BVwG W131 2138579-1

W131 2138579-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2017

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Rechtsanschauung des VwGH, westliche Orientierung,<br/>wohlbegründete Furcht

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BVwG W131 2138579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2138579.1.00

Spruch

W131 2138579-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 28 VwGVG iVm § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem BVwG wurde im Herbst 2016 ua auch der Beschwerdeverfahrensakt der Beschwerdeführerin vorgelegt, der nach auslastungsbedingter Abnahme von einer anderen Gerichtsabteilung in der zweiten Jännerhälfte 2017 geschäftsverteilungsmäßig schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.

2. Die Bf kritisierte bereits in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde BFA, dass sie im Iran von der Polizei angehalten worden wäre, wenn sie kurze Kleider getragen habe, bzw dass sie im Iran ein Kopftuch tragen musste (was rücksichtlich der islamischen Bekleidungsvorschriften – bereits hier erwähnt – nicht unschlüssig erscheint, siehe dazu zB Pacic, Islamisches Recht (Manz, 2014) 44, wonach der (in diesem Buch iZm den Gebetspflichten dargestellte) Schambereich einer freien Frau (in Gegenüberstellung zum Mann und zur Sklavin) den ganzen Körper mit Ausnahme des Gesichts und der Hände umfasst, welcher beim Gebet entsprechend zu verdecken ist.

Die Bf gab bei ihrer Befragung vor dem BFA ua auch an, dass sie nach Europa gegangen wäre, nachdem Europa gesagt gehabt hätte, dass sie Flüchthlinge aufnehmen (, was iZm dem notorischen Flüchtlingsstrom im Jahr 2015/2016 und damaligen Aussagen europäischer politischer Repräsentanten zu sehen sein dürfte).

Zudem gab die Bf iZm ihrer Befragung zu Afghanistan bereits vor dem BFA an, dass es dort für eine Frau schwer ist und ihr Leben dort in Gefahr wäre. IdZ und iZm den referierten Vor - Aussagen zur Bekleidung sind keine detaillierten Befragungen des BFA iZm der Thematik des bekanntlich gemäß VwGH asylrelevanten westlichen Lebensstils einer Frau im Verwaltungsakt ersichtlich, obwohl bereits das BFA darauf hinwirken hätte müssen, dass insoweit der Sachverhalt vollständig ermittelt wird - § 18 Abs 1 AsylG. In Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung: Damit ist das Verfahren vor dem BFA bereits deshalb mangelhaft und waren in dieser Entscheidung keine weiteren Erörterungen iZm dem eingeschränkt geltenden und wegen der Verfahrensführung des BFA hier unanwendbaren Neuerungsverbot erforderlich - § 20 Abs 1 Z 2 BFA – VG iZm § 18 Abs 1 AsylG.

Die Bf erhob gegen den erstinstanzlichen Bescheid die vom BFA an das BVwG vorgelegte Beschwerde und brachte darin unter Vorlage von weiteren Unterlagen aus der Schweiz insb auch vor, dass im Verfahren/Bescheid nicht ausreichend auf ihre Situation als junge weibliche Hazara eingegangen worden wäre, dass Thema wäre bestenfalls iZm der Erörterung mit dem Kopftuchtragen gestreift worden.

3. Nach Zustellung einer namens der Bf verfassten

Beschwerdeergänzung an die belangte Behörde BFA, auf welche die

Verfahrenspartei BFA nicht reagierte, wurde schließlich am

18.04. 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher das

BFA entsprechend der Beschwerdevorlageschrift nicht teilnahm und die

in den hier interessierenden Teilen wie folgt verlief

(Beschwerdeführerin = Bf; Richter = R; Zeugin = Z; Rechtsvertreterin

= RV):

[...]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

Bf: Die Muttersprache ist eigentlich Dari, aber ich spreche lieber Farsi.

R: Spr[e]chen Sie schon Deutsch?

Bf: Ja, ein bisschen.

R: Wie ist Ihr derzeitiger Tagesablauf in Österreich?

Bf: Derzeit besuche ich die Hauptschule.

R: Welche Klasse?

Bf: Das ist das erste Jahr in der Hauptschule.

RV: Das ist die Übergangsklasse.

R: Was machen Sie außerhalb der Schule?

Bf: Ich mache danach meine Hausübungen fertig, ich koche und ich mache weiter mit dem Lernen.

R: Leben Sie alleine oder in Gesellschaft?

Bf: Ich habe meine Mitbewohner in meinem Zimmer.

R: Ist das die Dame hinten (im Verhandlungssaal 21)?

Bf: Ja.

R: Welchen Status hat Ihre Mitbewohnerin?

Bf: Vor ca. einem Monat ist ihr die Asyleigenschaft zuerkannt worden.

R: Haben Sie sonst Sozialkontakte in Österreich, Freundinnen, Vereine?

Bf: Ja, ich habe schon soziale Kontakte.

R: Können Sie diese beschreiben?

Bf: Ich bin ganz gut befreundet mit dem Gitarrenlehrer namens Leo, es gibt auch Asylwerber aus anderen Ländern, z. B. aus Somalia, mit denen pflege ich ebenso Kontakt.

R: Gehen Sie ohne Begleitung spazieren oder zu Veranstaltungen?

Bf: Manchmal schon, aber meistens zusammen mit den Freunden.

R: Sind das männliche oder weibliche Freunde?

Bf: Weibliche.

