W112 2149348-1•BVwG W112 2149348-1
W112 2149348-1Tribunal Administrativo Federal18 de abr. de 2017
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit
W112 2149348-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Marokko, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. 1143848901-170246660, und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.02.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
I. Verfahrensgang:
1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2017 um 00:30 Uhr im Zuge eines Planquadrats bei einer Personenkontrolle in einem Lokal in XXXX WIEN betreten. Er wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausweisleistung aufgefordert, konnte sich aber nicht legitimieren. Die Personenanfrage zu dem vom Beschwerdeführer genannten Namen verlief ergebnislos. Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge Nordafrikaner und offensichtlich widerrechtlich im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sei er auf die Polizeiinspektion XXXX überstellt worden. Dort habe er angegeben, einen falschen Namen genannt zu haben, er trage den im Spruch genannten Namen und habe kein Ausweisdokument. Er sei marokkanischer Staatsangehöriger. Die Anfragen zu beiden Identitäten verliefen ergebnislos.
Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 24.02.2017 um 02:15 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er um 03:57 Uhr ankam.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 24.02.2017 um 12:33 Uhr zur Verhängung der Schubhaft, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und machte folgende Angaben:
"F: Verstehen Sie den Dolmetsch gut oder haben Sie Einwände?
A: Ja, ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände. Ich verstehe gut Deutsch und kann es auch sprechen.
F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?
A: Ja, ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen.
F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
A: Nein.
Es wird mir vorgehalten, dass ich am 24.02.2017 von Beamten der PI XXXX im Zuge eines Planquadrates Personenkontrollen im Lokal "XXXX" in XXXX WIEN, XXXX, angetroffen wurde. Ich konnte mich gegenüber den Beamten nicht legitimieren und schrieb vorerst einen falschen Namen auf. Nach Überstellung in DIE XXXX, gab ich meinen richtigen Namen an. Da ich nicht im Besitz von Dokumenten war und mich somit illegal im Bundesgebiet befinde wurde ich gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ja, das weiß ich.
F: Wann sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist?
A: Ich bin im Dezember 2016 von Ungarn kommend nach Österreich eingereist.
F: Aus welchem Zweck sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Die Arbeitsaufnahme.
F: Sind Sie im Besitz eines Reisepasses oder irgendwelcher anderen Personaldokumente?
A: Nein, ich besitze keinerlei Dokumente.
F: Wie und warum sind Sie in Ungarn eingereist?
A: Ich war zuvor in Serbien und davor in Italien.
F: Warum sind Sie aus Marokko ausgereist?
A: Einfach um hier zu arbeiten.
F: Wie haben Sie Marokko verlassen?
A: Ich bin illegal über den Seeweg aus Marokko ausgereist.
F: An welcher Adresse waren Sie in Österreich wohnhaft?
A: Ich war an verschiedenen Adressen wohnhaft. Ich hab bei vielen Freunden gewohnt.
F: Können Sie Adressen nennen?
A: Nein, ich kann keine Adresse nennen.
F: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Ich habe als Blumenverkäufer schwarz gearbeitet.
F: Haben Sie Familienangehörige in Marokko?
A: Meine Eltern und Geschwister leben in Marokko.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Nein, habe ich keine.
F: Welchen Familienstand haben Sie?
A: Ich bin ledig.
F: Haben Sie eine Lebensgefährtin?
A: Nein, habe ich nicht.
F: Haben Sie Sorgepflichten?
A: Nein.
F: Wie lautet Ihre Heimatadresse in Marokko?
A: CASABLANCA, XXXX, MAROKKO
F: Wie viel Barmittel haben Sie derzeit?
A: Ich bin derzeit im Besitz von € 20.--. Ansonsten habe ich keinerlei Barmittel.
F: Wo befinden sich Ihre Effekten?
A: Überall, kann keine genaue Adresse sagen.
F: Sind Sie bereit nach Marokko wieder zurückzukehren?
A: Ich möchte sicher nicht nach Marokko zurückkehren. Ich möchte hier in Österreich um Asyl ansuchen.
F: Wollen Sie jetzt einen Asylantrag stellen?
A: Ja, ich stelle jetzt einen Asylantrag.
Dieser Asylantrag wurde im Beisein des Beamten [...] gestellt.
Mir wird nun mitgeteilt, dass ich an keiner Adresse aufrecht gemeldet und an mehreren Adressen, welche ich nicht nennen kann, wohnhaft bin. Ich habe zwar einen Asylantrag gestellt, jedoch ist davon auszugehen, dass ich mich dem Verfahren entziehen werde, da ich bis dato auch nicht aufrecht gemeldet war. Ich bin auch nicht im Besitz von ausreichend Barmitteln. Nach Entscheidung über meinen Asylantrag wird von meiner Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht werden, da ich auch nicht im Besitz eines Reisedokumentes bin, anschließend werde ich nach Marokko abgeschoben.
Es wird mir nun weiters mitgeteilt, dass zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gegen mich angeordnet wird.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid zu erlassen ist.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
F: Was wollen Sie dazu sagen?
A: Ich habe zwei Tage nicht geschlafen und ich muss das alles erst verarbeiten. Ich will nichts mehr sagen, ich will nur die Niederschrift abschließen.
F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen.
A: Ich verstehe nicht warum ich hier bin.
Es wird mir neuerlich mitgeteilt, dass ich nicht gemeldet bin, keinerlei Dokumente, keine ausreichenden Barmittel habe und die Gefahr besteht, dass ich mich dem Asylverfahren entziehen werde, deswegen wird gegen mich die Schubhaft angeordnet.
F: Haben Sie jetzt alles verstanden und noch was zu sagen?
A: Ich verstehe es, aber ich will es nicht wahr haben. Ich habe nichts mehr zu sagen.
Im Anschluss an diese Niederschrift und Zustellung des Schubbescheides werde ich dem PAZ rückgestellt und verbleibe ich bis zu Entscheidung über meines Asylantrag, anschließender Ausstellung eines Heimreisezertifikates und meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft.
Beim Übersetzen der Niederschrift gebe ich, dass ich eine Lebensgefährtin in Österreich habe.
F: Wie lauten die Daten der Lebensgefährtin?
A: XXXX, STA: CHINA, näheres nicht bekannt.
F: Wo wohnt Ihre Lebensgefährtin?
A: Irgendwo im 10. BEZIRK.
F: Wie oft sind sie mit Ihrer Lebensgefährtin in Kontakt?
A: Wir sehen uns nur sonntags, da sie viel arbeitet."
1.3. Mit Mandatsbescheid vom 24.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 13:55 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei am 24.02.2017 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX im Zuge eines Planquadrates bei Personenkontrollen im Lokal "XXXX" in XXXX WIEN, XXXX, angetroffen worden. Er habe sich gegenüber den Beamten nicht legitimieren können und habe vorerst einen falschen Namen aufgeschrieben. Nach Überstellung in die Polizeiinspektion XXXX habe er seinen richtigen Namen angegeben. Da er nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei und sich somit illegal im Bundesgebiet befunden habe, sei er gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Er sei am 24.02.2017 niederschriftlich einvernommen worden.
Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer gebe an, marokkanischer Staatsbürger zu sein. Seine Identität stehe nicht fest, da er weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch irgendwelcher anderer Personaldokumente sei. Er habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht aufrecht gemeldet und könne seine derzeitige Adresse auch nicht nennen. Er gehe laut eigenen Angaben einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er befinde sich derzeit illegal im Bundesgebiet. Er sei aufgrund einer Kontrolle angehalten und festgenommen worden. Anschließend sei er ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme habe er einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht aufrecht gemeldet und laut eigenen Angaben an mehreren Adressen wohnhaft. Er könne jedoch keine Adresse nennen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er sei derzeit im Besitz von € 30,-- und verdiene durch Schwarzarbeit seinen Lebensunterhalt. Es müsse daher zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Er halte sich illegal in Österreich auf. Er gehe laut eigenen Angaben einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert. Er habe weder familiäre, noch, bis auf seine Lebensgefährtin, private Bindungen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Feststellungen aus dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes und der Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.02.2017 resultieren.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein illegaler Aufenthalt vorliege und er illegal in Österreich verblieben sei. Er sei behördlich nicht aufrecht gemeldet. Er habe keine genaue Adresse nennen können, an welcher er derzeit wohnhaft sei. Er habe angegeben, dass er derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Er habe zwar einen Asylantrag gestellt, jedoch bestehe die Gefahr, dass er sich bei Entlassung dem Verfahren entziehen werde. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr seien auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien 1 und 9:
Der Beschwerdeführer befinde sich illegal in Österreich. Er habe nun im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Er habe sich seit seiner Einreise nicht amtlich angemeldet bzw. könne nun eine Adressen nennen, an welcher er wohnhaft sei. Bei Entlassung würde die Gefahr bestehen, dass er sich dem Asylverfahren entziehen und untertauchen werde. Er verfüge derzeit über keinen Reisepass oder andere Personaldokumente. Er habe selbst angegeben, derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit als Blumenverkäufer nachzugehen. Er sei derzeit im Besitz von € 30,--. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er würde somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutzen werde, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies habe er durch seine Angaben und Handlungen gezeigt, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Aufgrund des Umstandes, dass sein Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gehandelt werde, sei die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Wie bereits eingehend begründet, sei er bis zum Tag der Schubhaftverhängung unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und es sei festgestellt worden, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde. Er sei bis dato für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen, da er nicht aufrecht gemeldet gewesen sei. Er verfüge derzeit über € 30,-- an Barmitteln. Laut eigenen Angaben gehe er derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe die Gefahr, dass er bei Entlassung untertauchen werde. Er habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er sei nicht aufrecht gemeldet und könne auch keine genaue Adresse nennen, an welcher er wohnhaft sei. Er gehe einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Verfahren habe diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels habe in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden können. Wie bereits ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er sei laut eigenen Angaben gesund. Es liege somit keine Haftunfähigkeit vor. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
1.4. Am 25.02.2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz polizeilich erstbefragt. Hiebei gab der Beschwerdeführer u.a. an, er habe den Ausreisebeschluss im September 2016 gefasst. Er habe nach Europa wollen, um dort zu arbeiten. Er sei im Dezember 2016 mit dem Schiff von CASABLANCA nach Italien gefahren. Er sei illegal ausgereist, er habe seinen marokkanischen Reisepass und seinen marokkanischen Führerschein mitgeführt, beide Dokumente aber auf der Schiffsfahrt von Marokko nach Italien verloren. Er sei eine Woche lang in Italien, in ROM, geblieben, habe aber keinen Behördenkontakt gehabt. Danach sei er über unbekannte Staaten nach Serbien gereist, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe, danach habe er sich in Ungarn einen Monat lang aufgehalten. Auch in Ungarn habe er keinen Behördenkontakt gehabt. Zum Aufenthalt in diesen Staaten könne er nichts angeben, er habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht. Er habe von keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel bekommen. Er habe die Reise durch einen Schlepper und sich selbst organisiert, die Reise habe € 400 gekostet. Er habe die Reise über einen Bekannten namens XXXX, wohnhaft in CASABLANCA, Näheres wisse er nicht, organisiert. Er habe in angerufen; seine Telefonnummer könne er nicht bekannt geben, da er sein Mobiltelefon verloren habe. Die ungarisch-österreichische Grenze habe er ohne Schlepperunterstützung in einem Reisezug überquert, das Zugticket Ungarn-Wien könne er nicht vorlegen, weil er es verloren habe. Er habe seine Heimat der Armut wegen verlassen und wolle hier Arbeit finden, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Im Falle der Rückkehr fürchte er keine Sanktionen. EURODAC-Treffer konnten laut Niederschrift der Erstbefragung nicht ermittelt werden.
Am 28.02.2017 um 06:40 Uhr trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik.
Am 01.03.2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Beiziehung einer Dolmetscherin für arabisch niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er u.a. an, dass er gesund sei, keine Beweismittel und keinen Reisepass habe; diesen habe er im Meer vergessen, als er mit einem Boot gekommen sei. Er werde in Marokko nicht verfolgt und habe keine Probleme in Marokko. Seine Eltern und Geschwister seien im Herkunftsstaat aufhältig. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er spreche arabisch, französisch, deutsch und etwas englisch. Er halte sich seit drei Monaten in Österreich auf und finanziere seinen Aufenthalt durch die Unterstützung durch Freunde. In Österreich habe er eine Freundin, mit der er aber nicht zusammen wohne. Sie heiße XXXX. Er kenne ihren Status in Österreich nicht, er kenne sie erst seit zwei Monaten. Er habe Marokko im September 2016 verlassen und sei illegal - ohne Reisepass und ohne Visum - im Dezember 2016 nach Österreich gereist. Er sei nicht schlepperunterstützt gereist. Er sei von Marokko über Italien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist und nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Reise habe 750 €
gekostet, die er mit dem Geld aus der Spendenbox seines marokkanischen Judo-Vereins finanziert habe. Der Grund für seine Asylantragstellung sei, dass er hier ein neues Leben beginnen und arbeiten wolle. Er wolle seine Familie in Marokko unterstützen. Fluchtgründe habe er nicht. Im Protokoll ist vermerkt, dass er seine Ortskundigkeit betreffend Marokko glaubhaft machen habe können.
Mit Bescheid vom 01.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß §§ 52 Abs. 9, 46 FPG zulässig ist. Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Unter einem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnungen vom selben Tag zugestellt, mit denen ihm seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben wurde und er gemäß § 52 a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet wurde, ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb von zwei Wochen in Anspruch zu nehmen.
Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Schubhaftbetreuung besucht, am 02.03. und 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von seiner Rechtsberaterin besucht, am 01.03.2017 und 05.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von XXXX besucht.
2. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2017 und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der als Zeugin genannten Lebensgefährtin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, durch die belangte Behörde.
Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2017 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX in einem Lokal in XXXX WIEN, XXXX, aufgegriffen und in die Polizeiinspektion XXXX überstellt worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer aufgrund seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet dem Bundesamt zwecks Einvernahme vorgeführt worden. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem bekämpften Bescheid sei am 24.02.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Mit Bescheid vom 01.03.2017 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Verhängung der Schubhaft vom Bestehen einer Fluchtgefahr abhängig sei. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, er nicht gemeldet sei und keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Außerdem erweise sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. Die belangte Behörde habe die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides gemäß § 60 AVG nicht beachtet. Diese Anforderungen werden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur folgendermaßen präzisiert (VwGH zur Zahl 2015/18/0266 vom 03.05.2016):
"Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097)."
Weiters beschränke sich die "Beweiswürdigung" auf einen Verweis auf den Akteninhalt. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen gelangt sei, auf deren Basis wiederum das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG geprüft worden sei. Somit fehle der "zweite Schritt" iSd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Tatbestände, also der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte dritte Schritt einer Bescheidbegründung, sei im vorliegenden Fall mangelhaft.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, dass im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich keine Fluchtgefahr bestanden habe. Zu diesem Schluss hätte auch die belangte Behörde gekommen müssen, hätte sie ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt.
