BVwG W189 2143779-1

W189 2143779-1Tribunal Administrativo Federal19 de abr. de 2017

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Regest

Familienverfahren, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Privatleben, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage

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BVwG W189 2143779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W189.2143779.1.00

Spruch

W189 2143778-1/2E

W189 2143779-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1 XXXX und 2.) XXXX , beide StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.12.2016, Zlen. 1.) 1051803705/150164715 und

2. ) 1051803803/150164723 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 und BF2, bzw. gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Die Beschwerdeführer, ukrainische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 11.02.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 12.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gaben die Beschwerdeführer an miteinander traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein.

Zum Fluchtgrund befragt erklärte BF1, in der Ukraine herrsche Krieg und er habe zum Militär einrücken müssen. Am 02.01.2015 und am 02.02.2015 habe er entsprechende Ladungen erhalten. Da er aber nicht töten oder getötet werden wolle haben er und BF2 den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Auch sei ein sehr guter Freund von ihm gefallen.

BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag zum Fluchtgrund befragt an, dieser liege bei ihrem Mann. Er habe Einberufungsbefehle vom ukrainischen Militär erhalten und in der Ostukraine kämpfen müssen. Da er das nicht gewollt habe, haben sie sich zur Ausreise entschlossen. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht.

Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer brachte am 16.07.2015 und am 18.05.2016 Beweisvorlagen samt Beilagen ein, mit Berichten und Ausführungen zur unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und des Art. 4 GRC für den Fall einer Rückkehr von BF1. Hingewiesen wurde auch auf die gesetzten Integrationsschritte seitens der Beschwerdeführer.

3. Am 25.05.2016 wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Beide erklärten, gesund und mit dem beigezogenen russisch-sprachigen Dolmetscher einverstanden zu sein. BF1 sei gesund, nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er berichtigte seine Religionszugehörigkeit auf griechisch-katholisch und das Datum der Tötung seines Freundes auf den 09.01.2015. Weiters gab er an, in der Ukraine mit unmenschlichen Haftbedingungen rechnen zu müssen.

Befragt gab BF1 an, in der Ukraine 9 Jahre die Grundschule besucht und 4 weitere Jahre in einem Technikum die Ausbildung zum Bergmeister gemacht zu haben. Bis zur Ausreise habe er als Spengler gearbeitet, eine Werkstatt gehabt und sei mit vier Mitarbeitern und ausreichend Aufträgen selbstständig tätig gewesen.

Ab seinem zehnten Lebensjahr und bis zur Ausreise habe er in XXXX gelebt, zunächst bei seinen Eltern, danach gemeinsam mit seiner Ehefrau. Mit seinen Verwandten – Eltern, Bruder, Großmütter, Tanten und ein Onkel – habe BF1 regen Kontakt, alle leben im Herkunftsstaat. Diese haben ihm erzählt, dass ein Mann aus deren Ortschaft gestorben sei und die Polizei und das Militär nach BF1 fragen.

Am 09.02.2015 habe er gemeinsam mit seiner Frau die Ukraine von Lemberg aus verlassen. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da er einen Freund habe, der seit 3 bis 4 Jahren hier lebe. In Österreich studiere sein Schwager. Seit der Ausreise sei er nicht mehr in die Ukraine zurückgekehrt.

Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte BF1, nicht im Krieg sterben zu wollen. Seinem Freund sei dies widerfahren und nun müsse dessen Sohn ohne Vater aufwachsen. BF1 komme aus einer religiösen, friedliebenden Familie, die gegen Krieg und Tötung von Menschen sei. Zwar habe der Präsident erklärt, dass es im Land keinen Krieg gebe, dafür werden aber die Leute unter dem Einwand des Kampfes gegen Terroristen einberufen.

Nachgefragt gab er an, er habe seinen Wehrdienst 2003 bis 2004 absolviert.

Auf Nachfrage, wie ihm die Einberufungsbefehle genau zugekommen seien gab er an, der erste sei per Post an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden, beim zweiten Mal sei der Befehl von zwei Militärsoldaten überreicht worden, wobei man ihn auch über die rechtlichen Folgen im Falle der Weigerung aufgeklärt habe. Konkret bedroht habe man ihn nicht.

BF2 gab befragt an, griechisch-katholischen Glaubens zu sein und im Herkunftsstaat 11 Jahre die Mittelschule und ein Betriebswirtschaftsstudium abgeschlossen zu haben, danach habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Eltern, ihre Schwester, zwei Großmütter, sowie 3 Onkel und eine Tante leben in der Ukraine. Hier in Österreich lebe ihr Cousin. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab BF2 an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern hier in Österreich den gleichen Aufenthaltsstatus wie ihr Mann anzustreben. In der Ukraine habe sie keine Probleme gehabt und sei sie nur wegen ihrem Mann ausgereist. Hier wolle sie ihren Deutschkurs abschließen, ihr Diplom nostrifizieren und ihre Ausbildung an der Universität fortsetzen oder eine Berufsausbildung machen. Sie habe im Bundesgebiet Bezugspunkte, nämlich ihren Ehemann, einen Cousin und einige Bekanntschaften.

Die Beschwerdeführer legten im Zuge der Einvernahme nachfolgende Unterlagen vor, wobei sie einen Teil dieser Unterlagen mit der Stellungnahme vom 18.05.2015 bereits zuvor vorgelegt hatten:

  • Geburtsurkunde von BF1 in Kopie mit deutscher Übersetzung,

  • Geburtsurkunde von BF2 in Original mit deutscher Übersetzung,

  • die ukrainische Heiratsurkunde in Original mit deutscher Übersetzung,

  • zwei Einberufungsbefehle von BF1 vom 02.01.2015 und vom 02.02.2015 in Original,

  • eine Gewerbeanmeldung von BF1,

  • ein Gewerbeinformationsauszug von BF1,

  • einen Werkvertrag von BF1,

  • eine Rechnung als Einkommensnachweis,

  • Deutschkursbestätigungen der VHS von BF1,

  • ein Diplom als Bergmeister von BF1,

  • ein Unterstützungsschreiben, sowie

  • diverse Unterlagen (Labor-, Gastroskopie- und Koloskopiebefunde, Rezept) zum Gesundheitszustand von BF2.

Nach Übermittlung des Länderinformationsblattes zur Lage in der Ukraine an den Vertreter langte am 02.06.2016 eine weitere Stellungnahme per E-Mail bei der Behörde ein. Im Wesentlichen sei die Angst vor der Einberufung zur Armee und der damit zusammenhängenden Gefahr, Menschenrechtsverletzungen begehen zu müssen asylrelevant, denn im Falle einer Rückkehr werde BF1 einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sein. Andernfalls müsse ihm subsidiärer Schutz gewährt werden, da BF1 im Falle einer Rückkehr mit Strafverfolgung und menschenrechtswidrigen Haftbedingungen rechnen müsse. Ferner stehe außer Zweifel, dass aufgrund ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit der Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich eine Bereicherung für die Gesellschaft und den Sozialstaat darstelle.

4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 12.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Die Identität von BF1 stehe mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht fest. Festgestellt wurde, dass er mit seiner Frau seit 10.08.2014 verheiratet sei, gesund sei und keine Medikamente nehme. Seinen Wehrdienst habe er im Zeitraum 2003 bis 2004 abgeleistet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Bis zur Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können, auch befinde sich seine gesamte Verwandtschaft im Herkunftsstaat.

Die Identität von BF2 stehe hingegen durch Vorlage ihrer Geburtsurkunde in Original fest. Sie besitze die ukrainische Staatsangehörigkeit, sei dort geboren, griechisch-katholischen Glaubens und der Volksgruppe der Ukrainer zugehörig. Sie sei mit BF1 verheiratet. Sie leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und habe trotz ihrer Gastritis und Kolitis die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem Bundesamt problemlos durchführen können. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, eben so wenig eine Gefahr in der Ukrainer einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen Gefahr unterworfen zu werden. In der Ukraine habe sie ein soziales Netzwerk, hingegen habe sie in Österreich keine sozialen Bezugspunkte.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Länderinformationen zur allgemeinen Lage in der Ukraine wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Identität des BF1 mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden habe können. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich der ukrainischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie den Angaben der Dolmetscher, wonach die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Aussprache und der Verwendung ihrer Muttersprache aus der Ukraine stammen.

Die Identität der BF2 stehe mit Vorlage ihrer ukrainischen Geburtsurkunde in Original hingegen fest.

BF1 habe sich zwar bereits Deutschkenntnisse aneignen können, jedoch sei die Einvernahme nur in Beisein eines ukrainischen Dolmetschers möglich gewesen. Eine besondere integrative Verfestigung aufgrund seiner Selbstständigkeit habe nicht geltend gemacht werden können, da er ausgeführt habe, lediglich berufliche Kontakte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zu haben. Weiters sei zu erwähnen, dass der BF1 in der Ukraine mehrere Jahre als Spengler gearbeitet habe und auch selbstständig tätig gewesen sei.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 ergeben sich aus ihren Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, sowie des persönlichen Eindruckes, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen dieser Einvernahme habe gewinnen können. Die BF2 habe im Zuge der Einvernahme Befunde über eine Gastritis und Kolitis vorgelegt, aber angegeben, gesund zu sein, keinerlei Probleme zu haben und die Einvernahme durchführen zu können.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorerst fest, dass BF1 angegeben habe, den Militärdienst bereits 2003-2004 abgeleistet und zwei Einberufungsbefehle erhalten zu haben. Der erste sei an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden, am 02.02.2015 sei jemand vom Militär bei seiner Wohnadresse gewesen und habe ihm den zweiten übergeben. Am 11.02.2015 sei er mit seiner Frau, BF2, illegal in das Bundesgebiet eingereist. Bei ihm handle es sich seinen eigenen Angaben nach um eine reguläre und gesetzmäßige Einberufung zur Ukrainischen Armee, welchen der BF1 bereits geleistet habe und zu welchem er sich ein weiteres Mal im Sinne seiner gesetzlichen Verpflichtung als männlicher Ukrainischer Staatsangehöriger verpflichtet habe. Die Flucht wegen der Einberufung zum Militärdienst könne nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn diese aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolge, oder aus solchen Gründen eine drohende, allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371). Des Weiteren sei im März 2015 ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den ukrainischen Regierungstruppen und den pro-russischen Rebellen vereinbart worden. Die Todesstrafe sei in der Ukraine im Jahr 1999 abgeschafft worden.

Die amtswegige Überprüfung habe somit ergeben, dass BF1 keine anerkannten Fluchtgründe habe. Der Vollständigkeit halber führte das BFA weiter aus, dass BF1 auch nicht aufgrund der Rasse, Religion oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine zukünftige Verfolgung zu befürchten habe, ferner habe er in keiner Weise eine solche dargelegt bzw. angeführt. Seine Familie befinde sich noch im Herkunftsstaat und er habe somit soziale Anknüpfungspunkte und eine Existenzgrundlage. Er sei eine junge, gesunde Person und habe eine mehrjährige Berufserfahrung, die ihm auch in weiterer Zukunft die Möglichkeit auf einen weiteren beruflichen Werdegang biete.