R: Würden Sie auch mit männlichen spazieren oder zu Veranstaltungen gehen?

Bf: Ja.

R: Wissen Sie, was Grundrechte sind?

Bf: Nein.

R: Haben Sie schon etwas von Grundrechten gehört?

Bf: Nein.

R: Welche Religion haben Sie?

Bf: Ich bin eine Schiitin-Muslimin.

R: Wie oft beten Sie am Tag?

Bf: Ich bete nicht.

R: Finden Sie es gut oder schlecht, wenn Leute die Religion haben können, die sie haben wollen?

Bf: Ja, ich finde es gut, wenn jemand die Auswahl hat eine für ihn oder ihm bestimmte oder geeignete Religion auszuwählen, darauf hat jeder Mensch Recht.

R: Wissen Sie, was die Freiheit der Meinungsäußerung ist, haben Sie eine Vorstellung davon?

Bf: Z. B. jeder Mensch hat das Recht, im politischen System über einen Kandidat zu sprechen und sie/ihn auszuwählen.

R: Finden Sie es gut oder schlecht, wenn Personen heiraten können, wen sie wollen oder aber auch die Freiheit haben, nicht zu heiraten?

Bf: Ja, ich finde es gut.

R: Stellen Sie sich vor, Sie wären Politikerin und könnten bestimmen, ob nur konkret bestimmte Verhaltensweisen strafbar sind oder aber ob z. B. auch "unislamisches Verhalten" strafbar sein soll? Würden Sie sich entscheiden nur bestimmte, genau definierte Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen oder würden Sie sich entscheiden, auch "unislamisches Verhalten" an sich unter Strafe zu stellen?

Bf: In welchem Land soll ich mich als Politikerin vorstellen?

R: Ich meinte in Afghanistan. Sie hätten die Macht, das in Afghanistan zu bestimmen.

Bf: Es kommt darauf an, um welches Delikt es sich handelt, es gibt ein paar Sachen im Islam, die ich nicht so gut finde, diese sind sehr brutal und für mich unmenschlich, nicht alles, es gibt einige Sachen.

R: Es geht mir darum, ob die Bf als Politikerin nur konkret und genau umschriebene Straftatbestände, also Verhaltensweisen, definieren würde, die strafbar sein sollen oder ob es auch ausreichen soll, dass jedwedes "unislamische[ ] Verhalten" strafbar sein soll?

Bf: Z. B. in Afghanistan wenn eine Frau einen außerehelichen Kontakt mit einem hat, aus einen bestimmten Grund, dann muss sie aus der Sicht der islamischen Scharia gesteinigt werden und ich finde es total schlecht und diesen Kontakt als nicht strafbar.

R: Wissen Sie, was "unislamisches Verhalten" in verschiedenen Lebensbereichen ist?

Bf: Ja, ich kann z. B. sagen, wenn jemand den Hijab, eine Frau, die Verschleierung nicht einhält, dass ist "unislamisch". Es gibt Vieles.

R: Ist diese "viele" irgendwo aufgeschrieben?

Bf: Ja, im Islam gibt es bestimmte Gesetze. Wenn dieses Gesetz verletzt wird, nennt man dieses Verhalten "unislamisch" und ist im Islam strafbar.

R: Haben Sie schon etwas von der Gleichberechtigung der Menschen und insbesondere der Männer und Frauen gehört?

Bf: Ja.

R: Was verstehen Sie darunter?

Bf: Z. B. in Afghanistan und im Iran kommt diese Gleichberechtigung überhaupt nicht in Frage. Im Iran und in Afghanistan haben die Männer das Wort und die Frauen müssen immer den Männern zustimmen und gehorsam bleiben, ich finde das total schlecht.

R: Ich erinnere an Ihre Aussagen zur Religionsfreiheit, zur Meinungsfreiheit und zum Gleichberechtigungsgrundsatz, ist das Ihre Überzeugung?

Bf: Ja. Wie ich Ihnen zuvor gesagt habe, im Iran und in Afghanistan haben die Männer das letzte Wort, die Frauen müssen nicht nur auf die islamischen Gesetze achten, wie z. B. Hijab, sondern auch vieles mehr, was die Männer sagen, aber hier in Europa ist das ganz anders und ich habe hier in Europa das erste Mal die Bedeutung der Freiheit verstanden.

R ersucht RV um Beschreibung der Kleidung und Äußerung der Bf:

RV: Sie trägt kein Kopftuch, ist geschminkt, sie hat eine karierte Bluse, hat einen schwarzen Rock und Turnschuhe.

Nach Auffassung der RV "sehr westlich".

Frau Parinaz JAFARY wird ab 16:10 Uhr als Zeugin einvernommen, sie wird gemäß §§ 49 und 50 AVG belehrt.

[ ]

R: Von wo kennen Sie die Bf?

Z: Seit acht Monaten sind wir im gleichen Zimmer als Mitbewohnerinnen zusammen.

R: Von wo kommen Sie?

Z: Ich komme aus Afghanistan, Provinz Ghor, Dorf Lal-e-Sar-e Jangal.

R: Welcher Ethnie und welcher Religion gehören Sie an?

Z: Ich gehöre der Volksgruppe Hazara an und bin Schiitin-Muslimin.

R: Wie kleidet sich die Bf unter der Woche?

Z: Wegen den Problemen an den Händen (Verbrennungen laut Akteninhalt) der Bf, trägt sie lieber immer längere Blusen und wie Sie mich heute sehen, so kleidet sie sich unter der Woche und mit dieser äußerlichen Erscheinung gehen wir auch zur Schule.

