der Aufstände und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte vertrieben (EASO 10.2018; vgl. UN OCHA 25.10.2017). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf die zentralverwalteten Stammesgebiete FATA konzentrierte, mussten rund 1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018). Stand 30.9.2017 sind rund 5,05 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt (UN OCHA 25.10.2017), Stand 31.5.2018 blieben insgesamt ca. 29.400 Familien im Binnenexil (UN OCHA 31.5.2018). Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer (USDOS 13.3.2019).

Im globalen Bericht über Binnenvertriebene für das Jahr 2018 gab die International Displacement Monitoring Centre (IDMC) 75.000 neue konfliktbedingte Vertreibungen für das Jahr 2017 an. IDMC gab Chaman (ein Gebiet an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan) und die Sektoren Abbasur und Sialkot (an der Grenze zwischen Pakistan und Indien) als Gebiete an, in denen es im Jahr 2017 zu Vertreibungen kam (EASO 10.2018)

Der Großteil der Binnenvertriebenen wohnt bei Gastfamilien oder in gemieteten Unterkünften und nur in geringem Ausmaß in Lagern. Zahlreiche Binnenvertriebene siedelten sich in informellen Siedlungen am Rande der Großstädte wie Lahore und Karatschi an (USDOS 13.3.2019). Rund ein Drittel der registrierten IDPs hatte Schätzungen von UNOCHA zufolge Anfang 2016 keinen Zugang zu Trinkwasser, zwei Dritteln fehlte es an ausreichender Nahrung; weitere Problembereiche betrafen die oft unzureichende Unterbringung, die mangelnden Bildungs- (69 % der minderjährigen IDPs gehen nicht zur Schule) und Gesundheitseinrichtungen sowie generell die ungenügende Infrastruktur (Stromversorgung, sanitäre Einrichtungen, etc.). Aktuelle Zahlen dazu liegen nicht vor, aufgrund der großen Zahl an Rückkehrer/innen kann aber von einer Verbesserung der humanitären Lage ausgegangen werden (ÖB 10.2018).

Trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur wollen viele Vertriebene heimkehren. Das World Food Programme verteilt eine monatliche Nahrungsration an Binnenvertriebene in Khyber Pakhtunkhwa (USDOS 13.3.2019) und stellte weiterhin eine halbjährliche Nahrungsration für Binnenvertriebene bereit, die in ihre Herkunftsgebiete in der ehemaligen FATA zurückkehrten (USDOS 13.3.2019; vgl. TA 22.3.2019).

Die Militäroperationen und Aktionen gegen Aufständische in den [ehem.] FATA sind abgeschlossen, aber die Region ist eine ehemalige Kriegszone und Instabilität ist weiterhin eine Bedrohung (Dawn 29.5.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 21.8.2018).

Obwohl die Bundesregierung Geldmittel für rückkehrende Vertriebene und für den Wiederaufbau zur Verfügung stellt, wurde bisher nur wenig davon eingesetzt. Märkte sind leer, die Infrastruktur zerstört und die Lager geplündert; es gibt einen Mangel an Trinkwasser, Unterkünften, Elektrizität, Bildung und Gesundheitsvorsorge. Soldaten benutzen weiterhin Wohnhäuser und Schulgebäude, auch in relativ sicheren Gebieten der ehem. Stammesgebiete. Dies führt dazu, dass zurückgekehrte Binnenvertriebene wieder in andere Regionen von Khyber Pakhtunkhwa übersiedeln (ICG 20.8.2018).

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, Asylsuchende und zurückkehrende Flüchtlinge. Humanitäre Organisationen müssen von der Regierung ein „No Objection Certificate“ beantragen, um in allen Distrikten der ehemaligen FATA tätig sein zu dürfen [vgl. dazu Abschnitt 8]. Trotz der großen Zahl an Binnenvertreibungen aufgrund von Naturkatastrophen, Terrorismus und Anti-Terror-Operationen gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, die die Rechte von Binnenvertriebenen festlegt (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•Dawn (29.5.2018): Fata’s historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historic-transition, Zugriff 19.3.2019

•EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•ICG – International Crisis Group (20.8.2018): Shaping a New Peace in Pakistan’s Tribal Areas, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442284/5351_1535998887_b150-shaping-a-new-peace-in-pakistans-tribal-areas.pdf, Zugriff 19.3.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•TA - Tajdar Alam (22.3.2019): United Nations - World Food Program, https://tajdaralam.com/un-wfp/, Zugriff 15.5.2019

•UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.10.2017): Pakistan: Displacements and returns in KP and FATA 2008 - 2017 (as of 30 September 2017), https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/idp_timeline_visulization_ver8_20171025.pdf, Zugriff 19.3.2019

•UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.5.2018): Pakistan: KP and FATA - Areas of Displacement, Hosting and Returns as of 31 May 2018, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/pak708_conflict_idps_fatakp_v68_a3_p_20180613.pdf, Zugriff 19.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Afghanische Flüchtlinge

Laut aktuellen Zahlen des UNHCR beherbergt Pakistan knapp unter 1,4 Millionen registrierte afghanische Flüchtlinge. Hinzu kommen ca. 850.000 Personen mit beantragter Afghan Citizen Card (ACC, hauptsächlich in den Grenzgebieten) und ca. 300.000-550.000 illegal im Land aufhältige Personen (hauptsächlich in Karatschi) (ÖB 10.2018; vgl. UNHCR 10.2018).

2007 hatte Pakistan die Registrierung von Flüchtlingen aus Afghanistan eingestellt, allen danach Angekommenen wurde keine „Proof of Registration Card“ (PoR) ausgestellt (IRIN 10.11.2016). Zwischen August 2017 und 28.2.2018 konnte die Afghan Citizen Card (ACC) in Pakistan beantragt werden. Insgesamt wurden 800.000 derartige Anträge gestellt (ÖV GVA 13.4.2018). Seit diesen Zeitpunkten werden Registrierungsdokumente nur mehr für neu geborene Kinder von Dokumenteninhabern ausgestellt (USDOS 13.3.2019). Afghanische Flüchtlinge leben seit etwa vier Jahrzehnten in Pakistan (UNHCR 10.2018) und gemäß Schätzungen des UNHCR wurden knapp drei Viertel der heute in Pakistan lebenden afghanischen Flüchtlinge in Pakistan geboren (Dawn 19.1.2019).

Die Lage registrierter Flüchtlinge (Inhaber der PoR- und ACC-Cards) ist aufgrund ihres legalen Aufenthaltsstatus durch höhere Rechtssicherheit, einen verbesserten Zugang zu Unterstützung des UNHCR sowie zu bestimmten Dienstleistungen geprägt (Eröffnung von Bankkonten, Erhalt eines Führerscheins, Eröffnung einer Firma, etc.) (AA 21.8.2018). Nicht registrierte Flüchtlinge laufen Gefahr, verhaftet und außer Landes gebracht zu werden (USDOS 13.3.2019). Polizeischikanen bleiben weiterhin ein Problem für nicht registrierte Afghanen (UNHCR 31.10.2018). Registrierte Afghanen, die schikaniert, erpresst oder ungerecht behandelt werden, können sich mittels gebührenfreier Telefonnummer an UNHCR zur Unterstützung wenden (UNHCR 20.11.2018).

Der größte Teil der Flüchtlinge lebt in den zwei am schwächsten entwickelten Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (58 %) und Belutschistan (23 %). Bis zu 68 % der Flüchtlinge leben außerhalb der Flüchtlingslager und setzen die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit) und den Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck (UNHCR 10.2018). Zahlreiche Flüchtlinge arbeiten als Tagelöhner im informellen Sektor (USDOS 13.3.2019).

Die mehrmaligen kurzfristigen Verlängerungen der PoR-Karten seit 2016 (ÖB 13.3.2018, Dawn 2.12.2016) führten zu Gefühlen der Unsicherheit afghanischer Flüchtlinge, die aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung in Pakistan eine ungewisse Zukunft im Lande haben (UNHCR 28.2.2018). Auch ist der Status der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Staatsbürgerschaft von afghanischen Eheleuten pakistanisch-afghanischer Mischehen unsicher (Alimia 3.2018). Die Frist für die freiwillige Rückkehr aller in Pakistan befindlichen afghanischen Flüchtlinge wurde seit Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 mehrmals verlängert (ÖB 10.2018; vgl. UNHCR 5.10.2018). Die Situation der registrierten Afghanen in Pakistan hat sich trotz der stets nur für wenige Monate verlängerten Aufenthaltstitel im Jahr 2018 verbessert (AA 21.8.2018).

Die beabsichtigte Vorgehensweise des UNHCR ist: anerkannte (und zum Großteil bereits in Pakistan geborene), 1,4 Millionen Flüchtlinge sollen sich um die Ausstellung von afghanischen Reisepässen und entsprechender pakistanischer Visa kümmern. Von den Personen mit ACC sollen die Angehörigen nach Afghanistan zurückkehren, die Geldverdiener („bread winners“) sollen sich ebenfalls um entsprechende Pässe und Visa bemühen. Die „illegal“ im Land aufhältigen Personen sollen abgeschoben werden (ÖB 10.2018). Pakistan arbeitet an der Fertigstellung eines flexiblen Visa-Regimes für afghanische Flüchtlinge (für qualifizierte, gering qualifizierte oder nicht qualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsleute, Studierende, Ehepartner/innen und für Personen, die aus medizinischen Gründen in Pakistan bleiben müssen). Die Umsetzung dieses Regimes hängt jedoch von der Ausstellung afghanischer Reisepässe durch die Botschaft ab (ÖB 13.3.2018).

Die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge in ihre Heimat sei laut UNHCR zwar für alle Beteiligten die „bevorzugte Lösung“, allerdings seien die aktuellen Bedingungen in Afghanistan, v.a. die schlechte Sicherheitslage und der Mangel an Einrichtungen, für eine massenhafte Rückkehr nicht förderlich (ÖB 13.3.2018). Eine Vertreterin des UNHCR Regionalbüros in Pakistan stellte klar, dass UNHCR nur die freiwillige Rückkehr unterstützen würde (ÖV GVA 13.4.2018).

Im Jahr 2018 sind insgesamt 73.073 Personen im Zuge des freiwilligen Rückkehrprogrammes nach Afghanistan zurückgekehrt, darunter 14.017 PoR-Karteninhaber (UNHCR 28.2.2019). Im Jahr 2017 kehrten 59.020 registrierte und 96.204 nicht registrierte Flüchtlinge nach Afghanistan zurück (UNOCHA 7.12.2017). Jedoch steigt die Zahl der in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge leicht, da die Geburtenzahl in der Flüchtlingspopulation höher liegt als die Zahl der Rückkehrer (UNHCR 25.6.2018).

Im September 2018 verkündete Premierminister Imran Khan, er sei dafür, allen in Pakistan geborenen Flüchtlingen die pakistanische Staatsangehörigkeit zu verleihen (ÖB 10.2018; vgl. HRCP 3.2019). Dies könnte für Pakistan mehr als eine Million neue Staatsbürger bedeuten. Gemäß Verfassung hat jeder Mensch Anrecht auf die pakistanische Staatsbürgerschaft, der nach 1951 im Land geboren wurde. Jedoch hat noch keine Regierung versucht, diese Regelung durchzusetzen (Dawn 19.1.2019; vgl. HRCP 3.2019). Ein parteiübergreifender Konsens in der Frage erscheint derzeit unwahrscheinlich (Dawn 16.10.2018). Das Militär sieht die Afghanen als potentielles Sicherheitsrisiko und möchte die Flüchtlinge als Verhandlungsbasis mit dem Staat Afghanistan einsetzen können (ET 24.9.2018). Einige Tage nach der Ankündigung Khans wurde erklärt, dass nur eine Diskussion zu diesem Thema angestoßen werden sollte (HRCP 3.2019).

IOM stellt für vulnerable Gruppen humanitäre Hilfeleistungen an den beiden Grenzübergängen Spin Boldak/Chaman und Torkham in Transit Centres zur Verfügung (IOM 20.6.2017, IOM 23.5.2017).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•Alimia, Sanaa (3.2018): Afghan refugees in Pakistan: Harassment and deportation from women’s perspectives, in: Spotlight 44/2018, VIDC, http://www.vidc.org/en/spotlight-online-magazine/spotlight-442018/afghan-refugees-in-pakistan-harassment-and-deportation-from-womens-perspectives/ , Zugriff 19.3.2019

•Dawn (2.12.2016): More than 380,000 Afghans return from Pakistan in 2016: UNHCR, http://www.dawn.com/news/1300052, Zugriff 9.4.2019

•Dawn (16.10.2018): No U-turn, Mr Prime Minister!, https://www.dawn.com/news/1439229/no-u-turn-mr-prime-minister, Zugriff 19.3.2019

•Dawn (19.1.2019): Unwanted Afghan refugees pin hopes on PM Imran Khan's promise for citizenship, https://www.dawn.com/news/1458128, Zugriff 19.3.2019

•ET - Express Tribune (24.9.2018): Is Pakistan ready to grant citizenship to its Afghan and Bengali refugees?, https://blogs.tribune.com.pk/story/72175/is-pakistan-ready-to-grant-citizenship-to-its-afghan-and-bengali-refugees/, Zugriff 19.3.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•IOM - International Organization for Migration (20.6.2017): Australia Announces New Funding for Undocumented Afghan Returnees on World Refugee Day, https://www.iom.int/news/australia-announces-new-funding-undocumented-afghan-returnees-world-refugee-day, Zugriff 19.3.2019

•IOM - International Organization for Migration (23.5.2017): Expansion of IOM Transit Center on Pakistan Border Increases Aid for Afghan Returnees, https://www.iom.int/news/expansion-iom-transit-center-pakistan-border-increases-aid-afghan-returnees, Zugriff 19.3.2019

•IRIN - Integrated Regional Information Networks (10.11.2016): Will the UN become complicit in Pakistan’s illegal return of Afghan refugees? https://www.irinnews.org/analysis/2016/11/10/will-un-become-complicit-pakistan%E2%80%99s-illegal-return-afghan-refugees, Zugriff 19.3.2019

•ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad (13.3.2018): Afghanische Flüchtlinge in Pakistan - Update, März 2018.

•ÖV GVA - Ständige Österreichische Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf (13.4.2018): IOM/UNHCR; Briefing zur Lage afghanischer Flüchtlinge und Rückkehrer nach Afghanistan.

•UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (10.2018): UNHCR’s Support Toward the Implementation of the Solutions Strategy for Afghan Refugees - Enhancing Resilience and Co-Existence through Greater Responsibility-Sharing, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/66534, Zugriff 19.3.2019

•UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (20.11.2018): Winter suspension of facilitated voluntary repatriation from Pakistan, https://unhcrpk.org/winter-suspension-of-facilitated-voluntary-english-messages/, Zugriff 21.3.2019

•UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (25.6.2018): Global Trends – Forced Displacement in 2017, https://www.unhcr.org/5b27be547.pdf, Zugriff 19.3.2019

•UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (28.2.2019): Pakistan: Afghan Refugee Update as of 31st January, 2019, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/68212, Zugriff 19.3.2019

•UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (31.10.2018): UNHCR Pakistan Factsheet - October 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/66970.pdf, Zugriff 21.3.2019

•UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (5.10.2018): UNHCR welcomes the extension of PoR cards to Afghan refugees, https://reliefweb.int/report/pakistan/unhcr-welcomes-extension-por-cards-afghan-refugees, Zugriff 19.3.2019

•UNOCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Pakistan (7.12.2017): Pakistan: Afghan Refugees and Undocumented Afghans Repatriation (26 - 30 November 2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghan_returns_20171130.pdf, Zugriff 19.3.2019

•USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Grundversorgung

Pakistan ist mit ca. 207 Millionen Einwohnern (PBS 2017a) der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Erde. Über die Hälfte der Bevölkerung ist unter 25 Jahre alt, der Abhängigenquotient [Bevölkerung bis 14 und ab 65 Jahre / Bevölkerung 15-64 Jahre] liegt bei 65 % (CIA 5.2.2019).

Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019).

Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vgl. GIZ 2.2019a).

Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a).

Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 % (CIA 5.2.2019). CIA hält fest, dass die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 5.2.2019a; vgl. GIZ 2.2019). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Als Folge dieser hohen Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen, vor allem auf dem Land, kommt es zu einer verstärkten Arbeitsmigration nicht nur in die großen Städte, sondern traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (GIZ 2.2019a). Für das Finanzjahr 2019 (Juli 2018 bis Juni 2019) werden Rücküberweisungen von 22 Milliarden US-Dollar erwartet (KT 30.10.2018).

Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, Lediglich rund 60 Prozent der Bevölkerung (Frauen: 46%) können lesen und schreiben. Nur etwas über zwei Prozent des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 2.2019b).

Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind sie weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 2.2019b).

Das Programm Tameer-e-Pakistan soll Personen bei der Arbeitssuche unterstützen (IOM 2018). Das Kamyab Jawan Programme, eine Kooperation des Jugendprogrammes des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Anstellungsmöglichkeiten verbessern (Dawn 11.2.2019).

Etwa 7,1 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2016 Zugang zum Sozialversicherungssystem (HRCP 5.2017). Etwa drei Millionen Personen leben in sklavenähnlichen Beschäftigungsverhältnissen (HRCP 3.2019).

Es gibt einen Mangel von zehn Millionen Wohnungen landesweit, was zu Obdachlosigkeit, illegalen Siedlungen und überhöhten Mieten führt (BTN 12.2.2019). Im Oktober 2018 kündigte Premierminister Imran Khan den Bau von fünf Millionen Wohneinheiten für Niedrigverdiener in den kommenden fünf Jahren an. Unter dem staatlichen Programm Naya Pakistan Housing Scheme (Dawn 10.10.2018; vgl. NPHS 13.10.2018) soll ein Haus 1,65 bis 2,1 Millionen Rupien kosten (BTN 12.2.2019). Die Teilnehmer am Programm bezahlen 20 Prozent des Kaufpreises im Voraus und den restlichen Betrag über 20 Jahre (NPHS 6.11.2018; vgl. BTN 12.2.2019) in monatlichen Raten zu ca. 18.500 Rupien, was ungefähr einer monatlichen Miete entspricht. Das Haus geht nach 18 Monaten ins Eigentum des Bewohners über (BTN 12.2.2019). Personen, die bereits ein Haus besitzen, können nicht am Naya Pakistan Housing Scheme teilnehmen (NPHS 13.10.2018). Der Baubeginn für die ersten 135.000 Wohneinheiten wurde für den 17.4.2019 in Islamabad und Belutschistan angekündigt (Dawn 9.4.2019).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.3.2019): Pakistan: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/wirtschaft/204976, Zugriff 21.3.2019

•BTN Marketing Consultants (12.2.2019): The “Naya Pakistan Housing Scheme” and All There Is To Know About It, https://btnconsultants.com.pk/naya-pakistan-housing-scheme-know/, Zugriff 9.4.2019

•CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019

•Dawn (10.10.2018): 'I will steer you out of this difficult time': PM Khan addresses economic uncertainty, https://www.dawn.com/news/1438116, Zugriff 9.4.2019

•Dawn (11.2.2019): Govt aims to create 'a million jobs' for youth under Kamyab Jawan Programme, https://www.dawn.com/news/1463174, Zugriff 15.5.2019

•Dawn (9.4.2019): 135,000 apartments to be built in first phase of Naya Pakistan Housing project: Fawad Chaudhry, https://www.dawn.com/news/1474958, Zugriff 9.4.2019

•GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2019a): Pakistan – Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.3.2019

•GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2019b): Pakistan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/, Zugriff 21.3.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (5.2017): State of Human Rights in 2016, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-2016.pdf, Zugriff 21.3.2019

•IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Pakistan 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 21.3.2019

•KT - Khaleej Times (30.10.2018): Pakistan remittances may hit $22 billion in 2018-19, https://www.khaleejtimes.com/business/economy/Pakistan-remittances-may-hit-$22-billion-in-2018-19-, Zugriff 9.4.2019

•NPHS – Naya Pakistan Housing Scheme (13.10.2018): Who is eligible to apply for Naya Pakistan Housing Scheme?, http://nphp.pk/who-is-eligible-to-apply-for-naya-pakistan-housing-scheme/, Zugriff 9.4.2019

•NPHS – Naya Pakistan Housing Scheme (6.11.2018): Buyers must pay 20pc upfront to join PM housing scheme, http://nphp.pk/buyers-must-pay-20pc-upfront-to-join-pm-housing-scheme/, Zugriff 9.4.2019

•PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

Sozialbeihilfen

Die Provinzen sind für die Einhebung und Verteilung von Zakat und Ushr zuständig. Die Mittel sind für die Unterstützung bedürftiger Muslime vorgesehen und sollen die extreme Armut in Übereinstimmung mit den Regeln des Islam reduzieren. Ein Teil des Wertes von elf verschiedenen Vermögensarten wird durch Banken, Firmen und anderen Finanzinstitutionen verpflichtend eingehoben. Die Vergabe der Geldmittel erfolgt an die Zakat-Kommitees gemäß Bevölkerungszahl der Distrikte und die Auszahlung des Zakat wird auf lokaler Ebene entschieden (Gov PJ o.D.).

Mit einer Verfassungsänderung im Jahr 2010 wurde die Gesetzgebung im Arbeits- und Sozialbereich vom Bund an die Provinzen übertragen. Einige Provinzen haben bereits Gesetze dazu erlassen, dabei jedoch wichtige Bereiche vom ehemaligen Bundesgesetz übernommen. Das frühere Bundesgesetz bleibt in Provinzen gültig, die noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen haben (ILO 2017).

Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren. Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst (USSSA 3.2017). Die Pensionsberechtigung ist auf den formellen Sektor beschränkt (HRCP 3.2019). In Pakistan kommen 2,3 % der Bevölkerung im Pensionsalter in den Genuss von Alterspension (ILO 2017). Es gibt Berichte, dass im formellen Sektor die Pensionsauszahlung verspätet erfolgt (HRCP 3.2019).

Bei Mutterschaft wird 12 Wochen lang durch den Arbeitgeber das volle Gehalt bezahlt (ILO 2017; vgl. USSSA 3.2017).

Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen den Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2017; vgl. ILO 2017).

Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft an Hand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2018). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2017).

Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die Finanzierungsunterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Eine Fokussierung liegt auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).

Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch ermächtigt werden (ILO 2017).

Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).

Quellen:

•Edhi (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 26.3.2019

•Gov PJ – Government of the Punjab (o.D., letztes Referenzdatum 2018): Zakat Ushr Department - Overview Functions, https://zakat.punjab.gov.pk/overview, Zugriff 26.3.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 26.3.2019

•IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Pakistan 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 21.3.2019

•NRSP - National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 26.3.2019

•PBM - Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html, Zugriff 26.3.2018

•USSSA – US Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, S 187ff, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/ssptw16asia.pdf, Zugriff 22.2.2019

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard. Die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette sind nicht überall gesichert (AA 13.3.2019).

In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau und damit auch teuer (AA 13.3.2019). In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018).

In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018).

Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).

Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung; in der Regel werden Patienten vom primären und sekundären Einrichtungen überwiesen (IJARP 10.2017).

Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017). Eine ständig steigende Bevölkerungszahl in Zusammenhang mit ineffizienter und missbräuchlicher Verwendung ohnehin beschränkter finanzieller Mittel werden als Hauptgründe für den relativ schlechten Zustand des Gesundheitswesens gesehen (SBP 1.2018).

Trotz Verbesserungen in den letzten Jahren (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji et al 2016). Ebenso suchen viele Menschen traditionelle Heiler (Hakims), Homöopathen und Quacksalber auf (RPHS 19.6.2016).

Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung, jedoch gibt es nur fünf staatliche psychiatrische Krankenhäuser und es gibt weniger als 300 qualifizierte Psychiater, die in Pakistan praktizieren. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (BBC 29.9.2016).

73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 15.000 Rupien pro Monat (18.000 in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2017).

Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.).

Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).

Quellen:

•AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.3.2019): Länderinformationen – Pakistan – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7, Zugriff 3.4.2019

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•AKDN – Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://www.akdn.org/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 22.2.2019

•BBC (29.9.2016): Why Pakistan's poor seek mental health cure at shrine, https://www.bbc.com/news/world-asia-37495538, Zugriff 22.2.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 10.4.2019

•IJARP – International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare System of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-Pakistan.pdf, Zugriff 22.2.2019

•ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 26.3.2019

•Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani (2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 22.2.2019

•PBM – Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.): How To Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/forms.html, Zugriff 22.2.2019

•RPHS – Research in Pharmacy and Health Sciences (19.6.2016): Health Care System in Pakistan – a Review, https://www.researchgate.net/publication/321376296_Health_Care_System_in_Pakistan_A_review, Zugriff 22.2.2019

•SBP – State Bank of Pakistan (1.2018): State of Health Sector in Pakistan, http://www.sbp.org.pk/publications/staff-notes/State-of-Health-Sector-in-Pakistan-(06-04-2018).pdf, Zugriff 22.2.2019

•USSSA – US Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, S 187ff, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/ssptw16asia.pdf, Zugriff 22.2.2019

Poliomyelitis

Pakistan ist eines von drei verbleibenden Ländern weltweit, in denen Polio [Anm.: Poliomyelitis, (spinale) Kinderlähmung, Heine-Medin-Krankheit] endemisch ist, allen voran in Karatschi sowie in Grenzgebieten zu Afghanistan (PGEI 1.2019). Das Virus wird insbesondere durch unkontrollierte Grenzübertritte mit Afghanistan, wo das Virus ebenfalls endemisch ist, verbreitet (Guardian 20.2.2019).

2017 wurden landesweit acht Fälle von Polio-Infektionen gemeldet, das ist ein Rückgang von 98 % seit 2014, als über 300 gemeldet wurden. Die Impfakzeptanz ist auf 95 % gestiegen (HRCP 4.2018). 2018 wurden landesweit zwölf Neuinfektionen registriert, davon elf in den Grenzgebieten zu Afghanistan (Guardian 20.2.2019; vgl. HRCP 3.2019). Im Jahr 2019 wurden bis Stand 11. Mai 15 Infektionen gemeldet; zehn aus Khyber Pakhtunhkwa (davon vier aus den Stammesdistrikten), drei aus dem Punjab und zwei aus dem Sindh (Dawn 11.5.2019).

Im Jahr 2018 kam es landesweit zu zwei terroristischen Angriffen auf Polio-Impfteams mit insgesamt vier Toten (PIPS 1.2019), im Jahr davor gab es drei Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Polio-Impfpersonal mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Im April 2019 wurden mindestens drei Mitarbeiter von Impfteams getötet und tausende Eltern verweigerten die Impfungen ihrer Kinder. Die Impfkampagne wurde auf unbestimmte Zeit ausgesetzt und landesweit wurden 270.000 Außendienstmitarbeiter abgezogen (DW 27.4.2019). Zuvor verbreiteten Impfgegner in sozialen Medien, dass die Impfungen verschiedene Krankheiten auslösen und die Kinder impotent machen würden (Dawn 11.5.2019).

Quellen:

•Dawn (11.5.2019): Two more polio cases confirmed taking year’s total to 15, https://www.dawn.com/news/1481516, Zugriff 15.5.2019

•DW – Deutsche Welle (27.4.2019): Pakistan suspends polio vaccine drive after health worker attacks, https://www.dw.com/en/pakistan-suspends-polio-vaccine-drive-after-health-worker-attacks/a-48510718, Zugriff 15.5.2019

•Guardian, the (20.2.2019): Polio spreads in Afghanistan and Pakistan 'due to unchecked borders', https://www.theguardian.com/global-development/2019/feb/20/polio-spreads-in-afghanistan-and-pakistan-due-to-unchecked-borders, Zugriff 22.2.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 20.4.2018

•PGEI – Polio Global Eradication Initiative (1.2019): Pakistan, http://polioeradication.org/where-we-work/pakistan/, Zugriff 22.2.2019

•PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

Rückkehr

Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 10.2018).

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 21.8.2018).

[Ungeachtet anderer Bedrohungslagen; vgl. andere relevante Abschnitte des LIB; Anm.] hält die Österreichische Botschaft Islamabad fest, dass es bei oppositioneller Betätigung im Ausland bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalist/innen und Menschenrechtsaktivist/innen. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Rückkehrer erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegraton Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 21.8.2018).

Das Rückkehrprogramm ERIN wird von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen geboten. Es gibt verschiedene Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a).

Die der Österreichischen Botschaft in der Vergangenheit seitens der im Rückkehrbereich tätigen NGO WELDO mitgeteilten Probleme – wie etwa angespannte Familiensituation aufgrund finanzieller Notlagen, schleppende Berufsreintegration und unzureichendes Einkommen oder Fehlen psychosozialer Betreuung – wurden in einem rezenten Gespräch mit Vertretern der International Organization for Migration (IOM) nicht bestätigt. Auch das von WELDO kritisierte Fehlen psychosozialer Betreuung der Rückkehrenden bestehe laut IOM nicht (ÖB 10.2018).

IOM bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return Reintegration (AVRR) die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 10.2018; vgl. IOM o.D.).

IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen – erhalten können (IOM 2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Pakistan 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 21.3.2019

•IOM – International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR), https://pakistan.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration-avrr, Zugriff 21.2.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•WELDO (o.D.a): About Us, http://www.weldo.org/about-us.php, Zugriff 26.3.2019

•WELDO (o.D.b): ERIN (Specific Action), http://www.weldo.org/erin.php, Zugriff 26.3.2019

Dokumente

Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.).

Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.).

Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten (ÖB 10.2018). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden (AA 21.8.2018; vgl. ÖB 10.2018).

Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise (IRB 14.1.2015; vgl. ÖB 10.2018). Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen bzw. Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand (AA 21.8.2018).

Quellen:

•AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•IRB – Immigration and Refugee Board of Canada (14.1.2015): Pakistan: Fraudulent documents, including non-identity documents such as academic qualification documents, travel documents, First Information Requests (FIRs), land ownership titles and newspaper articles, and identity documents including identity cards and birth certificates; methods of obtaining fraudulent documents and assessing the credibility of fraudulent documents(2012-December 2014), https://www.refworld.org/docid/54ca270f4.html, Zugriff 21.2.2019

•NADRA - National Database Registration Authority (o.D.): Identity Documents, https://www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 21.2.2019

•ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 21.2.2019

AKTUALISIERTE LÄNDERFESTSTELLUNGEN PAKISTAN – Mai 2020 Neun neue Mitgliedsstaaten (Brasilien, Dänemark, Estland, Georgien, Griechenland, Norwegen, Pakistan, Rumänien und Nordmazedonien) berichteten in den letzten 24 Stunden über COVID-19 Fälle.

