L521 2132618-1•BVwG L521 2132618-1
L521 2132618-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2017
Drohungen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Miliz, private Streitigkeiten, Religion, vage Mutmaßungen, westliche<br/>Orientierung
L521 2132624-1/6E
L521 2132620-1/5E
L521 2132618-1/5E
L521 2132622-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von 1 XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, 2. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, 3. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, 4. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zlen. 1080656109-150982965, 1080656305-150983023, 1080656207-150983031, 1080656501-150982973, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.
2. Die Erstbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 31.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in eigenen Namen sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer mitgereisten minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 01.08.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, verheiratet und bekenne sich zum Islam.
Im Hinblick auf den Reiseweg brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak im Juli 2014 legal mit dem Reisebus von Bagdad ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei sei sie schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt und anschließend mittels verschiedener Verkehrsmittel nach Österreich gereist.
Zu den Gründen der Ausreise befragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, den Irak aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben. Ihre Kinder hätten keine Zukunft im Irak, eine Tochter sei bei einer Bombenexplosion verletzt worden. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 14.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte die Erstbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.
Zur Person befragt gab die Erstbeschwerdeführerin konkretisierend an, sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung zu bekennen. In Bagdad habe sie zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und als Hausfrau für ihre Familie gesorgt. Ihre Eltern würden sich nach wie vor in Bagdad aufhalten, der Aufenthalt ihres Ehemannes hingegen sei unbekannt.
Erneut zum Ausreisegrund befragt legte die Erstbeschwerdeführerin dar, im Irak gebe es keine Sicherheit und ihre Tochter sei schwer verletzt worden. Der Bürgerkrieg zwischen den Religionen finde kein Ende. Ihr Ehemann habe als Sunnit Schwierigkeiten in ihrem Wohnbezirk bekommen, weshalb die Familie den Irak verlassen habe. Ihr Ehemann sei jedoch in den Irak zurückgekehrt, nachdem er in der Türkei aufgrund seines Alters keine Arbeit gefunden habe.
Die Frage nach erlittenen persönlichen Bedrohungen verneinte die Erstbeschwerdeführerin ebenso wie die Frage nach einer politischen Betätigung in ihrem Herkunftsstaat. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, mit ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr zu unterhalten und deshalb nichts Näheres über sein Auskommen im Irak zu wissen. Ausreisekausal sei gewesen, dass ihr Ehemann Alkohol verkauf habe, was den "Parteien" missfallen habe. Diese hätten die Familie zuhause aufgesucht und die Erstbeschwerdeführerin habe die Kinder auf das Dach gebracht und sei dann zu einem Nachbarn übern die Mauer geklettert. Die Eindringlinge hätten derweil im Haus der Familie randaliert und auf das Haustor geschossen.
Für den Fall einer Rückkehr in den Irak äußerte die Erstbeschwerdeführerin die Befürchtung, zum Zweck der Erpressung ihres Ehemannes entführt zu werden. Ihre mitgereisten Kinder hätten keine eigenen Ausreisegründe.
4. Am 28.06.2016 erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme zu den der Erstbeschwerdeführerin übergebenen länderkundlichen Informationen.
5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 04.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdeführer hätten den Irak aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen, ohne einer konkreten persönlichen asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche zukünftig befürchten zu müssen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zugrunde.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Erstbeschwerdeführerin habe hinsichtlich der vorgetragenen Bedrohung ihres Ehemannes keine Einzelheiten vortragen können. Gegen eine aktuelle Gefahr in Bezug auf ihren Ehemann spreche ferner, dass dieser in den Irak zurückgekehrt sei. Da die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann seit dem Jahr 2003 bestehen würde, könne die außerdem vorgebrachte Gefährdung infolge des Bestehend einer gemischtkonfessionellen Ehe nicht nachvollzogen werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage sei den Beschwerdeführern dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen Spruchpunkt I der der Erstbeschwerdeführerin am 14.07.2015 (auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder) durch Übergabe zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte gemeinsam Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der Sache bringen die Beschwerdeführer vor, die herangezogenen Feststellungen zur Lage im Irak wären unzureichend und von der belangten Behörde ferner im festgestellten Umfang nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei als Witwe besonders gefährdet und ihren Töchtern das Tragen eines Kopftuches freistelle. Sie lebe deshalb eine westlich orientierte Lebensweise. Ihr Ehemann sei nur in den Irak zurückgekehrt, um Güter zu verkaufen und dermaßen an Geld für die weitere Behandlung der verletzten Tochter zu gelangen. Dass die Ehe zwischen den Beschwerdeführern bereits lange andauere sei nicht von Relevanz, da der Einfluss der Milizen samt deren konservativen Wertvorstellungen erst in jüngster Zeit stark gestiegen sei.
8. Die Beschwerdevorlage langte am 27.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Am 21.03.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Erstbeschwerdeführerin und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.05.2016 betreffend konfessionell gemischte Ehepaare erörtert, welche der Erstbeschwerdeführerin ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde.
Am 05.04.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgehändigten Länderdokumentationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der schiitischen Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX in Bagdad im Bezirk XXXX geboren und lebte dort zuletzt mit ihrer Familie in einem gemieteten Haus im überwiegend schiitischen Stadtteil XXXX .
Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Bagdad neun Jahre die Schule. Am 13.09.2003 ehelichte sie XXXX , geb. XXXX . Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist sunnitischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin führte bis zur Ausreise im Juli 2014 den gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin hat drei Töchter, nämlich die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin. Im Irak fühlte sie sich durch religiöse Bekleidungsvorschriften eingeschränkt.
An einem nicht feststellbaren Tag im Juli 2014 verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Töchtern und ihrem Ehemann den Irak aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Explosion legal mit dem Reisebus von Bagdad ausgehend in die Türkei. Während der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach dem 13.04.2015 in den Irak zurückkehrte, reiste die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Töchtern im Juni 2015 schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 31.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
Ein Kontakt zum Ehemann der Erstbeschwerdeführerin besteht derzeit nicht.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit ihrer Familie in einem gemieteten Haus im überwiegend schiitischen Stadtteil XXXX .
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde bei der Explosion einer Bombe in Bagdad im Jahr 2014 schwer verletzt trugt Narben und Verbrennungen davon. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich zwei Operationen unterzogen und bedarf weiterhin medizinischer Betreuung.
