L501 2147876-1•BVwG L501 2147876-1
L501 2147876-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L501 2147876-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXX, SVNR. XXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.01.2017, OB: XXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 09.11.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.01.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Im Untersuchungsraum unauffälliges Gangbild, keine Gehhilfen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit Bandscheibenschäden und Wirbelgleiten L3 bis S1, relative Foramenstenose beidseits L5/S1 Zervikalsyndrom bei Bandscheibenschäden C5/C6 und C6/C7, Polyarthrosen (Schultergelenke und Daumensattelgelenke beidseits), Innenohrschwerhörigkeit links, Vertigo, Spreizfuß beidseits, Narbe linke Unterlippe, Depressio, Varikositas beidseits
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:
Auf Grund der Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates ist die Mobilität eingeschränkt, jedoch nicht in einer Weise, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel hochgradig erschwert oder verunmöglicht. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer
Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass sie – um die Postbushaltestelle zur erreichen – 54 Stufen und sicherlich 400 m zu bewältigen habe, was sich durch den Bandscheibenvorfall mit Lähmung noch schwieriger gestalte. Für die Zurücklegung dieser Strecke benötige sie immer längere Pausen, zudem habe sie auf Grund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit Gleichgewichtsprobleme und überdies Schmerzen in den Beinen, die sie mit Pramipexol behandeln müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie hat einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 von Hundert.
Bei der bP liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit Bandscheibenschäden und Wirbelgleiten L3 bis S1, relative Foramenstenose beidseits L5/S1 Zervikalsyndrom bei Bandscheibenschäden C5/C6 und C6/C7, Polyarthrosen (Schultergelenke und Daumensattelgelenke beidseits), Innenohrschwerhörigkeit links, Vertigo, Spreizfuß beidseits, Narbe linke Unterlippe, Depressio, Varikositas beidseits.
Auf Grund der Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates ist die Mobilität eingeschränkt, jedoch nicht in einer Weise, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel hochgradig erschwert oder verunmöglicht. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Die gutachterlichen Ausführungen, die auf einer klinischen Untersuchung beruhen, sind ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weisen sie keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Gleichgewichtsprobleme (Vertigo), die durch das Leiden bedingte Einnahme des Medikaments Pramipexol sowie der Bandscheibenvorfall berücksichtigt wurden, wobei die in der Beschwerde monierte Lähmung seitens des Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde nicht erhoben wurde. Die bP hatte jedoch ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten oder auch durch Vorlage entsprechender Befunde, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen.
Das Vorbringen der bP ist daher nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb das Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Die Auswirkungen der von Seiten des Bewegungsapparates bestehenden – im ärztlichen Sachverständigengutachten nachvollziehbar geschilderten - Funktionseinschränkungen bedingen gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 Meter), das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen sind.
Dem Beschwerdevorbringen, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, da sie auf dem Weg bis zur Haltestelle 54 Stufen und danach noch weitere 400 m zu bewältigen habe, ist zu entgegen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden
Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH vom 22.10. 2002, 2001/11/0258).
Da sohin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens beider Parteien nicht beantragt.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu seitens der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und
nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde in der Beschwerde auch keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
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