Quelle: WHO, Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report – 38, 27 February 2020, Zugriff am 07.04.2020

15 Länder in der Region berichteten über im Labor bestätigte COVID 19 Fälle. Diese Länder sind Afghanistan, Bahrain, Ägypten, Irak, die Islamische Republik Iran, Jordan, Kuwait, Libanon, Marokko, Oman, Pakistan, Qatar, Tunesien, Saudi-Arabien, und die Arabischen Emirate. Die meisten Fälle wurde über Reiseaktivitäten in die Islamische Republik Iran, Italien und China berichtet.

Pakistan hat die Polio Teams und das FELTO Netzwerk genutzt, um Beschäftigte im Gesundheitswesen in Beobachtung, Casemanagement und Berichten in den verschiedenen Distrikten trainiert.

Laut Statistik über im Labor bestätigte COVID 19 Fälle und damit im Zusammenhang stehende Todesfälle, berichtet von Ländern der Region um das östliche Mittelmeer (EMR) ab 05.03.2020, weist Pakistan 5 Fälle mit Tod auf.

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Quelle: WHO, Regional Office for the Eastern Mediterranean, Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Weekly Situation report, Issue 01, 5 March 2020, Zugriff am 07.04.2020

Laut Statistik über im Labor bestätigte COVID 19 Fälle und damit im Zusammenhang stehende Todesfälle, berichtete am 06.04.2020, weist Pakistan 3277 Fälle insgesamt, 397 neue Fälle, sowie 50 Todesfälle insgesamt und 5 neue Todesfälle auf.

Quelle: WHO, Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report -77, 6 April 2020, Zugriff am 07.04.2020

Laut Statistik über Länder, Gebiete oder Bereiche mit gemeldeten laborbestätigten COVID-19 Fällen und Todesfällen nach WHO Regionen (Daten ab 10 Uhr MESZ, 1. Mai 2020) hat Pakistan 16817 bestätigte Fälle insgesamt, 1058 neue bestätigte Fälle, sowie 385 Todesfälle insgesamt und 39 neue Todesfälle auf.

Quelle: WHO, Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report -102, 1 May 2020, https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200501-covid-19-sitrep.pdf?sfvrsn=742f4a18_2 Zugriff am 02.02.2020

Am 23. März hat Pakistan eine Ausgangssperre für den Großteil des Landes für 15 Tage erlassen um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum wurden mit wenigen Ausnahmen untersagt, Armee und Sicherheitskräfte überwachen die Ausgangssperre. Am 21. März wurden bereits alle internationalen und nationalen Flüge bis 4. April ausgesetzt, der Zugverkehr wurde vorübergehend völlig und die Busverbindungen über Land wurden komplett eingestellt.

Die pakistanische Planungskommission geht derweil von 12-18 Mio. zusätzlichen Arbeitslosen in Folge der (tw.) Ausgangsbeschränkungen aus. Premierminister Khan hat ein Hilfs- und Stimulus-Paket von 1,2 Bio. PKR (7 Mrd. EUR) angekündigt, welches hauptsächlich an die armen Bevölkerungsschichten aber auch die Industrie gerichtet sein wird. Rechnungen von öffentlichen Versorgern sollen für diese gestundet und die Treibstoffpreise wurden um 15 PKR/Liter reduziert. Weitere 0,28 Bio. PKR (1,2 Mrd. EUR) für Weizenlieferungen, 0,2 Bio. PKR (1,2 Mrd. EUR) für Arbeitnehmer und 0,15 Bio. PKR (0,8 Mrd. EUR) für die am stärksten betroffene Familien zur Verfügung gestellt werden. Für die Reduktion der Stromkosten wurde ebenfalls ein beträchtlicher Betrag reserviert. Die einzelnen Provinzen haben für sich weitere Hilfspakete angekündigt. Armenhäuser sollen die Lebensmittelversorgung für Bedürftige ausweiten. Für den Einzelhandel wurde nach Provinz unterschiedlich die Ladenöffnung ab 8 Uhr bis zwischen 17 bzw. 20 Uhr festgelegt. Ein Korps von freiwilligen Jugendlichen soll die Corona-Bekämpfung unterstützen, ebenso wie einsetzende Hilfslieferungen aus China.

Am 23.3. autorisierte der Innenminister den Einsatz der Armee im gesamten Land, um die Ausgangssperre durchzusetzen. Strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen wurde (auch für Quarantäneverstöße) angekündigt und höherrangige Offiziere der Sicherheitsbehörden zu Sanktionen autorisiert. Hunderte Personen wurden wegen Verstößen bereits inhaftiert, darunter auch Geistliche, die entgegen der Anordnungen Freitagsgebete in Moscheen abhielten

Quelle: Außenwirtschaftsbüro Karachi, Coronavirus: Situation in Pakistan Aktuelle Lage und Info-Updates,Stand: 16. April 2020, 16:00 Uhr MEZ, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-pakistan.html, Zugriff 07.04.2020

Seit 21. März bis voraussichtlich 15. Mai (inkl.) wurden alle internationalen Flüge ausgesetzt, nationale Flüge könnten am 1. Mai wieder aufgenommen werden. Repatriierungsflüge zu 6 Flughäfen und Versorgungsflüge wurden inzwischen wieder aufgenommen und Qatar Airways führt sporadische Flüge nach Doha durch. Der Zugverkehr wurde vorübergehend komplett eingestellt, über die Wiederaufnahme soll am 10. Mai entschieden werden.

Eine Schließung der Grenzen zum Iran, Afghanistan und China wurde per 27. März verfügt. Pakistanische Gastarbeiter werden seit Mitte April aktiv repatriiert, u.a. auch nach politischen Drohungen der VAE falls diese nicht zurückkehren würden. Indien hat seinerseits die Schließung der Landgrenze mit Pakistan verfügt.

Seit 20. April werden die Ausgangssperren in Pakistan schrittweise aufgehoben und die Geschäftsöffnung in der Zeit von 8 bis 17 Uhr sowie die Produktion in den für den Export wichtigen Industrien erlaubt. Dazu gehören neben den Exportindustrien die Bereiche Textil, Engineering, Landwirtschaft, Papier, Verpackung, Zement, Chemie, Düngemittel sowie Fabriken, wenn die Arbeiter auf dem Fabrikgelände untergebracht sind. Einkaufszentren sind seit 24. April geöffnet, lokalisierte Ausgangssperren werden beibehalten. Armee und Sicherheitskräfte überwachen die Ausgangssperren weiterhin, die Checkpoints wurden jedoch reduziert um den Verkehr zu entlasten.

Es gelten Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und während des Ramadans reduzierte Arbeitszeiten von 10-16 Uhr, an Freitagen von 10-13 Uhr. Einzelne Provinzen wie Balochistan halten an der Ausgangssperre noch bis 5. Mai fest.

Die pakistanische Planungskommission geht derweil von 12-18 Mio. zusätzlichen Arbeitslosen in Folge der (tlw.) Ausgangsbeschränkungen aus. Premierminister Khan hat ein Hilfs- und Stimulus-Paket von 1,2 Bio. PKR (7 Mrd. EUR) angekündigt, welches hauptsächlich an die armen Bevölkerungsschichten, aber auch an die Industrie gerichtet ist. Öffentliche Versorger stunden Rechnungen, die Treibstoffpreise wurden um 15 PKR/Liter reduziert. Weitere 3,4 Mrd. EUR gibt es für Weizenlieferungen, für den Einkommensausfall der Tagelöhner, die am stärksten betroffene Familien und für die Reduktion der Stromkosten.

Industrieminister Azhar kündigte ein Hilfspaket für Millionen von KMU’s an.

Das Notfall-Programm EHSAAS sollte 12.000 armutsbetroffene Familien mit je rund 65 EUR Bargeld für den Lebensmittelkauf versorgen, knapp 800 Mio. EUR standen dafür zur Verfügung. Die Mittel wurden bis Ende April ausgeschüttet. Die Armee verteilt Lebensmittel an die Ärmsten, einzelne Provinzen haben für sich weitere Hilfspakete angekündigt und Armenhäuser weiten die Lebensmittelversorgung für Bedürftige aus. Ein Korps von 1 Mio. freiwilligen Jugendlichen soll die Corona-Bekämpfung unterstützen, ebenso wie Hilfslieferungen aus China und den VAE.

Ein Konjunkturpaket der pakistanischen Regierung für das Baugewerbe soll die Wirtschaft in der Corona-Krise entlasten und die prekäre Lage der Tagelöhner verbessern. Die Branche war durch die Abriegelung der Städte schwer betroffen, das Konjunkturpaket soll nun Perspektiven bieten. Ein eigens hierfür eingerichtetes „Construction Industry Development Board“, wird die Aktivitäten koordinieren und der Bau- und Landwirtschaftssektor von der Abriegelung ausgenommen bleiben, da diese Sektoren die Hauptbeschäftigungsquelle für einen Großteil der Bevölkerung darstellt.

Spitäler sind vor allem in der schwer betroffenen Provinz Sindh an der Belastungsgrenze oder nehmen keine neuen Patienten mehr auf. Gleichzeitig fehlen landesweit Quarantäne-

Kapazitäten, Beatmungsgeräte und qualifizierte Labors um COVID-Tests auszuwerten, Hilfslieferungen und die anlaufende lokale Produktion sollen hier Entlastung bieten.

Im Land selbst gibt es nur eine begrenzte Zahl von Spitälern mit Isolationsstationen, welche in der Regel auch nicht ausreichend mit Personal und sonstigen Ressourcen ausgestattet sind. 35 Spitäler wurden als spezielle Behandlungs-/Isolationszentren ausgewiesen, neue Kapazitäten werden laufend hinzugefügt 8 Labore führen kostenfreie Corona-Tests für die Bevölkerung durch. In der Provinz Punjab wurde die telemedizinische Beratung mit 30 Gesundheitszentren und 10.000 Ärzten begonnen. Die Testkapazität liegt derzeit bei 30.000 Tests täglich. Quelle: Außenwirtschaftsbüro Karachi, Coronavirus: Situation in Pakistan Aktuelle Lage und Info-Updates, Stand: 29. April 2020, 15:00 Uhr MESZ,

Lt. Pressemitteilung vom 02.04.2020 beschleunigt die Weltbank die Unterstützung der COVID-19-Reaktion (Coronavirus) auf Pakistan. Der Vorstand der Weltbank hat demzufolge ein 200-Millionen-Dollar-Paket genehmigt, das Pakistan dabei helfen soll, wirksame und zeitnahe Maßnahmen zu ergreifen, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, indem es die nationalen Gesundheitssysteme des Landes stärkt und sozioökonomische Störungen abschwächt. Diese Unterstützung wird außerdem zusätzliche 38 Millionen US-Dollar aus acht bestehenden Projekten für dringend benötigte medizinische Geräte und Hilfsmittel einbringen.

Das Pandemic Response Effectiveness Project (PREP) wird in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Krankenhäusern beim Aufbau von Quarantäneeinrichtungen helfen und auch Geräte an Krankenhäuser liefern, darunter Beatmungsgeräte und persönliche Schutzausrüstung für Ärzte und Sanitäter.

Das Projekt wird infizierten Menschen, gefährdeten Bevölkerungsgruppen, medizinischem Personal und Notfallpersonal, Dienstleistern in medizinischen und Testeinrichtungen (sowohl öffentlichen als auch privaten) sowie nationalen und regionalen Gesundheitsabteilungen zugute kommen. Das Projekt wird von der International Development Association (IDA) finanziert, dem konzessionierten Kreditfenster der Weltbank für Entwicklungsländer in Höhe von 200 Mio. USD, von denen 100 Mio. USD über die COVID-19-Fast-Track-Fazilität der Weltbankgruppe bereitgestellt werden. Die zusätzlichen 38 Millionen US-Dollar werden aus bestehenden Projekten zweckentfremdet und unterstützen die Bundes- und Landesregierungen beim Kauf der erforderlichen Ausrüstung und Versorgung. Die Beschaffung ist im Gange und einige Geräte und Verbrauchsmaterialien sind eingetroffen und werden in Betrieb genommen. Quelle: Pressemitteilung der Weltbank vom 02.04.2020; World Bank Fast-Tracks Support for COVID-19 (Coronavirus) Response to Pakistan; https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2020/04/02/world-bank-fast-tracks-support-for-covid-19-coronavirus-response-to-pakistan; Zugriff am 07.04.2020

Innerstaatliche Fluchtalternative

Durch eine Aufenthaltnahme in einer anderen großen Stadt, wie zB Islamabad, Rawalpindi oder Multan können Sie der von Ihnen behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen entgehen, wenn man entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ausginge.

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Menschen, die von der Polizei wegen Mordes gesucht werden, können in einer Stadt unbehelligt leben, die weit genug von Ihrem Heimatort entfernt liegt. (Quelle: auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29.07.2019 (Stand Mai 2019).

Es bestehen aufgrund der Größe des Landes innerstaatliche Fluchtalternativen. So können neben den vergleichsweise sichereren Provinzen Punjab und Sindh auch die IDP-Camps in Jalozai, KP und New Durrani, FATA als mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen angegeben werden. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 29.03.2017: Pakistan, Aktuelle Lage der Turis).

Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil v. 01.08.2016-Au 3 K 16.30589

Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, die aus dem Bereich der Khyber Agency stammen, besitzen in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan, aufgrund der dort herrschenden Anonymität und einem nicht funktionierenden Meldewesen die Möglichkeit, internen Schutzes i.S.v. § 3e AsylG zu erlangen. Erwachsene Männer besitzen dort angesichts der hohen Bevölkerungszahl auch die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch Geschäfte auf kleiner Basis zu erwirtschaften (vgl. VG Regensburg BeckRS 2013, 59724). (red. LS Clemens Kurzidem), VG Augsburg, Urteil v. 01.08.2016-Au 3 K 16.30589.

Gerade in der Hafenstadt Karachi hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine bedeutende paschtunische Gemeinde gebildet, deren Angehörige aus der afghanisch pakistanischen Grenzregion stammen und die hauptsächlich im Transportgewerbe tätig ist (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28.2.2013 an das VG Minden)

Nierenerkrankungen sind in Pakistanbehandelbar (UK Home Office Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare issues, August 2018).

In Österreich gibt es mit Stand 25.08.2020, 16:31 Uhr, 25.706 bestätigte Fälle (genesen: 21.888) von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 733 Todesfälle; in Pakistan wurden bislang 293.711 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen (genesen: 278.425), wobei 6.255 Todesfälle bestätigt wurden.

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers gebracht und gelangt auch das erkennende Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente im Original konnte die Identität des BF jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF.

Die Feststellungen zur Herkunftsregion, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben.

Soweit im behördlichen Verfahren thematisiert wurde, ob der BF – wie in der Erstbefragung protokolliert - einen älteren Bruder namens XXXX habe oder – wie in der niederschriftlichen Einvernahme und in der Beschwerde vom BF vorgebracht – der BF nur vier jüngere Brüder habe und die Existenz eines älteren Bruders zu Unrecht protokolliert worden sei, fällt auf, dass der BF in der Erstbefragung angab, einen älteren Bruder namens XXXX zu haben. In der behördlichen Einvernahme gab der BF über konkretes Nachfragen an, dass es einen solchen Bruder nicht gebe.