Außer den Einberufungsbefehlen habe BF1 keine weiteren Beweismittel vorgelegt und sei er auch den Feststellungen der Behörde zur Lage im Heimatland nicht entgegengetreten. Das BFA gelange daher im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen, zum anderen den Erfahrungen des Lebens entsprechende Ergebnis, dass er keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Da ihm im Herkunftsstaat keine Todesstrafe oder Verfolgung drohe und er über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge (Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkeln und Tanzen leben in der Ukraine), gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des Subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er sei eine erwachsene, arbeitsfähige Person sei, der es jedenfalls zumutbar sei, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für sein Auskommen zu sorgen. Weiters sei zu erwähnen, dass er sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde und er bei keinem Verein oder sonstigen Institution Mitglied sei. Er habe in Österreich außer seiner Frau und einem Schwager keine sozialen Kontakte und habe laut seinen Angaben aufgrund seiner Selbstständigkeit nur berufliche Kontakte.

In den Länderfeststellungen zum Heimatland liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass seine Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden seien.

Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass sämtliche von BF1 getätigten Aussagen als nicht asylrelevant zu befinden seien. Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es bestehe in der gesamten Ukraine keine derart extreme Gefährdungslage, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stelle grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende auch strenge Bestrafung. Der VwGH gehe von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründen erfolge, in denen der Asylwerber damit rechnen müsse, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe. Der Verwaltungsgerichtshof gehe ferner in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung des Wehrdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertige (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiere bislang nicht. Allerdings könne ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind, Asylrelevanz entfalten (vgl. dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 9 RZ 82 und 85).

Bezüglich der Beschwerdeausführungen sei festzuhalten, dass nicht erkennbar sei, dass Soldaten gezwungen wären, sich in irgendeiner Form an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Auch komme einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruhe, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531).

Im Fall der derzeitigen Mobilisierungswelle in der Ukraine aufgrund des Konfliktes in der Ostukraine haben die eingeholten Länderinformationen nicht ergeben, dass es bei der Mobilisierung oder im Zuge des Militärdienstes zu einer Diskriminierung ethnischer Russen oder anderer ethnischer Minderheiten komme. Für BF1 sei daher von keiner asylrelevanten Gefährdung auszugehen, zumal er das insofern bestätigt habe, indem er diesbezüglich angegeben habe, dass alle männlichen Personen bestimmter Jahrgänge – unabhängig von deren Stand und Herkunft – von der Armee eingezogen werden.

Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung könne zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhe und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehle (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111).

Da BF1 nicht politisch tätig sei, treffe dies nicht auf ihn zu. Der Strafrahmen zeige keine Dimension auf, die einen Vergleich mit Verhältnissen etwa im Irak zu Zeiten des Baath-Regimes erlauben würde.

Unverhältnismäßige Strafen für Desertion und Wehrdienstverweigerung seien nicht ersichtlich, vielmehr finden in der Ukraine rechtsstaatliche Strafverfahren statt, in denen mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen werden können. Insgesamt sei eine im staatlichen Bereich institutionalisierte Diskriminierung von ethnischen Russen zu verneinen. Dies gelte ebenfalls für die Einberufung und Ableistung des Militärdienstes, weswegen die Behörde zu dem Schluss gelange, dass all dies auch für Strafverfahren im Zusammenhang mit Desertion und Wehrdienstverweigerung gelte. Den Länderinformationen sei eindeutig zu entnehmen, dass im Falle eines Militäreinsatzes ethnische Russen nicht diskriminiert werden und komme dies umso weniger für ethnische Ukrainer wie BF1 in Frage.

Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, komme ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zu (VwGH 21.9.200, 99/20/0373; VwGH 25.1.2001, 98/20/0549).

Allein der Umstand, dass BF1 zu einem Militäreinsatz eingezogen werden könne stelle in der dargelegten Konstellation keine asylrelevante Verfolgung dar. BF1 habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Es werde auch kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn geführt. Nach Ansicht der Behörde liege in seinem Fall kein asylbegründeter Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung kommen könne. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf jene ihres Mannes bezogen. Da der Antrag auf internationalen Schutz ihres Mannes mit Bescheid vom 21.12.2016 abgewiesen und festgestellt worden sei, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei, sei ihr der gleiche Status zu gewähren.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass es sich im Fall von BF1 um eine reguläre gesetzmäßige Einberufung zur ukrainischen Armee, für welche er bereits Militärdienst geleistet und zu welchem er sich ein weiteres Mal im Sinne seiner gesetzlichen Verpflichtung als männlicher ukrainischer Staatsangehöriger verpflichtet habe. Aus der allgemeinen Lage im Heimatland allein habe sich keine Gefährdung ergeben und demnach sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in der Person des BF1 selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohliche Krankheit.

Zwar habe der Sachverhalt im gegenständlichen Fall glaubhaft gemacht werden können, jedoch nicht die Gefährdungslage. Der BF1 habe die Möglichkeit sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Falle einer Rückkehr sei auch keine ausweglose Situation zu erwarten, da er als junge gesunde Person eine Existenz aufbauen könne. Zudem befinde sich sein Wohnsitz im westlichen Teil der Ukraine, im Gebiet XXXX . Er könne außerdem notfalls auch weniger attraktive Arbeiten verrichten, um das unbedingt Notwendige zu erlangen. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen.

Betreffend der Gastritis und Kolitis von BF2 sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei BF2 um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung in die Ukraine von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass BF2 an einer lebensbedrohenden Krankheit leide.

Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG ergeben. Da BF1 außer seiner Frau und seinem Schwager weder Verwandte, noch Familienangehörige habe sei davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Es seien im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person im Bundesgebiet rechtfertigen würden, zumal er sich seit kurzem in Österreich aufhalte. Schon mit seiner illegalen Einreise habe er gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts verstoßen und habe er keine derart intensiven privaten oder familiären Kontakte vorgebracht, die gegen eine Ausweisung sprechen würden. BF1 habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, verfüge über Anknüpfungspunkte, spreche die Heimatsprache und sei naturgemäß von einer ungleich engeren Bindung zu seinem Herkunftsland als zu Österreich auszugehen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht dringend geboten und daher nicht in Betracht gekommen.

BF2 sei mit ihrem Ehemann ausgereist und habe den Großteil ihres Lebens in der Ukraine im Kreise ihrer Familie verbracht. Es liege kein Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in ihr Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, da die Mitglieder der Familie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Ist die gesamte Familie betroffen, greife die Rückkehrentscheidung lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder ein. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes, der illegalen Einreise sowie der mangelnden sozialen Bezugspunkte in Österreich sei nicht davon auszugehen, dass BF2 wesentliche integrative Bindungen zu Österreich habe. Somit stehe ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG sei nicht in Betracht gekommen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Falle von BF2 nicht geboten sei.

Die Entscheidungen seien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Für die Beschwerdeführer ergebe sich keine Gefahr der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gewährleisteten Rechte, oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu werden.

Es sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei.

Mit Verfahrensanordnungen vom 21.12.2016 wurde den Beschwerdeführern amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5. Gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz für die Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben, die fristgerecht am 22.12.2016 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu die Bescheide aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

Da die Beweiswürdigung im Bescheid nicht nachvollziehbar sei und sich teilweise mit der rechtlichen Beurteilung vermische, sei sie unbrauchbar. Es bleibe ferner unklar, welche genauen Ermittlungsschritte die Behörde vorgenommen habe, um die Asylrelevanz des Vorbringens beurteilen zu können. Die Rechtsprechung, auf welche sich die behördliche Beweiswürdigung stütze, sei veraltet und nicht konform mit den Bestimmungen des Art. 9 Abs 1 lit e StatusRL. Da BF1 Strafverfolgung wegen der Weigerung an Kampfhandlungen drohe und die ukrainische Armee zugleich Menschenrechtsverletzungen begehe, hätte die Behörde zwingend zu dem Schluss kommen müssen, dass die asylrelevante Verfolgung zu bejahen sei. Er habe mit der Ablehnung des Kriegsdienstes ein politisches Statement gegen die Linie der ukrainischen Regierung abgegeben. Die belangte Behörde habe BF1 keinen Glauben geschenkt, weil er neben den Einberufungsbefehlen keine weiteren Beweismittel vorgelegt habe. Auch seien die Einberufungsbefehle nicht ausreichend gewürdigt worden und habe die Behörde das Vorbringen pauschal und ohne nähere Angabe von nachvollziehbaren Gründen als nicht glaubhaft befunden. Der subsidiäre Schutz sei verneint worden, weil in der Ukraine keine Todesstrafe drohe, wobei dieser zuzuerkennen sei, wenn die Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Die Behörde verkenne, dass BF1 auf der Seite der ukrainischen Armee schwere Menschenrechtsverletzungen begehen müsse. Gemäß Art 9 Abs 1 lit e StatusRL müsse die Bestrafung oder Strafverfolgung nicht unverhältnismäßig schwer sein. Da er im Falle einer Rückkehr Haftbedingungen ausgesetzt wäre, die als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK gelten müssen oder gar Folter ausgesetzt wäre, hätte ihm die Behörde subsidiären Schutz gewähren sollen. Auch würdige der EGMR unmenschliche, oder erniedrigende Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK. Solche ergeben sich aus den dem Bescheid zugefügten Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine. Auch sei das Privat- und Familienleben falsch beurteilt worden, da die Beschwerdeführer sehr wohl über soziale Kontakte verfügen und ein vorgelegtes Unterstützungsschreiben nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführer seien herausragend gut integriert, beherrschen die deutsche Sprache und seien überdies selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles hätte die Rückkehrentscheidung trotz gefestigter Rechtsprechung und kurzer Aufenthaltsdauer für unzulässig erklärt werden sollen.

Die Beschwerdevorlage langte am 03.01.2017 Beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer, Zlen. 1.) 1051803705/150164715 und 2.) 1051803803/150164723, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2015 und vor dem BFA am 25.05.2016, die Beschwerde, sowie durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR.

1. Feststellungen:

1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, katholischen Glaubens und miteinander traditionell sowie standesamtlich verheiratet.

Infolge der Vorlage identitätsbezogener Unterlagen stehen die Identitäten der Beschwerdeführer fest.

Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise am 12.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF1 in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Die Beschwerdeführer können weiterhin in XXXX Leben, wo die Lage ruhig ist und ihre bisherigen Berufe weiterhin ausüben. Naheliegend ist, dass sie den Herkunftsstaat aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage verließen.

Nicht festgestellt werden kann, dass BF1 im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass BF1 im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Da sich die Fluchtgründe von BF2 ausschließlich auf jene ihres Ehemannes beziehen kann im Falle einer Rückkehr eben so wenig von einer Notlage ausgegangen werden.

BF1 leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, sondern ist vielmehr gesund.

BF2 leidet an Gastritis und Kolitis und ist ebenso wenig lebensgefährlich erkrankt.

Die unbescholtenen Beschwerdeführer halten sich seit ihrer illegalen Einreise am 11.02.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. In Österreich verfügen sie abgesehen vom Cousin von BF2 über keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten. BF1 ist selbstständig tätig, besucht Deutschkurse und sorgt für den Unterhalt der Beschwerdeführer. BF2 geht keiner Beschäftigung nach und besuchte bisher keine Deutschkurse. Die Beschwerdeführer haben ein paar Bekanntschaften in Österreich. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration konnte nicht festgestellt werden.

