BVwG I416 2152796-1

I416 2152796-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2017

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Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen

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BVwG I416 2152796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I416.2152796.1.00

Spruch

I416 2152796-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.03.2017, Zl. 46527807-104582793, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zwischen 2009 und 2017 mehrfach, unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das Bundesgebiet ein, zuletzt im März 2017. Im Rahmen seiner Aufenthalte im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer erstmalig am 18.02.2010 rechtskräftig wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zuletzt am 07.08.2014 ebenfalls wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

2. Am 13.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör betreffend einer fremdenpolizeilichen Maßnahme, nämlich der Erlassung einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gewährt. Dieses Parteiengehör blieb unbeantwortet. Mit neuerlichem Schreiben vom 24.01.2017 wurde der Beschwerdeführer wiederum vom Ergebnis einer Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 10.03.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die italienischen Behörden, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien besitzt und ob dieser noch gültig sei. Mit Schreiben vom 22.03.2017 wurde mitgeteilt, dass der übermittelte Reisepass, die Aufenthaltsberechtigungskarte und die Identitätskarte nicht gefälscht seien und der Aufenthaltstitel für Italien unbefristet sei.

3. Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kontrolle im Bundesgebiet angehalten und wurde seine Festnahme angeordnet. Am 22.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich, betreffend seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, betreffend des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft, einvernommen, wobei er zusammengefasst ausführte, dass er nach Österreich gereist sei, um einen Freund zu besuchen und vielleicht hier zu leben. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er keine Angehörigen in Österreich habe, aber seine Mutter und seine Geschwister in Italien leben und auch die italienische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Er sei im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung und solle auch bald die italienische Staatsbürgerschaft erhalten. In Marokko würde nur mehr seine Großmutter mütterlicherseits leben, da sein Vater bereits gestorben sei. Gefragt warum er das ihm mehrmals eingeräumte Parteiengehör nicht genutzt habe und warum er auch die geforderten Ausreisbestätigungen nach den mehrmaligen Aufgriffen seiner Person im Bundesgebiet nicht übermittelt habe, führte er im Wesentlichen aus, dass er geglaubt habe, mit seiner jeweiligen Ausreise aus dem Bundesgebiet sei es erledigt, bzw. habe er diese Papiere im Zug verloren. Befragt, ob er mit einer freiwilligen Ausreise einverstanden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine ganze Familie in Italien befinden würde und er in Marokko niemanden mehr haben würde, er wolle zurück nach Italien.

4. Mit Bescheid vom 22.03.2017, Zl. 46527807/1700358751, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

5. Mit Bescheid vom 22.03.2017, Zl. 46527807-104582793 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.) Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

6. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Mit Schreiben vom 29.03.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet am 29.03.2017 auf dem Luftweg gemäß § 46 FPG nach Marokko abgeschoben worden ist.

8. Gegen Spruchpunkt III. (Erlassung eines Einreiseverbotes) des Bescheides der belangten Behörde vom 22.03.2017, Zl. 46527807-104582793 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 04.04.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine letzte Verurteilung rund zwei Jahre und sieben Monate zurückliegen würde und somit aufgrund seines gezeigten Wohlverhaltens von zwei Jahren von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Bei der Beurteilung eines Einreiseverbotes komme es nicht auf die bloße Tatsache der Bestrafung sondern auf das ihre zugrundeliegende Fehlverhalten, der Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Darüberhinaus sei sein bestehendes Privat- und Familienleben in Italien bei der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Die Behörde hätte sich mit den konkreten Auswirkungen des Einreiseverbotes auseinandersetzen müssen und sich nicht auf die Wiedergabe der Bestimmungen des Schengener Grenzkondex beschränken dürfen. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben hätte nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürfen, sondern hätte auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen. Es werde daher beantragt, Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes reduzieren, in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig und Staatsbürger von Marokko. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 2012 über einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel, der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist er auch keine relevante Integration auf.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