Wenn der Vertreter des BF nunmehr im Zuge der hg. Verhandlung den BF fragte, ob er einen Verwandten namens XXXX oder so ähnlich, habe und der BF daraufhin erklärte, einen Cousin namens XXXX zu haben, dessen Vater XXXX heiße, und der Vertreter dazu ferner ausführte, dass dieser Name des Cousins irrtümlich als Name des Bruders des BF in die Erstbefragung aufgenommen wurde, so ist dafür keine schlüssige Erklärung ersichtlich. Vielmehr geht die erkennende Richterin aus, dass der BF, der in der Erstbefragung zuerst den Namen seines Vaters, seiner Mutter und seiner Schwester nannte und danach die Namen der Brüder angab, bewusst erklärte, einen älteren Bruder, dessen Namen er dezidiert nannte, zu haben. Aus welchem Grund der BF im Zuge der Namensnennung der Angehörigen seiner Kernfamilie plötzlich den Namen eines Cousins angeben sollte, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht.

Dass er im weiteren Verfahren angab, ein solcher Bruder sei nicht existent, spricht vielmehr dafür, dass er seine Familienverhältnisse seinem Vorbringen anzupassen versuchte, da es andernfalls nicht nachvollziehbar wäre, dass der ältere Bruder des BF keine Probleme mit den Taliban haben soll, der (jündere) BF hingegen schon (AS 41 f: LA: Weshalb können Ihre Brüder dort nach wie vor leben? VP: Meine Brüder sind jünger. Ich bin der älteste.)

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den Angaben des BF in der hg. Verhandlung und den vorgelegten Arztberichten im Verfahren. Zwar gab der BF an, in der Vergangenheit an Nierensteinen und einem beschädigten Trommelfell gelitten zu haben, er war aber diesbezüglich in Österreich in ärztlicher Behandlung. Lt. Ärztlicher Bestätigung vom XXXX war das Trommelfell geschlossen und es wurde lediglich Wasserschutz und Schnäuzverbot für 1 Woche erteilt und lt. Entlassungsbrief des Krankenhauses vom XXXX erfolgte am 22.12.2015 die (Nieren-)Steinextraktion.

Dass der BF arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten, die der BF auch durch Bestätigungen belegte, und der vorgelegten Gewerbeberechtigung und Einstellungszusage. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte.

Eingangs der hg. Verhandlung wurde der BF nach seinem Gesundheitszustand und seiner Verhandlungsfähigkeit gefragt und erklärte dieser, er sei gesund, wenngleich er zur Zeit Schmerztabletten wegen einer Prellung, die er sich beim Cricketspielen zugezogen habe, nehme.

Der BF hat seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und seine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich durch die Vorlage eines Konvoluts an Unterlagen nachgewiesen (AS 287 ff, OZ 10). Er hat mehrere Kurse bzw. Workshops besucht, die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 am 07.09.2016 absolviert, verfügt über mehrere Unterstützungsschreiben und leistet verschiedene ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten (für die Gemeinde, Dolmetschdienste, Lernunterstützung). Seit XXXX hat er eine Gewerbeberechtigung für Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) und er verfügt über eine Einstellungszusage. Die Sprachkenntnis auf dem Niveau B2 konnte hingegen nicht festgestellt werden, zumal das vorgelegte Zertifikat vom XXXX (OZ 10) lediglich nachweist, dass der Sprachlerner auf sprachtest.de den Einstufungstest auf dem Niveau B2 absolvierte. Die erkennende Richterin konnte sich aber in der mündlichen Verhandlung von den Deutschkenntnissen des BF überzeugen und dass dieser in der Lage war, eine Alltagskonversation auf Deutsch zu führen.

Die festgestellte Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung zur staatlichen Grundversorgung resultiert aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes in Verbindung mit den Angaben des BF.

3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

3.3. 1 Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und in der hg. Verhandlung.

3.3.2. Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der BF hat zu den Gründen für seine Ausreise Probleme mit den Taliban geltend gemacht, die seinen Vater ermordet und ihn bedroht hätten. Sämtliche Ausreisegründe des BF wurden seitens des BFA für unglaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ansicht des BFA.

3.3.3. Das BFA hat grundsätzlich ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des BFA erachtet die erkennende Richterin die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen im Ergebnis für unglaubwürdig und bestätigt, dass der BF in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK hinsichtlich seiner Person glaubwürdig vorgebracht hat.

3.3.4. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093).

Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

-dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

-dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

-dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

-dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

-dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

3.3.5. Zu den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:

Das BFA führte in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der BF eine konkret individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung nicht vorbringen habe können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die widersprüchlichen sowie nicht logisch nachvollziehbaren Angaben sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erscheinen hätten lassen.

Die in das hg. Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung (AS 505 ff) des BFA ist schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an.

3.3.5.1. Der BF führte als Ausreisegrund im Wesentlichen aus, dass sein Vater von den Taliban 2013 ermordet worden sei. Auch der BF selbst sei von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert worden, habe dies abgelehnt und sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Nach dem ersten Drohbrief sei er nach XXXX gegangen, nach der Rückkehr in sein Heimatdorf sei sein Vater ermordet worden und der BF habe daraufhin sein Land verlassen.

Vorerst ist auf die seitens des BF geltend gemachten Dolmetscherprobleme in der Erstbefragung, aus welchen lt. BF auch die Angabe hinsichtlich der Existenz eines älteren Bruders resultiere, einzugehen.

Angesichts der Tatsache, dass der BF eingangs der Erstbefragung jedoch erklärte, dieser ohne Probleme folgen zu können und den Dolmetscher zu verstehen (AS 5) und er zu Beginn seines Asylverfahrens ein Merkblatt und eine Erstinformation erhalten hat, worin er auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und zu Beginn der Erstbefragung darauf hingewiesen und manuduziert wurde, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes darstellen und er wahre und vollständige Angaben zu machen hat, die Befragung in einer Sprache, derder BF mächtig ist, urdu, durchgeführt wurde und ihm das Protokoll rückübersetzt wurde und er nach der ausdrücklichen Negierung von Verständigungsproblemen die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte (AS 11) sowie im Lichte der Belehrung des BF, wonach die Angaben des BF eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind und der Aufforderung, wahre und vollständige Angaben zu machen, ist dieses Argument des BF jedoch nicht nachzuvollziehen.

Die später behaupteten Probleme mit dem Dolmetscher sind daher im Lichte der obigen Ausführungen nicht nachvollziehbar und daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Insgesamt erweist sich das Vorbringen des BF sowohl in der behördlichen Einvernahme als auch in der hg. Verhandlung als auffallend vage, ausweichend und substanzlos und gab der BF dazu an, vieles vergessen zu haben bzw. sich nicht mehr zu erinnern.

Bei den betreffenden Vorkommnissen handelt es sich jedoch um keine Nebenumstände, sondern um zentrale Teile des Vorbringens des BF, die dem BF bei tatsächlicher Existenz nachhaltig im Gedächtnis hätten bleiben müssen und kann ferner davon ausgegangen werden, dass der BF, der über eine gute Ausbldung verfügt – er gab an, in Pakistan maturiert und ein Studium beabsichtigt zu haben - auch zur umfassenden Wiedergabe der Vorfälle im Falle ihrer tatsächlichen Existenz in der Lage sein muss, was ihm jedoch nicht möglich war. Auch ist es im Lichte der Angabe, wonach seine Reisebewegung ein Jahr lang angedauert habe, nicht nachzuvollziehen, dass der BF kein Land benennen kann, in dem er sich in diesem Zeitraum aufgehalten hat; dies insbesonders auch im Hinblick auf die gute Ausgbildung (Matura) des BF. Die ausweichende Angabe des BF, dies nicht zu wissen, ist sohin als Versuch, seine Reisebewegung zu verschleiern und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Bereits in der behördlichen Einvernahme, welche gut ein Jahr nach seiner Einreise in Österreich erfolgte, fällt das ausweichende und vage Antwortverhalten des BF auf bzw. erklärte der BF wiederholt, sich nicht erinnern zu können.

Illustrativ seien dazu folgende Passagen der behördlichen Niederschrift zitiert (AS 29):

LA: Wie heißt der Mann?VP: XXXX . Ich habe auch Beweismittel mit.

LA: Wann wurde Ihr Vater umgebracht? Frage muss wiederholt werden.

VP: Ende 2013.

LA: Genauer bitte.

VP: Das weiß ich nicht genau, das steht in der Zeitung.

LA: Monat?

VP: Das steht in der Zeitung alles.

(AS 33):LA: Von wo aus traten Sie die Ausreise von Pakistan an?BF: Als ich hierhergekommen bin, das ist ein Jahr her. Ich bin seit einem Jahr hier und ich habe alles vergessen und ein Jahr war ich unterwegs. An nichts kann ich mich jetzt erinnern.

(AS 47):

LA: Zählen Sie bitte die Länder auf, über die Sie von Pakistan nach Österreich gereist sind?VP: Das weiß ich nicht.

Auch in der hg. Verhandlung war der BF trotz fortlaufendem Nachfragen nicht in der Lage, substantiiertere Angaben zu treffen (VHS 7):

VR: Was war der Auslöser für Ihre Ausreise?BF: Es waren die Probleme. Mein Leben war in Gefahr.

VR: Nennen Sie bitte diese Probleme so konkret und genau wie möglich von sich aus.

BF: Ein gewisser XXXX war eine Führungsperson der Taliban und hatte sehr viele Anhänger. Unser Gebiet war von den Taliban kontrolliert und wir wurden sehr oft bedroht. Sie haben meinen Vater umgebracht. Danach haben sie mich bedroht und aus diesem Grund, weil mein Leben in Gafehr war, habe ich die Flucht ergriffen (BF schweigt).

Seit diesem Vorfall sind sieben Jahre vergangen. Wenn man in einem anderen Land lebt oder woanders, dann kann man sich nicht mehr an alles erinnern, man tut sich schwer.

VR: Was können Sie zum Tod Ihres Vaters angeben?BF: Sie haben mir etwas Schreckliches angetan. Niemand kann fühlen, welchen Schmerz ich hatte und naoch immer habe.

VR wiederholt und erörtert die Frage.

BF: Sie haben meinen Vater aufgegriffen/mitgenommen/entführt.

VR: Könnnen Sie Ihre Angaben bitte konkretisieren.

BF: Es war in der Nacht, mein Vater war Taxifahrer (BF denkt nach). Sie haben ihn auf dem Weg angehalten, mitgenommen und getötet. Und wir haben am nächsten Tag die Nachricht bekommen.

VR: Von wem haben Sie die Nachricht bekommen?

BF: Unser Dorf ist ein kleines Dorf und die Dorfbewohner haben uns das mitgeteilt.

VR: Sie haben angegeben, es wurde die Zusammenarbeit von Ihnen verlangt. Können Sie das genauer angeben und auch zeitlich einordnen?BF: Man bekommt zuerst Briefe und es findet eine Art Rekrutierungseinladung statt. Wenn man dieser nicht nachkommt, ist ganz klar definiert, was die Konsequenzen sind, im speziellen für Paschtunen. Eine der Konsequenzen habe ich selbst gesehen, wie sie meinen Vater schrecklich getötet haben (BF schweigt).

VR: Ihre Angaben sind sehr allgemein. Können Sie mir konkret sagen, was Ihnen passiert ist?

BF erzählt erneut die Geschichte vom Vater.

VR wiederhot und erörtert die Frage.

BF: Ich habe Drohbriefe erhalten, in denen sie gesagt haben, dass sie mich genauso töten, wie sie meinen Vater getötet haben. Wenn ich dortgeblieben wäre, wäre ich sicher getötet worden.

VR: Wan haben Sie die Drohbriefe erhalten?

BF: Ich weiß nicht, wann das war, aber vielleicht steht es auf den Briefen. Nachdem sie meinen Vater getötet haben, habe ich einen der Briefe erhalten, wo sie mir gedroht haben und deshalb habe ich dann die Flucht ergriffen.

VR: Was können Sie zum Erhalt dieses Drohbriefes sagen?

BF: In dem Brief habe sie geschrieben, dass sie mich genauso töten werden wie meinen Vater.

VR wiederholt und erörtert die Frage.

BF: Sie haben es vor unserem Haus hinterlegt (BF schweigt).

VR: Wie haben Sie dann in Erfahrung gebracht, dass dort ein Brief liegt?

BF: Es wird hinter oder vor das Haus gelegt. Das ist so, wie wenn man eine Post bekommt. Das ist das System der Taliban.

VR: Wer hat den Brief gefunden?BF: Mein Onkel hat das gefunden und ich habe es auch selbst gelesen.

VR: Wie haben Sie von dem Brief erfahren?BF: Mein Onkel hat es mir gesagt (BF schweigt).

Wenn der BF in der hg. Verhandlung erklärte, seit den Vorkommnissen und seiner Ausreise seien sieben Jahe vergangen, so ist dem zuzustimmen und mag es auch zutreffen, dass ihm aufgrund des Zeitablaufes nichtmehr sämtliche Umstände der Vorfälle erinnerlich sind, doch kann dieses Argument nicht als Erklärung für das Vergessen wesentlicher Sachverhaltselemente im Vorbringen des BF, welche derart einschneidend waren, sodass sie ihn zum Verlassen des Landes gezwungen haben sollen, herangezogen werden.

Da vor allem Ereignisse, die mit massiven Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder sehr nachhaltig im Gedächtnis haften, ist hier ein normalpsychologisches Vergessen als Erklärung für die divergierenden und nicht kompatiblen Angaben keine wahrscheinliche Erklärung (Prim. Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014 zu L506 XXXX )

Nach hg. Ansicht hat diese gutachterliche Feststellung Allgemeingültigkeit und kann auch auf das gegenständliche Verfahren umgelegt werden.

Auch kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den aus mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit im Asylverfahren resultierenden Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. „Realkennzeichen“ einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik „Glaubwürdigkeitsprüfung“, welche die erkennende Richterin besuchte, genannt.

In der hg. Verhandlung fiel ferner auf, dass der BF nicht in der Lage war, seine Ausreisegründe von sich aus und unter Nennung von Details und Gefühlslagen darzulegen, sondern ergab sich das ausreiskausale Vorbringen aus den kurzen Antworten auf die dem BF gestellten Fragen. Die Angaben des BF sind überdies als abstrakt und emotional distanziert zu werten und sind die Antworten auf die dem BF gestellten Fragen oft als ausweichend und unsubstantiiert zu qualifizieren.

Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe lässt bereits erhebliche Zweifel daran entstehen, dass der BF die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt hat und wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht der erkennenden Richterin, wonach eine Bedrohung des BF durch die Taliban als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, zusätzlich untermauert.

Die erkennende Richterin konnte sich in der hg. Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Person des BF verschaffen und kommt dadurch zu den soeben dargelegten Schlussfolgerungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Doch auch aus den nachfolgenden beweiswürdigenden Übelegungen hält das Vorbringen des BF hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand.

