L511 2013090-1•BVwG L511 2013090-1
L511 2013090-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L511 2013090–1/41E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. STROBACH und Dr. SCHMIDAUER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 22.04.2014, Zahl:
XXXX ; XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2014, Zahl:
XXXX , (weitere Verfahrenspartei: XXXX , VSNR XXXX ) beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 22.04.2014, Zahl: XXXX ; XXXX , zugestellt am 28.04.2014, stellte die OÖGKK fest, dass XXXX , VSNR XXXX , hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 04.05.2009 bis 05.12.2011 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag (AZ 12).
1.2. Mit Schreiben vom 23.05.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (AZ 14).
1.3. Mit Bescheid vom 14.07.2014, Zahl: XXXX , zugestellt am 17.07.2014, wies die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab (AZ 28).
1.4. Mit Schreiben vom 31.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer fristgereicht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 30).
1.5. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 16.10.2014 die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-33]).
1.6. Am 11.08.2016 langte beim BVwG ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG und § 38 VwGG ein, welchen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.10.2016 zurückzog (OZ 2, 16).
1.7. Das BVwG führte am 14.10.2016 und 05.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen (OZ 16, 35).
1.8. Mit Schreiben vom 27.04.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Vorlageantrag vom 31.07.2014 zurückziehe (OZ 40).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 27.04.2017 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den in Folge der Beschwerdevorentscheidung der SGKK gestellten Vorlageantrag zurückzuziehen.
1.3. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.4. Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 14.07.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.