W166 2146257-1•BVwG W166 2146257-1
W166 2146257-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2146257-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, wegen Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.10.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte die Kopie eines Meldezettels und diverse medizinische Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Anamnese
Operationen: Appendektomie und Hysterektomie per vag. ohne Folgeschaden, Brustoperation links, Entfernung eines gutartigen Tumors im KH XXXX ohne Folgeschaden,
laparoskopische Gallenblasenentfernung im XXXX Spital ohne Folgeschaden,
Hallux valgus operativ saniert vor 10 Jahren im XXXX ohne Folgeschaden,
Fundoplicatio im Evang. KH 2010 ohne Folgeschaden,
Carpaltunnelsyndrom beidseits im orth. Spital XXXX ohne Folgeschaden, keine zeitliche Einordnung möglich,
Ganglionresektion am linken Handrücken, operativ saniert im orth. Spital XXXXohne Folgeschaden,
Hüftgelenksersatz rechts im XXXX KH XXXX und links XXXX im XXXX Spital mit Erfolg, Wirbelsäulenläsion seit 2010, Zustand nach Facettenblockade im AKH XXXX mit Erfolg, keine Beschwerden,
Nik 0, Alk: wenig, P: 1,
Derzeitige Beschwerden:
keine
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Med.: Pantoprazol 20
Sozialanamnese:
pensionierte XXXX der XXXX und XXXX, zuletztXXXX beim XXXX bis 2002 (60. Lebensjahr), verwitwet., drei erwachsene Kinder, AW lebt in einer Wohnung im 4. Stock mit Lift,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Röntgenbefund und Sonographie XXXX: Röntgen rechte Hand: 7 mm großes rundliche ovales und charakteristisches Ossikel, atypische für Diskusverkalkung oder Apophysenfusionsstörung, massive Rhizarthrose mit Stufenbildung der distalen Gelenksflächen, Verdacht auf volare Subluxation des Scaphoids mit Pseudoarthrose und radiocarpalem 4 mm große Ossikel, mäßige intercarpale Arthrose und massive Rhizarthrose, geringe degenerative Veränderung an den distalen und proximalen Interphalangealgenken aller Strahlen, sowie metacarpophalangeal am ersten Strahl, Sonographie des rechten
Handgelenkes: radialseitig am Handgelenk eine palpable Resistenz prall-elastisch, direktes Ganglion, für eine Tendinitis besteht hier kein Hinweis, stationäre Arztbrief vom XXXX, Diagnose:
Weichteiltumor bei Synovitis im Bereich des rechten Handrückens,
Therapie: Synovektomie rechter Handrücken,
Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule vom XXXX: Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule, Osteochondrosen C3/C4 bis C6/C7, Zwischenwirbelräume Verschmälerung sowie Sklerosierung der Abschlussplatten, auf diesen Segmenten zeigt sich auch Uncovertebralgelenksarthrose bei osteophytären Randzackenzuschärfungen sowie geringe degenerative Veränderung der kleinen Wirbelgelenke, flache rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, multisegmentale Spondyloosteochondrosen, geringe degenerative Veränderung der Costotransversalgelenke an der kaudalen Brustwirbelsäule, flache linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Anterolisthese LWK 4 und LWK 5 und um jeweils 5 mm, Osteochondrose L4/L5 und L5/S1 bei Zwischenwirbelräume Verschmälerung und Sklerosierung der Abschlussplatten, nach kaudal hin zunehmende, teils deutliche degenerative Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke, Zeichen eines Morbus Baastrup, Bild einer rarefizierte Knochenstruktur, wie bei Osteopenie/Osteoporose, projektionsradiographisch kein Nachweis einer Wirbelkörperfraktur,
Nebenbefund: metallische Clips in Projektion auf den rechten Oberbauch bei Zustand nach Cholezystektomie, Gefäßwandcalcificantionen der infrarenalen Aorta,
histologische Befund vom XXXX: helicobacterassoziierte mittelgradige chronische Gastritis,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter Allgemeinzustand
Ernährungszustand:
guter Ernaährungszustand
Größe: 160,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: 115/70
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,
Thorax: symmetrisch,
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 5cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie und Laparoskopie,
Nierenlager: beidseits frei,
obere Extremität: frei beweglich, blande Narbe nach Carpaltunnelsyndrom beidseits und am rechten Handrücken blande Narbe nach Ganglionentfernung, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,
untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke bei Zustand nach nach Hüftgelenksersatz beidseits, keine signifikante Beinlängendifferenz, Umfang des rechten Kniegelenkes: 38cm (li.: 38,5cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 37cm (links: 36m), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, bland Narben nach Halluxoperation beidseits, Zehen- und Fersengang möglich,
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauff. Gangbild, keine Gehhilfe,
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits unterer Rahmensatz, da nur endlagige Flexionsstörung nachweisbar
20
2
degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung
20
3
Rhizarthrose beidseits, Zustand nach Ganglion Entfernung am rechten Handgelenk unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit ohne wesentliche Bewegungseinschränkung
10
4
Zustand nach Gallenblasenentfernung unterer Rahmensatz, da klinisch unauffälligem Befund guter Ernährungszustand vorliegt,
10
5
Carpaltunnelsyndrom beidseits unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung ohne Atrophien
10
Gesamtgrad der Behinderung
20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter Nr. 1 wird durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 bis 5 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das Magenleiden bei bekannter Zwerchfellhernie kann mit Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapeutisiert werden und erreicht ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung.
