BVwG W261 2137311-1

W261 2137311-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2017

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W261 2137311-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W261.2137311.1.00

Spruch

W261 2137311-11/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.09.2016, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.07.2016 erstmals einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice in Oberösterreich ein.

Das für die Beschwerdeführerin zuständige Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.09.2016 basierenden Gutachten vom selben Tag führte die Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus:

" Anamnese:

M. Still des Erwachsenen

Derzeitige Beschwerden:

Ich wurde jetzt medikamentös umgestellt weil die Therapie nicht mehr so gut gewirkt hat, wobei ich nie schmerzfrei war. Ich bekomme Schwellungen an den Knien, habe vor allem Muskelschmerzen, auf einer Schmerzskala zwischen 4-5.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Aprednislon, Ebetrexat, RoActerna s.c. Ca-Folinat

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

XXX vom 17.04.2013: M.Still des Erwachsenen mitgebrachter Befund Dr XXX, FA f Innere Medizin vom 28.06.2016: M.Still des Erwachsenen Akutphasereaktanten neg. Klinisch vor alllem tender joints

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Zufriedenstellend

Ernährungszustand:

Zufriedenstellend

Größe: 159,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 110/60

Klinischer Status - Fachstatus:

40 Jahre

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus:unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, Kniegelenke getapt, leicht geschwollen, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im stehen: 2 cm,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

normales Gangbild

Status Psychicus:

klar, orientiert.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr.

GdB %

M. Still des Erwachsenen Unterer Rahmensatz, da unter laufen(d)er Therapie keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen gegeben sind bei jedoch glaubhafter Schmerzhaftigkeit

02.02. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

[x] Dauerzustand

.."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2016 stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des genannten Sachverständigenbeweises fest, dass der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wird, und dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage.

Mit E-Mail Nachricht vom 10.10.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche – als Widerspruch bezeichnete - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das Gutachten von einem Allgemeinmediziner erstellt worden sei, der offensichtlich wenige Kenntnisse über ihre Erkrankung habe. Es handle sich bei ihrer Krankheit um eine sehr seltene Erkrankung, daher ersuche sie um eine eventuelle Untersuchung durch einen Facharzt. Im Gutachten sei angeführt, dass ihre Beschwerden überwiegend in der Hand und im Kniegelenk bestehen würden. Es werde jedoch nicht erwähnt, dass sie auch in diversen Muskeln (Ober- und Unterarm, Ober- und Unterschenkel, Rücken und Schultern) Beschwerden habe. Die Schwellungen im Kniebereich würden zu einer teilweisen Gehbehinderung und die Schwellungen im Handgelenk zu Einschränkungen der Beweglichkeit führen. Sie könne wegen der Krankheit nur in Teilzeit berufstätig sein. Eine medikamentöse Behandlung bestehe seit ca. dreieinhalb Jahren. Trotz dieser Behandlung habe bis dato kein gesundheitlicher Zustand erzielt werden können, durch welchen sie keine Schmerzen hätte oder nicht in der Beweglichkeit beeinträchtigt wäre. Es handle sich bei Morbus Still um eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheit und der Krankheitsverlauf sei schwer vorhersehbar. Außerdem müsse sie seit März 2016 auch das Schilddrüsenmedikament Thyrex einnehmen. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2016 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, um am 13.01.2017 ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung beim ärztlichen Dienst in Auftrag zu geben.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.2017 basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 28.02.2017 kommt dieser zu folgendem – hier in Auszügen wiedergegeben – Ergebnis:

" ..

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 07.09.2016 untersucht (XXX, FA für Allgemeinmedizin), dabei wurde festgestellt:

1. Morbus Still des Erwachsenen 02.02.02 30 %

Unterer Rahmensatz, da unter laufender Therapie keine wesentlichen Funktionseinschränkungen gegeben sind, bei jedoch glaubhafter Schmerzhaftigkeit.

Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin:

Rückenschmerzen seit mindestens 2010, ein Morbus Still wurde 2013 diagnostiziert, sie ist derzeit in der Rheumaambulanz in XXXX in Behandlung. An Hauptbeschwerden werden seit Juni 2016 Schmerzen in Handgelenken und Knien angegeben, jedoch auch Muskelschmerzen in Armen und Beinen, die sie beeinträchtigen. Außerdem ist eine Schilddrüsenunterfunktion auf Basis einer Hashimoto-Thyreoiditis festgestellt und wird mit Schilddrüsenhormon behandelt.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Metotrexat und Folsan 1x pro Woche, Aprednislon in wechselhafter Dosierung, derzeit 10 mg, früher Ro-Actemra, jetzt ist eine Behandlung mit einem anderen Biologicum vorgesehen, es läuft gerade das Bewilligungsverfahren bei der Krankenkasse. Thyrex 50 Mikrogramm täglich.

