W183 2129493-1•BVwG W183 2129493-1
W183 2129493-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2017
Beugestrafe, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,<br/>Einhebungsgebühr, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Ordnungsstrafe
W183 2129493-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.06.2016, Zl. 100 Jv 2487/16a-33a, betreffend Einbringung gerichtlich verhängter Ordnungsstrafen zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6b Abs. 4 GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In einer Pflegschaftssache vor dem Bezirksgericht Döbling verhängte der zuständige Richter gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit Beschluss vom 10.04.2015 (16 PS 25/13i-218) eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 400,00 sowie mit Beschluss vom 15.07.2015 (16 PS 25/13i-241) eine selbige in Höhe von EUR 700,00.
2. Den dagegen eingebrachten Rekursen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien teilweise Folge gegeben. Der Beschluss vom 10.04.2015 wurde dahingehend abgeändert, dass über die BF eine Beugestrafe in der Höhe von lediglich EUR 200,00 (vormals: EUR 400,00) verhängt wurde. Der Beschluss vom 15.07.2015 wurde abgeändert mit der Maßgabe, dass die BF nunmehr statt EUR 700,00 nur EUR 400,00 an Beugestrafe zu zahlen hat.
Der Beschluss des LGZRS Wien wurde am 17.04.2015 hinterlegt und am 20.04.2015 von der BF abgeholt.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.01.2016 wurde die BF zur Zahlung der verhängten Geldstrafen/Zwangsstrafen und der Einhebungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 608,00 aufgefordert.
4. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die BF das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte darin vor, dass eine Beugestrafe nicht geeignet sei, zu einer Verbesserung oder Lösung der Situation zu führen. Die BF bitte darum, von der Einhebung der Strafe abzusehen.
5. Mit Bescheid vom 14.06.2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zugestellt am 17.06.2016, erging der bescheidmäßige Zahlungsauftrag seitens der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Der BF wurde mit diesem die Entrichtung von EUR 608,00 vorgeschrieben. Begründend wurde festgehalten, dass aufgrund mangelnder Ermittlungsschritte seitens der Justizbehörde binnen zwei Wochen nach der Vorstellung der erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft getreten sei. Rechtlich wurde festgehalten, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Die Vorschreibungsbehörde sei an die Entscheidung der Gerichte gebunden. Die Einhebung der Geldstrafe über EUR 600,00 sei vom Rechtsprechungsorgan des BG Döbling verfügt und vom LG für Zivilrechtssachen Wien als Rechtsmittelinstanz bestätigt worden. Über den beantragten Nachlass müsse die Behörde entscheiden, die das Grundverfahren geführt habe. Der Antrag auf Nachlass werde dem zuständigen Entscheidungsorgan zur weiteren Veranlassung übermittelt.
6. Mit Schriftsatz vom 30.06.2016 (Poststempel vom 01.07.2016) erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und bracht im Wesentlichen vor, dass sie nicht willkürlich die Besuchskontakte verhindern wolle, sondern diese in Form und Umfang nicht dem Kindeswohl entsprechen. Es sei anscheinend nicht mehr möglich, als Mutter Schaden von seinem Kind abzuwenden ohne dafür bestraft zu werden. Sie ersuche dringend, die Beugestrafe nachzulassen. Ein weiterer Entzug finanzieller Mittel sei unerträglich und füge vorwiegend dem Sohn Schaden zu.
7. Mit Schriftsatz vom 04.07.2016 (eingelangt am 06.07.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Döbling vom 10.04.2015 und vom 15.07.2015 wurden über die BF Beugestrafen aufgrund von Kontaktrechtsverhinderungen in der Höhe von EUR 400,00 bzw. EUR 700,00 verhängt.
1.2. Aufgrund der gegen die vorgängig angeführten Beschlüsse erhobenen Rekurse wurde am 02.12.2015 seitens des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen der Beschluss gefasst, die verhängten Beugestrafen von EUR 400,00 auf EUR 200,00 bzw. von EUR 700,00 auf EUR 400,00 abzuändern. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig und vollstreckbar.
1.3. Am 25.01.2016 erging ein Zahlungsauftrag, zugestellt an die BF mit 27.01.2016, über einen offenen Gesamtbetrag von EUR 608,00. Dieser Betrag ergibt sich aus den durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen herabgesetzten Beugestrafen in der Höhe von EUR 200,00 sowie EUR 400,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00. Dagegen erhob die BF Vorstellung (eingelangt am 11.02.2016).
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2016 wurde der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag keine Folge gegeben.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die seitens des Bezirksgericht Döbling ergangenen Beschlüsse zu Zl. 16 PS 25/13i-218 sowie Zl. 16 PS 25/13i-241 und die Entscheidung des LGZRS Wien vom 02.12.2015 samt Zustellnachweis und Rechtskraftvermerk vom 12.01.2016.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962GEG, sind die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm. 7).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130) folgt, dass richterliche Beschlüsse rechtskräftig sein müssen (und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt sein dürfen), um im Justizverwaltungsweg die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn das GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl. VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042).
3.2.3. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beugestrafen in einer Gesamthöhe von EUR 600,00 vom LGZRS Wien rechtskräftig verhängt wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde exakt dieser Betrag (zuzüglich einer Einhebungsgebühr) eingehoben. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann keine weitere Überprüfung erfolgen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6b Abs. 4 GEG als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Über den von der BF beantragten Nachlass ist im gegenständlichen Verfahren nicht abzusprechen, da es sich bei der im vorliegenden Fall zu bezahlenden Summe um eine gerichtlich verhängte Strafe handelt und der Zweck der Regelung des § 9 Abs. 5 GEG in der konsequenten Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung liegt. Daraus folgt, dass eine vom Gericht verhängte Strafe nicht im Verwaltungsweg gestundet oder nachgelassen werden kann. Es hat über den Nachlass jenes Gericht zu entscheiden, das die Strafe verhängt hat (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 9 GEG Anm. 11).
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Spruchpunkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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