BVwG W196 2211366-1

W196 2211366-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2019

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, sexuelle Orientierung

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BVwG W196 2211366-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:W196.2211366.1.00

Spruch

W196 2211366-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2018, Zl. 1196050508-180586735, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.06.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens zu sein. Sie sei wegen ihrer sexuellen Orientierung erpresst und verfolgt worden.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie am 17.06.2018 die Russische Föderation legal verlassen habe, wobei sie am 21.06.2018 illegal nach Österreich eingereist sei. Ihre Lebensgefährtin kenne sie schon ihr gesamtes Leben, da die Tante der Beschwerdeführerin den Onkel ihrer Lebensgefährtin geheiratet habe. Sie würde mit ihrer Lebensgefährtin schon lange, glaublich seit ihrem 18. Lebensjahr, eine Beziehung führen. Ihre Lebensgefährtin sei im Zuge des zweiten Tschetschenienkrieges nach Österreich gekommen. Vor drei Jahren habe sie ihre Lebensgefährtin über die Internetseite XXXX gefunden. Sie habe auch zu anderen jungen Frauen Kontakt, jedoch kein Verhältnis gehabt. Dezidiert zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass die Probleme im Juli 2017 begonnen hätten. Sie habe eine Bekannte gehabt, die ebenfalls lesbisch gewesen sei. Diese Frau hätte mit der Beschwerdeführerin Zusammensein wollen und ihr den Vorschlag unterbreitet mit ihr eine intime Beziehung zu führen. Sie habe die Beschwerdeführerin gebeten, bei ihr zu bleiben, aber sie habe das nicht gewollt und abgelehnt. Daraufhin habe sie der Beschwerdeführerin mit Selbstmord gedroht, woraufhin die Beschwerdeführerin ihre Nummer blockiert habe. Daraufhin habe die besagte Frau die Sim-Karte der Beschwerdeführerin, die auf ihren Namen registriert gewesen sei, blockiert. Sie habe alle über den Anbieter alle ihre Kontakte ausgedruckt, da es ja auf ihren Namen gelaufen sei. Die besagte Frau habe begonnen, alle Kontakte der Beschwerdeführerin zu kontaktieren. Auch habe sie die Cousine der Beschwerdeführerin dazu zu bringen versucht mit ihr Frieden zu schließen. Als sie verstanden habe, dass die Beschwerdeführerin nicht vorhabe mit ihr eine Beziehung einzugehen, habe sie die Verwandten und auch den Polizeiinspektor darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin lesbisch sei. Folglich sei der Inspektor zu ihr nach Hause gekommen und habe sie befragt, wobei sie ihm gegenüber nicht zugegen habe, dass sie lesbisch sei. Die Frau habe daraufhin telefonisch das Untersuchungskomitee in Grosny kontaktiert. Dann wären der Bezirksinspektor mit einem Mitarbeiter des Untersuchungskomitees zu ihr gekommen und sei sie wieder befragt worden, wobei sie die Gerüchte wieder dementiert habe. Folglich habe die Frau auch den Mullah im Dorf telefonisch kontaktiert, woraufhin dieser mit dem Cousin der Beschwerdeführerin namens XXXX in der Moschee gesprochen habe. Er habe ihm offiziell erklärt, dass die Beschwerdeführerin lesbisch sei und es Probleme gäbe, wenn er sie nicht stoppe. Die Beschwerdeführer habe sich vor allen Verwandten rechtfertigen müssen, und allen sagen, dass es nur eine Verleumdung sei. Folglich habe die Frau Fotos manipuliert und diese verteilt, wobei in Erfahrung gebracht worden sei, dass diese manipuliert gewesen seien. Folglich seien bei der Beschwerdeführerin um drei Uhr in der Früh Leute aus dem zweiten Regiment von Ramzan Kadyrow eingedrungen. Sie hätten die Beschwerdeführerin mitgenommen und in einen Keller gebracht. Dort sei sie festgehalten, geschlagen und befragt worden, ob sie wirklich lesbisch sei. Die ersten zwei oder drei Tage habe sie gesagt, dass sie es nicht sei, wobei sie am vierten Tag zugegeben habe, nachdem sie begonnen hätten sie zu foltern, lesbisch zu sein. Sie hätten ihr Geständnis aufgeschrieben und in einem Journalbuch aufgeschrieben. Sie hätten ihr gesagt, dass sie monatlich Geld zahlen müsse, da sonst offiziell veröffentlichen werde, dass sie lesbisch sei und dass sie öffentlich bestraft werde. Sie habe monatlich 100 000 Rubel bezahlen müssen. Sie habe einige Monate Geld bezahlt und sei dann geflüchtet. Dem Gesetz nach hätten die Kadyrow Leute kein Recht sie wegen ihrer Orientierung zu bestrafen, Russland verbiete nicht lesbisch zu sein, sie hätten sie jedoch illegal verschleppt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihre Lebensgefährtin am selben Tag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung bzw. Ausrichtung, nämlich die von ihr behauptete Homosexualität, nicht in der Lage gewesen sei, diese durch ihre Aussagen oder durch Nachweise kohärent und plausibel vorzubringen und nachzuweisen. So werde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit kein Glauben geschenkt. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin sei vorab auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreiche, dass Behauptungen aufgestellt würden, sondern müssten diese glaubhaft gemacht werden. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und hätte die Beschwerdeführerin persönlich glaubwürdig auftreten müssen. Ihre Aussagen würden diesen Anforderungen aber nicht entsprechen.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher nach Wiederholung des fluchtauslösenden Ereignisses auf das im angefochtenen Bescheid herangezogene Länderinformationsblatt verweisen wurde. Dazu wurde ausgeführt, dass die Lage sexueller Minderheiten im Nordkaukasus als besonders gravierend qualifiziert werde. Personen, die für homosexuell gehalten werden, würden verschleppt, geschlagen, gefoltert und in manchen Fällen sogar getötet. Andere würden ihren Familien übergeben, "damit diese sie gemäß lokalen "Traditionen" töteten, um "Familienehre zu wahren". Die prekäre Situation für sexuelle Minderheiten werde insbesondere durch Äußerungen des tschetschenischen Oberhauptes, Ramzam Kadyrow, überdeutlich, der einerseits behaupte, dass es keine homosexuellen Personen in Tschetschenien geben würde und er anderenfalls deren Deportation ins Ausland vorschlage. Zudem wurde auf diverse Berichte verweisen, wonach LGBTI-Personen in der Russischen Föderation das Recht auf freie Meinungs- und Versammlungsfreiheit verwehrt werde. Des Weiteren würden Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Orientierung bzw. der Geschlechtsidentität staatlicherseits nicht verfolgt, vielmehr müssten LGBTI-Personen mit Repressalien seitens der russischen Behörden rechnen.

Am 26.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten, weiblichen Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch statt, an der die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen.

Die stellig gemachte Zeugin (Z1) gibt nach der Belehrung gemäß §§ 49 und 50 AVG wie folgt an:

R: Erzählen Sie bitte über Ihre Beziehung zur BF?

Z1: Wir hatten so eine Art Verwandtschaft. Meine Tante war verheiratet mit dem Onkel der BF. Die BF ist immer auf Besuch zu ihrer Tante gekommen und ich wohnte in unmittelbarer Nachbarschaft, so haben wir uns kennengelernt. Ich glaube, ich war 17 Jahre alt, als wir uns kennengelernt haben. Auch schon davor haben wir uns gekannt, als wir ca. 8 Jahre alt waren. Die Beziehung hat angefangen, als wir ca. 17 Jahre alt waren. Wir waren in einem Dorf namens XXXX . Wir waren sehr vorsichtig, damit niemand etwas von unserer Beziehung merkt. Wir waren nur zusammen, wenn die Tante der BF nicht zu Hause. Wir sind allein in ein Zimmer gegangen. Die BF hat dort immer übernachtet, wenn sie zu Besuch gekommen ist. Die Beziehung hat von meiner Seite aus angefangen. Kurz bevor ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich mit einem Mann verheiratet. Wir waren nur eine Woche in Traiskirchen zusammen. Ich habe geheiratet, weil in Tschetschenien ist es so, dass eine junge Frau verheiratet sein muss. Zu der Zeit, als ich geheiratet habe, hatte ich weder eine Mutter noch einen Vater. Ich wurde von Verwandten immer wieder darauf hingewiesen, dass ich heiraten sollte. Ich habe hier keine Beziehungen zu Tschetschenen, weil ich immer gefragt werde, warum ich nicht heirate oder warum ich keine Kinder habe. Mit der BF hatte ich eine Beziehung bis der Krieg begonnen hat. Dann ist die BF nach Inguschetien geflüchtet und ich bin nach Österreich geflüchtet. In Österreich haben wir uns dann wieder getroffen. Zwischendurch hatten wir noch schriftlichen Kontakt über soziale Medien. Ich habe gehofft, dass ich hier in Österreich Arbeit finde und die Staatsbürgerschaft bekomme und dann die Freundin nachholen und heiraten könnte. Die BF wollte nicht gleich herkommen, weil sie noch ihre kranke Mutter zu Hause pflegen wollte.