Im Herkunftsstaat leben Eltern, Bruder, Großmütter, Tanten und ein Onkel von BF1. Von BF2 leben die Eltern, ihre Schwester, zwei Großmütter, sowie 3 Onkel und eine Tante im Herkunftsstaat.

BF1 schloss die Grundschule ab und absolvierte eine vierjährige Ausbildung zum Bergmeister in einem Technikum. Bis zu seiner Ausreise arbeitete er als Spengler und besaß eine Werkstatt.

BF2 absolvierte ein Betriebswirtschaftsstudium und arbeitete bis vor ihrer Ausreise als Verkäuferin.

1.2. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Die Regionen der Ukraine:

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(Quelle: Uni Bremen 27.5.2015)

Quellen:

Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Ostukraine

Aktuelles Lagebild Ostukraine:

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(Quelle: IAC 10.6.2015)

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

Wehrersatzdienst

Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1¿ mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).

Quellen:

Wehrdienstverweigerung

Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft:

Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).

Quelle:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

Frauen/Kinder

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014).

Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit 1. Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

Feststellungen Militärdienst Ukraine:

Gibt es Informationen, wie restriktiv dieses Gesetz bei Nichtbefolgung einer Einberufung durchgesetzt wird?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Es wurden Berichte von UNHCR und OHCHR konsultiert. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu diesen Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm.

Darüber hinaus wurden verschiedenen Medienberichte konsultiert.

Die Frage wurde außerdem an den Verbindungsbeamten des BM.I für die Ukraine weitergeleitet. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die diesbezüglichen Gesetze sehr wohl durchgesetzt werden, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen zu beschränken scheint. Die Gesetze können aber nur durchgesetzt werden, wenn die ukr. Behörden der Betreffenden habhaft werden und das scheint sich viel problematischer darzustellen. Korruption und gesetzliche Schlupflöcher ermöglichen es offenbar einer wesentlich größeren Zahl von Personen sich dem Militärdienst zu entziehen, als tatsächlich strafverfolgt werden.

Einzelquellen:

UNHCR berichtet im September 2015, dass die Mobilisierungswellen des Jahres 2014 auch 2015 weitergingen. Der Widerstand gegen die Einberufungen wuchs aber aufgrund verschiedener Faktoren. Die tatsächliche Praxis der Einberufung ist von Region zu Region unterschiedlich, die Strafverfolgung von Personen, die sich dem Wehrdienst oder der Mobilisierung mutmaßlich entzogen haben, wurde jedoch verstärkt. Laut Fußnote wurden vom 1.7.2014 bis 1.7.2015 661 Verfahren wegen dieser Delikte registriert. Der Strafrahmen von 2-5 Jahren wurde meist nicht ausgeschöpft, sondern die Strafen für 1-2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Und kein Verurteilter musste seine Strafe vollständig absitzen. Am 17.4.2015 waren außerdem 3.000 Verfahren gegen Militärpersonen wegen Desertion bzw. unerlaubter Abwesenheit anhängig.

UNHCR – Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (9.2015): International Protection Considerations related to developments in Ukraine – Update III, http://www.refworld.org/docid/56017e034.html, Zugriff 8.1.2015

Der in obiger Fußnote zitierte Bericht schlüsselt diese Zahl noch genauer auf: Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte berichtet darin im Mai 2015, dass der Oberste Militärankläger der Ukraine mit Stand 17.4.2015, seit Jahresbeginn

7. 560 Verfahren gegen Angehörige der ukrainischen Armee eröffnet hatte. Davon 1.964 wegen unerlaubter Abwesenheit, 948 wegen Desertion und 107 wegen Wehrdienstverweigerung.

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (1.6.2015): Report on the human rights situation in Ukraine 16 February to 15 May 2015,

http://www.ohchr.org/Documents/Countries/UA/10thOHCHRreportUkraine.pdf, Zugriff 8.1.2016

Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für die Ukraine ist folgendes zu entnehmen:

Das Gesetz über die Nichtfolgeleistung der Einberufung wird restriktiv durchgesetzt. Es sind die Verurteilungen bekannt, offizielle Statistik konnte nicht gefunden werden. Nur Fakten, die Massenmedien bringen. Zum Beispiel, in der Region Lugansk wurden 113 Fälle die Nichtfolgeleistung der Einberufung im Jahre 2015 registriert, davon sind 34 Personen bereits verurteilt worden, aber lediglich eine Person zur tatsächlichen Haftstrafe von 2 Jahren. Allen anderen wurde die Haftstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verhängt. ( )

Deserteure sind die Personen, die bereits zu den Streitkräften gehören. ( ) In welche Gefängnisse die Deserteure gebracht werden, konnte im Internet nicht festgestellt werden. Bekannt ist lediglich, dass solche Fälle die Militärstaatsanwaltschaft behandelt.

(VB des BM.I in Kiew (10.12.2015): Bericht des VB, per E-Mail)

Auf der anderen Seite besagt ein Artikel der Internetzeitung International Business Times, dass seit Beginn der Operationen im Donbass im April 2014, insgesamt ca. 16.000 Angehörige ukrainischer bewaffneter Verbände (meist solche der Freiwilligenbataillone) desertiert sind. Weiters erklärt der Artikel, dass nur etwa 1.000 dieser Fälle vom Innenministerium (Polizei) ausgeforscht werden konnten. Grundsätzlich würde die Zahl von 1.000 Deserteuren aber zu den obigen Angaben passen. Laut dem Artikel folgert der ukrainische oberste Militärankläger aus dieser Diskrepanz, dass es leicht sei, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäume es schlichtweg, die Deserteure in ihren Heimen aufzuspüren und festzunehmen. Der Chefankläger stellt implizit den Verdacht der Korruption in den Raum, indem er das geringe Gehalt der Polizisten erwähnt. Soweit zu den Deserteuren.

Zum Problemfeld der Personen, die sich der Einberufung entziehen, wird der stv. Chef der Mobilisierungsabteilung der ukr. Streitkräfte zitiert, dass sich zuvor ca. 27.000 Personen der 6. Mobilisierungswelle entzogen hätten, indem sie nach unbekannt verzogen oder das Land überhaupt verließen. Auch medizinische Untauglichkeit nehme zu.

IBT – International Business Times (5.10.2015): Ukraine War Deserters: 16,000 Troops Abandoned Military Since Conflict Began, Kiev Official Says,

http://www.ibtimes.com/ukraine-war-deserters-16000-troops-abandoned-military-conflict-began-kiev-official-2127502, Zugriff 8.1.2016

Ein Artikel der US-amerikanischen Tageszeitung Washington Post vom April 2015 nennt Zahlen zur 5. Mobilisierungswelle und beschäftigt sich auch ausführlich mit dem Thema Wehrdienstverweigerung. Das Problem der Korruption wird erwähnt – und zwar in der Form dass Beamte aktiv Geld einfordern. Ein Militärbeamter bestätigt im Interview Probleme bei den Einberufungen, erwähnt aber auch die Strafen, welche Verweigerer erwarten. Genannt wird die Zahl von 13.000 unerlaubt Abwesenden. Weiters wird ausgeführt, dass die Strafen viele Betroffene aber nicht abschrecken. Die Einberufungen werden an den Ort der aufrechten Meldung gesendet. Ist man aber verzogen ohne sich umzumelden und/oder arbeitet man schwarz, sei es leicht sich der Zustellung zu entziehen. Laut dem Militär hatte man zum Zeitpunkt der Auskunfterteilung drei Viertel der 5. Mobilisierungswelle abgeschlossen. Die 6. Welle war bereits in Planung. Die Ergebnisse waren regional unterschiedlich. Während im Westen des Landes fast alle Einberufenen reagiert hätten, seien es im Osten nur etwa 17% gewesen.

Washington Post (25.4.2016): Ukraine’s military mobilization undermined by draft dodgers,

https://www.washingtonpost.com/world/europe/ukraines-military-mobilization-undermined-by-draft-dodgers/2015/04/25/fc3a5818-d236-11e4-8b1e-274d670aa9c9_story.html, Zugriff 11.1.2016

Der Misserfolg der 6. Mobilisierungswelle wird in einem Bericht der ukrainischen Zeitung Kyiv Post näher ausgeführt. 26.800 Personen hatten sich dieser entzogen, etwa 1.500 davon wurden strafverfolgt. Auch erwähnt wird das Problem der Korruption im Militärapparat, welche die Verweigerer offenbar immer wieder ausnützen können und die rechtlichen Probleme, die sich aus der Tatsache ergeben, dass trotz der Ereignisse in der Ostukraine nie das Kriegsrecht in der Ukraine verhängt wurde. Menschenrechtsanwälte bezweifeln daher sogar die Legalität der Mobilisierungen. Erwähnt werden auch 47 laufende Fälle gegen Verweigerer in Kiew und ca. 400 Personen, die deswegen Haftstrafen verbüßen sollen.

Kyiv Post (27.8.2016): Draft Dodgers, http://www.kyivpost.com/content/ukraine/draft-dodgers-396690.html, Zugriff 8.1.2016

Das renommierte US-amerikanische Außenpolitik-Magazin Foreign Policy schrieb dazu am 18.2.2015, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer in die zehntausende gehen könnte. Laut dem Militär seien 2014 in 13 Regionen des Landes 85.792 Einberufene dem Aufruf nicht gefolgt und

9. 969 wurde die Weigerung nachgewiesen.

FP-Foreign Policy (18.2.2015): The Draft Dodgers of Ukraine, http://foreignpolicy.com/2015/02/18/the-draft-dodgers-of-ukraine-russia-putin/, Zugriff 8.1.2016

Auch Reuters berichtete am 3.2.2015 ähnliches. Da ist die Rede von mehr als 1.300 Untersuchungen gegen Wehrdienstverweigerer. Auch ein korrupter Handel mit medizinischen Untauglichkeitsbescheinigungen wird erwähnt. Es gab in diesem Zusammenhang eine Verhaftung eines Militärbeamten.

Reuters (3.2.2015): Bravado, resentment and fear as Ukraine calls men to war,

http://www.reuters.com/article/us-ukraine-crisis-army-idUSKBN0L71PW20150203, Zugriff 8.1.2016

Bei einer Inhaftierung: Werden die Deserteure in eigene Gefängnisse (Militär – oder Polizeigefängnis) verbracht oder in reguläre Gefängnisse?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Es wurde ein Bericht des britischen Home Office konsultiert, also des dortigen Innenministeriums. In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nur Informationen aus dieser einen Quelle gefunden werden. Eine ausführliche Quellenbeschreibung dieser Quelle findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass es in der Ukraine keine Militärgefängnisse gibt.

Einzelquellen:

Das UK Home Office berichtet in seiner Country Information and Guidance zum Militärdienst in der Ukraine vom November 2015, gestützt auf eine Information des britischen Außenministeriums, dass es in der Ukraine zum jetzigen Zeitpunkt keine Militärgefängnisse gibt. Also werden Wehrdienstverweigerer in der Ukraine im Falle einer Haftstrafe in herkömmlichen Justizvollzugsanstalten inhaftiert.

