W247 2149343-1•BVwG W247 2149343-1
W247 2149343-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2017
Frist, Identität, Identitätsfeststellung, Mängelbehebung,<br/>Unterschrift, Verbesserungsauftrag, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung
W247 2149343-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Robert Peter HOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren 14.08.1998, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.01.2017, XXXX:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.06.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und III. dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.01.2018 erteilt.
3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
4. Der Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2017 zu eigenen Handen zugestellt.
5. Mit Fax der Caritas Wien wurde am 28.02.2017 beim BFA die gegenständliche Beschwerde eingebracht, welche den angefochtenen Bescheid bezeichnet und den Beschwerdeführer als Absender nennt. Die Beschwerde wurde jedoch nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben.
6. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage am 07.03.2017 erstellte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des Zentralen Melderegisters, des Rechtsberatungssystems des Bundesministerium für Inneres, des Informationsverbundsystems des Zentralen Fremdenregisters sowie aus dem Betreuungsinformationssystem.
7. Mit Bestätigungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der am 28.02.2017 eingebrachten Beschwerde übermittelt und ihm aufgetragen, diese binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Begründend wurde ausgeführt, dass Zweifel hinsichtlich der Identität des Einschreiters und der Authentizität der gegenständlichen Beschwerde bestünden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
8. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 14.04.2017 hinterlegt und am selben Tag vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
9. Binnen offener Frist langten keine Verbesserungen in Bezug auf die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des mit 28.02.2017 eingebrachten Anbringens.
Der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2017 erteilte Bestätigungsauftrag wurde am 14.04.2017 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
Die Frist zur Nachreichung des Identitätsnachweises durch die eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerde ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die ordnungsgemäße Zustellung des zuletzt erteilten Bestätigungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers eingegangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 31.07.2014, Zl. 2012/08/0232) stellt "[ ] das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen dar[ ]. Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen".
Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
In diesem Sinne wurde hg dem Beschwerdeführer ein Bestätigungsauftrag erteilt um Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des nicht unterfertigten Anbringens iSd § 13 Abs, 4 AVG auszuräumen und ihm gemeinsam mit dem Bestätigungsauftrag eine Kopie der am 28.02.2017 eingebrachten Beschwerde zur Unterschriftsleistung mitübermittelt.
Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem Bestätigungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.
Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und das Verfahren ist einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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