BFA: Wer war der Verwandte, der Ihnen nahelegte, doch zu heiraten und wie alt waren Sie?

Z1: Der Verwandte war ein Cousin meines Vaters. Sein Name war XXXX . Er hat im gleichen Dorf gelebt wie ich. Im Krieg wurde das Dorf zerstört, dann sind wir alle nach Gudermes übersiedelt. Ich habe gehört, dass er im letzten Jahr verstorben ist.

BFA: Wie war die Reaktion der BF, als sie gehört hat, dass Sie geheiratet haben?

Z1: Das weiß ich nicht. Wie konnte ich das wissen, wenn sie in einer anderen Region gelebt hat und wir keinen Kontakt hatten. Vielleicht hat sie es auch gar nicht gewusst. Auch wenn sie mich gesehen hätte und es gewusst hätte, hätte sie nicht darauf reagiert, da sie genau wüsste, warum ich geheiratet habe. Ich habe den Mann nur in Traiskirchen gesehen, als wir nach Österreich gekommen sind. Ich habe aber gehört, dass er Selbstmord begangen haben soll und dass er auch eine Frau ermordet hätte.

R: Ich habe auch Ihr Asylverfahren geleitet. Damals haben Sie nicht die heutigen Gründe als Fluchtgrund angegeben. Was war der tatsächliche Grund für Ihre Flucht?

Z1: Natürlich war das nicht dieses Problem. Ich habe bis heute Angst über diesen Grund zu sprechen. Ich habe niemals etwas über diesen Grund erzählt. Ich hatte auch andere Gründe, diese habe ich angegeben.

R: Wieso haben Sie noch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft?

Z1: Es geht mir gesundheitlich nicht gut, ich bin depressiv. Ich war auch im Otto-Wagner-Spital. Nicht jeder würde das aushalten, was ich gesehen habe. Ich habe so viel gesehen, ich spüre bis heute, wie ein sechsjähriger Bub auf meiner Brust gestorben ist. Ich bin zu krank. Ich habe eineinhalb Jahre bei Sony und bei Manner gearbeitet. Zurzeit bin ich auf Rehab. Ich arbeite immer am Nachmittag fünf Stunden beim Verein LOK.

RV: Beim Erlangen der Staatsbürgerschaft schaden auch die Lücken zwischen den Arbeitsverhältnissen.

R: Sie haben die BF wiedergetroffen, als sie nach Österreich gekommen ist. Erzählen Sie darüber.

Z1: Mein Zustand hat sich sehr verbessert, seit sie da ist. Ich fühle mich wie ein Mensch, seit sie da ist. Im Krieg wurden wir getrennt und wir hatten für ca. acht bis neun Jahre keinen Kontakt zueinander. Ich habe nicht gewusst, wie ich zu ihr kommen könnte.

R: Sie hatten doch vor, sie nach Österreich nachzuholen, dazu mussten Sie doch wissen, wo sich die BF befindet?

Z1: Die BF hat mich gefunden auf einer Web-Site. Sie hat mir eine Freundschaftsanfrage geschickt. Das war ca. vor drei Jahren.

R: Wie hat sich das dann weiterentwickelt?

Z1: Ich habe zurückgeschrieben. Wir haben dann unsere Telefonnummern ausgetauscht und waren auf WhatsApp verbunden. Sie hat mir eine Tschetschenische Telefonnummer besorgt.

R: Wie war das dann, als Sie sich persönlich wieder getroffen haben?

Z1: Wir haben uns das erste Mal gesehen in Traiskirchen. Wir sind in ein Kaffeehaus gegangen. Wir haben und geküsst. Am Wochenende ist sie zu mir nach Wien gekommen. Dann sind wir in einen Verein für Lesben namens XXXX gegangen und haben darum gebeten, dass die BF eine Unterkunft bekommt. Sie hat ein Zimmer bekommen dort.

RV: Es gibt eine spezielle Einrichtung namens XXXX , die Wohnungen für homosexuelle, geflüchtete Personen zur Verfügung stellen. Dort hat die BF eine Wohnung bekommen und dort wohnt sie noch immer.

Z1: Wir wohnen aber zusammen. Sie geht jede Woche dorthin und ist noch dort gemeldet. Sie ist aber sehr oft bei mir. Die BF hat von 08:00 bis 11:00 Uhr Deutschkurs und kommt dann zu mir nach Hause. Wir essen zu Mittag bei mir. Die BF kocht und danach gehe ich arbeiten. Die BF ist zu Hause. Ich komme ca. um 19:00 Uhr nach Hause. Am Wochenende gehen wir gerne in den Park und spielen Federball und Fußball. Manchmal bleiben wir auch zu Hause. Ich lese auch gerne Romane über lesbische Paare. Zurzeit lese ich ein Buch namens Maria.

BFA: Was isst die BF gerne? Was kocht sie gut?

Z1: Sie kann Torten machen und auch sonst kocht sie gut. Für mich kocht sie Plov, Torten und Napoleon. Zum Frühstück gibt es Eier und Toast.

R: In welchen Park gehen Sie gerne?

Z1: In den Kongress-Park. Die BF geht am Donnerstag zu XXXX und wir gehen ins Frauenkaffee in der Langegasse.

BFA: Seit wann haben Sie Kontakt mit XXXX ?

Z1: Von Anfang an habe ich regelmäßigen Kontakt zu XXXX . Ich organisiere auch die Parade.

Die Zeugin wird aus dem Zeugenstand entlassen und die BF betritt wieder den Verhandlungssaal und wird befragt.

R: Ich habe die Z1 gefragt, wie Sie sich kennengelernt haben. Ich möchte Sie das gleiche fragen. Wie haben Sie sich kennengelernt? Was war in Tschetschenien und was ist hier?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, wie alt ich war, als ich die Z1 kennengelernt habe. Wir waren noch Kinder, ca. 14 Jahre. Wir waren in Verwandtschaft, meine Tante war verheiratet mit ihrem Onkel. Ich war auf Besuch bei meiner Tante und dort haben wir uns kennengelernt. Die Beziehung ist langsam entstanden. Ich habe eigentlich bemerkt, dass ich auf Frauen stehe, schon als ich ganz klein war, ca. vier oder fünf Jahre alt. Bei uns wurde über solche Themen nicht offen gesprochen. Ich habe nicht gewusst, dass das ein Problem ist, weil man nicht darüber gesprochen hat. Natürlich habe ich verstanden, dass es nicht in Ordnung ist, wenn man unverheiratet ist. Die Beziehung zur BF hat plötzlich angefangen. Das war vor dem Beginn des Krieges, ich war ca. 17/18 Jahre alt. Wir haben uns bei der Tante getroffen und dann hat der Krieg begonnen. Niemand hat von unserer Beziehung gewusst, wir haben das auch nur praktiziert, als wir alleine waren, wenn ich dort übernachtet habe. Dann bin ich nach Inguschetien geflüchtet. Ich konnte die Z1 während des Krieges nicht finden. Ihre Eltern haben politische Probleme bekommen und wurden umgebracht. Ich hatte keinen Kontakt zu ihr gehabt. Nach dem zweiten Krieg bin ich von Inguschetien zurückgekommen und die Eltern der Z1 waren zu dieser Zeit schon tot. Ich habe sie dann weiter nicht finden können, denn der Onkel und die Tante waren auch tot. Ich habe niemanden gekannt dort den ich nach ihr fragen konnte. In diesem Dorf, in dem wir uns früher getroffen hatten, war niemand mehr, es war zerstört. Ich bin nach XXXX zurückgekehrt, dort gab es noch Menschen. Ich hatte keine Möglichkeit sie zu suchen, da es dort kein Internet gab. Als ich einen Internetzugang bekommen habe, habe ich als erstes begonnen nach der Z1 zu suchen. Ich habe im Haus meiner Eltern gelebt. Zu dieser Zeit gab es keine Möglichkeit zu arbeiten, aber später, als wieder etwas aufgebaut wurde, konnte ich arbeiten. Ich habe mit zwei Brüdern und mit meiner Mutter gelebt. Ich habe mit Lebensmitteln gehandelt und sie verkauft. Diese habe ich in XXXX gekauft. Ich habe sie im Internet gesucht, habe sie aber leider nicht gefunden. Andere Freundinnen hatte ich nicht.