Die diesbezüglichen Bestimmungen werden umgesetzt, es gab aber bis November 2015 nur wenige Fälle (2 im Juli 2015), in denen Verweigerer effektiv zu 2 Jahren Haft verurteilt wurden. Meistens erhielten die Verweigerer Verwaltungsstrafen.

Die Bedingungen in den ukr. Gefängnissen sind weiterhin schlecht, wobei es in den letzten Jahren auch Verbesserungen gab, wie etwa Bibliotheken, etwas bessere Krankenversorgung, sanitäre Anlagen etc. Manche Gefängnisse haben verschiedene Bereiche für unterschiedliche Häftlingsgruppen (z.B. ehem. Richter, Polizisten oder Soldaten).

UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Ukraine:

Military service,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/479412/CIG_-_Ukraine_-_Military_service_v_1_0.pdf, Zugriff 8.1.2016

Begeht die ukrainische Armee Menschenrechtsverletzungen bzw. waren solche in letzter Zeit nachweisbar?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Es wurden Berichte von UNHCR, OHCHR, Amnesty International und des UK Home Office konsultiert. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu diesen Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Menschenrechtsverletzungen aus beiden Seiten der Front in der Ostukraine vorkommen. Sie betreffen Kombattanten, aber auch Zivilisten. Auf pro-ukrainischer Seite, scheint die Mehrzahl der Vorkommnisse jedoch nicht auf die Armee, sondern auf Freiwilligen-Bataillone (v.a. Rechter Sektor) zurückzugehen. Zuständig für die Strafverfolgung in der ukrainischen Armee ist der oberste Militärankläger der Ukraine. Der UN-Monitoring Mission sind aber keine Untersuchungen betreffend Menschenrechtsverletzungen bekannt. Einschlägige Vorwürfe dürften auch vor Gericht ignoriert werden. In der ukr. Armee selbst ist das Schikanieren jüngerer Soldaten durch ältere Jahrgänge nach wie vor ein ernstes Problem.

Einzelquellen:

UNHCR berichtet im September 2015, dass auf beiden Seiten der Front in der Ostukraine Vorwürfe betreffend Menschenrechtsverletzungen vorgebracht wurden. Es ging dabei um Tötungen, Freiheitsentziehung, Zwangsarbeit, Plünderung, Erpressung usw., die durch beide Konfliktparteien begangen worden seien. Es wird hier aber nichts zur Quantifizierung bzw. Verteilung/Gewichtung dieser Vergehen gesagt.

UNHCR – Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (9.2015): International Protection Considerations related to developments in Ukraine – Update III, http://www.refworld.org/docid/56017e034.html, Zugriff 8.1.2015

Amnesty International sagt in einem Bericht vom Mai 2015 zur Misshandlung von Gefangenen im Konflikt in der Ostukraine, dass es auf beiden Seiten der Front zu Misshandlungen von Gefangenen gekommen ist, die sich nicht auf eine bestimmte Einheit oder ein bestimmtes Gebiet einschränken lassen. AI kommt aber zu dem Schluß, dass auf beiden Seiten die außerhalb der offiziellen Befehlskette agierenden Gruppen, die gewalttätigeren seien. Das wären auf der ukrainischen Seite, die uns hier zu interessieren hat, vor allem die Freiwilligen-Bataillone des Rechten Sektors.

Weiter unten im selben Bericht heißt es, dass die meisten Gefangenen der ukrainischen Seite vor Gericht gestellt wurden. Wenn sie dort allerdings Misshandlungsvorwürfe erhoben, sollen die Richter jedoch nie Untersuchungen angeordnet haben. Alle ehemaligen Gefangenen berichteten, dass Misshandlungen aufgehört hätten, sobald sie offizielle Hafteinrichtungen betreten hatten.

AI – Amnesty International (5.2015): Breaking Bodies: Torture and summary killings in eastern Ukraine, https://www.amnesty.org/en/documents/eur50/1683/2015/en/, Zugriff 11.1.2016

An anderer Stelle besagt AI, dass die Menschenrechtsverletzungen nicht nur Kombattanten betreffen, sondern auch Zivilisten Opfer illegaler Freiheitsentziehung werden, etwa um gegen Gefangene ausgetauscht zu werden bzw. weil diese der jeweils anderen Seite gesinnungsmäßig nahestehen.

AI – Amnesty International (5.2015): Breaking Bodies: Torture and summary killings in eastern Ukraine, https://www.amnesty.org/en/documents/eur50/1683/2015/en/, Zugriff 11.1.2016

Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte äußert sich in seinem Bericht zur Menschenrechtslage in der Ukraine vom Juni 2015 auch zum Thema Menschenrechtsverletzungen durch ukrainische Armee bzw. Behördenvertreter. Zuständig für die Strafverfolgung in solchen Fällen ist der oberste Militärankläger der Ukraine. Im Jahr 2015 hatte er bis zum 17.4.2015 7.560 diesbezügliche Untersuchungen eröffnet. Davon betrafen 3.019 Fälle von Verweigerung, unerlaubter Abwesenheit bzw. Desertion. Damit bleiben 4.541 Fälle, die nicht näher bezeichnet sind und u.a. Menschenrechtsverletzungen betreffen könnten. Der UN-Monitoring Mission sind aber keine dementsprechenden Untersuchungen bekannt.

Vertreter der selbsternannten Volksrepubliken von Donetsk und Luhansk behaupten verschiedentlich, dass separatistische Kämpfer Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die ukr. Armee und Behördenvertreter wurden. Die UN-Monitoring Mission kann einige dieser Fälle bestätigen. Ermittlungen von offizieller ukr. Seite hierzu sind der UN-Monitoring Mission jedoch nicht bekannt.

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (1.6.2015): Report on the human rights situation in Ukraine 16 February to 15 May 2015,

http://www.ohchr.org/Documents/Countries/UA/10thOHCHRreportUkraine.pdf, Zugriff 8.1.2016

Das UK Home Office berichtet in seiner Country Information and Guidance zum Militärdienst in der Ukraine vom November 2015, dass beim Militärdienst in der Ukraine das Schikanieren jüngerer Soldaten durch ältere Jahrgänge nach wie vor ein ernstes Problem ist, dass dies aber nach Ansicht des Home Office nicht relevant ist im Sinne des Art. 3 der EMRK (Folterverbot).

UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Ukraine:

Military service,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/479412/CIG_-_Ukraine_-_Military_service_v_1_0.pdf, Zugriff 11.1.2016

(vgl. Anfragebeantwortung des BFA/Staatendokumentation vom 11.01.2016 zum Thema: Ukraine/Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung/Gefängnisse – Menschenrechtsverletzungen).

Gibt es Berichte, dass ukrainische Soldaten in der ATO-Zone zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen worden seien (im Rahmen offizieller Befehle)?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

s. o.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass dem VB-Büro dazu keine Berichte vorliegen. Daraus kann aber nicht zwingend abgeleitet werden, dass es nicht in Einzelfällen zu solchen Begebenheiten gekommen sein kann.

Einzelquellen:

Das Büro des VB teilt mit:

Dazu ist dem VB-Büro kein Bericht bekannt.

VB des BM.I in Kiew (23.2.2016): Bericht des VB: per E-Mail

(vgl. Anfragebeantwortung des BFA/Staatendokumentation vom 26.02.2016 zum Thema: Ukraine/Menschenrechtsverletzungen der ukrainischen Armee).

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Die Frage wurde zur Recherche an den Verbindungsbeamten des BM.I in Kiew weitergeleitet. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Ukrinform ist die einzige nationale Nachrichtenagentur der Ukraine.

Spiegel Online ist der Online-Auftritt der deutschen Qualitätszeitschrift Der Spiegel.

RIA Novosti ist eine staatlich russische Nachrichtenagentur, die im Anbetracht der gegenwärtigen tendenziösen russischen Medienkampagnen im Zusammenhang mit der "Ukraine-Krise" grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen ist.

Der Standard.at ist der Online-Auftritt der österreichischen Qualitätszeitung Der Standard.

Telepolis ist ein Online-Magazin der Nachrichten-Website des deutschen Heise-Zeitschriften-Verlags, welcher ein namhaftes deutsches Computer-Magazin verlegt.

Landinfo ist das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum und ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen Akteuren innerhalb der norwegischen Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass es in der Ukraine in bestimmten Regionen eine Teilmobilmachung gibt. Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen. Momentan ist gerade die dritte Welle der Teilmobilisierung im Gange. Die erst 2013 abgeschaffte Wehrpflicht wurde wieder eingeführt. Wer dem Einberufungsbefehl nicht nachkommt, riskiert eine Haftstrafe von 2 bis 5 Jahren. Die Vermeidung der Einberufung durch Unzustellbarkeit oder medizinische Gefälligkeitsgutachten scheint möglich zu sein.

Einzelquellen:

Das Büro des VB teilt mit:

Durch die Erlasse des Präsidenten "Über die teilweise Mobilisierung" vom 17.03.2014 ? 303/2014 und vom 06.05.2014 ? 454/2014, bestätigt durch die Gesetze der Ukraine vom 17.03.2014 ? 1126-VII und vom 06.05.2014 ? 1240- VII, wurde teilweise Mobilisierung verkündet und durchgeführt.

Wenn dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet wird, tritt die kriminelle Verantwortung entsprechend des Artikels 336 des Strafgesetzbuches der Ukraine in Form einer Haftstrafe von 2 bis 5 Jahren ein.

Die Mobilisierung wird im Laufe von 45 Tagen durchgeführt.

Der Mobilisierung unterliegen die Wehrpflichtigen, die in Reserve sind und die nach den Militärdienstgraden nach dem Alter in folgende

Gruppen aufgeteilt werden:

Wehrpflichtige Sergeante und Fähnriche:

Erste Gruppe – bis 35 Jahre

Zweite Gruppe – bis 50 Jahre

Offiziere:

Erste Gruppe:

Die Unteroffiziere – bis 45 Jahre

Die Oberoffiziere:

Major, Oberstleutnant – bis 50 Jahre

Oberst- bis 55 Jahre

Oberste Offiziere – bis 60 Jahre

2. Zweite Gruppe

Die Unteroffiziere – bis 55 Jahre

Major, Oberstleutnant – bis 55 Jahre

Oberst- bis 60 Jahre

Oberste Offiziere – bis 65 Jahre

Wehrpflichtige Frauen werden zu der zweiten Gruppe gezählt. Der Grenzalter in Reserve ist für sie 50 Jahre.

Entsprechend des Erlasses des Präsidenten wird die zweite Mobilisierung in den Regionen Vinnitza, Volin, Dnipropetrowsk, Donezk, Shitomir, Zakarpatje, Zaporishje, Ivano-Frankivsk, Kiew, Kirovograd, Lugansk, Lviv, Mikolaiw, Odessa, Poltawa, Rivne, Sumi, Ternopil, Kharkiv, Kherson, Khmelnizkij, Cherkassy, Chernovtzi, Chernigiv und der Stadt Kiew durchgeführt.

Am 22.07.2014 unterzeichnete der Präsident den Erlass über die dritte teilweise Mobilisierung. Gleichzeitig verabschiedete das Parlament eine Änderung zum Artikel 28 des Gesetzes der Ukraine "Über die Wehrpflicht und den Militärdienst" bezüglich des Grenzalters in der Reserve. Das Grenzalter für die unteren und oberen Offiziere wurde bis zu 60 Jahren, der obersten Offiziere bis zu 65 Jahren erhöht.

