BVwG W118 2153108-1

W118 2153108-1Tribunal Administrativo Federal18 de abr. de 2017

Abrir fonte

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Junglandwirt,<br/>landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachweismangel, Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Stichtag,<br/>Übertragung, verspäteter Antrag, Verspätung, Zahlungsansprüche,<br/>Zuteilung, Zuweisung

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BVwG W118 2153108-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2153108.1.00

Spruch

W118 2153108-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2847058010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 09.12.2014 zeigte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" die Neuanlage des Betriebs mit der BNr. XXXX an.

2. Mit Datum vom 07.05.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie.

3. Mit Korrektur vom 09.06.2015 übermittelte die BF eine Bestätigung, derzufolge sie zu einem Vorbereitungslehrgang zur Facharbeiterprüfung Landwirtschaft angemeldet sei.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2847058010, wies die AMA der BF keine Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr keine Basisprämie.

Begründend wurde ausgeführt:

"Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

o Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder

o Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder

o die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Da keine dieser Voraussetzungen nachgewiesen werden konnte, werden keine Zahlungsansprüche zugewiesen."

Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde unter Hinweis auf Art. 50 VO (EU) 1307/2013 sowie § 12 Direktzahlungs-Verordnung ebenfalls abgewiesen.

5. Mit online gestellter Beschwerde vom 30.05.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, sie sei der Meinung gewesen, dass durch die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) automatisch auch die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche für ihren Betrieb beantragt sei und sie nicht noch zusätzlich einen Antrag stellen müsse.

Ferner legte die BF einen "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve", datiert mit 30.05.2016, vor.

Darüber hinaus übermittelte die BF einen Facharbeiterbrief vom 22.02.2016.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, mangels eigenen Referenzbetrages und mangels entsprechender Antragstellung ("Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämie", "Vorabübertragung von ZA", oder "Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve") habe der BF für das Antragsjahr 2015 keine Basisprämie und damit auch keine Top-up-Zahlung gewährt werden können. Der Antrag der BF betreffend die "Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve als Junglandwirt" habe für das Antragsjahr 2016 positiv beurteilt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF bewirtschaftet seit 09.12.2014 den Betrieb mit der BNr. XXXX.

Mit Datum vom 07.05.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie.

Weitere Anträge wurden von der BF bis zum 26.06.2015 nicht gestellt.

Im Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2015 – Merkblatt mit Ausfüllanleitung" finden sich u.a. etwa folgende Hinweise:

"Die bisher zugeteilten Zahlungsansprüche verlieren mit 31.12.2014 ihre Gültigkeit." (Pkt. 1.1)

"Die Gewährung der Basisprämie erfolgt wie bisher auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen (ZA), welche auf Basis der ermittelten beihilfefähigen Fläche des Antragsjahres 2015 neu zugewiesen werden." (Pkt. 1.1)

"Grundvoraussetzung für die Erstzuweisung von ZA ist der Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit 2013.

Als geeignete Nachweise gelten:

1. MFA 2013,

2. Zuweisung von ZA aus dem Sonderfall Neubeginner 2014,

3. Übernahme eines Betriebs im Wege der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (siehe Punkt 7.1),

4. Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (siehe Punkt 2.1.1),

5. sonstige Nachweise einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013, insbesondere

  • Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder

  • Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten nachvollziehbar ist oder

  • Meldung an die SVB über bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen im Jahr 2013." (Pkt. 2.1)

"Das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (und damit das Recht auf Erstzuweisung von ZA) kann mittels des von der AMA aufgelegten Formblattes "Übertragung von Prämienrechten 2015" übertragen werden.

[ ].

