W103 2137687-1•BVwG W103 2137687-1
W103 2137687-1Tribunal Administrativo Federal19 de abr. de 2017
Entscheidungspflicht, Revision zulässig, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückziehung, Zuständigkeit
W103 2137687-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht stellt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über das Verfahren des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia vertreten durch
Rechtsanwalt DAIGNEAULT, über dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2014, fest:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde am 12.04.2017 lebt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren wieder auf.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2016 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters Säumnisbeschwerde für die beschwerdeführende Partei eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen auf die bestehende Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
Am 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag des BVwG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Für den 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter zu einer mündlichen Verhandlung am BVwG geladen und ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wurde daraufhin vertagt.
Für den 24.04.2017 wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter neuerlich zu einer mündlichen Verhandlung am BVwG geladen.
Am 12.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Zurückziehung der Säumnisbeschwerden für das Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz,
BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss erfolgen.
Zu A) Übergang der Zuständigkeit
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gem. § 13 Abs. 7 AVG ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Diese Bestimmung ist gem. § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.
Gemäß der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages gem § 73 AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält. (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 73 RZ 35). Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen aus § 13 Abs. 7 AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind.
Die Entscheidungspflicht ist daher mit Einlagen der (mit 11.04.2017 datierten) Zurückziehung der Säumnisbeschwerde am 12.04.2017 beim BVwG auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übergegangen.
2. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen
(§ 25a Abs. 1 VwGG). Es liegt dem Bundesverwaltungsgericht keine Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfolgen einer Zurückziehung einer Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1
Ziffer 3 B-VG vor. Die Frage ob, diesfalls von den gleichen Rechtsfolgen auszugehen ist, wie bei der Zurückziehung eines Devolutionsantrages, scheint von grundsätzlicher Bedeutung zu sein.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
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