W187 2149628-3•BVwG W187 2149628-3
W187 2149628-3Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2017
Dienstleistungsauftrag, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung, Pauschalgebührenersatz,<br/>Provisorialverfahren, Vergabeverfahren
W187 2149628-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der XXXX , vertreten durch SCHRAMM ÖHLER Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Sicherheitsdienstleistungen für das Bürogebäude Guglgasse 13,
Referenznummer der Bekanntmachung: 2016/276" der Auftraggeberin STATISTIK ÖSTERREICH Bundesanstalt öffentlichen Rechts, Guglgasse 13, 1110 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte
GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, beschlossen:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der XXXX , das Bundesverwaltungsgericht möge "der STATISTIK ÖSTERREICH auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühren zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu bezahlen" und "der STATISTIK ÖSTERREICH aufzutragen, der Antragstellerin die entrichtende Pauschalgebühren für diesen Antrag zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu bezahlen" gemäß § 319 BVergG ab.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1 Mit Schriftsatz vom 9. März 2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2017 eingelangt, beantragte die XXXX , in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Festlegung vom 28.2.2017 (Seite 3 des Schreibens) "Das Ersuchen in der Verhandlung vom 16.2.2017 sowie mit Schreiben vom 24.2.2017 um Ermöglichung einer Teststellung wird als verspätet zurückgewiesen.", der Festlegung vom 28.2.2017 (Seite 2 des Schreibens unten) "Die Fristsetzung blieb unbekämpft und ist daher präkludiert. Es wurde auch keine Fristverlängerung beantragt. Diese Frist ist daher für Bieter wie Auftraggeberin bindend. Innerhalb dieser Frist hätte die XXXX Gelegenheit gehabt, den Wunsch einer Teststellung zu äußern, hat dies aber nicht getan.", der Festlegung vom 28.2.2017 (Seite 3 des Schreibens unten) "Die erneute Einräumung einer Gelegenheit zur Verbesserung durch Einladung zu einer Teststellung würde ihr zudem einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, weil ihr dies ermöglichen würde, ihre Mitarbeiter nach dem Zeitpunkt der Angebotslegung noch zu einer Fortbildung zu schicken und Kenntnisse, die bereits zum Zeitpunkt der Angebotslegung vorliegen hätten müssen, später zu erwerben." sowie der Festlegung vom 28.2.2017 (Seite 4 des Schreibens) "Die anderen nunmehr vorgelegten Zeugnisse datieren jeweils vom 14.11.2016, sodass ein Nachweis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe damit jedenfalls nicht erbracht werden konnte, weshalb eine Berücksichtigung jedenfalls nicht erfolgen kann.", den Ersatz der Pauschalgebühr, die Ausnahme ihres Angebots von der Akteneinsicht durch die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin und die Akteneinsicht sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Sicherheitsdienstleistungen für das Bürogebäude Guglgasse 13, Referenznummer der Bekanntmachung: 2016/276" der Auftraggeberin STATISTIK ÖSTERREICH, Guglgasse 13, 1110 Wien, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien.
2. Mit Beschluss vom 16. März 2017, W187 2149628-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.
3. Am 21. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2149628-2/16E den Nachprüfungsantrag ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1. Die STATISTIK ÖSTERREICH Bundesanstalt öffentlichen Rechts schreibt unter der Bezeichnung "Sicherheitsdienstleistungen für das Bürogebäude Guglgasse 13, Referenznummer der Bekanntmachung:
2016/276" einen Dienstleistungsauftrag über Reinigungsleistungen mit dem CPV-Code 79713000-5 – Bewachungsdienste in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt €
390. 000 ohne USt. Die Auftraggeberin veröffentlichte den Auftrag ua im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 16. Juli 2016, 2016/S 136-244761, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 12. Juli 2016 zur Zahl L-600616-6615, beide abgesandt am 12. Juli 2016. Die vergebende Stelle ist die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH. (Auskünfte der Auftraggeberin, Unterlagen des Vergabeverfahrens)
2. Mit Beschluss vom 16. März 2017, W187 2149628-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. (Verfahrensakt zu W187 2149628-1)
3. Am 21. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2149628-2/16E den Nachprüfungsantrag ab. (Verfahrensakt zu W187 2149628-2)
4. Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €
2.463. (gegenständlicher Verfahrensakt)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Die zitierten Verfahrensakten sind den Verfahrensparteien bekannt, weil sie Parteien dieser Verfahren waren.
3.1. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2017/24, lauten:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24, lauten:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) (3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Inkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) ..."
3.1. 3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl II 2016/250, lauten:
"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.
(2) Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht."
3. 2 Zu A) – Ersatz der Pauschalgebühr
3.2. 1 Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend ein Vergabeverfahren über einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich wegen der vorherigen Antragstellung reduziert auf 80 % zur Gänze bezahlt.
3.2. 2 Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 319 Abs 1 und 2 BVergG nicht statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 319 Abs 3 BVergG.
3. 3 Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
3.3. 1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3. 2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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