1.3. Die Drittbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit ihrer Familie in einem gemieteten Haus im überwiegend schiitischen Stadtteil XXXX .
1.4. Die Viertbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit ihrer Familie in einem gemieteten Haus im überwiegend schiitischen Stadtteil XXXX .
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Haus der Familie der Beschwerdeführerinnen im Irak von bewaffneten Kämpfern von Milizen angegriffen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin aufgrund ihres Stammesnamens eindeutig als Angehörige des Islam der sunnitischen Glaubensrichtung erkennbar sind.
1.6. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Dazu kommt der von Mukhtada al Sadr in Bagdad geführte Aufstand gegen den Reformstillstand, ein Spiegel früherer innerschiitischer Auseinandersetzungen gegen die Al Badr Gruppe. Das Parlament befindet sich in einem Zustand des Stillstands, Reformprojekte werden seit Monaten hintangestellt, die zentralen Minister für Verteidigung, des Inneren und der Finanzen wurden abgesetzt. Allerdings wurde am 25.8.2016 ein Gesetz verabschiedet, durch das die Möglichkeit einer Amnestie für Verurteilungen seit 2003 geschaffen wird. Ausgenommen sind bestimmte Verbrechen, darunter Terrorakte mit Todesfolge. Gleichzeitig spielen destabilisierende Faktoren eine gewichtige Rolle: Das ungelöste Verhältnis der Kurden zur Zentralregierung, die unsicheren Aussichten der sunnitischen Bevölkerung im Irak, die eingefrorene Wiederversöhnung, eine sehr belastete Menschenrechtslage sowie die Spannungen innerhalb der schiitischen, kurdischen und sunnitischen Bevölkerungsteile, gekoppelt mit der fiskalischen Krise bzw. den finanziellen Auswirkungen der niedrigen Erdöl-Einnahmen, belasten das Land schwer (ÖB Amman 12.2016).
Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Das politische Geschehen ist weiterhin von dem Kampf gegen den Islamischen Staat geprägt. In der zweiten Jahreshälfte 2014 wurde die Rückeroberung der IS-Gebiete durch die Zentralregierung in Angriff genommen. Die irakischen Regierungstruppen, verstärkt durch primär schiitische Milizen der Volksbefreiungskräfte (PMU) wurden bei den Kämpfen gegen den ISIS von kurdischen Peshmergas und der Internationalen Koalition unterstützt. Seither haben die irakischen Sicherheitskräfte ca. 60% der IS-Gebiete wieder befreit, darunter die Städte Tikrit, Ramadi, Hit, Fallujah, Rutba und die Gegend Sinjar in der Provinz Ninive. Mit dem Zurückdrängen des Islamischen Staates geht im Sinne einer asymmetrischen Kampfführung eine verstärkte terroristische Aktivität, etwa in Bagdad, einher. Die politische Planung über die Kontrolle der Gebiete und eine Wiederversöhnung für den "Tag danach" ist bei weitem noch nicht abgeschlossen. Es gibt glaubwürdige Berichte über schwere Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen der irakischen Armee und ihrer Verbündeten, v.a. der PMU. Ihnen wird vorgeworfen, Massenerschießungen und Tötungen von Gefangenen und Festgenommenen ohne Gerichtsverfahren durchgeführt zu haben. PMU wurden der irakischen Armee gleichgestellt (ÖB Amman 12.2016).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016). Am 13.02.2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr und Sicherheitskräften in Bagdad, bei denen sieben Menschen getötet wurden. Als Reaktion schlugen mehrere aus nördlichen Stadtteilen abgefeuerte Katjuscha-Raketen im Inneren der stark gesicherten Grünen Zone ein (Standard 11.02.2017).
Die derzeitigen Anti-IS-Operationen sind zwar insofern erfolgreich, als sie den IS schwächen, gleichzeitig verschärfen sie aber die politische Instabilität. Die vom Iran unterstützten schiitischen Milizen haben gemeinsam mit der Partei des Ex-Premiers Nouri al-Maliki dem amtierenden Premier Abadi gedroht, ein Misstrauensvotum gegen ihn auszusprechen. Abadi steht in Gefahr sein Amt zu verlieren, und muss Zugeständnisse gegenüber den Milizen machen. Abadi war es beispielsweise auch nicht möglich, die Milizen davon abzuhalten, ihre Operationen in Tal Afar wieder aufzunehmen (ISW 7.2.2017).
Zusätzlich dazu hat das irakische Parlament im November 2016 die Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilisation Forces/Hashd al-Shaabi) – jene Milizen, die wie die irakischen Sicherheitskräfte gegen den IS kämpfen – rechtlich der Armee gleichgestellt. [ ] Die meisten dieser Milizen sind schiitisch, etliche davon sind vom Iran abhängig, sind radikal und werden der Verbrechen an Sunniten beschuldigt. [ ] Diese rechtliche Gleichstellung ist ganz nach dem Geschmack von Expremier Nuri al-Maliki, der zurück an die Macht will und dessen neue politische Hausmacht die Milizen sind (Standard 28.11.2016).
Maliki gelingt es auch zunehmend mit Misstrauensanträgen gegenüber Abadis Ministern die Regierung zerbröckeln zu lassen. Der Verteidigungsminister und der Finanzminister wurden im Jahr 2016 bereits entlassen (Standard 23.9.2016). Über die Sommermonate 2016 wurden mit derartigen Methoden bereits fünf Minister erfolgreich abgesetzt (AA 7.2.2017).
Auch für die Region Kurdistan im Irak ist die Frage, ob Maliki zurück an die Macht kommt, von großer Bedeutung. Massoud Barzani, der Präsident der Kurdischen Regionalregierung [Amtszeit bereits abgelaufen - er befindet sich aber nach wie vor Amt], hat immer wieder mit Ankündigungen, die Unabhängigkeit Kurdistans erklären zu wollen, aufhorchen lassen. Falls Maliki zurückkehren würde, würde er dies in die Tat umsetzen, so Barzani (Ekurd Daily 23.1.2017).