Zutreffend sei, dass gegen den Beschwerdeführer mittlerweile eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Dieser Umstand sei für die Fluchtgefahr allein jedoch nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Personaldokumente nicht in der Lage gewesen sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme bereits erwähnt, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe. Mittlerweile sei es ihm auch möglich gewesen, ihre genaue Adresse in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer könne bei ihr Unterkunft nehmen und somit auch seiner Meldeverpflichtung nachkommen. Zum Beweis ergehe hiermit der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers: XXXX, XXXX WIEN. Ferner stehe dem Beschwerdeführer Grundversorgung zu. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG erhalten Fremde vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde. Das heiße, dass der Beschwerdeführer auch trotz seines durchsetzbaren, jedoch nicht rechtskräftigen Asylbescheids weiterhin Grundversorgung beziehen hätte können.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gern § 77 FPG anwenden müssen. Auch im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG sei der belangten Behörde vorzuwerfen, den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtig zu haben. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein.
Auch alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Es wäre daher verfehlt, aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuschließen, da sich ansonsten die Frage nach dessen prinzipieller Anwendung stelle. Auch was die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten betreffe, erweise sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG wäre im Fall des Beschwerdeführers in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der ADRESSE XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG).
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für gelindere Mittel, sowie zur Lage in Ungarn - unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.
Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheine:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen."
Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Überdies sei die aktuelle Situation in Ungarn von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.
Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten werde folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seien aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss:
"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen."
Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär.
Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro.
3. Das Bundesamt legte am 08.03.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2017 von Beamten der Polizeiinspektion
XXXX bei einer Personenkontrolle angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht legitimieren können, da er nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet am 24.02.2017 um 02.15 Uhr nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 24.02.2017 um 12:33 Uhr sei die niederschriftliche Einvernahme erfolgt. Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Am 24.02.2017 um 13:55 Uhr sei der Schubbescheid dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Am 01.03.2017 um 09:00 Uhr sei der Beschwerdeführer bezüglich seines gestellten Asylantrages einvernommen worden. Am 01.03.2017 sei der Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gleichzeitig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche dem Beschwerdeführer auch am 01.03.2017 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28.02.2017, 06:40 Uhr, in Hungerstreik. Am 07.03.2017 um 15:07 Uhr sei die Beschwerde gegen den Schubbescheid eingelangt. Der Beschwerde müsse zunächst entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich laut eigenen Angaben bereits zwei Monate unangemeldet und ohne Dokumente im Bundesgebiet befunden habe. Der Beschwerdeführer habe seinen tatsächlichen Wohnort nicht angeben können. Aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Bindungen und einem nicht vorliegenden schützenswerten Privatleben, außer mit seiner Lebensgefährtin, welche er nur einmal wöchentlich sehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jede Gelegenheit weiterhin benutzen werde, um sich der drohenden Abschiebung nach Marokko zu entziehen. Im Schubbescheid sei die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet worden. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bereits zwei Monate unangemeldet und ohne Dokumente im Bundesgebiet befunden habe, weder ausreichend Barmittel habe noch eine Wohnadresse nennen habe können, habe zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden müssen. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung nicht stellen und vielmehr alles daran setzen werde, um weiterhin im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei bereits eingeleitet worden und derzeit noch offen. Da der Beschwerdeführer sich bereits zwei Monate vor seiner Festnahme illegal und unangemeldet ohne Dokumente im Bundesgebiet befunden habe, werde der Beschwerdeführer auch zukünftig alles daran setzen, um den illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde, um sich der Abschiebung nach Marokko zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten iHV € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer sein Rechtsberater im Asylverfahren und gewillkürter Vertreter auch als Rechtsberater im Schubhaftverfahren zur Seite gegeben.
Das Bundesamt teilte mit E-Mail vom selben Tag mit, dass am 10.03.2017 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer angesucht worden sei. Es könne von Seiten des Bundesamtes nicht angegeben werden, wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden könne.
Am 10.03.2017 erstattete die Abteilung des Bundesamtes für internationale Beziehungen eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass betreffend den Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats beim Termin mit der marokkanischen Botschaft am 09.03.2017 avisiert worden sei. Der Antrag sei am 10.3.2017 schriftlich an die Botschaft übermittelt worden.
Aktuell bestehe eine gute und enge Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft im Hinblick auf die Ausstellung von Reisedokumenten. Vor allem 2017 hätten - im Anschluss an die Ergebnisse 2016 - weitere gute Erfolge erzielt werden können:
Beispielsweise seien seit Beginn 2017 über 25 Identifizierungen durch die Botschaft übergeben worden. Derzeit sei davon auszugehen, dass das Heimreisezertifikats-Verfahren aufgrund der notenwendigen Kontaktaufnahme durch die marokkanische Botschaft in Österreich mit RABAT mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. Sei eine Person erfolgreich identifiziert worden, erfolge die Ausstellung des Reisedokuments in der Regel problemlos. Zusätzlich werde mitgeteilt, dass wöchentlich Termine mit der marokkanischen Botschaft stattfänden, anlässlich derer prioritäre Fälle (Schubhaftfälle) besprochen würden.
Am 10.03.2017 legte der das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 24.03.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer haftfähig sei, sowie das Protokoll der amtsärztlichen Kontrolle wegen Hungerstreiks beginnend mit 28.02.2017, wonach der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei.
In der mündlichen Verhandlung am 13.03.2017, zu der das Bundesamt entschuldigt nicht erschien, machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:
"R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen?
BF: Hundertprozentig, ja. Ich verstehe auch Deutsch.
[...]
R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.
BF: Ich bin in der Lage, die Verhandlung durchzuführen.
R: Sie erheben Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2017 und beantragen die Feststellung, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig ist. Richtet sich die Beschwerde auch gegen die Anhaltung in Schubhaft?
BFV: Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Anhaltung in Schubhaft.
R: Sie beantragen die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Klärung der Lage in Ungarn und fechten den Bescheid mit der Begründung an, dass er sich mit der Lage in Ungarn nicht auseinandersetzt. Inwieweit erachten Sie diese Fragen als entscheidungsrelevant?
BFV: Eigentlich gar nicht. Der Satz ist offensichtlich irrtümlich in die Beschwerde gelangt. Die Verhandlung wird nicht zur Klärung der Lage in Ungarn beantragt, sondern zur Klärung der Frage der Kooperationsbereitschaft und betreffend das Vorliegen der Voraussetzung für das gelindere Mittel.
R: Möchten Sie vorab eine Stellungnahme abgeben?
BFV: Nein.
[...]
R: Wann haben Sie Marokko verlassen, wie haben Sie Ihre Ausreise organisiert und was war Ihr Plan?
BF: Im September 2016 habe ich Marokko verlassen. Ich habe in Marokko in einem Sportverein mitgewirkt. Da war eine Sammelbox und jeder hat etwas reingeschmissen und demjenigen, der es nötig hat, es zur Verfügung gestellt, bis ich beantragt habe, dass ich das auch möchte.
R: Aber wie haben Sie Ihre Ausreise organisiert?
BF: Wir waren insgesamt neun Personen und haben uns gegenseitig geholfen. Wir sind auf ein Boot gestoßen und sind dann mit dem Boot nach Italien gesegelt.
R: Was war Ihr Reiseziel und wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt dort vorgestellt? Was war Ihr Plan?
BF: Ich wollte arbeiten, ein normales Leben war das Ziel.
R: Was war Ihr Reiseziel?
BF: Österreich war mein Ziel.
R: Warum Österreich?
