BVwG W229 2112941-3

W229 2112941-3Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2017

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Regest

Frist, Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W229 2112941-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2112941.3.00

Spruch

W229 2112941-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die von HerrnXXXX im Namen der XXXX erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.03.2016, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016, Zl. XXXX der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) wurde der XXXX wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 200,- auferlegt.

Begründend führte die WGKK aus, die XXXX sei auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2015 ist der Kasse nicht fristgerecht am 08.03.2016 vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX mit Hinweis auf eine "ASVG Vollmacht vom 17.03.2016" für die XXXX mit E-Mail vom 04.05.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Beitragsnachweisung 07/2015 sei rechtzeitig am 12.08.2015 elektronisch per Mail übersandt worden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016, Zl. XXXX, zugestellt am 24.05.2016, wies die WGKK die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beitragsnachweisung für den Monat Juli 2015 sei von der Dienstgeberin nicht bis zum 15.08.2015 an die WGKK übermittelt worden, sondern sei dort erst am 08.03.2016 eingelangt. Zum Beschwerdevorbringen sei anzumerken, dass laut Stellungnahme der Beitragsabteilung kein E-Mail an die Beitragsabteilung geschickt worden sei.

4. Mit Schreiben vom 27.06.2016, eingelangt bei der WGKK am 28.06.2016, stellte XXXX im Namen der XXXX einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Vorlageantrag. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016 sei am 24.05.2016 mittels Hinterlegungsanzeige mit Beginn der Abholfrist am 25.05.2016 beim Postamt XXXX angekündigt worden. Diese Hinterlegung mit 25.05.2016 sei unzulässig gewesen, da rechtzeitig am 22.05.2016 die Abwesenheitsmitteilung an die Post für den Zustellberechtigten XXXX ab 25.05.2016 bis 10.06.2016 erfolgt sei. Aufgrund der Abwesenheit sei das Schriftstück daher unverschuldet erst am 13.06.2016 am Postamt XXXX behoben worden.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 05.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Trabrennstüberl Gastronomiebetriebs Zizlavsky KG im Wege ihres Vertreters XXXX mit Schreiben vom 03.02.2017 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte

XXXX gemäß § 10 Abs. 2 AVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen einer Woche ab Zustellung seine Bevollmächtigung, die ihn insbesondere dazu ermächtigt, im Namen der XXXX ein Rechtsmittel zu erheben, in geeigneter Weise nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werden. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde und der Vorlageantrag von XXXX eingebracht und unterzeichnet worden sei. Bevollmächtigte Personen hätten sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftlich auf ihren Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde sei im Verfahren jedoch nicht vorgelegt worden.

Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 21.02.2017 an der Adresse von XXXX. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt und damit der Beginn der Abholfrist mit 21.02.2017 bei der Post-Geschäftsstelle XXXX bekanntgegeben. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde das Schreiben unbehoben an das Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 17.03.2017, retourniert. Die Frist zur Übermittlung der Vollmachtsurkunde endete am 28.02.2017.

7. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die WGKK am 23.03.2017 eine Vollmacht vom 17.03.2015 für XXXX, ausgestellt von der XXXX mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung und Lohnabgaben (GPLA Prüfung)

Hiermit bevollmächtigen wir

XXXX [ ]

Auskünfte gemäß § 13 Abs. 2 der SV-Datenschutzverordnung 2001 über Daten der vollmachtsgebenden Dienstgeberin zu erhalten, Schriftstücke der WGKK zu empfangen, welche nunmehr an den Bevollmächtigten zuzustellen sind. Sämtliche im Bereich Lohnverrechnung und Lohnabgaben auftragsgemäß durchzuführenden Tätigkeiten auszuführen und Meldungen zu erstatten. Alle notwendigen Anträge zu stellen und Eingaben einzubringen. Beitrags-und Abgabenprüfungen auftragsgemäß durchzuführen bzw. mitzuwirken. Die Vollmacht berechtigt auch zu Bestellung von Unterbevollmächtigten. Sollte die Vollmacht erlöschen, wird die WGKK unverzüglich durch den Bevollmächtigten schriftlich verständigt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX war nicht bevollmächtigt, für die XXXX Beschwerde zu erheben bzw. einen Wiedereinsetzungsantrag bzw. Vorlageantrag zu stellen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der enthaltenen Vollmacht, welche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm. § 414 Abs. 2 ASVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

3.2. Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

XXXX wurde mit Schreiben vom 03.02.2017 nachweislich auf das Vorliegen konkreter Mängel, nämlich der fehlenden Vollmachtsurkunde, hingewiesen und zu deren Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte gem § 17 ZustG durch Hinterlegung. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist zurückgewiesen würde. Eine entsprechende Vorlage der Vollmachtsurkunde erfolgte bis dato nicht.

Auch aufgrund der Vollmacht vom 17.03.2015 wurde offensichtlich, dass der Vertreter XXXX nur für das Verfahren vor der WGKK, für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch von Anfang an nicht bevollmächtigt war (vgl. VwGH vom 05.08.2015, Ra 2015/08/0094, wonach "[i]m Übrigen die Auslegung der vorgelegten auf eine Vertretung "gegenüber" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abstellenden schriftlichen Vollmacht eine Beurteilung im Einzelfall [ist], die – auch im Hinblick auf den in die Vollmacht aufgenommenen Zusatz, dass bei Erlöschen der Vollmacht (nur) die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu verständigen sei – im vorliegenden Fall jedenfalls keine grobe Verkennung der Rechtslage erkennen lässt). Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). Ein Abspruch über den Wiedereinsetzungsantrag bzw. den Vorlageantrag erübrigt sich mangels Vollmacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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