  1. LG XXXX vom 18.02.2010 RK 18.02.2010

§ 28a Abs. 1 2.,3. und 5. Fall, SMG

§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, SMG

Freiheitsstrafe 14 Monate

  1. LG XXXX vom 04.08.2014 RK 07.04.2014

§ 28a Abs. 1 5. Fall SMG

§ 28a Abs. 2 Z 1 SMG

Freiheitsstrafe 20 Monate

zu LG XXXX RK 07.08.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.05.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Der Beschwerdeführer ist am 29.03.2017 auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben worden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den der Behörde vorgelegten Unterlagen.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristeten gültigen Aufenthaltstitel in Italien in Form einer PERMESSO Di SOGGIORNO

"ILLIMITATA".

Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IFA und seinen Angaben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht nachhaltig integriert und führt hier kein Familienleben.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer straffällig ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 22.03.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. -ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;"

Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. – 3. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des im Umfang des Spruchpunktes III. angefochtenen Bescheides:

3.2.4. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III.):

Dazu ist vorausschickend darauf hinzuweisen, dass eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf das Beschwerdebegehren – worunter die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll – zu verneinen ist. Es ist aber die durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft von einzelnen Spruchpunkten vom Verwaltungsgericht zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer, der überdies durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vertreten ist, ausdrücklich Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt III. (Erlassung Einreiseverbot von fünf Jahren) erhoben, wodurch die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005, damit verbunden die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (spruchpunkt II.), sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) in Rechtskraft erwachsen ist.

Grundsätzlich ist es richtig, dass im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG, im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, eine Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist. Da aber auch der VwGH in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Da der Verhängung eines Einreiseverbotes eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK voranzugehen hat, ist diese unabhängig von der Prüfung im Rahmen der Rückkehrentscheidung, für die Erlassung des Einreiseverbotes unter Gegenüberstellung mit dem von ihm potentiell zu erwartenden Gefährdungspotential vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Gefährdung kann im Zusammenhang mit erfolgten Verurteilungen insbesondere auf die bei der Strafbemessung herangezogenen Erschwerungs- oder Milderungsgründe Bedacht genommen werden, wobei maßgeblich für die Erlassung eines Einreiseverbotes Art und Schwere des erfolgten Fehlverhaltens und sein daraus ableitbares Persönlichkeitsbild sind.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.02.2010, wegen des Suchtgifthandels und unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln nach § 28a Abs. 1, zweiter, dritter und fünfter Fall, sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.08.2014, rechtskräftig seit 07.08.2014, wegen des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, sowie § 28a Abs. 2 Z 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Im gegenständlichen Fall ist zu Lasten des Beschwerdeführers einerseits der lange Tatzeitraum, und das Überschreiten der Grenzmenge um das 1,5 fache sowie die Begehung von Straftaten trotz einem anhängigen Strafverfahren zu werten, demgegenüber steht die letztlich geständige Verantwortung als Milderungsgrund.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen von Verwaltungsübertretungen spricht, ist dem entgegenzuhalten, dass Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz Straftaten sind, die von den ordentlichen Gerichten verfolgt werden und keine von Verwaltungsbehörden zu ahndende Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, weshalb sich die mögliche Höhe des Einreiseverbotes dementsprechend auf bis zu zehn Jahre erhöht.

Richtig ist, dass die letzte Verurteilung mehr als zwei Jahre und die bedingte Entlassung aus der Haft knappe zwei Jahre zurückliegt. Das erkennende Gericht verkennt aber nicht, dass die bedingte Haftentlassung mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde und sich der Beschwerdeführer immer noch innerhalb dieser Probezeit befindet.

Auch wenn die im März 2017 wegen des Verdachts des Ladendiebstahls eingebrachte Anzeige zu keiner Verurteilung oder Festnahme geführt hat, ist diese gerade unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsprognose zu berücksichtigen.