R: Von Ihnen wollte niemand, dass Sie heiraten?

BF: Nein, im Gegenteil. Von meiner Familie wollte niemand, dass ich heirate, da ich die einzige Tochter der Familie war.

R: Was ist weiter passiert?

BF: Ich glaube es war der 14.11.2015 als ich die Z1 im russischen Netzwerk gefunden habe. Bis dahin habe ich einfach nur weitergelebt. Seit ich sie gefunden habe, haben wir immer miteinander kommuniziert. So stark wie vor dem Krieg waren meine Gefühle nicht, aber ich habe immer davon geträumt, sie wiederzusehen. Sie war mir sehr wichtig, weil ich sonst keine Menschen wie sie gekannt habe. Sie war mir sehr nahe. Dann haben wir immer sehr lange telefoniert und viel miteinander gesprochen. Wir haben uns erzählt, was in unserem Leben passiert ist. Die Z1 konnte nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da ihre Familie Probleme mit der Regierung hatte und daher hat sie mir einmal geschrieben, ob ich zu ihr hierher nach Österreich kommen könnte. Ich habe das bejaht und habe gewartet, bis sie die Staatsbürgerschaft bekommt, diese wollte sie erwerben. Ich wollte mit ihr hier leben und sie heiraten, damit ich auch zu meiner kranken Mutter fahren könnte. Ich wollte mit einem Visum herkommen. Dann habe ich ein Problem bekommen.

In XXXX habe ich eine Frau namens Marina kennengelernt. Sie war auch lesbisch. Wir waren einige Zeit bekannt. 2017 hat sie mir angeboten, dass ich mit ihr zusammenziehen sollte. Da ich das verneint habe, habe ich Probleme bekommen. Als ich Mariana abgelehnt habe, hat sie mir gedroht. Marina hatte mir eine SIM-Karte geschenkt, zu der Zeit, als wir noch guten Kontakt hatten. Sie war beleidigt und hat gedroht, sich umzubringen. Marina hat diese SIM-Karte sperren lassen und danach hat sie alle meine Kontakte dadurch herausgefunden. Dann hat sie begonnen, alle Kontakte anzurufen und hat ihnen erzählt, dass ich lesbisch sei. Dann haben mich alle meine Bekannten und Verwandten gefragt, ob ich lesbisch sei, ich habe das verneint. Es war sehr schwer für mich. Dann hat Marina auch die Polizei angerufen und hat auch dort gesagt, dass ich lesbisch sei, das war im Jahr 2017. Dann ist ein Polizist zu mir nach Hause gekommen und ich musste ihm erklären, dass ich nicht lesbisch bin. Der Polizist hat mir geglaubt und ist weggegangen. Danach hat Marina eine höhere Behörde angerufen und hat auch dort gesagt, dass ich lesbisch sei. Dann sind sie zu zweit gekommen, der Polizist, der schon bei mir war und ein anderer. Ich habe ihnen gesagt, dass Marina auf mich böse sei und deshalb so etwas über mich erzählt. Sie forderten mich auf, mich mit ihr zu versöhnen. Marina hat alles über mich gewusst, auch, dass die Polizei bei mir war. Sie hat auch den Mullah in meinem Heimatdorf informiert. An einem Freitag haben sich die Leute in der Moschee getroffen und der Mullah hat meinen Cousin angesprochen und ihm gesagt, dass er informiert wäre, dass ich lesbisch sei und wenn ich das weiter machen würde, würde ich Probleme bekommen. Danach sind alle unsere Verwandten zusammengekommen und haben wieder darüber gesprochen im Familienkreis. Ich habe ihnen gesagt, dass sich Marina nur rächen möchte, weil sie auf mich böse ist, weil sie mir ein lesbisches Angebot gemacht hat, das ich abgelehnt habe. Dann hat Marina die höchste muslimische Behörde angerufen und hat ihnen pornographische, manipulierte Fotos geschickt, die mich mit Frauen zeigten. Dann sind sie von der Religionsbehörde zu mir gekommen und haben die Verwandten gefragt, ob das stimmt. Die Fotos haben sie dann kontrolliert und haben gesehen, dass diese manipuliert sind und daher haben sie mir dann geglaubt. Einige Zeit, ca. einen Monat lang, war dann Ruhe, danach sind Leute in der Nacht zu uns gekommen. Sie waren schwarz gekleidet und haben mich mitgenommen. Sie haben mich in einen Keller gesperrt und haben mich bedroht und geschlagen. Sie haben mich immer gefragt, ob ich lesbisch sei. Ich habe es nicht zugegeben. Am vierten Tag haben sie begonnen, mich mit einem geheizten Metall zu stechen und haben mich wieder gefragt, ob ich lesbisch sei. Ich habe es gestanden. Danach haben sie mich zurückgebracht. Sie haben mich registriert und haben mich in ein behördliches Register betreffend Prostituierte und Homosexuelle eingetragen. Dies ist eine Art Strafregister. Es heißt auf Russisch Journal und auf Deutsch sagen wir Buch. Sie haben von mir 100.000 Rubel (das sind etwa 1.400 Euro) verlangt, damit sie keine Veröffentlichung im Fernsehen machen und mich nicht umbringen. Drei Mal habe ich das bezahlt, drei Monate hintereinander. Ich habe gewusst, das kann nicht so weitergehen. Ich habe zwar Geld verdient damals. Ich bin dann von Tschetschenien nach Minsk geflüchtet. Als ich den dritten Tag dort war, habe ich meine Mutter angerufen. Sie hat geweint. Ich habe ihr gesagt, dass alles in Ordnung sei. Aber die Mutter hat gesagt, dass ich nach Hause kommen soll, weil man sie sonst umbringen würden. Dann bin ich nach Hause zurückgefahren. Sie haben mich dafür bestraft, dass ich geflüchtet bin, ich musste 300.000 Rubel bezahlen. Sie haben mir gesagt, wenn ich noch einmal flüchten würde, würden sie mich umbringen, ich müsste weiter bezahlen. Ich habe zu dieser Zeit nicht schlecht verdient, ich hatte sechs Mitarbeiter. Ich habe genug Geld gehabt damals. Ab Jänner musste ich wieder jeden Monat 100.000 Rubel bezahlen. Ab Jänner bis April habe ich bezahlt. Ich hatte große Angst, dort zu leben. Dann bin ich zu meiner Freundin Malika gezogen. Ich habe mein Geschäft verkauft. Am 4. Mai bin ich von dort weggefahren. Bevor ich weggefahren bin, habe ich meine Mutter zum Bruder in die Stadt gebracht. Ich bin nach Moskau zu einer Freundin gefahren und von dort wieder zurück nach Minsk. Dort habe ich einen Monat bei Freunden verbracht. Als ich dort war, hat mir eine ebenfalls lesbische Freundin, die vor kurzem nach Frankreich gezogen war, geraten, wegzugehen. Ich hatte keine Zeit, ein Visum ausstellen zu lassen. Die Freundin hat mir erzählt, wie ich ohne Visum nach Österreich kommen könnte. Ich habe ein Flugticket von Moskau nach Monte Carlo gekauft. Die Rückfahrt war über Wien. Ich bin dann in Wien geblieben und habe um Asyl angesucht.

BFA: Hatte Marina besondere Beziehungen zu höheren Kreisen? Warum ist ihr nichts passiert?

BF: Dort in XXXX ist es nichts Besonderes, lesbisch zu sein. Dort gibt es auch Clubs für Lesbierinnen.

R: Wieso hat Marina so einen Einfluss gehabt? Warum wurde sie so ernst genommen bei den unterschiedlichen Behörden? Wissen Sie, was mit ihr in der Folge passiert ist?

BF: Ich kenne viele Frauen in XXXX. Ich hatte mir auch überlegt, Marina Ärger zu machen, denn es gibt in ihrem Dorf auch Verwandte, die das nicht so geschätzt haben. Ich habe dort eine Frau gekannt, die mit einem Tschetschenen verheiratet war. Über diesen wollte ich erfahren, aus welchem Dorf Marina kommt. Die Bekannte hat mir erzählt, dass Marina eine Position hätte, dass es nicht ratsam wäre, gegen sie vorzugehen. Wenn du nur über die Grenze gehst von Kabardino-Balkarien, wirst du Probleme bekommen.