Die Mobilisierung wird im Laufe von 45 Tagen in allen Regionen der Ukraine, mit Ausnahme der okkupierten Krim, durchgeführt.

Es wurde auch genau definiert, wer der Einberufung nicht unterliegt und zwar:

Männer die drei und mehr Kinder im Alter bis 18 Jahre haben, Frauen, die Kinder bis 18 Jahre erziehen.

Frauen und Männer die alleine Kinder bis 18 Jahre erziehen,

Wehrpflichtige, die wegen ihrer religiösen Glaubens keine Waffe benutzen können

Studenten und Aspiranten im Direktstudium

Wehrpflichtige, die Invaliden der 1. und 2. Gruppe pflegen müssen

Wehrpflichtige deren gesundheitlicher Zustand durch medizinische Untersuchung für nächste sechs Monate als untauglich zum Militärdienst erklärt wird

Parlamentsabgeordnete

Diese Bürger können nur mit ihrer Zustimmung und nur für den Dienst an ihren Wohnorten einberufen werden.

VB des BM.I in Kiew (20.11.2014): Bericht des VB: per E-Mail

Zur Wiedereinführung der erst kürzlich abgeschafften Wehrflicht:

Der Sicherheitsrat in Kiew hat in einer Dringlichkeitssitzung ( ) die Wiedereinführung der 2013 abgeschafften allgemeinen Wehrpflicht ab Herbst angekündigt. Wehrpflichtige sollen allerdings nicht in die Krisenregion im Osten entsandt werden, berichtete die Agentur Interfax.

Der Standard (28.8.2014): Ukraine führt Wehrpflicht wieder ein, http://derstandard.at/2000004905456/Ukraine-fuehrt-Wehrpflicht-wieder-ein, Zugriff 24.11.2014

Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen.

Die Ukraine hat eine weitere Teilmobilmachung der Bevölkerung beschlossen. Das Parlament in Kiew bestätigte einen Erlass von Präsident Poroschenko. Neue Reservisten sollen die Kämpfenden im Osten ablösen.

Mit dem Votum wurde eine frühere Teilmobilmachung erneuert. Sie bedeutet die Masseneinberufung von Männern im wehrdienstfähigen Alter sowie von Reservisten.

Die oberste Rada stimmte mit knapper Mehrheit von 232 Stimmen für den umstrittenen Schritt. Es geht dabei vor allem darum, Reservisten einzuziehen, die die Einheiten im Osten der Ukraine im Kampf gegen die Separatisten verstärken beziehungsweise ablösen.

Die Mobilmachung war bereits am Montag angekündigt worden. Eingezogen werden Männer im wehrdienstfähigen Alter, die bereits bei der Armee gedient haben. Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen.

Die Teilmobilmachung soll auch den Unmut von Angehörigen der im Osten eingesetzten Soldaten mindern. Ende Juni hatten in der Stadt Nikolajew die Familien ukrainischer Militärs demonstriert, die zwei Monate ununterbrochen an der Front kämpften. Sie forderten ihre Ablösung.

( )

Spiegel online (22.7.2014): Kampf gegen Separatisten: Parlament in Kiew beschließt neue Teilmobilmachung, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-beschliesst-teilmobilmachung-a-982261.html, Zugriff 24.11.2014

Über die genaue Zahl der Mobilisierten ist nichts verlautbart worden.

Kiew, den 22. Juli /Ukrinform/. Die Abgeordneten der Ukraine billigten den Erlass des Präsidenten der Ukraine "Über die Teil-Mobilmachung".

Wie ein Ukrinform-Korrespondent meldet, haben für diese Entscheidung 232 Deputierte gestimmt.

Nach dem Gesetz wird die Mobilmachung innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung durchgeführt.

"Die Notwendigkeit der Annahme der Entscheidung über die Teil-Mobilisierung ist durch die Ausbreitung des Terrorismus auf dem Territorium der Ukraine bedingt, der zum Tod von Zivilisten, Soldaten, Mitgliedern der Militärformationen und der Rechtsschutzorganen der Ukraine in den östlichen Regionen des Landes führt", steht im Erklärungsschreiben zum Gesetz.

Der Grund für die Einführung der Mobilmachung wurde auch die Konzentration der russischen Truppen an der Grenze.

Der Sekretär des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine, Andrij Parubij, teilte bei der Vorstellung des Gesetzes mit, dass die Information über die Anzahl der Mobilisierten und diejenigen, die noch mobilisiert werden, "nicht verbreitet wird".

Ukrinform (22.7.2014): Parlament beschließt Teil-Mobilmachung, http://www.ukrinform.ua/deu/news/parlament_beschliet_teil_mobilisierung_12018, Zugriff 24.11.2014

Das Gesetz zur teilweisen Mobilisierung, das am 22.7. vom Parlament angenommen und am 23.7. vom Präsidenten unterzeichnet wurde, ermöglicht es bis zu 50.000 Personen zwischen 18 und 60 Jahren einzuziehen. Das würde die Zahl der aktiven ukrainischen Soldaten auf 100.000 erhöhen.

OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (17.8.2014): Report on the human rights situation in Ukraine, http://www.ohchr.org/Documents/Countries/UA/UkraineReport28August2014.pdf, Zugriff 24.11.2014

Nach russischen Angaben gilt die Mobilisierung für Artilleristen, Angehörige von Spezialeinheiten und andere militärische Berufe in allen 24 Regionen der Ukraine.

Der ukrainische Präsident Pjotr Poroschenko hat im Rahmen einer neuen Mobilmachung die Einberufung von Berufsoffizieren angeordnet.

Die neue Mobilmachung gelte für Artilleristen, Angehörige von Spezialeinheiten und andere militärische Berufe in allen 24 Regionen der Ukraine, sagte Poroschenko am Donnerstag nach Angaben seines Presseamtes. Zwei neue Armeebrigaden sollen demnächst in den Kampf gegen bewaffnete Regierungsgegner im Osten des Landes geschickt werden. Seit Mai dieses Jahres hatte es bereits zwei Teilmobilmachungen gegeben.

RIA Novosti (21.8.2014): Neue Mobilmachung in Ukraine: Poroschenko lässt Berufsoffiziere rekrutieren, http://de.ria.ru/politics/20140821/269358472.html, Zugriff 24.11.2014

Nach offiziellen ukrainischen Angaben ist eine vierte Mobilisierungswelle nicht geplant.

Kiew, den 10. November /Ukrinform/. Die vierte Welle der Mobilmachung im Land ist nicht notwendig. Die verfügbaren Kräfte und Mittel reichen für die Eindämmung der Terroristen und Bau der Verteidigungslinien, sagte der Sprecher des nationalen Sicherheitsrates Andrij Lysenko am Montag. Deshalb sei die vierte Welle der Mobilmachung nicht notwendig, betonte er.

Ukrinform (10.11.2014): Ukraine plant weitere Mobilmachung nicht, http://www.ukrinform.ua/deu/news/ukraine_plant_weitere_mobilmachung_nicht_13513, Zugriff 24.11.2014

Die Einberufungen haben jedoch zu einer Protestwelle, vor allem unter weiblichen Angehörigen von Soldaten geführt, die u.a. kritisieren, dass das 45-tägige Einsatzlimit nicht eingehalten werde. Manche Wehrpflichtige entziehen sich dem Dienst dadurch, dass sie verziehen und die Einberufung dadurch unzustellbar wird. Medizinische Gefälligkeitsgutachten zum Vortäuschen einer Untauglichkeit kosten angeblich ca. 600 Euro.

Die vom ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko am 23. Juli verfügte dritte Mobilmachung hat der Protestbewegung von Frauen gegen die Einberufung und gegen den Krieg in der Ost-Ukraine überhaupt neuen Auftrieb gegeben. Seit Juni gab es in der Zentral- und Westukraine zahlreiche Blockaden von Straßen und Brücken sowie Kundgebungen vor Regierungsgebäuden oder humanitären Organisationen.

Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hatte am 23. Juli ein Gesetz über eine Teilmobilmachung unterzeichnet. Diese Mobilmachung betrifft 20.000 Personen, die in die ostukrainischen Kampfgebiete geschickt werden können. Eine vollständige Mobilisierung - davon wären 20 Millionen Ukrainer betroffen - ist bisher nicht vorgesehen.

( )

Was fordern die Frauen, die in der Zentral- und Westukraine Straßenblockaden und Kundgebungen durchführen? Das Spektrum der Forderungen ist weitgefächert:

Die Soldaten sollen, wie eigentlich vorgesehen, alle 45 Tage ausgewechselt werden. Viele sind aber schon seit vier Monaten ununterbrochen im Einsatz.

( )

Manche jungen Männer im wehrpflichtigen Alter versuchen die Einberufung zu umgehen, indem sie eine Zeitlang zu Verwandten in eine andere Stadt ziehen. "Ich habe einen Einberufungsbescheid im Briefkasten gefunden und mich nicht gemeldet", erzählte ein Student in Odessa dem Autor dieser Zeilen. Gefährlich werde es erst, wenn ihm der nächste Einberufungsbescheid persönlich übergeben wird, erzählte der junge Mann. Damit das nicht passiert, überlegt der Student eine Zeitlang in eine andere Stadt zu Verwandten zu ziehen.

Eine weitere Möglichkeit, sich der Einberufung zu entziehen, ist das Vortäuschen von Untauglichkeit, wie etwa eine gerade erst erlittene Gehirnerschütterung. Der Mindestpreis für diese "Diagnose" durch einen Arzt liegt zurzeit bei umgerechnet 600 Euro.

( )

Telepolis (7.8.2014): "Rettet unsere Männer!", http://www.heise.de/tp/artikel/42/42473/1.html, Zugriff 24.11.2014

Landinfo, die COI-Einheit der norwegischen Asylbehörde, hat im September 2014 auch eine Anfragebeantwortung zu diesem Themenkreis zusammengestellt, die Informationen zu den oben beschriebenen Themen enthält. Daraus geht hervor, dass der ukrainische Präsident am 17.3. und am 6.5.2014 entsprechende Erlässe zur partiellen Mobilisierung herausgegeben hat, beide Male unterstützt von der Rada (siehe dazu auch obige Informationen). Am 23.7.2014 wurde ein erneutes Gesetz über die teilweise Mobilisierung beschlossen, um die bereits einige Monate dienenden Soldaten austauschen zu können. Niemand sollte ohne entsprechende Ausbildung an die Front geschickt werden. Anders als die ersten beiden Wellen lag bei der dritten Welle der Fokus nicht auf Leuten mit Ausbildung zum Kampfeinsatz, sondern auf Leuten, die man zur Unterstützung für Einheiten in den Sicherheitszonen einsetzten konnte. Die teilweise Mobilisierung gilt für alle Regionen des Landes, außer die Krim und Sewastopol.

