L524 2150330-1•BVwG L524 2150330-1
L524 2150330-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2017
Befragung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Religion
L524 2150330-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017, Zl. 1076961006-150803700, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aktiv an der Aufklärung gegen Religionen und Islam beteiligt gewesen sei. Daraufhin sei er aus seiner Volksgruppe und Gemeinschaft ausgeschlossen worden. Von Milizen sei er des Öfteren bedroht und verfolgt worden. Sein Haus sei beschlagnahmt bzw. besetzt worden und sein Bruder sei getötet worden. Er habe früher für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet. Auf Grund vieler Bedrohungen habe er seine Arbeit kündigen müssen. Von seinem Arbeitgeber, einer chinesischen Firma, sei er wegen seiner Einstellung gegen den Islam entlassen worden. Da sich die Bedrohungen zuletzt gehäuft hätten, habe er das Land verlassen.
2. Am 21.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im August 2014 in XXXX, gelebt habe. Er sei seit seinem 15. Lebensjahr Atheist. Er habe dies nicht sehr öffentlich gezeigt. Für die Bevölkerung zähle er aber als Sunnit. Sein Bruder, der im Oktober 2013 aus Australien in den Irak zurückgekehrt sei, sei von einer Miliz getötet worden. Sein Bruder sei in die Gerichtsmedizin nach Bagdad überstellt worden. Der Beschwerdeführer sei in Bagdad bei einer Tante geblieben, weil er Angst gehabt habe, bei einer Rückkehr auch von der Miliz getötet zu werden, weil er früher bei den Amerikanern gearbeitet habe. Nach ein paar Wochen sei er dennoch nach XXXX zurückgekehrt. Dort sei er von den Leuten unfreundlich behandelt worden. Daraufhin sei er nach einiger Zeit wieder nach Dubai gegangen und habe gehofft, dort ein neues Leben anfangen zu können. Er sei ca. 50 Tage dort geblieben, habe aber keine Arbeit finden können und auch seine Aufenthaltsgenehmigung sei nicht verlängert worden. Innerhalb von sieben Monaten habe er drei Mal versucht, in Dubai bleiben zu können. Bei seiner Rückkehr in den Irak habe er bemerkt, dass aus seinem Haus in XXXX einige Sachen gestohlen worden seien. Von einem Nachbarn, der dem Stamm Alhumran angehöre, sei er bedroht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Sunnit sei und ihm sei auch gesagt worden, dass sein eigener Stamm ihn verstoßen habe. Man habe ihm geraten, sein Haus zu verkaufen. Der andere Stamm habe ihm dann eine geringe Summe für sein Haus geboten. Er habe sich damit etwas sicherer gefühlt, weil er den Stamm mit dem Verkauf des Hauses zufriedengestellt habe. Danach sei er in die Türkei geflüchtet. In der Türkei habe er einen Herzkatheter eingesetzt bekommen. Er müsse alle sechs Monate zu Kontrolluntersuchungen und nehme die Medikamente Atorvastatin (Cholesterin), Thrombo Ass und Metformin (Diabetes).
3. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2017, Zl. 1076961006-150803700, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen als Fluchtgrund vor, dass er seit seinem 15. Lebensjahr Atheist sei, von seinem Stamm verstoßen worden sei und Angst habe, von einer Miliz getötet zu werden, da er früher bei den Amerikanern gearbeitet habe. Im Hinblick auf das zuletzt angeführte Vorbringen wäre es nötig gewesen, den Beschwerdeführer zu seiner behaupteten Arbeit bei den Amerikanern näher zu befragen, was vom BFA gänzlich unterlassen wurde.
Betreffend das Vorbringen, Atheist zu sein, hätte das BFA Feststellungen zum Atheismus bzw. Abfall vom Islam im Irak treffen müssen und vor dem Hintergrund dieser Feststellungen das Vorbingen des Beschwerdeführers auf seine Asylrelevanz prüfen müssen. Soweit sich das BFA mit Übergriffen auf Sunniten in Bagdad befasst, kommt dem kein Begründungswert zu, da der Beschwerdeführer einerseits nicht aus Bagdad stammt, sondern aus dem Südirak und andererseits das BFA die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt hat.
Auch hinsichtlich seines Vorbringens, von seinem Stamm verstoßen worden zu sein, hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu näher befragen müssen. Im angefochtenen Bescheid wird auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Zudem hätte das BFA Feststellungen zu einem Stammesausschluss im Irak treffen müssen und auf Basis dieser Feststellungen das Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilen müssen.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Türkei einen Herzkatheter eingesetzt bekommen habe. Er müsse alle sechs Monate zu Kontrolluntersuchungen und nehme die Medikamente Atorvastatin (Cholesterin), Thrombo Ass und Metformin (Diabetes). Angesichts dieses Vorbringens ist es nicht nachvollziehbar, wie das BFA die Feststellung treffen konnte, dass der Beschwerdeführer "völlig gesund" wäre und er sich nicht in einem Gesundheitszustand befinde, der die Annahme rechtfertige, er sei dauerhaft behandlungsbedürftig bzw. er unter einer Erkrankung leide, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Dies vor allem auch deshalb, da das BFA keinerlei Feststellungen zur Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers bzw. der Verfügbarkeit der von ihm benötigten Medikamente im Irak getroffen hat.
Die Behörde hat daher erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das BFA hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu befragen und die oben angeführten Feststellungen zu treffen. Auf Basis dieser Ermittlungen hat das BFA beweiswürdigende Überlegungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anzustellen. Im Hinblick darauf, dass es für die Asylgewährung auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046), wird im fortzusetzenden Verfahren anhand aktueller Länderfeststellungen zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066) bzw. ob ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
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