R: Amtswegig wird festgehalten, dass die Z heute in kurzärmeliger Oberbekleidung, ohne Kopftuch erschienen ist.

R: Trägt die Bf ab und zu ein Kopftuch?

Z: Nein, überhaupt nicht.

R: Da keine Fragen mehr an die Zeugin sind, wird die Zeugeneinvernahme um 16:21 Uhr beendet.

R hält fest, dass nunmehr die Ermittlung zum "westlichen Lebensstil", im Sinne von VwGH Ra Zl 2016/18/0388, beendet wird.

R: Wenn afghanische Eltern im Iran leben und dort ein Kind bekommen, wird das Geburtsdatum ihres Wissens im Iran irgendwie von den Behörden festgehalten bzw. registriert?

Bf: Ich glaube nicht, weil die Mehrheit der Afghanen im Iran illegal ist und keine Aufenthaltsgenehmigung hat.

R: Wäre es Ihnen möglich gewesen, dass Sie eine Tazkira aus Afghanistan erhalten?

Bf: Nein, ich bin noch nie in Afghanistan gewesen und von daher war es mir nicht möglich, eine Tazkira ausstellen zu lassen.

R: Was sagen Sie dazu, dass das BfA gesagt hat, Sie sind im November 1996 geboren, während Sie angegeben haben, dass Sie im Kalenderjahr 2000 geboren sind?

Bf: Wie zuvor erwähnt, im Iran sind viele Afghanen ohne Aufenthaltsgenehmigung und nicht registriert, aber die Eltern haben mir gesagt, wie viele Jahre alt ich war und ich habe genau das auch dem BfA mitgeteilt, aber das war nicht ein ganz genaues Geburtsdatum.

R: Wo sind Ihre Eltern heute?

Bf: Im Iran.

R: Wollen Ihre Eltern im Iran bleiben?

Bf: Ja. Falls sie die Möglichkeit haben in Zukunft, aus dem Iran zu flüchten, könnte es möglich sein, dass sie nach Europa kommen, weil es denen als Afghanen sehr schlecht geht.

R: Wie würden Sie Ihr weiteres Leben planen, wenn Sie entweder in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhalten oder aber wenn im umgekehrten Fall – entschieden würde – dass Sie nicht in Österreich bleiben dürfen?

Bf: Bei einer positiven Entscheidung in Bezug auf die Aufenthaltsgenehmigung in Österreich hätte ich gerne Ingenieurwissenschaften studiert und mit dem Fußball weitergemacht. In Bezug auf die medizinische Behandlung, auf Rat des behandelnden Arztes, habe ich vorläufig auf das Fußballspielen verzichtet, aber nach Beendigung der Behandlung würde ich gerne wieder damit weitermachen.

Ich hätte gerne den Menschen in der österreichischen Gesellschaft und der österreichischen Gesellschaft im Ganzen geholfen und ich bitte den österreichischen Staat um eine Gewährung einer Identität, weil ich weder in Afghanistan, Iran, noch in Österreich bis jetzt eine Identität habe.

Im Falle einer negativen Entscheidung bezüglich des Aufenthaltes in Österreich und eventuelle Abschiebung nach Afghanistan, würde ich nicht in der Lage sein, etwas für mein weiteres Leben zu planen. In Afghanistan zu studieren ist ohne Geld nicht sehr leicht, dafür muss man aber zuerst arbeiten, aber dadurch, dass es wenige Möglichkeiten zur arbeiten, vor allem für Frauen in Afghanistan gibt, kann ich in Kürze sagen, ich würde nichts planen können. Wenn es in Afghanistan nicht Kriege gegeben hätte, wäre es für viele Afghanen möglich, ein friedliches, besseres Leben zu führen und zumindest einen Job zu haben, wovon sie leben können, aber da es keinen Frieden und keine Jobs gibt in Afghanistan, sind viele Afghanen diesbezüglich auf der Flucht. Die Afghanen haben es sehr schwer im Iran, einerseits haben sie keine legalen Aufenthaltsstatus im Iran und andererseits werden diese Afghanen von der iranischen Regierung unter Druck gesetzt an den Gefechten und Kriegen in Syrien teilzunehmen und zwar ganz wider Willen.

R: Haben Sie schon etwas vom IS gehört?

Bf: Nein.

R: Haben Sie schon gehört, dass im Orient (Syrien, Irak, Afghanistan) Frauen Selbstmordattentate verüben?

Bf: Nein, habe ich nicht gehört, aber es könnte wohl möglich sein.

R: Wie bewerten Sie solche Selbstmordattentate durch Frauen?

Bf: Vielleicht sind sie wider Willen gezwungen zu diesen Attentaten.

R: Wie ist Ihre persönliche Bewertung wenn jemand so etwas macht?

Bf: Das ist sehr schlecht.

R stellt klar, dass aus seiner Sicht, keine Fragen mehr an die Bf sind.

Der Bf bzw. der RV wird Gelegenheit gegeben, nochmals ihren Standpunkt unter Hinweis auf die Länderberichte vom 02.03.2017 zu geben.

