W101 2014541-1•BVwG W101 2014541-1
W101 2014541-1Tribunal Administrativo Federal18 de abr. de 2017
besondere Härte, Ermittlungspflicht, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Kassation, Liegenschaftseigentum, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nachlassantrag, Parteiengehör,<br/>wirtschaftliche Situation
W101 2014541-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.10.2014, Zl. Jv 55388-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
In einem Exekutionsverfahren zu Zl. 6 E 3247/2014h vor dem Bezirksgericht Salzburg sind der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach TP 4 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 102,00 entstanden.
Mit Zahlungsauftrag vom 22.08.2014, Zl. 6 E 3247/2014h – VNR 1, schrieb das Landesgericht Salzburg der Beschwerdeführerin die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 102,00 sowie den Ersatz von Drittschuldnerkosten gemäß § 302 Abs. 1 Z 1 Exekutionsordnung (EO) iHv € 25,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit €
135,00, zur Zahlung vor.
Mit Schreiben vom 22.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd § 9 Abs. 2 GEG.
Dies begründete sie im Wesentlichen, damit dass sie bis auf das Existenzminimum gepfändet werde und für ein minderjähriges Kind sorgen müsse.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 (zugestellt am 31.10.2014), Zl. Jv 55388-33a/14, gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt.
In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des Oberlandesgerichtes im Wesentlichen aus: Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1277 Grundbuch 56502 XXXX zu 148/1616 Anteilen sei. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. In Anbetracht der gegebenen Vermögenverhältnisse der Beschwerdeführerin könne in der Erbringung eines einmaligen Betrages von € 135,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daher könne dem vorliegenden Nachlassantrag keine Folge gegeben werden.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 10.11.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet).
In der Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Fakt sei, dass die Eigentumswohnung der Bank und dem Land Salzburg gehöre und nicht ihr. Die Wohnung sei weit über den Wert verschuldet, wie aus dem Grundbuchsauszug ersichtlich sei. Sie könne momentan aufgrund ihrer desolaten finanziellen Situation kaum die Kreditraten bezwingen. Ihr Sohn XXXX besuche die Waldorfschule in Salzburg, sei lernbehindert und benötige eine Therapie. € 135,00 sei für sie im Moment sehr viel Geld, das sie nicht habe. Sie habe außerdem Rückstände der Betriebskosten für ihre Wohnung. Es sei Klage vom Salzburger Siedlungswerk eingebracht worden. Ihre schlimme Situation als alleinerziehende Mutter, ohne finanzielle Mittel und das vor Weihnachten sei ein absoluter Härtefall. Sie bat, die Angelegenheit nochmals zu prüfen.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Nachlassantrages damit begründet, dass im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorhandenseins von Liegenschaftsvermögen keine besondere Härte gegeben sei.
Bereits das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist mangelhaft geblieben, weil der Beschwerdeführerin nicht mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Feststellung, sie sei zu 148/1616 Anteilen bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1277 Grundbuch 56502 XXXX , zu äußern.
Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich als gravierend mangelhaft, weil insbesondere der Wert der 148/1616 Anteile an der Liegenschaft EZ 1277 Grundbuch 56502 XXXX nicht ermittelt wurde und somit nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über Vermögen verfügt.
Daher ist die gegenständlich maßgebende Frage offen geblieben, ob die Beschwerdeführerin über ausreichend Vermögen verfügt, um die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu zahlen, ohne dass dies für sie eine besondere Härte darstellen würde.
Die belangte Behörde hat es zunächst unterlassen der Beschwerdeführerin zur Feststellung, sie sei zu 148/1616 Anteilen bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1277 Grundbuch 56502 XXXX , Parteiengehör einzuräumen.
Es wurden keinerlei Ermittlungen zur gegenständlich maßgebenden Frage, der tatsächlichen persönlichen vermögensrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich des Wertes der ins Treffen geführten Liegenschaftsanteile, durchgeführt, sondern lediglich eine unsubstantiierte Feststellung darüber getroffen.
Ohne Ermittlungsergebnisse zum Vorliegen von verfügbaren Vermögen, können die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage der Beschwerdeführerin von der zuständigen Einzelrichterin nicht nachvollzogen werden. Folglich kann nicht beurteilt werden, ob eine Gefährdung des Unterhalts der Beschwerdeführerin bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr vorliegen würde oder ob die Beschwerdeführerin über ein Liegenschaftsvermögen verfügt, welches tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt, sodass in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 135,00 keine besondere Härte gesehen werden kann.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144 mwN).
Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zl. 98/17/0180, 20.08.1996, Zl. 96/16/0155).
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23. 06. 2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. VwGH 16.10.2014, Zl. 2011/16/0232; 24.09.2009, Zl. 2008/16/0130).
Im Einzelfall müssen Feststellungen getroffen werden, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass im Hinblick auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben sind (VwGH 13.12.1984, Zl. 84/15/0055).
3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde – wie oben auf Seite 3 festgestellt – gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie die persönlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Wertes des Liegenschaftsvermögens, nicht geprüft hat.
Die belangte Behörde hat lediglich – ohne ein ordnungsgemäßes Parteiengehör durchzuführen – die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin sei bücherliche Eigentümerin von 148/1616 Anteilen der Liegenschaft EZ 1277 Grundbuch 56502 XXXX . Der Beschwerdeführerin ist jedoch keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu dieser Feststellung zu äußern.
Daher ist die Frage offen geblieben, ob das Liegenschaftsvermögen der Beschwerdeführerin tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt, sodass in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 135,00 keine besondere Härte gesehen werden kann, oder ob bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr eine Gefährdung des Unterhalts der Beschwerdeführerin vorliegen würde.
Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurück-verweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszusprechen.
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