R: Wie lange haben Sie Marina gekannt?

BF: Seit 2008 habe ich sie gekannt. Ich habe sie als normalen Menschen gekannt und habe erst später gemerkt, dass sie lesbisch ist.

R: Wie war das, als Sie nach Österreich gekommen sind? Wie haben Sie die Z1 hier das erste Mal getroffen?

BF: Ich wurde nach Traiskirchen gebracht und am ersten Tag ist die Z1 zu mir gekommen. Wir sind in die Stadt gegangen, sind in eine Pizzeria gegangen und auch in ein Kaffeehaus. Bis zum Abend waren wir zusammen, dann bin ich zurückgegangen. Ab diesem Tag ist sie jeden Tag zu mir gekommen. Am dritten oder vierten Tag habe ich eine weiße Karte bekommen. Diese habe ich ihr gezeigt und sie war sehr froh darüber. Dann hat mir die Z1 erzählt, wie ich zu ihr nach Wien kommen könnte. Dann bin ich zum ersten Mal zu ihr nach Wien gekommen und danach immer wieder. Jetzt wohne ich bei der Z1. Gemeldet bin ich im XXXX Bezirk. Ich kann nicht fix bei ihr wohnen, weil sie hat verschiedene Verwandte, die sie manchmal besuchen. Die Verwandten sollen nicht erfahren, dass wir lesbisch sind.

BFA: Um welche Verwandte handelt es sich dabei?

BF: Ich kenne sie nicht, aber ich weiß, dass diese auch im Zuge des Krieges hierhergekommen sind. Aber aufgrund meines Aussehens kann ich sie ohnehin nicht treffen.

R: Wie stellen Sie sich Ihre gemeinsame Zukunft vor?

BF: Die Verwandten kommen selten auf Besuch. Wir denken immer daran, wir wollen zusammenleben. Wir haben angefangen, die Dokumente für eine Heirat zusammenzusuchen. Wenn ich von hier weg müsste, nach Tschetschenien gehe ich auf keinen Fall zurück, eher bringe ich mich um.

R: Erzählen Sie bitte, wie ein Tag ausschaut, wenn Sie bei der Z1 übernachten, was machen Sie tagsüber?

BF: In der Früh gehe ich zum Deutschkurs, das ist für mich das wichtigste, dass ich Deutsch lerne. Dann habe ich mich zu einem Jogakurs angemeldet, dieser findet dienstags und donnerstags auf der Schmelz statt. Donnerstag Abend sind wir bei XXXX . Am ersten Freitag im Monat versammeln wir uns in einem Cafe in der Langegasse. Am Wochenende treffen wir uns mit Freunden und spielen Tennis, Karten und andere verschiedene Spiele. Das ist nicht Tennis sondern Federball, wir spielen es im Kongresspark. Zurzeit bereiten wir uns auf die Parade vor. Zu Hause koche ich gerne, die Z1 kocht nicht gerne. Die Z1 hilft mir beim Deutschlernen. Wenn wir irgendwo hingehen, zB demonstrieren, bereiten wir hierfür Schilder vor.

BF: Sie gehen also jeden Donnerstag zu XXXX und besuchen eine Veranstaltung? Was ist bei der letzten derartigen Veranstaltung gewesen?

BF: Wir sind jeden Donnerstag dort und trinken Kaffee und plaudern.

BFA: Keine weiteren Fragen.

BFA an Z1: Was sagen Sie zur Aussage der BF, dass Sie nicht zusammenleben können mit ihr, weil immer wieder Verwandte auf Besuch kommen und die BF daher nicht bei Ihnen dauerhaft einziehen könne?

Z1: Auf keinen Fall sollen die Angehörigen erfahren, dass wir lesbisch sind. Bei den Verwandten handelt es sich um Neffen. Wenn sie es erfahren würden, würden sie es nicht begreifen. Sie würden den Kontakt zu mir abbrechen. Mein Neffe verdächtigt mich ohnehin, weil ich nicht verheiratet bin. Er hat mich einmal mit einem Hemd gesehen, wo ein Regenbogen drauf ist, da wollte er wissen, was das bedeutet. Die Tochter des Neffen schaut auch wie ein Mann aus, und das mag er gar nicht.

R: Wenn Sie sich engagieren und auf Demos gehen und Regenbogen-Leibchen tragen, muss man schon damit rechnen, dass das ein Tschetschene sieht und es dem Neffen erzählt.

Z1: Wenn ich dorthin gehe, maskiere ich mich.

R: Wie stellen Sie sich Ihr gemeinsames zukünftiges Leben vor?

Z1: Wir wollen unbedingt zusammen sein. Wir sehen unsere Zukunft hier.

BF: Wir sind nicht schuld daran, dass wir so geboren wurden. Wir können nur hier zusammen sein und glücklich sein. Wir mussten für lange Zeit getrennt leben und haben darunter sehr gelitten. Jetzt sind wir wieder zusammengekommen und wir können nur hier zusammen sein.

Z1: Ich will nicht mehr ohne sie leben. Ich habe psychische Probleme.

BFA: Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA gesagt, dass Sie planen, eine eingetragene Partnerschaft anzustreben. Haben Sie diesbezüglich schon Schritte gesetzt?

Z1: Am 17.01.2019 waren wir wieder beim Magistrat im 3. Bezirk. Es war schon das zweite Mal. Beim ersten Mal waren wir im Magistrat im

16. Bezirk. Dort war man sehr unfreundlich bei uns. Momentan müssen wir Unterlagen zusammensuchen. Ich brauche eine Bestätigung, dass ich unverheiratet bin. Wir müssen einen Weg finden, dass wir dieses Dokument bekommen. Wir brauchen eine Bestätigung vom Standesamt in Moskau.

BF: Ich wurde von einer Psychologin gefragt, ob ich wegen meiner Freundin nach Österreich gekommen bin und ich habe gesagt, nein. Ich bin wegen meiner Probleme gekommen, sonst wäre ich schon etwas früher gekommen. Ich wäre eigentlich lieber in Tschetschenien, denn dort hatte ich mein Leben. Ich habe meine Mutter verloren, weil ich sie nicht mehr besuchen kann.

RV: Woher kennen Sie die BF und Z1?

Z2: Ich kenne sie von meiner Arbeit bei XXXX . Ich arbeite dort seit 2018 und ich habe die beiden dort kennengelernt. XXXX ist eine Organisation die sich im Haus der XXXX befindet. Deswegen habe ich nicht nur in meiner Arbeit mit ihnen zu tun, sondern auch im Community-Center. Wir sind gemeinsam zu XXXX -Veranstaltungen gegangen. ZB waren wir Anfang Jänner bei einer Donnerstags-Demo und ich habe sie dort mit Postern gesehen. Seit Dezember habe ich die BF regelmäßig getroffen bei XXXX und ich habe sie auch beraten. Ich arbeite mit russisch sprechenden Flüchtlingen. Ich arbeite als Sozialarbeiterin. Ich helfe bei der Wohnungssuche, bei Wegen zum Sozialamt usw.

RV: Welche Veranstaltungen besucht die BF regelmäßig?

Z2: Wir haben ein XXXX -Cafe am Donnerstag, wo XXXX Leute sich kennenlernen können und Zeit zusammen verbringen können.

RV: Kommt da die BF alleine oder mit der Z1?

Z2: Ich habe sie nur einmal gemeinsam dort gesehen, weil die Z1 nachmittags arbeitet und es in ihre Arbeitszeit fällt.

RV: Sie haben die beiden gemeinsam gesehen?

Z2: Ja.

RV: Sie würden auch die Beziehung der beiden bestätigen?

Z2: Ja. Im Dezember haben mir meine Kolleginnen über unsere Klientinnen erzählt, sie haben mir über die BF erzählt und sie haben mir ihre Daten gezeigt und mir ihre Geschichte erzählt. Sie haben mir gesagt, dass diese zwei Frauen zusammen sind, später habe ich sie auch zusammen gesehen. Ich habe sie auch in der XXXX Cafe in der XXXX gesehen, das ist ein feministischer, lesbischer Transgender-Ort. Ich habe gesehen, dass sie eine intime Beziehung haben.

RV: Haben Sie auch nur den geringsten Zweifel an der sexuellen Orientierung der beiden?

Z2: Nein, nicht nur, weil ich es gehört habe, ich kann das beurteilen und auch fühlen.

RV: Bei XXXX , lehnen Sie da Leute ab, die nur vorgeben, lesbisch zu sein, um Vorteile im Asylverfahren zu haben?