RV: Bezüglich Spruchpunkt I. möchte ich vorbringen, dass die Bf nicht nur anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, sondern auf Grund ihrer inneren Wertehaltung heute in der Verhandlung die Verinnerlichung der "westlichen Werte" dargelegt hat. Verdeutlicht wird dies unteranderem durch ihre Freizeitaktivitäten, Fußball und Gitarre spielen. Ihren Wunsch, beruflich auf eigenen Beinen zu stehen und Ingenieurin zu werden. Ihre positive Haltung zu den Grundrechten. Und zuletzt durch ihre "westliche" geprägte Kleidung und das Ablegen des Kopftuches. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die Bf als alleinstehende Frau bei einer aktuellen Rückkehr nach Afghanistan, den Vorwurf einer "Unsittlichkeit" entgegentreten müsste, diesbezüglich das Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2016, W169 2105151-1, verwiesen. Auf Grund dessen ist der Bf der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Der Vorsicht halber wird in eventu der Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Asylgesetz vorgebracht, dass die Bf ihr gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbrachte. Als alleinstehende Hazara-Frau ist keine sichere Erreichbarkeit Herkunftsprovinz der Familie in Daikundi gegeben, wobei die Bf die weitschichtigen Verwandten in Daikundi noch nie gesehen hat. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative etwa in einer Großstadt wie Kabul, wird ausgeführt, dass die Bf keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hat, ebenfalls keine Kenntnis der lokalen Gegebenheiten, ihr daher auch kein Zugang zu Wohnraum, Bildung und Arbeit zur Verfügung stünden, zusätzlich dazu käme die sprachliche Barriere. Insgesamt ist die Bf als alleinstehende Hazara-Frau als besonders vulnerabel einzustufen, weshalb ihre eine Rückkehr oder einer innerstaatlicher Fluchtalternative nach Afghanistan nicht zumutbar wäre.

Der [RV] ist aufgefallen, dass die Bf Farsi lieber spricht als Dari. Weshalb es meines Erachtens, zu einer Verwechslung der Worte für Onkel väterlicherseits gekommen ist.

D hält im Einvernehmen mit RV fest, dass das Wort "Tante väterlicherseits" aus der Sprache Dari mit dem Wort "Onkel väterlicherseits" aus Farsi verwechselt werden kann.

RV: Auf Grund dessen dürfte ein Widerspruch im Bescheid aufgegriffen worden sein und wurde der Bf die Glaubwürdigkeit versagt.

Festgehalten wird, dass sohin kein weiteres Vorbringen erstattet und keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, wobei das BfA gemäß Mitteilung die Verhandlungsteilnahmemöglichkeit nicht wahrgenommen hat.

Die RV legt ein Konvolut von Integrationsbescheinigungen, Unterlagen und auch medizinische Unterlagen vor, die als Sammelbeilage A zur heutigen Niederschrift genommen werden. Diese Kopien können beim Gericht verbleiben.

Nachgefragt gibt die Bf bekannt, dass sie den Dolmetscher gut verstanden hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen:

1.1. Die Bf ist unstrittig eine junge Frau aus der Ethnie der Hazara, afghanische Staatsangehörige und ordnet sich selbst formal der Religion des Islams schiitischer Richtung zu. Sie ist im Iran geboren sowie aufgewachsen und hat schließlich ihre Flucht nach Europa angetreten.

Sie ist derzeit bemüht, einen Hauptschulabschluss in Österreich nachzuholen, spielt im Rahen ihrer Möglichkeiten gern Fußball und möchten Ingenieurwissenschaften studieren.

Während die Bf auf Basis der von ihren Eltern im Iran erhaltenen Informationen von einem Geburtsdatum im Jahr 2000 ausging, ergab die behördliche Alterfeststellung ein Geburtsdatum, das verwaltungsbehördlich mit XXXX festgeschrieben wurde und in der Beschwerde nicht mehr substantiiert bekämpft wird.

In der am 18.04.2017 vor dem BVwG durchgeführten Verhandlung erschien die Bf mit lackierten Nägeln und ohne Kopftuch mit in Westmitteleuropa sozialüblicher Frisur; dies gemeinsam mit der Rechtsberaterin und einer mit ihr gemeinsam wohnenden asylberechtigten jungen Dame; und wurde die Bf ebenso wie ihre Mitbewohnerin gerichtlich jeweils als dem westlichen Bekleidungsstil junger Damen österreichischer Nationalität entsprechend wahrgenommen.

Ein Asylausschlussgrund zu Lasten der Bf ist von den Verfahrensparteien weder substantiiert vorgebracht noch sonst bekannt geworden.

Die Bf dokumentierte in ihrer Befragung, dass sie zumindest in einer laienmäßigen Parallelwertung glaubhaft jene Werthaltungen vertritt und internalisiert hat, die den Gleichheitsgrundsatz, die Religions- und die Meinungsfreiheit ausmachen; und bewertete die Bf im Islam vorgesehene Strafen als teilweise brutal und negativ. Sie sprach sich im Zuge der entsprechend VwGH Zl Ra 2016/18/0388 gebotenen Erörterung, ob die Bf eine entsprechend den Grundrechten geprägte Lebensweise aufweist, zB auch gegen die Strafbarkeit von außerehelichen (Sexual-) kontakten aus, was wiederum im Islam verboten ist und teilweise streng bestraft wird. (Zum offenbar islamischen Unzuchtsbegriff, der insb außereheliche Sexualkontakte umfassen dürfte, und zu den islamischen Unzuchtsstrafen siehe zB bei Pacic, Islamische Rechtslehre (Manz, 2014), 233ff.)