Insbesondere auch im Süden des Irak regt sich verstärkter Widerstand gegen Malikis Vorhaben, an die Spitze der Macht zurückkehren zu wollen. Die Anhänger der Sadr-Bewegung wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.12.2017). Am 11. Februar kam es in Bagdad allerdings zu schiitisch-schiitischen Zusammenstößen. Sicherheitskräfte der schiitisch dominierten Regierung schossen auf schiitische Demonstranten der regierungskritischen Sadr-Bewegung. Dabei wurden mindestens 6 Personen getötet, weitere hunderte wurden verletzt, außerdem wurden dabei Raketen in die "Green Zone" (ehemalige internationale Zone, in der sich viele Regierungs- und Botschaftsgebäude befinden) geschossen. Gerichtet war die Demonstration v.a. gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik. Die Sadr-Bewegung richtet sich zwar v.a. auch gegen eine Rückkehr Malikis, gerade diesem könnte jedoch der Aktivismus Sadrs nutzen, da er den amtierenden Premier Abadi zusätzlich schwächt (MEE 12.2.2017, vgl. Standard 13.2.2017).
Das irakische Parlament hat am 29.01.2017 die neuen Minister für Verteidigung und Inneres bestätigt. Der Armeegeneral Erfan al-Hiyali von der sunnitischen Minderheit im Land wird künftig das Verteidigungsministerium führen. Kasim al-Aradschi von der schiitischen Badr-Organisation leitet das Ressort Inneres. Ministerpräsident Haider al-Abadi lobte die Entscheidung des Parlaments als "guten Fortschritt zu einer entscheidenden Zeit". Beide Posten waren monatelang unbesetzt (ORF, 30.01.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
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(VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert.
Iraqi Body Count dokumentierte für 2016 über 16.000 zivile Todesfälle durch Gewalt (hier nach Monaten aufgeschlüsselt: Jänner bis Dezember 2016):
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(Iraqi Body Count 13.2.2017).
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September 2015:
Provinz
Einwohnerzahl (Schätzung 2011)
Getötete
% der Bevölkerung
Verhältnis Einwohner zu Getöteten
Babil
1,820,673
836
0,05
2178
Baghdad
7,055,196
5208
0,07
1355
Basra
2,531,997
133
0,005
19038
Dohuk
1,128,745
1
0,000001
Erbil
1,612,692
36
0,002
44797
Kerbala
1,066,567
54
0,005
19751
Missan
971,448
30
0,03
32382
Muthanna
719,069
15
0,002
47938
Najaf
1,285,484
13
0,001
98883
Qadisiyah
1,134,313
10
0,001
113431
Thi-Qar
1,836,181
29
0,002
63316
Sulayminyah
1,878,764
7
0,0004
268395
Wasit
1,210,591
24
0,002
50441
(Quelle: UK Home Office 4.2016)
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):
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Quelle: BBC (29.2.2016)
Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:
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Quelle: ISW (09.03.2017)
Aus der nachstehenden Grafik gehen rezente sicherheitsrelevante
Vorfälle im Irak hervor:
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Quelle: ISW (01.02.2017)
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Quelle: ISW (11.02.2017)
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Quelle: ISW (16.02.2017)
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Quelle: ISW (28.02.2017)
Neben den derzeit aufgrund der Mossul-Offensive besonders hohen zivilen Todeszahlen in der Provinz Ninewa sterben auch in Bagdad täglich mehrere Menschen durch Gewalt (insbesondere durch improvisierte Sprengsätze).
UNAMI, die UN-Mission für den Irak, veröffentlichte die folgenden Zahlen, die von Seiten der Staatendokumentation zu einer Grafik zusammengefasst wurden:
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(Quelle: Zahlen UNAMI 1.2.2017, Darstellung: Staatendokumentation)
Bei dieser Statistik handelt es sich um absolute Mindestzahlen. UNAMI wurde bei der Verifizierung der Opfer behindert. Darüber hinaus starb eine unbekannte Zahl an Menschen auf Grund von indirekten Folgen des Konfliktes, wie das Fehlen von Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, etc. Des Weiteren ist zu beachten, dass UNAMI nach Beginn der Offensive zur Rückeroberung Mossuls und anderer Gebiete in Ninewa zahlreiche Berichte von zivilen Todesopfern erhalten hat, die aufgrund der Lage nicht verifiziert werden konnten. UNAMI lieferte für den Monat Dez. 2016 keine Zahlen der getöteten Iraker insgesamt, sondern ausschließlich Zahlen für die zivilen Opfer. Bei jenen Monaten, die mit Stern versehen sind, ist die Zahl der in Anbar getöteten Zivilisten nicht enthalten ist.
Die Zahl der Zivilpersonen, die im Jänner 2017 im Irak getötet wurden, beträgt 382, die Zahl der Verletzten 908. Bagdad war, wie fast jeden Monat die am stärksten betroffene Provinz, Ninewa und Salahuddin waren ebenfalls besonders stark betroffen (UNAMI 1.2.2017).
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Seit August 2014 wurden im Irak von Seiten der US-geführten Koalition über 10.000 Luftschläge durchgeführt. Bis Februar 2016 waren es noch knapp 7.000 Luftschläge, die bis dahin durchgeführt worden waren (BBC 20.1.2017).
Die folgende Grafik zeigt die groben Kontrollgebiete der unterschiedlichen Akteure, wobei die Kategorie "Iraqi government" auch die Popular Mobilisation Forces (Volksmobilisierungseinheiten / Hashd al-Shaabi – bestehend aus fast ausschließlich schiitischen Milizen) umfasst:
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(BBC 20.1.2017)
2016 war für den Irak ein weiteres turbulentes Kriegsjahr. Die Terrormiliz Islamischer Staat büßte durch den Verlust wichtiger Städte (u.a. Ramadi Anfang 2016 und Falluja im Juni 2016) massiv an Territorium ein. [ ] Die derzeit laufende Offensive zur Rückeroberung Mossuls ist nach wie vor im Gange. Der IS, der noch knapp 4.000 Kämpfer in Mossul haben dürfte, wehrt sich mit Selbstmordkommandos, Scharfschützen, Drohnenbomben und chemischen Waffen, wie Chlor- und Senfgas (IFK 1.2017).
Die territoriale Zurückdrängung des IS hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegsführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017). Der IS führte im Irak im Jahr 2016 über ein Dutzend Selbstmordanschläge und Autobomben-Anschläge durch. Am 3. Juli 2016 kamen bei einem Autobomben-Anschlag in Bagdad über 200 Menschen ums Leben, hunderte weitere wurden verletzt. Der IS hält weiterhin ungefähr 3.200 jesidische Frauen und Kinder fest, die meisten davon werden in Syrien festgehalten (HRW 1.2017).