BF: Ich habe nur Gutes von Österreich gehört von meinen Freunden, dass sie ein gutes Kirchensystem haben und ich habe Fotos gesehen.
R: Was meinen Sie mit "Kirchensystem"?
BF: Es war ein Wunsch von mir, den Stephansdom anzuschauen.
R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?
BF: Im Dezember bin ich in Österreich eingereist, an den Tag kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Haben Sie Belege für Ihre Einreise?
BF: Ich bin illegal eingereist, deswegen kann ich das nicht. Ich war mit vielen Syrern zusammen.
R: Beschreiben Sie Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich! Wo haben Sie gelebt, wovon haben Sie gelebt, ...
BF: Ich habe in mehreren Wohnungen bei Freunden gewohnt, die italienische Papiere gehabt haben, also einen legalen Aufenthalt. Über Wasser habe ich mich gehalten, indem ich Rosen verkauft habe.
R: Wie kamen Sie an die Wohnungen und an Ihre Arbeit?
BF: Unsere arabische Mentalität bzw. Kultur ist so, dass wir sehr vernetzt sind und dass wir uns im Ausland gegenseitig helfen. Ein Freund hat mich zu einem Freund geschickt, der eine Arbeit bzw. eine Wohnmöglichkeit hatte.
R: An welchem Bahnhof sind Sie in Österreich angekommen?
BF: Am Hauptbahnhof.
R: Beschreiben Sie mir, wie sind Sie vom Hauptbahnhof zu Ihrer ersten Wohnung gekommen?
BF: Im Hauptbahnhof habe ich zuerst drei Tage lang gewohnt mit vielen syrischen Flüchtlingen. Ich habe immer zugehört, wer arabisch sprechen kann von den Leuten, die sich dort bewegt habe[n,] und habe immer nachgefragt, wo es da Wohnmöglichkeiten gibt. Zu meiner ersten Wohnung bin ich gekommen durch Freunde aus Italien, die hier Freunde hatten, und ich wurde abgeholt.
R: Wie haben Sie zu diesen Freunden der Freunde Kontakt aufgenommen?
BF: Ich hatte Nummern von denen, die ich schon aus Marokko mitgenommen habe.
R: Und die Freunde in Italien, wie haben Sie die kennengelernt?
BF: Das waren quasi Nachbarn aus Marokko. Ich kannte sie.
R: Wie haben Sie zu denen Kontakt aufgenommen?
BF: Telefonisch.
R: Wie haben Sie die Nummern mitgehabt? Haben Sie diese im Telefon eingespeichert gehabt oder hatten Sie Zettel mit?
BF: Ich habe die wichtigsten alle auf meinen Unterarm geschrieben, weil mir die Unterlagen bzw. das Telefon ins Meer gefallen sind.
R: Das verstehe ich jetzt logisch nicht. Sie haben sich das auf den Unterarm geschrieben, weil Ihnen das Telefon und die Unterlagen ins Meer gefallen sind. Wie konnten Sie sich dann das notieren, nachdem alles ins Meer gefallen ist?
BF: Das habe ich mir schon auf dem Boot geschrieben, es war rauer Seegang und da sind schon viele Sachen ins Meer gefallen.
R: Beschreiben Sie bitte die Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin, auch wann und wie Sie sich kennengelernt haben!
BF: Ich habe sie im ersten Bezirk kennengelernt, es war im Dezember 2016. Ich habe sie draußen auf der Straße kennengelernt.
R: Können Sie das etwas genauer schildern?
BF: Ich habe sie das erste Mal auf der Straße vor dem Casino am XXXX gesehen. Da habe ich sie angesprochen. Es hat zwei Tage gedauert, dass wir uns wieder verabredet haben zu einem Kaffee und uns näher kennengelernt haben. Danach haben wir uns jede Woche am Sonntag getroffen, weil sie ja arbeitet und Sonntag ihr freier Tag ist. Da arbeitet sie nicht und so war das unser Trefftag.
R: Wo haben Sie sich dann jeden Sonntag getroffen?
BF: Im XXXX, auch am XXXX, in XXXX und auf der XXXX.
R: Sie haben sich nie in einer Wohnung miteinander getroffen?
BF: Doch, bei ihr in der Wohnung, ein oder zwei Mal habe ich bei ihr übernachtet.
R: Wo ist diese Wohnung?
BF: Im XXXX.
R: Wann ungefähr war das, wieviel vor Ihrer Verhaftung [war] das letzte Mal?
BF: Ca. eine Woche zuvor. Ich kann es jetzt nicht genau sagen.
R: Sind Sie auch mit dem Ehemann Ihrer Lebensgefährtin bekannt bzw. was sagt er zu dieser Beziehung?
BF: Ich kenne ihn nicht und ich habe auch keine Beziehung zu ihm. Sie hat mir von ihm erzählt, aber ich kenne ihn nicht.
R: Wie stellen Sie sich Ihre künftige Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin vor?
BF: Ich bin sehr zufrieden mit der jetzigen Beziehung und hoffe, dass es in Zukunft genauso bleibt.
R: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie bisher ca. zwei Mal bei Ihrer Lebensgefährtin im XXXX übernachtet haben?
BF: Ja, ein bis zwei Mal, zwei Mal. Ich bin nicht hierhergekommen, damit ich Frauen kennenlerne oder Alkohol oder Diskotheken, ich habe andere Interessen. Ich bin mehr ein kultureller Mensch. Ich wollte Österreich kennenlernen und mir anschauen, die Architektur, die Gebäude usw.
R: Warum sind Sie nicht zusammengezogen?
BF: Wir sind nicht so erzogen, dass ich mit jemandem zusammenziehe. Das konnte ich nicht ansprechen.
R: In Ihrer Beschwerde bringen Sie vor, dass Sie im Fall der Enthaftung zu Ihrer Lebensgefährtin ziehen und bei ihr wohnen werden. Das ist jetzt ein Widerspruch.
BF: Das ist jetzt ganz neu. Vor zwei oder drei Tagen habe ich sie darauf angesprochen und sie hat jetzt "Ja" gesagt. Jetzt kenne ich auch die Adresse. Früher habe ich sie nicht genau gekannt, nur "platzmäßig".
R: Dann sagen Sie mir "platzmäßig" welche U-Bahnstation war in der Nähe der Wohnung Ihrer Freundin, bei der Sie übernachtet haben?
BF: U1 XXXX oder XXXX. Ich bin immer bei der U1 STATION XXXX ausgestiegen, dann habe ich die XXXX genommen und bin zwei Stationen gefahren. Dort gab es einen XXXX und von dort 200 m links steht die Wohnung.
R: Sie haben angegeben, Ihre Familie unterstützen zu wollen. Wie darf ich mir das vorstellen?
BF: Mit Arbeit. Mein Ziel war einer Arbeit nachzugehen und sie finanziell zu unterstützen.
R: Wie wollen Sie das Geld nach Marokko bringen?
BF: Entweder mit XXXX oder mit Freunden, die nach Marokko gehen. Das ist das Übliche.
R: Wie wollen Sie Geld mit XXXX schicken, wenn Sie keine Dokumente haben?
BF: Mit einem Freund, der Papiere hat. Er wird mich dorthin begleiten und die helfen dann.
R: Haben Sie ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt?
BF: Nein.
R: Warum nicht? Sie sagen, Sie möchten hier arbeiten. [...]
BF: Laut meiner Erfahrung bekommt man als Marokkaner überhaupt kein Visum. Ich habe es zwar nicht probiert, bin mir aber 100%-ig sicher, dass ich keines bekomme.
R: Es ist Ihnen aber schon bewusst, dass Sie dadurch illegal eingereist und aufhältig sind und dadurch auch nicht legal arbeiten dürfen.
