G309 2143441-1•BVwG G309 2143441-1
G309 2143441-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G309 2143441-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Dr. Paul PART als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX (Entsendebetrieb), in XXXX, etabliert, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.09.2016, GZ: XXXX, betreffend Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung von XXXX, geb. am XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden: BF) meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) am 19.07.2016 gemäß § 7b AVRAG und § 18 Abs. 12 AuslBG die Entsendung des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger.
Als Entsendebetrieb wurde die BF und als inländischer Auftraggeber die XXXX, etabliert in XXXX (im Folgenden: Auftraggeber), angeführt.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.09.2016, der BF an ihrem Betriebssitz in Slowenien zugestellt am 21.09.2016, wurde der Antrag der BF auf Bestätigung der EU-Entsendung des Arbeitnehmers für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger für die XXXX von der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt. Die Entsendung wurde untersagt.
Die Entscheidung begründend wurde ausgeführt, die in der verfahrenseinleitenden Meldung angegebene Person des Geschäftsführers als auch der Betriebsgegenstand des Entsendeunternehmens seien mit den jeweiligen Angaben zum Geschäftsführer und zum Betriebsgegenstand des Auftraggebers sehr ähnlich oder identisch. Daher besitze das Entsendeunternehmen aus Sicht der belangten Behörde mit der XXXX einen Betriebssitz in Österreich. Es müsse daher von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen werden.
3. Mit E-Mail vom 21.09.2016 erhob die BF gegen den zuvor genannten Bescheid der belangten Behörde binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde vorgebracht, dass es sich bei der Angabe der XXXX als Auftraggeber in der verfahrenseinleitenden Meldung um ein Versehen gehandelt habe.
4. Im Rahmen eines seitens der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens zum Erlass einer Beschwerdevorentscheidung wurde der BF mit Parteiengehör vom 14.10.2016 die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Stellungnahmen langten nicht ein. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 29.12.2016 beim erkennenden Gericht ein.
6. Mit am 14.03.2017 eingelangtem Schreiben teilte die BF dem erkennenden Gericht mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen.
Im vorliegenden Fall machte die belangte Behörde von der Möglichkeit des Erlasses einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch.
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da die BF die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016 mit Schreiben vom 14.03.2017 zurückgezogen hat, ist der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen.
Aus diesem Grund war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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