BVwG W151 2146470-1

W151 2146470-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2017

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Regest

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W151 2146470-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2146470.1.00

Begründung

W 151 2146470-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Säumnisbeschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Manuela M. Pacher, Brucknerstraße 6, 1040 Wien wegen § 69 ASVG beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsbegründung:

1. Verfahrensgang:

1. Mit Säumnisbeschwerde vom 12.12.2016 beantragte der BF die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich seines am 25.01.2016 bei der Wiener Gebietskrankenkasse gestellten Antrages gemäß § 69 ASVG auf Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Beiträge. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe innerhalb der Entscheidungsfrist nicht darüber entschieden, sodass Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne.

2. Die Beschwerdevorlage langte am 02.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 15.02.2017 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W 151 zugeteilt.

3. Mit Schreiben des BF vom 19.4.2017, eingelangt 24.04.2017, wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 19.4.2017, eingelangt 24.04.2017 die Beschwerde zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

"§ 28. Abs. 1 VwGVG lautet: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Zu A) Verfahrenseinstellung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.4.2017, eingelangt 24.04.2017 seine Beschwerde zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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