Laut UNAMI hat der IS seine Anschläge zunehmend auf Märkten und in Wohngegenden verübt, und hat dabei vorwiegend auf Zivilisten, auch Frauen, Kinder und ältere Personen abgezielt (UNAMI 1.2.2017). Am 2.1.2017 fand beispielsweise in einer belebten Straße im schiitisch dominierten Viertel Sadr City in Bagdad ein größerer Autobombenanschlag statt, bei dem 35 Menschen starben und über 60 verletzt wurden (BBC 2.1.2017).
Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt das erneute Aufflammen von Aufständen von Seiten der Sunniten im Irak, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten der bereits/nach wie vor existierenden radikalen Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des ISW zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich. Die US-geführte Koalition gegen den IS habe sich zu sehr auf das Zurückdrängen des IS konzentriert und andere Organisationen vernachlässigt (ISW 7.2.2017).
Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind im Irak von Gewalt betroffen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa’ib Ahl al-Haq und der Kata’ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. (AA 7.2.2017).
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016).
Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016).
Am 17.10.2016 begannen ca. 30.000 kurdische Peschmerga-Kämpfer, irakische Sicherheitskräfte und Milizen verschiedenster religiöser Ausrichtung nach mehrwöchigem Aufmarsch eine Offensive zur Rückeroberung Mossuls. Die Stärke des Islamischen Staates in Mossul wird auf ca. 3.000-5.000 Kämpfer geschätzt.
Die folgende Karte zeigt die Ausgangssituation einschließlich der Frontbewegungen am 17.10.2016 (BBC 28.10.2016):
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Am 22.10.2016 wurde die mehrheitlich christliche Stadt Karakosch, die seit 2014 unter Kontrolle der Milizen des Islamischen Staates war, von irakischen Sicherheitskräften zurückerobert (RFE/RL 22.10.2016).
Am 25.10.2016 waren die Sicherheitskräfte im Osten der Stadt nur noch wenige Kilometer von Mossul entfernt, während es im Süden noch 30 Kilometer waren. Der Islamische Staat begeht nach UN-Erkenntnissen Gräueltaten an der Bevölkerung. Im Dorf Tulul Naser südlich von Mossul seien die Leichen von 70 Zivilisten gefunden worden. Auch sollen 50 frühere Polizisten nahe Mossul umgebracht worden sein. Nach UN-Informationen wurden im Dorf Safina südlich von Mossul 15 Zivilisten getötet und ihre Leichen in einen Fluss geworfen, um Angst und Schrecken zu verbreiten (Standard 25.10.2016).
Die folgenden Karten zeigen den Frontverlauf im März 2017 (Quelle: ISW 08.03.2017):
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In Bagdad ereignete sich um den Jahreswechsel eine neuerliche Terrorserie. Am 2.1.2017 wurden mindesten 32 Menschen bei der Explosion einer Autobombe im Stadtviertel Sadr City getötet (Spiegel Online 2.1.2017). Zuvor waren am 31.12.2016 bei drei Anschlägen in der irakischen Hauptstadt mindestens 29 Menschen getötet und mehr als 50 weitere verletzt worden. Bei einem weiteren Anschlag wurden vier Menschen getötet. Zu den Anschlägen bekannte sich der IS, eine Eine dem IS nahestehende Nachrichtenagentur meldete, Ziel der Angreifer seien schiitische Muslime gewesen (Standard 31.12.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
http://www.understandingwar.org/backgrounder/warning-update-iraq%E2%80%99s-sunni-insurgency-begins-isis-loses-ground-mosul, Zugriff 13.2.2017
https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.2.2017
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1483364807_irk.pdf (Zugriff am 14. Februar 2017)
2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Im Irak besteht kein verpflichtender Wehrdienst (ÖB Amman 12.2016).
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen
Die primär schiitischen Milizen sind formal in die irakische Sicherheitsarchitektur eingegliederten. De facto folgen sie oft parallelen Kommandostrukturen und Interessen. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den ISIS wird von Sunniten meist abgelehnt:
sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. Berichte über Übergriffe der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premier Haidar al-Abadi - aber auch der höchsten geistlichen Instanz der Schiiten in Najaf, Ayatollah al-Sistani -, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB Amman 12.2016).
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Quellen:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies:
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Quelle: National Geographic (o.D.)
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Quelle: Izady 2016
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Ein Terroranschlag auf ein beliebtes Einkaufsviertel in Bagdad zu Beginn des Monats Juli 2016 forderte mindestens 213 Opfer. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt (Berliner Zeitung 04.07.2016). Regierungschef Haider al-Abadi ordnete daraufhin die Ausrüstung der Sicherheitskräfte mit neuen Geräten zum Aufspüren von Sprengsätzen in Fahrzeugen an. Zudem dürfen in Bagdad an Kontrollstellen künftig keine Mobiltelefone mehr benutzt werden. Die Aufklärung aus der Luft soll verstärkt, die Koordination zwischen Sicherheitskräften in der Hauptstadt ausgeweitet und Kontrollposten neu organisiert werden. Zum Terroranschlag hatte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat bekannt (Zeit Online 04.07.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016
April:
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021,
June:
July:
August:
,
Sept.:
Oct.:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015,
Jan.2016
Feb.2016
Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).
Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens
1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).
Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.02.2016).
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 07.02.2017).
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
4. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Bei der Rückeroberung IS-kontrollierter Gebiete kam es weiterhin zu Exekutionen, Folter und Misshandlungen der örtlichen Bevölkerung durch schiitische Milizen der Popular Mobilisation Forces (HRW 1.2017).
Quellen:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.1.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against
Yazidis in Iraq: report,
http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016
4.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016
Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige‘ islamische Recht angewandt, was zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehr-Ehen) und werden in ihrem Bewegungsradius starkeingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab) (AA 18.2.2016). In den vom IS kontrollierten Gebieten wurden Frauen und Mädchen als Sklavinnen verkauft, mit IS-Kämpfern zwangsverheiratet und im Falle einer Weigerung getötet. Im März 2015 tötete der IS dem Vernehmen nach mindestens neun schiitische Frauen, die der Minderheit der Turkmenen angehörten, weil sie sich geweigert hatten, IS-Kämpfer zu heiraten, nachdem der IS zuvor ihre Ehemänner getötet hatte (AI 24.2.2016). In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen (AA 18.2.2016).
Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge allerdings mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt.
Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren deutlich gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 musste in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochen verschoben werden. Besonders dramatisch ist die Lage der binnenvertriebenen Kinder, die in Notunterkünften untergekommen sind und derzeit keine Aussicht auf einen regelmäßigen Schulbesuch haben (AA 18.2.2016).
Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein (AI 24.2.2016).
Quellen:
1.7. Zur Lage konfessionell gemischter Ehepaare werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Nach Schätzungen der irakischen Regierung gibt/gab es im Irak etwa 2 Millionen gemischt sunnitisch-schiitische Ehen/Familien (Stand 2013), sowie dass diese gemischten Familien häufig Drohungen, Vertreibungen, und zum Teil – und insbesondere in ländlichen Gebieten – Risiken in Bezug auf ihre Sicherheit ausgesetzt sind. Die Paare wissen häufig nicht, wohin sie ziehen/fliehen sollen, da das Land konfessionell gespalten ist und somit jeweils einer der Eheleute von der anderen Seite diskriminiert/bedroht würde. Die Kinder der Mischehen sind doppeltem Druck (von Seiten der Sunniten und von Seiten der Schiiten) ausgesetzt. Die Diskriminierungen begannen mit dem Sturz des Saddam-Regimes im Jahr 2003, verschärften sich in den Bürgerkriegsjahren 2006-2008. Danach scheint es eine gewisse Entspannung gegeben zu haben, der eine abermalige Verschärfung folgt(e). Es konnten keine aktuellen Quellen gefunden werden, die besagen, dass es im Irak eine Region gibt, in die sich gemischte Paare zurückziehen können, und in der sie in Sicherheit leben können. Eine Quelle aus dem Jahr 2011 besagt, dass es in Zentralbagdad, sowie in einigen anderen größeren Städten Viertel gibt, in denen sich solche Familien vermehrt ansiedel(te)n.
Die wichtigste Frage für diese Familien ist, wohin man fliehen soll, denn jeder müsste in sein jeweiliges Gebiet gehen. Üblicherweise folgen die Frauen schiitischen Ehemännern in schiitisches Gebiet, und sunnitischen Ehemännern in sunnitisches Gebiet, damit die Familien intakt bleiben können. Die Kinder der gemischten Ehepaare sind psychisch doppelt belastet. Sie werden von Sunniten beschuldigt, Schiiten zu sein, und sie werden von Schiiten beschuldigt, Sunniten zu sein.
Laut einem Artikel der Washington Post aus dem Jahr 2007 werden gemischte Paare immer häufiger durch den zunehmenden konfessionellen Zwist entzweit. Sie werden von Milizen oder Aufständischen gezwungen, ihre Häuser zu verlassen, weil einer der Partner die "falsche" Konfession hat. Diese Paare finden auf Grund der Konfession des jeweils anderen Partners kaum Zufluchtsorte. Diese Belastungen, denen die Familien ausgesetzt sind, auch auf Grund von Vertreibungen, Trennungen und Ängsten, führen dazu, dass zunehmend Familien auseinandergerissen werden. Es gibt einige Gegenden in Bagdad und anderen Städten, in denen gemischt sunnitisch/schiitische Familien leben. Es wurde aber auch erklärt, dass die Situation in ländlichen Gebieten anders sei, in diesen seien gemischte Ehen weniger häufig. In anderen Gegenden, kann es sein, dass es möglich ist, dass Sunniten Schiitinnen heiraten, aber nicht umgekehrt. In ländlichen Gebieten kann es sein, dass gemischte Ehepaare auf Grund des zunehmenden Islamismus durch Gruppierungen wie Al-Qaida oder dem Islamischen Staat Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind. In der Autonomen Kurdenregion sind gemischte Ehepaare keinen Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Im Jahr 2006 hat die irakische Regierung versucht, gemischt sunnitisch/schiitische Ehen zu fördern, indem solche Paare einen Anspruch auf 2.000 USD hatten. Diese Maßnahme sollte den konfessionellen Konflikt entschärfen, wurde jedoch inzwischen wieder eingestellt.
Quelle:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakte unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung der Erstbeschwerdeführerin als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 21.03.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in die der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Farbfotographien von Urkunden und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.05.2016 betreffend konfessionell gemischte Ehepaare samt den darin angeführten weiteren Quellen.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie deren persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie den vor der belangten Behörde im Original in Vorlage gebrachten irakischen Reisepässen der Beschwerdeführerinnen. Lediglich hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin hat eine berichtigende Feststellung des Geburtsdatums mit XXXX zu erfolgen, zumal dieses Geburtsdatum aus dem vorgelegten irakischen Reisepass eindeutig hervorgeht und der belangten Behörde insoweit ein Übertragungsfehler unterlaufen ist.
Die am 13.09.2003 erfolgte standesamtliche Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin im Irak wurde mittels irakischer Heiratsurkunde nachgewiesen, welche seitens der Zweitbeschwerdeführerin im Original in Vorlage gebracht wurde.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerinnen sind den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak sowie zur Lage konfessionell gemischter Ehepaare nicht entgegen getreten und haben in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2017 vielmehr unter Heranziehung einzelner Aussagen auf die Richtigkeit des eigenen Verfahrensstandpunktes verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die Beschwerdeführerinnen jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geboten.
2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).
Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:
2.5.1. Die Erstbeschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2015 darauf, auf den im Irak herrschenden bürgerkriegsartigen Zustand hinzuweisen und legte außerdem dar, eine Tochter sei bei einer Explosion verletzt worden. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihrer Kinder. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen ein unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung ausschließlich die allgemeine Sicherheitslage und die Verletzung ihrer Tochter vorgebracht hat, ihren Ehemann und dessen angebliche Verfolgung durch Milizen jedoch mit keinem Wort erwähnte. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwarten, dass das unmittelbar ausreisekausale Erlebnis wie fallbezogen der angebliche Angriff auf das Wohnhaus durch bewaffnete Kämpfer von Milizen zuvorderst dargelegt werden. Die mangelnde Darlegung dieser im weiteren Verlauf des Verfahrens als unmittelbar ausreisekausal dargestellten Erlebnisse bei der Erstbefragung weckt Zweifel daran, dass die Erstbeschwerdeführerin solche tatsächlich zu gewärtigen hatte (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143).