Das Formblatt muss bis spätestens 15.05.2015 eingereicht werden (Eingangsstempel AMA). Dies kann auch im Wege der Bezirksbauernkammer erfolgen." (Pkt. 2.1.1)

"2.6 Nationale Reserve

Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve können Betriebsinhaber beantragen, welche die Voraussetzungen eines Junglandwirtes oder eines neuen Betriebsinhabers erfüllen oder denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden (siehe Punkt 2.7.3)." (Pkt. 2.6)

"4. ZAHLUNG FÜR JUNGLANDWIRTE

Junglandwirte, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, können für maximal 40 aktivierte ZA eine zusätzliche Zahlung ("top-up") erhalten." (Pkt. 4)

"Die Zahlung für Junglandwirte ist jährlich im MFA Flächen zu beantragen. Ist der Betriebsinhaber keine natürliche Person, muss der Name des Anspruchsberechtigten, der die Voraussetzungen erfüllt, angegeben werden." (Pkt. 4.2)

"7.4 Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve

Die Beantragung von ZA aus der nationalen Reserve ist für Junglandwirte und Neue Betriebsinhaber (siehe Punkt 2.6) möglich."

(Pkt. 7.4)

In der Folge ist das Bezug habende Formular abgebildet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden seitens der BF nicht bestritten.

Das angeführte Merkblatt war zum Zeitpunkt der Antragstellung unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638 abrufbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[ ].

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[ ]."

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[ ]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[ ].

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[ ].

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.

2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.

3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

[ ].

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;

b) "Aufteilung": die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in

i) mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder

ii) den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels."

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

[ ]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:

"Basisprämie

§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,

1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder

2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.

[ ]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.

[ ]."

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[ ]."

Mit § 21 Abs. 1a der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, wurde die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 bis einschließlich 1. Juni 2015 verlängert.

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus.

Die VO (EU) 1307/2013 sieht hinsichtlich des Erwerbs des Rechts auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen durch den Antragsteller selbst folgende Varianten vor:

Dies war bei der BF nicht der Fall, da sie im Jahr 2014 noch keine Anträge gestellt hat und somit nicht zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt war.

Dies war bei der BF nicht der Fall.

o fristgerechte Beantragung von Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, oder

o Vorlage anderer geeigneter Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013. Als solche Nachweise wurden mit § 5 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wiederum festgelegt:

? 1. die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,

? 2. Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder

? 3. die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Entsprechende Nachweise, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit zum Stichtag 15.05.2013 belegen würden, hat die BF nicht vorgelegt.

Daraus ergibt sich, dass die BF selbst das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung nicht erworben hat.

Allerdings bestand auch die Möglichkeit, dieses Recht von anderen Antragstellern zu übernehmen. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang auf Art. 14 VO (EU) 639/2014 zu verweisen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 konnte das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung auch im Rahmen der Erbfolge oder einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Auch hierfür wurden die Voraussetzungen nicht einmal behauptet. Dasselbe gilt für die übrigen Varianten – Änderung der Bezeichnung/des Rechtsstatus gemäß Abs. 2 sowie Zusammenschluss/Aufteilung gemäß Abs. 3.

Schließlich bestand die Möglichkeit, sich das Recht auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2014 i. V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 von einem anderen Bewirtschafter zusammen mit einem Mindestmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen zu lassen. Auch von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.

Der "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve" Antrag vom 30.05.2016 wäre, würde man ihn auf das Antragsjahr 2015 beziehen, verspätet eingebracht worden. Dieser wäre gemäß § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens 26.06.2016 (Nachreichfrist) zu stellen gewesen.

Die Beantragung der Top-up-Zahlung im Mehrfachantrag-Flächen ersetzt nicht die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte. Der Umstand, dass dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 ein Ausbildungsnachweis beigefügt wurde, wäre allenfalls unter dem Aspekt des offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 zu relevieren. Allerdings setzt die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums grundsätzlich einen Widerspruch im Antrag voraus. Im vorliegenden Fall war der Mehrfachantrag-Flächen 2015 jedoch in sich schlüssig, weshalb die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums schon aus diesem Grund scheitert (zur Unterscheidung zwischen in sich widersprüchlichen und für die Prämiengewährung untauglichen Anträgen vgl. grundlegend BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1/4E).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

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