Z2: Ja, es gibt Regeln, jede Person hat einen Rechtsberater und wenn wir das Gefühl hat, dass uns jemand nur etwas vorspielt, sagen wir ihm, dass wir nicht die richtige Organisation für ihn sind, weil wir wissen, dass die Konsequenz für alle unsere Klientinnen sein könnte, denn mit unserem Stempel sagen wir aus, dass eine Person lesbisch ist. Die Ämter glauben das und wenn wir das leichtfertig hergeben würden, wäre das nicht so.

BFA: Sind Sie auch privat befreundet mit der BF?

Z2: Nein, ich berate sie und wir treffen uns bei unseren Veranstaltungen als Community-Members.

BFA: Unterstützen Sie die BF auch zB bei der Frage der Eheschließung?

Z2: XXXX unterstützt nur im Bereich Asyl, für diese Behördenwege haben wir zu wenig Kenntnisse.

BFA: Wie sehen die Unterstützungen aus? Unternehmen Sie auch zB Ausflüge zusammen?

Z2: Wir organisieren nichts, aber wir könnten dabei sein, wenn etwas veranstaltet wird.

RV: From where do you know BF?

Z3: From XXXX

RV: Since when do you have contact to her?

Z3: Since five month.

RV: Do you also know Z1?

Z3: Yes, I know both of them. I saw them kiss each other. Sometimes, when we are together, I picked pictures from them and they asked me to delete them, because it would be dangerous for them.

RV: Would you say that BF and Z1 are a couple?

Z3: I know they are a couple, because I know that they love each other. BF told me, that she loves Z1.

BFA: No questions.

R an Z1: Wer hat die Fotos gemacht?

Z1: Die Fotos sind Selfies.

Im Zuge der Verhandlung wurden diverse Unterlagen vorgelegt:

  • Bestätigung von XXXX ;

  • Verein XXXX Bestätigung;

  • Russian LGBT Network Certificate;

  • Fotos welche die BF und die Z1 zeigen;

  • Urteil Verwaltungsgericht Potsdam vom 27.04.2017;

  • OSCE Organization for Security and Co-operation in Europe Office for Democratic Institutions and Human Rights vom 13.12.2018;

  • ACCORD Anfrage: Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:

Lage von LGBT-Personen tschetschenischer oder inguschetischer Herkunft; Lage von LGBT-Personen in Russland allgemein (isnbesondere in Moskau und St. Petersburg); Lage von Regenbogenfamilien; Lage von Trans-Personen vom 30.05.2018;

  • Schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertreterin

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, des Antrages auf internationalen Schutz und der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2018, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2018 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2019, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist in Grosny geboren, wo sie auch bis zur Ausreise lebte. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich selbst als homosexuell (lesbisch), sie führt in Österreich aktuell eine homosexuelle Beziehung.

Die Beschwerdeführerin verließ ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Vor ihrer Ausreise kam es in diesem Zusammenhang zu einem Vorfall, wodurch ihre sexuelle Orientierung in ihrer Lebensumgebung allgemein bekannt wurde und welcher diese Verfolgungsangst maßgeblich verstärkte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführerin von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.

Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, wird basierend auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Folgendes festgestellt:

Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Ende 2018 kam es in Tschetschenien wieder zur Verhaftung von Homosexuellen. Laut Angaben des russischen LGBT-Netzwerkes wurden mindestens 40 Frauen und Männer inhaftiert, mindestens zwei sollen im Zuge von Folter getötet worden sein (LGBT Netzwerk 14.1.2019, vgl. Nowaja Gaseta 18.1.2019). Laut dem Leiter des LGBT-Netzwerkes, Igor Kotschetkow, kam es nicht nur zur physischen Bedrohung bis zur Inkaufnahme des Todes der Festgehaltenen, sondern die Sicherheitskräfte sollen auch versucht haben, die Frauen und Männer daran zu hindern, aus der Teilrepublik auszureisen oder vor Gericht zu ziehen (NZZ 18.1.2019, vgl. UN News 13.2.2019). Die Kampagne, deren Muster und auch der Ort der Inhaftierung, eine Anlage in der Stadt Argun, erinnern an eine erste Welle an Verhaftungen von tschetschenischen Homosexuellen vor zwei Jahren. Nach Einschätzung von Menschenrechtsaktivisten gingen die Einschüchterungen, Festnahmen und Gewalttaten gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender weiter. Im Frühsommer 2017 hatte das Ermittlungskomitee von höchster Stelle in Moskau aus wegen starken internationalen Drucks eine Untersuchung der schwerwiegenden Vorwürfe angeordnet. Diese brachte allerdings nie konkrete Resultate (NZZ 18.1.2019, vgl. Nowaja Gaseta 18.1.2019).

Quellen: - Russisches LGBT-Netzwerk (14.1.2019): New wave of persecution against LGBT people in Chechnya: around 40 people detained, at least two killed,

https://lgbtnet.org/en/newseng/newwave-persecution-against-lgbt-people-chechnya-around-40-people-detained-least-two-killed, Zugriff 28.2.2019 - Nowaja Gaseta (18.1.2019): ?????????? ??????, https://www.novayagazeta.ru/articles/2019/01/16/79205-legitimnye-zhertvy, Zugriff 28.2.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.1.2019): In Tschetschenien hat eine neue Welle der Verfolgung Homosexueller begonnen,

https://www.nzz.ch/international/in-tschetschenien-hat-eine-neue-welleder-verfolgung-homosexueller-begonnen-ld.1452401, Zugriff 28.2.2019 - UN News (13.2.2019): LGBT community in Chechnya faces 'new wave of persecution': UN human rights experts, https://news.un.org/en/story/2019/02/1032641, Zugriff 28.2.2019

Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und

Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederationnode/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018):

The World Factbook,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018):

Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 - ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation - Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018):

Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation:

Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 - BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation,

https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018).

Quellen: - Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 - Caucasian Knot (21.6.2018):

Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus,

https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu

Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22. Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018).

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 - EASO - European Asylum Support Office (3.2017):

COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 - ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation - US DOS - United States Department of State (20.4.2018):

Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013):

Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014). SchariaGerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vgl. HRW 7.2018, AI 22.2.2018).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 - EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser),

http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 2.8.2018 - EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 - DIS - Danish Immigration Service (1.2015):

Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnyafact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.8.2018 - HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 2.8.2018 - ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik,

http://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018 - US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB, das Untersuchungskomittee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 20.4.2018).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 20.4.2018).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 21.5.2018).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnenderweise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramzan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramzan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Von Seiten des tschetschenischen MVD [Innenministerium] sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ersuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden "unantastbaren Polizeieinheiten" zu tun haben" (EASO 3.2017). Quellen:

Religionsfreiheit

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht, und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2018c, vgl. SWP 4.2013).

Bestimmte religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong sind aufgrund ihres Glaubens zur Zielscheibe der russischen Behörden geworden. Auch hier stützt man sich vor allem auf das Extremismusgesetz [das sogenannte Yarovaya-Gesetz] (ÖB Moskau 12.2017). Im Zuge dieser Extremismusgesetzgebung wurden unter anderem auch private religiöse Reden kriminalisierten (USCIRF 4.2018) und es wird benutzt, um religiöse Gruppen zu unterdrücken und wegen Extremismus zu bekämpfen (FH 1.2018). Die NGO Sova sieht als Hauptgründe der exzessiven Implementierung des Gesetzes einerseits die schlechte Schulung von Polizeibeamten, andererseits den Missbrauch der Rechtsvorschrift zum Vorgehen gegen oppositionelle bzw. unabhängige Aktivisten (ÖB Moskau 12.2017). Seit Juli 2016 wurden über 100 religiöse Aktivisten mit Bußgeldern belegt, weil sie entweder ohne Genehmigung gepredigt hatten, oder religiöse Literatur ohne Anführen des Namen des Vertreibers verteilten (HRW 18.1.2018).

Besonders Muslime, die in Verdacht stehen, extremistisch zu sein, sind von strengen Strafen betroffen (USCIRF 4.2018), aber auch moderate muslimische Organisationen sehen sich stärkeren Kontrollen ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde in der Staatsduma ein Gesetz angenommen, der die Kontrolle des Justizministeriums über die Finanzflüsse religiöser Organisationen erhöhen soll. Gruppen, die aus dem Ausland Gelder oder sonstige Vermögenswerte erhalten, werden in Zukunft den Behörden mehr Informationen vorlegen müssen. Im Zuge der Verschärfung der antiextremistischen Gesetzgebung im Juni 2016 wurden auch die Auflagen für Missionstätigkeiten außerhalb religiöser Institutionen präzisiert (ÖB Moskau 12.2017).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 21.5.2018, vgl. AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 21.8.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 21.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 21.8.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 21.8.2018 - ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013):

Muslime in der Russischen Föderation, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 21.8.2018 - USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom(4.2018): 2018 Annual Report., Russia,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1435641/1226_1529394241_tier1russia.pdf, Zugriff 21.8.2018

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden. Anhänger eines "nicht traditionellen" Islams, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden (USCIRF 4.2018).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Kämpfern propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Instrumentalisierung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Befürwortung der Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und außergerichtlichen Tötungen kommen (HRW 18.1.2018).