Die erste Mobilisierungswelle im Frühjahr 2014 umfasste zwei Einberufungsrunden. Die dritte Einberufungsrunde erfolgte im Sommer 2014.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Es wird von Ausnahmen von der Mobilisierung für Untaugliche, für Männer und Frauen, die abhängige Personen zu erziehen oder zu pflegen haben, sowie für Parlamentsabgeordnete berichtet. Weiter wurde berichtet, dass bei der Teilmobilisierung keine 18-jährigen eingezogen werden sollen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Wieviele Personen tatsächlich eingezogen werden, ist geheim. Politiker sprachen von über 1 Million Männer. Experten gehen davon aus, dass es der Ukraine möglich sein müsste, 400.000 militärisch ausgebildete Männer zu mobilisieren. Einzuberufende bekommen einen Brief zugestellt, dass sie sich beim lokalen Einberufungsbüro melden sollen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Viele wollen nicht zur Armee und melden sich nicht im Einberufungsbüro. Es kam zu Protesten gegen die Mobilisierung. Im Militärbezirk Zhytomyr etwa soll sich von 350 Einberufenen kein einziger gemeldet haben. Den Einberufungen Folge leisten eher ältere Menschen. Einige bestechen Ärzte für Gefälligkeitsatteste, die ihnen Untauglichkeit bescheinigen sollen. Generell sei es recht einfach die Einberufung zu umgehen, indem Beamte bestochen würden oder man "untertaucht". Die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei verfolgt zu werden, sei gering. Andererseits melden sich viele freiwillig, ohne einberufen worden zu sein, auch zu paramilitärischen Gruppen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Strafen für Verweigerung: 2-5 Jahre Haft. Desertion mit Waffe oder in organisierter Weise: 5-10 Jahre Haft; im Kriegsfalle bis 12 Jahre Haft. Für das Nichterscheinen im Einberufungsbüro oder absichtliche Zerstörung des Wehrdienstbuchs sind Bußgelder vorgesehen, die Anfang Juni erst 2014 erhöht wurden. Landinfo verfügt über keine Informationen, wieviele Personen konkret wegen Wehrdienstverweigerung strafverfolgt wurden oder welche Strafen verhängt wurden.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Die allgemeine Wehrpflicht (12 Monate Wehrpflicht in Heer und Luftstreitkräften, 18 Monate in der Marine) war in der Ukraine 2013 abgeschafft worden. Der 1. Oktober 2013 sollte der Einrückungstermin sein. Es gab aber Pläne, weiterhin Wehrpflichtige zu den Truppen des Innenministeriums einzuziehen. Am 1. Mai 2014 wurde aber wegen der allgemeinen Sicherheitslage die allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt. Zu jener Zeit verfügte die Ukraine angeblich über 130.000 Personen Militärpersonal. Nunmehr sind wieder alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren in entsprechender physischer Verfassung wehrpflichtig. Im Zuge der Mobilisierung sollte in erster Linie militärisch erfahrenes Personal eingezogen werden, also keine 18-jährigen ohne militärische Erfahrung. Wieweit die "normale" Einberufung der Wehrpflichtigen durchgeführt wurde/wird, ist Landinfo nicht bekannt.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

(vgl. Anfragebeantwortung des BFA/Staatendokumentation vom 24.11.2014 zum Thema: Ukraine/Wehrdienst u. Mobilmachung)

Werden ehemalige Offiziere der Ukrainischen Armee tatsächlich auch trotz inzwischen hohen Lebensalters reaktiviert?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Zu der konkreten Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache nur unzureichende Informationen gefunden. Die Frage wurde daher zur Recherche an den Verbindungsbeamten des BM.I in Kiew weitergeleitet. Außerdem wurde auf einen Bericht der ÖB Kiew und auf verschiedene Medienberichte zurückgegriffen. Quellenbeschreibungen sind der jeweiligen Quelle vorangestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu RFE/RL findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, welche Altersgruppen momentan mobilisiert bzw. neu einberufen werden. Auch Ersteinberufungen werden gemäß Gesetz durchgeführt. Ob bei der Mobilisierung der Reservisten ein Unterschied zwischen jenen, die einfache Soldaten gewesen sind und solchen, die Offiziere waren gemacht wird, geht aus den Quellen nicht hervor. Bezüglich Frage 3 konnten leider keine Informationen gefunden werden, jedoch spricht der Bericht der ÖB davon, dass Männer (Reservisten) zwischen 50 und 60 Jahren nur noch auf freiwilliger Basis mobilisiert werden. Andere Quellen berichten aber nichts von einer derartigen Ausnahme. Diskriminierungen gegen russischsprachige Ukrainer innerhalb der ukrainischen Armee sind keine bekannt.

Einzelquellen:

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Das Büro des VB berichtet zu den og.

Fragen:

1. Der aktuelle Stand der Einberufung in der Ukraine entsprechend des Erlasses des Präsidenten vom 19.01.2015

Die neue Welle der Mobilisierung beginnt am 20. Jänner und wird in drei Etappen durchgeführt: vom Jänner bis April – 90 Tage – 50 tausend Personen, von April bis Juni -60 Tage – 13,5 tausend Personen und vom Juni bis September – 60 Tage-40 tausend Personen.

Der Einberufung unterliegen alle wehrpflichtige Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, wehrpflichtige Frauen im Alter zwischen 25 und 50 Jahren und Freiwillige im Alter bis 60 Jahre.

Diese Einberufenen werden über einen Monat ausgebildet und eintrainiert.

Von der Mobilisierung befreit werden: Priester, Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglich sind, Studenten im Direktstudium, Richter, Männer die drei bzw. mehr Kinder im Alter bis 18 Jahre haben, Parlamentsabgeordnete, Männer, die nächste Familienangehörige pflegen müssen.

Der größte Bedarf an Fachleuten in den Streitkräften :

Richtschützen, Mechaniker, Aufklärer, Artilleristen, Panzerbesatzungen, Fahrer, Fachleute im Bereich der Luftabwehr.

2. Es wird bei der Einberufung kein Unterschied gemacht, das Wichtigste ist, dass die Personen bereits die Erfahrung des Armeedienstes haben.

3. Diese Frage kann nicht beantwortet werden.

4. Aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Russen) werden die Rekruten bzw. reaktivierte Offiziere nicht benachteiligt, da die Menschen, die gegen die russisch-separatistische Banditen kämpfen, alle Patrioten der Ukraine sind und dabei spielt keine Rolle, welche Sprache du sprichst. Im Osten der Ukraine wird gekämpft, da sind die Bedingungen des Dienstes ganz anders, als in friedlicher Zeit.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Die ÖB Kiew ist die österreichische Vertretungsbehörde in der ukrainischen Hauptstadt. In einem Bericht zum Thema Wehrpflicht in der Ukraine vom 20.2.2015, berichtet die ÖB folgendes:

Welche Reservisten werden derzeit eingezogen (alle oder nur "Spezialisten")?

Mobilmachung bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weiterer Spezifizierung. Es handelt sich in der dzt. Mobilisierungsphase nicht um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

  • alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge: Freiwillige, Reservisten dann Wehrpflichtige [Freiwillige vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos resp. nicht Erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis.

  • Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden;

Werden derzeit junge Wehrpflichtige (nicht Reservisten) neu zur Armee eingezogen und ausgebildet?

JA. Gemas dem Gesetz der Ukraine uber Militarpflicht und Militardienst.

In Friedenszeit (Anm.: die ja nach wie vor offiziell herrscht) werden zur Wehrpflicht männliche Burger der Ukraine zwischen 18 und 25 Jahre alt einberufen. Die Einberufung inkludiert eine medizinische Untersuchung (vgl. mit Stellung). Wenn der Burger der Ukraine als wehrdiensttauglich anerkannt wird, entsendet man ihn in eine Militäreinheit, wo er seine Wehrpflicht antritt. Die neue Einberufungskampagne wird per entsprechenden Erlass des Präsidenten rechtskräftig.

3. Welche Konsequenzen sind zu befürchten, Reservisten bzw. Wehrpflichtige dem Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure, aber vor allem aber auch in der momentanen Praxis – werden sie wirklich strafverfolgt o.ä.?)?

Die Konsequenzen treten gemäß den Artikeln 335, 336, 337 des Kriminalgesetzbuches der Ukraine ein:

Artikel 335. Die Strafe fur die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer Strafverfolgung ist auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist ho. nicht bekannt.

4. Werden derzeit weibliche Reservisten in die Armee eingezogen?

Ja. Weibliche Reservisten können gem. Gesetzentwurf ?1743 mobilisiert werden. Ausnahmen gibt es bspw. für Frauen (aber auch Männer) mit Kindern.

Ansonsten wie unter Pkt. 6

5. Welche Konsequenzen drohen weiblichen Reservisten, wenn sie den Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure/de facto)?

gleich wie Männer

6. Welche Möglichkeiten gibt es, sich dem Wehrdienst (als Reservist bzw. junger Wehrpflichtiger) zu entziehen und wie verbreitet ist dies?

Die Grunde für eine nicht Beorderung sind (auszugsweise):

  • Männer, die mehr als drei minderjährige Kinder bzw. arbeitsunfähige Familienmitglieder unterhalten;

  • Männer oder Frauen die Alleinerzieher sind oder ein nicht Minderjähriges betreuungsbedürftiges Kind haben

  • Personen die ein Familienmitglied Pflegen

  • Studenten und Aspiranten;

  • Priester;

  • Jene Männer die durch den militär-medizinischen Dienst als (vorübergehend) wehrpflichtsunfähig (untauglich) anerkannt werden;

  • Die Bürger der Ukraine, die auf den Territorien wohnen, die sich zurzeit unter der Kontrolle der Rebellen der DNR und LNR befinden, werden gem. Medienmeldungen nicht einberufen. Im Gesetz sind die Oblaste Donezk und Lugansk jedoch angeführt. Es scheint daher möglich dass es in diesen Bereichen zu einer räumlich begrenzten Mobilisierung kommen konnte (ev. durch Verwaltungsweisungen).

  • Einwohner der Krim (Anm.: Ist im Gesetzestext unter den Mobilisierungsgebieten einfach nicht angeführt / gelistet).

Falle der Bestechung von Entscheidungsträgern sind bekannt geworden.

Bestechung des militär-medizinischen Dienstes wäre eine weitere Denkvariante.

7. Werden auch Wehrpflichtige/Reservisten unter den IDPs aus der

Ostukraine oder von der Krim eingezogen?

Die Ukraine unterscheidet nicht zwischen IDPs und Staatsbürgerpflichten. Fakt ist, dass jene Oblaste definiert sind die der Mobilmachung unterliegen. Die Krim ist darin jedoch nicht angeführt.

Inwieweit es aber nun Praxis ist, oder Berücksichtung findet, das ein IDP der Krim, aus Lugansk o. Donezk mit neuem Wohnraum / Wohnsitz in einem der Mobilmachung unterzogenen Oblaste nicht beordert wird ist ho. nicht bekannt.

8. Müssen auch junge Wehrpflichtige in der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine) kämpfen oder werden dort nur "erfahrene" Berufssoldaten und Reservisten eingesetzt?

Wehrpflichtige können nach Erreichung der Feldverwendungsfähigkeit für die ATO herangezogen werden. Der Zeitpunkt zur Erreichung der Feldverwendungsfähigkeit ist abhängig von der jeweiligen Waffengattung. Der Terminus "kämpfen" wird je nach Verwendung und Waffengattung jedoch nicht auf alle zutreffen können (bspw. Sanitätsdienst, IKT-Experten, Instandsetzung oder Versorgung).