Gerade dies zeigt nämlich, dass von dem in der Beschwerde behaupteten Wohlverhalten derzeit nicht ausgegangen werden kann und eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht besteht.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen, wozu auch die Erlassung eines Einreiseverbotes zählt, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Hinsichtlich einer Interessensabwägung gemäß art. 8 EMRK ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein die Verhältnisse in Österreich zu beurteilen sind, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mit einzubeziehen ist. Im gegenständlichen Fall ist es unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über ein Privat- oder Familienleben verfügt. Zu seiner Situation in einem anderen Mitgliedstaat – im gegenständlichen Fall Italien - ist auszuführen, dass sich dort seinen Angaben zufolge seine Mutter und seine Geschwister aufhalten, welche auch die italienische Staatsbürgerschaft besitzen sollen. Da grundsätzlich an ein berücksichtigungswürdiges Familienleben unter Volljährigen betreffend der Beziehungsintensität ein hoher Maßstab anzulegen ist, kann im gegenständlichen Fall entgegen den unsubstantiiert und auch unbescheinigt gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zu seinen in Italien aufhältigen Familienmitgliedern gesprochen werden. Zudem muss sich die Mutter des Beschwerdeführers noch 2014 in Marokko aufgehalten haben, da er hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortung im zweiten Strafverfahren angeführt hatte, dass er dieser Geld nach Marokko habe schicken müssen, da diese dringend Geld gebraucht habe.

Selbst wenn man, davon ausgeht, dass sich seine Mutter und seine Geschwister in Italien aufhalten und darüberhinaus die Staatsbürgerschaft von Italien besitzen, besteht für den Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit sich mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon oder Post, ober auch durch Besuche seitens seiner Verwandten in seinem Herkunftsstaat, den Kontakt mit diesen aufrecht zu halten, und stellt die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin auch keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen dar.

Dafür, dass der Beschwerdeführer darüberhinaus in Italien einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen keine Hinweise vor und wurde dahingehend auch kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Da daher im gegenständlichen Fall allenfalls von einem schwach ausgeprägten Familienleben auszugehen ist, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seinen rechtskräftigen Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX vom 18.10.2010 und 04.08.2014 wurde er zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 Monaten bzw. 20 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" nicht unwesentlich.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).

Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keine Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Marokkos auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die gesetzliche Norm des § 53 Abs. 1 FPG erging in Umsetzung des Art. 11 der Rückführrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Für eine allfällige Einschränkung auf einzelne Mitgliedstaaten fehlt daher schon die gesetzliche Grundlage, weshalb die belangte Behörde in ihren Ausführungen auch richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass es jedem Mitgliedstaat frei steht, einem in Ihrem Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer wiederholt ins Bundesgebiet eingereist und hat strafbare Handlungen begangen. Da der Beschwerdeführer diese nur im Bundesgebiet begangen hat und seinen eigenen Angaben zu Folge in seinem Aufenthaltsstaat keine strafbaren Handlungen gesetzt hat, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Hintanhaltung weiterer Vergehen durch den Beschwerdeführer im Bundesgebiet – obwohl dem Beschwerdeführer bereits mehrmals die Möglichkeit eingeräumt wurde in seinen Aufenthaltsstaat zurück zu kehren, hat ihn dies nicht von der Einreise ins Bundesgebiet und der Begehung weiterer Straftaten abgehalten – letztlich die Erlassung eines Einreiseverbotes verhängt hat.

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht – auch unter Zugrundelegung des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens, wonach sein Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Italien liegen würde und dies bei Erlassung des Einreiseverbotes unberücksichtigt geblieben sei - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von lediglich fünf Jahren aufzuheben, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerde nur gegen das Einreiseverbot richtet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde, unter Bedachtnahme auf das oben erwähnte, seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

Dem Beschwerdeführer wurde am 22.03.2017 im Rahmen einer Einvernahme durch die Behörde, Parteiengehör hinsichtlich seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, gewährt und Die bescheid gemäße Erledigung erfolgte noch am selben Tag.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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