2.5.2. Schon die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde ergibt ein diffuses Bild hinsichtlich der im Herkunftsstaat angegebenen Bedrohungssituation.
Zunächst äußerte die Erstbeschwerdeführerin keine für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbare Rückkehrbefürchtung. Einerseits verweigerte sie eine inhaltliche Beantwortung der diesbezüglichen Frage und gab sinngemäß nur an, nicht zurückkehren zu wollen – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht äußerste sie Rückkehrbefürchtungen erst auf Nachfrage. Auch dem weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde kann das Bundesverwaltungsgericht keine substantiiert dargelegte Rückkehrbefürchtung entnehmen.
Ins Zentrum ihres Vorbringens rückte die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde das Schicksal ihres Ehemannes, welches im Irak Alkohol verkauft habe und deshalb in Schwierigkeiten geraten sei. Das Bundesverwaltungsgericht tritt diesbezüglich den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde bei, wonach das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme allgemein gehalten blieb und auch über Nachfrage keine wesentlichen Einzelheiten in Erfahrung gebracht werden konnten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist ferner bezeichnend, dass die Erstbeschwerdeführerin die Verwüstung des Hauses der Familie durch bewaffnete Personen bei der selbständigen Darlegung der Ausreisegründe nicht erwähnte und diesen erst Vorfall erst auf Nachfrage darlegte. Die Schilderung selbst erfolgte jedoch ebenfalls einsilbig – zunächst in zwei Sätzen – weitere Details konnten erst über mehrfache gezielte Nachfrage der belangten Behörde gleichsam erarbeitet werde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist indes bei tatsächlich erlebten Geschehnissen, noch dazu solchen, welche derart einschneidend sind, dass sie eine Person zum Verlassen des eigenen Heimatstaates veranlassen, zu erwarten, dass diese in den wesentlichen Elementen in freier Erzählung produziert werden können. Die Niederschrift der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin hinterlässt vielmehr den Eindruck, dass die Erstbeschwerdeführerin ausgehend von den Fragen der einvernehmenden Behörde ihre Antworten erst konstruierte.
Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zeichneten sich ferner durch auffällige Unkenntnis wesentlicher Aspekte aus. So gab sich die Erstbeschwerdeführerin sicher, dass ihr Ehemann mit Alkohol gehandelt habe, konnte die Frage nach den Abnehmern jedoch nicht beantworten. Ferner sind Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung der Erstbeschwerdeführerin festzustellen. Gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst noch an, dass sich die "Parteien" gegen die Tätigkeit ihres Ehemannes ausgesprochen hätten und nach Hause gekommen wären, dehnte sie diesen Verdacht über Nachfrage ihrer rechtsfreundlichen Vertretung auch auf nicht näher bezeichnete Milizen aus. Von der Verwüstung ihres Hauses wiederum will die Erstbeschwerdeführerin zwar nichts gesehen haben, angeblich jedoch die Nachbarn, welche ihr dann davon erzählt hätten. Persönliche Übergriffe und Drohungen stellte die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht in den Raum und auch das Motiv der Verwüstung ihres Hauses sowie der angeblichen Schüsse gegen die Eingangstüre bleibt im Dunkeln. Dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin letztlich in den Irak freiwillig zurückkehrte, spricht ebenfalls gegen eine unmittelbar gegenwärtige Bedrohung seiner Person, zumal sich niemand freiwillig in Lebensgefahr begeben würde.
Erst auf explizite Befragung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung legte die Erstbeschwerdeführerin am Ende der niederschriftlichen Einvernahme noch dar, sich aufgrund der eingegangenen gemischtkonfessionellen Ehe nunmehr scheiden lassen zu müssen und dass sie ihre Kinder an den Vater verlieren würde. Dem ist indes entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Befragung zu ihren Ausreisegründen keine Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer gemischtkonfessionellen Ehe vorbrachte. Wohl gab sie an, dass die Familie das Viertel aufgrund ihrer eigenen Religionszugehörigkeit gewechselt habe. Ihr Ehemann soll in der Folge ausweislich des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin aufgrund seines Alkoholkonsums und der Tätigkeit als Alkoholhändler aufgefallen sein, nicht aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit. Eine individuelle Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der eingegangenen gemischtkonfessionellen Ehe ist in Anbetracht dieses Vorbringens jedenfalls nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass die belangte Behörde einer Fehlbeurteilung unterlegen wäre, wenn sich nicht von einer erfolgreichen Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes ausgeht.
2.5.3. Die Ergebnisse der vor dem erkennenden Gericht durchgeführte mündliche Verhandlung bestätigen diesen Eindruck.
Einerseits legte die Erstbeschwerdeführerin wiederum mehr Gewicht auf das bereits bei der Erstbefragung erstattete Vorbringen betreffend die schlechte Sicherheitslage im Irak und die Verletzung ihrer Tochter. Präzisierend gab die Erstbeschwerdeführerin insbesondere an, dass die medizinische Versorgung im Irak "zum Vergessen" sei und sie die Verletzung ihrer Tochter bei der Explosion einer Bombe im Jahr 2014 schockiert habe. Sie fürchte, dass ihr oder ihren Kindern ähnliches wiederfahren könne. Im Irak sei überall mit Bombenexplosionen zu rechnen. In der Folge äußerte die Erstbeschwerdeführerin ihre Zufriedenheit mit den Behandlungsmöglichkeiten und dem Bildungsangebot in Österreich.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Sorge der Erstbeschwerdeführerin um ihre Kinder und das eigene Wohlergehen in Anbetracht der schlechten Sicherheitslage insbesondre im Jahr 2014 in Bagdad – einer Zeit, in der die Aktivitäten der Anhänger des Islamischen Staates den Höhepunkt erreichten – nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat dieser Sorge mit der Gewährung von subsidiärem Schutz hinreichend Rechnung getragen. Ein Ansatzpunkt für die Gewährung von internationalem Schutz bietet das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht, zumal damit keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerinnen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezeigt wird.
Glaubhaft ist ferner, dass sich die Erstbeschwerdeführerin durch Kleidervorschriften und weil sie im Irak keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte eingeschränkt fühlte.