ÖB Kiew (20.2.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Allgemeine Informationen zum Thema:

Zeit online ist der Online-Auftritt der renommierten deutschen

Wochenzeitung Die Zeit. Diese berichtet Mitte Jänner 2015 folgendes:

Die Ukraine macht Zehntausende zusätzliche Soldaten der Armee mobil:

Das Parlament hat beschlossen, Soldaten, die bereits lange Zeit im Einsatz gegen die prorussischen Separatisten im Osten des Landes sind, durch Reservisten zu ersetzen. Rund 50.000 junge Menschen oder Personen, die bereits eine besondere militärische Ausbildung erhalten haben, sollen einrücken und ab Dienstag kommender Woche bewaffnet werden. In zwei weiteren Etappen sollen von April und Juni an erneut mehr als 50.000 Soldaten im Kampf gegen prorussische Separatisten eingezogen werden.

( )

Der Parlamentsbeschluss geht auf ein Dekret von Präsident Petro Poroschenko vom Vortag zurück. Der Staatschef hatte es mit der Notwendigkeit begründet, "angemessen auf die vom aggressiven Verhalten Russlands verursachten Bedrohungen zu reagieren".

( )

ZON – Zeit Online (15.1.2015): Ukraine mobilisiert Zehntausende Soldaten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-armee-aufstockung-truppen-russland, Zugriff 25.2.2015

Und einige Tage später folgendes:

Die Regierung in Kiew beginnt an diesem Dienstag mit einer Teilmobilmachung, bei der 50.000 zusätzliche Reservisten bewaffnet werden sollen. Präsident Petro Poroschenko will dadurch die Truppen in der Ostukraine verstärken. Er verteidigte die jüngste Militäroffensive gegen die Separatisten in Donezk.

( )

Das ukrainische Parlament hatte vergangene Woche den Weg für den Einsatz von zusätzlichen Reservisten freigemacht.

Verteidigungsminister Stepan Poltorak kündigte an, dass in diesem Jahr bis zu 104.000 Ukrainer mobilisiert werden könnten.

( )

ZON – Zeit Online (20.1.2015): Kiew startet Bewaffnung von 50.000 Reservisten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-bewaffnet-reservisten, Zugriff 25.2.2015

Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) schreibt am 16. Februar zur Mobilisierung in der Ukraine, von Schwierigkeiten, speziell im östlichen Oblast Kharkiv und in den westlichen Oblasten der Ukraine, namentlich Iwano-Frankiwsk und Lwiw (Lemberg). In einem beispielhaften Ort nördlich der Stadt Lemberg, geht ein örtlicher Beamter von Tür zu Tür und versucht 78 Einberufungsbefehle persönlich an ortsansässige Männer im Alter von 25 Jahren und älter zuzustellen. Aber er schafft es nur 2-3 von 10 Personen zu kontaktieren. Ziel der Regierung ist es von den 100.000 Einberufungen der 4. Mobilisierungswelle zumindest die Hälfte zu mobilisieren. Militärankläger haben 1.300 Anklagen gegen Personen erhoben, die sich der Einberufung entzogen haben sollen. In Lemberg Stadt arbeitete die Polizei für ca. 2 Tage sogar mit Straßensperren und spürte so dutzende Verweigerer auf, die unter dem Vorwand von Auslandsaufenthalten oder Übersiedlung keine Post annahmen und sich so der Einberufung entzogen. Der Militärkommandant des Oblast Lemberg sagt, mehr als 2.000 Personen hätten sich bislang entzogen. Der Bürgermeister der Stadt Lemberg gibt wiederum an, dass die Einberufung eigentlich gut funktioniere. Auf 574 am 13.2. versendete Einberufungen, hätten sich mittlerweile 472 Personen rückgemeldet. Die soziale Absicherung der Kämpfer und ihrer Familien sei für viele eine Sorge.

RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (16.2.2015): In Ukraine's West, Patriotism Is One Thing. Fighting's Quite Another, http://www.rferl.org/content/western-ukraine-lviv-mobilization-patriotism/26851008.html, Zugriff 25.2.2015

Die ukrainische unabhängige Internetzeitung Kyiv Post berichtet am 9. Februar, dass für die Mobilisierung mittlerweile Männer von 20-60 Jahren und Frauen von 20-50 Jahren infrage kommen. Für hohe Offiziere liege das maximale Alter bei 65 Jahren. 100 Frauen dienen angeblich bereits in der Konfliktzone, die meisten freiwillig. Zahlen dazu, wieviele Offiziere höheren Alters bereits eingezogen wurden, werden nicht genannt.

Kyiv Post (9.2.2015): Not everyone answering Ukraine's call to mobilize for war,

http://www.kyivpost.com/content/kyiv-post-plus/not-everyone-answering-ukraines-call-to-mobilize-for-war-380055.html, Zugriff 25.2.2015

Die englische Tageszeitung The Guardian schreibt am 10. Februar ähnliches. Hier liegt das Alter derjenigen die Mobilisierung infrage kommen, zwischen 25 und 60 Jahren.

The Guardian (10.2.2015): Ukraine: draft dodgers face jail as Kiev struggles to find new fighters, http://www.theguardian.com/world/2015/feb/10/ukraine-draft-dodgers-jail-kiev-struggle-new-fighters, Zugriff 25.2.2015

Die russische staatliche Nachrichtenseite Russia Today spricht am 20. Jänner von 25 bis 60 Jahren als infrage kommendes Alter für die Einberufung. Bei den Frauen ist kein Alter angegeben. Jedenfalls soll es sich bei ihnen hauptsächlich um Krankenschwestern und Psychologinnen handeln.

RT – Russia Today (20.1.2015): New military draft starts in Ukraine amid intensified assault on militia-held territories, http://rt.com/news/224347-ukraine-mobilization-intensified-shelling/, Zugriff 25.2.2015

Das renommierte US-amerikanische Außenpolitik-Magazin Foreign Policy schreibt am 18. Februar, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer in die zehntausende gehen könnte. Laut dem Militär seien 2014 in 13 Regionen des Landes 85.792 Einberufene dem Aufruf nicht gefolgt und

9. 969 wurde die Weigerung nachgewiesen. Zu Beginn des Konflikts verfügte die ukrainische Armee aufgrund des verhängten Endes der Wehrpflicht und Professionalisierungsbestrebungen nur über 6.000 kampfbereite Soldaten. 2014 verfügte die Armee bereits über 200.000 Mann. Grund waren die Mobilisierungswellen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht. Noch in der Phase der ersten Teilmobilisierung wurde das Maximalalter für die Mobilisierung ehemaliger Soldaten von 50 auf 60 angehoben. Die Armee plant nun 40.000 20-27-jährige für den 18-monatigen Grundwehrdienst einzuberufen und 10.500 Berufssoldaten zu verpflichten. Des Weiteren sollen 20.000 Reservisten im ersten Quartal bereits zuvor eingezogene ersetzen. Später sollen zu diesem Zweck weitere 40-50.000 Reservisten folgen. Es könnten auch Frauen mit entsprechender Gesundheit und militärischer Ausbildung eingezogen werden.

FP-Foreign Policy (18.2.2015): The Draft Dodgers of Ukraine, http://foreignpolicy.com/2015/02/18/the-draft-dodgers-of-ukraine-russia-putin/, Zugriff 25.2.2015

(vgl. Anfragebeantwortung des BFA/Staatendokumentation vom 25.02.2015 zum Thema: Ukraine/Einberufung Reservisten - russische Volksgruppe)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen und durch amtswegig eingeholte ZMR-, GVS- und IZR-Auszüge.

2.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien

2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer sowie deren Familienstand konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente in Übereinstimmung mit ihren Angaben festgestellt werden. An ihrer Staatsangehörigkeit und Glaubenszugehörigkeit haben sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen zur ihrer Person – insbesondere durch Vorlage der Geburtsurkunden, der Gewerbeanmeldung im Bundesgebiet und eines Werkvertrages von BF1 –, der dazu erfolgten gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens sowie den von ihnen dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen keine Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer sowie aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass BF1 im Bundesgebiet selbstständig tätig ist, für den Unterhalt der Beschwerdeführer sorgt und der deutschen Sprache mächtig ist ergibt sich aus den vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen, dem Werkvertrag und der Gewerbeanmeldung von BF1 sowie der Gundversorgungsauszüge der Beschwerdeführer.

Mangels Vorlage geeigneter Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, dass BF2 einer Beschäftigung nachgeht oder bereits Deutschkurse absolvierte.

2.1.2. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen dermaßen dar, dass sie die Ukraine aus Angst vor der drohenden Einberufung von BF1 zum Militärdienst verlassen haben, da er sich weigert an Kampfhandlungen teilzunehmen. Im Falle der Weigerung würden ihn Strafverfolgung und unmenschliche Haftbedingungen erwarten.

In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes von der Glaubwürdigkeit der seitens der Beschwerdeführer dargelegten Umstände hinsichtlich der Zustellung zweier Einberufungsbefehle sowie der für den Fall der Wehrdienstentziehung bestehenden gerichtlichen Strafandrohung aus, zumal sich dieses Vorbringen als im Einklang mit dem vorliegenden Herkunftslandberichtsmaterial erweist. Das Gericht kommt aber zum klaren Ergebnis, dass für BF1 keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Die Behörde geht vollkommen zu Recht davon aus, dass das von BF1 vorgetragene Fluchtvorbringen nicht geeignet ist, Asyl zu begründen. Das Vorbringen vermochte nicht den substantiierten Hinweis liefern, dass er im Fall der Rückkehr aus asylrelevanten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen männlichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte er einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten.

Angesichts der politischen Entwicklung in der Ukraine ist für den Fall der Rückkehr von BF1 in den Herkunftsstaat zwar nicht auszuschließen, dass er in der Folgezeit eine neuerliche Einberufung zu einer Musterung oder Ladung zum Antritt eines Militärdienstes erhalten wird, da nach den Feststellungen, denen nicht widersprochen wurde, der Großteil der männlichen Bevölkerung der Ukraine zumindest vorübergehend zum Militärdienst eingezogen wird. Dennoch vermochten die breiten Ausführungen in den Stellungnahmen und im Beschwerdeschriftsatz ebenso wenig Aufschluss darauf zu geben, vor welchem Hintergrund BF1 im Falle der allfälligen Ableistung des Militärdienstes potentiell eine Schlechterbehandlung gegenüber anderen Wehrpflichtigen erfahren würde bzw. dass bereits dessen Einberufung wegen eines Konventionsgrundes erfolgen würde. Vielmehr deckt sich die zitierte Berichtslage inhaltlich mit den seitens der Behörde getroffenen Feststellungen zur Thematik des Wehrdienstes in der Ukraine und der seitens der Behörde vertretenen Rechtsansicht. Für BF1, welcher der ukrainischen Mehrheitsvolksgruppe sowie dem christlichen Glauben angehört, kann ohne diesbezügliche Angaben somit keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem in der Zukunft drohenden allfälligen Wehrdienst erkannt werden. BF1 war nach eigenen Angaben zu keiner Zeit politisch aktiv und hatte niemals Probleme mit Polizei oder Behörden seines Herkunftsstaates. Anzumerken bleibt auch, dass er keine vor seiner Ausreise etwaig erfolgten Übergriffe bzw. unrechtmäßigen Handlungen in Zusammenhang mit einer Einberufung zum Militärdienst ins Treffen führte. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend darlegte, handelt es sich bei den geschilderten Umständen um eine reguläre gesetzmäßige Einberufung, in welcher kein asylrelevanter Sachverhalt erblickt werden kann.