Quellen: - BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu

Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 21.8.2018 - ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 - USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom(4.2018): 2018 Annual Report., Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435641/1226_1529394241_tier1russia.pdf, Zugriff 21.8.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Im Rahmen der 62. Sitzung der CEDAW von Oktober-November 2015 wurde der rezente Staatenreport der Russischen Föderation diskutiert. In seinen Schlussbemerkungen begrüßte das Komitee die Fortschritte im russischen Rechtssystem zum Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht und Schutz für Schwangere. Folgende Empfehlungen wurden an die russische Regierung gerichtet: Verabschiedung eines umfassenden AntiDiskriminierungsgesetzes, Verbesserungen beim Zugang von Frauen zu rechtlichen Beschwerdemechanismen, die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans gegen Menschenschmuggel, die Stärkung der Teilnahme von Frauen am politischen und öffentlichen Leben (z.B. durch Einführung von Quotenregelungen für Frauen in der Staatsduma, dem Föderationsrat, den Ministerien oder dem diplomatischen Dienst), die Einführung eines alters- und genderspezifischen Sexualkundeunterrichts in Grund- und Mittelschulen, die Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz (z.B. durch Überarbeitung der Liste von Berufsverboten für Frauen in rund 450 Berufen) und die Verbesserung des Zugangs zu qualitativer Gesundheitsversorgung für Frauen in ländlichen Gebieten (ÖB Moskau 12.2017).

Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 12.2017, vgl. FH 1.2018). Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes (ÖB Moskau 12.2017). Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018), fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen (ÖB Moskau 12.2017). Das Innenministerium spricht von 10.000 solchen Fällen im Jahr 2016. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 21.5.2018). Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Auch das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zeigte sich bei der letzten Diskussion zur Russischen Föderation im Herbst 2015 besorgt über die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen sowie die unverlässlichen offiziellen Daten dazu. Ein vom Arbeits- und Sozialministerium gemeinsam mit Frauenrechtsorganisationen ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt, wurde von der Duma Ende 2016 abgelehnt (ÖB Moskau 12.2017). Mit einer Gesetzesnovelle wurde häusliche Gewalt im Juli 2016 unter Strafe gestellt. Allerdings wurden diese Änderungen von der Vorsitzenden des Duma-Ausschusses für Familie, Frauen und Kinder kritisiert. Sie seien übertrieben und richteten sich gegen die familiären Werte. Die orthodoxe Kirche erklärte, dass körperliche Züchtigung ein gottgegebenes Recht sei, sofern sie im vernünftigen Maße und mit Liebe durchgeführt werde (AA 21.5.2018). Im Februar 2017 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz, das Gewalttätigkeiten entkriminalisierte, die nur Schmerzen und keine bleibenden physischen Schäden verursachen (FH 1.2018, vgl. HRW 18.1.2018, AI 22.2.2018), oder die nicht öfter als einmal im Jahr vorkommen (HRW 18.1.2018). Die Neuregelung führte dazu, dass in einigen Regionen die Zahl gewaltsamer Übergriffe gegen Frauen zunahm (AI 22.2.2018).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 7.2018c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 1.2018).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 20.4.2018). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht (US DOS 20.4.2018, vgl. EASO 3.2017).

In einem Bericht der kanadischen COI-Abteilung findet sich der Hinweis, dass Amnesty International und ANNA [National Centre for the Prevention of Violence] 2013 von 23 Unterkünften für Opfer von häuslicher Gewalt in Russland berichten. RFE/RL berichtet sogar über 40 solcher Unterkünfte. Diese 23 Unterkünfte sind kleine Abteilungen der über 3.000 kleinen, staatlich unterstützten Sozialzentren in ganz Russland. Einige dieser Sozialzentren bieten Unterstützung in Notsituationen für Opfer von häuslicher Gewalt, wie z.B. temporäre Unterkunft. Frauen können dort bis zu sechs Monate bleiben, aber nicht alle Unterkünfte erlauben Kinder über 14 Jahre. Eine Registrierung in der Region scheint notwendig. Es gibt in vielen Regionen in ganz Russland ca. 140 staatliche Unterkünfte, einige nehmen Opfer von häuslicher Gewalt auf, auch wenn nur ein geringer Anteil des Personals dafür ausgebildet ist. Diese Unterkünfte dürften höchstens jeweils zwölf Betten haben. Dies sind Kurzzeitunterkünfte für ein bis sechs Monate. Diese staatlichen Unterkünfte sind für Frauen, die eine Krise erleben oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Frauen können für einige Zeit dorthin, damit ihnen geholfen wird, z.B. um gewalttätigen Beziehungen oder Obdachlosigkeit zu entkommen. Normalerweise ist das Ziel der Sozialarbeiter aber die Familie wieder zu vereinen. Keine dieser Unterkünfte ist speziell für Opfer von häuslicher Gewalt, aber manche erkennen häusliche Gewalt als Krisensituation an, andere nicht. In Moskau gibt es eine Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt - laut Amnesty International - mit Platz für ca. zwölf Frauen. Reuters gibt an, dass es dreißig Betten gibt. Die Moskauer Unterkunft heißt "Nadeschda" und unterstützte im Jahr 2012 500 Personen, unter anderem mit Psychotherapie.

Hier dürfen Frauen bis zu zwei Monate bleiben. Eine Registrierung in Moskau ist notwendig. Es gibt auch eine öffentliche Unterkunft in Khimki, einem Vorort von Moskau. Auch hier ist eine Registrierung in Khimki notwendig. St. Petersburg hat ein regionales und sechs kommunale Unterkünfte mit insgesamt 85 Betten. Häusliche Gewalt ist hier als schwierige Lebenssituation anerkannt, jedoch ist es möglich, dass einige Mitarbeiter auf Aussöhnung fokussieren und/oder die Frauen für die Gewalt verantwortlich machen. Laut ANNA gibt es drei Unterkünfte für Opfer von häuslicher Gewalt in St. Petersburg. Andere kommunale oder staatliche Unterkünfte für Frauen in Krisen befinden sich in Murmansk (7 Betten), Petrozavodsk (7 Betten); Syvtyvkar, in Komi (9 Betten) und Sorgvala (5 Betten). Es ist aber unklar, wie diese Unterkünfte häusliche Gewalt einstufen. Zusätzlich zu den Unterkünften in Moskau, St. Petersburg und Khimki gibt es Unterkünfte für häusliche Gewalt in Izhevsk, Yekaterinburg, Tomsk, Tyumen, Perm, Petrozavodsk, Murmansk, Saratov, Tula, Krasnodar, Arkhangelsk, Vologda, Chelyabinsk, Vladivostok, Khabarovsk, und zwei Unterkünfte in Barnaul (IRB 15.11.2013) [es konnten keine aktuelleren Informationen gefunden werden].

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 27.8.2018 - EASO - European Asylum Support Office (3.2017):

COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 27.8.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 27.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 27.8.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 27.8.2018 - IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (15.11.2013): Russia: Domestic violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013), http://www.refworld.org/docid/52a83c964.html, Zugriff 27.8.2018 - ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation - US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 27.8.2018

Frauen im Nordkaukasus insbesondere in Tschetschenien

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018) aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Ko-Existenz dreier Rechtssysteme in der Region - dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht ("Adat") und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach "Traditionen" als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer "Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit" (ÖB Moskau 12.2017). Die Heirat einer 17-Jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 21.5.2018).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hoch geschätzt. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014). Gleichberechtigung ist in den islamisch geprägten Republiken ein kaum diskutiertes Thema. Frauenrechtsorganisationen engagieren sich, um dies zu ändern. Doch es fehlt die Unterstützung durch Behörden. Die traditionellen kaukasischen Werte und Normen würden dennoch dazu führen, dass Frauenrechte im Nordkaukasus öfter verletzt würden als in anderen Regionen Russlands. Für Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien sind starke Traditionen durchaus charakteristisch. Weitaus weniger ausgeprägt sind sie in Nordossetien, Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien. Andererseits übt auch die Religion ihren Einfluss aus, denn die Rechte der Frau im Islam sind anders definiert als die Frauenrechte in der russischen Verfassung. Frauen in Tschetschenien wird beispielsweise vorgeschrieben, wie sie sich zu kleiden haben. Seit 2008 dürfen sie Ämter und Bildungseinrichtungen nur betreten, wenn sie einen langen Rock tragen und Arme und Haar bedeckt sind.

