BVwG W118 2115636-1

W118 2115636-1Tribunal Administrativo Federal18 de abr. de 2017

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Regest

Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung, Cross Compliance, Direktzahlung,<br/>Fristablauf, Fristversäumung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler, Meldepflicht, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Nachreichung von Unterlagen, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>verspäteter Antrag

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BVwG W118 2115636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2115636.1.00

Spruch

W118 2115636-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124674121, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb im Kalenderjahr 2014 auf Basis der Daten der Rinderdatenbank potenziell prämienfähige Fleischrassekühe und -kalbinnen. Er verfügte für dieses Antragsjahr über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von drei Stück.

Ein Mehrfachantrag-Flächen wurde vom BF für das Antragsjahr 2014 nicht gestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124674121, wurden dem BF für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, die Kürzung des Beihilfebetrages erfolge, da der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) nicht abgegeben bzw. nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nachgereicht worden sei (Art. 23 VO 1122/2009 i.V.m. § 3 INVEKOS-CC-V 2010).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 10.04.2015, die vom BF auch als Beschwerde betreffend die Verweigerung der Einheitlichen Betriebsprämie sowie der Ausgleichszulage ausgewiesen wurde. Begründend führt der BF darin im Wesentlichen aus, er gebe an niemanden Grundstücke und Getreide ab. Die von ihm gestellten Fragen seien nicht beantwortet worden. Konkret, von wem seine Grundstücke angegeben würden. Der BF räume niemandem auf seinen Grundstücken ein Recht ein. Die Grundstücke würden von ihm selbst bewirtschaftet. Der BF könne zu keiner Unterschrift und zu keiner Zustimmung gezwungen werden. Zu den Rinderprämien führt der BF aus, die Rinder seien alle innerhalb von sieben Tagen an die Rinderdatenbank gemeldet worden. Sie seien mit Ohrmarken versehen und im Bestandsverzeichnis eingetragen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hielt am 01.01.2014 drei potenziell prämienfähige Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin. Für alle Tiere wurde die Haltedauer von sechs Monaten eingehalten.

Der BF hat im Antragsjahr 2014 darüber hinaus Flächen bewirtschaftet. Allerdings hat er keinen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungskat und wurden vom BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, – im Folgenden: VO (EG) 73/2009 – kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der gem. Art. 126 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

Art. 11 VO (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 – im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 – lautet auszugsweise:

"(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung oder eine Unterstützung gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen verfügt, und diese nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung in dem Antrag angeben.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ]."

Anhang I der VO (EG) 73/2009 listet u.a. die Mutterkuhprämie (einschließlich Zahlungen für Färsen und zusätzliche nationale Mutterkuhprämie bei Teilfinanzierung) auf.

Art. 16 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"(1) Der Beihilfeantrag für Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) einen Hinweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits gestellt ist;

c) die Anzahl der Tiere jeder Art, für die eine Beihilfe beantragt wird, und für Rinder den Kenncode der Tiere;

d) gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die unter Buchstabe c genannten Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, und die Angabe der jeweiligen Haltungsorte sowie der betreffenden Zeiträume;

[ ].

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind [ ]."

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden dem BF seitens der AMA Rinderprämien für das Antragsjahr 2014 mit dem Argument versagt, dass der BF keinen Mehrfachantrag-Flächen 2014 abgegeben hat. Dieser Umstand wurde vom BF nicht bestritten. Auch wurde vom BF nicht bestritten, dass er im Antragsjahr 2014 tatsächlich Flächen bewirtschaftet hat.

Aus Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ergibt sich jedoch, dass auch Betriebsinhaber, die nur Rinderprämien beantragen, einen Mehrfachantrag-Flächen mit den von ihnen bewirtschafteten Flächen abgeben müssen, sofern sie Flächen bewirtschaften. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 12 dieser Verordnung liegt diese Vorkehrung im Interesse einer wirksamen Kontrolle. Dabei wird insbesondere an die Bestimmungen der Cross Compliance zu denken sein. Eine entsprechende Regelung findet sich in Art. 19 VO (EG) 73/2009.

Auf diese Verpflichtung wurden die Antragsteller im Rahmen des Merkblattes "Tierprämien 2014" explizit hingewiesen (vgl. Pkt. 1.5 Beantragung).

Der BF wendet in seiner Beschwerde ein, die AMA hätte seine Fragen betreffend eine allfällige Beantragung seiner Flächen durch Dritte nicht beantwortet. Damit kann der BF die Entscheidung der AMA jedoch nicht erschüttern. Unabhängig von der Frage, ob die AMA dazu verpflichtet gewesen wäre, dem BF entsprechende Auskünfte zu erteilen, war der BF nicht dazu berechtigt, die Erteilung solcher Auskünfte zu einer Bedingung für die Abgabe seines Mehrfachantrages-Flächen zu machen. Der BF wäre vielmehr dazu angehalten gewesen, die von ihm bewirtschafteten Flächen im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen fristgerecht bekanntzugeben, um seinen Anspruch auf die Gewährung der Mutterkuhprämie zu wahren. (Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller im Rahmen des INVEKOS dazu angehalten sind, die von ihnen tatsächlich bewirtschafteten Flächen anzugeben. Dies auch dann, wenn die Bewirtschaftungsgrenzen nicht der Katastergrenze entsprechen.)

Da der BF dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat, hat ihm die AMA zu Recht die Gewährung der Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2014 verweigert.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

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