Sogab der BF dazu an, dass er und sein Vater im Jahr 2009 aufgefordert worden seien, bei den Taliban mitzuarbeiten. Dem vorgelegten Drohbrief zufolge (AS 381) sollten die beiden ins Büro der Tehrik e Taliban kommen, andernfalls müssten sie mit den Konsequenzen leben und könnten sich im Nachhinein nicht beschweren (AS 381). Dieser Drohbrief sei vor der Haustüre gelegen, er habe niemanden gesehen (AS 43) Folgt man den Angaben des BF, so ist nicht ganz klar, ob er nach diesem Drohbrief alleine nach XXXX gegangen ist (AS 45) oder gemeinsam mit seinem Vater (AS 69, 70) und wie lange er bzw. sie sich dort aufgehalten haben (AS 47: „Befragt, weiß ich nicht, wie lange danach ich weggegangen bin“); auch in diesem Zusammenhang zeigt sich deutlich das ausweichende Aussageverhalten des BF. In Zusammenschau mit den diesbezüglichen weiteren Angaben des BF im behördlichen Verfahren müsste der BF – und allenfalls auch sein Vater – beinahe vier Jahre in XXXX gewesen sein, zumal der BF „gemeinsam mit dem Vater in das Dorf zurückgekehrt“ ist (AS 71) und „nicht lange im Dorf“ war, als sein Vater umgebracht wurde (AS 71). Dass sich Vater und Sohn aber vier Jahre lang in XXXX versteckt gehalten hätten, lässt sich wiederum nicht mit der Aussage des BF in Einklang bringen, wonach „Ich und mein Vater (sind) in eine andere Stadt gezogen, nach XXXX , aber wir konnten dort nicht lange leben“ (AS 69) bzw. dass der Vater, als er von XXXX nach Pakistan zurückkehrte, als Taxifahrer gearbeitet habe (AS 67).

Abgesehen davon, dass diese Aussagen in sich widersprüchlich sind, zeigt sich darin aber auch, dass vom ersten Drohbrief im Jahr 2009 bis zur Ermordung des Vaters im Jahr 2013 vier Jahre vergangen sein sollen. Dass der BF – und allenfalls auch sein Vater – sich vier Jahre in XXXX versteckt gehalten hätten, ist nicht glaubwürdig und widerspricht sich der BF diesbezüglich auch selbst. Die Ausführungen zu seiner Zeit in XXXX beschränken sich auf „Ich bin auch nicht raus gegangen, ich war stets zuhause. Ich wusste, dass mein Leben die Hölle war, weil wenn ich zur Uni gehe, sie mich umbringen werden. Die Taliban sind sehr gnadenlos“ (AS 45).

Auch in der hg. mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich seines Aufenthalts in XXXX keine Klärung erreicht werden. Dazu befragt gab der BF wie folgt an: „Ich weiß nur, dass wir dort waren, aber wie lange weiß ich nicht. VR: Waren Sie Tage, Wochen oder Monate in XXXX ? BF: Wir sind immer hin und her gependelt. VR: Warum sind Sie gependelt? BF: wegen den Problemen mit den Taliban. VR: Warum sind Sie nicht gleich in XXXX geblieben? BF: Es war nicht so einfach. Wir sind bei meinem Onkel mütterlicherseits in XXXX immer wieder gewesen. […] VR: Über welchen Zeitraum sind Sie gependelt? BF: Das war unterschiedlich. Manchmal zwei Monate, manchmal drei Monate. VR: Was meinen Sie damit? BF: Damit meine ich, dass wir manchmal drei Monate oder zwei Monate in XXXX waren. Genau kann ich mich nicht erinnern.“ (VHS, S 11).

Aus dem zitierten ausweichendesn Aussageverhalten des BF ist nicht davon auszugehen, dass er sich in XXXX aufgehalten hat. Gänzlich divergent zur Angabe, wonach sich der BF und sein Vater über einen Zeitraum von mehreren Jahren in XXXX versteckt gehalten hätten, ist die Antwort des BF auf die Frage in der behördlichen Einvernahme, ob er sich jemals an einer anderen Adresse in Pakistan aufgehalten habe, welche er ausdrücklich verneinte (AS 33). Einmal mehr ist daher von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF auszugehen.

In weiterer Konsequenz ist auch nicht eine tatsächliche Bedrohung durch die Taliban anzunehman, da der BF diesfalls dauerhaft dem Heimatort ferngeblieben wäre, wovon aber aufgrund der obzitierten Ausführungen nicht ausgegangen werden kann.

Dass der BF und sein Vater nach den behaupteten Bedrohungen durch die Taliban das Heimatdorf nicht dauerhaft verlassen haben ist auch im Lichte der Angaben des BF in der hg. Verhandlung, wonach es sich bei seinem Heimatort um ein kleines Dorf gehandelt habe und dessen Angabe in der behördlichen Einvernahme, wonach viele Taliban im Dorf des BF seien und diese dort ein Trainingscamp gehabt hätten (AS 9), einmal mehr nicht nachzuvollziehen und daher das Vorbringen des BF insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren.

3.3.5.2. Folgt man den Angaben des BF, so wurde der Vater des BF als Konsequenz auf den ersten Brief von den Taliban umgebracht (AS 41). Zum Beweis dieses Vorbringens brachte der BF einen Zeitungsbericht, einen Polizeibericht und einen Autopsiebericht in Vorlage (AS 371ff, 595). Den vorgelegten Zeitungsberichten zufolge sei der Vater des BF von Unbekannten mit Waffen bedroht und entführt und seine Leiche in XXXX von der Polizei entdeckt bzw. sei der Leichnam einer vor einem Tag entführten Person von der Polizei entdeckt worden (AS 41). Aus diesen Zeitungsberichten ergibt sich jedoch nicht, dass der Vater des BF von den Taliban entführt und getötet wurde, sodass kein Konnex zum diesbezüglichen Vorbringen des BF hergestellt werden kann. Dem vorgelegten Autopsiebericht zufolge war die Hauptursache des Todes ein „panic shock“ (AS 595). Schon das BFA wies beweiswürdigend zu Recht darauf hin, dass der Arzt offenbar nicht festgestellt hat, dass der Vater tatsächlich ermordet (bzw. wie der BF in der hg. Verhandlung angab, erschlagen) worden sei. Die erkennende Richterin geht aber davon aus, dass die Haupt-Todesursache „panic shock“ einen Gewaltakt gegen den Vater nicht grundsätzlich ausschließt, dies kann aber denkbar auch durch einen Überfall oder einen Unfall – der Vater war als Taxifahrer unterwegs – gewesen sein; ein Zusammenhang mit dem Erhalt eines Drohbriefes vier Jahre zuvor ist aus diesem Vorbringen jedoch nicht ableitbar. Besonders zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der Vater offenbar zumindest wiederholt (vgl. Pkt. 3.3.5.1.) wieder in sein Haus zurückkehren und seiner Tätigkeit als Taxilenker nachgehen konnte und keinerlei Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist, obwohl die Taliban neben dem Elternhaus des BF stationiert gewesen sein sollen (AS 70). Es wäre doch anzunehmen gewesen, dass die Taliban vor der Ermordung des Vaters im Jahr 2013 ihn (nochmals) zu rekrutieren versucht und/oder bedroht hätten, zumal der vom BF vorgelegte erste Drohbrief aus dem Jahr 2009 stammt.

Ein derartiges Vorbringen ergibt sich aus den Angabe des BF jedoch nicht.

Der Tod des Vaters des BF stellt zwar ein tragisches Ereignis im Leben des BF dar, ein Konnex zu seinem Vorbringen im Asylverfahren lässt sich jedoch nicht herstellen, selbst, wenn es sich um keinen natürlichen Tod des Vaters gehandelt hat.

Vollständigkeitshalber wird in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass den Länderinformationen zufolge es in Pakistan ohne große Anstrengungen möglich ist, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AS 503). Den vorgelegten Zeitungsartikeln und dem Autopsiebericht kann daher nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden bzw. kann auch im Falle, dass diese tatsächliche Vorkommnisse wiedergeben, nicht auf einen Konnex zu den Taliban geschlossen werden.

3.3.5.3. Auf die Frage, warum der BF davon ausgehe, dass der Vater von den Taliban ermordet worden sei, verwies er wiederum auf die Drohbriefe. Er habe nach der Ermordung seines Vaters den zweiten Drohbrief erhalten, wonach die Taliban den Vater mit dem Tode bestraft hätten und der BF unter Setzung einer dreimonatigen Frist aufgefordert worden sei, der Talibanbewegung beizutreten. Andernfalls werde es mit ihm – wie mit dem Vater – ein schlechtes Ende nehmen (AS 45). Aber auch im Zusammenhang mit der Bedrohung des BF ist es höchst unplausibel, dass zwischen den beiden Drohbriefen ein Zeitraum von vier Jahren liegt, obwohl der BF über einen längeren Zeitraum sich wiederholt (vgl. Pkt. 3.3.5.1.) in seinem Elternhaus aufhalten konnte oder dieses garnicht verlassen hat – das diesbezütlcihe Vorbringenist widersprüchlich - , ohne dass die Taliban – die immerhin neben dem Elternhaus stationiert gewesen sein sollen – ihn kontaktiert oder zu rekrutieren versucht hätten.

Aber auch hinsichtlich der Drohbriefe ist das Vorbringen des BF in sich widersprüchlich. So gab der BF dazu an, von den Taliban mit Drohbriefen bedroht worden zu sein (AS 29), er habe Übergriffe auf seine Person befürchtet und sei deshalb sehr aufmerksam gewesen (AS 43); die Drohbriefe seien vor der Haustüre gelegen und er habe die Personen nicht gesehen (AS 43, 73). Er habe nie persönlich mit den Taliban zu tun gehabt, er hasse sie (AS 43).

Hingegen will er an anderer Stelle seiner Schilderung jedoch sehr wohl persönlich bedroht worden sein, die Taliban seien vor ihm gestanden, hätten ihn persönlich eingeladen und er habe sich eine Überlegungsfrist ausbedungen. Als die Taliban ein weiteres Mal gekommen seien, habe er sich versteckt. Wie oft sie bei ihm gewesen seien, habe er vergessen (AS 74).

Dieses inkonsistente und markant unterschiedliche Vorbringen des BF erfüllt jedenfalls nicht die oa. Kriterien der Glaubhaftmachung eines Vorbringens, sodass einmal mehr davon auszugehen ist, dass der BF eine Verfolgung durch die Taliban lediglich aus Opportunitätserwägungen im Asylverfahren geltend machte, eine solche jedoch nicht tatsächlich zu gewärtigen hatte.

Auch in der hg. mündlichen Verhandlung konnte der BF die Zweifel an der persönlich erlittenen Bedrohung nicht ausräumen. Zum ausreisekausalen Vorfall befragt, gab der BF wie folgt an: „Ein gewisser XXXX war eine Führungsperson der Taliban und hatte sehr viele Anhänger. Unser Gebiet war von den Taliban kontrolliert und wir wurden sehr oft bedroht. Sie haben meinen Vater umgebracht. Danach haben sie mich bedroht und aus diesem Grund, weil mein Leben in Gefahr war, habe ich die Flucht ergriffen.“ (VHS, S 7).

Auf weiteres, mehrmaliges Nachfragen der erkennenden Richterin schilderte der BF nochmals die Bedrohung und Ermordung des Vaters und die Übermittlung der Drohbriefe. Eine persönliche Bedrohung erwähnte er weder von sich aus noch auf die Nachfragen der Richterin. Erst auf dezidierten Vorhalt seiner Aussage in der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, auch persönlich bedroht worden zu sein; er sei aufgehalten und mit den Worten „Du wirst auf jeden Fall mit uns arbeiten“ bedroht worden (VHS, S 12). Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist aber die Schilderung dieser Bedrohung nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, da nicht ersichtlich ist, weshalb der BF diese nicht von sich aus, sondern erst auf Vorhalt seiner Aussage in der Einvernahme schilderte.

Dass gerade der BF diesen einzigen perönlichen Kontakt mit den Taliban nicht von sich aus angab, ist insofern nicht plausibel, als gerade ein persönlicher Kontakt mit den Taliban, bei dem es sich wohl naturgemäß um das einschneidendste und sohin einprägendste persönliche Erlebnis handelt, sodass ein solcher Vorfall bei tatsächlicher Existenz wohl zuerst seitens des BF erwähnt werden würde, was jedoch nicht geschehen ist. Aus diesem Grund war dem Vorbringen auch in diesem Punkt einmal mehr die Glaubwürdigkeit zu versagen.

3.3.5.4. Abgesehen von der soeben dargelegten Beweiswürdigung, welche auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF insgesamt schießen lässt, lassen sich aber auch nicht die Rekrutierungsversuche der Taliban – wie vom BF geschildert – mit den Länderfeststellungen in Einklang bringen. Diesen Berichten zufolge (FFM 2013, FFM 2015; dem BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2016 zur Kenntnis gebracht) fanden Zwangsrekrutierungen vor 2009 im Swat-Tal statt; dabei haben Taliban Kinder entführt und setzten damit bei den Familien durch, dass diese entweder Geld oder ein Familienmitglied zur Verfügung stellten. Den FFM-Berichten zufolge seien ansonsten in Pakistan keine Fälle von Zwangsrekrutierungen bekannt, sondern würden die Taliban versuchen, die Jungen von der Richtigkeit des Kämpfens für die Religion und durch eine monatliche Zahlung zu überzeugen. Den Angaben des BF zufolge sei aber der Vater entführt und getötet worden und seien die jüngeren Brüder ungefährdet und könnten deshalb weiterhin in Pakistan verbleiben (AS 43, 51, 71). Der erkennenden Richterin erschließt sich jedoch nicht, weshalb die Taliban gerade an den jüngeren Brüdern des BF kein Interesse gehabt haben sollen.

Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die Taliban vor Einschüchterungen, Entführungen und Morden, auch von Familienangehörigen, nicht zurückschrecken würden und damit die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF untermauern möchte (AS 580), so ist darauf zu verweisen, dass eben diesen Berichten zufolge diese Gefahr vor allem Journalisten und sonstige exponierte Persönlichkeiten trifft, um eine Taliban-kritische Berichterstattung zu verunmöglichen. Da dies aber weder auf den BF noch auf seinen Vater zutrifft, geht dieses Argument ins Leere.

Auch die mit dem vorbereitenden Schriftsatz übermittelten Verweise auf die getroffenen Feststellungen zu den Taliban sind nicht geeignet, zu einer anderslautenden Einschätzung zu kommen. Die erkennende Richterin verkennt nicht die Lage in Pakistan und dass die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes bleibt, jedoch sind die allgemeinen Ausführungen des BF, er sei aufgrund seiner liberalen Einstellung, der Ermordung seines Vaters und als betont gemäßigter Sunnit und Rückkehrer aus dem westlichen Europa ein primäres Angriffsziel radikaler Gruppierungen nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung des BF glaubhaft zu machen, zumal die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen nicht ausreichend ist; eine Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine maßgebliche – konkrete - Gefährdung einer Person mit dem in der Beschwerde zitierten Risikoprofil des BF lässt sich auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht erkennen.

3.3.5.5. Der BF will – seinen Angaben zufolge – die Ermordung seines Vaters zur Anzeige gebracht haben, woraus sich eine Feindschaft mit der angezeigten Person entwickelt habe (AS 9, 29). Aber auch dieses Vorbringen ist sowohl hinsichtlich der Anzeige als auch hinsichtlich der angezeigten Person von Widersprüchen geprägt.