Nichtregierungsorganisationen versuchen die Lage zu verbessern. 2015 sollen in Tschetschenien sechs oder sieben Frauenrechtsorganisationen tätig gewesen sein - so viele wie noch nie. Sie helfen dabei, Probleme zu lösen, oftmals ohne öffentliche Aufmerksamkeit, da sie nicht offen vorgehen können. Wie Umfragen zeigen, wollen tschetschenische Frauen einerseits mehr über ihre Rechte erfahren, andererseits würden sie sich aber niemals öffentlich positionieren (RBTH 22.6.2015).

Vergewaltigung: Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigung ist in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an, und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014).

Muslimische Hochzeit: Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 27.8.2018 - ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation - RBTH - Russia beyond the headlines (22.6.2015):

Frauenrechte im Kaukasus: Zwangsverheiratung und Ehrenmord, https://de.rbth.com/gesellschaft/2015/06/22/frauenrechte_im_kaukasus_zwangsverheiratung_u nd_ehrenmord_34063, Zugriff 27.8.2018

Homosexuelle

Homosexualität ist in Russland nicht strafbar (AA 21.5.2018). Seit Juni 2013 gilt in Russland das Gesetz zum Verbot der Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen. Als Sanktionen sieht das Gesetz Geldstrafen sowie die Schließung von Medien, die diese Propaganda verbreiten, vor (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). Im September 2014 entschied der russische Verfassungsgerichtshof, dass das Gesetz nicht gegen die russische Verfassung verstößt. In einem Bericht von HRW vom Dezember 2014 stellt die Organisation fest, dass das Gesetz zu einem Ansteigen der Gewalt und Belästigung von LGBTI geführt hat. AntiLGBTI Gruppierungen haben das Gesetz u.a. als Rechtfertigung für Kampagnen gegen einzelne Personen in öffentlichen Positionen (z.B. Lehrer) benutzt. Die russischen Behörden kommen ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, nicht nach. Im September 2014 wurde das Sankt Petersburger LGBTI Festival "Queer-Fest" durch Proteste und Bombendrohungen gestört. 2015 wurde die Durchführung einer Gay Pride-Parade in Moskau zum wiederholten Male verboten. Schon 2011 wurde Russland deswegen im Fall Alekseyev vs. Russland vom EGMR verurteilt. Mehrere LGBTI-Organisationen befinden sich derzeit im Register der sog. ausländischen Agenten des Justizministeriums. Der EGMR beurteilte das oben genannte Gesetz in einem Urteil vom 20. Juni 2017 als willkürlich und diskriminierend (ÖB Moskau 12.2017).

In der Bevölkerung nehmen starke Vorbehalte gegenüber Homosexualität zu, seitdem sie durch die orthodoxe Kirche und islamische Prediger, zunehmend auch durch staatliche Medien und durch in den sozialen Netzen aktive homophobe russische Bürger gefördert werden. Bei der Zahl von Gewaltverbrechen gegen Homosexuelle verzeichnet die Menschenrechtsorganisation SOVA für das Jahr 2016 einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr. Von einer hohen Dunkelziffer ist jedoch auszugehen (AA 21.5.2018).

Als besonders gravierend gilt die Lage sexueller Minderheiten im Nordkaukasus. Im April 2017 berichtete die Novaya Gazeta über die massive Verfolgung Homosexueller in Tschetschenien, die von Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wurde (ÖB Moskau 12.2017). Über 100 Männer, die man für schwul hielt, sollen in Tschetschenien verschleppt und in Geheimgefängnissen gefoltert und anderweitig misshandelt worden seien. Einige der Männer seien getötet worden. Überlebende berichteten, es habe sich um eine von den Behörden koordinierte Gewaltkampagne gehandelt. Augenzeugen sagten aus, einige der gefangen genommenen Männer seien getötet worden, andere habe man ihren Familien übergeben, damit diese sie gemäß lokalen "Traditionen" töteten, um die "Familienehre" zu wahren (AI 22.2.2018, vgl. AA 21.5.2018, HRW 18.1.2018). Nach Angaben der Autorin der Artikel [in der Novaya Gazeta] und der NGO "LGBT-Netzwerk" gab es Anfang 2017 zwei Verfolgungswellen gegenüber Homosexuellen. In mindestens sechs Fällen seien die Opfer ermordet worden. Andere konnten nach Freilassung aus Tschetschenien fliehen. Menschenrechtsorganisationen (z.B. das LGBTNetzwerk, Amnesty International, Human Rights Watch), Regionalexperten und ausländische Beobachter sehen für diese Menschen auch in anderen Teilen Russlands akute Lebensgefahr durch Angehörige tschetschenischer Sicherheitsorgane oder durch ihre eigene Verwandtschaft ("Ehrenmorde"). Konkrete Vorfälle dieser Art sind bisher - vermutlich auch aufgrund des mit Homosexualität verbundenen schweren Tabus in der Region, sowie Furcht vor Repressionen nach Zeugenaussagen - allerdings nicht bekannt geworden (AA 21.5.2018). Aufgrund der internationalen Berichterstattung und Kritik wurde die Problematik rasch von politischer Seite aufgegriffen, wobei Präsident Putin gegenüber der Ombudsfrau für Menschenrechte, Tatjana Moskalkova, entsprechende Unterstützung zur Aufklärung der Vorwürfe zusicherte. Der Ombudsmann für Menschenrechte in Tschetschenien behauptete hingegen, bislang keine Beschwerden zur Lage von LGBTI-Personen erhalten zu haben (ÖB Moskau 12.2017). Im Sommer 2017 hatte das tschetschenische Oberhaupt Ramzan Kadyrow behauptet, dass es überhaupt keine Homosexuellen in Tschetschenien gäbe (ÖB Moskau 12.2017, vgl. HRW 18.1.2018), und andernfalls deren Deportation ins Ausland vorgeschlagen. Die Einleitung der Untersuchungen verliefen zunächst schleppend, zumal bislang nur wenige der Betroffenen aus Furcht vor Drangsalierungen Bereitschaft zeigten, sich den Behörden anzuvertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Staatspräsident Putin hat eine Untersuchung der Vorfälle angeordnet, die bisher zu keinen Ergebnissen geführt hat (AA 21.5.2018).

Die russische NGO "LGBT-Netzwerk" eröffnete eine Hotline für Homosexuelle in unmittelbarer Gefahr und leistete Hilfe bei der Evakuierung von 79 Personen. Die meisten dieser Personen haben im Ausland Zuflucht gefunden. Angeblich hat die tschetschenische Polizei Angehörige von jenen, die geflohen sind, unter Druck gesetzt, die Aufenthaltsorte der Geflohenen preiszugeben und zwangen sie, Dokumente zu unterschreiben, die besagten, dass die geflohenen Männer während der "Säuberung" außerhalb von Tschetschenien gereist sind (HRW 18.1.2018).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 27.8.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 27.8.2018 - ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation

Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 20.4.2018). Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.5.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 1.2018, vgl. US DOS 20.4.2018) [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen].

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen (AA 21.5.2018, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2018).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 20.4.2018, vgl. FH 1.2018). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vgl. FH 1.2018).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against "Extremism" in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 30.8.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 22.8.2018 - US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 22.8.2018

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.02.2019 unter Beachtung der in der Verfahrenserzählung dargestellten ergänzenden Beweisaufnahmen folgende Erwägungen getroffen:

Die von der Beschwerdeführerin gemachten Identitätsangaben, ihrer Herkunft, ihres Religionsbekenntnisses und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit infolge deren Konsistenz im Gesamtverfahren zu folgen und sind diese Umstände allesamt auch vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen worden.

Das Bundesamt hat in seiner Beweiswürdigung festgehalten, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund ihr drohender Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Homosexualität) verlassen habe, nicht glaubhaft sei.

Nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Rahmanen der die Beschwerdeführerin als auch ihre Lebensgefährtin als Zeugin sowie eine weitere Zeugin einvernommen wurden, kommt das erkennende Gericht in gesamtheitlicher Würdigung hingegen zu dem Ergebnis, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Fluchtgrund in ihrem entscheidungsrelevanten Kern glaubwürdig ist:

In diesem Zusammenhang normiert Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) für den Fall des Fehlens von Unterlagen oder sonstiger Beweise für Aussagen des Antragstellers insbesondere, dass derartige Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn sich (a) der Antragsteller offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; (b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; (c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; (d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und (e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist;

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG und die sonstige Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

In diesem Sinne gelang es der Beschwerdeführerin, ihr Fluchtvorbringen im Kern glaubhaft zu machen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird es als glaubhaft angesehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aufgrund erheblicher Furcht vor Verfolgungshandlungen wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen hat, diese vor Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungslage in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen ist, und (auch) aus diesem Grund zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor begründete Angst vor einer Rückkehr in ihre Heimat zum jetzigen Zeitpunkt hegt. Im Einzelnen waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Der Umstand der homosexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin, welche im Kern ihrer Rückkehrbefürchtungen steht, wird aufgrund dessen diesbezüglich glaubhafter Angaben - auch dahingehend, dass sie aktuell in Österreich eine homosexuelle Beziehung führt nicht in Zweifel gezogen. Relevant ist hier auch insbesondere der authentisch vorgetragene Wunsch, diese Orientierung (auch zukünftig) offen zu leben und zu heiraten.

Die Beschwerdeführerin zeigte sich an einer Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren durchgehend bemüht und vermittelte im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlungen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Sie wirkte bestrebt, an sie gerichtete Fragen konkret zu beantworten und Ungereimtheiten innerhalb ihrer Angaben auszuräumen. Insgesamt war zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, von sich aus für das Verfahren wesentliche Unterlagen bzw. Nachweise beizubringen, so legte sie etwa spontan oben erwähnte Fotografien vor und berichtete im Rahmen der freien Erzählung im Vergleich zu ihren Schilderungen in der vorhergehenden Einvernahme am 08.10.2018 eine stringente Fluchtgeschichte, was in diesem Sinne zu ihren Gunsten zu würdigen war. Zudem wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch das Vorbringen der Zeugen, darunter ihrer Lebensgefährtin, untermauert.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch abseits ihres Fluchtvorbringens - rund um ihr Leben, ihren Familienangehörigen und deren Aufenthalt durchgehend stringente Angaben tätigte. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich wohlverhalten und war in einer Gesamtschau die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin daher nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen vor dem Hintergrund der im Verfahren herangezogenen (von den Parteien nicht bestrittenen schlüssigen) Herkunftslandberichte und der getroffenen Feststellungen plausibel und ihre Furcht vor (weiteren) Verfolgungshandlungen nachvollziehbar. In einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Tschetschenien insgesamt als glaubhaft.

So ist unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen hervorzuheben, dass es 2017 in Tschetschenien zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte, wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden, kam. Die Länderfeststellungen legen auch dar, dass es in Tschetschenien starke Vorbehalte gegenüber Homosexualität, seitdem sie durch die orthodoxe Kirche und islamische Prediger, zunehmend auch durch staatliche Medien und durch in den sozialen Netzen aktive homophobe russische Bürger gefördert werden, gibt. Als besonders gravierend wird die Lage sexueller Minderheiten im Nordkaukasus bezeichnet. So habe es im April 2017 eine von den Behörden koordinierte Gewaltkampagne gegeben, wo 100 Männer aufgrund ihrer Homosexualität in Tschetschenien verschleppt und in Geheimgefängnissen gefoltert und anderweitig misshandelt worden seien.

Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Verfolgung Homosexueller in Tschetschenien. Wenngleich es sich im gegenständlichen Fall um eine Frau handelt so kommt speziell in Tschetschenien noch die Haltung von Kadyrow hinzu, der im April 2017 verlautbarte, dass es in Tschetschenien keine Homosexuellen gäbe. Insofern hat das (explizite und implizite) Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Großteil der Bevölkerung Homosexuelle ablehnen, aber auch staatliche Organe keinen Schutz vor Übergriffen bieten, einen realen Hintergrund. Auch die massive Ablehnung der Homosexualität gerade in muslimischen Kreisen ist offenkundig. Die geschilderte Ablehnung, beziehungsweise die geschilderte Möglichkeit von gewalttätigen Übergriffen, würde jedenfalls ein gesichertes Überleben auf Dauer in einer maßgeblichen Weise erschweren.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützten sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, sowie 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, sowie vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128, sowie vom 23.01.2006, Zl. 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin gelungen glaubhaft zu machen, dass der behauptete fluchtbegründende Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Unter "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der hg. Rechtsprechung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mwN).

§ 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 umschreibt den Begriff des "Verfolgungsgrundes" als einen in Art. 10 der Statusrichtlinie genannten Grund. Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie liegt eine bestimmte soziale Gruppe insbesondere vor, wenn "- die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Nach dieser Definition gilt eine Gruppe somit insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGHs vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C- 201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mwN).

Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (ibid).

Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung kann schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden.

Art. 10 Abs. 1 lit d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) definiert, dass eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, insbesondere festgehalten, dass Art. 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. c Statusrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass in einer bloßen Unterstrafestellung homosexueller Handlungen als solche keine Verfolgungshandlung zu erblicken ist. Hingegen sind drohende Freiheitsstrafen, die im Herkunftsland tatsächlich verhängt werden, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und somit als eine Verfolgungshandlung zu betrachten. Art. 10 Abs. 1 lit. d iVm Art. 2 lit. c Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass von ihrem Geltungsbereich nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Antragsteller auf internationalen Schutz auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

Im Rahmen der UNHCR-Leitlinien zu Anerkennung von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (November 2008) wird insbesondere festgehalten, dass nicht nur die Kriminalisierung homosexuellen Verhaltens, sondern auch (sonstige) Diskriminierungsformen in Form von Gesetzen oder gesellschaftlicher Praxis Verfolgungscharakter aufweisen können - unter anderem, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen. Auch dazu gezwungen zu sein, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verstecken oder aufzugeben, kann eine Verfolgung darstellen. Wie bei Anträgen, die auf Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung beruhen, müssen Antragsteller, die sich auf eine Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung berufen, nicht nachweisen, dass die Behörden ihre sexuelle Orientierung kannten, bevor sie ihr Herkunftsland verließen. Die Begründetheit der Furcht leitet sich in solchen Fällen von der Beurteilung der Folgen ab, mit denen Antragsteller einer bestimmten sexuellen Orientierung im Falle ihrer Rückkehr rechnen müssen. Auch wenn LGBTI-Antragsteller nie tatsächlich wegen ihres homosexuellen Verhaltens verfolgt worden sind, kann bei ihnen dennoch begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen.

Unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falles und im Speziellen den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt sich bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem entscheidungsrelevanten Kern das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Tschetschenien aufgrund Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, hier aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (hier Homosexualität) die aufgrund des Bekanntwerdens ihrer Orientierung einer fluchtauslösenden Gefährdungslage ausgesetzt war. Auch in Österreich versuchte die Beschwerdeführerin und ihre Lebensgefährtin deren Beziehung vor den russischen Verwandten der Lebensgefährtin geheim zu halten, was einen weiteren Hinweis dafür darstellt - wenngleich dies von Seiten der Lebensgefährtin, die allerdings ebenfalls aus Tschetschenien stammt, vorgebracht wurde - dass eine Furcht vor Diskriminierung evident ist. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin sind jedenfalls massive Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zu erwarten, gegen welche von staatlichen Organen, wenn diese nicht ohnehin selbst als Verfolger auftreten (in Form einer strafrechtlichen Verurteilung und Inhaftierung bzw. rechtsgrundlosen Maßnahmen wie Misshandlungen, Folter oder erheblichen Diskriminierungen durch Behördenvertreter; kein hinreichender Schutz erwartet werden kann und auch sonst von keiner Seite. Die asylrelevante Intensität ergibt sich aus der Quellenlage. Auch eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht vorliegend nicht; zu anderen Landesteilen bestehen überhaupt keine Bezugspunkte.

Im gegenständlichen Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist.

Im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetscheniens/Russische Föderation hätte die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen (Inhaftierung, Drohungen, Erpressung, allfällige physische Übergriffe) durch staatliche Sicherheitsbehörden - im möglichen Zusammenwirken mit Denunziation durch sein soziales Umfeld - infolge ihrer homosexuellen Orientierung zu gegenwärtigen. Auch von privater Seite drohen der Beschwerdeführerin schwerwiegende Diskriminierungen. Dieses Bedrohungspotential ergibt sich aus den o.a. Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht.

Sie hat daher aus nachstehenden Gründen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

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