W173 2149110-1•BVwG W173 2149110-1
W173 2149110-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2017
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W173 2149110-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 7.11.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Am 15.6.2016 beantragte Frau XXXX (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 12.8.2016 beantragte die BF darüber hinaus die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. Als Gesundheitsschädigungen führte sie Bandscheibenvorfälle mit einer Bandscheiben-OP und eine Fibromyalgie an. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von OA Dr. XXXX BXXXX, FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.8.2016 wurde ein Gesamtbetrag der Behinderung von 50% (1.Wirbelsäulenschaden, Zustand nach dreimaliger Bandscheibenoperation – 02.01.03- 50% GdB, 2. Depression – 03.06.01. – 20% GdB, 3. Arterielle Hypertonie – 05.01.01. – 10% GdB) ermittelt. Der BF wurde am 7.11.2016 ein Behindertenpass mit einem Gesamtbetrag der Behinderung von 50% ausgestellt. Mit Bescheid vom 7.11.2016 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. In der Fußzeile dieses Bescheides schien als E-Mail-Adresse folgende Angabe auf "post.burgenland@sozialministeriumservice.at".
2. Am 15.11.2016 sandte die BF ein E-Mail mit dem Betreff "Bescheid vom 07.11.2016 Ablehnung des Zusatzantrages ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ ab. In diesem E-Mail schien folgende Adresse "post.burgenland@sozilaministerium.at" auf.
3. Am 12.1.2017 wandte sich die BF telefonisch an die belangte Behörde. In der Gesprächsnotiz von 12.1.2017 wurde von der belangten Behörde folgendes festgehalten: "Sie erkundigt sich nach dem Stand ihrer Einwendungen bzw. des Bescheides Unzumutbarkeit. Da mir nichts diesbezüglich vorliegt, wird sie um neuerliche E-Mail gebeten." Am 12.1.2017 übermittelte die BF ihre oben dargestellte E-Mail-Mitteilung vom 15.11.2016 nunmehr an die E-Mail-Adresse "post.burgenland@sozialministeriumservice.at".
4. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 6.3.2017 zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 7.3.2017 erging vom Bundesverwaltungsgericht an die BF ein Verspätungsvorhalt, der von der BF am 10.3.2017 persönlich übernommen wurde. Darin wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene, mit 7.11.2016 datierte Bescheid an sie am 11.11.2016 übermittelt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei auf die sechswöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden. Damit ende in der gegenständlichen Fallkonstellation die Beschwerdefrist jedenfalls spätestens mit Ablauf des 28.12.2016. Ihre Beschwerde sei bei der belangten Behörde per E-Mail jedoch erst am 12.1.2017 eingelangt, sodass diese als verspätet eingebracht zu werten und zurückzuweisen sei. Der BF wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF stellte am 12.8.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Weiters wurde die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO von ihr beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.11.2016 wurde der Antrag der BF zur begehrten Vornahme der Zusatzeintragung gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die bestehenden Leidenszustände der BF nicht die begehrte Zusatzeintragung rechtfertigen und der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dieser Bescheid vom 7.11.2016 zur beantragten Zusatzeintragung wurde der BF am 11.11.2016 übermittelt.
1.2. Am 15.11.2016 sandte die BF eine Mitteilung mit dem Betreff "Bescheid vom 07.11.2016 Ablehnung des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" an die E-Mail-Adresse "post.burgenland@sozialministerium.at" ab. Nachdem sich die BF nach dem Stand ihres Verfahrens am 12.1.2017 bei der belangten Behörde telefonisch erkundigt hatte, übermittelte die BF ihre ursprünglich an die E-Mail-Adresse "post.burgenland@sozialministerium.at." adressierte E-Mail-Mitteilung vom 15.11.2016 an die belangte Behörde am 12.1.2017 nunmehr unter der richtigen E-Mail-Adresse der belangten Behörde, nämlich "post.burgenland@sozialministeriumservice.at".
1.3. Dem mit 7.3.2017 datierten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist, der der BF am 10.3.2017 zugestellt wurde, trat die BF nicht entgegen.
1.4. Die Beschwerde der BF gegen den die beantragte Zusatzeintragung abweisenden Bescheid vom 7.11.2016 wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingebracht.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheiderlassung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass die BF keine Stellungnahme erstattete, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß § 45 Abs. 2 leg.cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Woche. Die Frist für Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 7.11.2016 der BF am 11.11.2016 zugestellt. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Für die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 7.11.2016 an die BF spricht auch, dass die BF am 15.11.2016 an die Adresse "post.burgenland@sozilaministerium.at" eine E-Mail-Mitteilung übersandte, die sich im Betreff auf den Bescheid vom 7.11.2016 zur Ablehnung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bezog.
Die BF erstattete kein Vorbringen, welches die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am 11.11.2016 jedenfalls als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf des 28.12.2016. Demzufolge erweist sich die per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde der BF, die bei der belangten Behörde am 12.1.2017 einlangte, als verspätet eingebracht. Die von der BF an die E-Mail-Adresse "post.burgenland@sozilaministerium.at" am 15.11.2016 abgesandte E-Mail-Mitteilung konnte bei der belangten Behörde schon aus technischen Gründen nicht einlangen, zumal es sich hierbei um eine von der BF falsch angegebene E-Mail-Adresse handelt. Die E-Mail-Adresse der belangten Behörde lautete nämlich wie folgt:
"post.burgenland@sozialministeriumservice.at" und scheint auch als solche im angefochtenen Bescheid vom 7.11.2016 auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF die verspätete Einbringung ihrer Beschwerde an die belangte Behörde am 12.1.2017 entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von der BF nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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