BF: Ja, das weiß ich.
R: Warum haben Sie nicht von sich aus Kontakt mit den österreichischen Behörden aufgenommen?
BF: Ich wusste eigentlich nicht, dass man hier Asyl beantragten kann. Erst in der Schubhaft habe ich erfahren, dass, egal wer man ist oder woher man kommt, einen Asylantrag stellen kann.
R: Das erachte ich jetzt als unglaubwürdig. Sie sagen, Sie waren am [Haupt]bahnhof, wo es viele Betreuungsmöglichkeiten gibt. Sie haben gesagt, dass Sie mit vielen Flüchtlingen gereist sind und hier bereits viele Kontakte bei Ihrer Einreise hatten, die Sie unterstützt hatten, mit Wohnung, mit Arbeit, usw. Es ist lebensfremd, dass sie Ihnen das nicht gesagt haben!
BF: Ich stehe dazu, dass ich das nicht gewusst habe[. D]ass man schwarzarbeiten kann, das war mein primärer Gedanke, wenn ich hier ankomme, dann arbeite ich tagsüber schwarz und kann in der Nacht Blumen verkaufen. Dieses Wort "Asyl" ist mir nicht bekannt.
R: Was haben Sie tagsüber gearbeitet? Sie müssen sich nicht selbst belasten. (Hinweis Aussageverweigerungsrecht)
BF: Tagsüber habe ich eigentlich nicht gearbeitet, ich habe nur nachtsüber Blumen verkauft.
R: Warum haben Sie Ihren Wohnsitz nicht behördlich angemeldet?
BF: Wie geht das? Ich habe keine Papiere.
R: Der Polizei gegenüber haben Sie ausweislich der Anzeige vom 24.02.2017 zwei verschiedene Identitäten genannt. Wie heißen Sie wirklich?
BF: XXXX.
R: Haben Sie Belege dafür?
BF: Nein, ich habe leider nichts.
R: Warum nannten Sie der Polizei gegenüber am 24.02.2017 zwei verschiedene Identitäten?
BF: Aus Angst. Ich habe Angst vor der Polizei. Es war eine Angstreaktion von mir. Wenn man nach dem Ausweis fragt, dass ich einen falschen Namen sage; der Mann war noch dazu von der Polizei.
R: Sie haben in der polizeilichen Erstbefragung angegeben, sowie auch heute, dass Sie Ihren Reisepass und Ihren Führerschein auf der Schiffsfahrt von Marokko nach Italien verloren haben. Haben Sie sich an das Konsulat des Königreichs Marokko gewandt, um Ersatzreisedokumente zu erlangen?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Ich bin erst seit zwei Monaten hier. Ich habe mich nicht darum gekümmert. Ich wusste nicht.
R: Wie wollen Sie sich jetzt ohne Dokumente anmelden?
BF: Ich kenne die Gesetze nicht so gut. Ich kenne mich überhaupt nicht aus, dass ich Papiere brauche für die Anmeldung. Ich nahm an, wenn ich jetzt einen Asylantrag stelle, dann bekomme ich ohnehin die weiße Karte.
R: Jetzt sagen Sie, Sie wussten nicht, dass man ein Dokument braucht, um sich anzumelden, fünf Sätze vorher sagten Sie: Sie konnten sich nicht anmelden, weil Sie keine Dokumente hatten. Können Sie mir das erklären?
BF: Diese ganzen Infos habe ich in der Schubhaft bekommen. Das ist alles neu.
R: Warum haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass Sie keine Fluchtgründe haben, bei der Einvernahme zur Schubhaftverhängung gestellt?
BF: Es ist auch tatsächlich so. Ich bin hergekommen, um hier zu arbeiten. Meine Gründe sind finanzieller Natur. Ich will hier mein Leben aufbauen und arbeiten.
R: Warum stellen Sie dann aus der Schubhaft einen Asylantrag, wenn Sie sagen, Sie werden nicht verfolgt?
BF: Weil ich in diesem Land, in Österreich bleiben wollte. Ich wollte hier Fuß fassen, bleiben und arbeiten.
R: Warum sind Sie in den Hungerstreik getreten?
BF: Weil ich die Schubhaft verlassen wollte. Ich kann nicht in der Schubhaft sein.
R: Sie wissen schon, dass Sie sich dadurch an der Gesundheit schädigen und bleibende Schäden davontragen können? Warum machen Sie das?
BF: Ja, das hat mich auch komplett krankgemacht. Ich habe jetzt auch Schmerzen. Ich bin mir dessen bewusst.
R: In der polizeilichen Erstbefragung haben Sie angegeben, im Dezember 2016 von Marokko nach Italien gereist, eine Woche in Italien, einen Monat in Serbien und einen Monat in Ungarn geblieben zu sein, in der Schubhafteinvernahme, Sie seien im Dezember 2016 von Ungarn nach Österreich eingereist. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Ich habe nur einmal das ausgesagt und ich stehe auch dazu, dass ich von Marokko nach Italien, von Italien nach Serbien, von Serbien nach Ungarn und von Ungarn zum Hauptbahnhof in Österreich. Das ist das, was ich gesagt habe.
R: Die Frage war jetzt, sind Sie im Dezember 2016 von Marokko weg oder im Dezember 2016 nach Österreich eingereist.
BF: Im Dezember 2016 bin ich in Österreich angekommen.
R: In der Asyleinvernahme haben Sie noch pauschal angegeben, Ihr Ziel war Europa. Heute geben Sie an, Ihr Ziel war ganz konkret Österreich. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Wenn wir in Marokko sagen, aus dem Land rausgehen - dann meinen wir allgemein Europa. Ich bin von den ganzen Ländern schon echt müde geworden, daher habe ich mich für Österreich entschieden, als ich nach Österreich gekommen bin. Europa ist mein Ziel gewesen, das stimmt, aber wie ich nach Österreich gekommen bin, habe ich mich aus Müdigkeit und Frust für Österreich entschieden. Ich meine damit Frust gegenüber den anderen Ländern wie Ungarn und Serbien.
R: Das klang am Anfang der heutigen Einvernahme noch ganz anders. Da sagten Sie, Sie hatten Fotos von Freunden hier vom Stephansdom und wollten hierherkommen.
BF: Es stimmt schon, ich kannte sehr viel von Wien und Österreich und vom Stephansdom. Bei mir lagen mehrere Wünsche vor. Ich kannte Deutschland, ich kannte Italien und Frankreich. Ich weiß, dass es in diesen Staaten viele arabischstämmige Leute gibt, deswegen war mein Favorit Österreich, weil es da noch relativ wenige arabischstämmige Leute gibt. Das war der Grund für meinen Wunsch, hierherzukommen.
R: In der Schubhafteinvernahme haben Sie angegeben, Sie hätten keine Lebensgefährtin, bei der Rückübersetzung, Sie hätten eine Lebensgefährtin, könnten aber ihre Adresse nicht angeben, in der Beschwerde konnten Sie ihre Adresse angeben. Das ist ein sehr seltsames Aussageverhalten. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Das war ein Missverständnis. Die Adresse wusste ich auch erst vor ein paar Tagen. In der Schubhaft, wo unsere erste Einvernahme war, gab es eine Tunesisch sprechende Dolmetscherin, unsere Sprachen sind nicht ganz gleich. Daher habe ich das zunächst nicht verstanden. Bei der Rückübersetzung habe ich gemerkt, dass ich die Frage nach der Lebensgefährtin mit Nein beantwortet habe, obwohl ich sehr wohl eine habe. Deswegen habe ich die Antwort korrigiert.