Die Bf reagierte in der Verhandlung auf die Frage, wie oft sie beten würde, spontan und glaubhaft mit der Antwort, dass sie gar nicht beten würde, obwohl im Islam grundsätzlich mehrfaches tägliches Beten gefordert sein dürfte und bewusstes Nicht – Beten mitunter als Apostasie bewertet wird, siehe dazu Pacic, Islamische Rechtslehre, 33; wobei dieses Handbuch va iZm der in Afghanistan vorherrschenden sunnitischen Glaubensrichtung des Islam verfasst ist.

Apostasie kann bzw hat nach vertretenen islamischen Auffassungen mitunter zur Hinrichtung zu führen, siehe dazu wiederum zB Pacic aaO, 245ff, und korrespondierend auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (= LIB). Nach dem LIB sind in Afghanistan wiederum ca 85% bis 90% sunnitisch – moslemischer Glaubensausprägung, wobei in Afghanistan gemäß LIB insb sunnitisch - radikalislamische Gruppierungen wie die Taliban und IS - Ableger dz den Staat destabilisieren.

1.2. Aus dem LIB ist nunmehr themenspezifisch zur Situation in Afghanistan festzustellen:

Zu Rechtsschutz und Justiz:

[ ]

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).

Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).

Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).

Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).

Zu Folter und unmenschlicher Behandlung:

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 9.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vgl. OHCHR 11.2.2016).

Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. In jüngerer Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Häftlingen, die im Zuge des bewaffneten Konfliktes in Afghanistan festgenommen wurden, grobe Missstände aufgedeckt (AA 9.2016).

Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 9.2016).

[ ]

Zur Korruption:

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den 166. Platz (TI 12.2016; vgl. FH 27.1.2016). Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen (FH 27.1.2016).

Zur Erkennung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption existiert kein gesetzlicher Rahmen (TI 10.2016). Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen – oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien – bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE (Einheitsregierung) startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes (AA 9.2016; vgl. auch TI 10.2016). Die Regierung verfolgte weiterhin Anti-Korruptionsziele – dies beinhaltet die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von großen Korruptionsfällen und die Stärkung des rechtlichen und behördlichen Rahmens (UN GASC 13.12.2016).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um; einerseits wurde von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Andererseits gab es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist – Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und des Drogenhandels verstärken das Problem (USDOS 13.4.2016).

Die Einheitsregierung hat im Bereich der Korruptionsprävention einige Fortschritte gemacht: Der afghanische Präsident bekräftigte seine Transparenzverpflichtungen, veranlasste eine externe Kontrolle von Beschaffungsprozessen, sowie eine Umstrukturierung des Justizsektors. All dies sind wichtige Schritte des Präsidenten, welche die Bereitschaft signalisieren, Korruption in den Griff zu bekommen (IWA 11.2016).

Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, Mohammad Farid Hamidi, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016).

Manch hochrangiger Akteure wurde dennoch strafrechtlich verfolgt – mit wenig abschreckender Wirkung. Der ehemalige Chef der Kabul Bank - Khalil Ferozi – wurde im Jahr 2014 aufgrund schweren Betrugs zu 15 Jahren Haft verurteilt. Berichten zufolge, durfte er das Gefängnis bei Tag verlassen, um seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im November 2015 unterzeichnete er ein Übereinkommen, an einem 900 Millionen US Dollar schweren Projekt mitzuarbeiten. Das Übereinkommen wurde aufgrund des öffentlichen Aufschreis storniert (FH 27.1.2016).

[ ]

Zur allgemeinen Menschenrechtslage:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).

Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).

Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.

Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet – (AI 24.2.2016).

[ ]

Zur Situation der Hazara:

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Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

Zur frauenspezifischen Lage:

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

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Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).

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Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).

Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).

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Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).

Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016).

Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).

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Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016).

Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt – in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016).

Ehrenmorde

Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BfA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016).

Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016).

In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016).

Frauenhäuser

USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).

Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

[ ]

1.3. Zusammenfassend fallspezifisch ist daher hier ausdrücklich festzustellen:

Die Bf ist eine junge Afghanin, die den Lebensstil einer westlichen Frau wie zB in Österreich eindeutig präferiert bzw dz auch lebt; und die – als juristische Laiin – in einer Parallelwertung in der LaiInnensphäre unzweifelhaft jene Werthaltungen bereits als die eigenen angenommen hat, die in den Grundrechten (Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 20 GRC inkl Diskriminierungsverbot gemäß Art 21 GRC, Grundrechte aus der MRK) zum Ausdruck kommen.

Die Bf wäre mit dieser Einstellung und einer danach ausgerichteten Lebensweise entsprechend dem LIB in Afghanistan hinreichend wahrscheinlich naheliegend multiplen sozialen und religiösen Konflikten und Diskriminierungen in der mehrheitlich konservativ islamisch geprägten Bevölkerung und letztlich naheliegend damit als Verfolgungshandlungen gegen ihre Person zu bewertenden gesellschaftlichen Reaktionen ausgesetzt, ohne dass der afghanische Staat beim derzeitigen Entwicklungsstand rücksichtlich rechtsschutzmäßig markanter Defizite samt einem gemäß LIB sehr korrupten Staatsgefüge die Bf dz ausreichend vor diesen Handlungen zu Lasten der Bf schützen könnte bzw würde. Dies insb wegen der teils ineffizienten Justiz.