So gab der BF in der Erstbefragung am 31.07.2014 zunächst an, dass er nach Erhalt des zweiten Drohbriefs die Polizei um Schutz gebeten habe (AS 9), dieses Vorbringen findet sich im weiteren Verlauf des behördlichen Verfahrens in dieser Form nicht mehr. Selbst wenn man aufgrund des Umstandes, dass der BF in der Erstbefragung nicht in seiner Muttersprache paschtu, einvernommen wurde, dieses Vorbringen außer Acht lässt, bleibt das Vorbringen des BF im Zusammenhang mit der Anzeige unplausibel und widersprüchlich. Im übrigen erfolgte die Erstbefragung in der Sprache Urdu, die der BF als gesprochene Sprache angab. Urdu muss dem BF, der angab, maturiert zu haben, auch als Unterrichtssprache geläufig sein und gab er auch selbst in der Erstbefragung an, diese Sprache zu sprechen, handelt es sich doch dabei um die Amtssprache in Pakistan. Ferner hat der BF in der Erstbefragung auch angegeben, den Dolmetscher zu verstehen (AS 5) und verneinte er auch am Ende der Erstbefragung dezidiert Verständigungsprobleme und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben auch mit seiner Unterschrift (AS 11).

In der niederschriftlichen Einvernahme am 16.09.2015 gab der BF zunächst an, dass er den Tod des Vaters bei der Polizei angezeigt habe und deshalb eine Feindschaft mit der angezeigten Person, einem Mitglied der Taliban namens XXXX , entstanden sei. Diese Person habe er angezeigt, weil er andere Taliban nicht gekannt habe (AS 29). In der selben Einvernahme änderte der BF dann seine Aussage dahingehend ab, dass der Onkel väterlicherseits die Anzeige erstattet habe (AS 35). Auch in der Einvernahme vom 30.11.2016 variiert der BF seine Aussage insofern als einmal er, einmal der Onkel und einmal beide gemeinsam die Anzeige erstattet hätten (AS 72, 73).

In der hg. Verhandlung zu diesem unterschiedlichen Vorbringen befragt, erklärte der BF, es sei missverständlich protokolliert worden und sei die Anzeige durch seinen Onkel erstattet worden.

Auch hinsichtlich der angezeigten Person XXXX änderte der BF sein Vorbringen. So soll diese Person einmal Mitglied der Taliban gewesen sein (AS 29), einmal nur gute Kontakte zu den Taliban gehabt zu haben (AS 69, 75), oder, so der BF, wisse er nicht, ob dieser ein Taliban sei (AS 73), dieser sei aber mafiös (AS 73) oder ein Kommandant bei den Taliban (AS 73).

Diese widersprüchlichen Aussagen machen evident, dass der BF weder in der Lage war, die von ihm geschilderte Anzeigeerstattung gleichbleibend zu schildern noch die angezeigte Person deutlich zuzuordnen. Dies lässt den Schluss zu, dass diese Situation – und damit die Anzeige bei der Polizei – in der geschilderten Form nicht stattgefunden hat, sondern sich der BF einer konstruierten Fluchtgeschichte bediente und seine Aussage – situationsbedingt – den jeweiligen Fragen des vernehmenden Organwalters anpasste. Wenn nun aber die Anzeige gegen XXXX einer glaubhaften Grundlage entbehrt, ist damit auch der vorgebrachte Grund für die Verfolgung durch XXXX entzogen.

Zur vorgelegten Anzeige selbst, deren Inhalt der im Akt einliegenden schriftlichen Übersetzung zufolge schwer und großteils nicht leserlich ist (AS 387), so dass dieser schon deshalb ein geringer Beweiswert zukommt, ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu erhöhen, sondern ist im Lichte der hg. Beweiswürdigung vielmehr davon auzugehen bzw. darauf zu verweisen, dass es den länderkundlichen Feststllungen zufolge in Pakistan problemlos möglich ist, ein Strafverfahren gegen sich selbst einzuleiten.

Auch bei den seitens des BF in Kopie vorgelegten Drohbriefen, die er von den Taliban erhalten haben will, ist im Lichte der bisherigen beweiswürdigenden Überlegungen von einem geringen Beweiswert auszugehen, der nicht geeignet ist, einen positiven Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu bewirken.

Weiters ist dazu festzuhalten, dass die Echtheit dieser Dokumente äußerst fragwürdig erscheint, zumal das Aussehen und der Aufbau der vorgelegten Kopien der Drohbriefe darauf schließen lässt, dass diese nicht von den Taliban verfasst worden sind. Es sei dazu darauf hingewiesen, dass die Schreiben einen Briefkopf sowie eine Vorsehung für eine Nummerierung enthalten und den Eindruck eines ausgefüllten Vordruckes erwecken. Somit ähneln diese in ihrem Aufbau eher einem amtlichen Schriftstück als einem Drohbrief einer terroristischen Organisation. Auch der Briefkopf ist in beiden Fällen vollkommen gleich. Insoweit drängt sich aufgrund dieser Umstände der Verdacht auf, dass es sich bei den Briefen nicht um tatsächlich von den Taliban verfasste Schriftstücke handle.

Letztlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es laut den in das Verfahren integrierten Länderberichten in Pakistan problemlos möglich sei, sich jegliche Art von gefälschten Dokumenten oder von echten Dokumenten mit falschem Inhalt zu beschaffen, um eine persönliche Verfolgungssituation vorzutäuschen. Im gegenständlichen Fall geht die erkennende Richterin davon aus, dass es sich um derartige Dokumente handelt, zumal nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die in Kopie vorgelegten Schriftstücke, zwar jeglicher Manipulation, aber keiner Überprüfung bezüglich der Echtheit zugänglich sind.

Abrundend ist zu den Drohbriefen festzuhalten, dass der BF auchin der hg. Verhandlungnichtin der Lage war, zu deren Erhalt substantiierte Angaben zu machen, sondern beschränkte er sich auf wenige vage und emotionslose Sätze, wozu auf das Zitat der hg. Verhandlungsschrift eingangs der gegenständlichen Beweiswürdigung (S 75) zu verweisen ist.

Wenn nun in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es sich bei den unterschiedlichen Angaben hinsichtlich des Anzeigers um ein Versehen und Missverständnis gehandelt habe und die Anzeige vom Onkel väterlicherseits erstattet worden sei (AS 582), so handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin dabei um eine Schutzbehauptung, zumal sich nicht erschließt, worin dieses Missverständnis gelegen sein soll, hat doch der BF diese Aussagen während sämtlicher Einvernahmen variiert. Auch die nun in der Beschwerde abgegebene Erklärung, dass es sich bei den angezeigten Personen XXXX und XXXX um Brüder handle, XXXX der lokale Anführer der Taliban sei und es daher naheliegend gewesen sei, diese beiden lokalen Anführer der Taliban anzuzeigen, erklärt nicht, warum der BF diesen Umstand nicht bereits gleichlautend im Laufe des behördlichen Verfahrens vorbringen habe können.

Im vorbereitenden Schriftsatz vom BF 11.06.2020 machte der BF diesbezügliche Protokollberichtigungen geltend. Der BF sei nicht selbst zur Polizei gegangen, sondern dessen Onkel und dieser habe Anzeige wegen dem Mord am Vater des BF erstattet. Darüber hinaus habe er gewusst, dass XXXX Taliban sei.

Die nunmehrigen Berichtigungen gehen jedoch im Licht der Tatsache, dass der BF nach Rückübersetzung der jeweiligen Einvernahmen deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte, ins Leere. Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Argumenten gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher – wie auch schon das Bundesamt – keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften.

In der hg. mündlichen Verhandlung erhielt der BF nochmals Gelegenheit, die Gründe für seine Ausreise darzulegen und führte wie folgt aus: „Ein gewisser XXXX war eine Führungsperson der Taliban und hatte sehr viele Anhänger. Unser Gebiet war von den Taliban kontrolliert und wir wurden sehr oft bedroht. Sie haben meinen Vater umgebracht. Danach haben sie mich bedroht und aus diesem Grund, weil mein Leben in Gefahr war, habe ich die Flucht ergriffen“ (VHS, S 7). Auffallend dabei ist, dass der BF von sich aus eine Anzeigeerstattung bei der Polizei überhaupt nicht erwähnte, ebensowenig eine persönliche Feindschaft zur Person XXXX und dass er erst am Tag der Verhandlung erfahren haben will, dass der in der Anzeige angeführte XXXX der Cousin des XXXX sei (VHS, S 19).

Dass die Anzeige gegen zwei Personen erstattet wurde, erwähnte der BF in der hg. Verhandlung vorerst nicht, sondern erklärte über Nachfragen der Richterin lediglich, dass XXXX angezeigt worden sei. Erst übert Vorhalt, dass sich die Anzeige auch gegen eine zweite Person namens XXXX richte, erklärte der BF letztlich, dass zwei Personen angezeigt worden seien.

Auch diese Vorgehensweise des BF, vorerst die zweite angezeigte Person nicht zu erwähnen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, hätte er doch andernfalls von sich aus zwei angezeigte Personen genannt und nicht lediglich eine.

Vollständigkeitshalber wird aber auch darauf verwiesen, dass die vom BF wegen der Anzeige befürchtete Blutrache nicht erklärt, warum die jüngeren Brüder sich nach wie vor ungehindert im Herkunftsland aufhalten können, zumal Blutrache auch ein anderes Familienmitglied treffen kann (ÖB 10.2018), wenn – wie im gegenständlichen Fall behauptet – der Älteste nicht greifbar ist. Zwar brachte der BF in der hg. mündlichen Verhandlung vor, dass XXXX einige Tage zuvor seinen jüngeren Bruder aufgehalten und bedroht habe. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, was genau passiert sei, gab der BF an: „ XXXX hat meinen Bruder gefragt, warum er ihn so komisch ansieht. Er ist weinend nach Hause gekommen und hat es meinem Onkel erzählt, was mit ihm im Dorf passiert ist“ (VHS, S 11). Der erkennenden Richterin ist es aber nicht möglich, dieser Schilderung – unabhängig von deren Wahrheitsgehalt - eine konkrete Bedrohung des jüngeren, erwachsenen Bruders durch XXXX zu entnehmen und ist es überdies auch kaum nachzuvollziehen, dass gerade unmittelbar vor der hg. Verhandlung eine solche Bedrohung des Bruders erstmals stattgefunden haben soll.

Zwar gibt der BF an, sein Onkel und seine Brüder würden mit Schwierigkeiten leben, er war aber nicht in der Lage, mit seinem teils widersprüchlichen und großteils vagem und allgemein gehaltenem Vorbringen eine ernsthafte Bedrohung seiner selbst oder seiner Familienmitglieder glaubhaft zu machen (VHS 12: VR: Sie gaben wiederholt an, Ihre ganze Familie habe große Probleme mit den Taliban gehabt (AS 29). Welche Probleme sind dies konkret? BF: Jetzt haben sie auch Probleme. VR: Welche Probleme? BF: Mein Onkel hat ja die Anzeige erstattet und sie leben jetzt so, als würden sie nicht leben. Meine Brüder sind zwar lebendig, aber leben nicht wirklich, sie sind gefangen. Nachgefragt, sie leben noch im Heimatdorf, im Familienhaus. Mein Onkel mütterlicherseits, welcher Arzt ist, unterstützt die Familie finanziell.)

Vielmehr fällt auf, dass der BF im gesamten Verfahren nicht angegeben hat, dass sich die Taliban oder XXXX nach seiner Ausreise nochmals bei seiner Familie nach ihm erkundigt hätten, was jedoch bei einem tatsächlichen Interesse an der Person des BF naheliegend wäre. Auch durch das Unterbleiben eines entsprechenden Vorbringens wird die Ansicht der erkennenden rRchterin einmal mehr bestätigt.

An dieser Stelle sei auch vermerkt, dass der in der Verhandlung anwesende Vertreter mit seiner Frage, ob im Falle der Existenz von an die Brüder gerichteten Drohbriefen die Brüder dem BF einen solchen Erhalt verschweigen würden, um dem BF keine Sorgen zu bereiten, nicht vermochte, eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den BF darzutun, handelt es sich doch bei dieser Suggestivfrage lediglich um ein auf Spekulationen beruhendes Nachfragen, um den BF zu weiteren Angaben zu veranlassen. Dieses Nachfragen des Vertreters, welches auch in anderen Bereichen des Vorbringens des BF festzustellen war, ist jedoch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der vagen und wie sich zeigte auch markant divergierenden Angaben des BF zu erhöhen, sondern kann daraus vielmehr geschlossen werden, dass der BF durch seinen Vertreter zu einem bestimmten Vorbringen angeleitet werden sollte. Bei Glaubwürdigkeit der Angaben des BF kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, entsprechende Angaben von sich aus zu machen, was jedoch nicht geschehen ist.

3.3.5.6. In der hg. mündlichen Verhandlung brachte der BF – erstmalig und über Nachfragen seines Vertreters – vor, dass er für die Rechte der Paschtunen kämpfen wolle und er im Internet bereits diesbezügliche Videos auf Facebook geteilt habe.

In Verbindung mit dem diesbezüglichen Vorbringen fällt jedoch auf, dass der BF dazu lediglich von sich aus angab, dass es einen Verein gebe, der sich für die Rechte der Paschtunen einsetze und es in Deutschland und Österreich Proteste gebe. Eine persönliche Nahebeziehung zu diesem Verein gab der BF jedoch von sich aus nicht an. Erst über Konkretes Befragen seines Vertreters (VHS 15: Wenn du zurück müsstest nach Pakistan, würdest du dann bei den Protesten dieser Bewegung mitmachen? BF: Ja natürlich. Ich bin Paschtune und möchte auch für die Rechte der Paschtunen kämpfen.) traf der BF dazu weiterführende Angaben. Auf die Frage der Richterin, ob er bislang an Protestkundgebungen teilgenommen oder sich anderweitig engagiert habe, erklärte der BF hingegen wiederum vage, dass es in XXXX bislang soetwas nicht gegeben habe, doch wolle er für die Rechte der Paschtunen kämpfen.

Bereits aus diesen Angaben ist nicht abzuleiten, dass der BF ein tatsächliches oder intensives Interesse an politischem Engagement hat, hätte er doch andernfalls von sich aus entsprechende und auch konkrete, substantiierte Angaben gemacht und nicht erst über darauf hinführendes Nachfragen seines Vertreters. Erst über weiteres Nachfagen seines Vertreters, ob er etwas im Internet diesbezüglich gemacht habe, erklärte der BF, ein Video unter Nennung seines Namens geteilt zu haben.

Soweit der BF damit zum Ausdruck bringen will, dass er damit einen Nachfluchtgrund gesetzt habe, ist darauf zu verweisen, dass der BF mit diesem Vorbringen nicht darlegte, welche politische Botschaft er damit vermitteln wollte, ob bzw. in welcher Weise er sich tatsächlich regimekritisch geäußert hat und weshalb gerade er in den Fokus der pakistanischen Behörden und oder der Taliban geraten sein soll. Nach Ansicht der erkennenden Richterin mag es zwar sein, dass der BF pro-paschtunische Videos geteilt habe, eine exilpolitische Betätigung ist darin jedoch nicht zu erkennen, aus der den BF eine asylrelevante Gefährdung im Rückkehrfall erwarten würde. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt 4.1.3. verwiesen.

