W183 2122052-1•BVwG W183 2122052-1
W183 2122052-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2017
Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Entschädigung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Verdienstentgang, Vermögensnachteil,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W183 2122052-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24.11.2015, Zl. Jv 1096/15h-33-2, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 425,00 bestimmt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) wurde als Zeuge in der Verhandlung am 17.08.2015 am BG Salzburg vernommen. Er reiste dafür aus Deutschland an. Am selben Tag stellte er den Antrag auf Gebührenbestimmung vor Gericht.
Nach Aufforderung durch das Gericht übermittelte der BF am 19.08.2015 die Bestätigung eines Autocenters vom 18.08.2015, aus der sich ergibt, dass der BF am Tag der Zeugeneinvernahme 5 Fahrzeuge zum Preis von EUR 505,75 brutto hätte aufbereiten sollen. Diese Fahrzeuge seien für den 17.08.2015 eingeplant gewesen und hätten zwischen 12 Uhr und 18 Uhr bzw. am Folgetag von 9 Uhr bis 11 Uhr fertig gestellt werden müssen. Beigelegt war weiters die Gewerbeummeldung des BF.
Auf erneute Nachfrage des Gerichtes hielt der BF mit Schriftsatz vom 10.09.2015 fest, dass der Nettoverdienstentgang EUR 85 pro Auto, somit insgesamt EUR 425 betrage. Das Autocenter habe sich an eine andere Firma wenden müssen und es werde als Beleg die Rechnung dieser anderen Firma sowie ein bestätigender Vermerk des Autocenters, dass es sich hierbei um einen Ersatzauftrag handle, übermittelt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 11.12.2015) wurden dem BF Reisekosten, Aufenthaltskosten sowie für die Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für 7 Stunden (EUR 99,40) zugesprochen. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis wurde begründend ausgeführt, dass der BF das tatsächlich entgangene Einkommen nicht habe ausreichend bescheinigen können.
3. Mit am 20.12.2015 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er alle Schreiben bereits vorgelegt habe. Er habe die Autoaufbereitungen nicht vornehmen können und sei deshalb eine andere Firma beauftragt worden. Beigelegt wurden erneut die Bestätigung des Autocenters sowie die Rechnung der anderen Firma.
4. Mit Schriftsatz vom 22.01.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schriftsatz vom 29.03.2017 die Verfahrensparteien von der Beschwerde des BF und teilte mit, dass es aufgrund der Aktenlage davon ausgehe, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 425 betrage.
Der Revisor des OLG Linz teilte dazu mit, dass dem BF der Verhandlungstermin bereits drei Monate vorher bekannt gewesen sei. Es sei nicht bescheinigt worden, dass die Fahrzeuge nicht auch an einem anderen Tag hätten aufbereitet werden können. Es sei nicht lebensnah, dass Fahrzeugaufbereitungen unbedingt sofort am selben Tag durchgeführt werden müssen, sondern es müsse oft mit mehreren Tagen Wartezeit gerechnet werden. Es hätte ein anderer Termin vereinbart werden können. Die Auslagen seien in Abzug zu bringen.
Der BF teilte mit, dass er mit dem Betrag in Höhe von EUR 425 einverstanden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF wurde als Zeuge am 17.08.2016 vor dem BG Salzburg vernommen. Er ist aus Deutschland angereist und hatte eine Zeitversäumnis von 7 Stunden.
1.2. Der BF betreibt ein Unternehmen, welches unter anderem die Aufbereitung von Fahrzeugen durchführt. Für Montag, den 17.08.2016 war die Aufbereitung von fünf Fahrzeugen, welche noch am selben bzw. Folgetag hätten ausgeliefert werden sollen, eingeplant. Pro Fahrzeug beträgt die Pauschale EUR 85 netto. Der BF beantragt daher eine Entschädigung in Höhe von EUR 425.
1.3. Aufgrund der Zeugeneinvernahme konnte der BF die Aufbereitung nicht durchführen und mussten die konkret genannten Fahrzeuge von einer anderen Firma aufbereitet werden. Eine Aufbereitung zu einem anderen Termin war nicht möglich, weil die fünf Fahrzeuge noch am selben Tag bzw. am Folgetag abzuholen waren. Die fünf Fahrzeuge sind durch die Anführung ihrer Kennzeichen auf der Rechnung der tatsächlich durchführenden Firma individualisiert.
1.4. Der BF legte schlüssige Bescheinigungsmittel vor.
1.5. Der angefochtene Bescheid enthält keine schlüssigen Feststellungen betreffend die Nichtgewährung eines tatsächlich entgangenen Einkommens.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).
Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
3.2.3. Bei freiberuflich Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Für die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG hat der Zeuge den Vermögensnachteil nicht zu beweisen, sondern nur zu bescheinigen (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 § 18 GebAG Anm. 6).
Um allerdings eine Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zu erhalten, ist es erforderlich, dass der selbständig Erwerbstätige sein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt.
Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofs zu § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG folgt, dass nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen ist (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124; 25.02.2002, 98/17/0097). Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Es ist auf den konkreten Vermögensschaden abzustellen (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 § 18 E 21). Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen.
Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Hinweis E 24. März 1995, 95/17/0063; E 25. Mai 1998, 98/17/0137 (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099).
Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung erkennt der VwGH, dass die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden können. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097; 14.02.1986, 86/17/0023; 27.03.1987, 86/17/0257; vgl. auch Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 § 18 Rz 4).
3.2.4. Im gegenständlichen Fall hat der BF einen tatsächlichen Verdienstentgang behauptet sowie hinreichende und schlüssige Bescheinigungsmittel vorgelegt. So ergibt sich aus der Bestätigung des Auftraggebers sowie der Rechnung der ersatzweise durchführenden Reinigungsfirma, dass fünf konkrete genannte Fahrzeuge am Tag der Zeugeneinvernahme hätten aufbereitet werden sollen, damit sie noch am selben bzw. am Folgetag hätten ausgeliefert werden können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Fahrzeuge nicht zu einem späteren Termin hätten aufbereitet werden können, weil dann bereits die Auslieferung anstand. Eine Verschiebung der Aufbereitung war somit wegen Terminisierung ausgeschlossen.
Der Nettoverdienstentgang wurde nachgewiesener Weise mit EUR 85 beziffert, woraus sich bei fünf Fahrzeugen eine Gesamtsumme von EUR 425 ergibt. Umsatzsteuer ist in diesem Betrag nicht enthalten.
Der Umstand, dass dem BF der Termin der Verhandlung schon drei Monate vorher bekannt gewesen sei, ändert nichts an dessen Anspruch auf Entschädigung, weil es lebensfremd ist, dass bereits so lange im Voraus feststand, dass diese fünf Fahrzeuge aufzubereiten sind.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Entschädigung für Zeitversäumnis Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist. Der Beschwerde war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als die Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 425,00 bestimmt wird.
3.2.5. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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