Die Bf, die dies bereits vor dem BFA trotz mangelhafter Befragung zum Ausdruck gebracht hat, müsste ihre vor dem BVwG glaubhaft zum Ausdruck gebrachte Freiheitsliebe und Gutheißung der grundlegenden menschlichen Grundrechte insb von Frauen bei einer Rückkehr nach Afghanistan trotz der ihr insoweit zuzubilligenden Überzeugung unterdrücken, um asylrelevanter Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu entgehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und insb dem aktuellen LIB bzw aus den aktuellen Angaben der Bf in der Verhandlung vor dem BVwG, die nicht substantiiert bestritten wurden und dem Gericht zudem auf Grund des authentischen und insb spontanen Aussageverhalten der Bf glaubwürdig erschienen. Die Bf hat nämlich nach jeweils gestellter Frage nicht lange überlegt, was sie antworten soll, sondern nach übersetzter Frage jeweils unumwunden und idR unter Aufrechterhaltung des Blickkontakts zum Richter bzw Dolmetscher zügig geantwortet, so dass gerade nicht davon auszugehen war, dass sie sich ihre Antworten irgendwie "aus dem Raum gegriffen zusammen reimen" müsste. Das Aussageverhalten stellte sich für das Gericht daher derart dar, dass die Bf das sagte, was sie weiß bzw eben meint. Derart zB die Aussage, dass die Bf die Grundrechte formal nicht kenne, während eine "eingelernte Beschwerdeführerin" hier wohl sehr rasch eine entsprechend von Formalwissen geprägte Aussage dargeboten hätte, wie dies gerichtsnotorisch eben auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt.

Dass die Bf zB die Situation der Frauen in islamisch dominierten Staaten wie insb der islamischen Republik Afghanistan zutreffend einschätzt, wird zB durch die Wertungen der Bf zu brutalen Strafen bzw deren Angaben zur fehlenden Freiheit der Frau und zur Gehorsamspflicht der Frau bestätigt, die insoweit mit den rechtsliterarischen Darstellungen von Pacic, Islamische Rechtslehre, 202 (Gehoramspflicht der Ehefrau) und 235 ( als Bsp für brutale Bestrafung) einerseits und dem LIB, wie oben wiedergegeben, andererseits korrespondieren. Dies insb auch unter Berücksichtigung, dass radikalislamische Gruppierungen wie zB die Taliban bzw der IS lt LIB die Sicherheit in Afghanistan permanent gefährden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines und Zuständigkeit

Gemäß § 6 VwGVG hat das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden, wobei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften subsidiär das VwGVG und danach das AVG anzuwenden waren bzw sind.

3.2. Die hier interessierenden Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl

(= AsylG) lauten:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

[...]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

2. die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;

[...]

9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;

[...]

11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;

12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;

13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

15. der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

18. ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Z 6) ist;

19. ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

20. ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz;

20a. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

20b. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

20c. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

21. EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Z 19) ist;

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

[...]

2. Hauptstück

Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

1. Abschnitt

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BfA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr [...].

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

[...]

3.3. Die hier interessierenden Bestimmungen der

RCHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

(= Statusrichtlinie) lauten:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

[...]

d) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

[...]

j) "Familienangehörige" die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

— der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

— die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

— der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;

k) "Minderjähriger" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

l) "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

[...]

n) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

[...]

3.4. Aus der aktuellen Rsp ist zu referieren bzw zu zitieren:

3.4.1. Der VwGH hat, im Erk zu Zl Ra 2016/18/0388 zitiert, zB zu Zl Ra 2014/20/0017 ausgeführt wie folgt:

[ ]. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich des Weiteren auf Grund des Beschwerdevorbringens mit der Frage befasst, ob die Revisionswerberinnen eine "westliche Lebensweise" angenommen haben, und dies (bloß) anhand der von ihnen vor der Verwaltungsbehörde gemachten Aussagen verneint.

Insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan (u.a.) afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell als gefährdet anzusehen sind. Diese Kategorie kann Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994 bis 1000).

Daraus ergibt sich, dass den Revisionswerberinnen Asyl zu gewähren ist, wenn der "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im genannten Erkenntnis vom 6. Juli 2011 auch klargestellt, dass in einem solchen Fall konkrete Feststellungen zur ("westlichen") Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungspunkt zu treffen und ihr diesbezügliches Vorbringen (unter Würdigung ihres aktenkundigen Auftretens) einer Prüfung zu unterziehen ist. Diesbezüglich wurde bereits in der Rechtsprechung das Argument, dass eine relevante Änderung der Lebensweise einer Asylwerberin deshalb nicht anzunehmen sei, weil sie viele Jahre in einem Land, das insoweit demselben Kulturkreis wie das Heimatland zuzuordnen sei, gelebt und dort offensichtlich keinerlei Probleme mit der erwarteten Unterordnung gehabt habe, mit der Begründung verworfen, dass damit nicht ausgeschlossen sei, dass eine Asylwerberin erst im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich einen anderen - eben "westlichen" - Lebensstil angenommen habe.

Auch hier hätte somit, was die Revision ebenfalls zutreffend aufzeigt, das Bundesverwaltungsgericht erst auf der Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Revisionswerberinnen - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartenden Reaktionen in Afghanistan auf die von ihnen angestrebte Lebensweise prüfen müssen.

Im Erk vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, hat der VwGH nunmehr im Anschluss an seine bisherige Rsp maW zusammenfassend ausgeführt, dass nach seiner Rsp Frauen aus Afghanistan dann einen Asylanspruch haben, wenn sie einen westlich orientierten Lebensstil haben.

