I405 1317951-4•BVwG I405 1317951-4
I405 1317951-4Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2017
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung
I405 1317951-4/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1110 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, Zl. 770866407/170229455, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008, Zl. 07 08.664-BAG, wurde der Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
3. Die Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.06.2008, Zl. 317.951–1/5E–XV/54/08, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 27.06.2008 in Rechtskraft.
4. Am 13.08.2016 wurde der BF in Schubhaft genommen.
5. Nach Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft, wurde von der zuständigen Behörde am 02.09.2016 eine unbegleitete Abschiebung versucht. Diese Abschiebung wurde vom BF vereitelt. Der BF verblieb in Schubhaft und wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde für eine Frontex-Charterabschiebung am 22.09.2016 angemeldet.
6. Am 06.09.2016 stellte der BF einen weiteren, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag").
7. Am selben Tag erfolgte dazu eine Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
8. Mit mündlich verkündenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.09.2016, Zl. 770866407-161217849 Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2016, Zl. I410 1317951-2/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG als rechtmäßig festgestellt.
10. Am 22.09.2016 wurde der BF am Luftweg nach Nigeria (Lagos) abgeschoben.
11. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2016, Zl. IFA 770866407, Verf.
Zl. 161217849, wurde das Folgende entschieden:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016 wird gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57
und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist.
III. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise."
12. Der Bescheid vom 13.12.2016 blieb unangefochten und erwuchs am 29.12.2016 in erster Instanz in Rechtskraft.
13. Der BF reiste nach seiner Abschiebung vom 22.09.2016 im Dezember 2016 erneut rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2016 einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
14. Mit Verbesserungsauftrag vom 30.12.2016, Zl. 7708666407-161744270, forderte das BFA den BF auf eine schriftliche Begründung des Antrages, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde sowie den Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrations-vereinbarung binnen einer Frist von vier Wochen dem BFA vorzulegen.
15. Mit dem per Fax am 04.01.2017 dem BFA übermittelten Schriftsatz gab Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera M. Weld, Weihburggasse 4/40, 1110 Wien zunächst ihre Vertretungsvollmacht bekannt, und brachte des Weiteren eine Antragsbegründung zur Vorlage, welcher eine Geburtsurkunde sowie eine Wohnrechtsbestätigung des BF angeschlossen war.
16. Am 21.02.2017 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Auftrag des BFA gemäß § 40 BFA-VG festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und niederschriftlich von einem Organwalter des BFA hinsichtlich der "Befragung zum Aufenthalt, Prüfung Sicherungsbedarf, Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung" einvernommen.
17. Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2017, Zl. 770866407/170229455, wurde das Folgende entschieden:
"I. Gemäß § 77 Absatz 1 und 3 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie haben daher sich beginnend mit 22.02.2017 in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 Uhr, bei der PI Vorgartenstraße 27-29 regelmäßig zu melden. Näheres dazu entnehmen Sie bitte beiliegender Verfahrensanordnung.
II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen."
18. Mit einer Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und ihm aufgetragen, sich jeden dritten Tag bei der im Bescheid genannten Polizeidienststelle zu melden.
19. Die Zustellung des Bescheides vom 21.02.2017 samt Verfahrensanordnung und Bestätigung der aufgetragenen Meldung erfolgte durch persönliche Übergabe an den BF
am 21.02.2017. Die Festnahme des BF wurde noch am 21.02.2017 aufgehoben.
20. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.03.2017, Zl. 7700866407-161744270 (ATB), wurde das Folgende entschieden:
"I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.12.2016 wird gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.
III. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt."
21. Mit dem per Fax am 17.03.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertreterin des BF eine mit dem handschriftlichen Vermerk "§ 77 Abs. 1 u 3 iVm §76 Abs. 2 Z 1 FPG" versehene Beschwerde wegen einer "fremdenpolizeilichen Rechtssache" und führte darin aus, dass sich der BF seit knapp 10 Jahren im Bundesgebiet befinde und er einen Antrag gemäß § 55 AsylG gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Der BF habe sich gegenüber der Behörde mit kommunikativ verhalten, habe pflichtgemäß Auskünfte erteilt und nicht versucht, sich dem Verfahren zu entziehen. Eine Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG bestehe nicht. Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei nicht erfolgt. Der BF wolle nicht flüchten, sondern seinen Aufenthalt legalisieren. Ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot bestehe gegen den BF nicht. Die Ausweisung sei mit der Abschiebung vom 22.09.2016 gegenstandlos geworden. Der BF habe zwei in Wien lebende Kinder und ein Pflegschaftsverfahren zur Gestaltung einer Besuchsregelung sei anhängig gemacht worden. Sich vor den Behörden zu verbergen würde diesem Wunsch zuwiderlaufen. Die Sicherung der Abschiebung sei nicht zulässig. Der BF verfüge über ein Sprachzertifikat A2 und eine Wohnrechtsvereinbarung. Er habe auch sämtliche Dokumente vorgelegt. Es werde beantragt, nach mündlicher Verhandlung die Schubhaftnahme sowie die Anwendung gelinderer Mittel für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Des Weiteren werde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da das persönliche Interesse des BF an der Schonung seiner Freiheit gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides überwiege. Es bestehe keine Fluchtgefahr und daher sei keine Gefahr im Verzug gegeben. Beantragt werde auch, den BF von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage zu befreien. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände oder relevante Barmittel und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Eingabegebühr widerspreche der in der Verfassungsgarantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
22. Mit dem per Fax am 24.03.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertreterin des BF des Weiteren fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.03.2017.