R: Wo befinden sich Ihre Effekten? Sie haben außer einem Halskettchen auch in der Schubhaft keine Effekten bei sich?
BF: Ein paar Sachen sind bei meiner Freundin, die übrigen sind bei Freunden.
R: Können Sie angeben, wo bei welchen Freunden, Name und Adresse, wo sich Ihre Effekten befinden?
BF: Ich weiß es nicht ganz genau. Ich weiß nur, es ist ein Freund namens XXXX, der im 10. BEZIRK wohnt.
R: Wie kommen Sie zur Wohnung von XXXX im XXXX.
BF: XXXX, dann nehme ich den AUTOBUS XXXX. Genau sind es 6 Stationen vom XXXX aus Richtung XXXX.
R: Wie kommen Sie in die Wohnung? Wie geht es weiter? Können Sie das Haus näher beschrieben?
BF: Wenn man bei der Bushaltestelle nach sechs Stationen aussteigt, steht man genau vor dem Haus.
R: Können Sie das Haus beschreiben?
BF: Das Haus ist weiß. Es ist ein helles Haus und im dritten Stock wohnt XXXX.
R: Welcher Name steht an der Türklingel?
BF: Den Namen weiß ich nicht. Das Haupteingangstor ist immer offen.
R: Welche Wohnungsnummer ist es dann?
BF: Ich weiß es nicht. Wenn ich ganz nach oben gehe, ist es die linke Wohnung.
R: Was befindet sich im Erdgeschoss?
BF: Ein XXXX und eine XXXX.
R: Wo sind die anderen Freunde? Sie haben gesagt, Sie haben Ihre Effekten bei vielen Freunden? Bei welchen Freunden haben Sie noch Effekten?
BF: Bei mehreren. Ich übernachte verschieden, zwei drei Tage bei einem Freund, weitere zwei drei Tage bei einem anderen.
R: Aufgrund dieser Aussage kann ich nicht sehen, wie eine Meldung bei Ihrer Lebensgefährtin die Gewähr bringen würde, dass Sie dem Verfahren zur Verfügung stehen. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich werde auf jeden Fall, wenn ich entlassen werde, komplett zu meiner Freundin z[ie]hen. Ich sammle meine Sachen ein und höre damit auf, zwei bis drei Tage jeweils bei anderen Freunden zu leben. Ich werde komplett zu meiner Freundin ziehen.
R: Ihr Asylantrag wurde von der Verwaltungsbehörde abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Ihrer Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das heißt, Sie müssen Österreich verlassen? Was sagen Sie dazu?
BF: Nein, ich will nicht nach Marokko. Mir ist bewusst, dass ich in Schubhaft bin und jederzeit zurückgeschoben werden kann, aber ich will nicht nach Marokko.
R: [...] Sie haben die Verpflichtung Österreich zu verlassen. Sie wollen nicht. Was haben Sie jetzt vor?
BF: Ich will nicht nach Marokko. Ich will in Österreich leben.
R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?
BFV: Keine Fragen.
[...]
R verliest das E-Mail der Abteilung für Internationale Beziehungen (eine Kopie davon wird dem BFV übergeben). Möchten Sie dazu Angaben machen?
BF: Ich bin sehr müde.
BFV: Eine kurze Anmerkung: Anhand dieser Stellungnahme erscheint nicht gesichert, dass die Abschiebung des BF innerhalb der Höchstschubhaftdauer durchgeführt werden kann, da die Behörde nur davon spricht, dass das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, dieses jedoch offenbar nicht genauer eingrenzen kann.
R verliest das amtsärztliche Gutachten (eine Kopie davon wird dem BFV übergeben). Möchten Sie dazu Angaben machen?
BF (schüttelt den Kopf).
BFV: Für mich ist nicht klar ersichtlich, aus welchen Untersuchungsergebnissen sich die Haftfähigkeit ergibt. Es werden zwar verschiedene Gesundheitsparameter angeführt, es gibt jedoch keine Verschriftlichung, aus welchen konkreten Ergebnissen der Schluss der Haftfähigkeit gezogen wird.
R: Treten Sie dem Gutachten mit einem Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen?
BFV: Das ist mir nicht möglich."
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gibt in der mündlichen
Verhandlung als Zeugin Folgendes an:
"R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.
Z1: Mrs. XXXX, geb.XXXX. Ich bin Staatsangehörige von XXXX.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z: Ich habe nicht so gut verstanden, leider.
R: Sprechen Sie Englisch?
Z: Bisschen, Deutsch aber besser als Englisch. Ich verstehe nicht jedes Wort.
R wiederholt die Frage.
Z: Wir sind Freunde.
R: Was meinen Sie mit "wir sind Freunde"?
[Z]: Wir sind ein Paar. Wir kennen uns noch nicht so lange. Wir haben uns ca. vor zwei, drei Monaten kennengelernt.
[...]
R: Beschreiben Sie mir noch einmal, wann wie und wo haben Sie den BF kennengelernt?
Z: Ich habe ihn einmal im XXXX gesehen und einmal habe ich ihn gesehen, als ich mit meinen Freundinnen in einem Lokal nach der Arbeit einen Kaffee getrunken habe. Das war einmal im XXXX und einmal im fünften Bezirk. Wir sind gemeinsam essengegangen, hab[e]n uns kennengelernt und einmal hat er bei mir Zuhause geschlafen.
R: Wo ist bei Ihnen Zu[hau]se?
Z: Ich wohne in der XXXX, IM XXXX.
R: Das ist auch die Adresse, wo der BF bei Ihnen übernachtet hat?
Z: Ja.
R: Was wissen Sie von der aufenthaltsrechtlichen Stellung des BF?
Z: Das habe ich nicht verstanden.
R: Was wissen Sie vom BF? Hat Ihr Freund ein Visum?
Z: Das weiß ich nicht. Ich habe ihn sowas noch nicht gefragt.
R: Wie ist Ihre eigene aufenthaltsrechtliche Stellung?
Z: Ich war verheiratet, habe mich dann scheiden lassen. Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Ich habe einen neuen Aufenthaltstitel beantragt, aber ich bekomme nur Post, dass ich warten muss. Ich bin zwanzig Stunden angemeldet, bräuchte aber eine Anmeldung für 40 Stunden.
R: Das heißt, derzeit sind Sie unrechtmäßig in Österreich aufhältig.
Z: Doch, ich habe nur ein Papier von der MA35. Nächste Woche kann ich den Titel abholen.
R: Ich habe in Ihrem IZR-Auszug keinen Antrag aufscheinen.
BFV: In der Regel gilt der Verlängerungsantrag, wenn er rechtzeitig gestellt wurde als Aufenthaltstitel.
R: Im IZR ist keiner aktenkundig. [...]
R: Die Beschwerde bringt jetzt vor, dass der BF zu Ihnen ziehen kann und sich bei Ihnen anmelden kann?
Z: Ja.
R: Wo sind die Sachen des BF? Sind die bei Ihnen in der Wohnung? Handy, Unterlagen, Gewand, Schuhe...
Z: Ein bisschen habe ich bei mir Zuhause, und ich weiß nicht, bei ihm...
R: Was ist bei Ihnen? Was hat der BF bei Ihnen deponiert?
Z: Nur ein paar Hosen und Schuhe, T-Shirts und zwei Jacken.
R: Das, obwohl er nur einmal dort übernachtet hat?
Z: Ja. Trotzdem habe ich Sachen von ihm. Er wusste nicht, wo er sie aufbewahren soll und daher sind sie bei mir.
R: Seit wann sind Sie geschieden?
Z: Schon seit drei Jahren, ganz genau weiß ich es nicht.