Auch das vorgesehene Strafausmaß für die Entziehung vom Wehrdienst bzw. Desertion erreicht laut der vorliegenden Länderberichte kein unverhältnismäßiges Ausmaß. Zudem wird im vorliegenden Berichtsmaterial auch hervorgehoben, dass bislang lediglich in wenigen Fällen eine tatsächliche Freiheitsstrafe verhängt worden sei, im Übrigen würden Bewährungsstrafen, nur geringfügige Verwaltungsstrafen bzw. Bußgelder auferlegt. In Hinblick auf eine allfällig drohende Freiheitsstrafe bleibt zudem anzumerken, dass sich die Haftbedingungen in der Ukraine zufolge des vorliegenden Länderberichtsmaterials, wenn auch unter internationalen Standards liegend, nicht per se als Verletzung des Art. 3 EMRK erweisen, weshalb auch vor diesem Hintergrund – selbst im Falle der tatsächlichen Verhängung einer Freiheitsstrafe, wofür jedoch, wie dargelegt, keine substantiierten Anhaltspunkte bestehen – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung von BF1 im Falle einer Rückkehr erkannt werden kann. Dies insbesondere deshalb, da es sich bei BF1 um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher keiner vulnerablen Personengruppe angehört, welche von schlechten Bedingungen in Haftanstalten potentiell in erhöhtem Maße betroffen wäre. Im Falle von BF1 kann aufgrund des vorliegenden Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit dessen persönlichen Umständen sohin kein reales Risiko einer diesem im Falle einer Rückkehr drohenden menschenunwürdigen Behandlung erkannt werden.

2.1.3. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, zumal diese aus einem von den Unruhegebieten weit entferntem Gebiet im Westen der Ukraine stammen und sich bis zur Ausreise aufhielten, wo sich im Übrigen auch unverändert die engsten Angehörigen der Beschwerdeführer aufhalten.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr laufen würden, in ihrem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.4.). Wie den Länderinformationen unter Punkt 1.2. zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist die Lage in der Ukraine – abgesehen von der Krimhalbinsel und der Ostukraine – ruhig sowie eine Grund- und medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet. Ebenso geht aus den herangezogenen Länderberichten zweifelsfrei hervor, dass sich die beschriebene Gefährdungslage als lokal begrenzt erweist und die Sicherheitslage in westlichen Landesteilen als unbedenklich einzustufen ist. Aus den Länderberichten ergeben sich keine landesweiten Unruhen.

Wie dargelegt, sind zwar die Haftbedingungen in der Ukraine als problematisch einzustufen, doch lässt sich aus dem vorliegenden Berichtsmaterial kein reales Risiko einer generellen menschenunwürdigen Behandlung eines jeden Inhaftierten in ukrainischen Haftanstalten ableiten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Falle von BF1 keine Hinweise auf eine erhöhte Vulnerabilität seiner Person vorliegen und auch für die tatsächliche Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Falle einer Rückkehr keine konkreten Anhaltspunkte (etwa durch ein bereits eingeleitetes Strafverfahren) bestehen. Auch darüber hinaus vermochten die Beschwerdeführer dem Ergebnis der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten.

2.1.4. Den Beschwerdeführern ist jedenfalls die Rückkehr in ein von den Unruhen nicht betroffenes Gebiet gewiss und auch vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation möglich und zumutbar. So wuchsen beide in XXXX auf, wo sie nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, welche anfänglich unterstützend zur Seite stehen können, wie dies auch bereits vor deren Ausreise der Fall gewesen ist. Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Ausbildung jedenfalls zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie in der Lage, zumal ihnen dies vor der Ausreise ebenfalls möglich war.

2.2. Zum Herkunftsland der beschwerdeführenden Parteien

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Beschwerdeführer weder in ihrer Beschwerde, noch in den Stellungnahmen vom 18.05.2016 und vom 02.06.2016 substantiiert entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Ukraine zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Familienverfahren

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, hat die Behörde gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 leg. cit. nicht auf Familienangehörige anzuwenden, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1); auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2).

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, daher liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu A)

3.3. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. VwGH 10.3.1994, 94/19/0257). Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der GFK genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371). Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH 30.4.1999, 95/21/0831).

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, 99/01/0167).

Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27.04.2011, 2008/23/0124, mwN). Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN) (VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085).

3.3.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweisen sich die von den Beschwerdeführern vorgetragenen und als glaubwürdig erachteten Sachverhalte nicht als asylrelevant.

Aus den Gesamtangaben von BF1 ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich nicht ergeben, zumal die Beschwerdeführer aus jenem Teil der Ukraine stammen, der von der Konfliktzone im Osten am weitesten entfernt ist.

Zum seitens des BF1 vorgebrachten allgemeinen Vorbringen, wonach er nicht gegen seine eigenen Leute kämpfen wolle – also zu den Bedenken vor Ableistung des Militärdienstes in der Ukraine bzw. den ihm im Falle einer Rückkehr allenfalls drohenden Repressalien aufgrund der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls – ist auf folgende maßgebliche Judikatur-Linie hinzuweisen:

Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der BF1 im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Eine ihm auf dem gesamten Gebiet der Ukraine drohende asylrelevante Gefährdung in Zusammenhang mit einer allfälligen Ableistung des Wehrdienstes bzw. Entziehung von selbigen konnte im Falle von BF1 sohin nicht erkannt werden.

BF1 ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für BF1 war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Im Ergebnis haben die Beschwerdeführer daher keine glaubwürdige, asylrelevante Verfolgung aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens war keine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründbar, weil keinem Familienmitglied Asyl gewährt wurde.

3.4. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

3.4.2. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihren jeweiligen Herkunftsstaat erkannt werden.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen angespannten Sicherheitssituation in den Konfliktgebieten der Ostukraine und der Krimhalbinsel – kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, dass eine Rückkehr in Ukraine außerhalb der Konfliktregion in der Ostukraine möglich und zumutbar ist.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, wobei auf ihre Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit hinzuweisen war, die bis zur Ausreise aus der Ukraine finanziell abgesichert gelebt haben und über entsprechende Berufserfahrung verfügen. Es wäre ihnen demnach auch zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Die Beschwerdeführer haben beinahe ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht und dort bis vor kurzem noch gelebt. Sie sind in der Westukraine – welche von der Konfliktzone am weitesten entfernt ist – geboren worden und aufgewachsen, haben dort die Schule besucht, Ausbildungen absolviert und gearbeitet. Sie beherrschen demnach die Sprache und sind mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Zudem leben zahlreiche Angehörige beider Beschwerdeführer noch dort. Da die Beschwerdeführer offensichtlich über entsprechende Berufserfahrung verfügen sowie Sprachkenntnisse der Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau haben, wird es ihnen zumutbar sein, in der Ukraine außerhalb der Konfliktzonen in der Ostukraine durch eigene Arbeit sowie Unterstützung durch den Staat sowie nichtstaatliche Organisationen den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften.

Im Hinblick auf eine BF1 allenfalls in Zusammenhang mit Wehrdienstentziehung drohende gerichtliche Freiheitsstrafe bleibt (unabhängig davon, dass sich das Risiko einer tatsächlichen Verhängung einer solchen zufolge des vorliegenden Länderberichtsmaterials als gering erweist) nochmals anzumerken, dass sich die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen zwar als teils problematisch erweisen, hinsichtlich systematisch erfolgender Verletzungen der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK liegen jedoch keine substantiierten Hinweise vor und liegen im Falle von BF1 zudem keine Vulnerabilitätsaspekte vor, vor deren Hintergrund eine potentielle Inhaftierung ein möglicherweise erhöhtes Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich brächte.

Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für die gesamte Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer gesund sind, steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren keine Gründe feststellbar, die gegen ihre Rückkehr sprechen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens war keine Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründbar, weil keinem Familienmitglied subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer illegalen Einreise im Februar 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer als Staatsangehörige der Ukraine sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über keinen familiären Anschluss. Eine Rückkehrentscheidung tangiert daher nicht ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführer halten sich seit nunmehr zwei Jahren im Bundesgebiet auf und haben ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Zugunsten der Beschwerdeführer sind im gegenständlichen Fall ihre Integrationsbemühungen und ihre sozialen Bindungen zu berücksichtigen. BF1 ist auf Grundlage einer gewerblichen Anmeldung selbstständig tätig und offenbar in der Lage für den Unterhalt der Beschwerdeführer zu sorgen, zudem besuchte er bereits einen Deutschkurs des Niveaus B1. Weder BF1, noch BF2 beziehen Grundversorgungsleistungen und beide sind selbstversichert. Wie die im Akt befindlichen Unterstützungsschreiben belegen, haben die Beschwerdeführer in Österreich außerdem Bekanntschaften geknüpft.

Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben in der Ukraine verbrachten und sich die gesamte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auf einen kurzen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt. Wenngleich die Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sind und keine staatlichen Unterstützungen (Grundversorgung) beziehen, die deutsche Sprache erlernen und einige Bekanntschaften im Bundesgebiet gemacht haben, war dennoch nicht von besonders ausgeprägten Bindungen sowie einer beruflichen Verwurzelung auszugehen, obzwar Selbsterhaltungsfähigkeit und Spracherwerb wesentliche Kriterien bei der Beurteilung der Integration sind. Mangels Anhaltspunkte im vorliegenden Akt geht BF2 weder einer Beschäftigung nach, noch absolvierte sie nachweislich Deutschkurse oder Prüfungen. Da der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bis jetzt nur durch die Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz möglich war, wird das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung ihrer Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Ukraine erkennen. Die sozialen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig schwach ausgeprägt, während beide in der Ukraine, in welchem sowohl BF1 als auch BF2 den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, noch über zahlreiche Familienangehörige verfügen. Des Weiteren beherrschen die Beschwerdeführer jeweils zwei Sprachen, die in ihrem Herkunftsstaat gesprochen werden, haben eine Ausbildung und verfügen über Berufserfahrung. Als junge, arbeitsfähige Erwachsene ist ihnen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls zumutbar. Da es den Beschwerdeführern – wie bereits dargelegt wurde – auch offen steht, weiterhin ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine zu führen, wird es ihnen aus den dazu angestellten Erwägungen möglich sein, dort wieder Fuß zu fassen.

Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuleiten ist.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – wie im gegenständlichen Fall – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v. a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Darüber hinaus würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die angefochtenen Bescheide einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Ukraine (außerhalb der Konfliktregion in der Ostukraine) sprechen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Umstände der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnten die Beschwerdeführer – wie umfassend dargelegt – keine Gründe darlegen, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.

In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort – wie beweiswürdigend hinreichend dargelegt – keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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