3.3.5.7. Soweit der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.11.2016 auch darauf verwies, dass Krieg zwischen Schiiten und Sunniten herrsche (AS 69), ist auf seine weiteren Ausführungen im Laufe des Verfahrens zu verweisen, wonach er wegen seiner Religion nie Probleme gehabt habe (AS 47). Mangels einer konkret gegen den BF gerichteten oder drohenden Verfolgungshandlung aus Gründen der Religionszugehörigkeit des BF, scheidet eine Verfolgung aus religiösen Gründen aus, zumal eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

3.3.5.8. In der hg. Verhandlung konnte der BF die oa. Widersprüche und Unplausibilitäten nicht aufklären und die daraus resultierenden Zweifel an seinem Vorbringen auch nicht ausräumen, sonder traten vielmehr weitere Ungereimtheiten im Vorbringendes BF auf.

Als dem BF beim BFA die Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Ausreisegründe in freier Erzählung darzulegen, erschöpften sich die Ausführungen des BF – wie nachfolgender Ausschnitt aus der Einvernahme zeigt – in vier Sätzen: „Ich bzw. meine Familie haben Probleme mit den Taliban. Sehr schwierige Probleme mit den Taliban. Die Taliban haben meinen Vater umgebracht. Wegen der Taliban haben wir mit anderen Personen auch eine Feindschaft gehabt.“ (AS 69). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es viele Erzählstile, darunter auch sehr knappe gibt, wäre doch anzunehmen gewesen, dass der BF von sich aus die Geschehnisse so schildert, dass es für die Behörde erkennbar und nachvollziehbar ist, welchen massiven Bedrohungen der BF im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Solch knappe und inhaltsleeren Angaben sind nicht geeignet eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Erst auf viele Nachfragen des einvernehmenden Organwalters schilderte der BF seine Fluchtgeschichte etwas detaillierter, dafür aber – wie ausführlich dargelegt – mit vielen Widersprüchen und Unplausibilitäten.

Auch in der hg. mündlichen Verhandlung erschöpfte sich die freie Erzählung des BF zu seinem Ausreisegrund in vier Sätzen und ist dazu auf die eingangs der hg. Beweiswürdigung dargelegten Ausführungen zu den Realkennzeichen eines Vorbringens zu verweisen.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer somit keinerlei Übergriffe durch die Taliban oder durch eine Person namens XXXX glaubwürdig darstellen, aus denen auf eine asylrelevante Gefährdung seiner Person zu schließen gewesen wäre.

Letztlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass sich der BF vor seiner Einreise in Österreich auch in anderen Ländern aufgehalten haben muss, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Aus welchen Gründen er dies unterlassen hat, wurde von ihm nicht substantiiert angeführt. In der hg. Verhandlung gab der BF zu seiner Reiseroute befragt an, dass er nur wisse, dass er über den Iran geflüchtet sei, er den weiteren Weg, der immerhin – den Angaben des BF zufolge – 7 Monate oder auch ein Jahr lang dauerte, könne er leider nicht beschreiben (VHS, S 6).

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

Dass dem BF, der immerhin über eine mehrjährige Schulbildung und Matura verfügt, die Nennung der Länder, durch welche er auf dem nach Österreich gereist ist, nicht möglich ist, und er sich nicht einmal sicher ist, ob er über den Iran ausgereist sei (AS 7) bzw. nur mehr wisse, dass er über den Iran geflüchtet sei (VHS, S 6) scheint ebenfalls nicht glaubwürdig.

Es ist nachvollziehbar, dass der BF nunmehr Präferenzen hat in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück, im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren auch aus diesem Grund zu verneinen. Warum er angesichts der von ihm skizzierten Bedrohungslage im Herkunftsland nicht zumindest versucht hat, möglichst zeitnah zur Einreise ein Schutzansuchen in einem anderen Staat zu stellen, erweist sich als nicht plausibel erklärbar. Würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung dieses Ausmaßes annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen.

3.3.6. In der Gesamtsicht dieser Erwägungen war somit auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes die behauptete Verfolgung des BF aus den von ihm genannten Gründen angesichts eines widersprüchlich dargestellten und als solchem nicht plausiblen und vagen Vorbringens nicht glaubhaft geworden.

Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. folgerichtig auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnte der Beschwerdeführer daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den obigen Feststellungen zu gelangen.

3.3.7. Neben den hg. Ausführungen, wonach das geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig einzustufen war, würden die Angaben des Beschwerdeführers aber ohnehin aufgrund der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zu einer Asylgewährung führen, worauf in der rechtlichen Würdigung weiter einzugehen ist (s. Punkt 4.1.6.)

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Hinsichtlich der aktuellen länderkundlichen Feststellungen ist festzuhalten wie folgt:

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Der dahingehende Verweis in der Beschwerde, wonach die Länderfeststellungen mangelhaft wären und Berichte zur Bedrohung durch die Taliban in Pakistan zitiert wurden (AS 578), kann dahingestellt bleiben, zumal angesichts obiger Ausführungen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des BFA zu zweifeln, zudem die in der Stellungnahme zitierten Berichte kein anderes Bild zeichnen, als die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen vermitteln und überdies diese – als Bestandteil des Vorbringens des BF – ohnehin in der Entscheidung der erkennenden Richterin berücksichtigt werden. Insbesondere wird durch die Berichte nicht substantiiert dargetan, dass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht aktuell sind bzw. nicht die tatsächliche Situation darlegen würden.

Überdies handelt es sich bei den zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nunmehr nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.

Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

Soweit in der Beschwerde auf die durch die Taliban verursachte prekäre Sicherheitslage in Pakistan verwiesen wird, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Lage in Pakistan und die Tatsache, dass es immer wieder zu Anschlägen kommt, verkennt.

Auf Grundlage dieser Länderberichte und aufgrund des aktuellen Länderinformationsblattes (LIB) des BFA kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Vielmehr wird in der zitierten Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes des BFA darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage quer durch das Land seit 2013 kontinuierlich verbessert hat (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Zur Thematik "regionale Verteilung der Gewalt" wird festgehalten, dass der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern in Khyber Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten der FATA und in Belutschistan liegt. (PIPS 7.1.2019).

Zur Situation in Khyber Pakhtunkhwa, der Heimatprovinz des BF ist ferner festzuhalten, dass diese von den militärischen Operationen, die in den ehem. FATA, durchgeführt wurden, profitierte. Die militärischen Einsätze gegen Aufständische trugen auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz bei (EASO 10.2018 S 67); auch auf dem Gebiet der ehem. FATA hat sich die Lage verbessert und viele Gebiete sind von Aufständischen geräumt worden (EASO 10.2018 S 82; vgl. FRC 15.1.2019). In den ehemaligen FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018; vgl. FRC 15.1.2019), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018).

Auf Grundlage dieser Länderberichte und aufgrund des aktuellen in das Verfahren integrierten Länderinformationsblattes (LIB) vom 16.05.2019 inkl. der integrierten Kurzinformationen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und auch nicht in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Vielmehr wird in der zitierten Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage quer durch das Land in den letzten Jahren verbessert hat.

Soweit der BF im behördlichen Verfahen anführt, er bzw. sein Onkel hätten die Ermordung des Vaters bei der Polizei angezeigt, die Polizei habe sie aber nicht unterstützt und könnten auch nichts machen (AS 75) und er damit zum Ausdruck bringen will, dass es dem Staat Pakistan an Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit fehle, ist, würde man entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit der betreffenden Angaben ausgehen, wie folgt auszuführen:

Es besteht das Erfordernis eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Einzelfall, der geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung unter das Maß der Erheblichkeit zu senken (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 17.09.2002, 2000/01/0414).

Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des BF (glaubhafte) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass Bestechung und Korruption bei Behörden in Pakistan vorkommen können, jedoch kann auf Basis der Länderberichte nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.

Der BF trat den in der mündlichen Verhandlung erörterten länderkundlichen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegen, sondern führte dazu befragt lediglich an, dass Pakistan nach außen nicht zeigen wolle, was innerstaatlich wirklich los sei (VHS, S 14).

Die unstrittigen Feststellungen zu aktuell vorliegenden Zahlen in Verbindung mit der Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den notorischen unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, wie etwa der Johns Hopkins Universität, Corona Resource Center, in Baltimore, Maryland (darauf ua verweisend: https://www.ages.at).

3.5. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers

3.5.1. Da die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen aufgrund der dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als unglaubwürdig zu qualifizieren waren, wird zur Vermeidung von Wiederholungen nicht weiter auf die Ausführungen in der Beschwerde, welche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens voraussetzen, eingegangen.

3.5.2. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur durch die Taliban verursachten prekären Sicherheitslage und zur Schutz(un)fähigkeit bzw. -willigkeit des pakistanischen Staates wird auf die Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat (Punkt. 3.4.) verwiesen.

3.5. 3 Soweit in der Beschwerde – erstmalig und völlig unsubstantiiert – darauf verwiesen wird, dass der BF als Paschtune in Pakistan einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sei (AS 583), ist auf das eigene Vorbringen des BF zu verweisen, wonach er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt habe (AS 47); auch in der hg. Verhandlung verneinte er über konkretes Befragen Probleme in Zusammenhang mit seiner Volksgruppe (VHS 7). Warum das dabei zitierte Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, welches die allfällige Gruppenverfolgung eines schiitischen Paschtunen aus dem FATA-Gebiet betraf, auf den BF zutreffen sollte, lässt die Beschwerde völlig offen und ist eine derartige Gruppenverfolgung für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Pakistan ist ein multiethnischer und mulitlingualer Staat mit mehr als 200 Mio Menschen, davon 15,4 % Paschtunen. Eine Gruppenverfolgung nur aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Paschtunen ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, eine allfällige Verfolgung wurde lediglich gegenüber paschtunischen Rechtsaktivisten beobachtet (USDOS 13.3.2019). Da der BF aber weder eine exponierte Persönlichkeit ist und sich auch politisch nicht betätigt hat (AS 47), kann auch eine Gruppenverfolgung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit ausgeschlossen werden.

Zur mangelnden Existenz einer geltend gemachten Gruppenverfolgung von schiitischen Paschtunen, welche der Volksgruppe der Turi angehören, sei auch auf den zurückweisenden Beschluss des VwGH vom 17.12.2018, Ra 2018/14/0254-4, in dem der Ansicht des BVwG, wonach für schiitische Paschtunen, welche der Volksgruppe der Turi angehören, keine Gruppenverfolgung erkennbar sei, verweisen.

3.5.4. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der BF nunmehr durch seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich durch die Unterstellung einer westlichen Orientierung auch einer Verfolgung durch die Taliban zu erwarten habe (AS 582), ist ebenfalls auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich diese – unsubstantiiert vorgebrachte - Vermutung nicht nachvollziehen lässt. Zurückgeführte Personen haben mit keinen staatlichen Repressalien zu rechnen, und dass die Gegner des BF die (technischen) Möglichkeit hätten, von der Einreise des BF Kenntnis zu erlangen, wurde auch gar nicht behauptet. In diesem Zusammenhang wird vollständigkeitshalber auch auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen (vgl. Punkt 4.1.6.)

3.5.5. Soweit in der Beschwerde auf die Integration des BF und sein schützenswertes Privatleben hingewiesen wird, wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt 4.3.4. verwiesen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Spruchpunkt I.

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der BF vermochte keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Ausreisegründe glaubwürdig darzulegen und eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

4.1.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; 14.01.2003, 2001/01/0398; 08.04.2003, 2002/01/0078). In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils).

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, zählen unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. (Oberverwaltungsgericht NRW 19.04.2005, 8 A 273/04.A; OVG Münster 27.06.2002, 15 A 373/01.A). Dass der BF, bei dem es sich um keine in Pakistan exponierte Person handelt, aufgrund der in Österreich gesetzten Aktivität (Teilen eines pro-paschtunischen Videos über Facebook) in das Blickfeld der pakistanischen Behörden und/oder der Taliban gelangt und im Rückkehrfall asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt sein könnten, ist im Lichte der obzitierten Judikatur und auch der einschlägigen Länderfeststellungen zu verneinen.

Für Aktivitäten im Internet gilt ferner derselbe Maßstab wie für sonstige exilpolitische Tätigkeiten. Alle Aktivitäten sind im Zusammenhang zu würdigen. Mit Internetauftritten wie einem Weblog und regimekritischen Artikeln und Bildern in Facebook hebt sich jemand nicht aus der Masse der Asylwerber hervor, die im Internet präsent sind. Schon die Masse der Internetportale, Blogs und sonstiger Seiten von Oppositionellen spricht gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Daran ändert nichts, wenn etwa die Teilnahme an einer Demonstration hinzukommt, über die im deutschen Fernsehen berichtet wurde (VG Würzburg, U.v. 18.04.2012 – W 6 K 11.30147 5381344).

Im Lichte dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF durch das Teilen eines Videos auf Facebook und seiner Absichtserklärung, künftig in Pakistan an Protestkundgebungen von Paschtunen teilnehmen zu wollen, im Rückkehrfall eine asylrelevante Verfolung zu befürchten hat.

Im übrigen gibt es nach den getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

4.1.4. Wenn der BF in der Beschwerde behauptet, als Paschtune in Pakistan generell verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden.

Darüber hinaus kann auch den vorliegenden Länderinformationen eine Gruppenverfolgung nur aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Paschtunen, nicht angenommen werden und hat der BF in der hg. Verhandlung auch keine konkret und persönlich erlebten Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit angegeben, sondern solche Probleme auf Nachfragen dezidiert verneint.

Auf eine Verfolgung der Gruppe der Paschtunen in dem Sinn, dass einer nach den Motiven der GFK abgrenzbaren Gruppe Verfolgung aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals droht, kann jedoch im Lichte der bisherigen Ausführungen trotz der existenten sektiererischen Auseinandersetzungen und möglichen fallweisen Diskriminierungen gegenüber Paschtunen, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht ignoriert werden, nicht geschlossen werden.

Die meisten Paschtunen leben mit rund 32 Mio. Angehörigen in Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, ehem. FATA und in Belutschistan.

Auch wenn diese den aktuellen Ausführungen der Staatendokumentation des BFA teilweise Diskriminierungen ausgesetzt sein mögen, so kann daraus nicht auf eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK geschlossen werden. Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).

Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54).

Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. („Betrachtet man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im Erkenntnis“).

Hervorzuheben ist aber auch die rezente einschlägige Judikatur des VwGH im Falle eines schiitischen Paschtunen und Turi, in welcher festgehalten wird, dass zur diesbezüglich geltend gemachten Gruppenverfolgung das BVwG konkrete Feststellungen zur Lage der genannten Bevölkerungsgruppe traf und davon ausgehend nachvollziehbar zum Ergebnis gelangte, dass nach den Feststellungen zur Situation im Heimatland des Asylwerbers keine Gruppenverfolgung dieser Bevölkerungsgruppe erkennbar sei (VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0254-4).

Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und bleibt es der BF schuldig, nachvollziehbar bzw. glaubwürdig zu erklären, welchen Diskriminierungen er selbst ausgesetzt gewesen sein soll.

Dass der BF allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune in Pakistan verfolgt werden würde, ist aus den länderkundlichen Feststellungen nicht abzuleiten. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Dazu ist auch festzuhalten, dass die Kernfamilie des BF, welche naturgemäß dieselbe Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit wie der BF aufweist, nach wie vor in Pakistan lebt und der BF keinerlei Angaben oder Hinweise von sich gab, dass die in Pakistan lebenden Familienmitglieder unter daraus resultierenden Problemen leiden würden.