Zustand nach Gebärmutterentfernung wird nicht befunddokumentiert.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2016 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, das auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachte, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, zu entnehmen. Das Gutachten werde als Beilage mit dem Bescheid übermittelt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, und brachte vor, sie habe auf Anraten von Bekannten, auf Grund des sie plagenden Reflux, die oftmals geschwollenen und schmerzenden Handgelenke sowie die beidseits implantierten Hüftprothesen, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Dass der Grad der Behinderung nun mit 20 v.H. beurteilt worden sei, erscheine der Beschwerdeführerin in Anbetracht der durchgeführten Operationen, Eingriffe und Einschränkungen verglichen mit einem "gesunden Menschen" recht wenig. Auch der im Gutachten angeführte Umstand, dass die meisten Eingriffe mit Erfolg und ohne Folgeschäden verlaufen seien, entspreche nicht den Tatsachen. Im Gutachten seien die Leiden einzeln angeführt, würde man die Leiden addieren, käme man zu einer prozentuellen Gesundheitsschädigung von 70 v.H. Die Beschwerdeführerin könne nachvollziehen, dass sich einzelne Leiden überschneiden, aber ein kompletter Wegfall der Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang mit dem fehlenden maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken könne die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Auch die Nichtberücksichtigung des Magenleidens könne sie nicht nachvollziehen. Der Sachverständige habe zwar alle Leiden berücksichtigt, aber nicht in einer entsprechenden Weise. Das Gutachten sei daher nicht schlüssig, sondern vielmehr widersprüchlich und die Beschwerdeführerin ersuche um neuerliche Begutachtung. Weitere aktuelle Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.01.2017 vorgelegt.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Zustand nach Hüftgelenkersatz beidseits
2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose
3 Rhizarthrose beidseits, Zustand nach Ganglion Entfernung am rechten Handgelenk
4 Zustand nach Gallenblasenentfernung
5 Carpaltunnelsyndrom beidseits
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Der Grad der Behinderung beträgt 20 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem erstinstanzlich eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX.
In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom ärztlichen Sachverständigen im Gutachten detailliert angeführt, berücksichtigt und beurteilt.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass sie den gegenständlichen Antrag auf Grund des sie plagenden Reflux, die oftmals geschwollenen und schmerzenden Handgelenke sowie die beidseits implantierten Hüftprothesen gestellt habe, und dass der festgestellte Grad der Behinderung von 20 v.H. recht wenig erscheine. Auch der im Gutachten angeführte Umstand, dass die meisten Eingriffe mit Erfolg und ohne Folgeschäden verlaufen seien, entspreche nicht den Tatsachen, und die Nichtberücksichtigung des Magenleidens könne die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Die Sachverständige habe zwar alle Leiden berücksichtigt, aber nicht in einer entsprechenden Weise.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der ärztliche Sachverständige die implantierten Hüftprothesen unter Leiden 1 "Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, unterer Rahmensatz, da nur endlagige Flexionsstörung nachweisbar" unter der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt hat. Die Probleme mit den Handgelenken wurden unter Leiden 3 "Rhizarthrose beidseits, Zustand nach Ganglion Entfernung am rechten Handgelenk, unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit ohne wesentliche Bewegungseinschränkung" unter der Positionsnummer 02.06.26 mit einem Grad der Behinderung von 10 v. H. und unter Leiden 5 "Carpaltunnelsyndrom beidseits, unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung ohne Atrophien" unter der Positionsnummer 04.05.06 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Zum Magenleiden wurde im medizinischen Gutachten ausgeführt, dass dieses bei bekannter Zwerchfellhernie mit Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapiert werden kann, und ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung erreicht.
Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX angegeben hat, derzeit keine Beschwerden zu haben.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, würde man die Leiden addieren, käme man zu einer prozentuellen Gesundheitsschädigung von 70 v.H., und den Hinweis auf das fehlende maßgebliche ungünstigen Zusammenwirken, wird festgehalten, dass die Leiden nicht zu addieren sind, und wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter "Rechtliche Beurteilung (§ 3 EVO)" verwiesen.
Mit der Beschwerde wurden somit keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.
Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung EVO), lauten auszugsweise:
..
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage der Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
"02.01 Wirbelsäule
02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
Hüftgelenke
02.05. 08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 40 %
Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
Handgelenke
02.06. 26 Funktionseinschränkung einzelner Finger 10 – 30 %
04. 05 Lähmungen der peripheren Nerven
04.05. 06 Nervus medianus 10 – 40 %
Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben
07. 06 Gallenblase und Gallengänge
Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
07.06. 01 Funktionelle Störungen der Gallenwege 10 – 20 %
Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden
Verlust der Gallenblase mit Störung"
Betreffend das Vorbringen zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung ist der Einschätzungsverordnung Folgendes zu entnehmen:
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Diesbezüglich hat der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Da in dem gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 20 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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