G312 2141928-1•BVwG G312 2141928-1
G312 2141928-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2017
Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung
G312 2141928-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, vom 17.11.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 03.11.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2016 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Bezug auf Arbeitslosengeld ab dem XXXX2016 gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 44 und 46 AlVG 1977 gebührt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF am XXXX2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 08.09.2016, eingelangt am 09.09.2016 bei der belangten Behörde, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Tochter der BF am XXXX2016 verstorben ist, die BF ab XXXX2016 krank geschrieben worden sei und am XXXX2016 von ihrem Dienstgeber erfahren habe, dass ihre Karenz nicht aufgehoben werde. Sie haben sich daraufhin bei der belangten Behörde telefonisch gemeldet und den genauen Sachverhalt geschildert. Sie habe daraufhin die Auskunft erhalten, dass aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit die belangte Behörde nicht zuständig sei. Auf die Frage, ob sie vorbeikommen solle, erhielt sie die Auskunft, dass dies erst erforderlich sei, wenn der Chefarzt ihren Krankenstand nicht verlängere. Am XXXX.2016 habe sie dann von der Versicherungsanstalt der XXXX erfahren, dass sie seit XXXX2016 durch den Tod ihrer Tochter und dem damit verbundenen Wegfall des Kinderbetreuungsgeldes nicht mehr versichert sei und seit diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Daraufhin habe sie die regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde aufgesucht, um einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Auch dieses Mal habe sie die Auskunft erhalten, dass sie nicht arbeitsfähig sei und zudem ein aufrechtes Dienstverhältnis habe, es daher keinen Sinn mache, einen Antrag zu stellen. Sie sei jedoch hartnäckig geblieben und konnte schließlich einen Antrag stellen. Auf Verweis des § 12 Abs. 7 AlVG bestehe Anspruch für eine Frau oder Mann, wenn während der Karenz das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zustimme. Dies liege in ihrem Fall somit vor. Zum Argument der Arbeitsunfähigkeit sei auszuführen, dass nur bei Bezug des Krankengeldes der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruhe. Es gebe keine Regelung, wonach während eines Bezuges von Krankengeld kein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden könne. Wäre sie richtig beraten worden, hätte sie mit XXXX2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, hätte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld beziehen können und wäre auch ab diesem Zeitpunkt versichert gewesen, da mangels Krankengeldbezug kein Ruhen vom Arbeitslosengeld eingetreten wäre. Aus diesem Grunde ersuche sie um Gewährung des Arbeitslosengeldes rückwirkend ab XXXX2016.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 03.11.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die Richtigkeit der von der BF vorgebrachten, telefonischen Kontaktaufnahme am XXXX2016 anzuzweifeln sei, vor allem, da es keinen Aufruf des Datensatzes der BF vor dem XXXX2016 gebe. Dies sei jedoch erforderlich, wenn Auskünfte, die über allgemeine Fragen hinausgehen, erteilt werden. Der Anruf hätte dokumentiert werden müssen. Da es weder einen Aufruf des Datensatzes der BF noch eine Dokumentation darüber gebe, sei erwiesen, dass die BF erst am XXXX2016 Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen habe. Der Nachweis der BF in Form des Gesprächsdatenauszuges des Telefonanbieters vom Handy ihres Mannes sei kein geeigneter Nachweis, da sich ihr Mann zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befunden habe und daher von auszugehen sei, dass er in eigener Sache mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen hat. Zudem könne aus dem Gesprächsnachweis die Telefonnummer der belangten Behörde nicht ersehen werden, da die letzten drei Nummern aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht wurden. Da die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung nicht auf einen Fehler der Behörde beruhe, gebühre gegenständlich das Arbeitslosengeld ab XXXX2016.
4. Mit Schriftsatz vom 18.11.2016, datiert mit 17.11.2016, beantragte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies nochmals auf ihr Vorbringen in der Beschwerde. Ergänzend führe sie noch aus, dass es richtig sei, dass sie das Telefonat am XXXX2016 vom Handy ihres Mannes aus geführt habe, da sie unterwegs gewesen seien und die Freisprechanlage benutzt habe, welche sie jedoch auf Ersuchen der Mitarbeiterin ausgeschaltet habe, da die Verwendung ein lautes Krachen in der Leitung verursacht habe. Sie habe dann die Auskunft erhalten, dass die belangte Behörde aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zuständig sei, daher sei die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung sehr wohl auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, zurückzuführen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Zeugen XXXX, sowie die Einholung des Einzelgesprächsnachweises sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld ab XXXX2016 gebühre, beantragt.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 13.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Das BVwG führte am 08.02.2017 in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, wie auch der geladene Zeuge teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist ebenfalls erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF stand vom ab XXXX2016 im Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, mit voraussichtlichem Ende XXXX2017. Am XXXX2016 ist ihre Tochter XXXX verstorben, daher endete der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes mit diesem Tag. Die Mutterschaftskarenz ist bis XXXX2017 vereinbart worden.