R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?
BFV: Nein.
R: Wann hat der BF Sie das erste Mal gefragt, ob er bei Ihnen einziehen kann?
Z: Ich weiß es nicht. Ich habe es vergessen.
R: Ist das schon länger her?
Z: Nein, nicht so lange, ich glaube im Jä[...]nner, aber das genaue Datum weiß ich nicht.
R: Was haben Sie im Jänner darauf gesagt?
Z: Ich habe gesagt, ich habe kein Problem. Ich wohne alleine, habe ich ihm gesagt.
R: Warum ist er dann nicht zu Ihnen gezogen?
Z: Ich weiß es nicht. Ich bin mit ihm Kaffee trinken und essen. Er war ganz lieb und nett. Ich habe nicht so viele Freundinnen. Es ist angenehm mit ihm zu reden.
R: Meine Frage war, warum ist er im Jänner, als Sie darüber gesprochen haben, nicht zu Ihnen gezogen?
Z: Ich weiß auch nicht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige -
Beschwerde erwogen:
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest; er ist marokkanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Der unbescholtene Beschwerdeführer reiste spätestens im Dezember 2016 wissentlich unrechtmäßig nach Österreich ein und war seit seiner Einreise wissentlich unrechtmäßigen Aufenthalts und verbrachte seinen Aufenthalt im Verborgenen. Er versuchte nicht, seinen Aufenthalt zu legalisieren, lebte abwechselnd bei Freunden an verschiedenen Adressen und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Enthaftung auch wieder ermöglichen wird. Der Beschwerdeführer hat eine Freuindin in Österreich, die jedoch selbst zurzeit nicht aufenthaltsberechtigt ist und mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung bei ihr wohnen, sich melden und an dieser Adresse für die Behörden greifbar sein würde.
Der Beschwerdeführer wurde am Faschingswoche bei einem Planquadrat in XXXX WIEN betreten und gab den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber zunächst eine, nach der Festnahme eine andere Identität an, bringt aber zum Nachweis seiner Identität keine Dokumente in Vorlage. Dass der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfügt, ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 24.02.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Er stellte im Zuge der Schubhafteinvernahme einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz um der Schubhaft zu entgegen und trat am 28.02.2017 in den Hungerstreik, um seine Enthaftung zu erwirken. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, mit den Behörden zusammenzuarbeiten.
Der Beschwerdeführer ist trotz Hungerstreiks haftfähig.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2017 wurde nach Durchführung von Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme mit Bescheid vom 01.03.2017 als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung betreffend Marokko erlassen; der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid, die am 10.03.2017 am Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 09.03.2017 wurde der marokkanischen Botschaft der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer avisiert, am 10.03.2017 wurde dieser schriftlich eingebracht.
Mit der Ausstellung des Reisedokuments ist nach Durchführung der Überprüfung des Beschwerdeführers in RABAT in mehreren Monaten zu rechnen.
Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Identitätsdokumenten angesichts der unterschiedlichen vom Beschwerdeführer angegebenen Identitäten nicht festgestellt werden; dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus seinen in diesem Punkt gleichbleibenden Angaben. Dass er marokkanischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und der vom Bundesamt festgestellten Orientiertheit betreffend Marokko. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem IZR und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem IZR und seinen gleichbleibenden Angaben.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer spätestens im Dezember 2016 nach Österreich einreiste ergibt sich ungeachtet der Widersprüche betreffend das Datum seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich absichtlich unrechtmäßigen Aufenthalts im Verborgenen war und nicht versuchte, seinen Aufenthalt in Österreich zu legitimieren, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise abwechselnd unangemeldet bei Freunden lebte und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass er solcherart im Falle seiner Enthaftung wiederum für die Behörden unerreichbar im Bundesgebiet untertauchen würde, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - bei seiner Freundin Wohnsitz nehmen, sich melden und den Behörden zur Verfügung stehen würde, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dem Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin zur Frage, ob der Beschwerdeführer sie fragte, ob er bei ihr wohnen kann, während er auf freiem Fuß war, und warum er dies vor der Inschubhaftnahme nicht tat. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, zeigt sich auch an seinem Aussageverhalten zu seiner Lebensgefährtin einerseits (das Vorbringen, es habe sich in der Schubhafteinvernahme um Übersetzungsschwierigkeiten gehandelt, ist sowohl auf Grund der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, als auch der Tatsache, dass auch in der hg. mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher aus einem anderen arabischsprachigen Land herangezogen wurde und es keine Verständigungsschwierigkeiten gab wie auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am Ende der Schubhafteinvernahme angab - und mit seiner Unterschrift bestätigte - dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab, unglaubwürdig), und zu seinen bisherigen Wohnorten, die er weder gewillt war, der belangten Behörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht oder der Polizei zur Einholung seiner Effekten gegenüber offenzulegen andererseits.
Dass der Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente verfügt, ist unglaubwürdig: Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge mit Reisepass und Führerschein aus, sowie einem Mobiltelefon und gibt nunmehr an, sowohl die Dokumente als auch das Telefon auf der Schiffsfahrt verloren zu haben. Während er im Asylverfahren noch angab, keine Angaben zu seinem Schlepper machen zu können, weil er sein Telefon "im Meer" verloren habe, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe telefonisch mit seinen Freunden Kontakt aufgenommen. Auf den Vorhalt des Widerspruchs gab er an, sich die wesentlichen Nummern auf Grund der rauen See am Unterarm notiert zu haben, zunächst gab er an, sie auf Grund des Verlusts seiner Sachen notiert zu haben, auf den Vorhalt der Unmöglichkeit, vor deren Verlust auf Grund der rauen See. Warum er dann die Daten seines Schleppers nicht auch notiert haben und seinen Pass oder Führerschein an den Körper genommen haben will, ist völlig unplausibel und auf Grund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung auch unglaubwürdig.
Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Dass der Beschwerdeführer den Antrag zur Verhinderung der Inschubhaftnahme stellte, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er angab, er habe keine Fluchtgründe, und andererseits aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, ist ob der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei mit einer Gruppe syrischer Asylwerber gereist, am Wiener Hauptbahnhof betreut und von dort von seinem marokkanischen Freundesnetzwerk, wovon viele über italienische Papiere verfügen würden, abgeholt und betreut worden, unglaubwürdig.
Dass sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik befindet und dennoch haftfähig ist, ergibt sich aus den amtsärztlichen Unterlagen und dem Gutachten vom 13.03.2017. Dass der Beschwerdeführer zur Erzwingung seiner Enthaftung in den Hungerstreik trat, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.
Die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus dem Schreiben der Abteilung für internationale Angelegenheiten des Bundesamtes.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Bescheid vom 24.02.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 24.02.2017
1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte während der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:
2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
2.2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt dem angefochtenen Bescheid zufolge Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor. Hiezu führt sie aus, dass sich der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Bei Entlassung bestehe die Gefahr, dass er sich dem Asylverfahren entziehe und untertauche. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keinen Reisepass oder andere Personaldokumente. Er gehe einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich und kein schützenswertes Privatleben. Er beachte die Rechtsvorschriften nicht und würde jede Gelegenheit nutzen, unterzutauchen, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er halte sich bewusst illegal im Bundesgebiet auf, sein Hauptinteresse sei der Weiterverbleib in Europa. Er habe sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und werde auch hinkünftig nicht gewillt sein, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er sei bisher für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er habe weder familiäre noch berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich.