Indes vermag das Bundesverwaltungsgerichtes dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, ihre gesamte Familie wäre aufgrund der Person und der Machenschaften ihres Ehemannes bedroht, nicht zu folgen. Zunächst bezog sich die Erstbeschwerdeführerin auf angeblich der belangten Behörde vorgelegte Urkunden, welche körperliche Übergriffe auf ihren Ehemann dokumentieren würde. Auf den Vorhalt, dass solche Urkunden und Lichtbilder in den Verwaltungsakten nicht aufliegen, kündigte die Erstbeschwerdeführerin an, diese dem erkennenden Gericht zu übermitteln, was jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgte.
Befragt nach dem ausreisekausalen Vorfall gab die Erstbeschwerdeführerin an, mit ihren Kindern aus Angst auf das Dach gelaufen und von dort aus zu den Nachbarn "rübergegangen" zu sein. Vor der belangten Behörde stellte die Erstbeschwerdeführerin die Flucht noch dahingehend dar, dass sie ihre Töchter mit der Hand zu den Nachbarn gereicht habe und selbst über eine Mauer geklettert sei. Letzteres ist angesichts des in der mündlichen Verhandlung von der Erstbeschwerdeführerin gewonnenen Eindrucks kaum vorstellbar, ersteres weicht jedenfalls von der Schilderung von der Einvernahme vor der belangten Behörde ab.
Von welcher Miliz die gegen ihren Ehemann gerichtet Bedrohung ausgehen sollte, konnte die Erstbeschwerdeführerin auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht näher erläutern, lediglich dass es zahlreiche Milizen geben würde, welche jeden Tag einen anderen Namen hätten. Sie selbst habe im Irak persönlich niemals mit Kämpfern schiitischer Milizen oder mit Sicherheitskräften zu tun gehabt.
Insgesamt ist festzuhalten, dass ungeachtet der Frage des tatsächlichen Zutreffens der von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Verwüstung des Hauses oder dem angeblichen Alkoholverkauf ihres Ehemannes keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Beschwerdeführerinnen selbst zum Ziel bewaffneter Milizen geworden wären. Weder gab es konkrete, gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtete Drohungen oder Übergriffe, noch sonst einen Anhaltspunkt, dass eine allfällige Missbilligung der Tätigkeit des Ehemannes und Vaters Anlassung für eine Sippenhaftung oder einer sonstigen – wenn auch diesen nur unterstellten – Verantwortung der Beschwerdeführerinnen für die ihrem Ehemann bzw., Vater zugeschriebenen Handlungen wäre. Zu den vermeintlichen Angreifern auf das Haus der Familie hatte die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt und es hinterließen diese auch keine spezifischen, an die Beschwerdeführerinnen gerichteten Warnungen. Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung der Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehen, gegen ihren Ehemann gerichtete Bedrohungen würden die gesamte Familie betreffen, da "wenn etwas Schlechtes" geschehe, dies die ganze Familie betreffen würde. Fallbezogen bestehen dafür überhaupt keine Anhaltspunkte und selbst im Fall des Zutreffens des Vorwurfes des Alkoholverkaufs kann unter Berücksichtigung der im Herkunftsstaat vorherrschenden Sitten und Gebräuche, welche dem Bundesverwaltungsgericht aus der stetigen Beobachtung der Lage im Irak bekannt sind, nicht davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Vorwurf zu einer sippenhaftungsähnlichen Gefährdung von Familienmitgliedern führen würde. Aus diesem Grund haben die Beschwerdeführerinnen jedenfalls keine Verfolgung infolge der grundsätzlichen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zu befürchten.
2.5.4. Wenn die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung – erstmals im gesamten Verfahren – vorbringt, sie befürchte die Zwangsverheiratung ihrer Töchter – handelt es sich dabei um ein gesteigertes Vorbringen, welches außerdem dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG unterliegt, zumal nicht erkennbar ist, dass die Erstbeschwerdeführerin ein solches Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesamt hätte erstatteten können. Darüber hinaus stellt sich die entsprechende Befürchtung der Erstbeschwerdeführerin schon ihrem eigenen Vorbringen zufolge als bloße Vermutung ohne jeglichen objektiven Anhaltspunkt dar. Dass im Irak sämtliche unverheirateten Personen weiblichen Geschlechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Zwangsverheiratung betroffen wären, kann den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak nicht entnommen werden und wurde auch nicht substantiiert vorgebracht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher nicht glaubhaft, dass die Zweit-, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin im Irak von Zwangsverheiratung bedroht wären.
Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass vorstehend zitierte Vorbringen weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde erstattet wurde und folglich § 20 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
2.5.5. Die Erstbeschwerdeführerin stellte schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – ebenfalls erstmals im gesamten Verfahren – eine Bedrohung durch ihre im Irak verbliebene Familie in den Raum. Diese würde seit etwa zwei Monaten ihre Rückkehr in den Irak verlangen, da die Erstbeschwerdeführerin in Österreich ohne Ehemann leben würde. Da sie diesem Wunsch nicht Folge leisten würde, wolle ihre Familie sie töten.
Überraschend ist dabei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst, dass das angeführte Verlangten der Familie der Erstbeschwerdeführerin erst relativ kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung formuliert wurde, zumal die Beschwerdeführerinnen schon seit ihrer Ausreise aus der Türkei im Juni 2015 von ihrem Ehemann bzw. Vater getrennt sind und die Familie der Erstbeschwerdeführerin in den ersten eineinhalb Jahren dieses Zustandes offenbar keine diesbezüglichen Bedenken hatte, auch wenn die Hoffnung bestanden haben mag, dass ihr Ehemann zur Familie zurückkehren würde. Damit konfrontiert, dass im Fall einer tatsächlichen Rückkehr in den Irak die Bedrohung wegfallen würde, da diesfalls dem Verlangten der Familie der Erstbeschwerdeführerin entsprochen würde, beharrte die Erstbeschwerdeführerin außerdem darauf, dennoch getötet zu werden, da sie dem Verlangen eben nicht umgehend nachgekommen sei, was jedoch nicht plausibel ist, da die Erstbeschwerdeführerin erst seit etwa zwei Monaten überhaupt mit diesem Verlangen konfrontiert sein will. Ein solcher Gesinnungswandel der im Irak verbliebenen Familie binnen weniger Wochen hin zur Ankündigung der Ermordung ist auch Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar. Sollte die Familie der Erstbeschwerdeführerin außerdem tatsächlich an einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin bzw. sämtlicher Beschwerdeführerinnen interessiert sein, ist die angeblich ausgesprochene Morddrohung damit unvereinbar, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich eine Person freiwillig an einen Ort begibt, um sich dort ermorden zu lassen.