Der VwGH hätte insoweit das Erkenntnis des BVwG, das den Asylgewährungsanspruch der dortigen Beschwerdeführerin wegen Tragens eines Kopftuchs und damit wegen Nichtanerkennung eines westlich orientierten Lebensstils verneinte, nicht aufheben können, wenn der westlich orientierte Lebensstil an sich nicht gemäß § 3 AsylG asylrelevant im Bezug auf Afghanistan (als dem auch dort in Frage stehenden Herkunftsstaat) vermitteln würde.

Ausgehend von diesem letzten Erkenntnis des VwGH ist nunmehr unter dem den Asylgewährungsanspruch begründenden "westlich orientierten Lebensstil" zu verstehen, dass die Bf eine Lebensweise angenommen haben muss, in der die Anerkennung der Grundrechte der Bf zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von den Frauen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.

3.4.2. In der jüngeren Rsp des BVwG wird die stRsp des VwGH iZm westlich orientierten Frauen mit dem Herkunftsstaat Afghanistan zB wie folgt umgesetzt:

3.4.2.1. BVwG 09.01.2017, W123 2127660-1/5E:

Im konkreten Fall ist die vorgebrachte Verfolgung als eine "gegen die Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung" gerichtete Maßnahmen unter "dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen" (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 31. Jänner 2002, Zl 99/20/0497, und vom 26. Februar 2002, Zl 98/20/0544).

Bei der Beschwerdeführerin, deren persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung als "westlich" orientierte Frau im Gegensatz zu jener in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Mädchen/Frauen steht, liegt im gegenständlichen Fall das dargestellte Verfolgungsrisiko daher im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 16. April 2002, Zl 99/20/0483, und vom 20. Juni 2002, Zl 99/20/0172).

In seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl 2008/19/0994, sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf afghanische Frauen, die "westliches" Verhalten oder "westliche" Lebensführung angenommen haben, ua Folgendes aus:

"In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen. [...] Daraus ergibt sich fallbezogen, dass der Zweitbeschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht."

3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB die Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl 99/20/0509 mwN; vom 12. September 2002, Zl 99/20/0505, sowie vom 17. September 2003, Zl 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256 mwN.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13. November 2008, Zl 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256, sowie vom 13. November 2008, Zl 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 2002, Zl 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. in Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256, sowie vom 13. November 2008, Zl 2006/01/0191).

3.7. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Gemäß den Länderfeststellungen ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (dh bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin würde sich die derzeitige Situation in Afghanistan so auswirken, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und aufgrund dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin allerdings wäre in Afghanistan zudem einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. Jänner 2008, Zl 2006/19/0182), zufolge sind Frauen/Mädchen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. vs. Schweden, 20. Juli 2010, Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).

Die der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation ist daher in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität (vgl. zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 53-57).

Es ist nach Lage des Falles zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dieser Bedrohung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von staatlicher Seite dar, dh sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, jedoch ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass sie angesichts des sie als Frau "westlicher" Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan als Frau dort mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer "westlichen" Lebenshaltung Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.8. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. die Erkenntnisse vom 8. September 1999, Zl 98/01/0503, und vom 25. November 1999, Zl 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin jedoch nicht, da im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem "westlich" orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.9. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

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3.4.2.2. BVwG 08.02.2017, W191 2134836-1/9E:

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Die XXX hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Das von der persönlichen Wertehaltung der XXX überwiegend getragene (und als westlich bezeichnete) Frauen- und Gesellschaftsbild – selbstbestimmt leben zu wollen – steht im völligen Gegensatz zu der in Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.

Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre die XXX als alleinstehende Frau ohne ausreichenden familiären Rückhalt – insbesondere mangels ausreichenden Schutzes durch männliche Familienmitglieder (ihr Ehegatte hat Afghanistan ebenfalls verlassen) – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.

Den getroffenen Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (das heißt bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wäre die XXX im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre.

Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.

Im Jahr 2009 wurde das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW – law) durch Präsidialdekret verabschiedet. Es ist das erste Gesetz in Afghanistan, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert. Verboten werden etwa Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für diese Zwecke, erzwungene Selbstverbrennung, Vergewaltigung und 16 weitere Gewalthandlungen. Der politische Wille, das Gesetz umzusetzen, und demzufolge seine tatsächliche Anwendung, ist jedoch begrenzt. Teile der Öffentlichkeit und religiöse Kreise erachten das Gesetz als unislamisch, es fehlt ihm an sozialer Legitimität, und es wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet (wenngleich dies keinen unüblichen Vorgang darstellt). De facto existiert Gewalt gegen Frauen weiterhin in verschiedenen Formen, die auch vielfach dokumentiert sind.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendigerweise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.

Für die XXX wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto eine Verletzung in grundlegenden Rechten zu gewärtigen haben. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit meist nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen.

Es ist zu prüfen, ob es der XXX möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos – trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat – wahrscheinlich ist:

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen in allen Teilen des Staatsgebietes Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe nicht nach. In Afghanistan besteht derzeit weder ein diesbezüglich funktionierender Polizei- oder Justizapparat, noch ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Den aktuellen Feststellungen zufolge ist weiters nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden. Vielmehr liegt gegenteilig ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Ausgehend davon kann die XXX nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der XXX daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Statusrichtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Statusrichtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Statusrichtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).

Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe’ befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie 2004/83/EG (in der Neufassung 2011/95/EU diesbezüglich unverändert) gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

  • die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

  • die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der XXX im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als alleinstehender Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild – insbesondere ihrem Wunsch, selbstbestimmt leben zu können –, gemäß ihrem bisherigen Verhalten in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Die XXX wäre in ihrem Herkunftsstaat ohne hinreichende familiäre, gesellschaftliche oder staatliche Unterstützung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage, sich selbst in einem ihre ausreichende Existenzgrundlage sichernden Ausmaß zu versorgen. Zudem würde die XXX in ihrem Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit vorfinden, medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, da es zu wenige weibliche Ärztinnen gibt und die Inanspruchnahme eines männlichen Arztes durch eine Frau nicht sichergestellt ist. Weiters wäre ihre Grundversorgung angesichts der grundsätzlich eingeschränkten Bewegungsfreiheit der Frauen in Afghanistan nicht gewährleistet.

Sie wäre überdies Eingriffen in ihre physische und psychische Integrität ausgesetzt. Dies zeigt auch die festgestellte aktuelle komplexe Lage in Afghanistan, dass sich Verfolgungsmuster nicht nur als direkte, zielgerichtete Verfolgung durch einen konkreten Verfolger darstellen, sondern auch als eine diffuse Situation, in der missliebige, "fortschrittliche" bzw. den traditionellen Werten sich nicht unterwerfende Personen jederzeit damit rechnen müssen, von verschiedenen Verfolgern in willkürlicher und unvorhersehbarer Weise belangt zu werden.

Im Fall der XXX liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau, die selbstbestimmt leben möchte, und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 20.06.2002, 99/20/0172).

Aufgrund der persönlichen Situation der XXX steht ihr auch die Möglichkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Teil Afghanistans derzeit ebenfalls nicht offen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die XXX aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben möchten, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der XXX stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

[ ]

3.5. In Anwendung der vorstehend aufgezeigten Rechtslage ergibt sich nunmehr wie folgt:

3.5.1. Fremde sind untereinander gleich zu behandeln, wie sich dies aus dem BVG gemäß BGBl 1973/390 verfassungsrechtlich abgesichert ergibt, was bedingt, dass vergleichbare Fluchtsachverhalte vollzugsmäßig gleich zu behandeln sind.

3.5.2. Die Bf wäre als Frau, die den westlichen Lebensstil iSd Rsp des VwGH, wie wiedergegeben, eminent präferiert und bereits internalisiert hat, in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung wegen dieser Präferenz bzw Grundrechtsprägung ausgesetzt, die als politische Werthaltung der Bf iSv VwGH Zl 2001/20/0310 zu beurteilen ist. Die Bf gehört idZ gleichzeitig zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, siehe dazu zB VwGH Zlen 99/20/0483 und 99/20/0172. Dabei ist klarzustellen, dass es sachlich iZm der vom VwGH zu Zl Ra 2016/18/0388 angesprochenen Grundrechtsprägung nicht auf das ziffernmäßige Wissen irgendwelcher Normenstimmungen ankommen kann, sondern nur darauf, dass die Bf – analog zur "Parallelwertung in der Laiensphäre" gemäß § 9 StGB – in einer laiinnenmäßigen Parallelwertung jene Wertungen als zu präferierend qualifiziert hat, die in den grundlegenden Grund- und Freiheitsrechten wie zB Gleichheit, Meinungs- und Religionsfreiheit sowie dem Verbot unmenschlicher Bestrafung zum Ausdruck kommen. Von der Bf kann iSd VwGH nicht erwartet werden, dass sie sich von ihrer festgestellten und gelebten Grundrechtsprägung nur deshalb wieder verabschiedet, um im Staat Afghanistan jetzigen Zustands unverfolgt irgendwie zu überleben, zumal ihre Kernfamilie unstrittig im Iran aufhältig ist. Es ist daher von asylrelevant drohender Verfolgung zu Lasten der Bf in Afghanistan auszugehen.

Mangels innerstaatlicher Fluchtalternative der Bf in Afghanistan und mangels festgestellten Asylausschlussgrunds zu Lasten der Bf war daher der Beschwerde bereits auf der Ebene des § 3 AsylG stattzugeben und die damit gemäß § 3 Abs 5 AsylG zu treffende Feststellung auszusprechen.

3.6. Bei diesem Verfahrensstand musste insb nicht mehr ermittelt und erörtert werden, inwieweit der Bf denkmöglich iZm ihrer Ethnie (iZm manchenorts vertretener Gruppenverfolgung) bzw auch wegen Apostasie (iSd Darstellungen von Pacic, Islamische Rechtslehre, wie oben zitiert) alternativ Asyl zu gewähren sein könnte, nachdem bereits die Asylgewährung wegen westlicher Prägung der Bf die erstinstanzlich negativen Aussprüche derogatorisch beseitigte.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung rechtlich auf der dz stRsp des VwGH zur Frage der Asylgewährung von Frauen mit präferiertem westlichen Lebensstil und dem Herkunftsstaat Afghanistan liegt, wie vom VwGH zuletzt am 22.03.2017 zu Zl Ra 2016/1870388 konkretisiert. Tatsachenfragen, wie zB ob die Bf einen westlichen Lebensstil, der gemäß VwGH iZm Afghanistan aktuell asylgewährungsrelevant ist, internalisiert hat und als Persönlichkeitsbestandteil pflegt, sind nicht revisibel.

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