L524 2136485-1•BVwG L524 2136485-1
L524 2136485-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2017
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
L524 2136485-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zl. 13-236317403/150826190, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG
idF BGBl. I 70/2015 als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2015 per e-mail über seinen rechtsfreundlichen Vertreter gemäß § 69 Abs. 2 FPG einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.08.2012 erlassenen Aufenthaltsverbots.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. Bundesamt) vom 09.07.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.07.2015 per e-mail zugestellt.
3. Am 30.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.2015.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.09.2016, eingelangt am 06.10.2016, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des BFA vom 09.07.2017, Zl. 13-236317403/150826190, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 09.07.2015 per e-mail zugstellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.07.2015 Beschwerde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Bescheid des BFA vom 09.07.2015, Zl. 13-236317403/150826190, rechtswirksam zugestellt wurde und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde dagegen versäumt wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2015 per e-mail über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.08.2012 erlassenen Aufenthaltsverbots. Gleichzeitig mit diesem Antrag berief sich der rechtsfreundliche Vertreter auf die gemäß § 10 AVG erteilte Vollmacht.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte XXXX und XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und sich diese auf die gemäß § 10 AVG erteilte Bevollmächtigung berufen. Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des § 10 AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird (vgl. VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die genannten Rechtsanwälte mit seiner "rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren.
Der Bescheid des BFA vom 09.07.2015, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen wurde, wurde daher mit e-mail vom 09.07.2015 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers – an die Adresse XXXX – zugestellt. Die Zustellung an diesem Tag bestätigte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf ausdrückliche Nachfrage seitens der belangten Behörde mit e-mail vom 14.09.2015 (AS 85).
§ 2 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. "Dokument": eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
5. "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
6. "Post": die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);
7. "Zustelldienst": ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG);
8. "Ermittlungs- und Zustelldienst": der elektronische Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 zu erbringen hat;
9. "Kunde": Person, gegenüber der sich ein elektronischer Zustelldienst zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat."
Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz idF BGBl. I Nr. 5/2008 zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Gemäß § 37 Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der rechtsfreundliche Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots selbst per e-mail – von der Adresse XXXX – am 02.02.2015 bei der belangten Behörde eingebracht. Durch die Anführung dieser e-Mail-Adresse hat der rechtsfreundliche Vertreter in einem gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren iSd § 2 Z 5 Zustellgesetz eine elektronische Zustelladresse angegeben.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 2 Z 5 ZustellG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008, wird Folgendes ausgeführt:
"Von einer elektronischen Zustelladresse soll in Hinkunft nur mehr dann gesprochen werden, wenn der Empfänger der Behörde eine elektronische Adresse für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Die einem elektronischen Zustelldienst benannte elektronische Adresse als 'Zustelladresse' zu bezeichnen (vgl. zB § 32 Abs. 1 Z 4 und § 34 Abs. 1 ZustG) erscheint irreführend: Diese elektronische Adresse dient nämlich ausschließlich der Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung des Zustelldienstes ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt; für die Zustellung selbst (welche in der Regel durch Abholung des Dokuments erfolgt) spielt sie hingegen keine Rolle.
(F)ür die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben ist eine elektronische Adresse zB, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen in einem bestimmten Verfahren bekanntgegeben worden ist."
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers der Behörde seine E-Mail-Adresse im gegenständlichen Verfahren dadurch im Sinne des § 2 Z 5 ZustellG bekannt gegeben hat, indem er sie in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat.
Der Bescheid wurde daher rechtswirksam am 09.07.2015 an den rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.
2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 lautete:
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN). Demnach ist die mit BGBl. I 70/2015 am 18. Juni 2015 kundgemachte Neufassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, die eine von § 7 Abs. 4 VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsieht, auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG verweist hinsichtlich der Beschwerdefrist auf § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG. Dieser bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG obliegt. Das 8. Hauptstück ist mit der Überschrift "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde" betitelt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes bezieht sich auf das gesamte
8. Hauptstück des FPG – und umfasst damit auch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs. 2 FPG. Soweit sich daher § 16 Abs. 1 BFA-VG hinsichtlich der Beschwerdefrist auf § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG bezieht – welcher die Zuständigkeit des Bundesamtes für das gesamte
8. Hauptstück des FPG vorsieht – muss dies auch für die Beschwerdefrist gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit weiter (nämlich die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs. 2 FPG umfassend) ausgelegt werden sollte als hinsichtlich der Ermittlung der Beschwerdefrist. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt damit – abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG – zwei Wochen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrug zwei Wochen und ist daher am 23.07.2015 abgelaufen.
Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde am 30.07.2015 und somit erst nach Ende der Rechtsmittelfrist. Selbst wenn man das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.07.2015 mit dem Betreff "Sachstandsmitteilung und Abschriften aus dem Akt" als Beschwerde werten würde, wäre auch dieses verspätet, da die Postaufgabe am 24.07.2015 und damit nach Ende der Rechtsmittelfrist erfolgte.
Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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