23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, Zl. I405 1317951-5/4E wurde das Folgende entschieden:
"I. Die Beschwerde wird gegen Spruchpunkt I. 1. Satz wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. 1.
Satz zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 vom 30.12.2016 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. 2. Satz, II., III., und IV. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben."
24. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.04.2017, Zl. I405 1317951-4/3Z, hat das Bundes-verwaltungsgericht nach näherer Darlegung der Gründe, aus denen es die Beschwerde als mangelhaft erachtet, gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung der bevollmächtigen Rechtsanwältin aufgetragen, die aufgezählten Mängel dadurch zu beheben, dass diese die Beschwerde um Gründe im Sinne des § 9 VwGVG ergänzt und das Begehren präzisiert und klarstellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
25. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der bevollmächtigen Rechtsanwältin am 05.04.2017 nachweislich per ERV zugestellt.
26. Die Mängelbehebungsauftrag blieb bis dato unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Weiteres wird festgestellt, dass dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungs-gerichts vom 05.04.2017 hinsichtlich § 9 VwGVG nicht nachgekommen worden ist.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen betreffend die fehlende Mängelbehebung hinsichtlich § 9 VwGVG ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Der mit "Anbringen" titulierte § 13 AVG 1991 lautet im Abs. 1 und 3 wie folgt:
"§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
3.3. Der mit "Inhalt der Beschwerde" titulierte § 9 Abs. 1 VwGVG lautet:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
3.3. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1) und die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt" (Z 3), zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, mit Hinweise auf entsprechende Literatur).
3.4. Der von der bevollmächtigen Rechtsanwältin zur am 17.03.2017 per Fax beim BFA eingebrachte und als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz war mangelhaft, weil der Inhalt dieses Schriftsatzes entgegen § 9 VwGVG iVm §§ 27 und 28 VwGVG nicht erkennen ließ, ob es sich hiebei um eine Bescheidbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder um eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) handelte und dieser Schriftsatz daher die gesetzlichen Inhaltserfordernisse einer Beschwerde nicht erfüllt. Der im § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG normierten Bezeichnungspflicht wurde sohin nicht Rechnung getragen, die belangte Behörde blieb ungenannt und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, blieben nebulös.
Der eingebrachte Schriftsatz wies zwar im Betreff das Wort "Beschwerde" und den handschriftlichen Vermerk dem "§ 77 Abs. 1 u 3 iVm §76 Abs. 2 Z 1 FPG" und die Diktion "fremdenpolizeilichen Rechtssache" auf, die anschließenden Ausführungen nehmen aber keinen weiteren Bezug darauf, ob damit Beschwerde gegen einen konkreten - im Schriftsatz nicht konkret bezeichneten - Bescheid erhoben werden, oder sich die "Beschwerde" gegen - eine im Schriftsatz ebenfalls nicht konkret genannten - Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtet war. In diesem Kontext stellte sich des Weiteren die Titulierung der Beschwerdegründe mit "Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und der Anwendung gelinderer Mittel" als irritierend dar, zumal laut Aktenlage über den Beschwerdeführer letztmalig am 13.08.2016 die Schubhaft verhängt, und er im Anschluss daran am 22.09.2016 nach Nigeria abgeschoben worden war.
3.5. Der diesbezügliche Mängelbehebungsauftrag vom 05.04.2017, der bevollmächtigen Rechtsanwältin per ERV zugestellt am 05.04.2017, blieb bis dato unerledigt bzw. unbeantwortet.
3.6. Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung eines aufgezeigten Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 24 VwGVG, Anm. 7)
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Entscheidung VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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