L514 2138334-1•BVwG L514 2138334-1
L514 2138334-1Tribunal Administrativo Federal19 de abr. de 2017
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
L514 2138334-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Vater XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zl. 1129636606/161254175 RD Salzburg, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, wurde mit Schreiben vom 14.09.2016 seitens seines Vaters ein Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass seinem Vater mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom XXXX 2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Aus diesem Grund stelle er einen Antrag und würden die Asylgründe seines Vaters auch für den Beschwerdeführer gelten, zumal er keine eigenen Gründe habe.
2. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016, Zl. 1129636606/161254175 RD Salzburg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass dieser Asylantrag ausschließlich der Aufrechterhaltung des Familienverbandes zu seinen mit subsidiären Schutz ausgestatteten Eltern dienen würde, weshalb sich diesbezügliche weitere Überlegungen erübrigen würden. Für den Beschwerdeführer selbst seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers über jeweils verlängerbare befristete Aufenthaltsberechtigungen verfügen würden und der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in Österreich liege, würden sich diesbezüglich weitere Überlegungen im Hinblick auf eine etwaige Rückkehr erübrigen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen habe. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in der Republik Irak eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdungslage iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers würden über denselben Schutz wie der Beschwerdeführer verfügen und habe die gegenwärtige allgemeine politisch unsichere Lage in manchen Regionen der Republik Irak keine Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers.
Mit Verfahrensordnung des BFA vom 20.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 19.10.2016 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass keine Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers stattgefunden habe, obschon der Beschwerdeführer Jezide sei und aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung fürchte. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid, dass der Vater des Beschwerdeführers angegeben habe, dass der Asylantrag ausschließlich der Aufrechterhaltung des Familienverbandes dienen würde, seien insofern unklar, zumal keine Einvernahme stattgefunden habe und sich dies in der Form aus dem schriftlichen Antrag nicht ergeben würde. Das BFA habe es auch verabsäumt sich mit der drohenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers, der Jezide sei, entsprechend auseinanderzusetzen. Somit habe die belangte Behörde gegen die ihr auferlegte Ermittlungspflicht verstoßen. Weiters würden im angefochtenen Bescheid auch jegliche Länderfeststellungen fehlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.3. Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.4. Der Vater des Beschwerdeführers stellte einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm mit Bescheid des BFA im Jahr 2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb er für seinen Sohn einen schriftlichen Antrag stelle. Sein Sohn habe keine eigenen Gründe und würden daher die seinen auch für ihn gelte. Das BFA führte in seiner Beweiswürdigung lapidar aus, dass diese Asylantrag ausschließlich der Aufrechterhaltung des Familienverbandes zu seinen mit subsidiären Schutz ausgestatteten Eltern dienen würde, weshalb sich diesbezügliche weitere Überlegungen erübrigen würden. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang – zu Recht – moniert, dass keine Einvernahme stattgefunden habe und sich dies in der Form aus dem schriftlichen Antrag nicht ergeben würde.
Entsprechend den Verfahrensvorschriften ergeben sich zwar für in Österreich nachgeborene Kinder etwaige Verfahrenserleichterungen, wie etwa die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (§ 17 Abs. 3 AsylG), jedoch enthebt der Umstand der Minderjährigkeit das BFA nicht generell seiner Ermittlungspflichten. Aus § 34 Abs. 4 AsylG – Anträge jedes Familienmitgliedes sind gesondert zu prüfen – ist abzuleiten, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festzustellen hat. Im Falle eines nachgeborenen Kindes ist das Mittel der Wahl typischerweise die Einvernahme der Eltern. Somit ist der Kritik in der Beschwerde, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie das BFA ohne Einvernahme des Vaters bzw der Eltern des Beschwerdeführers zu dieser Schlussfolgerung gelangen konnte, berechtigt (vgl. dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, § 19 AsylG RZ K9).
Im Rahmen einer Einvernahme hätte auch ein weiterer Punkt einer Klärung zugeführt werden können. Der Vater des Beschwerdeführers stellte einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes. Dies hätte im Zuge der Einvernahme näher hinterfragt werden müssen, zumal es nicht per se auszuschließen ist, dass ein derartiger Antrag – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – möglich ist (vgl. dazu VwGH 30.05.2007, 2006/19/1405 sowie BVwG 27.01.2017, L502 2137423-1/4E und die dortigen Überlegungen).
Letztlich ist noch festzuhalten, dass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG das BFA Anträge von Familienangehörigen von Asylwerbern – wie bereits oben dargelegt – gesondert zu prüfen hat und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch für (nachgeborene) Kinder aktuelle Länderfeststellungen zu treffen sind. Dem kommt umso größere Bedeutung zu, wenn die Entscheidungen der Eltern, im vorliegenden Fall wurde dem Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, bereits längere Zeit zurückliegen.
Die Bescheidbegründung des BFA erweist sich im Ergebnis mangels entsprechender Ermittlungen und letztlich auch Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
2.5. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme des Vaters bzw der Eltern durchzuführen haben und sich mit dem Vorbringen, dies vor allem unter Heranziehung zeitlich aktueller Feststellungen zur Lage im Irak auseinanderzusetzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein.
Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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