Die BF hat ihrem Dienstgeber am XXXX2016 der Firma XXXX die ärztliche Bestätigung über ihre Krankschreibung ab XXXX2016 vorgelegt. In dem Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie trotz Beendigung des Kinderbetreuungsgeldes nicht vorzeitig aus der Karenz zurückkommen kann und sie sich mit dem Arbeitsmarktservice in Verbindung setzen soll.
Die BF nahm gleich am Heimweg vom Dienstgeber telefonisch mit der belangten Behörde auf, schilderte ihren Sachverhalt und erhielt die Auskunft, dass sie sich aufgrund der aufrechten Krankmeldung nicht beim Arbeitsmarktservice melden muss. Sie soll sich erst melden, wenn sie wieder gesund geschrieben wurde.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2016 wurde die BF von ihrer Versicherungsanstalt darüber informiert, dass sie aufgrund der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldes keine aufrechte Versicherung mehr besitzt.
Am XXXX2016 sprach die BF persönlich bei der belangten Behörde vor und machte ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld geltend.
Vor dieser persönlichen Kontaktaufnahme am XXXX2016 hat die BF unstrittig bei der belangten Behörde nicht persönlich vorgesprochen, dies jedoch aufgrund der telefonischen falschen Auskunft durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen über das am XXXX2016 mit der belangten Behörde geführte Telefonat ergeben sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der BF und ihres Mannes, der als Zeuge einvernommenen wurde. Die BF konnte detailliert über das Gespräch Auskunft geben, so konnte sie zB darstellen, dass aufgrund der Störung durch die Freisprechanlage im Auto die Mitarbeiterin der belangten Behörde sie ersucht hat, die Freisprechanlage auszuschalten. Zudem war es auch glaubwürdig, welche Auskunft sie erhalten hat, da grundsätzlich in einem solch gelagerten Fall eine Krankschreibung mit einem Krankengeldanspruch einhergeht und dadurch kein Arbeitslosengeld gebührt, da es ruht. Vor allem aber auch, da sie bei der persönlichen Vorsprache in der belangten Behörde am XXXX2016 zuerst dieselbe Auskunft erhalten hat.
Die belangte Behörde hat vom Ermessen im Sinne des § 17 Abs. 4 AlVG keinen Gebrauch gemacht, da sie es als bewiesen erachtete, dass das genannte Telefonat nicht stattgefunden hat.
Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der BF und ihres Gatten ergibt sich eindeutig, dass die BF die belangte Behörde am XXXX2016 telefonisch kontaktiert hat und aufgrund der falschen Auskunft der Mitarbeiterin der belangten Behörde keinen Antrag auf Arbeitslosengel gestellt hat.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF das Arbeitslosengeld rückwirkend ab XXXX2016 gebührt, oder erst ab ihrer persönlichen Vorsprache mit XXXX2016.
3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. a. AlVG insbesondere nicht wer in einem Dienstverhältnis steht.
Gemäß § 12 Abs. 7 AlVG (7) gilt unbeschadet des Abs. 3 lit. a als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
3.1.2. Das Arbeitslosengeld gebührt gemäß § 17 Abs. 1 AlVG, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
3.1.3. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.1. Unstrittig ist, dass die BF am XXXX2016 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen hat und mit diesem Tag einen Antrag auf Arbeitslosengeld im Sinne des Gesetzes geltend gemacht hat.
Strittig ist jedoch, ob die BF aufgrund des von ihr angegebenen Telefonates am XXXX2016 rückwirkend Anspruch auf Arbeitslosengeld ab diesem Tag hat.
3.2.2. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten.
Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2009/08/0088).
§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass das angegebene Telefonat am XXXX2016 - entgegen der Behauptung der BF - nicht stattgefunden hat. Die belangte Behörde vertritt dabei die Ansicht, dass eine rückwirkende Gewährung nur in Einzelfällen bei Verschulden der belangten Behörde vorgesehen ist. Gegenständlich könne daher - da kein Verschulden der belangten Behörde vorliege - keine rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes erfolgen. Die belangte Behörde hat aus diesem Grund keine Möglichkeit vom Ermessen nach § 17 Abs. 4 AlVG Gebrauch gemacht.
3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte
Da erwiesen ist, dass die BF am XXXX2016 das Arbeitslosengeld im Sinne des § 17 iVm § 46 AlVG geltend gemacht hat, gebührt der BF entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen das Arbeitslosengeld ab dieser Geltendmachung mit XXXX2016.
Es war Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob eine rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes ab XXXX2016 aufgrund der falschen Auskunft einer Mitarbeiterin der belangten Behörde gemäß § 17 Abs. 4 AlVG möglich ist.
Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290; VwGH vom 09.07.2015, Zl. Ra 2015/08/0037).
Somit bleibt es dem hier erkennenden Gericht verwehrt, das in § 17 Abs. 4 AlVG eingeräumte Ermessen auszuüben und ist die BF auf den Amtshaftungsweg zu verweisen.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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