4.1.5. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

4.1.6. Zur Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Letztlich ist noch anzuführen, dass selbst dann, wenn man das Vorbringen des BF entgegen der hg. Ansicht als glaubwürdig qualifizieren würde, diesem dennoch im Lichte des § 3 Abs 2 AsylG nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.

Selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen des BF, wonach er obzitierte Probleme mit Privatpersonen, die ihn zur Zwangsarbeit gedrängt und bedroht hätten, gehabt habe bzw. weiter befürchte, und wenn man diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, kann die hilfsweise Argumentation zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative herangezogen werden:

§ 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wennin Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Gem. § 11 Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen. (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis 114.

Die soeben zitierten Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall wie folgt umzulegen:

Vorerst sei auf die aktuellen hg. länderkundlichen Feststellungen verwiesen:

Durch eine Aufenthaltnahme in einer anderen großen Stadt, wie zB Islamabad, Rawalpindi oder Multan können Sie der von Ihnen behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen entgehen, wenn man entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ausginge.

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Menschen, die von der Polizei wegen Mordes gesucht werden, können in einer Stadt unbehelligt leben, die weit genug von Ihrem Heimatort entfernt liegt. (Quelle: auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29.07.2019 (Stand Mai 2019).

Es bestehen aufgrund der Größe des Landes innerstaatliche Fluchtalternativen. So können neben den vergleichsweise sichereren Provinzen Punjab und Sindh auch die IDP-Camps in Jalozai, KP und New Durrani, FATA als mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen angegeben werden. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 29.03.2017: Pakistan, Aktuelle Lage der Turis).

Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil v. 01.08.2016-Au 3 K 16.30589

Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, die aus dem Bereich der Khyber Agency stammen, besitzen in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan, aufgrund der dort herrschenden Anonymität und einem nicht funktionierenden Meldewesen die Möglichkeit, internen Schutzes i.S.v. § 3e AsylG zu erlangen. Erwachsene Männer besitzen dort angesichts der hohen Bevölkerungszahl auch die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch Geschäfte auf kleiner Basis zu erwirtschaften (vgl. VG Regensburg BeckRS 2013, 59724). (red. LS Clemens Kurzidem), VG Augsburg, Urteil v. 01.08.2016-Au 3 K 16.30589.

Gerade in der Hafenstadt Karachi hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine bedeutende paschtunische Gemeinde gebildet, deren Angehörige aus der afghanisch pakistanischen Grenzregion stammen und die hauptsächlich im Transportgewerbe tätig ist (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28.2.2013 an das VG Minden)

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des volljährigen BF, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. Einwohner), des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ca. 16 Mio Einwohner) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den BF in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der BF durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Islamabad, Karachi, Lahore, Rawalpindi oder Multan) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch den Verfolger rechnen muss.

Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den BF aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in dem ihm Gefahr drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der BF noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der BF mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. hg. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E).

Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).

Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem BF aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der BF somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann mit fundierter Ausbildung, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Er könnte in einer der genannten Großstädte - sollte er anfänglich keine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit finden - auch eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht in der Lage sein sollte.

Der BF könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Karachi, Lahore oder Islamabad, ebenfalls den von ihm behaupteten – jedoch seitens des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes für unglaubwürdig befundenen - Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der BF nicht glaubhaft dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (arbeitsfähiger, junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan und mit fundierter Ausbildung) nicht ergeben, sondern hat der BF selbst angegeben, über einen Onkel in XXXX zu verfügen.

Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die aktuellen Beschlüsse des VwGH vom 04.11.2015, Ra 2015/18/0246-4 und vom 28.10.2016, Ra 2016/20/0235-5, einen pakistanischen Staatsangehörigen betreffend, wonach bereits die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative geeignet sind, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Revisionswerbers tragend zu begründen und es auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers zu den Fluchtgründen damit nicht entscheidungswesentlich ankommt; der Revisionswerber hatte im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht. Ebenso: VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0127-12 unter Verweis auf den Beschluss des VwGH, vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/01/0043, mwN, wonach die außerordentliche Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, da sich die diesbezügliche Entscheidung auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt, hinsichtlich derer aber Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vom Revisionswerber nicht vorgebracht werden; gleichlautend: VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332-4).

Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung auf die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen, trat diesen Ausführungen jedoch nicht substantiiert entgegen, sondern gab dazu allgemein an, dass die Paschtunen in Pakistan sehr viele Schwierigkeiten haben und verwies er auf ein offizielles Video, welches zeige, wie Paschtunen im Punjab oder anderen Gebieten behandelt werden und diese dort leben und sei kein freies Leben und keine freie Meinungsäußerung möglich.

4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener in Pakistan selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und hat eine fundierte Ausbildung. Der BF wurde in Pakistan sozialisiert und ist nicht hervorgekommen, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes – Mutter und Geschwister sowie die Ehegattin und Onkel leben in Pakistan und steht er zu seinen Angehörigen in Kontakt - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF den ihm zur Kenntnis gebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Pakistan nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Zu den Feststellungen hinsichtlich der COVID19 Situation in Pakistan äußerte sich der BF in der hg. Verhandlung nicht, brachte jedoch vor, dass vor kurzem seine Großmutter und eine Tante verstorben seien. Er könne nicht mit Sicherheit sagen woran, aber sie hätten Symptome wie bei Corona gehabt; es seien noch weitere 10 Leute im Dorf, darunter auch Junge, verstorben (VHS, S 15). Auch diese Angaben machte der BF erst über wiederholtes Nachfragen seines Vertreters in der hg. Verhandlung. Über weiteres Nachfragen seines Vertreters, wie sich die Pandemie auf das Leben und die Arbeit auswirke, erklärte der BF, dass es anfangs einen gänzlichen Lockdown gegeben habe und würden die Paschtunen auch nicht an diese Krankheit glauben und gebe es jetzt wieder langsam die Möglichkeit zu arbeiten.

Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Ausführungen lediglich um Vermutungen bzw. unsubstantiierte Behauptungen des BF handelt, kann im Lichte der genannten Feststellungen, welche sich neben medizinischer Versorgung auch auf die allgemeine Grundversorgung der Bevölkerung beziehen, und keine Rückschlüsse auf einen Zusammenbruch des Wirtschaftssystems oder des Gesundheitssystems zulassen, dennoch keine allgemeine prekäre Lage festgestellt werden, welche eine Rückkehr des BF nach Pakistan verunmöglichen würde.

Auch aus den aktuellen, in das Verfahren integrierten Quellen zur COVID19-Pandemie ergibt sich keine Rückehrgefährdung des BF im Sinne eines realen Risikos, ist doch aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes des BF nicht darauf zu schließen, dass dieser Angehöriger einer Risikogruppe ist.

Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende Krankheit und hat der BF zu den diesbezüglichen hg. Feststellungen auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde.

Insgesamt kann sohin im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der COVID 19-Pandemie im Herkunftsstaat des BF und seiner Ausführungen in der hg. Verhandlung weder auf eine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufes beim BF noch insgesamt auf eine allgemeine oder medizinische unzureichende Versorgungslage geschlossen werden.

Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).

Auch ist diesbezüglich zu betonen, dass eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020 Ra 2019/01/0347-8).

Dazu jüngst auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17 – 19 hinsichtlich der Ausführungen zur aktuellen Covid-Pandemie: es reicht nicht, wenn eine Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).

Wenn in der jüngsten Stellungnahme auf eine für Pakistan coronabedingte existente Reisewarnung verwiesen wird, ist festzuhalten, dass sich auch daraus im Lichte der obigen Ausführungen kein reales Risiko einer Rückkehrgefährdung ergibt. Hinsichtlich der Thematik „Reisewarnungen des Außenministeriums“ ist allgemein auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher die Ansicht vertritt, dass „nicht zu sehen ist, dass die in der Reisewarnung genannten Umstände nicht ohnedies von den Feststellungen des Bundesveraltungsgerichtes umfasst sind“ und auch darauf verweist, dass diese an reisende österreichische Staatsbürger gerichtet sind und nicht näher ausgeführt wurde, aus welchen Gründen sich deren Inhalt für die im konkreten Fall vorzunehmende Beurteilung als maßgeblich darstellt (VwGH 05.040.2018, Ra 2018/19/0101-4).

Insofern der BF angab, dass ihm in Österreich im Jahr 2015 Nierensteine entfernt wurden, er jedoch wieder gesund ist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass den hg. Feststellungen zufolge, Nierenerkrankungen auch in Paksitan behandelt werden können und eine Behandlung für bedürftige kostenlos erfolgt.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat des BF (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Gegner (immer unter der Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

4.2.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - § 57 AsylG sowie § 52 FPG):

4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

4.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

4.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit Juli 2014 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde, noch in der hg. Verhandlung über diesbezügliches Befragen behauptet wurde.

4.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

4.3.3.1. Der BF ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

4.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

4.3.4.1. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

4.3.4.2. Zum Privatleben des BF in Österreich ist folgendes festzuhalten: die rd. sechsjährige Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise und Asylantragstellung am XXXX wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

In diesem Konnex ist die rezente Judikatur des VwGH heranzuziehen, wonach trotz siebenjährigem Aufenthalt, sehr guten Deutschkenntnissen, der Beziehung zu einer Österreicherin und intensiven Bindungen zu österreichischen Freunden und Glaubensgemeinschaft und der Tätigkeit als Zeitungsverkäufer spätestens vor dem Hintergrund der Rückkehrentscheidung durch das BFA dem Revisionswerber hätte klar sein müssen, dass es keine gesicherte Grundlage für seinen Aufenthalt in Österreich gibt. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen des Revisionswerbers im Herkunftsstaat und dessen Verlassen im Erwachsenenalter kann nicht von einer kompletten Entwurzelung ausgegangen werden.

Auch die Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat – letztlich Folge des seinerzeitigen ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Subsidiärschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassen des Herkunftsstaats sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 17.04.2020, Ra 2020/21/0083-6).

Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur zur Zurückweisung einer Revision im Falle eines Asylwerbers mit mehr als siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, abgeschlossener Lehre und Berufstätigkeit als Koch, Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2, einem sozialen Netz an Freunden, 10monatiger eheähnliche Beziehung, keinen Kontakten zur Familie im Herkunftsstaat, Unbescholtenheit sowie Selbsterhaltungsfähigkeit während des Großteils des Verfahrens.

Der VwGH hob besonders hervor, dass maßgeblich relativierend einzubeziehen sei, dass sich der Asylwerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müsse und verneinte auch angesichts der obzitierten integrationsbegründenden Faktoren die Existenz von ‚außergewöhnlichen Umständen‘ (VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026-5 mit Verweis auf VwGH 12.12.2019, Ra 2019/14/0242; 25.06.2019, Ra 2019/14/0260, VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der BF lebt seit seiner Einreise von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte abgesehen von geringfügigen Beträgen für befristete gemeinnützige Tätigkeiten auch keine eigenen Existenzmittel nachweisen. Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des BF liegt in Pakistan, wo auch seine Mutter, seine Ehefrau und Geschwister sowie weitere Verwandte leben und er somit über ein soziales Netz verfügt.

Zwar pflegt der BF ein reges Sozialleben und verfügt über einen Freundeskreis, dem seinen Angabenin der hg. Verhandlung zufolge Österreicher, Pakistani und Afghanen angehören, doch ist dieses auch dem mittlerweilen sechsjährigem Aufenthalt in Österreich geschuldet und wird – wie bereits ausgeführt - dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Somit liegt – ohne die Integrationsbemühungen des BF, sein Bemühen um Selbsterhaltungsfähigkeit und sein wiederholt ehrenamtliches Engagement im Seniorenheim und bei Übersetzungstätigkeiten sowie seine gemeinnützige Tätigkeit von XXXX im Ausmaß von insgesamt 115 Stunden, von XXXX im Ausmaß von 78 Stunden sowie von XXXX im Ausmaß von 120 Stunden schmälern zu wollen – zum Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche und damit berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.

Daran vermag auch die Bestätigung über die seit XXXX bestehende Gewerbeberchtigung für ein freies Gewerbe (Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen –Sommer-und Winterdienst) nichts zu ändern. Auch die Beauftragung duch ein Unternehmen (Abrechnung auf Stundenbasis), woraufhin es aufgrund des milden Winters 2019/2020 jedoch zu keinem Einsatz kam, lässt keine Rückschlüsse auf die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF zu, ebensowenig sein hg. am 10.08.2020 eingelangte schriftliche Mitteilung über den Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung für den Monat August 2020. Der BF hat sich lt. vorgelegten Unterlagen auch um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht (abweisender AMS Bescheid vom XXXX ).

Insofern der BF im Verfahren Empfehlungsschreiben vom 02.06.2020, vom 25.05.2020 und vom 31.05.2020 von Privatpersonen vorlegte, in welchen sein gewinnendes Wesen und seine positive Ausstrahlung beschrieben, sowie festgehalten wird, dass der BF hilfsbereit, aufgeschlossen, kinderlieb, lernwillig, fleißig und freundlich ist, ist auszuführen, dass daraus nicht hervorgeht, wodurch im konkreten Fall eine besondere Integration des Beschwerdeführers gegeben sein soll, auch, wenn die darin beschriebenen Eigenschaften des BF durchaus zutreffen mögen. Besondere Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, sind dadurch nicht hervorgekommen. Die Unterstützungserklärungen sind aus hg. Sicht als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und ist daraus nichts für eine erfolgreiche Integration des BF in Österreich zu gewinnen.

Zwar verfügt der BF jedenfalls über gute Deutschkenntnisse und hat die A2 Prüfung dem vorgelegten Zertifikat zufolge abgelegt und ist lt. Zertifikat vom XXXX auf B2 Niveau eingestuft worden – er war auch in der Lage, ehrenamtlich Dolmetschtätigkeiten auszuüben und konnte die an ihn gerichteten Fragen in der hg. Verhandlung in gutem Deutsch beantworten. Zwar stellt der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar, dennoch ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Auch der Umstand, dass der BF gemeinnützige Tätigkeit ausführte, fällt bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal hierdurch eine nachhaltige Integration des BF am Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, aktuell nicht erkannt werden kann.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfügt, kann in casu nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen (dazu auch VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in dem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und die Existenz einer Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, ist eine solche doch an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen).

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Pakistan, wo seine Mutter, seine Geschwister und seine Ehefrau leben. Der BF steht zu seinemn Angehörigen in regelmäßigem Kontakt. Weitere ausgeprägte Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben. Der BF hat andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen (Mutter, Ehefrau, Geschwister), zu denen er in telefonischen Kontakt steht, verfügt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

4.3.4.3. Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

4.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

4.3.5.1. Zum Gesundheitszustand des BF sei angemerkt, dass dieser an Nierensteinen und einem beschädigten Trommelfell gelitten hat, er war aber diesbezüglich in Österreich in ärztlicher Behandlung und ist nunmehr gesund und arbeitsfähig, sodass keine Gründe vorliegen, die die Rückverbringung des BF nach Pakistan im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde; zudem ist - den Länderfeststellungen zufolge – die medizinische Versorgung in Pakistan grundsätzlich gewährleistet und sind die meisten Krankheiten und medizinischen Probleme behandelbar.

4.3.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

4.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der vierzehntägigen Frist zur Ausreise, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung zum Kompetenzbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehört, sodass naturgemäß die aktuellen Gegebenheiten in Bezug auf die Covid-19-Pandemie seitens des BFA zu berücksichtigen sind.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative und Refoulementschutz und Ausweisung/Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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