Wesentlich ist indes, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zufolge ihr Vater nach wie vor Verständnis für ihre Situation zeigen und von einer Rückkehr abraten würde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in einer patriarchalisch geprägten Gesellschaft davon auszugehen, dass die Ansicht des Vaters und Familienoberhauptes respektiert wird. Die Erstbeschwerdeführerin konnte dieser Einschätzung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen treten, zumal sie nur die Auffassung vertrat, ihr Vater sei alt und krank und es würden eher jüngere und gesunde Männer als Familienoberhaupt gelten. Dies stimmt indes nicht mit der Wahrnehmung des Bundesverwaltungsgerichtes in ähnlich gelagerten Verfahren überein und ist es in einer patriarchalisch geprägten Gesellschaft im Übrigen üblich, dass auch Personen mit fortgeschrittenem Alter Respekt geschuldet wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte das vorstehend erörterte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vielmehr mit dem Ziel, angesichts der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde ein nunmehr neu hinzugetretenes Bedrohungsbild zu konstruieren. Zwar ist den Beschwerdeführerinnen angesichts ihres diesbezüglichen Vorbringens in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2017 grundsätzlich darin beizutreten, dass ein Verlangen der Familie nach Rückkehr in die eigene Obhut im Fall des Ablebens des Ehemannes denkbar ist. In Anbetracht der Umstände des Einzelfalles erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht als wahrscheinlich.
Wiewohl ausweislich der Feststellungen wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten von Frauen haben und islamische Regeln wie Kleidervorschriften der Freizügigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben abträglich sind, ist die Lage im Herkunftsstaat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dergestalt, dass aus westlichen Staaten zurückkehrende Frauen schlechthin einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten westlichen Orientierung ausgesetzt wären. Dazu tritt, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst Kopftuch trägt (auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht) und andererseits in Ansehung der Zweit-, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerinnen aufgrund ihres kindlichen Alters jedenfalls keine Gefahr besteht, dass diesen im Rückkehrfall eine westliche Orientierung vorgeworfen würde. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen für den (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes ohnehin nur hypothetischen) Fall einer Rückkehr ist jedenfalls nicht erkennbar.
Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Irak der maßgeblichen Gefahr einer Ermordung durch einen Halbbruder oder andere Familienmitgliedern oder die Beschwerdeführerinnen insgesamt einer Gefährdung aufgrund einer westlichen Orientierung unterliegen würde.
2.5.6. Was die Angst vor Milizen im Allgemeinen im Fall einer Rückkehr betrifft, gab die Erstbeschwerdeführerin hiezu nähe befragt zunächst nur an, sich vor Milizen zu fürchten, da diese mehr Macht als der Staat selbst hätten und jedermann – Nachbarn, Verwandte oder Personen aus dem Wohnbezirk – Anhänger einer Miliz sein könnten. Sie verneinte jedoch persönliche Kontakte sowohl mit Kämpfern schiitischer Milizen als auch mit Sicherheitskräften.
Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich zunächst fest, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak tatsächlich vornehmlich schiitischen Milizen in Bagdad und auch in anderen Gebieten des Irak eine große Machtfülle zukommt und diese teilweise offen und unter Duldung der Sicherheitskräfte operieren. Wie in der Beschwerde zutreffend dargetan wird, werden diversen Milizen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts begründet jedoch die bloße Präsenz bewaffneter Milizen in Bagdad, welchen Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt werden, ohne das Dazutreten risikoerhöhender Umstände noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die die Beschwerdeführerinnen das Ziel von individuell gegen sie gerichteten Übergriffen würden. Dass eine Zustimmung von Milizen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit notwendig wäre, kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak im Übrigen nicht abgeleitet werden. Dazu tritt, dass die Erstbeschwerdeführerin schiitischen Glaubens ist und folglich eine Behelligung durch schiitische Milizen wenig wahrscheinlich ist. Dass die gemischtkonfessionelle Eheschließung und der ihrem Ehemann nachgesagte Verkauf von Alkohol keine individuelle Bedrohungslage in Anziehung der Beschwerdeführerinnen nach sich zieht, wurde bereits erörtert.
Nicht glaubhaft ist schließlich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, ihre Töchter wären anhand des vom Vater abgeleiteten Familien- bzw. Stammesnamens als Sunnitinnen erkennbar, zumal die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung über Befragung selbst angab, dass in ihrem vornehmlich schiitischen Wohnbezirk XXXX zunächst niemand gewusst habe, dass ihr Ehemann Sunnit sei und erst im Laufe der Zeit, als die Schwierigkeiten begonnen hätten, das Religionsbekenntnis ans Licht gekommen sei. Wäre demnach das erst genannte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zutreffend, wäre ihr Ehemann sofort als Sunnite identifiziert worden, war jedoch nicht geschah. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es deshalb nicht als glaubhaft an, dass die Zweit-, die Dritt und die Viertbeschwerdeführerin anhand des vom Vater abgeleiteten Familien- bzw. Stammesnamens als Sunnitinnen erkennbar wären. Selbst im Fall des Zutreffens dieser Behauptung ergibt sich daraus noch keine spezifische Bedrohungssituation. Auch die Befürchtung, dass die Zweit-, die Dritt und die Viertbeschwerdeführerin allenfalls "bei der Familie des Mannes leben" müssten, geht nicht über eine vage Mutmaßung hinaus, auch da derzeit nicht klar ist, ob ihr Ehemann überhaupt verstorben ist.
2.5.7. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ihren Heimatort aufgrund der sich zuspitzenden Sicherheitslage und aufgrund der Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Explosion in Bagdad im Jahr 2014 verlassen haben, ohne dass sie einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch schiitische Milizen oder Vertreter des irakischen Staates ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerinnen, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine die Beschwerdeführerinnen betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN). Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen schließlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Bagdad, insbesondere im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin, wurde seitens der belangten Behörde mit der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen.
Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zur Frage der Aktualität der Verfolgung abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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