2.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, der Bescheid sei rechtswidrig, da er den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an die Begründung von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entspreche. Damit verkennt die Beschwerde jedoch, dass an Mandatsbescheide, die ohne Ermittlungsverfahren erlassen werden, auch wenn diese zu begründen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 11), betreffend die Begründungsdichte nicht derselbe Maßstab angelegt werden kann, wie an Erkenntnisse, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergehen.
Soweit die Beschwerde vorbringt, der Mandatsbescheid sei rechtswidrig, weil sich die Beweiswürdigung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränke, geht sie außerdem schon deshalb ins Leere, da der Akt abgesehen vom Anhalteprotokoll und der Anzeige, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, und Registerauszügen, die sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decken, nur aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers bestand, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird.
Soweit die Beschwerde im Übrigen eine Subsumtion im angefochtenen Bescheid vermisst, ist ihr zudem schon aus dem Grund kein Erfolg beschieden, da das Bundesamt mit ausführlicher Begründung ausführt, dass im Fall des Beschwerdeführers § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG erfüllt sind; damit hat sich jedoch den Sachverhalt unter den Tatbestand subsumiert.
2.4. Die belangte Behörde stütze den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach maßgeblich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung mangels Personaldokumenten nicht nachkommen habe können. Er könne bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und seiner Meldeverpflichtung nachkommen. Zudem habe er Anspruch auf Grundversorgung.
Damit tut die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar: Für das Gericht steht fest, dass der Beschwerdeführer über Dokumente verfügt, diese aber nicht in Vorlage bringt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hätte er sich Ersatzreisedokumente bei der diplomatischen Vertretung seines Herkunftsstaates besorgen können. Auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer nicht nicht ausreisen konnte, sondern nicht ausreisen wollte.
Der Beschwerdeführer hätte nach seiner Ankunft einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und somit Grundversorgung in Anspruch nehmen können, tat dies jedoch absichtlich nicht. Er reiste ein, um hier "schwarz" zu arbeiten. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch den Anspruch auf Grundversorgung zu einer Mitwirkung an der Abschiebung bewogen werden könnte.
Auch mit der Möglichkeit, sich bei seiner Lebensgefährtin zu melden, tut die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit dar, da der Beschwerdeführer diese Möglichkeit ausweislich der Angaben der als Zeugin gehörten Freundin bereits ab Beginn der Beziehung hatte, aber nicht wahrnahm.
Vielmehr unterstrichen die Asylantragstellung in der Schubhafteinvernahme zur Verhinderung der Inschubhaftnahme und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers betreffend Wohnsitz und Freundin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit der belangten Behörde zusammenzuarbeiten und für diese greifbar zu sein.
2.5. Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegenstehen (Z 9).
Dies trifft zu: Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin führte auch bisher nicht dazu, dass der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Verfügung gestanden wäre, zumal er auch bei ihr nicht greifbar war, sondern nur einmal dort übernachtete, und auch bisher nicht bei ihr gemeldet war. Der Beschwerdeführer verfügt vielmehr über ein soziales Netz an Freunden, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen durch Zurverfügungstellen von Schlafplätzen und Schwarzarbeit ermöglichte und dies auch weiterhin tun wird. Der Beschwerdeführer ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Dass der Beschwerdeführer künftig bei seiner Freundin Wohnsitz nehmen werde, ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen unglaubwürdig.
3. Auf Grund der Fluchtgefahr kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die belangte Behörde führt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie zuvor ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens - er habe seinen bisherigen Aufenthalt im Verborgenen verbracht, sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verbleiben, trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen, sei nicht aufrecht gemeldet und könne keine genaue Adresse nennen, an der er wohnhaft sei; er sei sohin nicht bereit, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei zu befürchten, dass er untertauchen und sich dem Verfahren entziehen werde. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Die Beschwerde rügt, dass der unrechtmäßige Aufenthalt allein den Ausschluss des gelinderen Mittels nicht rechtfertige. Damit verkennt die Beschwerde jedoch, dass der angefochtene Bescheid den Ausschluss des gelinderen Mittels nicht allein mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt, sondern mit dem Verhalten des Beschwerdeführers seit der Einreise begründet.
Die Beschwerde führt weiter aus, dass gegen den Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel verhängt worden sei. Damit verkennt die Beschwerde jedoch, dass der Beschwerdeführer sich jeglicher fremdenpolizeilichen Behandlung bisher durch Aufenthalt im Verborgenen entzog und die Verhängung der Schubhaft nicht die vorangegangene Verhängung eines gelinderen Mittels voraussetzt, sondern ein Verstoß gegen das gelindere Mittel nur einen von vielen Tatbeständen betreffend die Begründung von Fluchtgefahr darstellt.
Dafür, dass die gelinderen Mittel zur Verfahrenssicherung hinreichend gewesen wären, wie die Beschwerde völlig unsubstantiiert ausführt, konnte die belangte Behörde auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme sowie der Asylantragstellung zur Verhinderung der Inschubhaftnahme zutreffend nicht ausgehen.
4. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme gesund und haftfähig.
5. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Drittstaat kommt und angab, keine Fluchtgründe zu haben, durfte die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, dass es zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde. Auf Grund der verbesserten Zusammenarbeit mit dem marokkanischen Vertretungsbehörden durfte das Bundesamt auch davon ausgehen, dass mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen sein werde.
6. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig:
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209).
Das Asylverfahren wurde zügig geführt und vor der Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 01.03.2017 abgeschlossen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, die mit dem Bescheid vom 01.03.2017 verhängte Rückkehrentscheidung wurde sohin durchsetzbar. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt gemäß § 76 Abs. 5 FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer wurde sohin seit 01.03.2017 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid langte am 10.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ihr wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung vom 01.03.2017 ist sohin weiter durchsetzbar.
7. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde am 09.03.2017 im Zuge einer Vorbesprechung mit der marokkanischen Botschaft eingeleitet, am 10.03.2017 wurde der Antrag schriftlich eingebracht. Das Verfahren wurde sohin von den österreichischen Behörden zügig geführt.
Auf Grund der verbesserten Zusammenarbeit mit den marokkanischen Vertretungsbehörden ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates tatsächlich zu rechnen.
Die Botschaft von Marokko teilte mit, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Marokko überprüft werden müssten. Die Überprüfung werde mehrere Monate lang dauern.
Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (Z 1) oder weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2) oder weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3) kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 3 FPG wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.
Da der Beschwerdeführer über einen Reisepass und einen Führerschein verfügt, diese aber nicht in Vorlage bringt und ihm sohin die Nichtvornahme der Abschiebung zuzurechnen ist, ist die Anhaltung in Schubhaft für 10 Monate zulässig. Auf Grund der Angaben der Abteilung für internationale Beziehungen ist sohin mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
8. Der Beschwerdeführer trat am 28.02.2017 in den Hungerstreik. Sein Gesundheitszustand wird durch den Amtsarzt laufend kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten des Amtsarztes zufolge weiterhin haftfähig. Zudem besteht die Möglichkeit der Heilbehandlung.
9. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der nunmehr durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren, dem Versuch, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebung durch Hungerstreik und Asylantragstellung zu verhindern, dem Bestehen eines sozialen Netzwerkes, das dem Beschwerdeführer ein Leben im Verborgenen ermöglicht und der Gesundheit sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist die Annahme der belangten Behörde, die Verhängung der Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig, zutreffend und die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.
Vielmehr liegt im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr auch gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, da nunmehr eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn vorliegt.
Es liegt sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird effizient geführt. Die gelinderen Mittel reichen auf Grund seines Verhaltens weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin.
3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
Zu A.III. und A.IV.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
4. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.III und A.IV ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; es besteht aber ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I.
BEGRÜNDUNG der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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