L517 2139309-1•BVwG L517 2139309-1
L517 2139309-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L517 2139309-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriums Landesstelle XXXX vom 26.08.2016, BP: XXXX , VN: XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, n i c h t z u l ä s s i g.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
08.03. 2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch "bP" genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses an das Sozialministerium, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde oder bB)
28.07. 2016 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmedizin)
26.08. 2016 – Bescheid der bB / Antrag abgewiesen, Feststellung Grad der Behinderung 40 v.H
04.10. 2016 – (eingelangt am 07.10.2016) Schreiben der bP, Ersuchen um Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 45 v.H
AV: Telefonische Kontaktaufnahme mit der bP, Verbesserung der Beschwerde
10.10. 2016 – (eingelangt am 25.10.2016) Begründete Beschwerde gegen den Bescheid der bB
07.11. 2016 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht
06.02. 2017 – Bestellung eines Amtssachverständigen (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) Ladung der bP zur Begutachtung für 02.03.2017
15.02. 2017 – AV: Nach Telefonat mit bP Verlegung der Begutachtung auf 07.03.2017
AV: Telefonat am 03.03.2017 Ersuchen um weitere Terminverschiebung
05.03. 2017 – (eingelangt am 06.03.2017) Mitteilung der bP die Beschwerde zurückzuziehen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft.
Die bP stellte am 05.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF. Und legte folgenden Befund vor:
Entlassungsbericht des XXXX vom 23.12.2014
Am 09.06.2016 fand im Auftrag des Sozialministeriumservice eine allgemeinmedizinische Untersuchung statt. Das auf Grundlage der Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) erstellte Sachverständigengutachten vom 23.08.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt aus:
" Anamnese:
Derzeitige Beschwerden:
Sie hat eine schwere Kindheit gehabt. Vater war Alkoholiker; 2014 kam die Scheidung, es war ihr alles zu viel.
Sie hat oft Panikattacken. Sie kann nur sehr mühsam den Haushalt schaffen, einkaufen nur gezielt.
Spürt innerlich eine "Leere"
Sie klagt gelegentlich über Nackenschmerzen
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Pram, Trittico, Psychotherapie
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX von 12/14: rezid. depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode;
Panikstörung; Cervikalgie; Aufenthaltsdauer: 1 Tag
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 158 cm Gewicht: 51 kg Blutdruck: normal
Klinischer Status – Fachstatus:
Seh- und Hörvermögen unauffällig
dermatologisch rein, ausreichende Durchblutung
Vesiculäratmung, HA rein, rhythmisch; Abdomen weich, ohne pathologische Resistenzen; Bruchpforten geschlossen
WS: FBA 10 cm, kein DS, kein KS, keine Myogelosen;
Rumpfbeweglichkeit im Normbereich; HWS endlagig eingeschränkt
OE: Grosse Gelenke frei beweglich; Fingerarthrosen reli; FS links komplett, rechts fehlt 1cm; grobe Kraft seitengleich; Feinmotorik nicht gestört
UE: Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine sichtbaren Varizen
grobneurologisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang unauffällig, das Aufstehen zügig und selbstständig
Status Psychicus:
zeitlich, örtlich, situativ und zur Person gut orientiert, Antrieb normal, Stimmung depressiv; keine pathologische Denkinhalte
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Rezidivierende depressive Störung; Panikstörung; keine aktuelle Befunde vorhanden
40
2
Funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäule im Bereich HWS, keine Bildgebende Dokumentation, keine Therapie
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der gesamte GdB wird durch das Leiden unter Pkt. 1 bestimmt, Pkt. 2 steigert wegen Geringfügigkeit nicht.
Erstgutachten
[X] Dauerzustand
"
Mit Bescheid der bB vom 26.08.2016 wurde der Antrag der bP vom 08.03.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Am 07.10.2016 langte ein (Beschwerde)schreiben der bP (datiert mit 04.10.2016) bei der bB ein, in welchem die bP um eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 45 vH - unter Hinweis auf den dann zustehenden Jahresfreibetrag – ersuchte. Dem Schreiben beigelegt wurde ein Amtsärztliches Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit vom 28.01.2015.
Laut Aktenvermerk der bB vom 12.10.2016 wurde mit der bP telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser mitgeteilt, unter Bezug auf Gesundheitszustand und Einschätzung zu begründen, warum im Ergebnis von einem anderen Gesamtgrad der Behinderung auszugehen sei.
Am 25.10.2016 langte ein weiteres Schreiben der bP bei der bB ein mit dem Betreff: "Beschwerden vom Antrag – 26.08.2016". Begründend führte die bP aus: Durch Panikattacken und Nackenschmerzen (Wirbelsäule – 3 Wirbel) (Tinnitus) sei sie sehr beeinträchtigt.
Am 07.11.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 06.02.2017 ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt. Und eine Begutachtung am 02.03.2017 anvisiert.
Lt. AV vom 15.02.2017 wurde auf Ersuchen der bP, aufgrund einer KieferOP am 01.03.2017 der geplante Untersuchungstermin auf 07.03.2017 verschoben.
Am 03.03.2017 teilte die bP mit, aufgrund der verabreichten Betäubungsmittel auch zum Ersatztermin am 07.03.2017 nicht erscheinen zu können und bat um erneute Verlegung des Termins (AV vom 07.03.2017). Die bP wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlegung ohne Beibringung einer ärztlichen Bestätigung nicht möglich sei.
Mit E-Mail vom 05.03.2017 (eingelangt am 06.03.2017) teilte die bP mit, die Beschwerde vom 26.08.2016 zurückzuziehen. (Es handelt sich dabei um das Antragsdatum, richtig wohl 10.10.2016 - Datum der begründeten Beschwerde).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
Das Schreiben vom 05.03.2017 ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel am Willen der bP, die Beschwerde zurückziehen.
2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
2.3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, § 31 K 2 und K 6).
Da die Beschwerdeführerin die mit 10.10.2016 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 26.08.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.
2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.