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

04.12. 2012, Landesklinikum XXX, Interne Abteilung, Schilddrüsenbefund: deutlich erhöhte Anti-TPO- Antikörper bei normaler Schilddrüsenfunktion, somit ist die Diagnose einer Autoimmunthyreopathie mit Euthyreose gesichert, damals war keine schilddrüsenspezifische Therapie erforderlich.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 159 cm, 65 kg, was zugleich das höchste Gewicht ist

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtrweaktion

Zunge: normal , Zähne: geringfügig Lückenhaft

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 110/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: mäßig adipös, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Narbe am Nabel nach früherem Piercing

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Wirbelsäule: altersgemäß normaler Zustand

Extremitäten: derzeit Schwellungen am rechten Knie und an der linken Hand, geringe, schmerzbedingte Bewegungsbehinderung. Die übrigen Gelenke sind unauffällig. An den Beinen weder Varizzen noch Ödeme, Fußpulse tastbar.

Gangbild: normal

.

Frage 1:

Diagnosen:

1. Morbus Still des Erwachsenen 02.02.02 30 %

Unterer Rahmensatz, da unter laufender Therapie keine wesentlichen Funktionseinschränkungen nachweisbar sind, jedoch eine Beeinträchtigung durch anhaltende Schmerzzustände in verschiedenen Körperregionen gegeben ist

2. Autoimmunthyreopathie 09.01.01 10%

Unterer Rahmensatz, da ein Hormondefizit medikamentös leicht ausgleichbar ist.

Frage 2:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Frage 3:

Stellungnahme zu Aktenblatt 24 und 25 Rückseite: Schmerzzustände an verschiedenen Körperstellen sind in der Einschätzung berücksichtigt, eine über 30 % hinausgehende funktionelle Beeinträchtigung ist weder aufgrund der klinischen Untersuchung noch unter Berücksichtigung vorgelegter Befunde zu objektivieren gewesen.

Der Schilddrüsenbefund Aktenblatt 19 wurde berücksichtigt, es handelt sich hier aber um ein leicht behandelbares Leiden anzuraten, deswegen Einschätzung nur mit 10 %.

Es liegt ein schwer beeinflussbarer Krankheitsverlauf vor, deswegen ist auch die konsequente Einhaltung der angebotenen Behandlung erforderlich.

Frage 4:

Autoimmunthyreopathie wurde in die Diagnosenliste aufgenommen, sonst keine Abweichung.

Frage 5:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

"

Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 15.03.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte diesen die Möglichkeit ein, bis längstens 31.03.2017 (einlangend) eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass beabsichtigt sei, eine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Keine der beiden Verfahrensparteien gab eine Stellungnahme ab.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 12.04.2017 eine Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Sie brachte am 28.07.2016 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich ein.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Morbus Still des Erwachsenen

  2. Autoimmunthyreopathie

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert (v.H.) vor.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 28.02.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2016 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses gründet sich auf die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 12.04.2017.

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.2017 basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 28.02.2017. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.

Der medizinische Sachverständige hat sich in seinem Fachgutachten für Innere Medizin insbesondere auch mit dem Beschwerdevorbringen umfassend auseinandergesetzt. Die Muskelschmerzen in Armen und Beinen, die die Beschwerdeführerin laut ihrer Beschwerde beeinträchtigen, und die im Gutachten der belangten Behörde nicht berücksichtigt gewesen seien, sind nunmehr in der ergänzenden Anamnese aufgenommen und werden bei der Einschätzung des Leidens 1 "Morbus Still des Erwachsenen" berücksichtigt. Eine über 30 v.H. Grad der Behinderung hinausgehende funktionelle Beeinträchtigung durch Leiden 1 ist jedoch weder aufgrund der klinischen Untersuchung noch unter Berücksichtigung vorgelegter Befunde durch den medizinischen Sachverständigen zu objektivieren gewesen.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass sie seit März 2016 auch das Schilddrüsenhormon Thyrex müsse, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen mit der im Gutachten vom 28.02.2017 erstmals eingeschätzten Funktionseinschränkung "Autoimmunthyreopathie" Rechnung getragen wird.

Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde richtig ausführt, handelt es ich bei ihrem Leiden 1 "Morbus Still des Erwachsenen" um einen schwer beeinflussbaren Krankheitsverlauf, weswegen nach dem medizinischen Fachgutachten die konsequente Einhaltung der angebotenen Behandlung erforderlich ist.

Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 28.02.2017. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher, insoweit es die Beurteilung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern und den Gesamtgrad der Behinderung betrifft, der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 62/2016, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

"

Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.02.2017 zu Folge beträgt der aktuelle GdB der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H.

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie gab vielmehr im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme ab.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem GdB von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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